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Über das Thema des Sachverhalts der zweiten Klausur im ÖffRecht berichteten wir bereits hier.
In der Klausur war nach den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzbegehrens des von dem Abgabeverbot betroffenen FC gefragt.
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Den Sachverhalt findet ihr hier.
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Die Klausur entsprach weitestgehend Klausur bei Juraindividuell. Zum Thema hatte diese die Forderungsabtretung.
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Sachverhalt
Die A-OHG sucht Gesellschafter. In der Privatwohnung des Zahnarzt Z, die direkt über seiner Praxis liegt, wird Z von dem vertretungsbefugten A und einem weiteren Berater ausführlich über einen Gesellschaftsbeitritt informiert. Nach einigen Tagen unterzeichnet Z den Beitrittsvertrag in den Geschäftsräumen der OHG am 01.10.2011. Er verpflichtet sich zu einer Einlage von 100.000 €, die er wie andere Gesellschafter in den folgenden Tagen auch leistet, und wird wie alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Im folgenden Geschäftsjahr erleidet die OHG Verluste, auf Z entfällt ein Verlustanteil von 50.000 €. Z ist darüber empört und verlangt am 01.10.2012 die vollständige Rückzahlung seiner geleisteten Einlage.
A ist neben F auch Komplementär der F-KG.
Im Namen der A-OHG hatte A von V Garagen für 800 €/Monat angemietet.
Da die OHG die Garagen ab September nicht mehr benötigte, wies A die Fahrer der KG ohne Wissen des F oder des V an, von nun an KG-Fahrzeuge in die Garage zu stellen. Die OHG stellte daraufhin ab September ihre Mietzahlungen ein.
Als V die OHG persönlich wegen der 3 rückständigen Mietraten abmahnen will, bemerkt er, dass sich ausschließlich KG-Fahrzeuge in der Garage befinden, woraufhin er den ausstehenden Mietzins iHv 2400 € von der KG verlangt.
Da die KG ihren Standort verlegt, affordable-health.info if you become sick. will A das bisher genutzte Grundstück für einen Preis von 600.000 € verkaufen. Bei einer Besichtigung durch den Interessenten I und dessen Architekt, weist dieser A darauf hin, dass die Decken nicht den Bauvorschriften entsprächen und sanierungsbedürftig seien, weshalb ein Kauf zu diesem Preis nicht in Frage komme.
A teilt dies der Gesellschaft nicht mit und fertigt auch sonst keinen Vermerk an, bevor er stirbt.
Im Namen der KG verkauft nun F das Grundstück an den Käufer K zu einem Preis von 600.000 €. Weder F noch K wissen von den Mängeln.
Erst bei Umbauarbeiten fällt die Baufälligkeit der Decken auf, welche eine Sanierung im Wert von 150.000 € erfordert.
Aufgaben
1. Kann Z Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 100.000 € verlangen?
Die OHG macht geltend, ein Austritt sei frühestens zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zum 01.10.2013 möglich.
2. Kann V von der KG oder von F Zahlung von 2400 € verlangen?
3. Kann K von der KG die Sanierung der Decken verlangen?
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Sachverhalt
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Sachverhalt
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Sachverhalt
A-GmbH und B-GmbH handeln auf dem Hamburger Großmarkt mit Obst und Gemüse. Ende August 2012 schließen die A-GmbH und die B-GmbH gemeinsam mit der K-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land (einer Anbauregion in der Nähe von Hamburg) zum Preis von insgesamt 2.000€, wobei sich die A-GmbH und die B-GmbH als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichten, allerdings nur aus ihrem Bestand.
Im Herbst 2012 geht es bei der A-GmbH hoch her. Zwischen den Geschäftsführer F und G der A-GmbH, welche nicht Gesellschafter der A-GmbH sind, herrscht Streit. G wirft dem F vor, sich des Öfteren aus der Kasse der A-GmbH bedient zu haben. F bestreitet dies, trotzdem kündigt G ihm. F hält diese Kündigung für unwirksam und meint nur die Gesellschafter der A-GmbH könnten ihn wirksam abberufen.
Anfang Oktober 2012 hat die K-GmbH noch keine Äpfel erhalten und schickt der A-GmbH eine Mahnung, in der sie um unverzügliche Lieferung, spätestens jedoch bis zum 15.10.2012, bitten. Die K-GmbH will die 2.00€ direkt bei Lieferung zahlen. Der F ist noch sauer über das Verhalten des G und unternimmt nichts, obwohl er vor der ‚Kündigung‘ durch G für die K-GmbH zuständig war.
Als im Oktober ein Angebot über 2t südamerikanische Bio-Bananen der C-GmbH eintrifft, sieht F seine Chance gekommen sich mit dem Gesellschaftern der A-GmbH wieder gut zu stellen, indem er das, aus seiner Sicht äußerst günstige, Angebot der C-GmbH annimmt. Er schickt daher sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer der C-GmbH, den X. Eigentlich ist F zwar nur berechtigt, Geschäfte über regionale Obst- und Gemüsesorten für die A-GmbH abzuschließen, F glaubt jedoch, dass die Gesellschafter dieses günstige Angebot genehmigen müssen. Er überweist direkt 3000€ an die C-GmbH.
Anfang Oktober stellen die Gesellschafter aufgrund der Vorwürfe des G Nachforschungen an und stellen fest, dass sich diese bewahrheiteten. Daraufhin beschließen die Gesellschafter rechtmäßig die Abberufung des F und erklären diese dem F gegenüber.
Ohne Zutun der A-GmbH oder der B-GmbH bricht am 16.10.2012 ein Großbrand am Hamburger Großmarkt aus, welcher sämtliche Lager der B-GmbH und der A-GmbH zerstört. Im Zuge des Chaos vergisst die A-GmbH den F aus dem Handelsregister als Geschäftsführer löschen zu lassen. Daraufhin erklären die B-GmbH und die A-GmbH gemeinsam gegenüber der K-GmbH, dass eine Lieferung der Äpfel nicht mehr möglich sei. Die K-GmbH entgegnet jedoch-was zutrifft-, dass noch Äpfel aus dem Alten Land zu kaufen wären. Allerdings sei der Preis von 1.000€/t auf 1.200€/t gestiegen sind, so dass die Lieferung für die K-GmbH um 400€ gestiegen wäre.
Im November 2012 räumt F seinen Schreibtisch, als ein Fax der C-GmbH eingeht, mit dem Angebot zur Bestellung von 3t Bio-Birnen zum Preis von 2.000€. F hofft sich bei den Gesellschaftern mit diesem tollen Angebot beliebt machen zu können und schickt sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer X der C-GmbH. Er unterzeichnet wie früher mit ‚Geschäftsführer‘ und veranlasst Zahlung vom Konto der A-GmbH an die C-GmbH. Bei der C-GmbH hatte man noch nichts von der Geschichte um F gehört.
Im November treffen die Lieferungen mit Birnen und der Bananen im vorläufigen Lager der A-GmbH ein. Da niemand diese Bestellungen einsortieren kann, werden sie erst einmal gelagert. Am nächsten Tag entdeckt der G die Birnen, will diese jedoch nicht behalten, da er selbst gerade eine Ladung Bio-Birnen bestellt hat. Er erklärt der C-GmbH gegenüber, dass F nicht mehr Geschäftsführer der A-GmbH war, als er die Bestellung tätigte und will, dass die C-GmbH die Birnen zurücknimmt. Die C-GmbH weigert sich, da sie nichts von der Abberufung des F wusste.
Erst zwei Wochen später bemerkt G auch die Bananen und muss feststellen, dass diese keine Bio-Qualität aufweisen und wurmstichig sind. Hätte man die Kartons sofort geöffnet, wäre dies bereits bei einer oberflächlichen Untersuchung aufgefallen. G meldet dies sofort der C-GmbH und verlangt, dass diese die Bananen zurücknehmen.
Aufgabe 1:
a) Kann die K-GmbH von der A-GmbH und/oder der B-GmbH die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land gegen Zahlung von 2.000€ verlangen?
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Sachverhalt
Vermögender V ist Eigentümer eines Ferienhauses mit Hallenbad und Dampfbad. Zum 29.09.2012 hat V zu einer Party geladen, um seinen im Sommer neu renovierten Wellnessbereich zu zeigen.
Leider funktioniert die Lichtanlage im Pool nicht.
Am 02.09.2013 bestellte V den Elektronikmeister und Beleuchtungsspezialisten E, der sofort kommt. Er findet auch sogleich heraus, dass die Beleuchtungsanlage aus den 70er-Jahren stammt und ein wenig veraltet ist. Er sichert V zu, ’sein Bestmögliches zu tun‘, um die Beleuchtung zu reparieren.
V macht daraufhin deutlich, dass er unbedingt bis zum 29.09.2012 eine voll funktionsfähige Poolbeleuchtung haben möchte, da er zu seiner Party schon sehr viele Zusagen erhalten hat. E äußert daraufhin „das kriegen wir schon hin“, erklärt aber, dass vorher noch der „Papierkram“ erledigt werden müsse. Er lässt V einen Vertrag unterschreiben, der 500€ als Preis ausweist und folgende Bedingungen enthält:
§ 3 Mängelrechte
Dem Besteller stehen bei etwaigen Mängeln nur das Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu. Lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben davon unberührt.
§ 4 Salvatorische Klauseln
Sofern eine dieser Bestimmungen unwirksam sein sollte, treten an ihre Stelle die Regelungen, die von den Parteien im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung gewollt wären.
Das Formular hatte E aus dem Internet, wobei er es nur einmal verwenden wollte, da er gehört hatte, das V bei den örtlichen Handwerkern als schwierig galt.
Nach zahlreichen Versuchen schafft E es schließlich, die Beleuchtung an den Poolwänden zu reparieren, die Bodenbeleuchtung bleibt jedoch funktionsunfähig. Am 20.09.2012 gibt er gegenüber V an, dass die Beleuchtung nicht zu reparieren sei und „jeder weitere Handgriff Verschwendung“ wäre.
V schäumt vor Wut und sagt, dass er das so auf keinen Fall hinnehmen werde.
Notgedrungen beauftragt er daraufhin den Handwerker K mit der Reparatur, welcher auch direkt beginnt und die restliche Beleuchtung repariert. Er verlangt hierfür 300€, die V auch sofort bezahlen muss. Die Arbeit des E war tatsächlich nur 250€ wert.
Aufgabe 1:
V, der keine Konfrontation scheut, sucht alsbald seinen Rechtsanwalt A auf. Er möchte wissen, ob er von E die Kosten für die Reparatur des K verlangen kann. Des Weiteren möchte er die Rechnung des E so nicht bezahlen und fragt nach seinen Möglichkeiten, da E die ausstehende Zahlung bereits gemahnt hat. Schließlich möchte V noch, dass A die Möglichkeit des V prüft, sich vom Vertrag mit E loszulösen.
Prüfen Sie die Rechte des V in der von ihm angesprochenen Reihenfolge. Danach begründen Sie, welchen Rat der Rechtsanwalt A dem V geben wird.
Aufgabe 2:
Im Oktober des Jahres 2012 reicht Rechtsanwalt A im Namen des V Klage bei Gericht ein, um E zu Zahlung der 300€ zu veranlassen.
Die Klage wird dem E am 20.10.2012 zugestellt. Daraufhin überweist E die 300€ an V (21.10.2012). A geht irrtümlich davon aus, dass E die Zahlung vor Zustellung der Klageschrift getätigt hatte und nimmt die Klage am 24.10.2012 noch vor der mündlichen Verhandlung zurück. Er beantragt zugleich schriftlich bei Gericht dem E die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO aufzuerlegen.
Der Anwalt des E beantragt dagegen dem V die Kosten gemäß § 269 Abs.3 S.2 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin erkennt A seinen Irrtum und ‚widerruft‘ schriftlich bei Gericht seine Klagerücknahme. Er beantragt außerdem hilfsweise sie in eine Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E widerspricht der Erledigung sicherheitshalber, falls diese wirksam sein sollte.
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Sachverhalt
A ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsgeschichte der Universität U. Eines Tages nimmt er heimlich das Buch „Recht des Besitzes“ von Savigny (Erstausgabe Wert 1.200€) aus der Institutssammlung. Anschließend veräußert er das Buch, das keine Signaturnummer enthält, an den nichtsahnenden B für 400€.
Kurz darauf entleiht A das Buch „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny (Wert 36€). Er entfernt die Signatur und verkauft das Buch an den Sammler F für 10€. Allerdings vereinbaren A und F, da sich F nicht sicher ist, ob er das Buch schon in seiner Sammlung hat, dass F, sofern er das Buch tatsächlich schon hat, er es an A wieder zurückgeben könne.
Zu Hause merkt F, dass er das Buch tatsächlich schon hat und gibt „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ wieder an A zurück. Im Gegenzug enthält er auch sofort die 10€ von A zurück.
Danach entleiht A die leinengebundene dreibändige Ausgabe des Corpus Iuris Civilis (Wert 300€). Auch hier versucht A die Signaturnummer zu entfernen, schafft es jedoch nicht ganz. Anschließend veräußert er die Bücher an den Doktoranden D. Sofort bemerkt D die Kratzer auf dem Einband und bemerkt auch beim Durchblättern immer wieder den Stempel der Universität U. D unternimmt jedoch nichts und hofft, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
Während D an seinem Schreibtisch sitz, kippt er aus leichter Unachtsamkeit seine Kaffeetasse um, wodurch die Bücher einen Wasserschaden erleiden und große braune Flecken bekommen. Der Wert der Bücher betrug daher nur noch 60€.
D bringt die Bücher sofort zu einem Buchbinder, um den Schaden zu beheben. Hätte D dies nicht getan, wäre es zu einer Schadensvertiefung gekommen, so dass die Maßnahmen des Buchbinders dringend erforderlich waren. Der Buchbinder restauriert die verschmutzten Seiten und bindet die Bücher in neue Glanzleinenrücken ein. D zahlt daraufhin -angemessene- 100€ an den Buchbinder. Allerdings haben die Bücher danach trotzdem nur noch einen Wert von 180€.
Mittlerweile sind die Leihfristen abgelaufen.
Als die Machenschaften von A aufgedeckt werden, nimmt U die Sache in Hand und ergreift rechtliche Schritte. Es ist davon auszugehen, dass U ursprünglich Eigentümer aller Bücher war.
1.
Nach einigen Streitereien mit B wegen der Herausgabe des Buches „Recht des Besitzes“ von Savigny erhebt U Klage beim zuständigen Amtsgericht. Daraufhin bekommt B Angst und gibt das Buch „ohne Anerkennung von Rechtszuständen“ an U zurück. U erklärt die Sache sodann für erledigt. Dem widerspricht B jedoch sofort.
Wie wird das Amtsgericht über die zulässige Klage entscheiden?
2.
Welche Ansprüche hat U gegen A wegen des Buches „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny?
3.
Welche Ansprüche hat U gegen D? Und welche Gegenrechte stehen D gegen U zu?
Anmerkungen:
Das Recht der öffentlichen Sache ist nicht zu prüfen.
Es ist davon auszugehen, dass die Universitätsbibliothek alle ihre Rechtsverhältnisse zivilrechtlich ausgestaltet hat.
Es ist davon auszugehen, dass U in ihren wirksamen Vertragsbestimmung wirksam festgehalten hat, dass es dem Entleiher nicht gestattet ist Dritten Besitz an den Büchern zu verschaffen.
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Sachverhalt
Die zwölfjährige Fatma (F) lebt mit ihrer Familie in der kreisfreien Stadt Münster. Zum Ende des Kalenderjahres 2011 erhält die Familie ein Schreiben der Schule der F, in dem erklärt wird, das im kommenden Jahr gemischtgeschlechtlicher Unterricht stattfinden wird.
Sowohl F als auch ihre Eltern sind deutsche Staatsbürger. Die Familie ist muslimischen Glaubens sunnitischer Richtung.
Die Eltern der F, sowie auch F sind strikt gegen die Teilnahme der F am gemischtgeschlechtlichen Unterricht. Sie finden, dass die übliche Bademode unvereinbar mit ihrer Glaubensvorstellung ist und legen sogar ein Gutachten der Al-Azhar Universität in Kairo vor, welche für Muslime auf der ganzen Welt bindende Entscheidungen in allen wesentlichen Glaubensfragen klärt. Dieses Gutachten bestätigt, dass die aktuelle Bademode aus Sicht der muslimischen Glaubensvorstellung als ‚unzüchtig‘ anzusehen ist. Die Eltern berufen sich auf die Unvereinbarkeit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und ihr vorrangiges Erziehungsrecht. Außerdem führen sie an, dass es übliche Ermessenspraxis ist, eine Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslimas zu erteilen.
Nichtsdestotrotz lehnt die Schulleiterin den Antrag der Eltern auf Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht ab. Sie ist der Auffassung, dass der von einer australischen Muslima entwickelte Burkini ausreichend sei, um den muslimischen Glaubensvorstellungen gerecht zu werden. Der Burkini bedeckt den Körper vollständig, besteht jedoch aus mehreren Stofflagen, die auch die Konturen des Körpers verdecken. Diese Bekleidung würde von Muslimen aller Welt – was auch zutrifft – als ausreichend anerkannt. Der Burkini sei auch der Grund für die Änderung der Ermessenspraxis. Von nun an werde keine Befreiung mehr erteilt.
Des Weiteren sei der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht pädagogisch nicht gewollt und organisatorisch – was ebenfalls stimmt – nicht möglich.
Die Eltern klagen sich im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochter durch alle Instanzen. Sie rügen die Verletzung der Glaubensfreiheit ihrer Tochter und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der vorherigen Ermessenspraxis.
Das BVerwG weist die Klage schließlich auch ab. Es hält die Entscheidung der Schulleiterin für tragfähig. Es ist Aufgabe der staatlichen Erziehung den Kinder ein gleichberechtigtes und offenes Miteinander beizubringen. Hierfür spricht auch insbesondere Art. 3 GG. Wenn sich die Erziehung der Eltern nicht in Einklang bringen lässt mit dem ‚Menschenbild‘, welches aus der Verfassung hervorgeht, hat sie daher zurückzustehen. Vor allem aber könne das Erziehungsrecht der Eltern nicht weiter gehen als die Grundrechte der F.
Die Entscheidung geht den Eltern und der F am 01.03.2013 zu.
Die F regt sich über diese Entscheidung auf. Sie findet den ‚Sack‘ hässlich und unzüchtig. Ihr ist es auch egal, was Muslime auf aller Welt denken. Auch der Burkini ist nicht mit ihrer individuellen, sehr strengen Glaubensauffassung in Einklang zu bringen. Außerdem findet sie, dass durch die Änderung der Ermessenspraxis wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird.
Auch die Eltern sehen sich weiterhin in ihrem Erziehungsrecht verletzt. Sie haben ihrer Tochter die Weisung erteilt, auch nicht im Burkini am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn auch nach ihrer individuellen Glaubensauffassung ist die Teilnahme am gleichgeschlechtlichen Schwimmunterricht im Burkini unzüchtig.
F erhebt daher, ebenso wie ihre Eltern, im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde am 1.4.2013.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten, zur Not hilfsgutachterlich.
Anmerkung:
Es wird auf § 43 Abs.3 S.1 Schulgesetz des Landes NRW verwiesen. Andere Normen des Schulgesetzes sind nicht relevant.
§ 43 Abs.3 S.1 SchulG NRW:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien [..]“
Im Anhang befand sich außerdem ein Kalender mit den gesetzlichen Feiertagen.
Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und B sind Schausteller und beide Inhaber eines Riesenrads.
Die Stadt Wuppertal veranstalten seit vielen Jahren einen Weihnachtsmarkt, welcher den Festsetzungen der §§ 68, 69 GewO entspricht. Veranstalter ist die Stadt Wuppertal. Im Konzept ist jedoch nur Platz für ein Riesenrad vorgesehen. Daher findet Anfang des Jahres eine Auswahl zwischen den Schaustellern statt. Hierzu ist es schon jahrelange Praxis die ortsansässigen Schaustellerverbände zu befragen. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. März 2012.
B, der bereits seit 2005 auf dem Weihnachtsmarkt mit seinem Riesenrad vertreten ist, hört Anfang des Jahres 2012 dass der A plant sich in diesem Jahr auch für den Weihnachtsmarkt zu bewerben. B war bisher immer der einzige Schausteller mit einem Riesenrad und fürchtet sich vor der Konkurrenz. Daher ruft B im Januar 2012 bei der Stadt Wuppertal an und fragt nach, ob man auch im letzten Jahr mit seinen Diensten zufrieden war. Der Beamte Z bestätigt, dass auch letztes mal die Resonanz bezüglich des Riesenrads umwerfend gewesen wäre. Daraufhin fragt B ob man nicht bereits jetzt schon Nägel mit Köpfen machen könne.
Z entgegnet, das dies schon möglich sei, allerdings müsse sich B dann auch etwas erkenntlich zeigen. „Meine Kontonummer lautet…“
B überweist daraufhin 1.000,00 € auf das Privatkonto des Z. Am 10.02.2012 erhält B das Schreiben vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal, dass Z unterschrieben hat.
Im März bewerben sich schließlich A und B um die Zulassung zum Weihnachtsmarkt.
Der Oberbürgermeister beruft daher wie üblich ein Treffen mit den ansässigen Schaustellerverbände und bittet um Stellungnahme, wessen Riesenrad zu bevorzugen sei. Der Vorsitzende des Schaustellerverbands Bergisches Land e.V., welcher der Bruder des B ist, sagt, dass das Riesenrad des B wesentlich attraktiver sei und dass das Riesenrad des A einige Sicherheitsmängel aufweist.
Nach Anhörung des A schickt der Oberbürgermeister daher einen Bescheid am 15.05.2012 an A, in welchem seine Anfrage nach § 70 Abs.3 GewO abgelehnt wird. Zur Begründung heißt es, dass man davon ausgegangen sei, dass kein weiterer Bewerber existieren würde und dem B bereits eine Zusage erteilt habe. Der Oberbürgermeister geht davon aus, dass er nicht anders entscheiden konnte. Er weist weiter auf die Sicherheitsmängel des Riesenrads hin. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Der B erhält vom Oberbürgermeister am 18.05.2012 einen Bescheid über seine Zulassung.
A erhebt daraufhin persönlich Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid. Außerdem erhebt er Klage gegen den Zulassungsbescheid des B. Des weiteren begehrt A einstweiligen Rechtsschutz. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da es das Auswahlverfahren für zulässig erachtet.
Der Weihnachtsmarkt findet vom 1.12. – 26.12.2012 statt.
Der A nimmt nun seine Klage gegen den Zulassungsbescheid des B zurück, seine Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid verfolgte er jedoch weiter, da er sich auch für den nächsten Weihnachtsmarkt bewerben möchte und eine erneute Ablehnung fürchtet.
A ist der Meinung er habe einen Anspruch auf Zulassung nach §§ 70 Abs.1, 69, 68 Abs.3, 55 I GewO. Außerdem findet er, dass die Behörde ihr Ermessen nicht richtig genutzt hat und das es nicht angehen könne, dass der C als Bruder des B am Auswahlverfahren teilnehmen dürfe, da C als fachlich Kompetenter Berater befragt wurde. Außerdem bestreitet er die Sicherheitsmängel an seinem Riesenrad.
Im März 2013 kommt der Bestechungsskandal des Z ans Licht.
Der Oberbürgermeister räumt das Vergehen des Z daraufhin vor Gericht ein. Er ist jedoch der Meinung das A das Klagebedürfnis fehle, da das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz ja bereits die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens festgestellt hatte.
Das Gericht beauftragt ein Sachverständigengutachten, welches feststellt, dass das Riesenrad des A niemals einen Fehler hatte.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zur Klage des A gegen den Ablehnungsbescheid (Stand: 26.04.2013!). Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, zur Not hilfsgutachterlich Stellung.
Anmerkungen:
1. Es ist davon auszugehen, das A alle Voraussetzungen des § 70 Abs. 1, 69 GewO erfüllt.
2. Weiter ist davon auszugehen, dass sowohl die zuständige Behörde, als auch das zuständige
Gericht gehandelt haben.
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Sachverhalt
A und B wollen auf eine Party gehen. B muss urinieren und stellt sich an den Straßenrand. A geht weiter.
Als B sein Geschäft beendet hat, trifft er auf die erkennbar betrunkenen Brüder M und T und will diese aufmischen. Er fragt sie nach 30 Cent, ohne das Geld wirklich zu wollen. M und T weigern sich und reagieren bereits gereizt. A wird auf die Sache aufmerksam und kehrt zu B zurück und fragt, was los sei. B sagt „die wollen mir keine 30 Cent geben“. A bietet B 30 Cent an, doch dieser schlägt aus, weil er das Geld in Wirklichkeit gar nicht wolle. Darauf erkennt A, was B vorhat und begrüßt dies.
Sie beschließen M zu schlagen. M hatte 1,8 Promille intus und schwankte bis auf 1m Abstand, mit den Worten „Willste ein paar aufs Maul“ auf A zu. A schlägt nun ganz unvermittelt dem M mit voller Wucht ins Gesicht. Ohne Abwehrreaktion stürzt dieser mit seinem Hinterkopf auf eine Bordsteinkante. Dabei verlor er den vorderen Schneidezahn. Dass so ein Schlag zum Tode führen könnte, war A und B bewusst, sie vertrauten aber ernstlich auf das Ausbleiben dieser Folge.
B sieht bei dem Schlag zu und erfreut sich an der durch ihn hervorgerufenen Reizung des A. Schließlich rennt er weg.
A bleibt noch zurück und beginnt, auf den Kopf des M einzutreten. Dabei trägt er Turnschuhe. Dabei nahm er den Tod in Kauf. Sein Primärziel allerdings ist es, M von einer Verfolgung der beiden Täter abzuhalten. Als er glaubte, M sei außer Gefecht, lässt er ab und sagt zu T „Wenn du mich bei den Bullen verpfeifst, bekommst du meine Faust zu spüren!“ und rennt ebenfalls weg.
T ruft den Notarzt, dieser bringt M ins Krankenhaus in dem er – ohne noch einmal das Bewusstsein zu erlagen – an den durch den Sturz hervorgerufenen Hirnverletzungen stirbt. T erstattet Anzeige bei der Polizei und beschreibt die Täter genau.
Aufgaben
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B!
Vielen Dank an Martin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses mit Pool am Bodensee (dt. Seite). Er plant am 19.04.2012 eine Pool-Party zu der er Freunde einladen und angeben will. Dazu will er den Pool-Bereich renovieren, insbesondere die Pool-Beleuchtung. Er lässt am 19.02.2012 den Elektriker E kommen und will ihn mit der Reparatur beauftragen.
E: Oh, mal sehen, ich kenne die Anlage nicht, die ist veraltet.
V: Ich bin auf das Funktionieren angewiesen.
E: Ich werde mich nach besten Kräften bemühen.
Die beiden einigen sich. Es wird ein Festpreis von 500€ vereinbart. E lässt V eine „Vereinbarung“ unterschreiben, die er zuvor aus dem Internet heruntergeladen hat, weil er sich hat sagen lassen, dass V ein Nörgler sei. Er will dieses Formular nur ein einziges Mal benutzen.
§ 3: Die Mängelrechte des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung und Nachbesserung. Davon ausgenommen sind Körperschäden sowie Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beruhen.
§ 4: Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem, was die Parteien nach wirtschaftlichen Kriterien ursprünglich vereinbaren wollten, am ehesten entspricht.
E versucht die Reparatur ein paar Mal, gibt aber am Ende auf. Die Seitenbeleuchtung des Pools funktioniert jetzt, die Bodenbeleuchtung nicht.
E: So, das war‘s, alles andere macht keinen Sinn
V: So werde ich das niemals hinnehmen.
E: Alles Weitere wäre Zeitverschwendung.
E geht und verlangt zudem die 500€, V zahlt nicht.
V bestellt K, einen anderen Elektriker, der die Arbeiten in kürzester Zeit erfolgreich erledigt (auch auf Grund der Vorarbeiten des E), er erhält von V eine angemessene Vergütung in Höhe von 300€.
Der Wert der von E geleisteten Vorarbeit beträgt 250€.
Frage 1:
V sucht den Anwalt A auf und schildert ihm den Sachverhalt. Er möchte wissen, ob er von E die 300€, die er an K gezahlt hat, bekommen kann. Zudem meint er, E habe bereits die 500€ Vergütung angemahnt. Er möchte vor allem wissen, ob er sich von dem Vertrag lösen kann.
Prüfen Sie die aufgeworfenen Fragen umfassend in der von V vorgetragenen Reihenfolge.
Frage 2:
A reichte die Klage des V gegen E auf Zahlung von 300€ ein, welche dem E am 20.11.2012 zugestellt wurde. Noch vor der mündlichen Verhandlung zahlt E die 300€.
A geht dabei irrtümlich davon aus, dass V gezahlt habe, bevor die Klage an ihn zugestellt wurde. Er nimmt daher die Klage nach § 269 ZPO zurück und beantragt gemäß § 269 III ZPO die Kosten dem E aufzuerlegen.
A bemerkt seinen Irrtum und widerruft seine Klagerücknahme, und falls das Gericht dies nicht anerkennt, beantragt er, seinen Antrag auf Rücknahme in eine Erklärung für Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E hält dies nicht für zulässig.
Wie wird das Gericht entscheiden?
Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A verlässt sein Haus. Auf dem Weg zum Taxi fällt ihm der Haustürschlüssel aus der Tasche. X beobachtet dies, informiert den A jedoch nicht sondern hebt den Schlüssel (Wert: 20€) auf und steckt ihn ein.
In der folgenden Nacht verschafft sich X mittels des Schlüssels Zugang zum Einfamilienhaus des A. Er geht dabei davon aus, dass A den Verlust seines Schlüssels noch nicht bemerkt hat. Dort stopft er Bargeld und Schmuck in seinen Rucksack. Außerdem stellt er einen Fernseher, eine Musikanlage und einen Bluray-Player im Flur bereit, um diese nachher schneller in sein Auto verladen zu können. Schließlich probiert er von einigen Schnäpsen aus der Hausbar des A, um sich zu beruhigen. Dann bekommt er es jedoch mit der Angst zu tun und macht sich mit seinem Rucksack auf die Flucht und hinterlässt die Geräte im Flur.
Auf dem Weg wirft er den Schlüssel, wie von Anfang an geplant, in einen Gully.
A kehrt am folgenden Tag zurück. Er hatte schon am Abend des Tages seiner Abreise bemerkt, dass sein Schlüssel fehlt, und ging davon aus, ein Taschendieb habe diesen entwendet. Er vertraute aber darauf, dass in der kurzen Zeit seiner Abwesenheit schon nichts passieren werde. Als er sein Haus betritt und bemerkt, dass Gegenstände entwendet worden waren, Geräte im Flur bereitgestellt und aus seiner Hausbar getrunken wurde, ist er außer sich vor Wut. Um sich zu rächen und um einen zweiten Diebstahl zu verhindern, vergiftet er eine der Schnapsflaschen mit einem tödlichen Gift und stellt diese gut sichtbar auf den Flurschrank im Eingangsbereich. Er vermutete dabei, der Dieb würde zurückkommen, um die weiteren Sachen mitzunehmen, von dem Schnaps trinken und sofort sterben. Den Tod des Diebs nahm er in Kauf. Dann geht er in die Kneipe in der Nachbarstadt. Als er am späten Abend wieder nach Hause kommt, bemerkt er, dass nicht erneut eingebrochen und von der Schnapsflasche nicht getrunken wurde. A geht nunmehr davon aus, der Dieb werde nicht noch einmal auftauschen und entsorgt die Giftflasche.
Aufgabe
Strafbarkeit von X und A?
Abwandlung:
Nachdem A nach Hause kommt und den Diebstahl feststellt, stellt er nicht nur die Giftflasche auf, sondern informiert außerdem die Polizei. Daraufhin werden die Beamten O und P im Haus des A positioniert, um auf den zurückkehrenden Dieb zu warten und diesen ggf. zu ergreifen. A hält es für möglich, dass der Einbrecher zurückkehren und aus der Flasche trinken wird; er nimmt den Tod des Einbrechers auch billigend in Kauf. Daran, dass auch einer der Beamten aus der Flasche trinken könnte, denkt A hingegen nicht. Darum informiert er O und P auch nicht über den giftigen Inhalt der Flasche und verlässt das Haus, um in die Kneipe zu gehen.
O und P, die beide ordnungsgemäß mit geladener Dienstpistole bewaffnet waren, nehmen zu Recht an, dass der A noch keine Inventarliste der gestohlenen Sachen erstellt hat und möchten diese Gelegenheit nutzen. O steckt einen wertvollen Füllfederhalter und eine Armbanduhr in seine Jackentasche.
P nimmt neben einigen anderen Sachen auch die Schnapsflasche an sich und trinkt einen Schluck. Kurz darauf verstirbt P.
Aufgabe
Strafbarkeit von A und O?
Bearbeitervermerk:
Es ist zu prüfen, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt.
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Sachverhalt
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) wurde 2006 eingeführt. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem:
– Überbrückung für die Lebenserhaltungskosten in Zeiten der Kinderbetreuung
– Gewährleistung der Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen für Eltern, die sich in der Elternzeit befinden
Leider kostet das Elterngeld den Bund jedoch ca. 4 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund – v.a. also wegen fiskalischer Erwägungen – wird eine Änderung des BEEG angestrebt.
§1 Abs.7 BEEG betreffend Ansprüche von Nicht-EU-Ausländern soll gestrichen und ein neuer Absatz eingefügt werden, der statuiert, dass Anspruch auf Elterngeld nur für Deutsche und EU-Ausländer besteht. In der Gesetzesbegründung wird neben den fiskalischen Erwägungen angeführt, dass von Grund auf nur Personen Anspruch auf Leistungen haben sollen, die in Deutschland arbeiten dürfen und darüber hinaus auch länger in der BRD verweilen wollen. Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die bisherigen, in der Gesetzesbegründung zum BEEG statuierten, Ziele beibehalten werden sollen.
Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung erarbeitet und nicht selbst, sondern über die sie tragenden Bundestagsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine Beteiligung des Bundesrates erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vorab wird der Entwurf den Fraktionen zugeleitet, die dadurch bereits Zeit haben, ausführlich darüber zu beraten. In der Sitzung des Bundestags sind daher die Parlamentarier um eine schnelle Erledigung bemüht.
Mit 250 von 400 anwesenden Stimmen wird daher der Beschluss gefasst, bereits in der 1. Sitzung über den Gesetzesentwurf zu entscheiden. Darauf folgt eine Debatte, in der sich ein breiter Konsens abzeichnet. Weil es jedoch an einem Freitagnachmittag stattfindet, leert sich der Raum allmählich, bis nur noch 70 Abgeordnete anwesend sind. In der Schlussabstimmung wird der Gesetzesentwurf angenommen mit 35 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen und 30 Nein-Stimmen.
Das Gesetzgebungsverfahren verläuft im Übrigen ordnungsgemäß. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird das Änderungsgesetz vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet.
Dem Land L, dessen Vertreter im Bundesrat für den Gesetzesentwurf gestimmt hatten, kommen Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Änderungsgesetzes. Auch formell hält das Land L die niedrige Beteiligung im Bundestag und die fehlende Zuleitung vorab an den Bundesrat für rechtswidrig. Im Ergebnis ist L überzeugt, dass das Gesetz nicht so ergehen durfte. Daher wendet sich die Landesregierung schriftlich an das Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe
Wie wird das BVerfG entscheiden?
Zusatzfrage:
Angenommen, der Bundespräsident hätte aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes die Gegenzeichnung verweigert: Wie könnte die Bundeskanzlerin gegen ihn vorgehen?
Bearbeitervermerk:
– Materielle Aspekte sind nicht zu prüfen.
– umfassendes Rechtsgutachten wird erwartet, ggf. hilfsweise
– Auf § 126 GO BT wird hingewiesen.
Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der eingetragene Verein „Nationale Kameradschaft“ (NK), der nur aus deutschen Staatsangehörigen besteht, hat eine in seinem Eigentum befindliche Versammlungsstätte in der nordrhein-westfälischen Gemeinde G.
Beim letzten Verfassungsschutzbericht wurden – zutreffend – verfassungswidrige Aktivitäten des Vereins festgestellt. Ziel des Vereins ist unter anderem ausländerfreie Zonen in G zu erwirken, auch über die Gemeinde hinaus.
Als Reaktion darauf gründen Einwohner der Gemeinde G ein „Aktionsbündnis gegen Rechts“.
Am 20.04.2013 will die NK ihre Jahreshauptversammlung in ihrer Versammlungsstätte in G abhalten. Als Gegenveranstaltung ruft das Aktionsbündnis gegen Rechts zu einer friedlichen Demonstration auf.
In dem Gemeindeblatt – dessen Herausgeber der Bürgermeister ist – wird im Februar 2013 folgender Text in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde G“ veröffentlicht:
Liebe Bürgerinnen und Bürger.
Die NK verbreitet rechtsextremistisches Gedankengut und ist verfassungsfeindlich. Die Abhaltung der Hauptversammlung schadet dem Ansehen der Gemeinde G.
Daher fordere ich Sie auf, am 20.04.2013 zu der Versammlung des Aktionsbündnis gegen Rechts zu gehen und friedlich gemeinsam gegen NK zu demonstrieren.
G ist UNSERE Gemeinde!
Gemeinsam – Stark – Gegen Rechts
Ihr [Name]
Bürgermeister von G
Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind, wendet sich die NK an das Verwaltungsgericht, da sie Sorge hat, dass in neueren Gemeindeblättern diese Aussagen wiederholt werden könnten.
Aufgabe
Hat der Antrag der NK Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Aussagen tatsächlich wiederholt werden können. Bei der Versammlung der NK ist absehbar, dass wieder verfassungsfeindliche Aussagen getätigt werden.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 1.3.
Vielen Dank an André für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 24.11.2010.
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Sachverhalt
Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der F Aktiengesellschaft betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die Anteile der F AG werden zu 32 % vom Land Hessen, zu 20 % von der Stadt Frankfurt am Main und zu 19 % von der BRD gehalten; der Rest befindet sich im Streubesitz privater Anleger. Der Flughafen weist – außer der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur – zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung auf, die auch von anderen Personen als von Fluggästen genutzt werden können. Der Vorstand der F AG verfolgt beim Betrieb des Flughafens das Konzept eines „Einkaufszentrums mit Landebahn“ bzw. einer Kombination von „Verkehrs- und Erlebniswelten“; im Gebäude befinden sich ca. 50 Restaurants und etwas 100 Ladengeschäfte, Banken, Friseure und sonstige Dienstleister. Ferner finden im Flughafengebäude mehrmals im Jahr größere Veranstaltungen statt, darunter die so genannte „Airport-Night“ mit künstlerischen Darbietungen aller Art und Tausenden von Gästen.
Die Nutzung des Flughafengebäudes durch Fluggäste und anderen Kunden hat die F AG in der Flughafenbenutzerordnung geregelt. Danach bedarf u.a. das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der F AG. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzerordnung können durch einen Verweis vom Flughafengelände geahndet und zur Anzeige gebracht werden.
Der in Hessen ansässige A Verein, der im Vereinsregister des zuständigen AG Frankfurt a. M. eingetragen ist, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit gegen die Aufschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften zu mobilisieren. Fünf Mitglieder des Vereins errichten am 11.03.2010 in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens am Abfertigungsschalter einer der betreffenden Fluggesellschaften einen Aktionsstand, der aus zwei Klapptischen bestand und hinter dem ein ca. 2 Meter breites Banner mit dem Motto des Vereins „Solidarisch gegen Abschiebung“ angebracht war. Neben diversen Plakaten und Broschüren, die an dem Aktionsstand angehängt bzw. auf den Tisch ausgelegt waren, wurden von den Vereinsmitgliedern Passanten und Reisende angesprochen und Flugblätter an sie verteilt, die den Namen der mit den jeweiligen Flügen abzuschiebenden Personen nannten und Angaben zu deren Schicksal enthielten. Die Flugblätter wurden auch gezielt an solche Reisenden verteilt, die mit demselben Flugzeug fliegen würden, mit dem Ziel, sie für die Zwecke des Vereins zu „mobilisieren“. Ferner lag eine Unterschriftenliste aus, auf der man seine Solidarität mit den abzuschiebenden Personen und die Verurteilung der deutschen Abschiebepraxis kundtun konnte. Innerhalb weniger Stunden hatte sich am Aktionsstand eine ca. 50-köpfige Menschmenge gebildet, deren Teilnehmer sich fast ausnahmslos in die Unterschriftenliste eingetragen hatten und von denen nun ihrerseits einige Personen versuchten, noch mehr Aufmerksamkeit für die Initiative zu erreichen.
Mit Schreiben vom 12.03.2010 erteilte die F AG allen Mitgliedern des Vereins daraufhin ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie Strafantrag wegen Hausfriedensbruch erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werden. Das Verbot bezog sich insbesondere auf mit der F AG nicht abgestimmte Demonstrationen und vergleichbare Aktionen, wie etwa die Verteilung von Prospekten, Flugblättern oder das Aufstellen von Transparenten, hinderte die Mitglieder des Vereins jedoch nicht, den Terminal zu Reisezwecke bzw. die auf dem Flughafen befindlichen Geschäfte als Kunden zu nutzen. Die F AG begründete das Verbot mit den nicht abzusehenden Gefahren, die sich aus der Störung des Flughafenbetriebes ergeben könnten. Gerade ein so sicherheitssensibler Bereich wie der Flugbetrieb sei anfällig für Störungen und müsse umfassend geschützt werden. Da der A Verein weitere, in gleicher Weise organisierte Aktionen gegen Abschiebungen auf den Flughafen plante, entschied er, gegen das Flughafenverbot vorzugehen.
Die vom A Verein vor dem Zivilgericht gegen die F AG erhobene Klage mit dem Ziel, die F AG zu verurteilen, das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für den Bereich des Flughafens aufzuheben, blieb allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Zivilgerichte hielten das Verbot für rechtmäßig und von §§ 903, 1004 BGB gedeckt. Die F AG habe als Eigentümer des Flughafengeländes die Befugnis, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Flughafenverbots durchzusetzen. Das Hausrecht ermögliche dem Flughafenbetreiber den Betrieb zu organisieren. Hiermit verbundene Grundrechtseinschränkungen seien grds. hinzunehmen.
Der A Verein erhebt daher zum einen unmittelbar gegen das Flughafenverbot der F AG und zum anderen gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Da die Anteile an der F AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, sei die F AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dieser Grundrechtsbindung werde durch das Verbot und die klageabweisenden Urteile der Zivilgerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Durch das Verbot sei der Verein in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Weder sei eine Störung des Flughafenbetriebs beabsichtigt gewesen, noch habe eine ernsthafte Gefahr für den Flughafenbetrieb bestanden. Auch der Geschäftsbetrieb auf dem Flughafengelände sei, was durch die dort ansässigen Ladenbesitzer bestätigt worden ist, nicht beeinträchtigt gewesen. Ferner überschreite das Verteilen von Flugblättern nicht den Rahmen des von der F AG eröffneten Allgemeinverkehrs. Stellen Eigentümer, ob staatliche oder private, eine Fläche regelmäßig der Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, seien sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu Zwecken der Grundrechtsausübung verpflichtet.
Aufgabe: Prüfen sie gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde des A Vereins vor dem BVerfG sowohl gegen das Flughafenverbot der F AG als auch gegen die zivilgerichtliche Entscheidungen zulässig und – ggf. – begründet wäre.
Dabei ist auf alle im Sachverhalt insoweit angesprochenen Rechtsfragen, ggfs. in einem Hilfsgutachten, einzugehen.
Soweit es für das Gutachten darauf ankommen sollte, ist das Versammlungsgesetz des Bundes anzuwenden.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A betreibt über das Internet einen KFZ-(Zubehör)-Handel, in dem er auch Komplettsets aus Felgen und Reifen anbietet. Er bietet über diesen Handel komplettmontierte Plagiats-Felgen an, auf die er lediglich ein „Porsche“-Symbol angebracht hat. Außerdem hat er in die Felgenbetten Prüfnummern eingeschlagen, die nach einer Prüfung gem. §§ 22, 21 StVZO durch das Kraftfahrzeugbundesamt vergeben werden würden, sofern die Felgen die notwendigen Kriterien erfüllten. A hat auf diese Art und Weise schon 26 Sets zu je 1000 Euro verkaufen können. Ein Sachverständiger sagt dazu, dass die Plagiats-Felgen durchaus diesen Wert hätten, sofern denn die Prüfung durch das Kraftfahrzeugbundesamt erfolgreich gewesen wäre.
A hat zur Lagerung seines Materials noch die Mitarbeiter F, E und D eingestellt. D ist schon längere Zeit den Mobbing-Attacken von F und E ausgesetzt, was der A auch weiß. F und E lauern dem D in der Lagerhalle auf und fahren diesen mit dem Lieferwagen an, wobei D sich ein Bein bricht. Den anwesenden A interessiert das nicht; er ist der Meinung, das sei Privatsache der Mitarbeiter.
A möchte den anstrengenden Tag in seiner Stammkneipe ausklingen lassen. Dabei hat er viel mehr getrunken, als er sich eigentlich vorgenommen hatte. Als A die Kneipe verlässt, bläst ihm ein kalter Windzug in die Augen, der seine Hornhaut reizt. A erschreckt sich daraufhin und gerät ins Stolpern, wobei er auf einen öffentlichen Abfalleimer fällt und diesen beschädigt. Es ist nicht auszuschließen, dass A zum Tatzeitpunkt schon im Zustand der Schuldunfähigkeit war.
Aufgaben:
Strafbarkeit von A, E und F nach dem StGB?
Zusatzfrage: A bringt in der Hauptverhandlung vor, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gar nicht klar sei, ob der Mensch überhaupt freie Entscheidungen treffen könne. In einigen Experimenten sei nachgewiesen worden, dass das Limbische System zu einem gewissen Grad den Menschen bestimmt und dieser gar nicht selbst entscheiden kann, was er tut. A fordert deshalb auf dieser Grundlage, dass, unter Beachtung des Grundsatzes „nulla poena sine culpa“, keine weiteren Kriminalstrafen verhängt werden dürfen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
E ist Eigentümer zweier Grundstücke, eines ist mit einem Bürogebäude bebaut, das andere ist unbebaut.
Teil 1
Juni 2012:
E vermietet das Bürogebäude in einem schriftlichen Vertrag für wenigstens zwei Jahre an den A. Nach dem Abschluss des Vertrages teilt E dem A noch mündlich mit, dass „die Fenster mal bei Gelegenheit kontrolliert werden müssen, da sie schon sehr alt“ seien.
September 2012:
A stellt fest, dass die Fenster sehr undicht sind und beauftragt seinerseits einen Schreiner damit, dies zu beheben. Der Schreiner repariert zehn Fenster und tauscht zwei weitere aus. Gesamtkosten: 6.000 Euro.
Frage 1
Kann A von E 6.000 Euro verlangen?
Teil 2:
Oktober 2012
Neben dem unbebauten Grundstück des E gehört dem B ebenfalls ein unbebautes Grundstück. B möchte darauf ein Bürogebäude errichten. Damit beauftragt er den Bauunternehmer U.
U hebt zu diesem Zweck eine Baugrube aus. Um keine Transport- / Lagerkosten zu haben fragt er bei E an, ob er den Erdaushub für die Dauer der Bauarbeiten auf dessen (leerem) Grundstück lagern kann. E stimmt zu. U versichert, dass er spätestens nach Ende der Bauarbeiten den Aushub wieder beseitigt.
Februar 2013
Die Arbeiten des U sind abgeschlossen, er beseitigt aber den Aushub nicht. E wendet sich daraufhin an B und fordert ihn zur Beseitigung des Erdaushubs auf. B hört in diesem Moment zum ersten Mal von der Vereinbarung zwischen U und E und verweigert die Beseitigung.
Frage 2
Zu Recht? (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikt sind nicht zu prüfen.)
Teil 3:
(Angenommen wird, dass E der Anspruch zusteht.)
E fordert B mit einer angemessenen Frist auf den Aushub zu beseitigen. Dies tut B nicht. E beauftragt dann auf eigene Faust einen weiteren Unternehmer. Kosten der Beseitigung: 10.000 Euro.
Frage 3
Kann E von B 10.000 Euro verlangen?