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Schlagwortarchiv für: Examensreport

Redaktion

Zivilrecht Z II (Z I) – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz (Sachsen)

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen

Vielen Dank an Dina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in NRW und RLP gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur lief in Sachsen als 2. Klausur.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
S ist seit 2002 bei der G-GmbH als Sozialarbeiter angestellt. Die G- GmbH betreibt ein Internat für Jungen und Mädchen im Alter von 12-21 Jahren. 2003 wird S wegen einer sexuellen Beziehung zu einem 14 jährigen Mädchen zu einer Geldstrafe verurteilt. Von der G-GmbH erhält er dafür eine Abmahnung. Es kommt zu erneuten Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft wegen eines Sexualdelikts, von dem die F, die Geschäftsführerin der GmbH, Kenntnis erlangt (05.06.2013). Sie ruft den S direkt in ihr Büro und befragt ihn zu den Vorwürfen. Dieser schweigt. Daraufhin erklärt die F dem S in einem ruhigen Ton, dass er einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen soll, ansonsten würde sie ihn fristlos kündigen. Sie gibt ihm 15 Min. Bedenkzeit. S ist so beeindruckt, dass er schließlich unterschreibt.
Ende Juli 2013 werden die Ermittlungen mangels an Beweisen eingestellt.
S erklärt daraufhin gegenüber der GmbH Anfechtung und Widerruf des Aufhebungsvertrags, hilfsweise die Wiedereinstellung.
Frage 1: Besteht der Arbeitsvertrag zwischen S und der GmbH
Frage 2: Kann S nach Einstellung der Ermittlungen Wiedereinstellung verlangen?
 
Die G-GmbH schreibt die Stelle erneut aus (O-Ton): „Sozialarbeiterin gesucht für Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung gesucht. Fünf Mal im Monat Nachschicht im Mädchentrakt des Internats“. X (Mann) bewirbt sich, weil er persönlich und fachlich qualifiziert ist, erhält jedoch eine Absage mit der Begründung, es würden nur Frauen eingestellt. Y (Frau) wird eingestellt, obwohl X – was zutrifft – besser qualifiziert ist. X ist der Absicht, es läge Verstoßes gegen §§ 1,2,3,6 AGG vor. GmbH beruft auf § 8 AGG.
Frage 3: Anspruch des X auf Vollzeiteinstellung als Sozialarbeiter aus dem AGG?
Frage 4: Nehmen wir an, er hat keinen Einstellungsanspruch. Hat er Anspruch auf Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern aus dem AGG ?
 
Anm. In Rheinland-Pfalz war die als Zusatz unter der Klausur die Richtlinie 2006/54/EG abgedruckt.

24.08.2013/16 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-24 09:00:302013-08-24 09:00:30Zivilrecht Z II (Z I) – August 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Rheinland-Pfalz (Sachsen)
Redaktion

ÖffRecht ÖII – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Anm. Die Klausur lief vor gut einem Jahr, also im August 2012!
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die nordrhein-westfälische kreisfreie Stadt S, die in unmittelbarer Nähe zur niederländischen Grenze liegt, beabsichtigt, Gemeinsinn und handwerkliche Fähigkeiten der Einwohner zu fördern. Daher will S in einer ihr gehörenden Liegenschaft in bester Innenstadtlage eine kommunale Textilwerkstatt einrichten und betreiben. Die Werkstatt soll kostenlose Strick- und Nähkurse für die Einwohnerinnen und Einwohner von S anbieten sowie ihre Erzeugnisse anschließend zur Refinanzierung des Kursangebotes verkaufen. Ein entsprechendes Angebot durch Privatunternehmen existiert in dieser Form in S bisher nicht.
Der Stadtrat fasst am 16.05.2011 einen Beschluss, die Textilwerkstatt als Regiebetrieb „Kaiserschnitt Textilmanufaktur“ (KTM) zu errichten. In dem Ratsbeschluss heißt es unter anderem:
(…)KTM vermittelt den Einwohnern und Einwohnerinnen von S durch ausgebildete Schneiderinnen und Schneider grundlegende Fähigkeiten im Schneiderhandwerk. Hierzu bietet KTM kostenlose Kurse an. Es wird nach eigenen Entwürfen gearbeitet. Maßkonfektion wird nicht angefertigt. (…)
Die in den Kursen der KTM hergestellten textilen Erzeugnisse werden einmal wöchentlich in den Räumen der Textilwerkstatt verkauft. Der Verkaufspreis soll kostendeckend sein. KTM bewirbt ihre Erzeugnisse auch außerhalb des Stadtgebietes von S, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll und mit öffentlichen Zwecken vereinbar ist. (…)
Nachdem die KTM den Betrieb aufgenommen hat, entwickelt sich der Textilverkauf unerwartet gut. Die nach den eigenen Entwürfen der Kursteilnehmer angefertigten Unikate geben ihren Trägern das Gefühl, zum günstigen Preis Luxuskleidung zu tragen. Insgesamt erwirtschaftet die KTM einen leichten Überschuss.
Der mutig gewordene Stadtrat fasst deshalb am 15.09.2011 folgenden Beschluss, um den Überschuss weiter zu steigern:
KTM soll sich nunmehr auch um Kunden und Kundinnen aus dem nahen – insbesondere niederländischen – Ausland bemühen. Dazu verteilt KTM Werbebroschüren in niederländischen Grenzstädten. Außerdem nimmt KTM an niederländischen Verkaufsmessen teil.
Nach dem Verteilen niederländischer Werbebroschüren in den Grenzgemeinden den Nachbarlandes strömen Niederländerinnen scharenweise zu den Verkaufsveranstaltungen in die Textilwerkstatt.
Nachdem die örtlich zuständige Bezirksregierung durch den Anruf eines empörten niederländischen Schneiders von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat, weist sie den Oberbürgermeister von S zunächst telefonisch auf rechtliche Bedenken hin. Der Oberbürgermeister teilt diese Bedenken nicht. Dies teilt er der Bezirksregierung schriftlich mit. Daraufhin weist die Bezirksregierung den Oberbürgermeister von S an, die Ratsbeschlüsse vom 16.05.2011 und vom 15.09.2011 zu beanstanden. Dieser Weisung folgt der Oberbürgermeister, indem er schriftlich in Form einer begründeten Darlegung die Bedenken der Bezirksregierung darlegt. U.a. führt er aus, derartige Beschlüsse könnten in formaler Hinsicht nur in der Form einer Satzung ergehen. Zudem sei die Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit ins Ausland rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Grundsätze der kommunalwirtschaftlichen Betätigung.
Daraufhin berät der Rat erneut über seine Beschlüsse. Er lässt sich von den vom Oberbürgermeister übermittelten Argumenten der Bezirksregierung indes nicht überzeugen und verbleibt bei seiner Ansicht.
Nachdem die Bezirksregierung Kenntnis vom Inhalt der erneuten Beratung erlangt hat, habt sie die Beschlüsse vom 16.05.2011 und vom 15.09.2011 auf. Hierzu übersendet sie dem Oberbürgermeister von S eine Aufhebungsverfügung. Darin legt sie im Einzelnen ihre Rechtsauffassung dar. Sie führt u.a. aus, die Aufhebung sei zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlich.
Die Stadt S hält die Aufhebung für einen ungerechtfertigten Eingriff. Sie ist der Ansicht, ein schlichter Ratsbeschluss reiche als Handlungsform aus. Es sei nicht erkennbar, warum eine Satzung erforderlich sein solle. Gegen kommunalwirtschaftliche Bestimmungen werde nicht verstoßen.
Die Stadt S – vertreten durch ihren Oberbürgermeister – erhebt daraufhin gegen die Aufhebungsverfügung form – und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Aufgabe 1: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Fortsetzung:
Unterstellen Sie, dass das Kursangebot der Textilwerkstatt rechtmäßig ist.Die kostenfreien Kurse werden unter den Einwohnern immer begehrter. Der in S lebende A möchte sich Anfang 2012 zu einem zwei Wochen später beginnenden Kurs anmelden. Die Stadt S lehnt dies mit der Begründung ab, der Kurs sei – was zutrifft – ebenso wie die weiteren Kurse im Jahr 2012 bereits ausgebucht. Eine Zulassung zu den Kursen erfolge in ständiger Praxis nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Nunmehr erhebt A form- und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Stadt S möge ihn noch für einen Kurs im selben Jahr zulassen. Wenn der bedarf das Angebot übersteige, müssten zusätzliche Kurse eingerichtet werden. Die finanziellen Mittel hierfür seien wegen der überaus erfolgreichen Produktvermarktung zweifellos vorhanden.
Aufgabe 2:
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Bearbeitungshinweise:
Die Aufgaben 1 und 2 sind in einem umfassenden Rechtsgutachten zu bearbeiten. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. in einen Hilfsgutachten – einzugehen.
Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
Von der Vereinbarkeit der Normen der GO NRW mit dem Grundgesetz, der Landesverfassung und dem Europarecht ist auszugehen.

22.08.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-22 12:26:532013-08-22 12:26:53ÖffRecht ÖII – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW

Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Thomas für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Investor I-AG aus Bremen und Bauunternehmer K-GmbH aus Hamburg schließen einen Vertrag über den Bau eines Bürokomplexes in Hamburg zum Preis von 20 Mio €. Neben etlichen technischen Details enthält der für dieses Bauvorhaben speziell aufgesetzte Vertrag folgende Bestimmungen:
(x) Die AGB der I-AG (einzusehen unter www.i-ag.com) werden Vertragsbestandteil
(y) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch wenn dieses Schriftformerfordernis durch nachträgliche Vereinbarung abbedungen werden soll.
(z) Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis ist Bremen.
Die AGB der I-AG enthalten folgende Bestimmungen:
VIII. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Überschreitung des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins, für jeden Werktag 0,15% des Werklohns als Vertragsstrafe zu zahlen, bis zu einem Maximum von 10% des Werklohns
XI. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der I-AG eine Bankbürgschaft für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. € zu verschaffen.
Als sich Schwierigkeiten bei der Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben, kommen die Parteien erneut zusammen und vereinbaren, dass es besser sei eventuelle Rechtsstreitigkeiten am Ort des Bauvorhabens, also in Hamburg, zu verhandeln. Auf Grund der angespannten Atmosphäre vergessen die Parteien dies schriftlich festzuhalten. Später erhebt die I-AG Klage gegen die K-GmbH am LG Hamburg.
Frage 1: Ist das LG Hamburg örtlich zuständig?
Kurz nach Vertragsschluss beauftragt die K-GmbH ihre Hausbank B der I-AG die Bankbürgschaft zu stellen. Auf Grund eines internen Fehlers der B stellt diese der I-AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Als nach einiger Zeit die Verzögerung der Fertigstellung eintritt und die Vertragsstrafenansprüche auflaufen, verlangt I-AG Zahlung von 2 Mio €.
Die B zahlt zunächst an die I-AG. Dann beruft sie sich jedoch darauf, dass die K-GmbH durch die Vertragsstrafenklausel unangemessen benachteiligt werde. Üblich sei lediglich eine Anspruchshöhe von max. 5% des Werklohnanspruchs. Auf Grund der Unwirksamkeit hafte die K-GmbH gar nicht, jedenfalls nicht für mehr als 5%. Außerdem sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der I-AG nicht verlangt worden, weshalb die B garnicht in Anspruch genommen werden könnte. Die I-AG verweigert die Rückerstattung.
Frage 2: Hat die B gegen die I-AG einen Anspruch auf Rückzahlung?
Fallabwandlung:
Als die K-GmbH von B die Stellung einer Bankbürgschaft verlangt, überredet B sie dazu stattdessen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bestellen, da diese für B weniger Aufwand und keine Prüfpflichten beinhaltet. Eine weitere Aufklärung findet nicht statt.
Wieder zahlt die B an die I-AG. Bevor sie ihr Geld zurückfordern kann wird über das Vermögen der I-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Da eine Zahlung der I-AG nicht mehr zu erwartet ist, möchte die B sich an die K-GmbH wenden.
Die K-GmbH bestreitet einen Anspruch der B, sie sei mit dem Institut der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht vertraut gewesen, da sie – was B auch wusste – eine solche Bürgschaft noch nie angewendet habe. Sie habe geglaubt, dass lediglich die B sich gegenüber der I-AG stärker verpflichten würde. Dass ihr im Vergleich zur normalen Bürgschaft Rechte verloren gehen habe sie nicht gewusst. Im Übrigen macht sie sich die Einlassungen der B aus Frage 2 zu eigen. Die B erwidert darauf, dass man von einem Bauunternehmen wie der K-GmbH Kenntnisse über die Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten könne, da dies im Baugewerbe ein gebräuchliches Rechtsinstitut sei.
Frage 3: Hat die B Ansprüche gegen die K-GmbH auf Erstattung?
Bearbeiterhinweis: VOB ist nicht zu prüfen

20.08.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-20 11:58:462013-08-20 11:58:46Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Über das Thema des Sachverhalts der zweiten Klausur im ÖffRecht berichteten wir bereits hier.
In der Klausur war nach den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzbegehrens des von dem Abgabeverbot betroffenen FC gefragt.

03.08.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-03 09:30:242013-08-03 09:30:24ÖffRecht ÖII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Den Sachverhalt findet ihr hier.

02.08.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-02 10:01:502013-08-02 10:01:50ÖffRecht ÖI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

Die Klausur entsprach weitestgehend Klausur bei Juraindividuell. Zum Thema hatte diese die Forderungsabtretung.

01.08.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-01 10:00:362013-08-01 10:00:36Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

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Sachverhalt

Die A-OHG sucht Gesellschafter. In der Privatwohnung des Zahnarzt Z, die direkt über seiner Praxis liegt, wird Z von dem vertretungsbefugten A und einem weiteren Berater ausführlich über einen Gesellschaftsbeitritt informiert. Nach einigen Tagen unterzeichnet Z den Beitrittsvertrag in den Geschäftsräumen der OHG am 01.10.2011. Er verpflichtet sich zu einer Einlage von 100.000 €, die er wie andere Gesellschafter in den folgenden Tagen auch leistet, und wird wie alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Im folgenden Geschäftsjahr erleidet die OHG Verluste, auf Z entfällt ein Verlustanteil von 50.000 €. Z ist darüber empört und verlangt am 01.10.2012 die vollständige Rückzahlung seiner geleisteten Einlage.

A ist neben F auch Komplementär der F-KG.
Im Namen der A-OHG hatte A von V Garagen für 800 €/Monat angemietet.
Da die OHG die Garagen ab September nicht mehr benötigte, wies A die Fahrer der KG ohne Wissen des F oder des V an, von nun an KG-Fahrzeuge in die Garage zu stellen. Die OHG stellte daraufhin ab September ihre Mietzahlungen ein.
Als V die OHG persönlich wegen der 3 rückständigen Mietraten abmahnen will, bemerkt er, dass sich ausschließlich KG-Fahrzeuge in der Garage befinden, woraufhin er den ausstehenden Mietzins iHv 2400 € von der KG verlangt.

Da die KG ihren Standort verlegt, affordable-health.info if you become sick. will A das bisher genutzte Grundstück für einen Preis von 600.000 € verkaufen. Bei einer Besichtigung durch den Interessenten I und dessen Architekt, weist dieser A darauf hin, dass die Decken nicht den Bauvorschriften entsprächen und sanierungsbedürftig seien, weshalb ein Kauf zu diesem Preis nicht in Frage komme.
A teilt dies der Gesellschaft nicht mit und fertigt auch sonst keinen Vermerk an, bevor er stirbt.
Im Namen der KG verkauft nun F das Grundstück an den Käufer K zu einem Preis von 600.000 €. Weder F noch K wissen von den Mängeln.
Erst bei Umbauarbeiten fällt die Baufälligkeit der Decken auf, welche eine Sanierung im Wert von 150.000 € erfordert.

Aufgaben

1. Kann Z Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 100.000 € verlangen?

Die OHG macht geltend, ein Austritt sei frühestens zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zum 01.10.2013 möglich.

2. Kann V von der KG oder von F Zahlung von 2400 € verlangen?

3. Kann K von der KG die Sanierung der Decken verlangen?

31.07.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-31 18:06:132013-07-31 18:06:13Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

M betreibt eine KFZ-Werkstatt. Dazu hat er bei V Räume zu (ca.) 600 € im Monat für die Dauer von 2 Jahren angemietet, wobei kein schriftlicher Mietvertrag bestand, sondern dieser nur „per Handschlag“ geschlossen wurde.
Von der B-Bank bekam er ein Existenzgründerdarlehn i.H.v. 10.000 €.
In der Folgezeit schaffte er sich ein elektronisches Diagnosegerät (Suchgerät, Wert: 4.000 €) für die KFZ Inspektion an.
Nachdem er einige Male damit arbeitete, stellte er fest, dass ihm das „technische Händchen“ dafür fehlt und er führte die Inspektionen wieder auf „traditionelle“ Art per Hand durch.
In der Folgezeit blieben die Aufträge vermehrt aus und es fiel ihm schwerer seine Rechnungen zu begleichen.
Das merkte auch die B und drängte auf Sicherheiten. Dazu übereignete er (M) an die B das Suchgerät. Ergänzend wurde ein Raumsicherungsvertrag über das Warenlager geschlossen, der alle gegenwärtigen und kündigten Gegenstände erfassen sollte. Sofern an den Sachen Eigentumsvorbehalte Dritter bestehen, so soll die B die Stellung des M zu den jeweiligen Gegenständen haben. Die Gegenstände sollten im Besitz des M verbleiben. Sobald M allerdings mit einer Monatsrate in Verzug ist, sollen die Gegenstände herausgegeben werden.
Nachdem die Raten des M ausblieben, lies die B bei M – ohne Wissen des V – pfänden (Bescheid i.H.v. 5.000 €). Der Gerichtsvollzieher nahm das Suchgerät (Wert 1.000 €) in Besitz.
Auf zwei in dem Warenlager befindlichen Frontschürzen (Wert je 2.000 €) klebte er ein Siegel. Diese Bleche hatte M von T unter Eigentumsvorbehalt am 1.9.2012 erworben und am 30.9.2012 vollständig den Kaufpreis bezahlt.
Jetzt erfährt auch V von der Pfändung und ist nicht begeistert. In einem Gespräch mit der B äußert er an der „Versilberung“ beteiligt zu werden, da bei ihm schließlich auch noch Rückstände offen seien.
Die B entgegnet, dass sie – was zutrifft – keine Kenntnis von einem Mietverhältnis zwischen M und V hatte, sowie keine Kenntnis von etwaigen Rechten des V.
Frage 1: Hat V ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung i.H.d. Mietrückstandes (ca.) 2.400 € aus…
          a) dem Suchgerät
          b) den Frontschürzen?
Der RA des V meint, Rechte aus dem Raumsicherungsvertrag können erst entstehen, nachdem sie in das Warenlager verbracht wurden.
Frage 2: Unterstellen sie, V hat ein Recht zur vorzugsweise Befriedigung! Wie kann er dieses geltend machen?
Der Protokollant hat leider nicht mehr alle Daten im Kopf, aber die Abfolge im SV sei folgendermaßen gewesen: Mietverhältnis M-V, Erwerb des Suchgeräts und (kurzzeitige) Nutzung (Wegschaffung stand nicht im SV, M hörte nur auf es zu nutzen), SiÜ Suchgerät M-B + Raumsicherungsvertrag, (Hier müsste von den Daten her der Kauf der Frontschützen gewesen sein), Pfändung durch B. Die Mietrückstände des M betrafen einen Zeitraum einige Monate vor der Pfändung bis zur Pfändung.
18.07.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:52:062013-07-18 20:52:06Zivilrecht ZI – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

K betreibt in Frankfurt/Main eine Schreinerei mit mehr als 10 Angestellten und ist im Handelsregister eingetragen. Nach und nach wird der Geschäftsbetrieb weniger. Letztlich Betreibt K die Schreinerei alleine, kümmert sich auch um den angeschlossenen kleinen Laden und führt die wenigen, anfallenden Buchhaltungen persönlich. Er bessert dadurch seine Rente auf.
Nachdem seine Frau verstorben war, überlegt er sich einen Hund als treuen Gefährten für seinen Lebensabend anzuschaffen. Außerdem könne der Hund nachts auf die Holzbestände im Betrieb aufpassen. Dazu sucht er die kleine Zucht des Z in der Nachbarstadt auf. Z züchtet reinrassige Doggen. Ein Welpe fällt ihm sofort auf und er schließt ihn ins Herz. Diesen erwirbt er für 1.000 €.
Die Freude an dem kleinen Welpen dauert nicht lange an. Nach 4 Monaten beginnt der Kleine auf dem linken vorderen Bein zu lahmen. Als er auch auf dem rechten Hinteren Bein zu lahmen beginnt und sich nach 2 Wochen keine Besserung einstellt, sucht er einen Tierarzt auf. Dieser stellt fest, dass die Lähmung des linken vorderen Beins auf eine Gelenkdysplasie (Veränderung des Gelenks) die Ursache ist. Es kann nicht Festgestellt werden, ob dies auf einen Gendefekt oder auf falsche Fütterung durch K zurückzuführen ist. Die Lähmung des rechten hinteren Beins beruhte auf einem Metallspan, der in der Pfote steckte und sich entzündet hat. Die Zucht des Z befindet sich direkt neben einem Metallverarbeitenden Betrieb. Darauf hin lässt K den Hund für 500 € operieren um die Gelenkdysplasie zu „beheben“. Die Entfernung des Metallspans schlägt mit 50 € zu Buche.
Nach diesen stressigen Vorfällen möchte K endlich mit seinem kleinen Hund einen Urlaub machen. Diesen verbringt er in Cuxhaven. Dort fällt ihm das Geschäft des H auf, welches Schreinerbedarf günstig anbietet. H hat ca. 16 Geschäfte in Norddeutschland. Dort sieht er sich eine Kreissäge für 600 € an. Da er genug Platz in seinem Transporter hat, nimmt er diese direkt mit. Auf Grund eines Stromausfalls konnte er diese nicht vor Ort testen.
Zu Hause angekommen kümmert sich K erst einmal um seine schmutzige Wäsche. Als er am nächsten Arbeitstag die Säge erstmalig an den Strom anschließt und nutzen möchte, gibt diese keinen Ton von sich. Die Ursache ist ein Kurzschluss, der den Motor irreparabel beschädigte. Ein Austausch des Motor kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Kurzschluss beruht auf einem Produktionsfehler. Darauf meldet er sich bei H und verlangt, dass dieser ihm eine funktionierende Säge liefern möge, was dieser ablehne. Er sei allenfalls bereit ihm eine neue „aus Kulanz“ zur Verfügung zu stellen, nur müsse K diese Abholen. K meint, dass H ihm dann die Transportkosten ersetzen müsse, was H ebenfalls ablehnt. Daraufhin kauf K bei X eine vergleichbare Säge für 800 €. Zudem meint H, dass K keinerlei Ansprüche zustehen, da er den Mangel zu spät angezeigt hat. K hingegen ist empört, dass H, der nicht einmal ins Handelsregister eingetragen ist, sich auf kaufmännische Gepflogenheiten berufe.
Um sich zu beruhigen (oder so) kommt K auf die Idee sein Badezimmer zu renovieren. Dazu sucht er das Geschäft des V auf und kauft bei diesem eine Duschkabine für 400 €. Diese wird K angeliefert. Nachdem die Duschkabine eingebaut wurde, stellt K fest, dass diese an den Rändern unregelmäßige Schattierungen aufweist. Einen derartigen Schandfleck möchte er in seinem Bad nicht haben und fordert V auf die Duschkabine auszubauen und eine neue Einzubauen. V stellt nach Untersuchungen fest, dass die ganze Charge in seinem Lager diese Schattierungen aufweist aber eine neue Duschkabine desselben Typs bestellt werden kann. V ist auch bereit eine neue Kabine zu liefern. Er hält die Kosten allerdings für unverhältnismäßig. Die neue Kabine kostet ihn 200 €, der Einbau schlägt mit 350 € und der Ausbau mit 250 € zu Buche.
Jetzt fordert K auch Z auf die Tierarztrechnung i.H.v. 550 € zu begleichen. Z entgegnet, dass er die Operation, obwohl 550 € dem Marktwert entspricht, hätte günstiger organisieren können.
Gutachterlich sind folgende Fragen zu erörtern:
1. Kann K von Z Ersatz für die Tierarztkosten verlangen?
2. Kann K von V den Ein- und Ausbau der Duschkabine verlangen oder zumindest eine angemessene Beteiligung an den Kosten?
3. Kann K von H die Kosten für die Säge, die er bei X kaufte verlangen?
18.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:51:012013-07-18 20:51:01Zivilrecht ZII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

K ist in seiner Freizeit Pferdeliebhaber. Kürzlich zu Geld gekommen möchte er sich ein Pferd kaufen und sucht dazu die Zucht des V auf. Dieser züchtet (wie könnte es anders sein) hobbymäßig. Dabei fällt sein Augenmerk auf die 6 Jahre alte Oldenburger Stute „Destiny“. Nach diversen Proberitten kauft er – weil ihm das Verhalten des Pferdes außerordentlich gut gefällt, was er auch V mitteilt – diese für 10.000 € am 01.03.2012.
Er mietet für die Stute einen Stellplatz für 150,- €/Monat zzgl. 100,- €/Monat Futter auf einem Gehöft an.
In der Folgezeit stellt sich heraus, dass die Stute röntgentechische Befunde der Klasse II-III aufweist (I gut, V schlecht oder anders rum, jedenfalls „unauffälliges Mittelfeld“). Die Dornfortsätze der Wirbelsäule stehen zu weit auseinander. Das führt jedoch zu keinerlei Beeinträchtigung. Weder lahmt die Stute, noch hat sie Schmerzen. Beritten werden kann diese auch. Die Wahrscheinlichkeit, dass daraus weitere physisch bemerkbare Beeinträchtigungen resultieren, ist gering. Der Markt reagiere auf diese Abweichungen vom Idealmaß allerdings mit hohen Abschlägen.
Allerdings wird auch ein Sommerekzem (Sommerallergie) diagnostiziert. Dieses macht einen Ausritt im Freien in dem Sommermonaten unmöglich. Das Pferd hat zudem viele wunde Stellen, da sich Mückenstiche durch das Sommerekzem entzünden und starken Juckreiz verursachen. Weder die Veränderung der Dornfortsätze, noch das Sommerekzem sind therapierbar. Zudem kann nicht geklärt werden, ob das Sommerekzem jetzt erstmalig aufgetreten ist oder bereits im Jahr zuvor.
K verlangt von V Rückabwicklung des Kaufvertrages, was dieser ablehnt. V sei allenfalls bereit, ein vergleichbares Pferd zu liefern.
Aufgabe 1:
Hat K einen Anspruch gegen V auf Rückzahlung der 10.000 €?
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass derartige Veränderungen der Dornfortsätze bei 55% der Pferde vergleichbaren Alters und Preiskategorie auftreten.
Aufgabe 2:
Kann K von V die Kosten für die Unterstellung und Futter für die Zeit von März bis einschließlich Mai verlangen?
Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass K berechtigt vom Vertrag zurückgetreten ist.
Abwandlung:
Trotz der Ärgernisse ist die Tierliebe des K nicht erloschen. Er kauft sich einen Schäferhund namens „Hasso“. Anfangs geht K immer mit seiner 17 jährigen Tocher T an der Weide des X spazieren. In der Folgezeit erlaub K der als äußerst zuverlässig und umsichtig geltenden T auch alleine mit Hasso zu gehen. Monate lang kam es zu keinerlei Vorkommnissen.
Abgelenkt durch das Schreiben einer SMS hält T die Leine entgegen ihrer üblichen Gewohnheit nur mit einem Finger. Hasso, der einen Hasen erblickt hatte, reißt sich daher los und rennt auf die Weide des X. Auf der Weide des X grast das Pferd „Donnerhall“. Hasso rennt direkt auf Donnerhall zu, da hinter diesem der Hase sitzt. Dadurch wird Donnerhall aufgeschreckt und versucht zu fliehen. Dabei stürzt er bei dem Versuch die Abzäunung zu überspringen, stürzt und zieht sich einen Trümmerbruch zu, sodass er eingeschläfert werden muss.
X ist der Ansicht, K habe seine Aufsichtspflicht verletzt und verlangt daher den Zeitwert i.H.v. 8.000,- € ersetzt. Zu Recht?
18.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-18 20:22:502013-07-18 20:22:50Zivilrecht ZIII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 2. Klausur im Zivilrecht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A-GmbH und B-GmbH handeln auf dem Hamburger Großmarkt mit Obst und Gemüse. Ende August 2012 schließen die A-GmbH und die B-GmbH gemeinsam mit der K-GmbH einen Vertrag über die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land (einer Anbauregion in der Nähe von Hamburg) zum Preis von insgesamt 2.000€, wobei sich die A-GmbH und die B-GmbH als Gesamtschuldner zur Leistung verpflichten, allerdings nur aus ihrem Bestand.
Im Herbst 2012 geht es bei der A-GmbH hoch her. Zwischen den Geschäftsführer F und G der A-GmbH, welche nicht Gesellschafter der A-GmbH sind, herrscht Streit. G wirft dem F vor, sich des Öfteren aus der Kasse der A-GmbH bedient zu haben. F bestreitet dies, trotzdem kündigt G ihm. F hält diese Kündigung für unwirksam und meint nur die Gesellschafter der A-GmbH könnten ihn wirksam abberufen.
Anfang Oktober 2012 hat die K-GmbH noch keine Äpfel erhalten und schickt der A-GmbH eine Mahnung, in der sie um unverzügliche Lieferung, spätestens jedoch bis zum 15.10.2012, bitten. Die K-GmbH will die 2.00€ direkt bei Lieferung zahlen. Der F ist noch sauer über das Verhalten des G und unternimmt nichts, obwohl er vor der ‚Kündigung‘ durch G für die K-GmbH zuständig war.
Als im Oktober ein Angebot über 2t südamerikanische Bio-Bananen der C-GmbH eintrifft, sieht F seine Chance gekommen sich mit dem Gesellschaftern der A-GmbH wieder gut zu stellen, indem er das, aus seiner Sicht äußerst günstige, Angebot der C-GmbH annimmt. Er schickt daher sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer der C-GmbH, den X. Eigentlich ist F zwar nur berechtigt, Geschäfte über regionale Obst- und Gemüsesorten für die A-GmbH abzuschließen, F glaubt jedoch, dass die Gesellschafter dieses günstige Angebot genehmigen müssen. Er überweist direkt 3000€ an die C-GmbH.
Anfang Oktober stellen die Gesellschafter aufgrund der Vorwürfe des G Nachforschungen an und stellen fest, dass sich diese bewahrheiteten. Daraufhin beschließen die Gesellschafter rechtmäßig die Abberufung des F und erklären diese dem F gegenüber.
Ohne Zutun der A-GmbH oder der B-GmbH bricht am 16.10.2012 ein Großbrand am Hamburger Großmarkt aus, welcher sämtliche Lager der B-GmbH und der A-GmbH zerstört. Im Zuge des Chaos vergisst die A-GmbH den F aus dem Handelsregister als Geschäftsführer löschen zu lassen. Daraufhin erklären die B-GmbH und die A-GmbH gemeinsam gegenüber der K-GmbH, dass eine Lieferung der Äpfel nicht mehr möglich sei. Die K-GmbH entgegnet jedoch-was zutrifft-, dass noch Äpfel aus dem Alten Land zu kaufen wären. Allerdings sei der Preis von 1.000€/t auf 1.200€/t gestiegen sind, so dass die Lieferung für die K-GmbH um 400€ gestiegen wäre.
Im November 2012 räumt F seinen Schreibtisch, als ein Fax der C-GmbH eingeht, mit dem Angebot zur Bestellung von 3t Bio-Birnen zum Preis von 2.000€. F hofft sich bei den Gesellschaftern mit diesem tollen Angebot beliebt machen zu können und schickt sofort eine Annahmeerklärung an den Geschäftsführer X der C-GmbH. Er unterzeichnet wie früher mit ‚Geschäftsführer‘ und veranlasst Zahlung vom Konto der A-GmbH an die C-GmbH. Bei der C-GmbH hatte man noch nichts von der Geschichte um F gehört.
Im November treffen die Lieferungen mit Birnen und der Bananen im vorläufigen Lager der A-GmbH ein. Da niemand diese Bestellungen einsortieren kann, werden sie erst einmal gelagert. Am nächsten Tag entdeckt der G die Birnen, will diese jedoch nicht behalten, da er selbst gerade eine Ladung Bio-Birnen bestellt hat. Er erklärt der C-GmbH gegenüber, dass F nicht mehr Geschäftsführer der A-GmbH war, als er die Bestellung tätigte und will, dass die C-GmbH die Birnen zurücknimmt. Die C-GmbH weigert sich, da sie nichts von der Abberufung des F wusste.
Erst zwei Wochen später bemerkt G auch die Bananen und muss feststellen, dass diese keine Bio-Qualität aufweisen und wurmstichig sind. Hätte man die Kartons sofort geöffnet, wäre dies bereits bei einer oberflächlichen Untersuchung aufgefallen. G meldet dies sofort der C-GmbH und verlangt, dass diese die Bananen zurücknehmen.
Aufgabe 1:
a) Kann die K-GmbH von der A-GmbH und/oder der B-GmbH die Lieferung von 2t Bio-Äpfeln aus dem Alten Land gegen Zahlung von 2.000€ verlangen?

12.07.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-12 16:00:492013-07-12 16:00:49Zivilrecht ZII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Vermögender V ist Eigentümer eines Ferienhauses mit Hallenbad und Dampfbad. Zum 29.09.2012 hat V zu einer Party geladen, um seinen im Sommer neu renovierten Wellnessbereich zu zeigen.
Leider funktioniert die Lichtanlage im Pool nicht.
Am 02.09.2013 bestellte V den Elektronikmeister und Beleuchtungsspezialisten E, der sofort kommt. Er findet auch sogleich heraus, dass die Beleuchtungsanlage aus den 70er-Jahren stammt und ein wenig veraltet ist. Er sichert V zu, ’sein Bestmögliches zu tun‘, um die Beleuchtung zu reparieren.
V macht daraufhin deutlich, dass er unbedingt bis zum 29.09.2012 eine voll funktionsfähige Poolbeleuchtung haben möchte, da er zu seiner Party schon sehr viele Zusagen erhalten hat. E äußert daraufhin „das kriegen wir schon hin“, erklärt aber, dass vorher noch der „Papierkram“ erledigt werden müsse. Er lässt V einen Vertrag unterschreiben, der 500€ als Preis ausweist und folgende Bedingungen enthält:
§ 3 Mängelrechte
Dem Besteller stehen bei etwaigen Mängeln nur das Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu. Lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben davon unberührt.
§ 4 Salvatorische Klauseln
Sofern eine dieser Bestimmungen unwirksam sein sollte, treten an ihre Stelle die Regelungen, die von den Parteien im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung gewollt wären.
Das Formular hatte E aus dem Internet, wobei er es nur einmal verwenden wollte, da er gehört hatte, das V bei den örtlichen Handwerkern als schwierig galt.
Nach zahlreichen Versuchen schafft E es schließlich, die Beleuchtung an den Poolwänden zu reparieren, die Bodenbeleuchtung bleibt jedoch funktionsunfähig. Am 20.09.2012 gibt er gegenüber V an, dass die Beleuchtung nicht zu reparieren sei und „jeder weitere Handgriff Verschwendung“ wäre.
V schäumt vor Wut und sagt, dass er das so auf keinen Fall hinnehmen werde.
Notgedrungen beauftragt er daraufhin den Handwerker K mit der Reparatur, welcher auch direkt beginnt und die restliche Beleuchtung repariert. Er verlangt hierfür 300€, die V auch sofort bezahlen muss. Die Arbeit des E war tatsächlich nur 250€ wert.
Aufgabe 1:
V, der keine Konfrontation scheut, sucht alsbald seinen Rechtsanwalt A auf. Er möchte wissen, ob er von E die Kosten für die Reparatur des K verlangen kann. Des Weiteren möchte er die Rechnung des E so nicht bezahlen und fragt nach seinen Möglichkeiten, da E die ausstehende Zahlung bereits gemahnt hat. Schließlich möchte V noch, dass A die Möglichkeit des V prüft, sich vom Vertrag mit E loszulösen.
Prüfen Sie die Rechte des V in der von ihm angesprochenen Reihenfolge. Danach begründen Sie, welchen Rat der Rechtsanwalt A dem V geben wird.
Aufgabe 2:
Im Oktober des Jahres 2012 reicht Rechtsanwalt A im Namen des V Klage bei Gericht ein, um E zu Zahlung der 300€ zu veranlassen.
Die Klage wird dem E am 20.10.2012 zugestellt. Daraufhin überweist E die 300€ an V (21.10.2012). A geht irrtümlich davon aus, dass E die Zahlung vor Zustellung der Klageschrift getätigt hatte und nimmt die Klage am 24.10.2012 noch vor der mündlichen Verhandlung zurück. Er beantragt zugleich schriftlich bei Gericht dem E die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO aufzuerlegen.
Der Anwalt des E beantragt dagegen dem V die Kosten gemäß § 269 Abs.3 S.2 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin erkennt A seinen Irrtum und ‚widerruft‘ schriftlich bei Gericht seine Klagerücknahme. Er beantragt außerdem hilfsweise sie in eine Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E widerspricht der Erledigung sicherheitshalber, falls diese wirksam sein sollte.

12.07.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-12 13:23:362013-07-12 13:23:36Zivilrecht ZI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrechtecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.

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Sachverhalt

A ist studentische Hilfskraft am Institut für Rechtsgeschichte der Universität U. Eines Tages nimmt er heimlich das Buch „Recht des Besitzes“ von Savigny (Erstausgabe Wert 1.200€) aus der Institutssammlung. Anschließend veräußert er das Buch, das keine Signaturnummer enthält, an den nichtsahnenden B für 400€.

Kurz darauf entleiht A das Buch „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny (Wert 36€). Er entfernt die Signatur und verkauft das Buch an den Sammler F für 10€. Allerdings vereinbaren A und F, da sich F nicht sicher ist, ob er das Buch schon in seiner Sammlung hat, dass F, sofern er das Buch tatsächlich schon hat, er es an A wieder zurückgeben könne.
Zu Hause merkt F, dass er das Buch tatsächlich schon hat und gibt „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ wieder an A zurück. Im Gegenzug enthält er auch sofort die 10€ von A zurück.

Danach entleiht A die leinengebundene dreibändige Ausgabe des Corpus Iuris Civilis (Wert 300€). Auch hier versucht A die Signaturnummer zu entfernen, schafft es jedoch nicht ganz. Anschließend veräußert er die Bücher an den Doktoranden D. Sofort bemerkt D die Kratzer auf dem Einband und bemerkt auch beim Durchblättern immer wieder den Stempel der Universität U. D unternimmt jedoch nichts und hofft, dass alles mit rechten Dingen zugeht.
Während D an seinem Schreibtisch sitz, kippt er aus leichter Unachtsamkeit seine Kaffeetasse um, wodurch die Bücher einen Wasserschaden erleiden und große braune Flecken bekommen. Der Wert der Bücher betrug daher nur noch 60€.
D bringt die Bücher sofort zu einem Buchbinder, um den Schaden zu beheben. Hätte D dies nicht getan, wäre es zu einer Schadensvertiefung gekommen, so dass die Maßnahmen des Buchbinders dringend erforderlich waren. Der Buchbinder restauriert die verschmutzten Seiten und bindet die Bücher in neue Glanzleinenrücken ein. D zahlt daraufhin -angemessene- 100€ an den Buchbinder. Allerdings haben die Bücher danach trotzdem nur noch einen Wert von 180€.
Mittlerweile sind die Leihfristen abgelaufen.

Als die Machenschaften von A aufgedeckt werden, nimmt U die Sache in Hand und ergreift rechtliche Schritte. Es ist davon auszugehen, dass U ursprünglich Eigentümer aller Bücher war.

1.
Nach einigen Streitereien mit B wegen der Herausgabe des Buches „Recht des Besitzes“ von Savigny erhebt U Klage beim zuständigen Amtsgericht. Daraufhin bekommt B Angst und gibt das Buch „ohne Anerkennung von Rechtszuständen“ an U zurück. U erklärt die Sache sodann für erledigt. Dem widerspricht B jedoch sofort.
Wie wird das Amtsgericht über die zulässige Klage entscheiden?

2.
Welche Ansprüche hat U gegen A wegen des Buches „Beruf unserer Zeit für Gesetzgebung und Rechtsgeschichte“ von Savigny?

3.
Welche Ansprüche hat U gegen D? Und welche Gegenrechte stehen D gegen U zu?

Anmerkungen:
Das Recht der öffentlichen Sache ist nicht zu prüfen.

Es ist davon auszugehen, dass die Universitätsbibliothek alle ihre Rechtsverhältnisse zivilrechtlich ausgestaltet hat.

Es ist davon auszugehen, dass U in ihren wirksamen Vertragsbestimmung wirksam festgehalten hat, dass es dem Entleiher nicht gestattet ist Dritten Besitz an den Büchern zu verschaffen.

08.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-08 18:00:242013-07-08 18:00:24Zivilrecht ZIII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die zwölfjährige Fatma (F) lebt mit ihrer Familie in der kreisfreien Stadt Münster. Zum Ende des Kalenderjahres 2011 erhält die Familie ein Schreiben der Schule der F, in dem erklärt wird, das im kommenden Jahr gemischtgeschlechtlicher Unterricht stattfinden wird.
Sowohl F als auch ihre Eltern sind deutsche Staatsbürger. Die Familie ist muslimischen Glaubens sunnitischer Richtung.
Die Eltern der F, sowie auch F sind strikt gegen die Teilnahme der F am gemischtgeschlechtlichen Unterricht. Sie finden, dass die übliche Bademode unvereinbar mit ihrer Glaubensvorstellung ist und legen sogar ein Gutachten der Al-Azhar Universität in Kairo vor, welche für Muslime auf der ganzen Welt bindende Entscheidungen in allen wesentlichen Glaubensfragen klärt. Dieses Gutachten bestätigt, dass die aktuelle Bademode aus Sicht der muslimischen Glaubensvorstellung als ‚unzüchtig‘ anzusehen ist. Die Eltern berufen sich auf die Unvereinbarkeit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und ihr vorrangiges Erziehungsrecht. Außerdem führen sie an, dass es übliche Ermessenspraxis ist, eine Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslimas zu erteilen.
Nichtsdestotrotz lehnt die Schulleiterin den Antrag der Eltern auf Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht ab. Sie ist der Auffassung, dass der von einer australischen Muslima entwickelte Burkini ausreichend sei, um den muslimischen Glaubensvorstellungen gerecht zu werden. Der Burkini bedeckt den Körper vollständig, besteht jedoch aus mehreren Stofflagen, die auch die Konturen des Körpers verdecken. Diese Bekleidung würde von Muslimen aller Welt – was auch zutrifft – als ausreichend anerkannt. Der Burkini sei auch der Grund für die Änderung der Ermessenspraxis. Von nun an werde keine Befreiung mehr erteilt.
Des Weiteren sei der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht pädagogisch nicht gewollt und organisatorisch – was ebenfalls stimmt – nicht möglich.
Die Eltern klagen sich im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochter durch alle Instanzen. Sie rügen die Verletzung der Glaubensfreiheit ihrer Tochter und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der vorherigen Ermessenspraxis.
Das BVerwG weist die Klage schließlich auch ab. Es hält die Entscheidung der Schulleiterin für tragfähig. Es ist Aufgabe der staatlichen Erziehung den Kinder ein gleichberechtigtes und offenes Miteinander beizubringen. Hierfür spricht auch insbesondere Art. 3 GG. Wenn sich die Erziehung der Eltern nicht in Einklang bringen lässt mit dem ‚Menschenbild‘, welches aus der Verfassung hervorgeht, hat sie daher zurückzustehen. Vor allem aber könne das Erziehungsrecht der Eltern nicht weiter gehen als die Grundrechte der F.
Die Entscheidung geht den Eltern und der F am 01.03.2013 zu.
Die F regt sich über diese Entscheidung auf. Sie findet den ‚Sack‘ hässlich und unzüchtig. Ihr ist es auch egal, was Muslime auf aller Welt denken. Auch der Burkini ist nicht mit ihrer individuellen, sehr strengen Glaubensauffassung in Einklang zu bringen. Außerdem findet sie, dass durch die Änderung der Ermessenspraxis wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird.
Auch die Eltern sehen sich weiterhin in ihrem Erziehungsrecht verletzt. Sie haben ihrer Tochter die Weisung erteilt, auch nicht im Burkini am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn auch nach ihrer individuellen Glaubensauffassung ist die Teilnahme am gleichgeschlechtlichen Schwimmunterricht im Burkini unzüchtig.
F erhebt daher, ebenso wie ihre Eltern, im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde am 1.4.2013.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten, zur Not hilfsgutachterlich.
Anmerkung:
Es wird auf § 43 Abs.3 S.1 Schulgesetz des Landes NRW verwiesen. Andere Normen des Schulgesetzes sind nicht relevant.
§ 43 Abs.3 S.1 SchulG NRW:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien [..]“
Im Anhang befand sich außerdem ein Kalender mit den gesetzlichen Feiertagen.

08.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-08 10:00:472013-07-08 10:00:47ÖffRecht ÖII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A und B sind Schausteller und beide Inhaber eines Riesenrads.
Die Stadt Wuppertal veranstalten seit vielen Jahren einen Weihnachtsmarkt, welcher den Festsetzungen der §§ 68, 69 GewO entspricht. Veranstalter ist die Stadt Wuppertal. Im Konzept ist jedoch nur Platz für ein Riesenrad vorgesehen. Daher findet Anfang des Jahres eine Auswahl zwischen den Schaustellern statt. Hierzu ist es schon jahrelange Praxis die ortsansässigen Schaustellerverbände zu befragen. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. März 2012.
B, der bereits seit 2005 auf dem Weihnachtsmarkt mit seinem Riesenrad vertreten ist, hört Anfang des Jahres 2012 dass der A plant sich in diesem Jahr auch für den Weihnachtsmarkt zu bewerben. B war bisher immer der einzige Schausteller mit einem Riesenrad und fürchtet sich vor der Konkurrenz. Daher ruft B im Januar 2012 bei der Stadt Wuppertal an und fragt nach, ob man auch im letzten Jahr mit seinen Diensten zufrieden war. Der Beamte Z bestätigt, dass auch letztes mal die Resonanz bezüglich des Riesenrads umwerfend gewesen wäre. Daraufhin fragt B ob man nicht bereits jetzt schon Nägel mit Köpfen machen könne.
Z entgegnet, das dies schon möglich sei, allerdings müsse sich B dann auch etwas erkenntlich zeigen. „Meine Kontonummer lautet…“
B überweist daraufhin 1.000,00 € auf das Privatkonto des Z. Am 10.02.2012 erhält B das Schreiben vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal, dass Z unterschrieben hat.
Im März bewerben sich schließlich A und B um die Zulassung zum Weihnachtsmarkt.
Der Oberbürgermeister beruft daher wie üblich ein Treffen mit den ansässigen Schaustellerverbände und bittet um Stellungnahme, wessen Riesenrad zu bevorzugen sei. Der Vorsitzende des Schaustellerverbands Bergisches Land e.V., welcher der Bruder des B ist, sagt, dass das Riesenrad des B wesentlich attraktiver sei und dass das Riesenrad des A einige Sicherheitsmängel aufweist.
Nach Anhörung des A schickt der Oberbürgermeister daher einen Bescheid am 15.05.2012 an A, in welchem seine Anfrage nach § 70 Abs.3 GewO abgelehnt wird. Zur Begründung heißt es, dass man davon ausgegangen sei, dass kein weiterer Bewerber existieren würde und dem B bereits eine Zusage erteilt habe. Der Oberbürgermeister geht davon aus, dass er nicht anders entscheiden konnte. Er weist weiter auf die Sicherheitsmängel des Riesenrads hin. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Der B erhält vom Oberbürgermeister am 18.05.2012 einen Bescheid über seine Zulassung.
A erhebt daraufhin persönlich Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid. Außerdem erhebt er Klage gegen den Zulassungsbescheid des B. Des weiteren begehrt A einstweiligen Rechtsschutz. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da es das Auswahlverfahren für zulässig erachtet.
Der Weihnachtsmarkt findet vom 1.12. – 26.12.2012 statt.
Der A nimmt nun seine Klage gegen den Zulassungsbescheid des B zurück, seine Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid verfolgte er jedoch weiter, da er sich auch für den nächsten Weihnachtsmarkt bewerben möchte und eine erneute Ablehnung fürchtet.
A ist der Meinung er habe einen Anspruch auf Zulassung nach §§ 70 Abs.1, 69, 68 Abs.3, 55 I GewO. Außerdem findet er, dass die Behörde ihr Ermessen nicht richtig genutzt hat und das es nicht angehen könne, dass der C als Bruder des B am Auswahlverfahren teilnehmen dürfe, da C als fachlich Kompetenter Berater befragt wurde. Außerdem bestreitet er die Sicherheitsmängel an seinem Riesenrad.
Im März 2013 kommt der Bestechungsskandal des Z ans Licht.
Der Oberbürgermeister räumt das Vergehen des Z daraufhin vor Gericht ein. Er ist jedoch der Meinung das A das Klagebedürfnis fehle, da das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz ja bereits die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens festgestellt hatte.
Das Gericht beauftragt ein Sachverständigengutachten, welches feststellt, dass das Riesenrad des A niemals einen Fehler hatte.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zur Klage des A gegen den Ablehnungsbescheid (Stand: 26.04.2013!). Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, zur Not hilfsgutachterlich Stellung.
Anmerkungen:
1. Es ist davon auszugehen, das A alle Voraussetzungen des § 70 Abs. 1, 69 GewO erfüllt.
2. Weiter ist davon auszugehen, dass sowohl die zuständige Behörde, als auch das zuständige
Gericht gehandelt haben.

05.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-05 16:01:412013-07-05 16:01:41ÖffRecht ÖI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für den Post auf unserer Facebook-Seite  bezüglich des Sachverhalts der im Juni 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW an Marcel. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

A und B wollen auf eine Party gehen. B muss urinieren und stellt sich an den Straßenrand. A geht weiter.

Als B sein Geschäft beendet hat, trifft er auf die erkennbar betrunkenen Brüder M und T und will diese aufmischen. Er fragt sie nach 30 Cent, ohne das Geld wirklich zu wollen. M und T weigern sich und reagieren bereits gereizt. A wird auf die Sache aufmerksam und kehrt zu B zurück und fragt, was los sei. B sagt „die wollen mir keine 30 Cent geben“. A bietet B 30 Cent an, doch dieser schlägt aus, weil er das Geld in Wirklichkeit gar nicht wolle. Darauf erkennt A, was B vorhat und begrüßt dies.
Sie beschließen M zu schlagen. M hatte 1,8 Promille intus und schwankte bis auf 1m Abstand, mit den Worten „Willste ein paar aufs Maul“ auf A zu. A schlägt nun ganz unvermittelt dem M mit voller Wucht ins Gesicht. Ohne Abwehrreaktion stürzt dieser mit seinem Hinterkopf auf eine Bordsteinkante. Dabei verlor er den vorderen Schneidezahn. Dass so ein Schlag zum Tode führen könnte, war A und B bewusst, sie vertrauten aber ernstlich auf das Ausbleiben dieser Folge.
B sieht bei dem Schlag zu und erfreut sich an der durch ihn hervorgerufenen Reizung des A. Schließlich rennt er weg.
A bleibt noch zurück und beginnt, auf den Kopf des M einzutreten. Dabei trägt er Turnschuhe. Dabei nahm er den Tod in Kauf. Sein Primärziel allerdings ist es, M von einer Verfolgung der beiden Täter abzuhalten. Als er glaubte, M sei außer Gefecht, lässt er ab und sagt zu T „Wenn du mich bei den Bullen verpfeifst, bekommst du meine Faust zu spüren!“ und rennt ebenfalls weg.
T ruft den Notarzt, dieser bringt M ins Krankenhaus in dem er – ohne noch einmal das Bewusstsein zu erlagen – an den durch den Sturz hervorgerufenen Hirnverletzungen stirbt. T erstattet Anzeige bei der Polizei und beschreibt die Täter genau.

Aufgaben

Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B!

22.06.2013/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-06-22 10:45:522013-06-22 10:45:52Strafrecht – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht Z I – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Martin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses mit Pool am Bodensee (dt. Seite). Er plant am 19.04.2012 eine Pool-Party zu der er Freunde einladen und angeben will. Dazu will er den Pool-Bereich renovieren, insbesondere die Pool-Beleuchtung. Er lässt am 19.02.2012 den Elektriker E kommen und will ihn mit der Reparatur beauftragen.
E: Oh, mal sehen, ich kenne die Anlage nicht, die ist veraltet.
V: Ich bin auf das Funktionieren angewiesen.
E: Ich werde mich nach besten Kräften bemühen.
Die beiden einigen sich. Es wird ein Festpreis von 500€ vereinbart. E lässt V eine „Vereinbarung“ unterschreiben, die er zuvor aus dem Internet heruntergeladen hat, weil er sich hat sagen lassen, dass V ein Nörgler sei. Er will dieses Formular nur ein einziges Mal benutzen.
§ 3: Die Mängelrechte des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung und Nachbesserung. Davon ausgenommen sind Körperschäden sowie Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beruhen.
§ 4: Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem, was die Parteien nach wirtschaftlichen Kriterien ursprünglich vereinbaren wollten, am ehesten entspricht.
E versucht die Reparatur ein paar Mal, gibt aber am Ende auf. Die Seitenbeleuchtung des Pools funktioniert jetzt, die Bodenbeleuchtung nicht.
E: So, das war‘s, alles andere macht keinen Sinn
V: So werde ich das niemals hinnehmen.
E: Alles Weitere wäre Zeitverschwendung.
E geht und verlangt zudem die 500€, V zahlt nicht.
V bestellt K, einen anderen Elektriker, der die Arbeiten in kürzester Zeit erfolgreich erledigt (auch auf Grund der Vorarbeiten des E), er erhält von V eine angemessene Vergütung in Höhe von 300€.
Der Wert der von E geleisteten Vorarbeit beträgt 250€.
 
Frage 1:
V sucht den Anwalt A auf und schildert ihm den Sachverhalt. Er möchte wissen, ob er von E die 300€, die er an K gezahlt hat, bekommen kann. Zudem meint er, E habe bereits die 500€ Vergütung angemahnt. Er möchte vor allem wissen, ob er sich von dem Vertrag lösen kann.
Prüfen Sie die aufgeworfenen Fragen umfassend in der von V vorgetragenen Reihenfolge.
 
Frage 2:
A reichte die Klage des V gegen E auf Zahlung von 300€ ein, welche dem E am 20.11.2012 zugestellt wurde. Noch vor der mündlichen Verhandlung zahlt E die 300€.
A geht dabei irrtümlich davon aus, dass V gezahlt habe, bevor die Klage an ihn zugestellt wurde. Er nimmt daher die Klage nach § 269 ZPO zurück und beantragt gemäß § 269 III ZPO die Kosten dem E aufzuerlegen.
A bemerkt seinen Irrtum und widerruft seine Klagerücknahme, und falls das Gericht dies nicht anerkennt, beantragt er, seinen Antrag auf Rücknahme in eine Erklärung für Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E hält dies nicht für zulässig.
Wie wird das Gericht entscheiden?
 

19.06.2013/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-06-19 08:44:572013-06-19 08:44:57Zivilrecht Z I – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Strafrecht – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A verlässt sein Haus. Auf dem Weg zum Taxi fällt ihm der Haustürschlüssel aus der Tasche. X beobachtet dies, informiert den A jedoch nicht sondern hebt den Schlüssel (Wert: 20€) auf und steckt ihn ein.
In der folgenden Nacht verschafft sich X mittels des Schlüssels Zugang zum Einfamilienhaus des A. Er geht dabei davon aus, dass A den Verlust seines Schlüssels noch nicht bemerkt hat. Dort stopft er Bargeld und Schmuck in seinen Rucksack. Außerdem stellt er einen Fernseher, eine Musikanlage und einen Bluray-Player im Flur bereit, um diese nachher schneller in sein Auto verladen zu können. Schließlich probiert er von einigen Schnäpsen aus der Hausbar des A, um sich zu beruhigen. Dann bekommt er es jedoch mit der Angst zu tun und macht sich mit seinem Rucksack auf die Flucht und hinterlässt die Geräte im Flur.
Auf dem Weg wirft er den Schlüssel, wie von Anfang an geplant, in einen Gully.
A kehrt am folgenden Tag zurück. Er hatte schon am Abend des Tages seiner Abreise bemerkt, dass sein Schlüssel fehlt, und ging davon aus, ein Taschendieb habe diesen entwendet. Er vertraute aber darauf, dass in der kurzen Zeit seiner Abwesenheit schon nichts passieren werde. Als er sein Haus betritt und bemerkt, dass Gegenstände entwendet worden waren, Geräte im Flur bereitgestellt und aus seiner Hausbar getrunken wurde, ist er außer sich vor Wut. Um sich zu rächen und um einen zweiten Diebstahl zu verhindern, vergiftet er eine der Schnapsflaschen mit einem tödlichen Gift und stellt diese gut sichtbar auf den Flurschrank im Eingangsbereich. Er vermutete dabei, der Dieb würde zurückkommen, um die weiteren Sachen mitzunehmen, von dem Schnaps trinken und sofort sterben. Den Tod des Diebs nahm er in Kauf. Dann geht er in die Kneipe in der Nachbarstadt. Als er am späten Abend wieder nach Hause kommt, bemerkt er, dass nicht erneut eingebrochen und von der Schnapsflasche nicht getrunken wurde. A geht nunmehr davon aus, der Dieb werde nicht noch einmal auftauschen und entsorgt die Giftflasche.
Aufgabe
Strafbarkeit von X und A?
Abwandlung:
Nachdem A nach Hause kommt und den Diebstahl feststellt, stellt er nicht nur die Giftflasche auf, sondern informiert außerdem die Polizei. Daraufhin werden die Beamten O und P im Haus des A positioniert, um auf den zurückkehrenden Dieb zu warten und diesen ggf. zu ergreifen. A hält es für möglich, dass der Einbrecher zurückkehren und aus der Flasche trinken wird; er nimmt den Tod des Einbrechers auch billigend in Kauf. Daran, dass auch einer der Beamten aus der Flasche trinken könnte, denkt A hingegen nicht. Darum informiert er O und P auch nicht über den giftigen Inhalt der Flasche und verlässt das Haus, um in die Kneipe zu gehen.
O und P, die beide ordnungsgemäß mit geladener Dienstpistole bewaffnet waren, nehmen zu Recht an, dass der A noch keine Inventarliste der gestohlenen Sachen erstellt hat und möchten diese Gelegenheit nutzen. O steckt einen wertvollen Füllfederhalter und eine Armbanduhr in seine Jackentasche.
P nimmt neben einigen anderen Sachen auch die Schnapsflasche an sich und trinkt einen Schluck. Kurz darauf verstirbt P.
Aufgabe
Strafbarkeit von A und O?
Bearbeitervermerk:
Es ist zu prüfen, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt.

24.05.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-24 16:00:552013-05-24 16:00:55Strafrecht – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) wurde 2006 eingeführt. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem:
– Überbrückung für die Lebenserhaltungskosten in Zeiten der Kinderbetreuung
– Gewährleistung der Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen für Eltern, die sich in der Elternzeit befinden
Leider kostet das Elterngeld den Bund jedoch ca. 4 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund – v.a. also wegen fiskalischer Erwägungen – wird eine Änderung des BEEG angestrebt.
§1 Abs.7 BEEG betreffend Ansprüche von Nicht-EU-Ausländern soll gestrichen und ein neuer Absatz eingefügt werden, der statuiert, dass Anspruch auf Elterngeld nur für Deutsche und EU-Ausländer besteht. In der Gesetzesbegründung wird neben den fiskalischen Erwägungen angeführt, dass von Grund auf nur Personen Anspruch auf Leistungen haben sollen, die in Deutschland arbeiten dürfen und darüber hinaus auch länger in der BRD verweilen wollen. Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die bisherigen, in der Gesetzesbegründung zum BEEG statuierten, Ziele beibehalten werden sollen.
Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung erarbeitet und nicht selbst, sondern über die sie tragenden Bundestagsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine Beteiligung des Bundesrates erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vorab wird der Entwurf den Fraktionen zugeleitet, die dadurch bereits Zeit haben, ausführlich darüber zu beraten. In der Sitzung des Bundestags sind daher die Parlamentarier um eine schnelle Erledigung bemüht.
Mit 250 von 400 anwesenden Stimmen wird daher der Beschluss gefasst, bereits in der 1. Sitzung über den Gesetzesentwurf zu entscheiden. Darauf folgt eine Debatte, in der sich ein breiter Konsens abzeichnet. Weil es jedoch an einem Freitagnachmittag stattfindet, leert sich der Raum allmählich, bis nur noch 70 Abgeordnete anwesend sind. In der Schlussabstimmung wird der Gesetzesentwurf angenommen mit 35 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen und 30 Nein-Stimmen.
Das Gesetzgebungsverfahren verläuft im Übrigen ordnungsgemäß. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird das Änderungsgesetz vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet.
Dem Land L, dessen Vertreter im Bundesrat für den Gesetzesentwurf gestimmt hatten, kommen Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Änderungsgesetzes. Auch formell hält das Land L die niedrige Beteiligung im Bundestag und die fehlende Zuleitung vorab an den Bundesrat für rechtswidrig. Im Ergebnis ist L überzeugt, dass das Gesetz nicht so ergehen durfte. Daher wendet sich die Landesregierung schriftlich an das Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe
Wie wird das BVerfG entscheiden?
Zusatzfrage:
Angenommen, der Bundespräsident hätte aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes die Gegenzeichnung verweigert: Wie könnte die Bundeskanzlerin gegen ihn vorgehen?
Bearbeitervermerk:
– Materielle Aspekte sind nicht zu prüfen.
– umfassendes Rechtsgutachten wird erwartet, ggf. hilfsweise
– Auf § 126 GO BT wird hingewiesen.

24.05.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-24 10:00:562013-05-24 10:00:56ÖffRecht ÖII – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der eingetragene Verein „Nationale Kameradschaft“ (NK), der nur aus deutschen Staatsangehörigen besteht, hat eine in seinem Eigentum befindliche Versammlungsstätte in der nordrhein-westfälischen Gemeinde G.
Beim letzten Verfassungsschutzbericht wurden – zutreffend – verfassungswidrige Aktivitäten des Vereins festgestellt. Ziel des Vereins ist unter anderem ausländerfreie Zonen in G zu erwirken, auch über die Gemeinde hinaus.
Als Reaktion darauf gründen Einwohner der Gemeinde G ein „Aktionsbündnis gegen Rechts“.
Am 20.04.2013 will die NK ihre Jahreshauptversammlung in ihrer Versammlungsstätte in G abhalten. Als Gegenveranstaltung ruft das Aktionsbündnis gegen Rechts zu einer friedlichen Demonstration auf.
In dem Gemeindeblatt – dessen Herausgeber der Bürgermeister ist – wird im Februar 2013 folgender Text in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde G“ veröffentlicht:
 
Liebe Bürgerinnen und Bürger.
Die NK verbreitet rechtsextremistisches Gedankengut und ist verfassungsfeindlich. Die Abhaltung der Hauptversammlung schadet dem Ansehen der Gemeinde G.
Daher fordere ich Sie auf, am 20.04.2013 zu der Versammlung des Aktionsbündnis gegen Rechts zu gehen und friedlich gemeinsam gegen NK zu demonstrieren.

G ist UNSERE Gemeinde!
 
Gemeinsam – Stark – Gegen Rechts
Ihr [Name]
Bürgermeister von G

 
Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind, wendet sich die NK an das Verwaltungsgericht, da sie Sorge hat, dass in neueren Gemeindeblättern diese Aussagen wiederholt werden könnten.
 
Aufgabe
Hat der Antrag der NK Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Aussagen tatsächlich wiederholt werden können. Bei der Versammlung der NK ist absehbar, dass wieder verfassungsfeindliche Aussagen getätigt werden.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 1.3.
 

23.05.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-23 16:47:422013-05-23 16:47:42ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Seite 4 von 12«‹23456›»

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