Zivilrecht Z I – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
E ist Eigentümer zweier Grundstücke, eines ist mit einem Bürogebäude bebaut, das andere ist unbebaut.
Teil 1
Juni 2012:
E vermietet das Bürogebäude in einem schriftlichen Vertrag für wenigstens zwei Jahre an den A. Nach dem Abschluss des Vertrages teilt E dem A noch mündlich mit, dass „die Fenster mal bei Gelegenheit kontrolliert werden müssen, da sie schon sehr alt“ seien.
September 2012:
A stellt fest, dass die Fenster sehr undicht sind und beauftragt seinerseits einen Schreiner damit, dies zu beheben. Der Schreiner repariert zehn Fenster und tauscht zwei weitere aus. Gesamtkosten: 6.000 Euro.
Frage 1
Kann A von E 6.000 Euro verlangen?
Teil 2:
Oktober 2012
Neben dem unbebauten Grundstück des E gehört dem B ebenfalls ein unbebautes Grundstück. B möchte darauf ein Bürogebäude errichten. Damit beauftragt er den Bauunternehmer U.
U hebt zu diesem Zweck eine Baugrube aus. Um keine Transport- / Lagerkosten zu haben fragt er bei E an, ob er den Erdaushub für die Dauer der Bauarbeiten auf dessen (leerem) Grundstück lagern kann. E stimmt zu. U versichert, dass er spätestens nach Ende der Bauarbeiten den Aushub wieder beseitigt.
Februar 2013
Die Arbeiten des U sind abgeschlossen, er beseitigt aber den Aushub nicht. E wendet sich daraufhin an B und fordert ihn zur Beseitigung des Erdaushubs auf. B hört in diesem Moment zum ersten Mal von der Vereinbarung zwischen U und E und verweigert die Beseitigung.
Frage 2
Zu Recht? (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikt sind nicht zu prüfen.)
Teil 3:
(Angenommen wird, dass E der Anspruch zusteht.)
E fordert B mit einer angemessenen Frist auf den Aushub zu beseitigen. Dies tut B nicht. E beauftragt dann auf eigene Faust einen weiteren Unternehmer. Kosten der Beseitigung: 10.000 Euro.
Frage 3
Kann E von B 10.000 Euro verlangen?
Nachgebildet:
OLG Karlsruhe, 17.01.2012 – 12 U 143/11
Hier in Teil 3 neben „normalen“ AGL wie der GoA darauf zu kommen, und zwar ohne das Urteil unten zu kennen, einen Schadensersatzanspruch aus 1004 iVm 281 BGB nach abgelaufener frist zumindest (an)prüfen zu müssen…harter Tobak.
Jo… das mit 281 war krass. Aber die Fristsetzung hat irgendwie echt das Augenmerk darauf gerichtet. Da kam irgendwie drauf, dass ein gesetzliches SV durch § 1004 I BGB vorliegen könnte.