ÖffRecht ÖI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A und B sind Schausteller und beide Inhaber eines Riesenrads.
Die Stadt Wuppertal veranstalten seit vielen Jahren einen Weihnachtsmarkt, welcher den Festsetzungen der §§ 68, 69 GewO entspricht. Veranstalter ist die Stadt Wuppertal. Im Konzept ist jedoch nur Platz für ein Riesenrad vorgesehen. Daher findet Anfang des Jahres eine Auswahl zwischen den Schaustellern statt. Hierzu ist es schon jahrelange Praxis die ortsansässigen Schaustellerverbände zu befragen. Die Bewerbungsfrist beginnt am 1. März 2012.
B, der bereits seit 2005 auf dem Weihnachtsmarkt mit seinem Riesenrad vertreten ist, hört Anfang des Jahres 2012 dass der A plant sich in diesem Jahr auch für den Weihnachtsmarkt zu bewerben. B war bisher immer der einzige Schausteller mit einem Riesenrad und fürchtet sich vor der Konkurrenz. Daher ruft B im Januar 2012 bei der Stadt Wuppertal an und fragt nach, ob man auch im letzten Jahr mit seinen Diensten zufrieden war. Der Beamte Z bestätigt, dass auch letztes mal die Resonanz bezüglich des Riesenrads umwerfend gewesen wäre. Daraufhin fragt B ob man nicht bereits jetzt schon Nägel mit Köpfen machen könne.
Z entgegnet, das dies schon möglich sei, allerdings müsse sich B dann auch etwas erkenntlich zeigen. „Meine Kontonummer lautet…“
B überweist daraufhin 1.000,00 € auf das Privatkonto des Z. Am 10.02.2012 erhält B das Schreiben vom Oberbürgermeister der Stadt Wuppertal, dass Z unterschrieben hat.
Im März bewerben sich schließlich A und B um die Zulassung zum Weihnachtsmarkt.
Der Oberbürgermeister beruft daher wie üblich ein Treffen mit den ansässigen Schaustellerverbände und bittet um Stellungnahme, wessen Riesenrad zu bevorzugen sei. Der Vorsitzende des Schaustellerverbands Bergisches Land e.V., welcher der Bruder des B ist, sagt, dass das Riesenrad des B wesentlich attraktiver sei und dass das Riesenrad des A einige Sicherheitsmängel aufweist.
Nach Anhörung des A schickt der Oberbürgermeister daher einen Bescheid am 15.05.2012 an A, in welchem seine Anfrage nach § 70 Abs.3 GewO abgelehnt wird. Zur Begründung heißt es, dass man davon ausgegangen sei, dass kein weiterer Bewerber existieren würde und dem B bereits eine Zusage erteilt habe. Der Oberbürgermeister geht davon aus, dass er nicht anders entscheiden konnte. Er weist weiter auf die Sicherheitsmängel des Riesenrads hin. Der Bescheid enthält eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung.
Der B erhält vom Oberbürgermeister am 18.05.2012 einen Bescheid über seine Zulassung.
A erhebt daraufhin persönlich Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid. Außerdem erhebt er Klage gegen den Zulassungsbescheid des B. Des weiteren begehrt A einstweiligen Rechtsschutz. Das zuständige Verwaltungsgericht lehnt den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab, da es das Auswahlverfahren für zulässig erachtet.
Der Weihnachtsmarkt findet vom 1.12. – 26.12.2012 statt.
Der A nimmt nun seine Klage gegen den Zulassungsbescheid des B zurück, seine Klage gegen seinen Ablehnungsbescheid verfolgte er jedoch weiter, da er sich auch für den nächsten Weihnachtsmarkt bewerben möchte und eine erneute Ablehnung fürchtet.
A ist der Meinung er habe einen Anspruch auf Zulassung nach §§ 70 Abs.1, 69, 68 Abs.3, 55 I GewO. Außerdem findet er, dass die Behörde ihr Ermessen nicht richtig genutzt hat und das es nicht angehen könne, dass der C als Bruder des B am Auswahlverfahren teilnehmen dürfe, da C als fachlich Kompetenter Berater befragt wurde. Außerdem bestreitet er die Sicherheitsmängel an seinem Riesenrad.
Im März 2013 kommt der Bestechungsskandal des Z ans Licht.
Der Oberbürgermeister räumt das Vergehen des Z daraufhin vor Gericht ein. Er ist jedoch der Meinung das A das Klagebedürfnis fehle, da das Verwaltungsgericht im einstweiligen Rechtsschutz ja bereits die Rechtmäßigkeit des Auswahlverfahrens festgestellt hatte.
Das Gericht beauftragt ein Sachverständigengutachten, welches feststellt, dass das Riesenrad des A niemals einen Fehler hatte.
Erstellen Sie ein Rechtsgutachten zur Klage des A gegen den Ablehnungsbescheid (Stand: 26.04.2013!). Nehmen Sie zu allen aufgeworfenen Rechtsfragen, zur Not hilfsgutachterlich Stellung.
Anmerkungen:
1. Es ist davon auszugehen, das A alle Voraussetzungen des § 70 Abs. 1, 69 GewO erfüllt.
2. Weiter ist davon auszugehen, dass sowohl die zuständige Behörde, als auch das zuständige
Gericht gehandelt haben.
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