Strafrecht SI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A, P und M haben ein seltsames Hobby, sie interessieren sich für Giftschlangen. P und M (ein Paar) halten ein paar Schlangen in einem Gartenhäuschen. Es sind alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und im Medizinschrank/Badezimmerschrank steht immer ein Gegengift.
A will zu Geld kommen. Er hat vor ein paar Wochen ein Foto von P mit dem bekannten Betrüger W gemacht. A und P sind nämlich gemeinsam in eine Kneipe gegangen und haben dort aus Platzmangel mit W an einem Tisch gesessen und sind mit ihm über belanglose Themen ins Gespräch gekommen. A hat von P und W heimlich Fotos mit seinem Handy gemacht. Zu der Zeit wusste noch keiner, dass W ein Straftäter ist. Er wurde wenig später wegen mehrfachen Betruges verurteilt.
A, der weiß, dass der P immer um seinen guten Ruf bemüht ist, will sich bereichern. Er geht zu P und sagt ihm, er würde die Fotos veröffentlichen, wenn P ihm nicht 8.000€ gebe. P, der Wissenschaftler ist, befürchtet schlimmste Einbußen seines guten Rufes und erhebliche berufliche Nachteile. Er veröffentlicht nämlich regelmäßig Artikel in Fachzeitschriften und fürchtet, dass ihm dies erschwert wird, sollten die Bilder ans Licht kommen. Um finanzielle Interessen geht es ihm nicht, lediglich um seinen Ruf.
P denkt sich, A könne die Bilder rasend schnell veröffentlichen und verbreiten. Er entschließt sich, den A aus dem Weg zu räumen. Daher bittet er M, für die kommende Woche deren Freunde, darunter auch A und J (ein Ex-Freund von der M) zu einer „Party für Schlangenfreunde“ einzuladen. Obwohl M den J nicht mag, lädt sie trotzdem alle zur Party ein.
P hat folgenden Plan (von dem M nichts weiß): Er möchte eine spezielle Giftschlange heimlich aus ihrem Terrarium befreien. Die Schlange soll unbemerkt aus dem Terrarium direkt zu A, der immer auf demselben Stuhl neben dem Terrarium sitzt, kriechen und diesen beißen. Das Gegengift will P vorher im Abfluss herunterspülen. So geschieht es auch. P befreit die Schlange, sie beißt A. Das Gegengift hat P vor der Party den Abfluss heruntergespült. P fängt die Schlange mit einem Spezialgerät wieder ein und verfrachtet sie zurück ins Terrarium.
Kurz nach dem Biss rennt M ins Bad und will das Gegengift holen. Sie muss mit Entsetzen feststellen, dass sie das Gegengift nicht finden kann und teilt dies den anderen mit. A stirbt. Wäre A das Gegengift verabreicht worden, wäre er sicher gerettet worden.
Frage 1: Strafbarkeit des P?
Fallabwandlung:
P will den A immer noch aus dem Weg räumen. Der Plan ist gleich geblieben. Allerdings vergisst er, das Gegengift vor der Party im Abfluss herunter zu spülen. P denkt aber, er habe alles wie geplant erledigt. Als er die Schlange bei der Party befreit, kriecht diese zu P’s Überraschung an A vorbei direkt zu J. P sieht dies, warnt J jedoch nicht, obwohl dieser sich durch einen Sprung auf den Stuhl hätte in Sicherheit bringen können. J wird gebissen. P fängt die Schlange wieder mit dem Spezialgerät ein. M rennt ins Bad und findet dort das Gegengift. Dieses lässt sie jedoch in ihrem Kleid verschwinden. Der J hat der M nämlich mal vor Jahren das Herz gebrochen und M möchte die Gelegenheit nutzen. Sie rennt zurück zu den anderen und teilt diesen mit, dass sie das Gegengift nicht finden könne. Das wundert P nicht. J stirbt. J hätte noch gerettet werden können, wenn er das Gegengift verabreicht gekriegt hätte.
Frage 2: Strafbarkeit des P und der M?
Bearbeitungshinweis für alle Fragen: Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich, ein. Gehen Sie weiter davon aus, dass P und M alle Genehmigungen für das Halten von Schlangen haben. Körperverletzungsdelikte (§§ 223-229), § 221, § 240, und § 303 sind nicht zu prüfen.
Versuche mich mal als Erster an einer Skizze.
Frage 1:
Strafbarkeit P:
1. 211, 212 StGB
A. Tatbestand
a) Objektiver TB
Taterfolg +
Handlung +
Kausalität +
Objektive Zurechnung +
Mordmerkmal 2. Gruppe +
(gemeingefährliches Mittel, eventuell heimtückisch)
b) Subjektiver TB
Dolus directus I. Grades
Mordmerkmale 1. Gruppe +/-
(niederer Beweggrund)
B. Rechtswidrigkeit
32 StGB?
Angriff auf rechtlich geschützte Güter +
(Ehre, APR)
aber fehlt jedenfalls an der Gebotenheit, –
34 StGB?
Leben gewinnt stets Abwägung, also –
C. Schuld
35 StGB? Ganz klar –
Frage 2:
Strafbarkeit des P:
I. 211, 212 für J +/- (Fraglich, ob zurechenbar, weil M letztlich dazwischentritt)
error in persona, mittelbare Anvisierung, Gleichwertigkeit der Ziele
evt. abberatio ictus, aber auch hier Gleichwertigkeit
Wenn Taterfolg nicht zurechenbar, dann jedenfalls Versuch + (eh selbe Strafandrohung)
II. 211, 212, 22, 23 für A +
Strafbarkeit der M:
– Keine mittelbare Täterschaft, P hat keinen Defekt
– keine Mittäterschaft, kein gemeinsamer Tatplan
– 211, 212, 27? –
M weiß nichts von Haupttat des P, zudem hat sie Geschehen in der Hand (Tatherrschaft )
Frage nach sukzessiver Teilnahme kann dahinstehen, es fehlt an Vollendung mangels Taterfolg als TB Merkmal
– 211, 212, 25 Abs. I Alt 1 +
Taterfolg zurechenbar
Strafbarkeit der A müsste durch unterlassen sein, der schwerpunkt der vorwerfbarkeit liegt doch im nicht geben des gegengiftes, nicht im aktiven verstecken (eventuell anders wenn P wüsste das das mittel sonst immer an der gleichen stelle ist). nur so ne spontane anmerkung
Aber A weiß doch, dass die Schlange tödlich ist, liegt der Schwerpunkt dann nicht im aktiven Tun- dem Freilassen?
Aber worin sollte dann die Garantenstellung zu sehen sein? Rechtswidriges Vorverhalten(Ingerenz)? Fraglich, ob das Freilassen einer Giftschlange irgendwo gesetzlich verboten ist.
Beschützergarant?
Überwachergarant? Eventuell letzteres, aber da geht es ja darum, für einen Menschen einstehen zu müssen. Würde eher auf das Handeln als aktives Tun abstellen.
in der abwandlung denke ich eindeutig nebentäterschaft
Frage 2:
Strafbarkeit des P
I. Durch Öffnen der Tür für Tod an J gem § 211 (-) mangels Vorsatz im Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens. Sachverhaltsskizze ist hier etwas dünn, es musste unbedingt das Simultanitäts- und Koinzidenzprinzip beachtet werden.
II. § 211, 13 I durch Unterlassen des Warnens des J (+). Quasi-Kausalität (+). Garantenstellung aus Ingerenz durch pflichtwidriges, gefahrerhöhendes Öffnen der Tür (+)
-> Vorsatz iSd dolus eventualis durch Kenntnis aller Umstände und deren billigender Inkaufnahme
ähnlich in hh nur bei frage 1 noch prüfung der strafbarkeit der M und bei frage 2 noch prüfung des A
Der Grundfall behandelt vorsätzliche Tötungsdelikte und deren Rechtfertigung im Falle eines Angriffs durch Erpressung. Zu prüfen war die Strafbarkeit eines Täters (P):
Der prominente P wurde von A heimlich fotografiert, als er sich in einer Kneipe mit W unterhielt. Nachdem W öffentlichkeitswirksam wegen diverser Straftaten verurteilt wurde, sagt A zu P, dass er die Fotos veröffentlichen werde, wenn P ihm nicht 10.000 € zahle. A fürchtet um seinen guten Ruf und beschließt daher, P umzubringen. Finanzielle Interessen verfolgt er nicht. P und die mit ihm zusammenlebende M halten (in rechtlich ordnungsgemäßer Weise) eine Giftschlange. P plant (ohne M einzuweihen), dass diese Schlange A auf einer von M und P veranstalteten Party beißen soll. Vor der Party vernichtet er das Gegengift. Als A vor dem Terrarium der Schlange Platz nimmt, lässt er diese aus ihrem Terrarium. Die Schlange kriecht zu A und beißt ihn. P fängt die Schlange wieder ein, während M vergeblich nach dem Gegengift sucht. A stirbt an dem Schlangenbiss. Er wäre gerettet worden, wenn M das Gegengift gefunden und ihm verabreicht hätte.
Zu prüfen war die Strafbarkeit des P wegen Totschlags gem. § 212 StGB, indem er die Schlange aus dem Terrarium ließ. Mit dieser Handlung hat er A vorsätzlich getötet. P könnte jedoch nach § 32 gerechtfertigt gehandelt haben. Insoweit stellt sich das vieldiskutierte Problem der Notwehr gegen Erpressungen, bei dem viele Lösungswege vertretbar sind. Der rechtswidriger Angriff des P bezog sich auf das Vermögen des P und dessen Recht am eigenen Bild (vgl. § 22 KunstUrhG). Der Angriff auf diese Rechtsgüter war jedoch noch nicht gegenwärtig. Von der h.M. wird bei Angriffen durch Erpressungen außerdem ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff auf die Willensfreiheit angenommen. Bei Annahme eines solchen Angriffs sind dann die Erforderlichkeit und Gebotenheit der Verteidigung zu diskutieren. Jedenfalls an letzterem könnte man eine Rechtfertigung nach § 32 StGB scheitern lassen (vgl. AS-Skript AT 1, 16. Auflage 2014, Rn. 165).
Weiter zu prüfen ist dann eine Strafbarkeit des P wegen Mordes (§ 211 StGB), indem er die Schlange aus dem Terrarium ließ. Die Voraussetzungen der Heimtücke dürften vorliegen. Insbesondere ist davon auszugehen, dass A arglos war, als er vor dem Terrarium Platz nahm. Die vom BGH diskutierte normative Einschränkung der Arglosigkeit von Erpressern kann nur greifen, wenn diese die Konfrontation suchen, was A jedoch nicht tat (vgl. AS-Skript BT 2, 15. Auflage 2015, Rn. 31). Vertretbar erscheint es, in Rechtsprechung und Literatur vorgeschlagene weitere Einschränkungsmöglichkeiten auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite zu diskutieren (dazu AS-Skript BT 2, 15. Auflage 2015, Rn. 38, ferner E1 Nichtvermögensdelikte Fall 2).
Vertretbar erscheint auch eine Prüfung der Strafbarkeit des P wegen Totschlags (bzw. Mordes) durch das Vernichten des Gegengiftes. Auch mit dieser Handlung hat P den Tod des A verursacht, weil A nicht gestorben wäre, wenn M das Gegengift gefunden und A verabreicht hätte (Abbruch rettender Kausalverläufe). Problematisch ist jedoch, ob es sich dabei um eine objektiv-zurechenbare Verursachung des Todes handelte oder ob die spätere vorsätzliche Verursachung des Todes durch das Herauslassen der Schlange den Zurechnungszusammenhang unterbricht. Insoweit dürften beide Lösungen vertretbar sein. Bejaht man die objektive Zurechnung, dürfte eine vorsätzliche Begehung ausscheiden, weil P noch nicht unmittelbar zur Tötung des A angesetzt hat, als er das Gegengift vernichtete. Hierbei handelte es sich vielmehr um eine bloße Vorbereitungshandlung (vgl. zu dieser Problematik AS-Skript AT 2, 14. Auflage 2014, Rn. 126).
In der Abwandlung waren die Strafbarkeit von P und M zu prüfen:
P vergisst das Gegengift zu vernichten, denkt aber, er hätte dies getan. Die von P freigelassene Schlange kriecht an A vorbei in Richtung J. P bemerkt dies, warnt J aber nicht. Hätte er dies getan, hätte J sich vor der Schlange retten können. So aber wird er gebissen. M findet das Gegengift, versteckt es aber in ihrer Jackentasche, um sich an J dafür zu rächen, dass er sie vor Jahren verlassen hat. Sie sagt den anderen, dass sie das Gegengift nicht gefunden hätte. P ist nicht überrascht. J stirbt. Hätte M ihm das Gegengift verabreicht, hätte er überlebt.
Zu prüfen ist zunächst die Strafbarkeit der M, weil diese für die Beurteilung des Verhaltens von P relevant ist. In Betracht kommt eine Strafbarkeit wegen Totschlags (§ 212 StGB), indem sie das Gegengift in ihrer Jackentasche versteckte. Fraglich ist, ob sie hierdurch den Tod des J verursacht hat. Entscheidend ist, ob eine andere Person J rechtzeitig das Gegengift verabreicht hätte, wenn M es nicht in ihre Tasche gesteckt hätte. Als einzige Person, die den Ort kannte, wo sich das Gegengift befindet, kommt P in Betracht. Der dachte jedoch, dass er das Gegengift schon vernichtet habe. Andere Partygäste hätten J daher wohl nicht gerettet, wenn M das Gegengift nicht versteckt hätte. Sie hat den Tod des J daher nicht verursacht und ist nicht strafbar wegen Totschlags (§ 212 StGB).
In Betracht kommt eine Strafbarkeit der M wegen versuchtem Totschlag, indem sie das Gegengift in ihrer Jacke versteckte. Bei lebensnaher Sachverhaltsauslegung hatte sie den Entschluss, auf diese Weise eine Rettung des J durch P zu verhindern und so den Tod des J zu verursachen. Insbesondere wusste sie nicht, dass P dachte, er habe das Gegengift schon vernichtet, und würde daher keine Gegenmaßnahmen ergreifen. Unmittelbares Ansetzen ist auch zu bejahen und eine Strafbarkeit der M wegen versuchten Totschlags daher gegeben.
Schwierig dürfte die Annahme eines versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen sein. Für die Annahme niedriger Beweggründe kommt es nicht nur isoliert auf das Motiv des Täters an, sondern es muss eine Gesamtwürdigung erfolgen, in die auch die Vorgeschichte und die Persönlichkeit des Täters einzubeziehen sind. Hierfür fehlen ausreichende Informationen im Sachverhalt.
Denkbar ist auch eine Strafbarkeit der M wegen Totschlags durch Unterlassen (§§ 212, 13 StGB), indem sie J das Gegengift nicht verabreichte, nachdem er von der Schlange gebissen worden war. M hat es damit unterlassen, den Erfolg in Form des Todes des J abzuwenden. Fraglich ist, ob sie eine Garantenpflicht hatte. Sie könnte aus der tatsächlichen Herrschaft der M über die Giftschlange folgen (Verkehrssicherungspflicht). Generell ist problematisch, ob Verkehrssicherungspflichten auch Rettungspflichten begründen. Die h.L. geht grundsätzlich davon aus, dass sich Rettungspflichten nur aus Ingerenz ergeben können, wenn die Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde (anders BGH RÜ 2016, 167; vgl zu dem Problem auch E 1 Allg. Teil Fall 6). Weil M und P die Schlange in rechtlich ordnungsgemäßer Weise gehalten haben, lag jedoch kein pflichtwidriges Vorverhalten der M und damit keine Garantenpflicht aus Ingerenz vor. Nichtsdestotrotz müsste man eine Garantenpflicht wohl jedenfalls dann annehmen, wenn es rechtlich vorgeschrieben ist, ein Gegengift vorrätig zu haben. Lehnt man eine Garantenpflicht ab, müsste eine Strafbarkeit nach § 323c StGB geprüft und bejaht werden. Sowohl bei Annahme der §§ 212, 13 StGB als auch bei Annahme des § 323c StGB dürfte Idealkonkurrenz zum versuchten Totschlag anzunehmen sein, um den objektiven Unrechtsgehalt der Tat zum Ausdruck zu bringen.
Anschließend müsste die Strafbarkeit des P gemäß § 212 durch das Freilassen der Schlange erörtert werden. Er hat damit den Tod des J verursacht. Problematisch ist die objektive Zurechnung. Es war objektiv vorhersehbar, dass sie an A vorbei zu J kriecht. Problematisch ist, ob der Zurechnungszusammenhang durch das Verhalten der M (Vernichten des Gegengiftes) unterbrochen wird. Verneint man dies, ist im Vorsatz zu erörtern, dass P die Schlange auf A, nicht aber auf J loslassen wollte. Mit der h.M. wäre eine aberratio ictus und damit ein Tatbestandsirrtum anzunehmen.
Zu prüfen wäre dann ein versuchter Totschlag (sowie versuchter heimtückischer Mord) und eine fahrlässige Tötung durch P, indem er die Schlange freiließ.
Weiterhin zu erörtern und zu bejahen war Totschlag durch Unterlassen, indem P den J nicht warnte. Da er die Schlange freigelassen hatte, war eine Garantenpflicht aus pflichtwidrigem gefährdendem Vorverhalten gegeben. Je nachdem, ob und unter welchen Voraussetzungen man eine heimtückische Tötung durch Unterlassen für möglich hält, wäre auch ein Mord durch Unterlassen gegeben. Der Totschlag (bzw. Mord) durch Unterlassen an J verdrängt die fahrlässige Tötung, nicht aber den versuchten heimtückischen Mord. Insoweit dürfte Idealkonkurrenz anzunehmen sein.
Hallo und vielen Dank für die ausführlichen Hinweise.
Ich habe allerdings noch eine Frage bzw. ein Problem bzgl. der Abwandlung und der Strafbarkeir der M in Hinblick auf das Verstecken des Gegengiftes und zwar: trotz der langer Ausführung verstehe ich nicht, wieso der Toschlag dort verneint wird (in welchem Gliederungspunkt sollte man den scheitern lassen)und dann man zum Versuch übergeht, wenn der J doch tot ist. Danke im Voraus für die Antwort.
Das Ansetzen einer Giftschlange auf einen anderen kann für sich allein
noch nicht maßgeblich pflichtwidrig sein, solange noch ausreichend
wirksames Gegengift möglich erreichbar beeit liegt. Die
eigentlich maßgebliche Pflichtwidrigkeit kann bei einem Zusammenspiel
erst im Beseitigen und Vorenthalten eines solchen Gegengiftes liegen.
Der
Unrechtsschwerpunkt kann mithin hierauf und damit auf dem Vorenthalten
von Rettungsmaßnahmen liegen. Dies soll verbreitet erst bei realer
Eröffnung iner Rettungschance aktive Täterschaft begründen können.
Erforderlich kann also eine reale Rettungschance bei Versuchsbeginn
sein. Versuchsbeginn kann evtl. erst bei näherer konkreter Gefahr
begründet sein. Das kann vorliegend erst bei Platznahme auf dem
vorgesehenen Sitz gegebenen gewesen sein. Zu diesem Zeitpunkt kann eine
reale Rettungschance bereits im Vorfeld beseitig und nicht mehr existent
gewesen sein. Damit kann fraglich scheinen, inwieweit das
Handlungsunrecht wertungsmäßig auf aktivem Tun zu sehen sein muss.
Erwägbar kann ebenso noch einen Unrechtsschwerpunkt nur auf Unterlassen
zu sehen, so dass aktive Täterschaft auscheiden kann.
In der
Abwandlung kann B das Gegengift nicht beseitigt haben und insofern aktiv
keine Tatherrschaft innegehabt haben. Ebenso kann unmittelbares
Ansetzen und Versuch ausscheiden.
Hinsichtlich der Vorenthaltung von M hatte er keine Kenntnis, so das eine vorsätzliche Tat ausscheiden kann.
Mangels insoweitiger Handlungspflicht gegen M kann ebenso Fahrlässigkeit ausscheiden.
Für
M kann Tatbegehung durch Vereitelung einer Rettungschance in Betracht
kommen. Eine Rettungschance durch andere wie A kann evtl. mangels Kenntnis nur
nachrangig hinter M bestanden haben. Von P irrtumsbdingt evtl. ebenso.
Insofern kann der Unrechtsschwerpunkt auf unterbliebener Hilfe durch M
liegen. Diese kann kaum aktiv verhindert sein, sondern eher nur in
Unterlassen liegen. Insofern kann für M u.U. eher nur Strafbarkeit wegen
Unterlassen erwägbar sein.