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Schlagwortarchiv für: NRW

Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW

BGB AT, Deliktsrecht, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Handelsrecht, Kaufrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Zivilrecht des Februar-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt:

A, B und C beschließen gemeinsam einen Fahrkurierdienst in Bochum zu gründen. Sie wollen keine Mitarbeiter einstellen und die anfallenden Büro- und Verwaltungsarbeiten selbstständig ausführen. Sie rechnen mit einem Jahresumsatz von 50.000 Euro. Mündlich einigen die drei sich auf die Gründung der Gesellschaft und vereinbaren auch, dass jeder alleine geschäftsführungs- und vertretungsbefugt sein soll. Noch Anfang November 2024 gehen A, B und C zum Notar O um die Fahrradkurierdienst eGbR ins Register eintragen zu lassen. Auf Grund eines Fehlers des Registergerichts wird jedoch anstelle des C der X ins Register eingetragen, der den gleichen Nachnamen wie der C hat.

Die eGbR mietet einen kleinen Büroraum an, um von dort den Fahrradkurierdienst zu betreiben. Auf Grund schleppender Geschäfte möchte der A gerne in neue Büromöbel investieren, um das Büro für Kunden attraktiver zu gestalten. Er schlägt B und C deswegen vor Büromöbel in Höhe von 5.000 Euro zu kaufen. Der B sieht dies gar nicht ein und widerspricht den Plänen. Der C schweigt dazu. Der A kauft trotz dessen am 2.12 Büromöbel für 5.000 Euro bei Möbelhändler V, welche eine Woche später geliefert werden. Dem Notar O ist währenddessen der Fehler des Registers bekannt geworden, woraufhin er sofort A, B und C darüber informiert.

V tritt währenddessen an C und X heran, da der Kaufpreis noch nicht gezahlt wurde und verlangt von beiden die Kaufpreiszahlung. X und C entgegnen, dass ein solcher Vertrag schon gar nicht wegen des Widerspruchs des B zustande gekommen sei. Der V wusste – was auch zutrifft – jedoch nichts von dem Widerspruch. Der X hält auch dagegen, dass er doch sowieso nie Gesellschafter geworden ist und nichts damit zu tun hätte – der V könnte sich auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, denn die Eintragung der eGbR sei ja freiwillig.

Frage 1: hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegenüber C und/oder X?

Fallfortsetzung 1:

Mittlerweile wurde das Register korrigiert. Der Kommilitone D von A, B und C möchte gerne in die eGbR eintreten und so wird er wirksam zum 1.12.24 Gesellschaftler in der eGbR. Kurz darauf wird ihm der Kurierdienst jedoch wieder zu anstrengend und er scheidet wirksam zum 1.02.25 wieder aus der Gesellschaft aus. Weder Eintritt noch Ausscheiden wurden in das Register aufgenommen.

Am 6.02.25 führt der A einen Lieferauftrag der eGbR mit dem Fahrrad aus und ist dabei zu schnell unterwegs (vgl. § 3 StVO). Auf Grund seiner Geschwindigkeit kommt es zu einer Kollision mit dem Fußgänger F welcher ordnungsgemäß am Straßenverkehr teilgenommen hat. Auf Grund der Kollision stürzt der F und bricht sich das Handgelenk, ihm entstehen – angemessene – 1.000 Euro Heilbehandlungskosten.

F möchte die Kosten ersetzt haben und wendet sich an A, B und D. D entgegnet er sei schon wieder aus der Gesellschaft ausgeschieden und hätte damit also nichts mehr zu tun. B entgegnet er hätte das Verfehlen vom A im Straßenverkehr nicht zu vertreten.

Frage 2: Hat F einen Anspruch auf Ersatz der 1.000 Euro gegen A, B und/oder C?

Hinweis: § 823 Abs. 2 ist nicht zu prüfen!

Fallfortsetzung 2:

Die wohlhabende und kinderlose T möchte ihr Patenkind F beerben. Auf ein Papier schreibt sie deswegen unter der Überschrift

„05.02.2015 in Bochum“

„Mein Neffe F soll mein gesamtes Vermögen nach meinem Tod erhalten, außer eine Danziger Briefmarke soll an meine Nichte N vermacht werden.“

Eine Unterschrift setzt sie nicht darunter. Das Papier packt sie gefaltet in einen Briefumschlag, welchen Sie verschließt und auf dessen Vorderseite sie „Mein letzter Wille“ sowie ihren Vor- und Nachnamen und ihre Anschrift schreibt. Auf der Rückseite des Umschlages unterschreibt sie mit Vor und Nachnamen.

Als T am 05.02.2025 verstirbt, möchte der F der N die Briefmarke (Verkehrswert 2000 Euro) bringen und so seiner Pflicht aus § 2174 nachzukommen. Als der F sich zu Fuß auf den Weg zu N macht, kommt es zu dem Unfall aus der Fallfortsetzung 1. Dabei wird die Briefmarke zerstört. Der F erklärt daraufhin der N, dass er ihr seine Rechte abtreten würde, damit diese selbst einen Anspruch gegen A stellen kann.

Frage 3: Hat N aus eigenem Recht oder Abtretung einen Anspruch gegen A?

Hinweis:

Die Gesellschaftshaftung des A ist nicht zu prüfen!

§ 823 Abs 2 ist nicht zu prüfen!  Es ist zu unterstellen, dass keine Forderungen an Versicherungen abgetreten wurden.

26.02.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-02-26 11:40:552025-02-26 14:42:51Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Februar 2025 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Polizei- und Ordnungsrecht, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Verfassungsrecht, Verschiedenes, Verwaltungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Klausur im Öffentlichen Recht des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt

In der kreisfreien Stadt D in NRW gibt es eine Gesamtschule mit einer gymnasialen Oberstufe (G). Die Schule wird von Schülern unterschiedlichster Religionsangehörigkeit besucht. Schon häufiger kam es zwischen den Schülern zu Spannungen auf Grund der verschiedenen Religionen.

Der 18-jährige A besucht die Oberstufe der G und ist seit kurzem Mitglied einer Glaubensgruppe die der Meinung ist, nur sie würden den christlichen Glauben richtig interpretieren. Dazu gehört, laut ihnen, auch das tägliche 10-minütige verpflichtende Gebet zwischen 12 und 13 Uhr. Dafür müssen sie sich auf den Boden vor einer Wand knien und laut beten. Der A fühlt sich demgegenüber verpflichtet und möchte nicht darauf verzichten oder leise beten.

Deswegen sucht er am 22.5 zum ersten Mal einen leeren Flur der Schule auf, um in der Pause diesem verpflichtenden Gebet nachzukommen. Dabei wird er rasch von anderen Schülern bemerkt. Einige fühlen sich davon provoziert und gestört und tun dies lautstark kund, andere wiederum verteidigen vehement diesen christlichen Glauben und schreien die anderen Schüler an. Der A beteiligt sich nicht an diesen Auseinandersetzungen und erscheint auch pünktlich zum Unterrichtsbeginn. Die Auseinandersetzungen sorgen aber dafür, dass der Unterricht nicht reibungslos abläuft.

Die Schulleiterin L zitiert den A deswegen in ihr Büro und ordnet ihm (formell rechtmäßig) ein Verbot des rituellen Betens auf dem Schulgelände, gem. § 43 III 3 SchulG NRW an, außerdem stellt sie ihm in Aussicht das Verstöße dagegen auch erzieherische Maßnahmen oder Ordnungsmaßnahmen nach sich ziehen können.

Der A lässt sich davon nicht beirren und so sucht er auch am 23.5 wieder einen leeren Flur auf, um dem Gebet nachzukommen. Dabei wird er auch wieder von Schülern bemerkt und wieder kommt es zu Auseinandersetzungen an denen A sich nicht beteiligt. Die L ermahnt den A und verweist ihn auf das Gespräch und den angedrohten Konsequenzen vom 22.5.

Auch am darauffolgenden Tag sucht der A wieder den Flur auf um beten zu können. Noch bevor andere Schüler ihn bemerken können, bemerkt die L ihn und zitiert ihn zusammen mit seiner Klassenlehrerin in ihr Büro. Nach Anhörung des A (§ 53 VI iVm § 123 I SchulG NRW) übergibt L dem A den schriftlichen und begründeten Unterrichtsausschluss für zwei Wochen beginnend ab dem folgenden Montag 27.5.

Der A legt noch am gleichen Tag einen formell rechtmäßigen Widerspruch und auch noch am gleichen Tag einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen das Land NRW beim zuständigen Verwaltungsgericht ein.

Laut A würde das Gebetsverbot ihn in seiner Religionsfreiheit aus Art. 4 GG einschränken, außerdem wäre es in Anbetracht der § 2 Abs. 6 Nr. 4 und 7 SchulG NRW Aufgabe der Schule ihm eine freie Religionsausübung zu gewährleisten. Deswegen wäre das Gebetsverbot sowieso rechtswidrig.

Außerdem würde ihn ein Unterrichtsausschluss benachteiligen, da seine Noten aktuell schon nicht gut sind und in Anbetracht der schon in einem Jahr stattfindenden Abiturprüfungen, würde diese harte „Sanktion“ unverhältnismäßig in sein Recht auf Bildung aus Art. 2 und 7 GG, § 1 SchulG NRW eingreifen.

Die G führt dagegen aus, dass sie schon alleine aufgrund der religiösen Neutralität solche rituellen Gebete unterbinden müsse. Deswegen könne das Gebetsverbot gar nicht rechtswidrig sein und wurde deswegen auch rechtmäßig angeordnet. Außerdem könnte sie, wenn der Unterricht gestört wird, nicht mehr ihrer Erziehungs- und Bildungspflicht nachkommen, welche sich aus dem Grundgesetz iVm § 1, § 2 SchulG NRW ergibt.

Frage: Hat der Antrag auf Einstweilige Anordnung des Rechtsschutzes Aussicht auf Erfolg?

Bearbeitervermerk:

– zu prüfen sind NICHT die Landesverfassung NRW, Art. 3 GG

– Aus dem SchulG sind nur die im Sachverhalt genannten Normen zu prüfen, deren Verfassungsmäßigkeit zu unterstellen ist

– unterstellen Sie die Prozess- und Beteiligtenfähigkeit

– Unterstellen Sie, dass der Antrag gegen den richtigen Klagegegner gerichtet ist

03.06.2024/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-06-03 13:04:412024-06-03 13:04:46Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht I Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht Mai 2024 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Strafrecht BT, Verschiedenes

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Sachverhalt

A ist in finanzielle Schwierigkeiten geraten und beschließt sich auf unredliche Weise Geld zu beschaffen. Dabei erinnert er sich an ein Gespräch mit seiner Freundin F, die ihm beiläufig und ohne Gedanken, erzählte dass ihre 90-jährige Bekannte B in einem kleinem Häusschen am Stadtrand lebt, aber eigentlich eine teure Villa besitzt, in der sich ihre Habseligkeiten befinden. A beschließt, dass B das perfekte Ziel sei. Er schafft es auch tatsächlich, dass die B ihn im Februar zum Kaffee einlädt. Schon kurz nach seiner Ankunft drückt er die B kraftvoll in den Sessel und fesselt sie mit einem mitgebrachten Kabel. Die nächsten 15 Minuten isst der A seinen mitgebrachten Kuchen. Anschließend streicht er sich mit der Gabel über den Arm und suggeriert ihr, dass sie ihm sagen solle wo sich der Schlüssel zur Villa befindet, da er ihr sonst weh tun würde. B ist ihr körperliches Wohlbefinden wichtiger als ihre Besitztümer und sie gibt ihm preis, dass sich der Schlüssel in einer Dose befindet. Alleine hätte A diesen Schlüssel niemals gefunden.

Er lässt die B gefesselt zurück und begibt sich zur Villa. Er betritt diese und findet auch relativ schnell die Schmuckschatullen der B, seine anvisierte Beute, aber ihn packt das schlechte Gewissen der ihm doch sympathischen B gegenüber und er verlässt die Villa wieder ohne etwas einzustecken. Er kommt zeitgleich mit F zum Haus zurück, dessen Tür er nur angelehnt hatte, wo F ihn direkt anherrscht mit „mach sie sofort los!“. A zerschneidet das Kabel und verschwindet. Die B bleibt unverletzt.

Im März, der A hat noch immer kein Geld und ist seines Lebens müde, beschließt er sich das Leben zu nehmen und „seine geliebte F mitzunehmen“.

Dazu lädt er F in sein Wohnmobil ein, die in der Annahme ist, dass die beiden einen romantischen Tag verbringen werden. Blitzschnell und ohne dass F reagieren könnte, gießt der A Benzin über die Sitzecke und die Küche und entzündet es. Das Feuer breitet sich rasch auf den Boden und die Wände aus und durch das Feuer ist der F auch der Weg zur Eingangstüre versperrt. Die F könnte sich alleine nicht mehr befreien. Entgegen seines ursprünglichen Plans entschließt A nun zuerst die F zu retten und dann sich selbst. Er schafft es im hinteren Teil ein Fenster aufzuklappen und hilft erst der F hinauszuklettern und dann sich selbst – das passiert im letzten Moment. Das Wohnmobil ist bereits kurz darauf vollständig ausgebrannt. Der A trägt keine Verletzungen davon, die F lediglich leichte Verbrennungen an den Armen die schnell und ohne Probleme verheilen.

Frage 1: (Wie) Hat sich A bezüglich der Geschehnisse im Februar strafbar gemacht?

Frage 2: (Wie) Hat sich der A bezüglich der Geschehnisse im März strafbar gemacht?

Bearbeitervermerk: die Tatbestände des Abschnitts 17 sind nicht zu prüfen. Die §§ 211, 239, 240, 303 sind nicht zu prüfen!

Fallfortsetzung

A, noch immer mit Geldsorgen, beschließt das hochwertige Lastenrad der F, welches sie ihm zur alleinigen Nutzung überlassen hat, an den gutgläubigen K zu veräußern. Sein Plan ist es anschließend der F darzustellen, dass das Rad gestohlen wurde, damit sie dies ihrer Versicherung (G) melden kann, da er weiß, dass das Rad durch die F versichert wurde. Dabei geht er – zu Unrecht – davon aus, dass das Rad auch gegen Diebstahl versichert ist.

Frage 3: Hat sich der A wegen versuchten Versicherungsbetrugs gem. § 265 StGB strafbar gemacht?

03.06.2024/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-06-03 12:54:412024-06-03 12:55:25Gedächtnisprotokoll Strafrecht Mai 2024 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Mai 2024 NRW

BGB AT, Examensreport, Gesellschaftsrecht, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schuldrecht, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Mai-Durchgangs 2024 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Laura ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Die 17-jährige J macht (mit Einverständnis der Eltern) ein Praktikum bei der X-GmbH, welche im Bereich der Umwelttechnik tätig ist. Die J und ihre Eltern besuchen gerne Sternerestaurants und sie interessiert sich für Fine-Dining. Als die Geschäftsführerin G der X-GmbH davon erfährt, bittet Sie die J am Wochenende für die G und ihren Partner ein 2 Sterne Restaurant auszusuchen und verbindlich und kostenpflichtig für G und ihren Partner für den 24.11 zu buchen. Für ihre Mühen würde die J 50 Euro Vergütung erhalten.

Am Freitag nimmt die J direkt telefonisch mit dem Koch K Kontakt auf und informiert sich über sein Angebot.

Am Samstagmittag des 28.10 schreibt die J dann eine E-Mail (von ihrem privaten E-Mailkonto) an den K, dass sie zwei Plätze in seinem Restaurant für ein Feinschmeckermenü mit Weinbegleitung in Höhe von 400 Euro im Namen von G buchen möchte. Die E-Mail unterzeichnet sie mit „i.V. J“.

Am Montag, den 30.10 bestätigt der K die Buchung per E-Mail.

Am 31.10 erfährt die J, dass die G am Samstagmorgen, noch bevor sie die E-Mail versendet hat, bei einem Unfall gestorben ist. Die J ist davon so erschüttert, dass sie vergisst dem K Bescheid zu geben.

Die G hat die X-GmbH (Geschäftsführer wird F) mittels wirksamen Testaments als Alleinerbin eingesetzt.

Am 24.11 bleiben die gebuchten Plätze im Restaurant frei. Der K sparte dadurch 100 Euro, die er ansonsten für Lebensmittel und Getränke ausgegeben hatte. Er wendet sich an die X-GmbH und möchte die 800 Euro haben, die er eigentlich von G bekommen hätte. Die X-GmbH meint sie hätte von nichts gewusst und wenn dann müsste er sich an die J wenden.

J meint sie hätte nur das getan was die G ihr aufgetragen hat. Die Eltern der J wenden ein, dass sie der J sowas nicht erlaubt haben und schon gar nicht am Wochenende.

Frage 1: Hat K einen Anspruch gegen die X-GmbH?

Frage 2: Hat K einen Anspruch gegen J?

Fallfortsetzung:

Ein Jahr später reicht die mittlerweile volljährige J Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht ein, da sie der Meinung ist, ihr stehen noch die 50 Euro zu. Zum mündlichen Verhandlungstermin erscheint die J ohne anwaltliche Vertretung, die X-GmbH erscheint trotz ordnungsgemäßen Termin nicht. Die J beantragt daher ein Versäumnisurteil gegen die X-GmbH.

Frage 3: Hat die Klage der J Erfolg?

22.05.2024/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2024-05-22 08:03:262024-05-22 08:03:31Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Mai 2024 NRW
Gastautor

Vergütung einer Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung der Feier

Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonnim fünften Semester.

In einem aktuellen Urteil vom 27.4.2023 (Az.: VII ZR 144/22) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass einem Hochzeitspaar keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen getätigten „Anzahlung“ zusteht – weder nach §§ 326 IV, 346 ff. BGB noch im Wege ergänzender Vertragsauslegung oder über § 313 BGB. Der Fall eignet sich hervorragend, grundlegenden und somit auch examensrelevanten Fragestellungen des Schuldrechts zu wiederholen.

I. Sachverhalt (gekürzt)

Das Hochzeitspaar (H) hatte für die anstehende Hochzeit im Juli 2020 eine Fotografin (F) engagiert und dieser eine Anzahlung von 1.231,70 € gezahlt. Als sie die Hochzeit aufgrund der Corona-Pandemie verschoben, beauftragte das Paar einen anderen Fotografen für den neuen Termin. Die F verlangte sodann die Zahlung des noch ausstehenden Honorars in Höhe von 551,45€. H erklärten demgegenüber wegen Störung der Geschäftsgrundlage den „Rücktritt von dem vorstehend bezeichneten Vertrag bzw. dessen Kündigung“ und klagten auf Rücküberweisung der bereits geleisteten Anzahlung iHv. 1.231,70 €.

II. Entscheidung des BGH – gutachterliche Falllösung

Wie schon die Instanzgerichte wies der BGH die Begehren des klagenden H ab und stellte fest, dass die beklagte F die bereits überwiesene Anzahlung nicht zurückzahlen muss. F stehe zudem ein Anspruch auf Zahlung des restlichen Honorars in Höhe von 551, 45€ zu. Im Folgenden soll das Urteil in der gebotenen Kürze gutachterlich aufgearbeitet werden:

1. Anspruch auf Rückzahlung gem. §§ 326 IV, § 346 ff. BGB

H könnten einen Anspruch auf Rückzahlung der Anzahlung gem. §§ 326 IV, 346 I BGB innehaben. Damit ein Anspruch aus § 326 IV, 346 I auf Rückzahlung der bereits geleisteten Anzahlung besteht, müsste jedoch die synallagmatische Gegenleistung unmöglich sein.

a) Synallagmatischer Vertrag

H und F schlossen im Sommer 2020 einen Werkvertrag gem. § 631 BGB über Fotografien bei und von ihrer Hochzeit und vereinbarten eine vorläufige Teilleistung.

b) Zahlung des Werkvertrags

Diese Teilleistung – Anzahlung – wurde durch H geleistet.

c) Unmöglichkeit der synallagmatischen Leistungspflicht nach § 275 I BGB

Die Anfertigung der Fotos und das Entgelt stehen im Synallagma. Die synallagmatische Gegenleistung müsste nach § 275 BGB unmöglich sein. Kern der richterlichen Prüfung war damit, ob es der Fotografin unmöglich war, die fotografischen Leistungen für die Hochzeitsfeier zu erbringen. Dafür müsste Unmöglichkeit iSv. § 275 I eingetreten sein. Unmöglichkeit bezeichnet die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners (HK-BGB/Schulze, BGB, § 275, Rn. 2). Dabei kann es sich um tatsächliche oder aber auch um rechtliche Unmöglichkeit handeln, die für den Schuldner oder jedermann unmöglich ist.

(1) Unmöglichkeit aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit?

Vorliegend kommt zunächst rechtliche Unmöglichkeit in Betracht. Diese ist gegeben, wenn Rechtsgründe gegen eine Herbeiführung des geschuldeten Erfolgs sprechen (MüKoBGB/Ernst, BGB, § 275, Rn. 48).

In Frage kommen hier entsprechende zu dem Zeitpunkt geltende pandemiebedingte landesrechtliche Vorgaben – auf die aufgrund des schuldrechtlichen Schwerpunktes nicht näher eingegangen werden soll –, die das Erbringen von Dienstleistungen und Handwerkstätigkeiten wegen der Pandemie eingrenzen und/oder verbieten. Diese regelten allerdings nur, dass Dienstleistungen, einschließlich Handwerkstätigkeiten „möglichst ohne unmittelbaren persönlichen körperlichen Kontakt“ durchgeführt und die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zu Hygiene eingehalten werden sollten. Fotografien einer Hochzeit waren somit nicht untersagt, insbesondere weil körperlicher Kontakt bei der Anfertigung der Fotografien regelmäßig nicht erforderlich ist.

Zudem war die Zusammenkunft einer Glaubensgemeinschaft nicht verboten, sondern unter der Auflage, dass die Personen einen Abstand von 1,5m einhalten, weiterhin möglich. Der kirchlichen Trauung und der Anfertigung von Fotografien stand somit nichts im Wege.

Unmöglichkeit tritt auch nicht aufgrund des Umstandes ein, dass die Hochzeitsfeier nicht mit der geplanten Anzahl an Gästen durchgeführt werden konnte. Die Anzahl der Gäste beeinträchtigt nicht den geschuldeten Leistungserfolg – nämlich die Fotografie der anwesenden Gäste.

Diese Auffassung ist beizupflichten, zumal sie sich auch in die bisherige Rechtsprechung des BGH einordnet, der in einer anderen Entscheidung (BGH, NZM 2023, 243), ebenfalls keine rechtliche Unmöglichkeit – so hatte es das LG noch angenommen (LG Lüneburg, NJOZ 2021, 1142) – bei der Vermietung einer Räumlichkeit für 120 Personen annahm, wenn diese aufgrund von Verordnungen nur noch mit einer deutlich geringeren Anzahl an Personen genutzt werden darf. Grund für diese Annahme ist, dass der Vermieter zwar sämtliche Maßnahmen vornehmen muss, die den vertragsgemäßen Gebrauch des Vertragsobjekts ermöglichen, die Einschränkungen bedingt durch die Corona-Pandemie allerdings nicht in seinen Verantwortungsbereich fallen, sondern das Verwendungsrisiko des Mieters betreffen – zumal die Corona-Schutzverordnungen an den Mieter adressiert sind.

Es ist somit äußerst wichtig durch eine aufmerksame Differenzierung zwischen den geschuldeten Leistungen und den damit verbundenen Risiken Fehler zu vermeiden.

Der Beklagten war es somit rechtlich nicht unmöglich die geschuldete Leistung am Tag der Hochzeit zu erbringen.

Für eine tatsächliche Unmöglichkeit liegen keine Anhaltspunkte vor.

(2) Unmöglichkeit aufgrund eines absoluten Fixgeschäfts?

Die Leistung ist auch nicht deshalb unmöglich, weil es sich bei der Anfertigung der Hochzeitsfotos zum ersten Hochzeitstermin um ein absolutes Fixgeschäft handelt. Auf das Fixgeschäft geht der BGH – weil keine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit angenommen wird – zwar in seiner Entscheidung richtigerweise nicht ein, in der Klausur sollten hier im Falle (vorübergehender) Unmöglichkeit wertvolle Punkte aber nicht verschenkt werden.

Ein Fixgeschäft liegt vor, wenn das Geschäft mit der Einhaltung des vereinbarten Leistungstermins stehen und fallen soll. Während bei einem relativen Fixgeschäft eine Nachholbarkeit nicht ausgeschlossen ist und lediglich die Fristsetzung bei der Geltendmachung von Schadensersatz und der Ausübung des Rücktritts entbehrlich ist, liegt ein absolutes Fixgeschäft vor, wenn die Einhaltung des Leistungszeitpunktes derart wichtig ist, dass eine spätere Leistungserbringung keine Erfüllung mehr darstellt, , weil sie dann eine ganz andere wäre und mit dem Leistungszweck nicht mehr verwirklicht werden kann (MüKoBGB/Ernst, BGB, § 275, Rn. 58).

Ob ein (absolutes) Fixgeschäft vorliegt ist vorbehaltlich einer expliziten vertraglichen Regelung durch Auslegung gem. §§ 133, 157 zu ermitteln. Merken Sie sich für die Klausur: Im Regelfall wird ein relatives Fixgeschäft vereinbart sein, nur in absoluten und eindeutigen Ausnahmefällen wird der Klausurersteller auf ein absolutes Fixgeschäft „hinauswollen“. Es zählt aber die Qualität der Argumentation.

Parallelen können zur Entscheidung des BGH betreffend die Unmöglichkeit bei pandemiebedingter Schließung eines Fitnessstudios gezogen werden. Dort wurde im Unterschied zu hiesigem Fall eine (vorübergehende) rechtliche Unmöglichkeit angenommen. Der BGH löst den Fall der vorübergehenden Unmöglichkeit, indem auf den Vertragszweck abgestellt wird. Er verwendet mithin eine Argumentationslinie, die mit der der Feststellung, ob ein absolutes Fixgeschäft vorliegt, nahezu identisch ist, denn hier steht die Frage im Raum, ob der Leistungszweck noch zu erreichen wäre. Es ist somit davon auszugehen, dass der BGH – hätte er in hiesigem Fall rechtliche Unmöglichkeit bejaht – durch Auslegung des Zwecks der Leistung und somit des Vertrags das Vorliegen eines absoluten Fixgeschäftes geprüft hätte.

Hier ist zu beachten, dass die Fotografieleistung an die Hochzeitsveranstaltung gebunden ist. Kann und wird die Hochzeit nachgeholt, spricht nichts dagegen, auch die Fotografie nachzuholen – der Leistungszweck fällt gerade nicht mit der Verschiebung der Hochzeit fort. Die Sachlage ist gerade anders, wenn nicht die Hochzeit, sondern die Fotografieleistung ausfällt. Denn bei Durchführung der Hochzeit ohne Fotografen kann die Hochzeitsfotografie zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden, gerade weil die Hochzeitsfeier schon stattfand.

Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung gem. §§ 326 IV, § 346 ff. BGB.

2. Anspruch auf Rückzahlung im Wege ergänzender Vertragsauslegung

H könnten einen Anspruch auf Rückzahlung der 1231,70 € haben. Dies könnte sich durch die vorrangig vor dem § 313 BGB zu prüfende ergänzende Vertragsauslegung ergeben (s.u. 3.).

Notwendige Voraussetzung für die ergänzende Vertragsauslegung ist eine Regelungslücke.

Dies ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist.

Im vorliegenden Fall beinhaltet der Vertrag zwar Regelungen zur Verzögerung des Ereignisses und/ oder dem Ausfall der Beklagten unter anderem aufgrund höherer Gewalt in den AGBs, aber keinerlei Bestimmungen, wie mit Beschränkungen der Hochzeit bzw. Hochzeitsfeier aufgrund einer Pandemie und einer damit verbundenen Verschiebung umzugehen ist. Eine Regelungslücke liegt also vor.

Entscheidend für die ergänzende Vertragsauslegung ist, was die Parteien als redliche Vertragspartner bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben (§ 242 BGB) vereinbart hätten. Aus einer objektiv-generalisierenden Sicht muss dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung getragen werden.

Das Ziel der Beklagten als Unternehmerin ist es durch die Anfertigung von Fotografien eine Vergütung zu erzielen. Ihrem unternehmerischen Interesse entspricht es ebenfalls, ihre vereinbarte Leistung zu erbringen, wenn das Ereignis nachgeholt werden muss und ein neuer Termin entsteht.

Zudem entspricht es dem objektiv-generalisierenden Interesse der Kläger, dass auch beim neuen Hochzeitstermin eine geeignete Fotografin heranzuziehen ist, um eine fotografische Dokumentation anfertigen zu lassen. Dass diese nach Absage des vereinbarten Termins einen neuen Fotografen heranziehen und der Beklagten absagen, ist nach Treu und Glauben bei der ergänzenden Vertragsauslegung nicht zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 27.04.2023 – VII ZR 144/22, BeckRS 2023, 8403, Rn. 21ff.)

Somit ergibt sich kein Rücktrittsrecht der Kläger aus der ergänzenden Vertragsauslegung.

3. Anspruch auf Rückzahlung gemäß §§ 346 I, 313 III 1 BGB

Die Kläger könnten aber einen Anspruch auf Rückzahlung der 1231,70€ infolge der Störung der Geschäftsgrundlage zustehen.

Liegen die Voraussetzungen des § 313 Abs. 1 BGB vor, kann der Kläger vom Vertrag zurücktreten und das Geleistete zurückfordern.

Der Anwendungsbereich des § 313 BGB ist aber immer erst dann eröffnet, wenn speziellere Regelungen nicht greifen. § 313 ist subsidiär zu vertraglichen Vereinbarungen, ergänzender Vertragsauslegung (§§ 133,157 BGB) und gesetzlichen Sonderregelungen (§ 490 BGB oder §§ 530,531 BGB) und demnach erst anwendbar, wenn sich ein Ereignis infolge einer grundlegenden Veränderung der Verhältnisse der Beurteilung nach dem Vertragswillen entzieht (BGH, Urt. v. 26. April 2017 – IV ZR 126/16 Rn. 17, NJW 2017, 2191), wenn also spezieller Regelungen zur Beurteilung des Vertragswillen fehlen. E contrario darf keine Korrektur mehr über § 313 erfolgen, wenn – wie bereits oben dargestellt – die ergänzende Vertragsauslegung als speziellere Regelung Anwendung findet.

Das Hochzeitspaar hat keinen Anspruch auf Rückzahlung aus §§ 346 I, 313 III 1 BGB.

4. Freie Kündigung gem. § 648 I BGB

Aufgrund des Fehlens einer Kündigungserklärung des Hochzeitspaares, hat das Gericht das Vorliegen einer freien Kündigung gem. § 648 1 BGB angenommen, weshalb der Fotografin ein Anspruch auf Zahlung der restlichen Vergütung aus § 648 2 BGB zusteht. Dieser bemisst sich abzüglich ersparter Aufwendungen auf zusätzliche 551, 45€.

III. Eine kurze Summa

Dogmatisch ist das Ergebnis des BGH zu begrüßen. Die Vertragserfüllung stellt das primäre Ziel eines Vertrages und des Vertragsrechts dar, weshalb die Vorschrift § 275 BGB zurecht einem engen Anwendungsbereich unterliegt und Unmöglichkeit nur in bestimmten Grenzen anzunehmen ist. Dabei ist es – wie i.d.R. immer – wichtig alle Aspekte des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine genaue Subsumtion ist dabei vorteilhaft und führt in diesem Fall dazu, dass Unmöglichkeit nach § 275 I BGB nicht anzunehmen ist, sondern die Leistung weiterhin erbracht werden kann und eine Rückforderung nach §§ 326 V, 346 I BGB ausgeschlossen ist. Des Weiteren ist eine aufmerksame Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des § 313 BGB unabdingbar, sodass die Abgrenzung zur ergänzenden Vertragsauslegung und die Subsidiarität des § 313 BGB nicht übersehen bzw. vorschnell übergangen wird.

05.07.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-07-05 08:42:072023-09-04 13:03:24Vergütung einer Hochzeitsfotografin trotz coronabedingter Verlegung der Feier
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW

Erbrecht, Examensreport, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des Oktober-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Lilah ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ausgangsfall:

R ist Steuerberater und Kunstsammler. Er hat viel Kunst, vorwiegend im Büro, dass er mit Kollege und Freund S teilt. R hat auch eine in seinem Alleineigentum stehende chinesische Jade-Statue in einem Schließfach bei einer Bank eingelagert. Er ist verheiratet mit F und hat zwei erwachsene Kinder. Im September trennt er sich von seiner Frau und zieht zu Freund O, einem Antiquitätenhändler. R bittet S, er solle, falls er stirbt, dem O seine Jade-Statue geben. Er will O finanziell gut versorgt wissen, wenn er tot ist. S soll über alle Modalitäten und wie und wann das passiert selber entscheiden. R gibt S den einzigen Schlüssel für das Schließfach. Im Oktober verunglückt R beim Sportfliegen. Ein Scheidungsantrag ist nicht eingereicht und es gibt keine Verfügung von Todeswegen. F und Kinder entscheiden, sie wollen O keinen Anteil des Erbes abgeben. 

Nach der Beerdigung geht F zu S und sagt, er soll ihr alle Gegenstände, welche S im Besitz habe, nach Hause liefern lassen. S geht einen Tag danach zu O und gibt im die Statue und erklärt, R wollte dass O sie bekommt. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F erfährt davon und verlangt von O Herausgabe der Statue an sich und die Kinder, sie sagt die Statue gehöre zum Erbe. O widerspricht und meint, er sei rechtmäßiger Eigentümer der Statue. F behauptet, die Vollmacht von R an S sei mit dem Tod des R erloschen, zumal sie (F) die Vollmacht durch das Herausverlangen der Sachen von R gegenüber S, widerrufen habe.

Frage: Kann F Herausgabe der Statue von O an sich und ihre Kinder verlangen?

Abwandlung:

Gleiche Situation wie im Ausgangsfall. Auch will R diesmal den O versorgt wissen, wenn er ihn nicht mehr versorgen kann. Deshalb bittet er S, dem O das zu geben, was im Schließfach ist.  R will O 50.000$ vermachen, diese sind im Schließfach „A 2“. R vertut sich aber und sagt zu S „A 5“ und gibt ihm auch aus Versehen den Schlüssel für „A 5“. In „A 5“ befindet sich die Jade-Statue. R verunglückt Anfang Oktober, ist aber noch nicht tot, sondern im Krankenhaus, Ärzte gehen von baldigem Tod aus. S geht nun schon zu O und gibt ihm die Statue. Dass ein Irrtum des R vorliegt, weiß keiner der beiden. O freut sich und stellt die Statue in sein Schaufenster. F schreibt nach Tod des R einen Brief an S und O und verlangt alle Sachen und auch die Statue heraus, weil alles zum Erbe gehöre. O nimmt den Brief zur Kenntnis und verkauft dann die Statue für 20.000€, wobei er denkt, es sei ein guter Preis. Einige Tage später (20.10.) spricht F mit einem Bankmitarbeiter und erfährt – R hatte ihm erzählt, dass er O etwas geben will – dass R sich vertan hat. F verlangt nun Herausgabe der Statue von O.

Frage: Was können die Erben, bezogen auf die Jade-Figur verlangen.

Bearbeitervermerk:

Bearbeitungstag ist der 21.10. und § 2018 BGB ist nicht zu prüfen. 

16.12.2022/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-16 15:27:002023-01-12 16:33:46Gedächtnisprotokoll Zivilrecht I Oktober 2022 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Strafrecht August 2022 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Strafrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur Strafrechtsklausur des August-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Jonathan ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ihr habt gerade Examen geschrieben, seid mittendrin oder steht kurz davor? Dann helft uns, eine lange Tradition fortzuführen und nachfolgende Generationen von Examenskandidaten zu unterstützen, indem ihr Protokolle eurer eigenen Klausuren unter examensreport@juraexamen.info einreicht.

T arbeitet am Paketband in einem Paketverteilungszentrum der World Parcel Services GmbH (WPS GmbH). Er arbeitet dort seit Jahren und kennt die Abläufe genau. Wenn Mitarbeiter ausstempeln und den Arbeitsplatz verlassen, müssen sie eine Schleuse passieren. Per Zufall wählt an der Schleuse ein Computersystem einzelne Mitarbeiter aus, die dann vom Sicherheitsdienst der WPS GmbH in einem Nebenraum durchsucht werden.
Nach der Durchsuchung kann der Sicherheitsdienstes das Computersignal ausschalten, der Paketarbeiter kann dann nach Hause.
T hat sich überlegt, in Zukunft regelmäßig vor allem kleine, hochwertige Pakete von größeren Technologieunternehmen mitgehen zu lassen. Davon möchte er sich und seiner Freundin gelegentliche Restaurantbesuche und Skiurlaube leisten.

Zufällig kennt T die S, eine Angestellte des Sicherheitsdienstes der WPS GmbH, beide sind Mitglieder im örtlichen Kegelverein. Bei einer abendlichen Runde überredet der T die S, ihn demnächst einfach passieren zu lassen. Auch wenn das Computersignal aufleuchtet, solle S es einfach ausschalten und den T ohne Durchsuchung gehen lassen.
S hält es für möglich, dass T irgendwie plant, irgendetwas mitgehen zu lassen. Weil T ihr im Gegenzug verspricht, ihr demnächst ein paar Runden Bier auszugeben, fragt sie aber nicht weiter nach.

Wenige Tage später haben T und S gleichzeitig Dienst. Als T ein kleines Paket eines großen Telekommunikationsanbieters sieht, erkennt er darin die perfekte Beute. Die Vereinbarung mit S ist nicht der Grund für seine Entscheidung, gibt  T aber ein gutes Gefühl der Sicherheit, unentdeckt zu bleiben.
Als der Aufseher der WPS GmbH, der das Verteilungszentrum überblickt, gerade wegschaut, greift T das Paket und versteckt es notdürftig unter seiner Jacke. Er begibt sich sofort mit dem Paket in den Toilettenraum. Dort öffnet er das Paket und entnimmt ein brandneues iPhone samt Zubehör. Er steckt das verpackte iPhone in seine Jackentasche. Das Paket selbst war dafür zu groß. 
Das Paket macht er wieder zu und verbringt es zurück aufs Band.

Als seine Schicht vorbei ist, hat S überhaupt nicht mehr Dienst. T passiert die von einem anderen Mitarbeiter bediente Schleuse, wobei kein Signal ausgelöst wird und er auch nicht kontrolliert wird.
Begeistert von seiner Beute macht sich T pläne, das iPhone zu Geld zu machen. Er stellt es in einem Online-Verkaufsportal zu einem Preis von 400 € ein. Er geht davon aus, dass sich angesichts des niedrigen Preises schon keiner Gedanken über die Herkunft des iPhones machen würde und keine Zweifel an der Legitimität aufkommen würden.
Jurastudentin J sieht das iPhone und ist begeistert von dem Schnäppchen. Zutreffend erkennt sie, dass das iPhone einen Wert von 800 € hat. Sie hält es angesichts des beachtlich niedrigen Preises für möglich, dass T das iPhone gestohlen hat oder selber von einem Dieb erworben hat. Da sie sich das Schnäppchen aber keinesfalls entgehen lassen möchte, stellt sie über die Chatfunktion der Plattform Kontakt mit T her. Schnell einigt man sich auf einen Preis von 350 € und einen Übergabeort.

Am Tag der Übergabe hebt J schnell ihr letztes Geld für den Kaufpreis vom Konto ab und begibt sich zum Treffpunkt, wo T schon auf sie wartet. J übergibt ihm die 350 €. Gerade als T ihr das iPhone reichen will, bemerkt J einen Streifenwagen der Polizei. Er hält in Sichtweite des Übergabeortes. J geht nun davon aus, dass sie nach Erhalt des iPhones mit Sicherheit von der Polizei kontrolliert und befragt wird. Als Jurastudentin, meint sie, könne sie sich jedoch keinerlei Ärger mit der Polizei erlauben und nicht in Verbindung mit diesem iPhone geraten. Sie entfernt sich daher ohne das iPhone. Dem verwunderten T wirft sie noch mit der Hand einen Kuss zu.

T geht voller Freude nach Hause, schließlich hat er jetzt das iPhone und das Geld. In seiner Wohnung erwartet ihn seine Freundin R, die alles andere als begeistert davon ist, dass T mal wieder so spät nach Hause kommt. T möchte sie beschwichtigen und versucht, ihr das iPhone zu schenken. R, die sich keinesfalls erklären kann, wie T angesichts seiner dürftigen Finanzlage auf legalem Wege an das Gerät gekommen ist, lehnt das Geschenk ab.
Im Laufe des Abends nimmt R das iPhone aber dennoch an sich. Sie ist überzeugt davon, dass T irgendein krummes Ding gedreht haben muss. Damit T das iPhone nicht wieder hergeben muss, nimmt sie es mit zu sich in die Wohnung, um es T einige Wochen später zurückzugeben. Damit will sie gleichzeitig vermeiden, dass T für diese „Dummheit“ bestraft wird.

Zwei Wochen später kommt es im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen T wegen des iPhones zu einer Hausdurchsuchung beim T. Nachdem dort aber nichts hilfreiches gefunden wird, stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 II StPO mangels hinreichendem Tatverdacht ein.
Erst einige Zeit später kommt es, nachdem die Ermittlungsbehörden von einer Freundin der R einen Tipp erhalten, zu einer Hausdurchsuchung bei R. Das iPhone wird gefunden, schlussendlich wird T wegen der Geschichte zu einer Haftstrafe verurteilt.
Das geschieht allerdings 2 Monate später, als wenn die erste Hausdurchsuchung erfolgreich verlaufen wäre.

Wie haben sich T, S, J und R nach StGB strafbar gemacht?

Delikte nach §§ 202, 261, 303 StGB sind nicht zu prüfen. Auf etwaig erforderliche Strafanträge ist nicht einzugehen, sie wurden gestellt.

15.12.2022/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-12-15 07:51:032022-12-23 08:49:41Gedächtnisprotokoll Strafrecht August 2022 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll ZR II August 2022 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des August-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Ibrahim A. ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

Ihr habt gerade Examen geschrieben, seid mittendrin oder steht kurz davor? Dann helft uns, eine lange Tradition fortzuführen und nachfolgende Generationen von Examenskandidaten zu unterstützen, indem ihr Protokolle eurer eigenen Klausuren unter examensreport@juraexamen.info einreicht.

Ausgangsfall

Die T-GmbH (T) ist Eigentümerin eines Grundstücks und einer darauf befindlichen Tennisanlage. Da das Geschäft sehr gut läuft, entschließt sich die T, auf ihrem Grundstück eine
weitere Tennishalle zu bauen. G, Geschäftsführerin der T, beauftragt Dachdeckerin D im Jahr 2016 damit, das Dach der neuen Halle zu decken und eine Photovoltaikanlage zu installieren. Am 01.06.2016 stellt D das Dach einwandfrei fertig und befestigt die Photovoltaikanlage auf der gesamten Fläche des Dachs. Kurz zuvor ist die G allerdings erkrankt und daher weder persönlich noch telefonisch erreichbar. Daher erklärt der Mitarbeiter M der T, der in der Vergangenheit schon öfter im Namen der T aufgetreten ist, der D gegenüber, dass alles „in Ordnung“ sei und das Werk nun abgenommen ist. Dieses Verhalten des M war der G schon seit längerem bekannt und missfiel ihr insgeheim. Den M hat sie darauf aber nie angesprochen und auch sonst keine Maßnahmen diesbezüglich ergriffen. Da M auch der D gegenüber bereits mehrfach als Vertreter aufgetreten ist, ging D davon aus, M sei zur Abnahme befugt. Nach der Abnahme erfolgt zeitnah die Verkleidung der Decke und die Anbringung von Lichtern/Lampen durch andere Unternehmer. Am 15.06.2022 stellt ein Mitarbeiter der T fest, dass sich ein großer Wasserfleck an der Decke gebildet hat. Nähere Untersuchungen ergeben, dass D den Kabeldurchlauf für die Photovoltaikanlage nicht entsprechend den Regeln der
Technik abgedichtet hat. Aufgrund dessen lief bei Regenfällen Wasser in die Deckenverkleidung und sammelte sich dort an. Daher müssen Deckenverkleidung, Lichter und Kabeldurchführung vollständig entfernt und neu gemacht werden. T beauftragt Unternehmer U mit den Reparaturarbeiten. Die Kosten der erneuten Verkleidung der Decke belaufen sich auf 20.000€. Die Neuverkabelung und Anbringung der Lichter kostet 10.000€. Der Austausch der fehlerhaften Kabeldurchführung kostet T 2000€.Nach Fertigstellung der Arbeiten wendet T sich an D und verlangt Ersatz der Kosten. D weigert sich. T könne schon deswegen nichts von D verlangen, weil T sie nicht über das Problem informiert hat. Außerdem seien alle Ansprüche nach so langer Zeit schon verjährt. T hält dem entgegen, es sei schon keine Abnahme erfolgt, da M hierzu nicht befugt gewesen sei. Außerdem stehe ihr zumindest ein Anspruch wegen Eigentumsverletzung zu.

Frage 1:

Kann T von D Ersatz der genannten Kosten in Höhe von insgesamt 32.000€ verlangen?

Fallfortsetzung

Der Hobbysportler L spielt gerne und regelmäßig Tennis, unter anderem auch in der Halle der T. Da er es genießt, wenn möglichst viele Menschen ihm dabei zusehen, bucht er am 01.08.2022 für 30€ pro Stunde inkl. Getränkeflatrate einen Tennisplatz der T, der sich direkt neben dem Bistro der Tennishalle befindet. Die Seite des Bistros, die an den Tennisplatz angrenzt, verfügt über eine Glaswand, die es den Kunden ermöglicht, Tennisspiele auf dem angrenzenden Platz zu verfolgen. Bei einem besonders hitzigen Spiel gerät der Ball an die Grenze des Spielfelds. Um den Ball noch zu erwischen, läuft L in vollem Tempo zum Spielfeldrand. Nachdem er den Ball zurückgeschlagen hat, kann L aber nicht mehr rechtzeitig abbremsen und läuft daher – für ihn objektiv vorhersehbar – gegen die Glaswand des Bistros, die aufgrund des Aufpralls bricht. Außer der Glaswand müssen auch Teile des verbundenen Mauerwerks ausgetauscht werden. Die Reparaturarbeiten kosten die T 5000€. Während der Arbeiten kann der anliegende Platz nicht genutzt werden. Der T entgehen daher Einnahmen in Höhe von 1000€ wöchentlich. Aufgrund von Baustoffknappheit dauert die Lieferung benötigter Materialien vier Wochen statt üblicherweise zwei Wochen. T verlangt von L Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5000€ sowie Ersatz der vergangenen Einnahmen in Höhe von 4000€.L hält dem entgegen, dass ihm kein Vorwurf zu machen sei. Die T hätte den Abstand zwischen Spielfeldrand und Bistro ohne hohe Kosten von 2,50m auf 3m erhöhen können, wodurch die Wahrscheinlichkeit von Zusammenstößen erheblich vermindert worden wäre. Außerdem sei L nicht daran schuld, dass T nur einfaches Glas anstatt von – in anderen Ballsporthallen üblichem – verstärktem Glas verbaut hat, das dem Aufprall standgehalten hätte. Auch hat L sich – was zutrifft – an die Regeln der International Tennis Foundation (ITF) gehalten, wonach es erlaubt ist, den Ball auch außerhalb der Grenzen des Spielfelds noch zu zurückzuschlagen. Ferner sei es nicht die Schuld des L, dass sich die Lieferung der Baustoffe verzögert hat, da er hierauf – was zutrifft – keinen Einfluss hatte.

Frage 2:

Hat T gegen L einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten in Höhe
von 5000€ sowie des entgangenen Gewinns in Höhe von 4000€?

Bearbeitervermerk:

Auf alle Rechtsfragen ist einzugehen.
Übergangsvorschriften sind bei der Bearbeitung außer Acht zu lassen.

29.09.2022/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-09-29 08:30:002022-09-21 09:20:09Gedächtnisprotokoll ZR II August 2022 NRW
Redaktion

Gedächtnisprotokoll ZR I August 2022 NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur ersten Zivilrechtsklausur des August-Durchgangs 2022 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Ibrahim A. ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.

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Fall 1

A hat ein Grundstück im Wert von 1.200.000 €. Das Grundstück verkauft sie im Januar 22 formgerecht an die B-GmbH für 1.400.000€. Die B-GmbH wird vertreten von ihren Geschäftsführern E und Z, die jeweils alleinvertretungsbefugt sind. Auch die Auflassung erfolgt formgerecht und die B-GmbH wird daraufhin im Grundbuch eingetragen. Im Februar verkauft E im Namen der B-GmbH das Grundstück formgerecht an C. Die Auflassung erfolgt formgerecht und zugunsten der C wird eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. Im April erfahren E und C, dass A bei Verkauf und Auflassung unerkannt geschäftsunfähig war und das Grundstück daher nicht übereignen konnte. Der gerichtlich bestellte Vormund der A lässt daher im Mai wirksam einen Widerspruch ins Grundbuch eintragen. Gleichwohl stellt C im Juni den Antrag auf Eintragung ins Grundbuch. Z, der von alldem nichts wusste und davon ausging, die B-GmbH sei noch Eigentümerin des Grundstücks, schließt mit X einen unbefristeten Mietvertrag über das Grundstück. Im Juli wird C ins Grundbuch eingetragen und verlangt von X Herausgabe des Grundstücks. X weigert sich und bringt vor, die C sei schon gar nicht Eigentümerin geworden. Außerdem habe der Kaufvertrag keine Auswirkung auf den Mietvertrag.C hält dagegen, aufgrund ihrer Vormerkung konnte sie das Eigentum erwerben. Auch sei der Widerspruch ihr gegenüber unwirksam. Auch der Mietvertrag müsse ihr gegenüber aufgrund der Vormerkung unwirksam sein

Frage 1:

Hat C gegen X einen Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks aus § 985
BGB?

Fall 2:

V vermietet ein Grundstück mit einem Haus an M. M gerät in finanzielle Schwierigkeiten. Nachdem er 2 Monate in Folge die Miete nicht zahlen kann und eine Besserung seiner Verhältnisse nicht abzusehen ist, kündigt M den Mietvertrag ordentlich zum 31.05.22. Aufgrund einer im Mietvertrag vereinbarten wirksamen Klausel ist M verpflichtet, nach Ende des Mietverhältnisses Schönheitsreparaturen durchzuführen. M schreibt dem V: „Ich werde keine Schönheitsreparaturen und auch sonst keine Drecksarbeiten an dem Grundstück durchführen. Schon gar nicht werde ich einen Handwerker damit beauftragen.“ Dies könne V „vergessen“. Das Schreiben wirft M zusammen mit dem Schlüssel und der Kündigung in den Briefkasten des V. V beauftragt das Handwerkerunternehmen H damit, einen Kostenvoranschlag zu
erstellen. Laut diesem Kostenvoranschlag belaufen sich die Kosten für die Schönheitsreparaturen auf – angemessene – 5000€. Der Verkehrswert des Grundstücks ist ohne die Reparaturen objektiv um 3000€
gemindert. V verlangt von M Ersatz der Reparaturkosten. M weigert sich und behauptet, wenn überhaupt müsse er den Minderwert ersetzen.

Frage 2:

Kann V von M Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 5000€ sowie Ersatz des Minderwerts des Grundstücks in Höhe von 3000€?

Bearbeitervermerk:

Auf alle Rechtsfragen ist einzugehen.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 25.08.2022.

22.09.2022/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2022-09-22 08:30:002022-09-21 09:13:44Gedächtnisprotokoll ZR I August 2022 NRW
Dr. Yannick Peisker

Schwarzfahren und das Erschleichen von Leistungen – Ein Grundlagenbeitrag

Aktuelles, Examensvorbereitung, Lerntipps, Mündliche Prüfung, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Strafrecht BT

A. Allgemeine Einführung
Gegenstand des heutigen Grundlagenbeitrags ist der Straftatbestand „Erschleichen von Leistungen“ gemäß § 265a StGB. Die Studierenden zwar im zweiten Semester bereits begegnete, wahrscheinlich aber in Vergessenheit geratene Norm, soll – auch angesichts aktueller Diskussionen – klausurtypisch aufbereitet werden.
In der Praxis erfolgt jedoch in regelmäßigen Abständen die durchaus lebhafte Diskussion, inwiefern das tatbestandlich erfasst Verhalten, insbesondere in Bezug auf das „Schwarzfahren“, einer Entkriminalisierung bedarf.
So hatte die Fraktion DIE LINKE im Jahr 2016 im Deutschen Bundestag beantragt,

„den Tatbestand der Leistungserschleichung aus § 265a StGB so abzuändern, dass die Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein auch im Wiederholungsfall nicht als Straftat geahndet wird. Auch eine Ahndung als Betrug gemäß § 263 StGB ist auszuschließen.“[1]

Selbst Jan Böhmermann nahm sich zuletzt in seiner Satire-Fernsehshow „ZDF Magazin Royale“ vom 3. Dezember 2021 der Strafbarkeit des Fahrens ohne Fahrschein an.[2]
Gegenstand der Diskussionen ist dabei häufig die Frage, ob es an der Erforderlichkeit einer Strafe fehle. Die betroffenen Leistungserbringer hätten bereits ausreichende Möglichkeiten, zivilrechtlich gegen Leistungserschleicher vorzugehen, ebenso bestehe die Möglichkeit, durch technisch präventive Einrichtungen wie Zugangssperren o.ä. – so aus einigen Städten bekannt – die unbefugte Nutzung der Beförderungsmittel zu verhindern.[3]
Geschütztes Rechtsgut des § 265a StGB ist das Vermögen des Leistungserbringers.[4] Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, tatbestandlicher Erfolg ist das Erschleichen der vermögenswerten Leistung selbst, sowie um ein Dauerdelikt, welches mit Beginn der Leistungserbringung vollendet und mit der vollständigen Erbringung beendet ist.[5]
Die Norm fungiert als Auffangtatbestand insbesondere gegenüber § 263 StGB, denn in den heute typischen Fällen der Leistungserschleichung – so auch beim „Schwarzfahren“ – fehlt es aufgrund des reduzierten Personaleinsatzes an zu täuschenden natürlichen Personen.[6] Eine betrugsnahe Auslegung ist daher naheliegend.[7]
 
B. Prüfungsschema:
Die Prüfung des § 265a StGB gestaltet sich wie folgt:

I. Objektiver Tatbestand

1. Taugliches Tatobjekt: Entgeltliche Leistung

a) Eines Automaten

b) Eines öffentlichen Zwecken dienenden Kommunikationsnetzwerks

c) Beförderung durch ein Verkehrsmittel

d) Zutritt zu einer Veranstaltung oder Einrichtung

e) Entgeltlichkeit

2. Tathandlung: Erschleichen

II. Subjektiver Tatbestand

III. Rechtswidrigkeit und Schuld

IV. Strafantrag, § 265a StGB

 
C. Objektiver Tatbestand
Die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes erfordert die Erschleichung einer entgeltlichen Leistung, wobei diese Leistung in vier verschiedenen tatbestandlichen Varianten durch den Leistenden erbracht werden kann. Erfasst wird die Leistung eines Automaten (Var. 1), die eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes (Var. 2), die Beförderung durch ein Verkehrsmittel (Var. 3) sowie den Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen (Var. 4).
Statistisch am häufigsten erfolgt dabei die Beförderungserschleichung in Form des klassischen „Schwarzfahrens“. Im Jahr 2020 wurden deutschlandweit 179.267 Fälle wegen Verstoßes gegen § 265a StGB erfasst, davon waren 177.037 Fälle Beförderungserschleichungen.[8]
I. Leistung eines Automaten
Ein Automat ist grundsätzlich ein Gerät, welches nach menschlicher Bedienung selbsttätig aufgrund eines (mechanischen oder elektronischen) Steuerungssystems Funktionen erfüllt.[9]
Notwendig ist, dass der Automat die Leistung selbst(tätig) erbringt – nicht erfasst werden daher Automaten, die lediglich zur Unterstützung von menschlichem Personal genutzt werden, oder bei denen die Leistungserbringung erst später erfolgt.[10] Als aus diesem Grund nicht erfasste Beispiele zu nennen sind Fahrkartenautomaten, Pfandautomaten, Parkscheinautomaten. Die Leistung für welche das Entgelt erhoben wird (Beförderung, Anspruch auf Pfandgeld, Parkmöglichkeit) werden nicht durch den Automaten gewährt, sondern nur vermittelt.[11]
Problematisch ist, welche Automatenarten erfasst werden. Differenziert wird zwischen sog. Leistungsautomaten und sog. Warenautomaten.
Leistungsautomaten sind Automaten, bei welchen das Entgelt für die selbsttätig erbrachte Leistung gezahlt wird (Bsp.: Musikbox, Spielautomat, Münztelefon, Münzfernglas), dagegen wird bei sog. Warenautomaten das Entgelt für eine Ware bezahlt, die der Automat wiederum freigibt (Bsp.: Getränkeautomat, Zigarettenautomat, Fahrscheinautomat).[12]
Nach überwiegender Auffassung werden nur die zuvor beschriebenen Leistungsautomaten, nicht jedoch Warenautomaten vom Tatbestand erfasst.[13] Hierfür wird angeführt, dass die Entnahme der Waren regelmäßig von §§ 242, 246 StGB tatbestandlich erfasst werde, sodass es der Auffangfunktion der Norm nicht bedürfe.[14] Ebenso würden auch die anderen Varianten nur unkörperliche Leistungen erfassen.[15] Dem kann entgegengehalten werden, dass der Wortlaut der Norm durchaus offen ist und der Erfassung von Warenautomaten nicht entgegensteht. Ferner bestehe bereits mit der gesetzlichen Subsidiaritätsklausel in § 265a Abs. 1 2. Hs. StGB ein Instrument, um dem Auffangcharakter des § 265a StGB gerecht zu werden, eine Einschränkung bereits auf Tatbestandsebene sei nicht erforderlich.[16] Auch lasse sich nicht trennscharf zwischen Leistungs- und Warenautomaten abgrenzen. Ein Wechselautomat gebe zwar Geld heraus, zivilrechtlich handele es sich jedoch um einen Tauschvertrag, sodass der Leistungscharakter im Vordergrund steht.[17] So gebe auch eine Waschanlage, um den Leistungsvorgang „Waschen“ zu erbringen, Wasser und Seife als Gegenstände ab.[18]
Klausurtaktisch ist es einerlei, welcher Ansicht gefolgt wird, auf der Ebene der Konkurrenzen wird § 265a StGB bei Warenautomaten regelmäßig von konkurrierenden Delikten wie § 242 StGB und § 246 StGB verdrängt.
II. Leistung eines öffentlichen Zwecken dienendes Telekommunikationsnetzwerk
Telekommunikationsnetze sind alle Datenübertragungssysteme im Fernmeldebereich (Breitbandnetz, Kabelnetz, also insbesondere Internet und Telefon).[19]
Der Öffentlichkeit dient dieses, wenn es für die Allgemeinheit errichtet wurde.[20] Irrelevant ist, ob der konkrete Netzzugang nur gegen Entgelt nutzbar ist (Pay-TV-Abo, auch dieses wird über das Internet betrieben, welches allen offensteht).[21] Nicht erfasst werden aber interne Netze, die selbst ohne Entgeltleistung nicht der Nutzung zugänglich sind (Betriebsinterne Netze).[22]
III. Beförderung durch ein Verkehrsmittel
Der Begriff des Verkehrsmittels erfasst nicht nur den öffentlichen Nahverkehr als Massenverkehr, sondern auch Individualverkehr wie z.B. Taxen, wobei im Bereich des Individualverkehrs regelmäßig eine Betrugsstrafbarkeit gemäß § 263 StGB vorliegen wird.[23]
Beförderung meint jede Form des Transports.[24]
IV. Zutritt zu Veranstaltungen oder Einrichtungen
Veranstaltungen werden definiert als ein einmaliges oder zeitlich begrenztes Geschehen, dass sich räumlich gegenständlich von seiner Umwelt abgrenzt (Konzerte, Theater, Sportereignisse).[25] Einrichtungen dagegen sind auf eine gewisse Dauer angelegte, einem bestimmten Zweck dienende Personen- oder Sachgesamtheiten (Museen, Bibliotheken, Zoos, Parkhäuser).[26]
V. Entgeltlichkeit
Erforderlich ist weiterhin, dass die jeweilige Leistung entgeltlich ist. Auch, wenn sich dieses objektive Tatbestandsmerkmal nicht explizit im Wortlaut finden lässt, ist dieses aus dem bezweckten Schutz fremder Vermögensinteressen sowie dem subjektiven Absichtserfordernis des Täters, das Entgelt nicht zu entrichten, abzuleiten.[27]
Der Begriff des Entgelts wird in § 11 Abs. 1 Nr. 9 StGB definiert. Entgelt ist danach jede in einem Vermögenswert bestehende Gegenleistung. Erforderlich ist also, dass die Leistung, die der jeweilige Automat freigibt, entgeltlich ist, also nur gegen einen vermögenswerten Vorteil erworben werden kann.
Damit fallen bereits Geldwechselautomaten aus dem Tatbestand heraus, die das Geld lediglich wechseln, sofern sie hierfür keine Gebühr nehmen.[28] Selbiges gilt für Schließfächer, die nach Benutzung das eingeworfene Münzstück ausspucken.[29]
Nicht notwendig ist, dass das Entgelt direkt am Tatobjekt (Automaten, Telekommunikationsnetz, Verkehrsmittel, Einrichtung, Veranstaltung) entrichtet wird. Ausreichend ist, wenn dieses gegenüber einer anderen Person oder in einer anderen Einrichtung gezahlt wird.[30] Erforderlich und geradezu entscheidend ist jedoch, dass das Entgelt als Gegenleistung für die erbrachte Leistung entrichtet wird.
So stellt der Rundfunkbeitrag keine Gegenleistung für die Möglichkeit des Fernsehens oder Radio Hörens dar, sodass das „Schwarzsehen“ und „Schwarzhören“ tatbestandlich mangels entgeltlicher Leistung nicht erfasst werden.[31]
Unproblematisch bejaht werden kann dieses Merkmal dagegen bei der Beförderungserschleichung, denn nahezu jedes öffentliche Verkehrsmittel darf nur gegen (vorherige) Entrichtung des Ticketpreises genutzt werden.
Selbiges gilt für den Zutritt zu einer Einrichtung oder Veranstaltung. Interessante Konstellation ist hier jedoch der Zutritt zu einem Parkhaus. Da der Zutritt selbst hier nicht entgeltpflichtig ist, sondern erst das Verlassen des Parkhauses, kann sich der Zutritt zum Parkhaus mangels eines zu zahlenden Entgelts nicht tatbestandlich erschlichen werden.[32] Auch das spätere Umgehen der Schranke zur Ausfahrt ist tatbestandlich nicht erfasst, da das Entgelt nicht für das Hochfahren der Schranke, sondern für die Parkmöglichkeit geleistet wird.[33]
Hier gilt daher für die Klausur: Eine präzise Differenzierung und eine Betrachtung unter Berücksichtigung einer Anschauung des täglichen Lebens vermag zu einer deutlich überdurchschnittlichen Note zu führen.
VI. Tathandlung: Erschleichen
Nachdem die tauglichen Tatobjekte bereits ausführlich erläutert wurden, muss sich nun zwingend der Tathandlung Erschleichen zugewendet werden.
Ein Erschleichen setzt jedenfalls ein Handeln gegen den Willen des Berechtigten voraus. Mithin hat ein Einverständnis keine rechtfertigende, sondern bereits tatbestandsausschließende Wirkung.[34] Zudem erfordert der Wortsinn, dass nicht gewalttätig vorgegangen wird.[35]
Allgemein wird unter einem Erschleichen das Erlangen der Leistung unter Überwindung oder Umgehung einer den entgegenstehenden Willen des Leistenden sichernden Vorkehrung verstanden.[36] Aufgrund der inhaltlichen Nähe zum Betrugstatbestand muss die Überwindung oder Umgehung täuschungsähnlich erfolgen.[37]
Tatbestandlich erfasst sind damit:

– Einwerfen von Falschgeld in einen Automaten[38]

– Verwendung von nicht autorisierten Karten zur Entschlüsselung von Pay-TV[39]

– Nutzung gefälschter Handy-Chip-Karten[40]

Bei der Zutrittserschleichung finden sich regelmäßig zumindest automatisierte Kontrollen, sodass auch hier insbesondere das Übersteigen einer Absperrung oder die Benutzung eines Notausgangs oder anderen unbenutzten Eingangs tatbestandlich erfasst sind.[41]
Tatbestandlich nicht erfasst ist:

– Das bloße Ausnutzen eines Gerätedefekts[42]

– Die unberechtigte Inanspruchnahme bei ordnungsgemäßer Bedienung, wie z.B. das Bedienen eines Glücksspielautomaten in Kenntnis des Programms[43]

– Störanrufe mangels Umgehung einer Sicherheitsvorkehrung[44]

Problematisch – und zentraler Problempunkt des § 265a StGB – ist, ob von diesem Verständnis im Rahmen der Beförderungserschleichung abgewichen werden soll.
Nach einer vorwiegend in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung soll es bereits ausreichen, wenn der Täter die Leistung in Anspruch nimmt und sich dabei mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt – unerheblich ist die Überwindung oder Umgehung eines Hindernisses.[45]
Nach Auffassung des BGH sprechen die folgenden Argumente für ein solch weites Verständnis:

„Der Wortlaut der Norm setzt weder das Umgehen noch das Ausschalten vorhandener Sicherungsvorkehrungen oder regelmäßiger Kontrollen voraus. Nach seinem allgemeinen Wortsinn beinhaltet der Begriff der „Erschleichung” lediglich die Herbeiführung eines Erfolges auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Wege [..]. Er enthält allenfalls ein „täuschungsähnliches” Moment dergestalt, dass die erstrebte Leistung durch unauffälliges Vorgehen erlangt wird; nicht erforderlich ist, dass der Täter etwa eine konkrete Schutzvorrichtung überwinden oder eine Kontrolle umgehen muss.
[…] Da das Tatbestandsmerkmal schon im Hinblick auf seine Funktion der Lückenausfüllung eine weitere Auslegung zulässt, ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechende Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsmäßigkeit umgibt […].
Die Vorschrift des § 265a StGB geht, soweit sie das „Schwarzfahren” unter Strafe stellt, auf Art. 8 der Strafgesetznovelle vom 28. 6. 1935 zurück (RGBl. I, 839, 842). Sie sollte vor allem die Lücke schließen, die sich bei der Erschleichung von Massenleistungen bezüglich der Anwendung des § 263 StGB ergaben […].
Die im Jahre 1935 eingeführte Vorschrift des § 265a StGB entsprach fast wörtlich dem § 347 StGB (Erschleichen freien Zutritts) des Entwurfs eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuchs von 1927, in dessen Begründung es u.a. heißt: „Erschleichen ist nicht gleichbedeutend mit Einschleichen. Auch wer offen durch die Sperre geht, sich dabei aber so benimmt, als habe er das Eintrittsgeld entrichtet, erschleicht den Eintritt. Auch ein bloß passives Verhalten kann den Tatbestand des Erschleichens erfüllen; so fällt auch der Fahrgast einer Straßenbahn unter die Strafdrohung, der sich entgegen einer bestehenden Verpflichtung nicht um die Erlangung eines Fahrscheins kümmert” (Materialien zur Strafrechtsreform, 4. Bd., Entwurf eines Allgemeinen Deutschen Strafgesetzbuches 1927 mit Begr. und 2 Anlagen [Reichstagsvorlage], 1954 [Nachdruck], S. 178, 179; Die Strafrechtsnovellen v. 28. 6. 1935 und die amtl. Begründungen, Amtl. Sonderveröffentlichungen der Deutschen Justiz Nr. 10, S. 41).
Die Vorschrift sollte also gerade diejenigen Fälle erfassen, in denen es unklar bleibt, ob der Täter durch täuschungsähnliches oder manipulatives Verhalten Kontrollen umgeht. Der gesetzgeberische Wille ist nicht etwa deswegen unbeachtlich, weil sich die bei Schaffung des Gesetzes bestehenden Verhältnisse insoweit geändert haben, als heute, auch zu Gunsten einer kostengünstigeren Tarifgestaltung, auf Fahrscheinkontrollen weitgehend verzichtet wird […].“.[46]

Der Rechtsprechung entgegengehalten wird insbesondere, dass ein solcher Wortsinn nicht zwingend sei, vielmehr setze ein Erschleichen ein Ergaunern, Heimlichkeit oder List voraus, wovon bei der bloßen Inanspruchnahme der Leistung nicht ausgegangen werden könne.[47] Ferner könne es keinen Anschein der Ordnungsmäßigkeit geben, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass jeder Fahrgast einen Fahrschein mit sich führe. Insofern fehle es bereits an einer Verkehrsanschauung, wie sich ein ordnungsgemäßer Fahrgast verhalte.[48] Im Übrigen werde die Nähe zum Betrug so überdehnt, denn § 263 StGB schütze nicht bereits vor der unberechtigten Inanspruchnahme der Leistung, sondern vor Angriffen gegen die Entscheidungsfreiheit.[49]
Weiterhin bleibt unklar, wann und in welcher Form der Anschein der Ordnungsmäßigkeit durchbrochen werden kann. So reiche nach Auffassung des OLG Hamm selbst das vorherige Senden eines Briefes mit der Ankündigung der Schwarzfahrt an den Verkehrsbetrieb nicht aus, vielmehr sei der Anschein der Ordnungsmäßigkeit gegenüber den eingesetzten Kontrolleuren selbst maßgeblich.[50] Dies erscheint mit Blick auf die Tatsache, dass der Schutz des Vermögens der Leistungserbringer – also der Verkehrsbetriebe – geschützt werden soll, nicht konsistent.
Allerdings soll auch das Anbringen eines Aufnähers oder Kärtchens mit dem Text „Ich fahre umsonst“ an der Kleidung nicht ausreichen, um den Anschein der Ordnungsmäßigkeit zu durchbrechen.[51] Hierdurch würde der Täter nicht in offener und unmissverständlicher Art und Weise zum Ausdruck bringen, den Fahrpreis nicht zu entrichten.[52] Ein solcher Hinweis könne auch als bloße Provokation oder als ein Eintreten für freies Fahren in Bus und Bahn in Form einer politischen Stellungnahme verstanden werden.[53]
Zuletzt wird in systematischer Hinsicht gegen die Auffassung der Rechtsprechung angeführt, dass in allen anderen Varianten ein Erschleichen abgelehnt wird, wenn keine Zugangsbarriere besteht.[54] Dagegen hält der BGH, dass die übrigen Leistungen im Gegensatz zur Beförderung nur auf spezielle Anforderung hin erbracht werden, die Beförderungsleistung aber auch ohne ein konkretes Anfordern bereits vorhanden ist.[55]
Damit fordern weite Teile der Literatur auch innerhalb der Beförderungserschleichung ein Überwinden oder Umgehen präventiver Kontrollen oder sonstiger Vorrichtungen tatbestandlich zu prüfen.[56]
Der zuvor dargestellte Streit kann in der Klausur beliebig entschieden werden. Allerdings sollte, sofern der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür liefert, dass der Klausurersteller eine Subsumtion zur Problematik des „offenen und unmissverständlichen zum Ausdruck bringen“ bezwecket, sich zwar argumentativ mit beiden Positionen auseinandergesetzt werden, im Ergebnis jedoch der Rechtsprechung gefolgt werden. Dies gilt erst Recht im Zweiten Staatsexamen.
D. Subjektiver Tatbestand
In subjektiver Hinsicht muss der gesamte objektive Tatbestand zunächst vom Vorsatz umfasst sein, hierfür genügt dolus eventualis.[57] Glaubt der Täter, er habe eine Fahrkarte dabei, handelt er nicht vorsätzlich.[58]
Weiterhin muss der Täter ausweislich des Wortlautes mit der Absicht handeln, dass Entgelt nicht zu entrichten. Hierfür bedarf es eines zielgerichteten Willens des Täters.[59] Entscheidend ist in Klausuren oftmals, dass der Vorsatz gerade zum Zeitpunkt der Tathandlung vorliegen muss (sog. Koinzidenzprinzip). Wer bereits ausreichend zur Bejahung der Absicht ist es jedoch, wenn die Entgeltvermeidung nicht das alleinige Ziel des Täters ist, sondern lediglich notwendiges Zwischenziel, um das eigentliche Ziel zu erreichen.[60]
E. Weiteres
Mit Erbringen der tatbestandlichen Leistung ist die Erschleichung vollendet, hierfür genügt der Beginn der Leistungserbringung.[61] Beendet ist die Tat mit dem Ende der Leistungserbringung.[62] Nicht erforderlich ist, dass der Täter die Leistung selbst entgegennimmt oder beansprucht, auch die Leistungserschleichung für Dritte ist ohne Weiteres erfasst.[63]
Die Strafbarkeit des Versuches ist – aufgrund der Eigenschaft des Deliktes als Vergehen – ausdrücklich in § 265a Abs. 2 StGB normiert.
265a Abs. 1 StGB enthält eine Subsidiaritätsklausel, sodass das Erschleichen von Leistungen formell subsidiär gegenüber ebenfalls verwirklichten Delikten ist, sofern die Tat dort mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Subsidiaritätsklausel ist wörtlich zwar nicht beschränkt, nach teilweise vertretener Ansicht ist die Vorschrift jedoch nur gegenüber Delikten mit derselben Angriffsrichtung subsidiär, so etwa zu Vermögens- und Eigentumsdelikten wie z.B. §§ 263, 242, 263a StGB, nicht aber zu §§ 123, 146, 147, 267 StGB, denn Sinn und Zweck ist die Schließung von Strafbarkeitslücken insbesondere in Bezug auf § 263 StGB.[64] Zu anderen Delikten mit abweichender Angriffsrichtung soll daher Tateinheit möglich sein.[65] Andere vertreten, dass die Vorschrift gegenüber sämtlichen schwereren Delikten subsidiär ist.[66]
F. Summa
Der vorangegangene Grundlagenbeitrag zeigt, Diskussionen rund um die Strafwürdigkeit des tatbestandlich erfassten Verhaltens, insbesondere rund um die Beförderungserschleichung, sind durchaus begründet. Durch die weitreichende Position der Rechtsprechung – die sich jedoch aufgrund der vorgebrachten Argumente durchaus auch in der aktuellen Diskussion sehr gut vertreten lässt – wird nahezu jede Inanspruchnahme eines Beförderungsmittels ohne Fahrschein pönalisiert.
Allerdings darf nicht vergessen werden, auch abseits der Beförderungserschleichung besitzt die Norm einen – wenn auch praktisch nur geringen – Anwendungsbereich, der in der Klausur durchaus höher ausfallen kann.
Insgesamt betrachtet hält sich die Examensrelevanz des § 265a StGB in Grenzen, entscheidet das zuvor vermittelte Wissen regelmäßig nur über das Bestehen. Wird über den Klausurschwerpunkt hinaus jedoch auch der § 265a StGB sauber geprüft, sind gute Noten garantiert.
[1] BT-Drs. 18/7374, S. 1.
[2] ZDF Magazin Royal, abrufbar unter: https://www.zdf.de/comedy/zdf-magazin-royale/zdf-magazin-royale-vom-3-dezember-2021-100.html; ab Minute 11:20, letzter Abruf v. 23.12.2021.
[3] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 11 ff.; Hefendehl, JA 2011, 401, 406; Stolle, StudZR 2006, 27, 38.
[4] BayObLG, Urt. v. 18.7.1985 – RReg. 5 St 112/85, NJW 1986, 1504.
[5] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 4.
[6] Mitsch, NZV 2019, 70.
[7] Mitsch, NZV 2019, 70.
[8] Polizeiliche Kriminalstatistik 2020 Bund; abrufbar unter https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/PolizeilicheKriminalstatistik/PKS2020/PKSTabellen/BundFalltabellen/bundfalltabellen.html?nn=145506, letzter Abruf v. 23.12.2021.
[9] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 3.
[10] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 4.
[11] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 26.
[12] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Hellmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 18.
[13] U.a. BGH, Urt. v. 22.4.1952 – 2 StR 101/52, MDR 1952, 563; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.1999 – 5 Ss 291/98 – 71/98 I, NJW 2000, 158.
[14] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 19.
[15] Kudlich, JuS 2001, 20, 21.
[16] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 33.
[17] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 37; Kudlich, JuS 2001, 20, 22.
[18] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 6.
[19] Lackner/Kühl/ Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 3.
[20] RG, Urt. v. 10.12.1896 – 3777/96, RGSt 29, 244 f.
[21] BeckOK StGB/Valerius, Stand 1.11.2021, § 265a StGB Rn. 13.
[22] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 7.
[23] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 59.
[24] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 6.
[25] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 9.
[26] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 7; Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 9.
[27] BeckOK StGB/Valerius, Stand 1.11.2021, § 265a StGB Rn. 10.
[28] OLG Düsseldorf, Beschl. v. 29.7.1999 – 5 Ss 291/98 – 71/98 II, NJW 2000, 158.
[29] Hichrichs, ZJS 2013, 407, 416.
[30] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 23, 89.
[31] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 30.
[32] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 92.
[33] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 7; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 92.
[34] Etter, CR 1988, 1021, 2022.
[35] BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998 – 2 BvR 1907/97, NJW 1998, 1135, 1136.
[36] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 10.
[37] Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 6a.
[38] BGH, Beschl. v. 23.4.1985 – 1 StR 164/85, BeckRS 1985, 05500.
[39] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 146.
[40] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 146.
[41] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn. 19.
[42] MüKo StGB/ Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 138; Fischer, NJW 1988, 1828, 1829.
[43] LG Freiburg, Beschl. v. 17.4.1990 – IV Qs 33/90, NStZ 1990, 343.
[44] Schönke/Schröder/Perron, 10. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 10.
[45] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211; OLG Hamburg, Urt. v. 18.12.1990 – 2a Ss 119/90, NStZ 1991, 587; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.10.1991 – 130/91 I, NStZ 1992, 84; OLG Stuttgart, Urt. v. 10.03.1989 – 1 Ss 635/88, NJW 1990, 924; letztlich bestätigt durch BVerfG, Beschl. v. 9.2.1998 – 2 BvR 1907-97, NJW 1998, 1135.
[46] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211, Rn. 12 ff.
[47] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 162.
[48] Exner, JuS 2009, 990, 992 f.; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 165.
[49] Exner, JuS 2009, 990, 993.
[50] OLG Hamm, Beschl. v. 10.3.2011 – 5 RVs 1/11, NStZ 3022, 206, 207.
[51] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016 – 1 Ss 253/16, BeckRS 2016, 112425.
[52] OLG Frankfurt, Urt. v. 23.12.2016 – 1 Ss 253/16, BeckRS 2016, 112425 Rn. 9.
[53] KG, Beschl. v. 2.3.2011 – (4) 1 Ss 32/11 (19/11), NJW 2011, 2600.
[54] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 172.
[55] BGH, Beschl. v. 8.1.2009 – 4 StR 117/08, NStZ 2009, 211, Rn. 21.
[56] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 177; Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 37; Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 6a; Albrecht, NStZ 1988, 222, 224.
[57] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 45.
[58] OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.1999 – 2 Ss 250/99, NJW 2000, 86, 87.
[59] Kindhäuser/Neumann/Paeffgen/Heilmann, 5. Auflage 2017, § 265a StGB Rn. 46.
[60] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 192.
[61] BayObLG, Beschl. v. 4.7.2001 – 5 St RR 169/01, BeckRS 2001, 30190872.
[62] MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 205.
[63] MüKo StGB/Hefendehl,3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 200.
[64] Schönke/Schröder/Perron, 30. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 14.
[65] Kindhäuser/Böse, Strafrecht BT II, 11. Auflage 2020, § 33 Rn 21.
[66] Lackner/Kühl/Heger, 29. Auflage 2018, § 265a StGB Rn. 8; MüKo StGB/Hefendehl, 3. Auflage 2019, § 265a StGB Rn. 213.

06.01.2022/1 Kommentar/von Dr. Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Yannick Peisker2022-01-06 09:00:332022-01-06 09:00:33Schwarzfahren und das Erschleichen von Leistungen – Ein Grundlagenbeitrag
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Zivilrecht III – Juli 2020 – NRW – 1. Staatsexamen

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Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zu einer Examensklausur im Zivilrecht, die im Juli 2020 in NRW gestellt wurde. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
V ist Eigentümer eines Hausgrundstücks am Rand von Bielefeld. Er will das Grundstück verkaufen, weil er keine Zeit mehr hat, sich darum zu kümmern. Er bittet seinen besten Freund F, ihn unentgeltlich beim Verkauf zu unterstützen. F stimmt zu. V stellt F dafür eine schriftliche Vollmacht aus, in der er F ermächtigt, alle erforderlichen Willenserklärungen vorzunehmen. Es wird hierin allerdings auch ein Mindestkaufpreis von 858.000 € festgelegt. Dabei unterläuft V jedoch unbemerkt ein Fehler, er wollte mindestens 885.00 €, was dem objektiven Wert des Grundstücks entspricht.
F findet einen Käufer, der bereit ist, den Preis von 858.000 € zu zahlen. Der Kaufvertrag wird vor dem Notar geschlossen und gleichzeitig die Auflassung erklärt, wobei F die Vollmacht vorzeigt und explizit namens des V handelt. K wird im Grundbuch eingetragen.
Nach Überweisung des Geldes und Schlüsselübergabe an K fällt V sein Fehler auf. Er bestellt noch an diesem Tag V sowohl F als auch K ein und erläutert den Sachverhalt und dass er eigentlich einen anderen Betrag meinte. So habe er das nicht gewollt, weder die Vollmacht noch solle der Kaufvertrag so gegen ihn gelten. Er will von K daher den eigentlich gemeinten Kaufpreis. K sieht das nicht ein, sodass V nun alles rückabwickeln will.
K meint, es sei ihm nicht zuzurechnen, wenn V einen Fehler mache, und sowieso habe der Fehler des V mit dem Eigentum an dem Grundstück ja gar nichts zu tun, es gehe ja nur um den Kaufpreis. Der Vertrag sei zustande gekommen.
 
Frage 1: Hat V gegen K Ansprüche bzgl. des Eigentums an dem Hausgrundstück?
 
Abwandlung:
Vorausgesetzt, V hat das Grundstück zurückübereignet bekommen. K redet mit seinem Freund dem Immobilienmakler I, der ihm erklärt, dass er eigentlich ein gutes Geschäft gemacht habe, denn das Grundstück sei 900.000 € wert. Außerdem hatte er ja noch 5000 € Notargebühren gehabt, die zwischen den Parteien hälftig geteilt wurden, was auch im Kaufvertrag festgelegt wurde. Er will Schadensersatz.
 
Frage 2: Kann K Schadensersatz für den verlorenen Gewinn oder zumindest 5000 € für den Notar von F und V verlangen?
 
Abwandlung 2:
Es ist davon auszugehen, dass K Ansprüche auf Schadensersatz gegen F und gegen V hat.
 
Frage 3: Kann F von V eine Freistellung gegenüber V in Anspruch nehmen?
Auftragsrecht und Ansprüche aus GoA sind nicht zu prüfen.

19.08.2020/0 Kommentare/von Redaktion
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Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, Dezember 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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A und V haben einen notariellen Kaufvertrag über ein Grundstück mit Haus zum – dem Wert entsprechenden – Preis von 200.000 € (Wert des Hauses: 150.000 €) geschlossen. Es wird vereinbart, dass A erst nach vollständiger Kaufpreiszahlung Eigentümer werden soll.
Im Haus befinden sich zwei Wohnungen, eine im Untergeschoss und eine im Obergeschoss, die durch ein offenes Treppenhaus ohne besondere Brandschutzsicherung verbunden sind.
A hat bereits 180.000€ an V gezahlt. Mit Einverständnis des V zieht A bereits in die Wohnung im Untergeschoss und vermietet die obere Wohnung – ebenfalls mit Einverständnis des V –  an die Mieterin M. M wird häufig von ihrem Lebensgefährten L besucht, was A weiß.
A kann den restlichen Kaufpreis nicht aufbringen. V fordert ihn auf, auszuziehen, A denkt jedoch nicht daran. Stattdessen beschließt er, bei der Versicherungsgesellschaft G, bei der er einen Gebäudebrandversicherungsvertrag für die Zeit bis zum Eigentumsübergang abgeschlossen hat, einen Einbruch mit Brandstiftung zu melden, um an die Versicherungssumme in Höhe von 40.000 € zu kommen. Er bittet seinen Freund B, dem er erzählt, dass er sonst nicht Eigentümer des Hauses werden kann, einen Brand in der Wohnung des A zu legen. Er will das Geld aus der Versicherung nutzen, um die Wohnung zu renovieren und den restlichen Kaufpreis zu zahlen, was er B auch mitteilt.
Wahrheitswidrig behauptet er gegenüber B, die M sei noch nicht in die Wohnung eingezogen, sondern die Wohnung im Obergeschoss sei leerstehend. B hält das Vorgehen für geeignet, A die Versicherungssumme zu verschaffen. Er erklärt sich mit dem Plan einverstanden, um A einen Gefallen zu tun und auch damit A in der Wohnung bleiben kann.
An einem Samstagabend, an dem A – um ein Alibi zu haben – nicht zu Hause ist, schreibt er B eine SMS und bittet ihn, den Plan umzusetzen. Dabei weiß A, das M und L allein in der Wohnung der M sind und geht davon aus, dass sie zum Tatzeitpunkt schlafen. A hält es für möglich, dass die Brandfolgen auch auf die Wohnung im Obergeschoss übergreifen können und es zu tödlichen Verletzungen für M und L kommen kann. Mit einem Übergreifen des Feuers auf Nachbargebäude rechnet A nicht. Er geht nicht davon aus, dass B bis zur Tat Kenntnis davon erlangt, dass M bereits in der Wohnung wohnt und sich M und L in der Wohnung aufhalten.
B begibt sich zur Wohnung des A. Dort angekommen hört er Stimmen aus dem Obergeschoss. Er geht durch das Treppenhaus nach oben und bemerkt, dass sich außer ihm noch zwei andere Personen im Haus aufhalten. Er hält es für möglich, dass das Feuer auch das Obergeschoss erfassen könnte und es zu tödlichen Verletzungen der dort befindlichen Personen kommen kann. B denkt sich jedoch „Na und wenn schon, Hauptsache dem A ist geholfen“. Er geht davon aus, dass M und L ihn nicht bemerkt haben und daher auch nicht rechtzeitig Rettungsmaßnahmen ergreifen können. Er ist sich jedoch sicher, dass das Feuer keine Nachbargebäude erfassen wird.  Er begibt sich in die Wohnung des A und legt unter Zuhilfenahme eines Kanisters Benzin als Brandbeschleuniger ein Feuer. Nach Verbrennen des Benzins greift das Feuer auf die Bausubstanz des Gebäudes über und erfasst auch das Treppenhaus außerhalb der Wohnung des A. B verlässt das Gebäude und fährt mit dem Auto davon.
M und L bemerken frühzeitig den Rauch und können von der Feuerwehr durch das Fenster gerettet werden, bevor das Feuer auf die Wohnung der M übergreift. Die Wohnung des A brennt – wie von A und B geplant – komplett aus. Die Wohnung der M ist aufgrund der durch die Rauchentwicklung entstandenen Verrußung für die Dauer der dreiwöchigen Renovierungsarbeiten unbewohnbar. Nachbargebäude werden nicht beeinträchtigt.
Am nächsten Tag meldet A den Brand bei der G und gibt gegenüber dem Sachbearbeiter S einen Einbruch mit Brandstiftung als Ursache an. S veranlasst daraufhin die Auszahlung von 40.000 € an A.
Prüfen Sie, ob und ggf. inwiefern sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht haben.
Die §§ 223 – 231, 265, 303, 305, 306b und 306c StGB sind nicht zu prüfen.
Auf § 28 StGB ist nicht einzugehen.
Auf § 81 VVG wird hingewiesen.

16.12.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-12-16 09:00:522019-12-16 09:00:52Strafrecht – Dezember 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Oktober 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Strafrecht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
Ausgangsfall:
 A wohnt mit ihren Kindern, dem einjährigen S und der zweijährigen T in einer Wohnung in Köln. B, der Lebensgefährte der A, kann sein Miete nicht mehr bezahlen und zieht zu A. A und B sind beide drogenabhängig.
A arbeitet nach dem Tod ihres Ehemannes in Nachtschicht bei einem Logistikunternehmen. Durch die anstrengende Nachtarbeit ist A zunehmend erschöpft und müde. Daher übernimmt B auf Bitte der A öfters die Ernährung und Pflege der Kinder. Zum Teil übernimmt B auch selbstständig diese Aufgaben. Eines Tages ist B sehr unzufrieden über die aktuelle Situation und mit der Betreuung der Kinder überfordert. Er ruft die A zu sich und erklärt ihr: „Ich werde mich zukünftig nicht mehr um Deine blöden Kinder kümmern. Schau, dass du das alleine auf die Reihe bekommst“.
A ernährt und pflegt ihr Kinder daraufhin ebenfalls nicht. Diese verwahrlosen zunehmend. Dabei ist A bewusst, dass die Kinder erhebliche Schmerzen erleiden und auch sterben könnten. Sie denkt sich aber: „Das ist mir alles zu viel. Das ist mir jetzt auch alles völlig egal“. Auch B erkennt die Zustände der Kinder und die Möglichkeit, dass diese ohne Ernährung sterben könnten, unternimmt allerdings aus Gleichgültigkeit nichts. Dabei ist A und B jeweils bewusst, dass sie ohne Weiteres die Kinder ernähren und dadurch retten könnten.
Als die Nachbarin N von den Zuständen der Kinder erfährt, alarmiert sie das Jugendamt, das die Kinder vor den Augen der regungslosen A aus der Wohnung schaffen. Die Kinder überleben, haben allerdings durch die Unterernährung erhebliche Schäden an inneren Organen erlitten und müssen daher auf der Intensivstation behandelt werden. Nach mehreren Wochen sind die Verletzungen allerdings folgenlos abgeheilt. Hätten die Kinder in den nächsten zwei Tagen nach dem Eingreifen des Jugendamtes keine Nahrung erhalten, wären sie gestorben.
Aufgabe 1: Wie haben sich A und B nach dem StGB strafbar gemacht?
 
Fallfortsetzung:
 S und T werden in einer Pflegefamilie untergebracht. Eines Tages bietet die abergläubische Freundin C der Familie an, mit S und T einen Ausflug zu unternehmen. Die Pflegeeltern stimmen dem zu. C versichert ihnen, dass sie gut auf die beiden aufpassen werde. C besteigt mit den Kindern, die beide noch nicht schwimmen können, ein Schiff, um eine Seen-Rundfahrt zu unternehmen. Plötzlich rast ein Motorboot aufgrund eines Defekts der Steuerung auf das Schiff zu und kollidiert mit diesem. Das Schiff kentert und geht unter. C, T und S fallen ins Wasser. C rettet T und schwimmt mit ihm mit Mühe an das Seeufer, wo beide medizinisch versorgt werden. S wird kurz nachdem er in das Wasser fällt bewusstlos und ertrinkt. C stellte sich vor, beide Kinder retten zu können. Sie rettete S allerdings nicht, da sie davon ausging, dass S ein schlechtes Wesen habe, das erst in späteren Lebensjahren zum Vorschein kommen werde. Sie ließ S ertrinken, um die zukünftige Bevölkerung vor ihm zu schützen. Tatsächlich war es der C allerdings nur möglich ein Kind zu retten, da sie eine schlechte Schwimmerin war.
Aufgabe 2: Wie hat sich C nach dem StGB strafbar gemacht? Berücksichtigen Sie dabei nur Straftatbestände aus dem 16. Abschnitt des StGB.
 Eventuell erforderliche Strafanträge gelten als gestellt. Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass A, B und C völlig schuldfähig sind.

14.11.2019/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-11-14 09:00:462019-11-14 09:00:46Strafrecht – Oktober 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – Mai 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht

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Sachverhalt
A arbeitet beim Pelzhändler P. Für seine Abwesenheit gibt P dem A einige bereits unterschriebene Blankoquittungen, damit A auch eigenständig Zahlungen quittieren kann. Um eine finanzielle „Flautephase“ zu überbrücken, entscheiden sich A und sein alter Freund B, gemeinsam eine Straftat zu begehen.
A, der nicht mit der Straftat in Verbindung gebracht werden möchte, gibt dem B einige Blankoquittungen mit der Aussage, man werde den P damit „doch irgendwie übers Ohr hauen können“. Den aus der Tat erlangten Gewinn wolle man teilen. Weiter wirkt A jedoch nicht auf den B ein.
Ohne den A darüber zu benachrichtigen, füllt B eine der Quittungen mit folgenden Worten aus: „habe die 20.000 dankend in Bar erhalten“. Dann betritt er das Geschäft des P. Vor Ort sucht er einen Pelzmantel, der 20.000 Euro kostet und mit einem Sicherheitsetikett gesichert ist und entnimmt ihn der Auslage. Damit nähert er sich der X, die gerade an der Kasse steht. Die X ist Aushilfe im Laden des P. B spricht die X an und sagt ihr, dass er den Mantel am gestrigen Tage gekauft habe, jedoch leider vergessen wurde, das Sicherheitsetikett zu entfernen, weshalb beim Betreten von Geschäften leider immer Alarm geschlagen werde.
Zum Beweis zeigt B der X ein Foto auf seinem Smartphone, das er von der selbst ausgefüllten Quittung gemacht hat. Die X entschuldigt sich und entfernt das Etikett. B nimmt den Mantel mit nach Hause
B kann es jedoch einfach nicht über sich bringen, den Mantel zu verkaufen. Deshalb zieht er ihn an, um damit in der Stadt anzugeben. In der Fußgängerzone beobachtet P den ihm unbekannten B. Anhand des Pelzmantels erkennt er den Dieb vom Vortag (der Wortlaut des Aufgabentexts sprach hier ausdrücklich von einem „Dieb“). Er macht den uniformierten Polizeibeamten Y darauf aufmerksam. Das bemerkt B und rennt weg. Y, der B nicht mehr erreichen kann, ruft dem besser stehenden Passanten Z zu: „Halte den Kerl auf“.
Der sich dadurch verpflichtet und berechtigt fühlende Z rennt B hinterher. Er möchte den B zu Boden werfen und festhalten, bis Y den B festnehmen kann. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass das einige Minuten dauern könnte.
Als er B erreicht, greift er nach dem B und erwischt ihn am Pelzmantel. Um seine Flucht zu ermöglichen und nicht identifiziert zu werden, streift B den Mantel ab. Dass der Z dabei strauchelt nimmt er billigend in Kauf.
Dies geschieht auch. B kann entkommen. Z zieht sich bei seinem Sturz leichte Prellungen zu.
A und B entscheiden sich jetzt „ernst zu machen“. Sie wollen den P in seinem Geschäft überfallen. B soll den A vor das Geschäft des P fahren. Während der maskierte A in das Geschäft rennt und „Kohle raus“ brüllt, soll der B nach dem Einparken des Autos hinter ihm das Geschäft mit einer geladenen AK-47 betreten und den P damit so bedrohen, dass dieser gar keine andere Möglichkeit sieht, als das Geld aus der Kasse zu nehmen.
B fährt den A zum Geschäft. A zieht seine Sturmhaube auf und betritt den Laden. B bekommt beim Einparken jedoch so erhebliche Gewissensbisse, dass er sich umentscheidet und einfach wegfährt.
A betritt brüllend das Geschäft; der P der an der Kasse steht hält diesen jedoch für geisteskrank und weigert sich, dem A Geld zu geben. Dann merkt A dass B ihm nicht gefolgt ist und ihm die Tat so nicht mehr möglich ist. Fluchtartig verlässt er das Geschäft.
Fallfrage: Zu prüfen ist die Strafbarkeit von A, B, Y und Z
Bearbeitervermerk: Die §§ 123, 239a, 240, 241, 246, 258, 266 StGB sind nicht zu prüfen

04.07.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-07-04 09:30:232019-07-04 09:30:23Strafrecht – Mai 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht II – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Sachenrecht, Startseite, Zivilrecht

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Sachverhalt:
Der 7-jährige E wohnt bei seiner Mutter M, die das alleinige Sorgerecht hat. Zu seinem Vater V hat er nur noch gelegentlich Kontakt. Sein wohlhabender Opa O verstirbt Mitte 2018 und hinterlässt ein wirksames Testament, indem er bestimmt, dass der V „alles“ haben solle. Der E hingegen soll eine 200 EUR-Münze erhalten. Eine limitierte Auflage der Münze wurde 2002 auf den Markt gebracht. Zwar entspricht ihr Wert genau 200 EUR, sie wird jedoch aufgrund ihres hohen Sammlerwertes, nicht als Zahlungsmittel verwendet. Unter Sammlern hat sie einen Marktwert von 2800 EUR.
Der E, der den Wert der Münze nicht einschätzen kann, nimmt die Münze zum Spielen mit zum Spielplatz. Hier wird er von dem volljährigen A beobachtet. Der A fragt den E, ob er sich die Münze mal ausleihen könne. Sein Vater sei – wie er unrichtigerweise erklärt – Experte für solche Münzen. Er würde sich freuen, die Münze mal zu betrachten. Der E kennt den A nicht, glaubt ihm aber und händigt dem A deswegen die Münze aus. Er glaubt, er werde die Münze, wie vom A angekündigt, am nächsten Tag zurückerhalten. Dies ist jedoch nicht die Absicht des A.
Am gleichen Tag sucht A dann den Münzhändler B e.K. auf. A und B vereinbaren, dass der B den Wert der Münze innerhalb der nächsten drei Tagen schätzen soll, bevor A sich bereit erklärt, die Münze an den B zu verkaufen. Die Münze bleibt entsprechend bei dem B.
Am nächsten Tag betritt der Münzhändler C e.K. das Geschäft des B. Er sieht die Münze und erklärt daraufhin, dass er die Münze gerne kaufen wolle. Der objektive Wert der Münze ist, wie von dem B richtig geschätzt, 2800 EUR. Der B erklärt, dass er nicht Eigentümer der Münze sei, jedoch ermächtigt ist, die Münze zu verkaufen. Solche Geschäfte haben zwischen C und B in der Vergangenheit bereits häufiger stattgefunden. Zwar hat der B den A nicht gefragt, ob er die Münze endgültig verkaufen wolle, er geht jedoch davon aus, dass ein Verkauf der Münze in seinem Interesse sei. Entsprechend verkauft der die Münze für 3000 EUR in eigenem Namen auf fremde Rechnung an den C. Die Münze wird übergeben.
 
Die M verlangt die Münze nun von dem C heraus. Zu Recht?
 
Abwandlung:
Der A erhält die Münze wie im Ausgangsfall. Diesmal verkauft er die Münze jedoch für 3000 EUR auf dem Schwarzmarkt an einen ihm nicht bekannten Hehler, der die Münze wiederum an einen Unbekannten veräußert. Der E verlangt, vertreten durch die M, 3000 EUR Verkaufserlös, jedenfalls aber den objektiven Wert in Höhe von 2800 EUR. Zu Recht?
 

03.06.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-06-03 09:20:552019-06-03 09:20:55Zivilrecht II – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht III – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

Arbeitsrecht, Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Zivilrecht

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Fall:
Der A ist seit 2012 als Erzieherbei der KiTa GmbH beschäftigt. Die Geschäftsführerin der GmbH ist die G. Neben dem A arbeiten noch vier Erzieherinnen und ein weiterer Erzieher bei der KiTa GmbH. Im November 2018 tauchen auf der Plattform „Instaphoto“ Bilder von einem nackten Mann in den Räumlichkeiten der KiTa auf. Um welche Person es sich handelt, kann auf den ersten Blick nicht eindeutig festgestellt werden. Der Statur nach kann es sich um den A handeln, nicht jedoch um den anderen männlichen Erzieher. In dem Zeitraum, in dem das Foto entstanden sein muss, fanden ebenfalls Bauarbeiten in der KiTa statt. Bauarbeiter hätten entsprechend auch zu jeder Tages- und Nachtzeit Zutritt zu den Räumen gehabt. Allein der A steht jedoch unter Verdacht. Die G leitet sofort Ermittlungen ein und stellt den A zunächst zum 15.11.2018 von der Arbeit frei. Er soll so lange zuhause bleiben, bis sich der Verdacht aufgelöst hat. Die Eltern der Kinder sind jedoch mit diesem Vorgehen nicht einverstanden. Die Hälfte der Eltern kündigen an, ihre Kinder von der KiTa abzumelden, sollte der A nicht unverzüglich gekündigt werden. Auch die übrigen ErzieherInnen kündigen an, dass ihnen der Stress bzgl. des Fotos so sehr zu Gemüte schlage, dass die G mit einer Erkrankung ihrerseits zu rechnen habe. Ohne dem A eine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben zu haben, bringt die G am 30.11.2019 ein Kündigungsschreiben in das Büro der Ehefrau des A. Die Ehefrau übergibt dem A das Schreiben noch am Abend desselben Tages. In dem Schreiben kündigt die G den A fristlos zum 1.12.2019. Hiergegen möchte der A vorgehen. Er erhebt form- und fristgemäß eine Kündigungsschutzklage.
 
Frage 1: Wie wird das zuständige Arbeitsgericht entscheiden (Die Zulässigkeit ist nicht zu prüfen)?
 
Frage 2: Es sei anzunehmen, dass die Kündigung unwirksam war. Dies entscheidet das Gericht am 28.2.2019. Hat der A Anspruch auf Lohn vom 1.12.2018 bis zum 28.2.2019, wenn anzunehmen ist, dass der A der KiTa während der ganzen Zeit ferngeblieben ist?
 
Fallfortsetzung:
Dem A wird nicht gekündigt. Er wird jedoch ebenfalls am 15.11.2018 freigestellt. Die G fordert den A auf, den Schlüssel für die KiTa-Räumlichkeiten unverzüglich in der KiTa abzugeben. Hiermit ist der A jedoch nicht einverstanden. Zwar geht er davon aus, dass er zur Herausgabe des Schlüssels verpflichtet ist, er sieht es jedoch nicht ein, hierfür zur KiTa zu fahren. Vielmehr ist er der Meinung, dass die G den Schlüssel bei ihm abholen müsse. Die G fordert den A am 20.11.2018 erneut auf, ihr den Schlüssel in die KiTa zu bringen. Der A weigert sich erneut. Die G spielt mit dem Gedanken die Schließanlage der KiTa auszutauschen. Hierbei hätte sie Kosten i.H.v. 2000 EUR. Schlussendlich entscheidet sie sich jedoch gegen den Austausch. Die 2000 EUR soll der A jedoch trotzdem zahlen.
 
Frage 3: Hat die KiTa GmbH, vertreten durch die G, einen Anspruch i.H.v. 2000 EUR?
 
Fallfortsetzung:
Im Streit um die Kündigung vor dem zuständigen Arbeitsgericht, wird am 28.2.2019 ein Vergleich geschlossen. In dem wird festgehalten, dass der A bis zum 15.4.2019 nicht zur Arbeit erscheinen solle, weiterhin jedoch für diesen Zeitraum den Lohn erhalte. Er dürfe in der Zwischenzeit keine andere Tätigkeit wahrnehmen, solle jedoch gerade die Zeit nutzen, um eine neue Stelle zu finden. Sollte er eine Stelle vor dem 15.4.2019 gefunden haben, sei dies der KiTa GmbH fünf Tage vor dem neuen Arbeitsbeginn mitzuteilen. Die Lohnzahlung werde dann entsprechend eingestellt. Am 7.3.2019 findet der A tatsächlich eine geeignete Stelle, bewirbt sich und erklärt der G, er werde zum 15.3.2019 einer neuen Tätigkeit nachgehen. Am 10.3.2019 erhält der A jedoch für ihn sehr unerwartet eine Absage. Daraufhin möchte er von der KiTa GmbH auch weiterhin seinen Lohn erhalten. Dieser könne durch seine Ankündigung einen neuen Arbeitgeber gefunden zu haben, nicht erloschen sein. Sein Anspruch bestehe weiterhin, da der geschlossene Vergleich ohnehin unwirksam sei. Die angeführte „Ankündigungsfrist“ stehe im Widerspruch mit den gesetzlichen Kündigungsfristen. Er wendet sich an die Rechtsanwälten R mit der Bitte um Rat, da er davon ausgeht einen Anspruch auf Zahlung seines Lohns vom 15.3.2019 bis zum 15.4.2019 zu haben.
 
Frage 4: Was wird die R ihm mitteilen?
 
 

17.05.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-05-17 09:30:102019-05-17 09:30:10Zivilrecht III – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Strafrecht – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen

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Der A ist in Geldnot. Um seine Situation zu verbessern, entschließt er sich, zusammen mit seinem Komplizen B, den 11-jährigen Sohn (S) des Millionärs V zu entführen und Lösegeld zu fordern. Der A lauert dem S auf, schlägt ihn von hinten mit einem gezielten Schlag nieder, sodass der S bewusstlos wird. A trägt den Jungen zum Auto und packt ihn in den Kofferraum. Er fährt mit dem Auto zu einer nahegelegenen Hütte in einem Wald. Der S ist die ganze Zeit bewusstlos, hiervon geht der A auch aus. An der Hütte ist der B. A und B schließen den S in die Hütte ein, hier kommt der S nach kurzer Zeit wieder zu sich. A und B verpflegen den S abwechselnd. Eine Woche später meldet sich der A, wie vorher mit B abgesprochen, bei dem V und verlangt von diesem 1 Mio EUR, wenn dieser seinen Sohn lebend wiedersehen möchte. Die Übergabe des Geldes sowie die Freilassung des Jungen sollten auf einer Lichtung in der Nähe der Hütte stattfinden.
Der V reagiert jedoch anders als erwartet. Er entscheidet sich, das Lösegeld nicht zu zahlen. Vielmehr lässt er eine Aufnahme im Fernsehen veröffentlichen, in der er 1 Mio EUR „Kopfgeld“ an denjenigen verspricht, der ihm den Täter „tot oder lebendig“ bringt. Daraufhin bekommt es der B mit der Angst zu tun. Er eilt zur Hütte und lässt den S laufen. Der S, der um sein Leben fürchtet, eilt in den Wald hinein, stolpert und stürzt in eine Schlucht. Er stirbt sofort. Der A, der von dem Vorgang nichts mitbekommt hat, ist entschlossen, an seinem Plan festzuhalten und den V erneut zu kontaktieren. Er möchte an sein Mitgefühl appellieren, um so doch noch an das Lösegeld zu kommen. Als er zur Hütte geht, sieht er jedoch den Körper des S und ist erschrocken. Er erkennt jetzt, dass er sein Ziel, das Lösegeld von dem V zu bekommen, unter keinen Umständen erreichen kann. Er fällt entsprechend den Entschluss, den B zu töten. Er will dann seine Leiche zum V bringen und erklären, er habe den B entdeckt, wie er den toten S begrub. Plangemäß tötet der A den B mit einer Schrotflinte. Bei der Tötung geht es dem A nicht vorwiegend darum, dass Lösegeld zu erhalten, hauptsächlich will er nicht als Täter entdeckt werden. Der A bringt die Köper des S und des B zum V. Der V ist von dem Anblick seines Sohnes zu tiefst erschüttert und händigt dem A das „Kopfgeld“ aus.
 
Wie haben sich A und V strafbar gemacht?
 
§ 140, § 225, § 240 StGB sind ausgeschlossen.
 

10.05.2019/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-05-10 09:30:202019-05-10 09:30:20Strafrecht – April 2019 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht I – Dezember 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Gesellschaftsrecht, Lerntipps, Mietrecht, Nordrhein-Westfalen, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

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M ist seit Juni 2011 Mieter der von der X-GmbH vermieteten Wohnung. Die Wohnung ist Teil eines Mehrfamilienhaus, das auf einen Grundstück der X-GmbH steht. Gesellschafter der ordnungsgemäß ins Handelsregister eingetragen X-GmbH sind die Brüder A und B. 

A bewohnt mit seiner Ehefrau eine Wohnung, die für den bald erwarteten Nachwuchs zu klein ist. Deswegen will er in die größere, von M gemietete Wohnung einziehen. Nach Rücksprache mit B setzt A am 08.03.2018 selbst ein Kündigungsschreiben auf, in dem er genau seinen Eigenbedarf begründet, das Mietverhältnis zum 20.09.2018 kündigt und das er eigenhändig im Namen der X-OHG unterschreibt. Dieses geht am 10.03.2018 dem M zu. 
 
Am 31.03.2016 erhebt M Widerspruch. Er will unbedingt in der Wohnung bleiben und meint, ein Gesellschafter einer OHG könne sich nicht auf Eigenbedarf berufen. Zudem hält er mangels Vollmachtsurkunde das Kündigungsschreiben des A für unwirksam. 
In einem darauf folgenden Telefongespräch mit B, weist B darauf hin, dass er die Kündigung für rechtmäßig hält und an ihr festhalten will. 
 
Mitte April 2018 erbt die Ehefrau das A überraschend eine ausreichend große Wohnung, sodass A daraufhin kein Interesse mehr an der Wohnung des M hat. M zahlt jedoch nur eine Miete von 1.000 €, obwohl die ortsübliche Miete 1.500 € beträgt. Eine Mieterhöhung wäre erst wieder in einem Jahr möglich. Deswegen beschließen A und B dem M nichts von der neuen Wohnung des A zu erzählen, um den M so zu kündigen und die Wohnung anschließend lukrativer vermieten zu können. 
 
Nachdem A und B dem M mehrfach – auch unter Einbeziehung eines Anwaltes – mit einer Räumungsklage gedroht haben, sollte er die Wohnung nicht zum 30.09.2018 verlassen, erklärt sich M schließlich Mitte Juni aus Furcht vor einer Klage und den damit verbundenen Kosten zu einem Auszug bereit. 
Tatsächlich zieht er dann auch schon am 15.09.2018 in eine andere Wohnung.
 
Ab dem 01.10.2018 wird die Wohnung an den D mit seiner Familie vermietet. Da D bereits seit zwei Jahren verzweifelt eine Wohnung sucht, war er bereit mit 1.750 € auch einen über der ortsüblichen Miete liegenden Mietzins zu zahlen. 
 
Am 02.10.2018 erfährt M zufällig von dem ganzen Sachverhalt. Noch am gleichen Tag verlangt er von der X-OHG, wieder in die Wohnung gelassen zu werden, da er meint, dass das Mietverhältnis noch fortbestehe. Zudem verlangt er Schadensersatz für seine (angemessenen) Umzugskosten in Höhe von 1.250 €. Außerdem will M die Mieteinnahmen von D solange erhalten, wie er nicht in der Wohnung wohnen kann. 
 
B meint, das Mietverhältnis sei ordentlich gekündigt worden. Selbst wenn nicht, wäre es nicht möglich den D aus der Wohnung zu bekommen, da dieser unter allen Umständen dort bleiben wolle. Auch will B nicht die Umzugskosten zahlen und meint, es gäbe keine Anspruchsgrundlage für eine Erlösherausgabe. Zudem müsste ansonsten M sich jedenfalls seine Miete in Höhe von 1.000 € anrechnen lassen.
 
Am 01.12.2018 geht M zu dem Anwalt R und bittet ihn um Hilfe. Sie assistieren R als studentischer Rechtsberater und sollen für ihn folgende Fragen begutachten:
 
Frage 1:
Kann M von der X-OHG die Wiedereinräumung des Besitzes an der Wohnung verlangen?
 
Frage 2:
Es wird unterstellt, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde.
 
a) Kann M von der X-OHG Schadensersatz für seine Umzugskosten von 1.250 € verlangen?
 
b) Kann M von der X-OHG Erlöserausgabe für die Miete des D in Höhe von 1.750 € für die Monate Oktober und November verlangen?
 
Frage 3:
Es wird unterstellt, dass das Mietverhältnis nicht beendet wurde. 
Am 14.09.2018 wird die Y-GmbH nach vorheriger, ordnungsgemäßer Auflassung als Eigentümerin für das Grundstück, auf dem die ehemals von M bewohnte Wohnung steht, in das Grundbuch eingetragen. Ist sie in das Mietverhältnis eingetreten?
 
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche aus den §§ 823 ff. sind nicht zu prüfen. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist notfalls hilfsgutachterlich einzugehen. 
14.12.2018/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-12-14 09:00:192018-12-14 09:00:19Zivilrecht I – Dezember 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Öffentliches Recht II – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite

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In Deutschland gibt es die Möglichkeit zur Punzierung. Das ist ein Stempel auf Edelmetallen, der deren Feinheit angibt. Die Hersteller nehmen die Punzierung selbst und freiwillig vor. Wenn die Angaben falsch sein sollten, haften die Hersteller auf Schadenersatz und begehen eine Ordnungswidrigkeit. Bei vorsätzlichem Handeln begehen sie sogar eine Straftat.
Die Staaten A, B und C sind Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Dort nimmt eine staatliche Stelle die Punzierung vor. In diesen Mitgliedstaaten dürfen auch nur Edelmetalle verkauft werden, die eine staatliche Punzierung erhalten haben. Diese Staaten erkennen die Punzierungen aus den jeweils anderen Staaten an. Für Hersteller aus Deutschland gewährt der Mitgliedstaat A die Möglichkeit, die Produkte vor ihrem Verkauf in A punzieren zu lassen. Punzierungen aus Deutschland würden anerkannt werden, wenn diese auch in Deutschland durch eine staatliche Stelle übernommen werden würden.
Die X-GmbH mit Sitz in Deutschland stellt Edelmetallprodukte her und vertreibt diese. Sie möchte ihre Produkte insbesondere auch in A verkaufen. Dafür muss gemäß der Verwaltungspraxis des Mitgliedstaates A vor jeder Auslieferung die Punzierung bei der staatlichen Stelle in A (oder auch in B oder C) beantragt und vorgenommen werden. Es kommt hierbei immer wieder zu sprachlichen Schwierigkeiten und die Lieferzeiten der X-GmbH verzögern sich dadurch insbesondere im Vergleich zu in A ansässigen Unternehmen deutlich. Aufgrund dessen werden viele Bestellungen von Kunden aus A bei der X-GmbH wieder stroniert.
Die Bundesrepublik Deutschland vermutet einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Insbesondere gäbe es mit einer europäischen Richtlinie über das CE-Siegel bereits eine europaweite Regelung, welche die Qualität von Produkten gewährleisten soll.
Die Kommission verfasst eine begründete Stellungnahme nach Art. 259 AEUV und stellt diese dem Mitgliedstaat A zu.
Dieser verneint einen Verstoß gegen die Warenverkehrsfreiheit. Von staatlichen Stellen vorgenommene Punzierungen seien verlässlicher. Das sei bedeutend, weil schon – was zutrifft – kleinste Abweichungen eine erhebliche Auswirkung auf die Gewinnspanne hätten.
Die Bundesrepublik Deutschland betreibt nun ein Vertragsverletzungsverfahren gegen den Mitgliedstaat A wegen dessen Verwaltungspraxis.
Aufgabe 1
Hat das Vertragsverletzungsverfahren Erfolg?
Aufgabe 2
Unterstellt wird, dass das Vertragsverletzungsverfahren keinen Erfolg hat: Kann die X-GmbH aus Grundfreiheiten oder deutschen Grundrechten von der BRD verlangen, dass auch in Deutschland eine staatliche Punzierungsstelle geschaffen wird? Die Bundesregierung meint, dass die Grundfreiheiten „in dieser Konstellation“ nicht anwendbar wären, und hat Zweifel, was die „Funktion der Grundrechte“ angeht.
Aufgabe 3
Unabhängig von einer Verpflichtung dazu hält die Bundesreggierung es zum Abbau bestehender Nachteile für die deutschen Hersteller für Geboten, auch in Deutschland die Möglichkeit zur Punzierung durch eine staatliche Stelle zu schaffen. Das untenstehende Gesetz bringt sie in den Bundestag ein, wo es  in einem ordnungsgemäßen Verfahren  beschlossen wird. Nachdem der Bundesrat auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet, wird das Gesetz verkündet. Die Landesregierung L meint, dass der Bund hierfür keine Kompetenz hätte. Verwaltung sei Ländersache. Und sowieso hätte der Bundesrat zustimmen müssen. Ist das Gesetz mit den Vorschriften des Grundgesetzes vereinbar?
§ 1 Hersteller von Edelmetallen haben die Möglichkeit, eine staatliche Punzierung zu erhalten.
§ 2 Zu diesem Zweck wird eine Bundesoberbehörde mit Sitz in Bonn errichtet und dem Bundesministerium für Wirtschaft unterstellt.
Aufgabe 4
Die Kommission hält es für sinnvoller, wenn statt der einzelstaatlichen Regelungen die Punzierung einheitlich durch die Europäische Union geregelt wird. Hat sie dafür die Kompetenz? In welcher Handlungsform könnte sie das tun? Welches Verfahren ist dafür vorgesehen? Wer könnte das einleiten?
Bearbeitervermerk: Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen – ggf. hilfsgutachterlich – in einem umfassenden Gutachten.

12.12.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-12-12 09:00:052018-12-12 09:00:05Öffentliches Recht II – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Redaktion

Öffentliches Recht I – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen

Examensreport, Lerntipps, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur im Öffentlichen Recht, 1. Staatsexamen, NRW, November 2018. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
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Der K betreibt ein kleines Geschäft in einem allgemeinen Wohngebiet der großen kreisangehörigen Stadt S. Er hatte hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde eine Baugenehmigung erhalten. Diese enthielt den Zusatz, dass er sich (wegen Lärm) nicht in der Nachtzeit (von 00:00 bis 06:00 Uhr) beliefern lassen darf. Die Baugenehmigung war rechtmäßig und ist inzwischen bestandskräftig.
Damit er auch in seiner Abwesenheit beliefert werden kann, überlässt der K seinem Lieferanten G einen Schlüssel für das Lager. Damit kann G seinen LKW bis an das Geschäft des K heranfahren und seine Waren abladen. Der K weist den G auf das Verbot hin, zur Nachtzeit zu beliefern. Anfangs hält sich der G daran.
Wegen des tagsüber hohen Verkehrsaufkommens beginnt der G nach einiger Zeit aber damit, den K auch nachts (zwischen 03:00 Uhr und 06:00 Uhr) zu beliefern. Der G nutzt dazu seinen eigenen, von K überlassenen Schlüssel. Der K erfährt davon, unternimmt aber nichts.
Der Nachbar N wohnt direkt neben dem Geschäft des K. Er wird von dem Lärm nachts gestört. Wegen der tropischen Wettertemperaturen ist an Schlaf vor 24:00 Uhr nicht zu denken. Der von den nächtlichen Belieferungen verursachte Lärm lässt ihn nicht schlafen. Aufgrund des Schlafmangels hat der N mit Beschwerden zu kämpfen, insbesondere mit Kopfschmerzen. Ein Sachverständiger kann nachweisen, dass der Lärm bestimmte Grenzwerte überschreitet und daher ein Verstoß gegen § 22 BImSchG i.V.m. der TA-Lärm darstellt.
Der N beschwert sich bei K, der aber weiterhin nichts unternimmt. Er meldet diese Vorfälle und der – zuständigen – unteren Bauaufsichtsbehörde. Diese bestätigt schriftlichen den Eingang der Meldung und verspricht, sich schnellstmöglich um diese Angelegenheit zu kümmern. Im weiteren Verlauf unternimmt die Behörde aber nichts und antwortet zwei Monate lang nicht auf Nachfragen des N.
Der N wendet sich an den Rechtsanwalt R. Dieser fragt sich, ob die Behörde überhaupt gegen den K etwas unternehmen könne und ob nicht vielmehr der G in Anspruch genommen werden müsse.
Aufgabe 1
1. Könnte die Behörde auf Grundlage von § 61 I 2 BauO NRW (ggf. i.V.m. § 14 OBG) gegen den K einschreiten?
2. Was könnte die Behörde in Hinblick auf eine zwangsweise Durchsetzung außerdem noch verfügen? Unter welchen Voraussetzungen wäre das rechtmäßig?
3. Hat der N auch einen Anspruch auf Einschreiten?
Aufgabe 2
Unterstellt wird, dass der N einen Anspruch auf Einschreiten hat: Wie könnte der N seinen Anspruch mit verwaltungsgerichtlichen Mitteln geltend machen, wenn dies möglichst schnell gehen soll? Wäre so ein Vorgehen zulässig? Unter welchen Voraussetzungen wäre so ein Vorgehen grundsätzlich begründet?
Bearbeitervermerk: Beantworten sie die aufgeworfenen Fragen  ggf. hilfsgutachterlich  in einem umfassenden Gutachten aus der Sicht des R.
Es folgten Ausführungen zum BImSchG.
Es folgten Ausführungen zur TA-Lärm und der Hinweis darauf, dass es sich um eine Verwaltungsvorschrift handelt.
Soweit es zur Lösung der Aufgabenstellung auf die Anwendung von Vorschriften aus dem Bauordnungsrecht ankommt, ist die BauO NRW (v. Hippel/Rehborn ON: 93) anzuwenden und nicht die BauO NRW 2016 (v. Hippel/Rehborn ON: 93.1).

06.12.2018/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2018-12-06 09:00:562018-12-06 09:00:56Öffentliches Recht I – November 2018 – NRW – 1. Staatsexamen
Seite 1 von 8123›»

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