Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die Zusendung. Selbstverständlich kann juraexamen.info keine Gewähr dafür geben, dass die in Gedächtnisprotokollen wiedergegebene Aufgabenstellung auch der tatsächlichen entspricht. Dennoch sollen Euch die Protokolle als Anhaltspunkt dienen, was euch im Examen erwartet.
Sachverhalt:
Im Jahr 2021 fanden Wahlen zum Deutschen Bundestag statt. Der gewählte Bundestag setzt sich aus 660 Abgeordneten zusammen. Davon entfielen auf jeweils 180 auf die A-Fraktion, 160 auf die B-Fraktion, 130 auf die C-Fraktion, 110 auf die D-Fraktion sowie 80 auf die E-Fraktion. Der so zusammengesetzte Bundestag wählt schließlich nach dem Abschluss von erfolgreichen Koalitionsverhandlungen auf Vorschlag des Bundespräsidenten mit den Stimmen der A- und der B-Fraktion eine Bundeskanzlerin.
Noch vor der Wahl wurden in verschiedenen Medien hochsensible Informationen verbreitet, welche die Tätigkeiten deutscher Geheimdienste betreffen. Die betreffenden Informationen entstammten dabei den von Seiten der Geheimdienste für die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums des Bundestags vorgesehenen Unterlagen. Wie die streng geheimen Materialien an die Öffentlichkeit gelangen konnten, kann nicht mehr rekonstruiert werden. Die Veröffentlichung hat aber die Frage nach dem Schutz geheimer Unterlagen aufgeworfen. Im Anschluss an die
Veröffentlichung der Materialien haben auch ausländische Geheimdienste verbündeter Länder in Aussicht gestellt, eine Beschränkung der Zusammenarbeit mit den deutschen Geheimdiensten zu prüfen. Mehrere ausländische Geheimdienste erwägen dabei auch, die ihnen zur Verfügung stehenden geheimdienstlichen Informationen, aus Sorge um deren Bekanntwerden, künftig nicht mehr mit den deutschen Geheimdiensten zu teilen. Auf die Zusammenarbeit mit ausländischen Partnern und den Zugriff auf deren geheimdienstliche Informationen sind die deutschen Geheimdienste aber ihrerseits zur Durchführung ihrer Aufgaben sowie zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung angewiesen.
In Reaktion auf den geheimdienstlichen Skandal planen die Fraktionen der Regierungskoalition Änderungen des Gesetzes über das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGrG).
Das Parlamentarische Kontrollgremium ist dabei ein aus Mitgliedern des Bundestags bestehendes Gremium, dessen Aufgabe nach § 1 Abs. 1 PKGrG die Kontrolle der deutschen Geheimdienste, namentlich des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Geheimdienstes und des Bundesnachrichtendienstes ist. Die Mitglieder des Kontrollgremiums werden zu Beginn jeder Wahlperiode vom Bundestag aus seiner Mitte gewählt (§ 2 PKGrG). Das Kontrollgremium tritt nach § 3 Abs. 1 S. 1 PKGrG mindestens vierteljährlich zusammen. Es wählt nach § 3 Abs. 1 S. 2 PKGrG einen Vorsitzenden und gibt sich nach § 3 Abs. 1 S. 2 PKGrG eine Geschäftsordnung. Die Arbeit im Parlamentarischen Kontrollgremium wird in § 3 Abs. 2 und 3 PKGrG näher beschrieben. Die Bundesregierung ist nach § 4 PKGrG zur Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums verpflichtet. Der Umfang der Unterrichtungspflicht erstreckt sich nach § 6 PKGrG auf Informationen, die der Verfügungsberechtigung der in § 1 PKGrG genannten Geheimdienste unterliegen. Die dem Kontrollgremium zur Erfüllung seiner Aufgaben zustehenden Befugnisse sind in § 5 PKGrG geregelt. Danach ist das Kontrollgremium insbesondere berechtigt, Vorlage und Herausgabe von Akten zu verlangen. Die Beratungen des Kontrollgremiums erfolgen nach § 10 PKGrG geheim, die Mitglieder des Gremiums sind zur Geheimhaltung über die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
Der Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen sieht dabei zunächst eine Verringerung der Anzahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums vor. Statt der bisherigen elf sollen dem Gremium künftig nur noch fünf Mitglieder angehören. Daneben soll das Parlamentarische Kontrollgremium in seiner Zusammensetzung künftig nicht mehr die Stärke der Fraktionen im Bundestag entsprechen. Die Mitglieder des Kontrollgremiums sollen vielmehr ohne Rücksicht auf ihre Fraktionszugehörigkeit durch einfache Mehrheitswahl vom Bundestag gewählt werden können.
Der so gefasste Gesetzesentwurf stößt bei sämtlichen Oppositionsfraktionen auf Kritik. Insbesondere die kleineren D- und E-Fraktionen befürchten, durch die Absenkung der Anzahl der Mitglieder künftig nicht mehr in dem Gremium mit einem eigenen fraktionsangehörigen Abgeordneten vertreten zu sein. Hierdurch würden sie als Fraktionen von den Informationen über die Tätigkeiten der deutschen Geheimdienste abgeschnitten. Dies sei aber umso wahrscheinlicher, je weniger Mitglieder das Parlamentarische Kontrollgremium umfasse.
Die Vertreter der Regierungsfraktionen halten dem entgegen, dass auch im Falle der Verringerung der Mitgliederzahl auf fünf sämtliche Fraktionen rechnerisch im Gremium vertreten sein könnten. Vielmehr seien gerade sie als Mehrheitsfraktionen und nicht die Oppositionsfraktionen in stärkerem Maße betroffen, da sie derzeit mit mehreren Abgeordneten in dem Gremium vertreten sind. Dass der Bundestag die Zahl der Mitglieder des Kontrollgremiums bestimmen könne, ergebe sich zudem bereits aus § 2 Abs. 2 PKGrG.
Die Verringerung der Mitgliederzahl sei jedenfalls unter dem Eindruck der jüngsten Vorkommnisse erforderlich. Eine niedrigere Mitgliederzahl führe naturgemäß dazu, dass insgesamt weniger Personen Kenntnis über die im Kontrollgremium behandelten Angelegenheiten erlangen. Eine Weitergabe der im Kontrollgremium behandelten Informationen an Dritte sei damit weniger wahrscheinlich. Auch bewirke eine Verringerung der Mitgliederzahl eine zügigere Sachverhaltsaufklärung. Die Vertreter der Regierungsfraktionen verweisen zudem auf die im Nachgang an den Geheimdienstskandal geäußerten Bedenken ausländischer Geheimdienste und die Notwendigkeit der Teilhabe an einem geheimdienstlichen Informationsaustausch. Bedenken bestehen auch gegen die im Gesetzesentwurf vorgesehene Wahl der Mitglieder des Kontrollgremiums durch einfache Mehrheitswahl. Die Vertreter der Oppositionsfraktionen machen zunächst geltend, dass das Parlamentarische Kontrollgremium als ständige Untergliederung des Bundestags die dortigen Mehrheitsverhältnisse entsprechend abbilden müsse. Insofern könne für das Parlamentarische Kontrollgremium nichts anderes gelten als für die Ausschüsse des Bundestags.
Die Regierungsfraktionen halten diese Bedenken für nicht durchgreifend. Zwischen dem Parlamentarischen Kontrollgremium und den ständigen Ausschüssen des Bundestages bestünden erhebliche Unterschiede. Die Mitglieder des Kontrollgremiums würden nach § 2 Abs. 1 PKGrG gerade durch den Bundestag durch die Mehrheit seiner Stimmen gewählt und nicht durch die Fraktionen bestimmt. Das Kontrollgremium übe seine Tätigkeit nach § 3 Abs. 4 PKGrG darüber hinaus auch über das Ende einer Wahlperiode aus, auch wenn sich ein neuer Bundestag bereits konstituiert habe. Für das Parlamentarische Kontrollgremium könnten insofern nicht die Anforderungen für Ausschüsse herangezogen werden.
Die Oppositionsfraktionen halten den Gesetzesentwurf hingegen auch für unvereinbar mit dem Schutz ihrer Minderheitenrechte. Aufgabe des Parlamentarischen Kontrollgremiums sei gerade die Kontrolle der Regierung und der ihm unterstellten Geheimdienste. Gerade im Zusammenhang mit der grundrechtssensiblen Tätigkeit der Geheimdienste müsse die Kontrolle der Regierung in besonderem Maße gewährleistet werden. Voraussetzung hierfür sei wiederum eine Beteiligung der Opposition.
Diesem Einwand begegnen die Vertreter der Regierungsfraktionen mit dem Hinweis, dass sich in der Wahl eines Mitglieds mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestags das Vertrauen in die Integrität des Gewählten niederschlage. Allein hierauf könne es aufgrund der geheimen, im Kontrollgremium diskutierten Angelegenheiten ankommen.
Die Regierungsfraktionen bringen den die oben genannten Änderungen des PKGrG enthaltenden Entwurf sodann in den Deutschen Bundestag ein.
Frage 1:
Fertigen Sie ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags, dessen Zuständigkeit zu unterstellen ist, über die Begründetheit einer Rechtmäßigkeitskontrolle des Gesetzentwurfs vor dem Bundesverfassungsgericht an.
Bearbeitungsvermerk:
- Auf andere als die im Sachverhalt genannten Vorschriften aus dem PKGrG ist nicht einzugehen.
- Die Geschäftsordnung des Parlamentarischen Kontrollgremiums ist bei der Bearbeitung außer Acht zu lassen.
- Auf § 54 GO BT wird hingewiesen.
Abwandlung:
Anders als im Ausgangsfall sieht der Gesetzesentwurf der Regierungsfraktionen nur die Verringerung der Mitgliederzahl des Gremiums, nicht aber die Wahl der Mitglieder durch eine einfache Mehrheitswahl vor. Die Fraktionen sollen auch künftig nach ihrem Verhältnis im Bundestag im Kontrollgremium vertreten sein. Diesem Verhältnis entsprechend entfallen zwei Mitglieder auf die A-Fraktion sowie je ein Mitglied auf die B-, C- und D-Fraktion. Der E-Fraktion steht hingegen nach dem Verhältnis kein Mitglied im Kontrollgremium zu. Der so gefasste Gesetzentwurf wird sodann vom Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen beschlossen.
Zur folgenden Wahl der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums schlagen die Fraktionen sodann eigene Kandidaten zur Wahl vor. Die D-Fraktion schlägt dabei den Abgeordneten A zur Wahl vor. Gegen dessen Wahl regt sich jedoch schnell Widerstand: Bereits in der vergangenen Wahlperiode hatte der A mehrfach Interviews gegeben und dort teils über sensible politische Sachverhalte berichtet. Die Mehrheit der Mitglieder des Bundestags teilt diese im Vorfeld gegen die Person des A erhobenen Bedenken. A wird im Gegensatz zu den von der A-, B- und C-Fraktion vorgeschlagenen Kandidaten nicht mit der Mehrheit der Stimmen des Bundestags gewählt.
Mehrere Abgeordnete hatten ihre Ablehnung damit begründet, dass sie bereit seien, einen Kandidaten der D-Fraktion nicht aber den A zu wählen.
Schon aufgrund der bisherigen Aussagen des A bestünden ernsthafte Zweifel an dessen Integrität, er biete keine hinreichende Gewähr für die als Mitglied des Kontrollgremiums erforderliche Vertraulichkeit. Anstelle des A wird jedoch auch kein anderes Mitglied gewählt, der für die D-Fraktion vorgesehene Platz bleibt damit zu nächst unbesetzt.
Sowohl A als auch die D-Fraktion reagieren empört auf das Ergebnis der Wahl. Die D-Fraktion sieht sich durch die Ablehnung ihres Kandidaten in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. Die Entscheidung, wer sie in dem Kontrollgremium vertrete, obliege allein ihr. Sodann reicht sie beim Bundesverfassungsgericht einen entsprechend begründeten Antrag ein. Da ihr an einer zügigen Klärung der Frage gelegen ist, schlägt sie im Folgenden auch keinen weiteren Kandidaten zur Wahl vor. Das Vorbringen der Mitglieder des Bundestags, einen anderen Kandidaten als den A
wählen zu wollen, hält sie im Übrigen für vorgeschoben. In Wahrheit solle bereits verhindert werden, dass die D-Fraktion mit einem Mitglied in dem Kontrollgremium vertreten sei.
Frage 2:
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten des von Seiten der D-Fraktion vor dem
Bundesverfassungsgericht eingereichten Antrags.
Bearbeitungsvermerk:
Gehen Sie bei der Bearbeitung davon aus, dass der Antrag
der D-Fraktion formgerecht eingereicht worden ist.
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