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Schlagwortarchiv für: Februar 2016

Redaktion

Zivilrecht ZIII – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1:
A ist alleiniger Komplementär der V-KG mit Sitz in Bonn. Die V-KG ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH, die Elektroersatzteile verkauft. Die X-GmbH besitzt als wesentliche Vermögenswerte ein Grundstück in Düsseldorf mit einem für den Betrieb nötigen Geschäftsgebäude und einer Lagerhalle.
Am 30. Januar 2014 veräußert und überträgt die V-KG alle Geschäftsanteile an der X-GmbH an K zu einem Preis von 500.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. K entrichtet den Kaufpreis noch am selben Tag. Ebenfalls am 30. Januar übergibt A dem K die Schlüssel für die Gebäude auf dem Grundstück der X-GmbH.
Im Oktober 2015 stellt sich heraus, dass das Dach der Lagerhalle bei deren Errichtung im Jahre 2009 unter Missachtung aller branchenüblichen Standards grob unsachgemäß installiert wurde.
Da keine akute Einsturzgefahr besteht, lässt K das Dach der Lagerhalle nicht sofort reparieren. Er setzt der V-KG jedoch eine vierwöchige Frist zur Behebung der Probleme. Die V-KG ist hierzu nicht bereit. A räumt zwar ein, dass mit der Veräußerung der Anteile auch die wesentlichen Gebäude verkauft wurden. Jedoch könne sich K jetzt nicht wegen jeder Kleinigkeit, die ihm missfällt, an A wenden. Wenn das so wäre, würde doch niemand solche Verträge schließen. Außerdem sagt A, dass die Probleme mit dem Dach der Halle weder von ihm noch von den Mitarbeitern der V-KG erkannt werden konnten.
Als nach Ablauf der Frist immer noch nichts geschehen ist, lässt K das Dach selber reparieren. Die Reparatur dauert 3 Wochen und kostet ihn 80.000€.
K lässt durch seinen Anwalt Klage gegen A erheben. Die Klage wird am 30. Januar 2016 bei Gericht eingereicht und geht dem A am 3. Februar 2016 zu. Der Anwalt des K hatte K geraten nur A zu verklagen, da bei der V-KG ohnehin nicht viel zu holen sei.
K verlangt von A Erstattung der Kosten. A ist hierzu nicht bereit. Er sagt, die Klage sei ohnehin zu spät eingereicht worden und außerdem hätte sich die Klage nicht nur gegen ihn wenden dürfen. K hält das für quatsch. Außerdem müsse § 129 I HGB einschränkend ausgelegt werden.
A erklärt weiter, dass die V-KG (was stimmt) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000€ gegen K habe, weil dieser aus Wut auf dem Gelände der V-KG in Bonn randaliert und vorsätzlich Schäden verursacht hätte. Es müsse abgewartet werden, ob die V-KG diesen Anspruch geltend mache und für den Fall, dass wider jeglicher Vermutung etwas an K gezahlt werden müsse, gegen diese Forderung aufrechne. Diese Einrede stünde dem A dann zumindest zu. Das ergebe sich schon aus § 129 III HGB.
Frage: Ist die zulässige Klage des K gegen A begründet?
Fall 2:

E ist Eigentümer eines Grundstückes.
Im April 2015 verkauft er dieses Grundstück für 200.000€ an B. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. Ebenso wird im notariellen Kaufvertrag die Auflassung erklärt. B bezahlt sofort den Kaufpreis und wird in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Im Oktober 2015 verkauft B das Grundstück an C zu einem Preis von 250.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet und die Auflassung erklärt. Ebenso wird dem C eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. C entrichtet den Kaufpreis.
Im Dezember 2015 wendet sich der Anwalt des E an C und verlangt Rückübertragung des Grundstückes auf E. Es stellt sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests und weiterer Dokumente heraus, dass E seit Jahren unerkannt geisteskrank ist und keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
C ist hierzu nicht bereit und er will immer noch Eigentümer des Grundstücles werden. Er beantragt im Januar 2016 die Eintragung ins Grundbuch. C wird im Februar 2016 ins Grundbuch eingetragen.
Frage: Kann E (vertreten durch seinen Betreuer) von C Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen? Auf § 1902 BGB wird hingewiesen.
Bearbeitervermerk: Nehmen Sie zu allen in den Sachverhalten aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich Stellung.

02.04.2016/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-04-02 10:00:462016-04-02 10:00:46Zivilrecht ZIII – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz

Examensreport, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Februar 2016 in NRW. Dieser Sachverhalt lief ebenfalls in Hessen und in Rheinland-Pfalz im Februar 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Student E erbt 10.000€ und möchte sich einen lang ersehnten Wunsch erfüllen. Er kauft sich im Februar 2014 ein neues Bergamont Mountainbike zum Preis von 4.999€. Von dem Rest des Geldes kauft er ein gebrauchtes PKW, das auf ihn zugelassen wird. Im Januar 2015 stiehlt Dieb D dem E das wenig genutzte Rad aus seiner Garage.
Professorin B hat an der Uni einen wissenschaftlichen Mitarbeiter A, der ihr als sehr zuverlässig bekannt ist. Sie äußert im März 2015, dass sie ein Fahrrad gebrauchen könne. A sagt, er könne mit seinem Expertenwissen sicher ein gutes gebrauchtes Rad für B finden. B ist einverstanden und bittet A, ihr ein Fahrrad auszusuchen, zu kaufen und zu übergeben. Das Rad dürfe aber nicht teurer als 500€ sein.
A geht Ende März auf einen Flohmarkt und trifft dort auf D, der ihm das gestohlene Rad für 500€ anbietet. A, der um den Wert eines Bergamont Mountainbikes weiß, denkt er könne einen guten Deal für die B machen. Als A merkt, dass D auf Nachfragen nach der Herkunft des Fahrrades ausweichend antwortet, stellt er im Hinblick auf seine Preisobergrenze von 500€ keine weiteren Fragen mehr und kauft das Fahrrad von D im Namen der B.
Kurz nach Empfang des Rades lässt B eine Inspektion durchführen. Dabei wird festgestellt, dass sich aufgrund des langen Stillstandes Rost an den Bremsen abgesetzt hat, der das Fahrrad verkehrsuntauglich macht. Die Erneuerung der Bremsen würde in der Höhe richtig bemessene 180€ kosten. Daraufhin lässt B die Bremsen reparieren und lässt zusätzlich ein mit dem Rahmen verankertes (verschraubt, aber nicht fest verschweißtes) Fahrradschloss anbringen.
Kurz darauf unternimmt B einen Ausflug mit dem Mountainbike. Bei einem riskanten Manöver über unebenem Waldboden stürzt B mit dem Rad. Sie selber verletzt sich nicht, jedoch erleidet das Rad einen Schaden an der Fahrradgabel, dessen Behebung richtigerweise 700€ kosten würde. B unternimmt jedoch erst einmal nichts und lässt den Schaden nicht reparieren.
Später fährt B über eine grüne Fahrradampel. Der am Steuer seines Autos sitzende und träumende E will an der Kreuzung nach rechts abbiegen, übersieht die B und fährt sie an. Dabei stürzt die B. Das Fahrrad erleidet keine weiteren Schäden. Allerdings zieht sich B eine Kopfverletzung zu, deren Untersuchung und Behandlung 600€ kosten.
Obwohl die Verletzung bei Tragen eines Helmes hätte geringer ausfallen können, trug B beim Fahrradunfall keinen Fahrradhelm.
E erkennt nach dem Unfall sofort das auf der Straße liegende Fahrrad als das seinige. Er fordert sogleich, dass B ihm dies zurückgibt. B verlangt von E erst Erstattung des Kaufpreises in Höhe von 500€, Erstattung der für die Bremsen getätigten Aufwendungen i.H.v. 180€ und zusätzlich 150€ für das Schloss. Außerdem fordert sie Ersatz der 600€ Behandlungskosten und ein (in der Höhe angemessenes) Schmerzensgeld in Höhe von 300€. E ist hierzu nicht bereit. Außerdem erklärt er, B solle ihm die 700€ für den Schaden an der Fahrradgabel ersetzen. Außerdem solle B doch einfach das Schloss vom Fahrrad (was möglich ist) abmachen und behalten.
Frage 1: Hat E einen Herausgabeanspruch gegen B bezüglich des Mountainbikes? Beziehen Sie in Ihre Überlegungen auch etwaige Ansprüche der B gegen den E ein.
Frage 2: Hat E einen Schadensersatzanspruch gegen B bezüglich der Beschädigung der Fahrradgabel?
Frage 3: Hat B gegen E einen Schadensersatzanspruch wegen des Autounfalls?
Bearbeitervermerk: Prüfen sie sämtliche im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gutachten, ggf hilfsgutachterlich. Es soll davon ausgegangen werden, dass keinerlei Ansprüche auf den Versicherungsträger der B übergegangen sind. Ansprüche aus § 823 II sind nicht zu prüfen

31.03.2016/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-31 13:56:462016-03-31 13:56:46Zivilrecht ZII – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW und Hessen und Hamburg. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Kunst e.V. (im folgenden: V) ist ein Verein mit dem Zweck der Förderung der Kunst. A und B sind laut Satzung einzelvertretungsbefugte Vorstände des V. Ihre Stellung als Vorstand sowie ihre Vertretungsbefugnisse sind im Vereinsregister eingetragen.
A veranstaltet ohne Absprache ab Februar 2015 eine Ausstellung. Diese Ausstellung führt zu Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins. Im Folgenden wird A bei einer rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wirksam als Vorstand abberufen. Als neues Vorstandsmitglied wird C gewählt. C nimmt die Wahl an. Änderungen im Vereinsregister werden nicht vorgenommen.
Im Frühjahr 2015 stellt der Maler M eines seiner Gemälde dem Verein für die Ausstellung zur Verfügung. Es wird vereinbart, dass V das Gemälde auch veräußern und Eigentum übertragen dürfe.
Im Juni ruft M bei B an und erklärt diesem gegenüber, dass das Gemälde nun nicht mehr veräußert werden dürfe und das Gemälde sofort – auch wenn die Ausstellung noch nicht vorbei sei – an M zurückgelangen sollte. B sagt M dies zu, vergisst aber diese Information innerhalb des Vereins weiterzuleiten.
Im August 2015 besucht Kunstsammler K die Ausstellung in den Räumen des V. Er trifft auf den ihm schon seit langem bekannten A, von dem er weiß, dass A immer sehr um den Verein bemüht ist. K weiß nichts von der Abberufung des A als Vorstand. K findet gefallen an dem Gemälde des M und möchte es für seine Sammlung erwerben. Er äußert gegenüber A, er wolle das Gemälde für 5.000€ (was dem Wert des Bildes entspricht) erwerben. A, der denkt dem M einen Gefallen zu tun, ist einverstanden und verkauft das Gemälde „im Namen des V“. Es wird vereinbart, dass K das Gemälde zu Ende der Ausstellung (31. Oktober 2015) abholen soll und den Kaufpreis auch dann bei Abholung bezahlen soll. Bis dahin wird vereinbart, dass das Gemälde leihweise für die Ausstellung bei V verbleibt. In der folgenden Zeit erwirbt K einen extra für das Bild angepassten Bilderrahmen für 500€.
Anfang Oktober lässt C beim Umhängen der Bilder das Gemälde des M leicht fahrlässig fallen. Die Leinwand wird erheblich beschädigt. Die Restaurierungskosten würden sich richtigerweise auf 2.000€ belaufen.
Als M Anfang Dezember von den Vorkommnissen erfährt, erklärt er, dass er dem V eine Frist zur Restaurierung und Rückgabe des Bildes bis zum 16. Januar 2016 setze. Außerdem sagt er, er könne den K schon seit jeher nicht ausstehen. Der K dürfe das Bild auf keinen Fall bekommen.
In der Folgezeit kommt es weder zu einer Restaurierung des Bildes und Übergabe an M, noch zur Übergabe an K.
1. Frage: Welche Ansprücke hat K gegen V?
2. Frage: Welche Ansprüche hat M gegen V?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie (ggf. hilfsgutachterlich) auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen in einem Gutachten ein
Teil 2 (wohl nur in Hamburg):
In der Folgezeit kommt es zur juristischen Auseinandersetzung zwischen V und M. Vor dem Landgericht wird ein Vergleich geschlossen, wonach das Bild bei V verbleibt und M Schadensersatz i.H.v. 3.000 ¤ an M leistet. V hat sich dabei eine Widerrufsfrist bis zum 15.02.2016 einräumen lassen, damit die Mitglieder über den Vergleich abstimmen können. Als am 15.02.2016 noch immer keine Entscheidung getroffen ist, wendet sich Rechtsanwalt R, der V vor dem landgericht vertritt, an seinen Kollegen S, dem Anwalt des M, mit der Bitte, die Frist um eine Woche zu verlängern. S ist jedoch im Urlaub und nicht zu erreichen. Deswegen wendet sich R an M. M ist milde gestimmt und stimmt der Fristverlängerung um eine Woche zu. Ein entsprechendes unterschriebnes Schreiben faxt er R sofort zu, der es an das LG weiterleitet. Am 22.02.2015 stimmen die Mitglieder des V gegen den Vergleich. Am selben Tag erklärt R dem LG den Widerruf des Vergleichs.
Aufgabe 3: Muss V an M 3.000 ¤ aus dem Vergleich zahlen?

11.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-11 14:05:062016-03-11 14:05:06Zivilrecht ZI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Februar 2016. Vielen Dank dafür an Ann-Kathrin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
In ähnlicher Form ist der Sachverhalt auch in Hamburg im Februar 2016 gelaufen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Blockupy Bewegung in Düsseldorf will vom 16.-23. Mai 2015 eine Versammlung in Düsseldorf abhalten, um gegen die Finanzpolitik zu demonstrieren und finanzpolitische Themen (nicht näher bekannt) aufmerksam zu machen. Am 21. Mai 2015 wird die Versammlung wegen gewaltsamen Verlaufes rechtmäßig verboten/aufgelöst.
Nachdem sich in mehreren sozialen Netzwerken polizeibekannte und gewaltbereite Leute dazu bekannt haben mit Baseballschlägern und Pyrotechnik in Düsseldorf gewaltsam Widerstand leisten zu wollen, führt die Polizei ab dem 21. Mai 2015 vermehrt Kontrollen durch.
X aus Frankfurt möchte an der Versammlung in Düsseldorf teilnehmen und macht sich mit einem Rucksack voller Reiseproviant auf den Weg. Er fährt am 21. Mai mit einem von 2 Bussen von Frankfurt nach Düsseldorf. In Neuss (NRW) werden die beiden Busse um 14:00 Uhr von der zuständigen Kreispolizei in ein Gewerbegebiet von Neuss umgeleitet. Dort werden – rechtmäßigerweise – alle einer Identitätsfeststellung und einer stichprobenartigen Gepäckdurchsuchung unterzogen. Gewaltbereite Personen können nicht ausgemacht werden. Anschließend wird allen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot für die Innenstadt von Düsseldorf erteilt.
Da die Busfahrer mittlerweile ihre Fahrzeit überschritten haben und nicht mehr weiterfahren dürfen, entscheiden sich die Insassen zu Fuß nach Neuss zu laufen und auf dem Rathausplatz spontan eine friedliche Kundgebung unter dem Motto ‚Für die Versammlungsfreiheit – Gegen polizeiliche Willkür’ abzuhalten. Nach 30-minütigem Fußweg in losen Gruppen kommen alle um 16:00 Uhr am Hauptbahnhof in Neuss an. Auf dem Hauptbahnhofvorplatz werden sie unter den Blicken der Passanten von den ihnen bereits bekannten Polizisten angehalten. Sie teilen der Polizei mit nunmehr eine friedliche Kundgebung gegen 17.00 Uhr auf dem Neusser Rathausplatz abhalten zu wollen. Nach Anhörung werden die Identitäten aller festgestellt, alle Mitglieder der Gruppe werden durchsucht, und das Gepäck – darunter der Rucksack des X – wird nach Waffen und weiteren gefährlichen Gegenständen durchsucht. Jegliches Argumentieren und Diskutieren nützt nichts.
Nach kurzer Zeit verkündet die Polizei über Lautsprecher, dass die geplante Demonstration in Neuss verboten werde. Daraufhin protestieren und diskutieren alle. Kurze Zeit später nimmt die Polizei alle fest.
Im Polizeibericht heißt es, die Maßnahmen seien nötig gewesen, um zu verhindern, dass die Demonstranten doch noch nach Düsseldorf fahren. Die Festnahmen seien insbesondere nötig gewesen um drohende anstehende Ordnungswidrigkeiten gem. § 29 VersG (Sartorius Nr. 435) zu verhindert.
X erhebt Anfang Juli 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen das Land NRW. Da er auch künftig an Veranstaltungen wie dieser teilnehmen möchte, möchte er festgestellt wissen, dass die Identitätsfeststellung nebst Anhalten, die Durchsuchungen, das Verbot der Kundgabe in Neuss sowie die Festnahme mit Recht und Gesetz nicht vereinbar waren. Er denkt die Maßnahmen verletzen ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit.
Aufgabe: Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Klage des X Aussicht auf Erfolg hat.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Auf § 14, 15 VersG wird hingewiesen. Gehen Sie davon aus, dass eine richterliche Entscheidung bzgl. der Festnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

10.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-10 13:00:152016-03-10 13:00:15Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH
Redaktion

Strafrecht SI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Strafrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A, P und M haben ein seltsames Hobby, sie interessieren sich für Giftschlangen. P und M (ein Paar) halten ein paar Schlangen in einem Gartenhäuschen. Es sind alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen und im Medizinschrank/Badezimmerschrank steht immer ein Gegengift.
A will zu Geld kommen. Er hat vor ein paar Wochen ein Foto von P mit dem bekannten Betrüger W gemacht. A und P sind nämlich gemeinsam in eine Kneipe gegangen und haben dort aus Platzmangel mit W an einem Tisch gesessen und sind mit ihm über belanglose Themen ins Gespräch gekommen. A hat von P und W heimlich Fotos mit seinem Handy gemacht. Zu der Zeit wusste noch keiner, dass W ein Straftäter ist. Er wurde wenig später wegen mehrfachen Betruges verurteilt.
A, der weiß, dass der P immer um seinen guten Ruf bemüht ist, will sich bereichern. Er geht zu P und sagt ihm, er würde die Fotos veröffentlichen, wenn P ihm nicht 8.000€ gebe. P, der Wissenschaftler ist, befürchtet schlimmste Einbußen seines guten Rufes und erhebliche berufliche Nachteile. Er veröffentlicht nämlich regelmäßig Artikel in Fachzeitschriften und fürchtet, dass ihm dies erschwert wird, sollten die Bilder ans Licht kommen. Um finanzielle Interessen geht es ihm nicht, lediglich um seinen Ruf.
P denkt sich, A könne die Bilder rasend schnell veröffentlichen und verbreiten. Er entschließt sich, den A aus dem Weg zu räumen. Daher bittet er M, für die kommende Woche deren Freunde, darunter auch A und J (ein Ex-Freund von der M) zu einer „Party für Schlangenfreunde“ einzuladen. Obwohl M den J nicht mag, lädt sie trotzdem alle zur Party ein.
P hat folgenden Plan (von dem M nichts weiß): Er möchte eine spezielle Giftschlange heimlich aus ihrem Terrarium befreien. Die Schlange soll unbemerkt aus dem Terrarium direkt zu A, der immer auf demselben Stuhl neben dem Terrarium sitzt, kriechen und diesen beißen. Das Gegengift will P vorher im Abfluss herunterspülen. So geschieht es auch. P befreit die Schlange, sie beißt A. Das Gegengift hat P vor der Party den Abfluss heruntergespült. P fängt die Schlange mit einem Spezialgerät wieder ein und verfrachtet sie zurück ins Terrarium.
Kurz nach dem Biss rennt M ins Bad und will das Gegengift holen. Sie muss mit Entsetzen feststellen, dass sie das Gegengift nicht finden kann und teilt dies den anderen mit. A stirbt. Wäre A das Gegengift verabreicht worden, wäre er sicher gerettet worden.
Frage 1: Strafbarkeit des P?
Fallabwandlung:
P will den A immer noch aus dem Weg räumen. Der Plan ist gleich geblieben. Allerdings vergisst er, das Gegengift vor der Party im Abfluss herunter zu spülen. P denkt aber, er habe alles wie geplant erledigt. Als er die Schlange bei der Party befreit, kriecht diese zu P’s Überraschung an A vorbei direkt zu J. P sieht dies, warnt J jedoch nicht, obwohl dieser sich durch einen Sprung auf den Stuhl hätte in Sicherheit bringen können. J wird gebissen. P fängt die Schlange wieder mit dem Spezialgerät ein. M rennt ins Bad und findet dort das Gegengift. Dieses lässt sie jedoch in ihrem Kleid verschwinden. Der J hat der M nämlich mal vor Jahren das Herz gebrochen und M möchte die Gelegenheit nutzen. Sie rennt zurück zu den anderen und teilt diesen mit, dass sie das Gegengift nicht finden könne. Das wundert P nicht. J stirbt. J hätte noch gerettet werden können, wenn er das Gegengift verabreicht gekriegt hätte.
Frage 2: Strafbarkeit des P und der M?
Bearbeitungshinweis für alle Fragen: Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich, ein. Gehen Sie weiter davon aus, dass P und M alle Genehmigungen für das Halten von Schlangen haben. Körperverletzungsdelikte (§§ 223-229), § 221, § 240, und § 303 sind nicht zu prüfen.

10.03.2016/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-10 09:12:012016-03-10 09:12:01Strafrecht SI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im Februar veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 StR 373/15
Ein großes Ausmaß im Sinne des Regelbeispiels von § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO liegt – entsprechend der Regelbeispiele des Herbeiführens eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes gemäß §§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 1. Var., 263a Abs. 2, 264 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, 266 Abs. 2, 300 Satz 2 Nr. 1 StGB – bei jeder Steuerhinterziehung über 50.000 Euro vor. Eine Verdoppelung dieses Schwellenwertes bei Vorliegen eines sog. Gefährdungsschaden ist nicht zu begründen, da das Gesetz in § 370 AO nicht zwischen der Gefährdung des Steueranspruchs und dem Eintritt des Vermögensschadens beim Staat unterscheidet. Diese Gleichsetzung findet ihre Rechtfertigung darin, dass die falsche Steuerfestsetzung nahezu immer zu einem Schaden führen wird, weil eine nicht festgesetzte Steuer auch nicht beigetrieben werden kann und darf (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
II. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 4 StR 227/15
Wird über zwei Ordnungswidrigkeiten, die in Tatmehrheit stehen und jeweils mit einem Fahrverbot als Nebenfolge geahndet werden können, gleichzeitig entschieden, so ist nur ein einheitliches Fahrverbot zu verhängen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 20 OWiG, wonach die gesonderte Festsetzung bei Ordnungswidrigkeiten im Fall von Tatmehrheit (nur) für Geldbußen vorgesehen ist, wie auch aus der Entstehungsgeschichte der §§ 20 OWiG, 25 StVG und dem spezialpräventiven Charakter dieser Nebenfolge sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein solches Verständnis führt in systematischer Hinsicht zudem zu einem Gleichlauf mit dem strafrechtlichen Fahrverbot nach § 44 StGB, bei dem in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt ist, dass auch im Fall der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB nur auf ein Fahrverbot zu erkennen ist (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
III. BGH, Urteil vom 23. Dezember 2015 – 2 StR 525/13
Gegen die Anwendung des Straftatbestandes des § 52 Abs. 2 Nr. 1 VTabakG (Strafdrohung gegen das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, die zum anderweitigen oralen Gebrauch als Rauchen oder Kauen bestimmt sind und gegen das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen mit nicht zugelassenen Inhaltsstoffen) bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Namentlich wird Art. 103 Abs. 2 GG nicht dadurch verletzt, dass die vorgenannte Regelung als Erfordernis der Strafbarkeit eine Rückverweisung durch Rechtsverordnung (hier: § 6 Abs. 1 TabV, wonach einschränkend nur das gewerbsmäßige Inverkehrbringen erfasst wird) voraussetzt. Auch ein Verstoß wegen unverhältnismäßiger Einschränkung der Freiheit der Berufsausübung nach Art. 12 GG und ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, da generell nur das gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen zum anderweitigen oralen Gebrauch, nicht aber von solchen zum Rauchen oder Kauen bestraft wird, ist im Ergebnis zu verneinen, da hierfür besondere sachliche Gründe bestehen (zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
IV. BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – 4 StR 72/15
Nach der Rechtsprechung des BGH kann im Hinblick auf die deutlich erhöhte Strafdrohung in § 239a Abs. 3 (Erpresserischer Menschenraub mit Todesfolge) – ähnlich wie beim Raub mit Todesfolge nach §251 StGB – von einer leichtfertigen Todesverursachung „durch die Tat“ nur dann ausgegangen werden, wenn nicht nur ein Ursachenzusammenhang im Sinne der Bedingungstheorie gegeben ist, sondern sich im Tod des Opfers auch tatbestandsspezifische Risiken verwirklichen, die typischerweise mit dem Grundtatbestand einhergehen. Die nahe liegende Möglichkeit, dass ein nichtiger Anlass oder ein Missverständnis auf Grund anspannungsbedingter Fehleinschätzung zu einem Gewaltausbruch gegenüber dem Opfer führt (hier: Fehleinschätzung, dass das Opfer auf seinem Laptop eine Nachricht versendet hat und hierauf beruhende Schläge), kann dabei eine tatbestandstypische Gefahr im Sinne des § 239a Abs. 3 StGB darstellen. Denn aus einer sich über eine längere Dauer erstreckenden Bemächtigungslage können psychische Belastungen nicht nur für das Opfer, sondern auch für den Täter folgen, insbesondere wegen der Befürchtung entdeckt zu werden.
– – –
Zum Schluss noch eine prozessuale Entscheidung, die sich mit einem zu Unrecht verworfenen Befangenheitsantrag und damit dem absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO beschäftigt:
V. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – 3 StR 482/15
Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit aufgrund des Inhalts seiner öffentlich zugänglichen Facebook-Seite, auf welcher er unter anderem auf einem Foto ein T-Shirt mit der Aufschrift „Wir geben Ihrer Zukunft ein Zuhause: JVA“ trägt, einen Kommentar mit den Worten „Das ist mein ‚Wenn du raus kommst, bin ich in Rente‘-Blick“ hinterlassen hat und auf der seine dienstliche Tätigkeit benannt wird, ist berechtigt. Denn hierdurch wird eine innere Haltung des betroffenen Richters dokumentiert, die bei verständiger Betrachtung besorgen lässt, dieser beurteile die von ihm zu bearbeitenden Strafverfahren nicht objektiv, sondern habe Spaß an der Verhängung hoher Strafen und mache sich über die Angeklagten lustig. Die beschriebene Facebook-Seite enthält auch einen eindeutigen Hinweis auf die berufliche Tätigkeit des Richters und betrifft deshalb nicht lediglich dessen persönliche Verhältnisse.

01.03.2016/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2016-03-01 13:00:132016-03-01 13:00:13Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

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