Zivilrecht Z I – September 2012 – 1. Staatsexamen Baden – Württemberg
Vielen Dank an Rebecca für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Aufgabe 1:
A und B (20 Jahre) und C (17) gründen eine OHG. Die Eltern des C legen ihr Veto ein. Das ist C egal; sie nehmen trotzdem ihre Geschäfte auf. A übernimmt die Buchhaltung, B die Reparaturen der Fahrräder und C das Marketing des Fahrradladens. Die OHG wird nicht im Handelsregister eingetragen, obwohl sie gut läuft.
O lässt bei der OHG sein Fahrrad generalüberholen. Dabei vergisst B aus Versehen, „seiner schusseligen Natur entsprechend“, eine Schraube festzuziehen. O hat einen Unfall, bricht sich beide Arme. Er will Heilbehandlungskosten, Schadensersatz für die Reparatur des zerstörten Fahrrades und Ersatz für entgangene Nutzungen (200€) während der Reparatur des Fahrrades: Während diesen zwei Wochen der Reparatur lag O im Krankenhaus.
Frage 1: Hat O Schadensersatzansprüche gegen die OHG?
Frage 2: Hat er Ansprüche gegen A, B und C persönlich?
Aufgabe 2:
Die A beauftragt im Namen der OHG den Makler M, ein neues Ladenlokal zu finden. M sucht eines aus, A besichtigt für die OHG und die OHG schließt mit dem Vermieter dieses Objekts einen Mietvertrag. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass ein gesundheitsschädlicher Wasserschaden an einer zentralen Wand schon vor Vertragsschluss vorlag. Der V hatte die Wand überstrichen, um ihn zu verheimlichen. Die OHG setzt dem V erfolglos eine zweiwöchige Frist und kündigt außerordentlich. Die OHG will von M die gezahlte Maklerprovision von 5000 €. M wendet ein, dass sie das Objekt bereits für längere Zeit in Gebrauch hatte und dass er nichts von dem Schaden wusste, was auch zutrifft.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen M auf 5000€?
Aufgabe 3:
Die OHG beauftragt den Vermögensverwalter S. Die Kunden können die Fahrräder ratenweise in bar bezahlen. Die Aufgabe des S war unter anderem, das Bargeld einzusammeln, bei sich im Tresor zu lagern und am Quartalsende an die OHG weiterzuleiten. Bei S werden kurz vor Quartalsende von einem professionellen Dieb die dort gelagerten 25.000 € Kundengelder der OHG aus dem allen Standarts entsprechenden Safe des S gestohlen. Die OHG meint, dass S trotzdem die 25000 € zahlen muss. S verneint dies und gibt zu bedenken, dass „Geldschulden etwas anderes seien als das Weiterleiten von Geld“.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen S?
wie war eure lösung? wie schwer fandet ihr die klausur?
mir lag sie irgendwie nicht obwohl ich sie im nachhinein garnicht mal als schwer bezeichnen würde
Aufgabe 1:
OHG bestehend aus A und B (nicht C als hinkender Gesellschafter) ist tauglicher Anspruchsgegner nach Aufnahme des Geschäftsbeginns, so dass O einen Anspruch auf SchE aus §§ 631, 633, 634 Nr.4, 280 I und §§ 823 I, 31 analog gegen die OHG hat, wobei die entgangene Nutzungsmöglichkeit auf Grund mangelnder hypothetischer Nutzungsmöglichkeit (und eigenwirtschaftlicher Lebensweise) nicht ersatzfähig ist. Wegen § 128 HGB besteht der Anspruch auch gg. A und B als GesSchu; C haftet nicht, auch nicht aus Rechtsscheingrundsätzen (§ 15 HGB).
Aufgabe 2:
Ein Anspruch aus condictio in debiti besteht erst nach Anfechtung der OHG, die bloße Anfechtbarkeit genügt nicht, um die Frist aus § 124 nicht zu umgehen. Die Kündigung genügt nicht; sie betrifft die Durchführung des Vertrags.
Aufgabe 3:
Die OHG hat einen Anspruch, wenn man nicht der Auffassung folgt, dass der Anspruch aus §§ 675, 667 sich nur auf das konkret Erlangte bezieht (sonst Unmöglichkeit nach § 275 I und §§ 280 I, III, 283 (-) mangels Vertretenmüssen). Wenn man davon ausgeht, dass es sich nicht um eine Stückschuld handelt, kann man noch überlegen, ob evtl. Konkretisierung eingetreten ist, wenn die Parteien vereinbart haben, dass das Geld in den Tresor muss…
Auch mal an einen Weiterfresserschaden bei Aufgabe 1 gedacht?!
Hat jemand einen kreativen Lösungsvorschlag zur dritten Aufgabe?
m.E. nach ist die Unterscheidung zwischen reiner Einzugsermächtigung und vertraglicher Pflicht zur Zahlung am Quartalsende entscheidend. Es kommt also auf die Rechtsnatur des Verhältnisses zwischen der OHG und dem Vermögensverwalter an.
weitere Ideen?
Ist die entgangenen Nutzungsmöglichkeit wirklich nicht ersatzfähig? Klar wäre sie nicht ersatzfähig, wenn O wegen einer Krankheit die nichts mit der mangelhaften Leistung zu tun hat das Fahrrad nicht nutzen könnte (bspw. eine lang geplante Operation). Hier beruht der Nutzungsausfall aber auf der mangelhaften Leistung. Gerade weil die Schraub nicht festgezogen wurde, liegt er doch im Krankenhaus. Muss man hier nicht differenzieren?
Der Geschädigte soll aber nur wirklich erlittene Schäden ersetzt bekommen. Nach h.M. bekommt man auch keinen Nutzungsausfallschaden für ein Auto wenn man ein zweites gleichwertiges verfügbar hat. Ich der Nutzungsausfall ist daher nicht ersatzfähig.
@Sebastian: Ich hab keine Ahnung, habe schon viele verschiedene Ansätze gehört aber keiner hat mich wirklich überzeugt, ich habe es so ähnlich wie im 2. Post gemacht
Was hat es mit „seiner schusseligen Art entsprechend“ auf sich? Die Haftungsmilderung aus §§ 105 III HGB, 708 BGB gilt doch nur im Innenverhältnis…?
Zu Aufgabe 1:
15 I HGB ist nicht einschlägig, weil die OGH nicht im Handelsregister eingetragen war. Ansonsten, wie schon oben geschrieben, 124, 128 HGB und Zurechnung über 31 analog.
Aufgabe 2:
Ich habe 123 II, cic und 313 III angeprüft, aber abgelehnt.
Aufgabe 3:
276 I 1: Geld als Beschaffungsschulden -> verschuldensunabhängige Haftung
ich habe es praktisch wie post. 2 nur bei Aufgabe 1) 823 abgelehnt und bei 2) die Anfechtung nicht wirklich thematisiert.
Meint ihr das reicht für 4P ?
Wenn man bei Aufgabe 3 von einer Stückschuld ausgeht (und deswegen § 275 gilt), kann man bei dem Schadensersatzanspruch statt der Leistung noch an eine Garantiehaftung denken (habe ich im Ergebnis abgelehnt).
Bei Aufgabe 2 ist entscheidend, ob die OHG rechtsgrundlos die 5.000,00 € an M gezahlt hat.
Ein Anspruch gem. §812 I S.1 BGB kommt in Betracht.
Problematisch ist, dass gem. §652 I BGB die Marklerprovision geschuldet ist, wenn der Hauptvertrag (Hier der Mietvertrag V (abgrenzung zur Pacht) „zu Stande gekommen“. Hier kündigt die OHG aber den Mietvertrag mit V. Folglich wandelt sich der Mietvertrag ex nunc in ein Rückgewährschuldverhältnis.
Folge: Unstreitig ist die Marklerprovision aber geschuldet, wenn der Hauptvertrag durch Rücktritt/Kündigung rückabgewickelt wird.
–> Es besteht grds. ein Rechtsgrund für die Marklerprovision.
Arg:
1. Der Markler trägt nicht das Risiko für die VErtragsdurchwühfung.
2. Der Makrler trägt nur das Risiko für das zu Stande kommen des Vertrages (inbs. bzgl. der WE)
Aufnahmefall:Hier könnte der Mieter aber statt zu Kündigen auch Anfechten !
Der BGH lässt in diesem Fall, wenn der Hauptvertrag neben der Kündigung/der Rücktritts ALTERNATIV auch hätte angefochten werden kann, eine Ausnahme vom obigen Grundsatz zu (Das ist hier der Fall, da V die OHG bei Vertragschluss getäuscht hat, 123 BGB)
Arg:
1. Aus Sicht des Marklers ist es nur Zufall, ob Angefochten oder der Rücktritt erklärt wird.
2. Der Mieter soll nicht nur wegen der drohenden Marklerprovision zur (ungünstigen) Anfechtung des Hauptvertrages „gezwungen“ werden.
Nach BGH hat die Marklerleistung somit (trotz Rücktritt) ausnahmsweise nicht zu einem Vertragschluss geführt. –> Die Provison wurd REchtsgrundlos gewährt. Es besteht gem. §812 I S.1 BGB ein Anspruch auf RÜckzahlung der 5000. €
BGH NJW 2001, 966
Vielen Dank, so in etwa habe ich das auch. Nur habe ich die Prüfung, ob hier wirksamer Kündigungsgrund und ein alternatives (hyptoethisches) Anfechtungsrecht des Mietvertrags mit V (! )bestanden hat inzident im Rahmen des Rücktritts von §652 unter „Schlechtleistung“ geprüft.
Mal kurz zu Frage 3:
Also ich habe hier einen Verwahrungsvertrag §688 angenommen – da ein Auftrag §662 unentgeltlich ist. Laut SV (an was ich mich noch sehr gut erinnere, was aber oben garnicht aufgenommen wurde) hat der S für das „zwischenlagern“ nämlich eine monatliche Pauschale erhalten. Somit hat sich bei mir u.a das Problem der diligentia quam in suis §690 gestellt, welches wegen der Entgeltlichkeit aber wieder abgelehnt werden musste…..
Oder war ich da völlig auf dem Holzweg?
§ 675 verweist auf § 667!
Vielen Dank, so habe ich das auch gelöst!
Kurz zu Frage 3:
Ich habe hier einen Verwahrungsvertrag §688 angenommen, da der Auftrag die Unentgeltlichkeit voraussetzt. Woran ich mich noch sehr gut erinnern kann (was oben im SV aber nicht aufgenommen wurde) ist, dass der S für das „zwischenlagern“ eine monatliche Pauschale erhalten hat.
Somit stellte sich bzgl des Vertretenmüssens des S bei mir u.a die Problematik der diligentia quam in suis des §690, welche wg der Entgeltlichkeit aber wieder abgelehnt werden musste…..
Oder war ich da völlig auf dem Holzweg?
aufgabe 3:
Entscheidend war die frage, ob der Herausgabeanspruch der G gegen S gem. §§ 675, 667 unmöglich war gem. § 275 I. Es musste erkannt werden, dass es sich vorliegend nicht um normale Geldschulden i.S.d. § 270 handelt Geldschulden sind weder Stück- noch Gattungsschulden, sondern Schulden eigener Art nämlich Wertverschaffungsschulden sind. Bei diesen tritt keine Unmöglcihkeit ein denn “ Geld hat man zu haben“. Vielmehr handelte es sich vorliegend um GeldHERAUSGABEschulden, d.h. die Pflicht Geld herauszugeben. Diese können gem. § 275 I unmöglich sein. Hier handelte es sich um eine subjektive Unmöglichkeit, da die Diebe das Geld hätten herausgeben könnten.
Deswegen war zum Schluss noch ein verschuldensabhängiger Anspruch aus §§ 280 I, III, 283 zu prüfen, der am Vertretenmüssen des S scheiterte. Er hatte ausreichend Sicherungsvorkehrungen bzgl. des Tresors getroffen.
Gut, Geld einsammeln stellt unstreitig eine Dienstleistung dar. Aber die Lagerung im Tresor als pure Dienstleistung zu qualifizieren??? Hier liegt doch zumindest vorübergehend eine Verwahrung im Interesse der OHG vor…
Na damit danke ich dir! Genauso habe ich das auch. Nur eben unter §§688,695 und im Anschluss §§280 I, III, 283. Wenn mir für den §688 anstatt §§675,611 nicht zuviel abgezogen wird, kann ich jetzt beruhigt ins Bett gehen 😉
kann jemand die anderen beiden Sachverhalt posten? bin echt ganz froh, dass ich nicht mehr mitschreiben musste. aber interessiert mich was auf mich zugekommen wäre…
In der ersten Aufgabe hätte man noch die fehlerhafte Gesellschaft problematisieren müssen.
Dachte ich auch. Und da die“ Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft“ nicht zulasten Mdj angewandt wird, habe ich eine fehlerfrei Rumpfgesellschaft zwischen A und B angenommen.
Alternativ: C in die Gesellschaft einbeziehen (sein Beitrag besteht ja letztlich nur aus „Marketing“) und § 128 teleologisch reduzieren?
Habt ihr bei Aufgabe 1 die Schadensposten getrennt voneinander geprüft oder alles unter § 280 I BGB gestellt und innerhalb des Schadens unterschieden?