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Schlagwortarchiv für: Baden-Württemberg

Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet gleicht einem reinen Wohngebiet. Auf diesem befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit Platz für 22 Familien. Das Haus wurde auf Grund einer Baugenehmigung errichtet und steht seit einiger Zeit leer. Infolge des Wohnungsmangels der Flüchtlingskrise beschließt E Geld zu verdienen und das Haus an das LRA zur Unterbringung von Flüchtlingen zu vermieten. Er nimmt umfangreiche Umbauarbeiten vor, um das Haus auf 30 Familien zu erweitern. So werden zwei Bäder eingebaut und Wände eingerissen. Der SV beschreibt das sehr detailliert. Eine Baugenehmigung wurde bzgl. der Umbauarbeiten oder Flüchtlinge nicht angefragt oder erteilt. E schließt einen Vertrag mit der Ausländerbehörde des LRA zur Vermietung an Flüchtlinge. Nächsten Montag sollen sie eintreffen.
N ist Nachbar von E. Er erfährt hiervon und wendet sich an das LRA als Baurechtsbehörde. Sie solle einschreiten. Er hat hiermit keinen Erfolg und beantragt daher sofort schnellstmöglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG. Der Antrag ist formell ordnungsgemäß erhoben worden.
N trägt vor: E.s Vorhaben sei nicht baurechtlich zulässig. Flüchtlinge seien Menschen aus einem fremden Kulturkreis. Sie könnten sich nicht benehmen, machten Müll und Lärm. Sie gehörten nicht in ein ruhiges Wohnviertel. Der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft könnten außerdem weitere folgen. Auch das sei baurechtlich nicht zulässig. Außerdem sei Eile geboten. Das LRA und E schüfen durch den Umbau und Mietvertrag vollendete Tatsachen. Die Flüchtlinge kämen bereits Montag. Das VG solle das LRA als Baurechtsbehörde verpflichten, gegen N einzuschreiten.
Beigeladen sind E und das LRA. Das LRA führt aus: Flüchtlinge seien auch Menschen. Sie könnten in einem Wohngebiet untergebracht werden. Es bestehe ein gesellschaftliches Bedürfnis zur Unterbringung von Flüchtlingen. Da sei man dankbar, wenn sich freie Häuser ergeben. Die Interessen des N müssten zurücktreten hinter ein gesellschaftliches Interesse, das vorrangig sei. Außerdem könne das LRA keinen Verwaltungsakt gegen sich selbst zu erlassen.
Aufgabe: Wie wird das VG entscheiden?
Anhang
Es war ein Auszug aus §246 abgedruckt. Dieser Auszug begann ab dem achten Absatz. Der Auszug endete irgendwo danach. Der Vollständigkeit halber hier der gesamte §246 BauGB ab dem achten Ansatz, zitiert nach dejure.org.
§246 BauGB lautet:
(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. Dezember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

20.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-20 09:56:102016-10-20 09:56:10Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Besten Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten Klausur des Öffentlichen Rechts des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Im Bundesland L stehen baldig die Wahlen an und es herrscht Wahlkampf. Ministerpräsident des Bundeslandes X ist V. Auf den Plan getreten ist die Partei B, deren Ruf ist, populistisch und demagogisch zu sein. Ihr Spitzenkandidat ist W. In der Koalition des V kriselt es, es gibt daher Gerüchte, V.s Partei könnte künftig mit der B koalieren.
Da veröffentlicht die X-GmbH, die ein Magazin herausgibt, ein Magazin mit folgendem Titelblatt: Eine Fotomontage zeigt W, der sich eine Maske mit V.s Gesicht abzieht. Darunter steht als Titel: “Wer V wählt, bekommt W!“ und als Untertitel “Geheime Absprachen zwischen V und W über Koalitionen bereits im Gange!“
Nichts davon ist wahr. V, der sich vielmehr in der Vergangenheit von W und B mehrmals distanziert hat, ist empört. Mit einem Anruf bei X hat er bereits außergerichtlich Erfolg: X erklärt sich telefonisch dazu bereit, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen und die weitere Veröffentlichung zu unterlassen. V möchte das aber auch gerichtlich geklärt wissen. Man wisse ja nie.
Er erhebt Klage beim zuständigen LG, mit dem Antrag eine Unterlassungserklärung abzugeben. Einen ordnungsgemäß eingereichten Schriftsatz des V berücksichtigt das LG nicht und weist die Klage mit folgender Begründung ab: Erstens bestehe keine Wiederholungsgefahr. Zweitens sei eine Verletzung von Rechten des V nicht ersichtlich. Aus §23 KUG folge, dass V, der als Ministerpräsident eine Person der Zeitgeschichte sei, ohne Einwilligung abgebildet werden könne. Er müsse sich das gefallen lassen. Grundrechte seien nicht berührt, auch nicht die EMRK.
Die Revision des V beim zuständigen OLG hat keinen Erfolg. Dieses berücksichtigt zwar den Schriftsatz des V, schließt sich im Übrigen aber der Argumentation des LG an.
V erhebt jetzt Verfassungsbeschwerde mit folgender Begründung:
Erstens sei er bereits dadurch in seinen Rechten verletzt, dass sein Schriftsatz durch das LG nicht berücksichtigt worden ist.
Zweitens sei das KUG doch überhaupt nicht einschlägig. Dieses regelt Fotos, nicht aber Fotomontagen.
Drittens seien seine Grundrechte verkannt worden.
Viertens haben deutsches Gerichte doch nur deutsches Recht anzuwenden, wieso beziehen die sich auf die EMRK ? Schon deswegen sei er in seinen Rechten verletzt.
Aufgabe 1: Beurteilen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde des V?
Das geltende KUG war im Anhang abgedruckt.
Nun gibt es im selben Bundesland L ein Gesetz, welches die Gegendarstellung bei Falschmeldungen durch die Presse regelt. Dieses Gesetz hat der Landtag jetzt verschärft, indem er einen neuen Absatz geschaffen hat, der detailliert vorschreibt, wie die Gegendarstellung genau zu gestalten ist. Auf der gleichen Seite, in der gleichen Gestalt und Aufmachung. Das Gesetz tritt in Kraft. Die X-GmbH und die bei ihr angestellten Redakteure sehen sich in der Pressefreiheit verletzt und erheben Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe 2: Beurteilen Sie die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden.
Anhang
Im Anhang waren §§22 und 23 des KUG abgedruckt. Die Vorschriften entsprachen den geltenden Vorschriften des KUG. Auszug aus dejure.org:
§22 KUG
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.
§23 KUG
(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

19.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-19 12:00:182016-10-19 12:00:18Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Vorliegend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
A und B sind Wirtschaftsstudentinnen und kommen auf die Idee, eine A & B -GmbH zur Vermittlung von Reisen für Studenten zu gründen. A soll Alleingeschäftsführerin der GmbH sein. Sie schließen den Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ab. Daraufhin nimmt A mit Zustimmung der B bei der D-Bank ein Darlehen in Höhe von 50.000€ auf, das der Gesellschaft zugute kommen soll. Sie unterzeichnet den Vertrag mit A i.V. A &B – GmbH in Gründung. Später kommen der A Bedenken wegen der Haftung die sie als Geschäftsführerin haben könnte. A und B beschließen daraufhin, die Eintragung der GmbH in das Handelsregister bleiben zu lassen und einfach so weiterzumachen.
Frage 1: Von wem kann die D-Bank das nun fällige Darlehen zurückverlangen?
A bucht bei dem Reiseveranstalter R eine Reise in das Land X. Sie möchte mit der Reise Erfahrung für ihr Geschäft sammeln. Im Reiseprospekt ist das Hotel als „Hotel ohne Fehl und Tadel“ angepriesen worden. Es leckt allerdings das Waschbecken im Bad, jeden Morgen ist darunter ein großer Wasserfleck. A teilt dies R nicht mit (sie möchte dulden und liquidieren), R hätte bei Kenntnis sofort und leicht Abhilfe schaffen können. A möchte nach Rückkehr von R Minderung oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Frage 2: Ansprüche der A gegen R auf Minderung/Schadensersatz?
B ist nach Italien gereist. Sie missachtet dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Verstoß gegen die italienische StVO), verliert in einer Kurve die Kontrolle über ihr KfZ und kollidiert mit dem Radler X. X wird durch den Unfall so verletzt, dass er in das Krankenhaus muss. Dort infiziert er sich er sich am Unterarm. X ist deutscher Auslandstudent in Italien. Das Auslandsstudium dauert drei Monate. Er ist in Stuttgart in verschiedenen Vereinen engagiert. Seine Familie lebt in Stuttgart, er selbst stellt sich die Zukunft im “Ländle“ vor.
Frage 3: Ansprüche des X gegen A?

18.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-18 09:39:452016-10-18 09:39:45Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks. Dieses soll nach Vorstellung von V und S später einmal S gehören, damit S dort für sich und seine Familie ein Wohnhaus errichten können soll. V schließt deshalb einen notariell beurkundeten Vertrag mit S zur Bestellung eines Vorkaufsrechts. Später wird das Vorkaufsrecht in das Grundbuch eingetragen. V und S sind der Meinung, es bedürfe hierzu keiner weiteren notariellen Beurkundung. Schließlich läge ein notarieller Vertrag ja schon vor, ein weiteres Mal den Notar zu beschäftigen koste ja nur Geld. Der zuständige Grundbuchbeamte B teilt diese Ansicht und trägt das Vorkaufsrecht in das Grundbuch ein.
Etwas später kommt V auf die Idee, das Grundstück wirtschaftlich zu nutzen und ein Mehrfamilienhaus zu errichten. S solle nicht das Grundstück sondern nur eine Wohnung in diesem Haus zugute kommen.
Er nimmt zur Finanzierung des Vorhabens bei der B-Bank ein Darlehen auf und bestellt auf dem Grundstück ihr eine Hypothek. Nach Erhalt des Darlehens beauftragt er daraufhin den Unternehmer U zur Errichtung eines Hauses. Dieser beginnt mit dem Bau und liefert zu diesem Zwecke unter Eigentumsvorbehalt sechs Heizkörper, von denen fünf auf dem Grundstück lagern und zu denen einer zu Probezwecken in das Haus eingebaut worden ist.
S erfährt von V.s geänderten Plänen und überhäuft ihn mit Vorwürfen. V nennt S undankbar. V wendet sich daraufhin an seinen Freund F und erzählt ihm, er bereue das mit dem Grundstück und dem Vorkaufsrecht. F schlägt V vor, reinen Tisch zu machen und ihm das Grundstück zu verkaufen. S habe kein Geld, könne das Grundstück nicht kaufen. V hat zunächst Bedenken bezüglich des Vorkaufsrechts, doch F räumt diese aus. V und f schließen daraufhin einen Kaufvertrag mit einem Kaufpreis zu 500.000€. Auf Vorschlag des V geben F und V zum Sparen von Steuern und Notarkosten beim Notar am nächsten Tag übereinstimmend einen Kaufpreis von 300.000€ an. Am selben Tag wird eine Vormerkung zugunsten des F durch V bewilligt und in das Grundbuch eingetragen.
V teilt S den Abschluss eines Kaufvertrages über das Grundstück mit. S teilt V mit er könne das Vorkaufsrecht nicht ausüben, da er zur Zeit nicht genügend Geld habe.
F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.
Wochen später kommt es auf einer Familienfeier zu einer weiteren Auseinandersetzung zwischen V und S. S wirft V einen Steuerbetrug vor, den er begangen habe, als er den Kaufpreis vor dem Notar zu niedrig angegeben habe. V, der Angst kriegt, das Ganze könne auffliegen geht am Folgetag zusammen mit F zum Notar. Dort erklären sie eine „Vertragsänderung“ und ändern den Kaufpreis auf 500.000€ um.
(F wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen und erhält Besitz am Grundstück.)
V teilt S dies am selben Tag mit. S, der wegen einer Erbschaft nunmehr zu Geld gekommen ist, erklärt am Folgetag V die Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail und verlangt nun von V die Übereignung von Grundstück und aller sechs Heizkörper und von F die Herausgabe des Grundstücks.
V wendet ein: Erstens sei die Ausübung des Vorkausfrechts nicht mehr möglich, S habe ja schließlich das selbst abgelehnt. Zweitens sei die zweite Ausübung des Vorkaufsrechts per E-Mail auch nicht formgerecht geschehen. Drittens könne er weder das Grundstück, noch die Heizkörper übereignen, da ihm das Grundstück nicht mehr gehöre und die Heizkörper ihm niemals gehört hätten.
F meint, er sei Eigentümer des Grundstücks und habe das durch Kauf von V erworben, ihn gehe alles nichts an.
Aufgabe 1
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung des Grundstücks?
Ansprüche des S gegen F in Bezug auf das Grundstück?
Aufgabe 2
Ansprüche des S gegen V auf Übereignung der Heizkörper?

17.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-17 15:30:082016-10-17 15:30:08Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Grundstückes mit einem Wohnhaus. Er möchte in dieser eine Wohnung vermieten. Da er viel zu tun hat, bitter er F, eine entsprechende Annonce in der Zeitung zu schalten und sich um die Vermietung zu kümmern. F tut dies. M, der Rechtsanwalt ist und Familie hat, liest die Annonce und kontaktiert die dort angegebene Nummer des F telefonisch. Bei diesem fragt M an, ob es nicht nur möglich sei, die Wohnung zu mieten, sondern zusätzlich einen 20qm großen leerstehenden und nicht ausgestatteten Raum, den M als Kanzlei nutzen möchte. Sie vereinbaren einen Besichtigungstermin über die Wohnung. F und M unterzeichnen an dessen Ende einen formularmäßigen Vertrag und F fügt handschriftlich hinzu, dass die Vermietung des 20 qm großen Raumes erfolgen soll. Die Mietzeit für beide Räume ist nach dem SV unbestimmt. F unterzeichnet mit F. i.V. V und übergibt M die Schlüssel.
Bereits Wochen nach Einzug erhält M ein Fax von V. Dieses ist mit Kündigung überschrieben und in ihm steht, seine V.s, Tochter T, sei ungewollt schwanger, die Räume der Wohnung und der 20 qm große Raum würden deswegen aus Eigenbedarf benötigt. Einige Tage später erreicht M ein unterschriebener Brief desselben Inhalts.
M hält die Kündigung für verfristet, nicht ausreichend begründet (es fehle der Name des Ehemanns der T), gegen die Formvorschriften verstoßend und unverhältnismäßig. Sie sei deswegen unwirksam.
Aufgabe
Kann V von M die Räumung der Wohnung und Kanzlei verlangen?
Bearbeitervermerk: AGB sind nicht zu prüfen.

14.10.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-14 11:30:102016-10-14 11:30:10Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Vorliegend erhaltet Ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im August 2014 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür an Sven. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
K möchte einen alten Mercedes SL 280 kaufen, da er kürzlich zu etwas Geld gekommen ist. Im Internet findet er bei Ebay einen entsprechenden Wagen: Mercedes SL 280, 1967, 129 000 km, US-amerikanische Ausführung und unvollständiger Fahrzeugchronik in Topzustand. Der Wagen wurde von V aus Y Stadt, dem (allein) persönlich haftenden Gesellschafter der A-KG unter eigenem Namen dort angeboten. Das Angebot des V enthielt folgende (nach §§ 305 ff. BGB wirksame) Bedingungen.
Privatverkauf. Keine Gewährleistung. Abholung und Bezahlung innerhalb von 7 Tagen. Vorsicht Spaßbieter: wenn nur aus Spaß geboten wird, wird ein Betrag von 20% gefordert. Gerichtsstand ist X Stadt.
K bietet zuerst 29000€, wird dann allerdings von einem Dritten überboten, woraufhin er 31000€  bietet. Am 5. Mai bei Ablauf der Aktion ist Ks Gebot das höchste und er bekommt von Ebay eine Mail zugesandt, die den Kaufvertrag bestätigt. Am 6. Mai schon schreibt K dem V eine Mail indem er ihm erklärt, dass er nicht vor dem 20. Mai den PKW abholen könne. V antwortet dass das nicht gehe und verweist auf seine Angebotsbedingungen. Am 17. Mai erklärt V den Rücktritt vom Vertrag. Am 21. Mai mailt K den V an und verlangt nach sofortiger Erfüllung. Er könne Jederzeit vorbeikommen und Bezahlen. V reagiert auf dieses Scheiben jedoch nicht. Am 7. Juni kauft K von einem anderen einen Mercedes SL 280, 98000 km Laufleistung, deutsche Ausführung, 1964 und vollständiger Fahrzeugchronik für 36100€. Am 17. Juni steht V bei K vor der Haustür und bietet ihm den Mercedes an. K der inzwischen Rat bei einem Anwalt einholte ist sich seiner Sache sicher und verlangt Schadensersatz iHv 5100€. V weigert sich, worauf K den V vorm Landgericht Y verklagt. Zum Termin erscheint V (anders als K) ohne Rechtsanwalt. K beantragt den V zu verurteilen.
Wie wird das Landgericht entscheiden?
 
Abwandlung:
V und K führen den Vertrag durch. K hat sich aber an sein Ersatzauto gewöhnt. Vorher hatte er sich der in Mechanik versierte K das Auto genau angeguckt und dabei versehentlich übersehen, dass die Vorderradaufhängung defekt war. Er fragte seinen Freund F ob dieser das Auto kaufen möchte, wobei er, K, natürlich für keine Schäden haften will. F erklärt sich einverstanden, nachdem er sich das Auto, welches noch beim V stand angeguckt hatte. Dieser hatte ihm als Besitzer eines Autohauses über das Auto aufgeklärt und auch gesagt er hätte das Auto vollständig überprüft und keine Mängel feststellen können. Der stets zuverlässige Mechaniker M der A-KG hatte zuvor das Auto inspiziert und die defekte Vorderradaufhängung entdeckt, aber im Anschluss vergessen sie auszutauschen. K bittet V das Auto direkt an F zu liefern was dieser auch tut. F bezahlt den Preis direkt an V. Als F mit dem Auto das erste mal fahren möchte geht die Vorderradaufhängung kaputt und das Auto erleidet einen Totalschaden, F selbst bleibt unverletzt.
Da F nicht gegen seinen Freund K vorgehen will, fragt er nach Ansprüchen gegen  V.
 

07.09.2014/15 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-07 18:00:082014-09-07 18:00:08Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit längerem in einer Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte und gut laufende Gaststätte „ Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festveranstaltungen häufig als Kellnerin aus, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Für die Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig, der zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört, neben allen Tätigkeiten in der Küche, auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss der K regelmäßig zum Großmarkt in der nahegelegen Stadt fahren. Da der betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist  arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält. Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt in Folge leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht am PKW ein Schaden von 2000 Euro.
Am selben Tag bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden ehe damit neuen Schwung verleihen zu können. Das sieht F anders und bezichtigt M der Geschmacklosigkeit,  weshalb es zu einem heftigen Streit kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glasflaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, obwohl von diesem offensichtlich Gefahr ausgeht. So passiert kurz darauf das unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Tablett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr im Wert von 200 Euro wird zerstört.
Aufgabe 1
a) K Möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen, da e in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür kann er, M, doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr, sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage?
Fortsetzung 1
Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine dreiwöchige reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in diesem Zeitraum auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“ wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, beginnt W auf geschickte Wiese das Gerücht zu streuen, K, der Koch der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2. Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit dem Vorwürfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft. Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzutreten indem er beider jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwürfe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt. Gleichzeitig versucht M den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu machen. Lieder bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als schließlich Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „ Goldene Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn r K nicht sofort vor die Tür setzte. M fürchtet um seine Existenz und sieht sich gezwungen, K am 5. Juni fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu.
Aufgabe 2
K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt, ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. Erstellen Sie ein Gutachten des Anwalts.
Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.
Fortführung 2
Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“ kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und f trennen sich schließlich und M zieht Anfang August aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich das Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu bezahlen, da sie schließlich schon ein Bett besitze. H solle sich an M halten.
Aufgabe 3
Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?
Fortführung 3
Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der „Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht am 20. August 2013 mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von 190.000 Euro belastet hat, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar) beträgt 200.000 Euro. Das und dass M über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt ist der B-Bank bekannt.
Aufgabe 4
F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M verheiratet sei, und sie auch das auch nichts angehe. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
Bearbeitungshinweis: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.

12.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 10:00:392013-09-12 10:00:39Zivilrecht ZIII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der in Basel wohnhafte Schweizerbürger S hat eine neue Arbeitsstelle im Kanton Thurgau am Südufer des Bodensees gefunden, will sich angesichts des starken schweizer Frankens auf lieber auf der deutschen Seite niederlassen und dazu eine Wohnimmobilie erwerben. Bei der Besichtigung vor Ort wird er sich mit dem deutschen D, der Eigentümer eines Neubaugebiets in einer kleinen Gemeinde im Landkreis Konstanz ist und mit seiner Gefährtin G in Regensburg wohnt, nach Besichtigung der zu verkaufenden Parzellen handelseinig. S möchte für 400.000 Euro das Flurstück Nr. 13/1 erwerben, das direkt am See liegt, und darauf ein Einfamilienhaus errichten lassen. Zur Abwicklung der Transaktion lässt D am 12. Juni 2013 in Konstanz bei Notar N1 ein entsprechendes Verkaufsangebot beurkunden. Durch ein Büroversehen wird als Kaufgegenstand jedoch das Flurstück Nr. 13/2 genannt. In der Urkunde bewilligt D die Eintragung einer Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand. Der Kaufpreis soll bei Eintragung dieser Vormerkung im Grundbuch fällig werden. Das Angebot wird unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich S in Höhe von 400.000 Euro der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Außerdem wird es von D bis zum 26. Juli befristet, weil D schon am nächsten Tag wieder einen Besichtigungstermin durchführen will und er daher sicher wissen muss, ob das Seegrundstück verkauft wird. Am 13. Juli 2013 erleidet D nach einem Unwetter auf regennasser Fahrbahn einen tödlichen Autounfall. Am 15. Juli geht D per Post eine Ausfertigung der Urkunde von N1 mit dem Verkaufsangebot zu. In dem Umschlag befindet sich auch ein Begleitschreiben, in dem D erläutert, warum er das Grundstück nur zwei Wochen reservieren kann.
Nachdem die Finanzierung des Grundstücks und des Hausbaus geklärt ist, fährt S am 26. Juli nach Freiburg (im Breisgau) zu Notar N2 und lässt doch die Annahme des Angebots sowie die Vollstreckungsunterwerfung beurkunden. N2 soll die vollstreckbare Ausfertigung nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für den Kaufgegenstand erteilen.  Die Bürokraft von N2 scannt die Urkunde ein und schickt sie per E-Mail gegen 14.00 Uhr an das Notariat von N1.  Dort wird die Nachricht urlaubsbedingt (Beginn der Sommerferien) an diesem Tag nicht mehr gelesen. Eine Ausfertigung der Urkunde wird umgehend mit der Post versandt. Als N1 am 27. Juli (Samstag) in seinem Büro nach dem Rechten sieht, findet er im Posteingang seines Computers die E-Mail und im Briefkasten die Post von N2.
Am Wochenende bemerkt S die fehlerhafte Bezeichnung des Kaufgegenstandes und schick am 29. Juli 2013 eine E-Mail an N1 und D, in der es unter anderem heißt: „Ich hatte nie die Absicht, das Flurstück Nr.13/2 zu erwerben. Ich wollte das Flurstück Nr. 13/1 mit Seeanstoß haben. Da ich mich in einem wesentlichen Irrtum befunden habe, ist der Vertrag nach Art. 23, 24 OR für mich als Schweizerbürger unverbindlich“. N1 schickt noch am selben Tag die Ausfertigung der Urkunde von N2 an D, von dessen Tod er bisher nicht weiß, und beauftragt beim Grundbuchamt im Namen von D und S die Eintragung der Vormerkung. Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung am 5. August 2013 im Grundbuch für das Flurstück Nr.13/2 ein.
Durch die an D geschickte E-Mail von S und das ebenfalls an D gerichtete Schreiben von N1 erfährt G am 30. Juli 2013 von dem Grundstücksgeschäft. Da D sie in seinem privatschriftlichen Testament als Alleinerbin eingesetzt hatte, verlangt G von S Zahlung des Kaufpreises von 400.000 Euro. N2 erteilt ihr nach Vorlage eines öffentlich beglaubigten Grundbuchauszugs für das Flurstück 13/2, des Testaments und einer Kopie des Erbscheinsantrags eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde. Gegenüber S erklärt G, in Deutschland gelte der Grundsatz: „ Augen auf, denn Kauf ist Kauf!“ Schweizerisches Recht sei ihr egal. S wendet sich an Rechtsanwalt R in Lörrach und möchte wissen, ob er sich in Deutschland gegen die Vollstreckung wehren kann. R bittet Sie um ein Gutachten zu möglichen Rechtsbehelfen und deren Erfolgsaussichten.
 
Aufgabe
Das erbetene Rechtsgutachten ist zu erstellen.
 
Bearbeitungshinweise
1. Die Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben
2. In Freiburg (im Breisgau), Konstanz und Ravensburg bestehen jeweils Amts- und Landgerichte. Das Neubaugebiet liegt im Bezirk des Amtsgerichts Konstanz.
3. Auf alle aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
 
Texthinweis zum schweizerischen Obligationenrecht (OR)
Art. 23 OR
Der Vertrag ist für denjenigen unverbindlich, der sich bei Abschluss in einem weisentlichen Irrtum befunden hat.
Art. 24 OR
1 Der Irrtum ist namentlich in folgenden Fällen ein wesentlicher:
….
2. wenn der Will des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine andere Person geschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat.
 

12.09.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-12 08:00:322013-09-12 08:00:32Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Adalbert (A) ist Ingenieur bei einem Unternehmen, das Maschinen zur Spanholzproduktion herstellt und bewohnt mit seiner Familie eine eigene Doppelhaushälfte in Heidelberg-Handschuhsheim. Ab Mitte des kommenden Jahres soll er samt Familie nach Shanghai ziehen, um dort bei der Errichtung eines Spanplattenwerks mitzuwirken und auf unbestimmte Zeit die technische Überwachung zu leiten. Da A fürchtet, sich von China aus nicht um sein Haus kümmern zu können, scheut er eine Vermutung. Er entschließt sich zum Verkauf, will sich aber für bestimmte Fälle einrn Wiederkaufsvorbehalt absichern. mit Bahn-Manager Berthold (B) einigt er sich über einen Preis von 880.000 Euro.
A und B schließen den notariellen Kaufvertrag. in gesonderter notarieller Urkunde vom gleichen Tag vereinbaren sie mit Bezug auf den Kaufvertrag einen Wiederkaufsvorbehalt für A: A kann das Wiederkaufsrecht innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber B jeweils dann ausüben, wenn er nicht ins Ausland ziehen muss, nach Heidelberg zurückversetzt wird oder wenn B das Grundstück an einen Dritten Verkauft. Im letzten Fall hat B den A unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten. Bei Wiederkauf sind B die entrichtete Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden Kosten und Gebühren zu ersetzen. Um As Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zu sichern, wird zu seinen Gunsten ein Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. B zahlt den Kaufpreis an A.
Unerwartet platzt der Auftrag für das Spanplattenwerk. A schreibt dem B noch vor dessen Eintragung, er übe sein Wiederkaufsrecht aus. Zähneknirschend findet sich B damit ab und verlangt von A Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten. Da A trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, setzt B ihm eine angemessene letzte Frist. Weil A auch nach deren Ablauf nicht zahlt, erklärt B ihm gegenüber den Rücktritt vom Wiederkaufsvertrag.
Frage 1: Kann B von A Auflassung verlangen ?
Abwandlung
A und seine Familie ziehen nach Shanghai. B wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und zieht mit seiner Familie ein. Schon nach kurzer Zeit hat er es sich, schon berufsbedingt Befürworter schneller Bankverbindungen, mit allen Nachbarn über das Verkehrsprojekt „Stuttgart21“ dermaßen zerstritten, dass er nach Beschimpfungen als „Betonkopf“ und „Stresstestbürger“ Handschuhsheim möglichst schnell verlassen möchte. Für das Haus interessiert sich der pensionierte Sozialpädagoge, „Stuttgart21“-Gegner und Alt-68er Wüterich W aus Stuttgart. Enttäuscht vom bevorstehenden Ergebnis der Volksabstimmung über „Stuttgart21“ in ihrer Heimatstadt, wollen W und seiner Lebensgefährtin  Stuttgart verlassen, um ihren Ruhestand unter Gleichgesinnten in Heidelberg zu verbringen.
W und B schließen einen notariellen Kaufvertrag. Um das Geschäft nicht zu gefährden, hat B den W zuvor nicht über das vormerkungsgesicherte Wiederkaufsrecht des A informiert, da einige Interessenten wegen des Wiederkaufsrechts vom Erwerb Abstand genommen haben. Von dem Wiederkaufsrecht erfährt W auch deshalb nichts, da er Juristen und ihre „Bürokratie“ für Überflüssig hält und deshalb weder dem Notar zuhört, noch das Grundbuch einsieht. B unterrichtet A über die Veräußerung an W.
W zahlt den Kaufpreis an B und wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Vor seinem Einzug lässt W die neuwertige Gasheizung für 10.000 Euro durch eine Holzpelletheizung ersetzen, um einen Beitrag zur klimaneutralen Energiegewinnung zu leisten. Als A kurze Zeit später für eine Besprechung in die Firnenzentrale nach Heidelberg zurückkehrt und bei einem Abstecher nach Handschuhsheim W beim biologisch-dynamischen Kartoffelanbau im Garten „seines“ Hauses sieht, erfährt er von der Veräußerung. Er weist W auf sein Wiederkaufsrecht hin. W erklärt, wegen der angenehmen, ökologischen Nachbarschaft werde er keinesfalls ausziehen. A übt sein Wiederkaufsrecht schriftlich gegenüber B aus. Zum Rückerwerb war er bei einem Weiterverkauf durch B fest entschlossen. W meint falls er A weichen müsse, habe A ihm zuvor die Einbaukosten der Pelletheizung zu ersetzen. schließlich habe er zum Zeitpunkt des Einbaus nichts von dem Wiederkaufsrechts des A gewusst.
Frage 2: Welche Ansprüche kann A gegen B und W geltend machen?
Frage 3: Hat W Schadensersatzansprüche gegen B ? W bringt vor, er hätte bei Kenntnis vom Wiederkaufsrecht von dem Kauf Abstand genommen.

04.09.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 11:19:542013-09-04 11:19:54Zivilrecht ZI – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

Strafrecht – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Privatpatientin P lässt sich von Chefarzt C operieren. Aus Unachtsamkeit vergisst C eine Pinzette im Bauchraum der P. Erst nach der Operation bemerkt C den Fehler. C teilt der P mit, es sei eine zweite Operation erforderlich. Von der Pinzette erzählt C der P nichts. P willigt in die Operation ein. C entfernt die Pinzette erfolgreich.
Ein Assistenzarzt hat den Fehler des C mitbekommen und informiert P nach der zweiten Operation über den Fehler des C bei der ersten Operation. P beschließt, von C ein „Schmerzensgeld“ zu verlangen, das weit über die in solchen Fällen normalerweise von den Gerichten zugesprochene Summe hinausgeht (50.000 Euro). P fordert C zur Zahlung auf, da sie sonst dessen Fehler der Presse mitteilen werde. C zahlt aus Angst um seinen Arbeitsplatz und seinen guten Ruf die 50.000 Euro.
Nach einer Weile meint P, ihr stehe noch mehr Geld zu. Sie verlangt weitere 50.000 Euro von C. C erkennt, dass P ihr Verhalten fortsetzen wird. Um sich zu wehren, bittet C seinen Bekannten D, gegen Zahlung von 10.000 Euro der P einen „fühlbaren Schrecken“ einzujagen. Dazu teilt er D die Adresse von P mit. D beauftragt den E, den Wunsch des C auszuführen. E klingelt bei P, es öffnet jedoch die Schwester (S) der P. E hält die S für P und schlägt und tritt sofort auf sie ein, auch nachdem sie bereits am Boden liegt. S trägt Prellungen und Blutergüsse davon.
P erkennt, dass sie von C wohl kein weiteres Geld mehr bekommen wird und informiert die Polizei.
 
Aufgaben:
Wie haben sich C, P, D und E strafbar gemacht?
 

03.04.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-03 16:00:222013-04-03 16:00:22Strafrecht – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
1950 verkaufte V an A und B jeweils ein Grundstück. Diese Grundstücke liegen nebeneinander, sind gleich groß und sehen auch ansonsten nahezu gleich aus. Die Kaufpreise sind ebenfalls identisch. Die wirksamen Eigentumsübertragungen wurden im Grundbuch eingetragen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Grundstücke nimmt jedoch A das Grundstück des B, und B das Grundstück des A in Besitz. Der Fehler bleibt zunächst unentdeckt.
A lässt auf „seinem“ Grundstück Öl versickern, sodass dieses um 10.000 Euro an Wert verliert. B hingegen errichtet auf „seinem“ Grundstück ein fertiges Gartenhaus mit Fundament (Wertsteigerung: 20.000 Euro).
Im Jahr 2012 stirbt A, sein Alleinerbe ist E. Dieser untersucht die Erbmasse und entdeckt dabei die Verwechslung der Grundstücke.
 
Aufgaben:
1. Kann E das von B in Besitz genommene Grundstück herausverlangen?
2. Hat B Ansprüche gegen E?
Bearbeitervermerk:
Maßgeblich ist allein die aktuelle Rechtslage. Das EGBGB bleibt außer Betracht.
 
Teil 2
Als B im Urlaub ist, lässt A eigenmächtig die Schlösser am Grundstück sowie am Gartenhaus austauschen. B verklagt nach seiner Rückkehr A auf Herausgabe des Grundstücks beim zuständigen Gericht. A erhebt Widerklage auf Feststellung seines Eigentums und des fehlenden Besitzrechts des B.
 
Aufgaben:
3. Hat die Klage des B Aussicht auf Erfolg?

03.04.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-03 12:00:342013-04-03 12:00:34Zivilrecht ZIII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrecht ZII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1
 
A und B sind mit ihren Hunden (ein männliches und ein weibliches Tier) beim Tierarzt. Da die Tiere dort nicht angeleint sind deckt der Hund des A den Hund des B. A ist Besitzer des weiblichen und B ist Besitzer des männlichen Hundes. Für den Nachwuchs vereinbaren A und B Folgendes: das erste, dritte, fünfte usw. Jungtier soll dem A zustehen, das zweite, vierte, sechste usw. Tier soll dem B gehören (gemeint ist die Reihenfolge der Geburt). Zur Unterscheidung sollen die Tiere nach der Geburt farblich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung soll unmittelbar mit Geburt der Tiere gelten, unabhängig davon, wie viele Tiere geboren werden und überleben, sodass das Risiko letztlich bereits mit der Vereinbarung verteilt ist. Es werden sechs Welpen geboren.
Da die Welpen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Norm für zehn Wochen nicht von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, vereinbaren A und B, dass alle Welpen für diesen Zeitraum auf dem von A bei V gemieteten Grundstück bei ihrer Mutter verbleiben und die dem B zustehenden Welpen erst dann von B abgeholt werden sollen. A hat bei V Mietschulden in Höhe von 1000 Euro.
 
Aufgaben:
1. Wie ist die Eigentumslage hinsichtlich der Welpen?
2. Hat V ein Recht an den Welpen sowie am Muttertier? Wenn ja, kann er sie ggf. sofort an sich nehmen?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt für beide Fragen ist zwei Wochen nach Geburt der Tiere.
 
 
Teil 2 (entspricht BGH NJW 2008, 1878)
 
B will seinen Hund nun verkaufen. Da dieser aber alt und krank ist und deswegen nicht mehr für die Zucht geeignet ist, will B unter keinen Umständen das Tier an einen Tierhändler oder Züchter verkaufen. C zeigt Interesse an dem Tier und teilt dem B mit, das Tier gesund pflegen und bei sich behalten zu wollen. C verschweigt allerdings seine Eigenschaft als Tierhändler. B verkauft den Hund an C für 750 Euro.
C wiederum schaltet für den Hund eine Anzeige, in welcher er diesen wahrheitswidrig als gesund und zur Zucht besonders geeignet beschreibt. Aufgrund dieser Anzeige verkauft C den Hund an D für 1400 Euro. Anschließend erfährt B von den Vorgängen und ficht den von ihm mit C geschlossenen Vertrag an, klärt D über alles auf und tritt seine Rechte bzgl. des Hundes an D ab. Anschließend ficht auch D den mit C geschlossenen Vertrag an und verlangt von C Zahlung von 1400 Euro. C meint, dazu sei er höchstens gegen Herausgabe des Hundes bereit. D meint, zur Herausgabe des Tieres nicht verpflichtet zu sein.
 
Aufgaben:
3. Kann D Zahlung von 1400 Euro von C verlangen?

03.04.2013/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-03 10:11:202013-04-03 10:11:20Zivilrecht ZII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

ÖffRecht ÖII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Benjamin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
A und B bewohnen zwei direkt nebeneinander gelegene Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der baden-württembergischen Stadt S. In dem eher ruhigen Ortsteil finden sich neben einigen Läden des täglichen Bedarfs und einer evangelischen Kirche nur Wohngrundstücke, die mit großzügigen Abstandsflächen zwischen den Häusern bebaut sind. Dem A gehört ein „stattliches“ Boot (Höhe 3m), welches er nur an bestimmten Wochenenden zu den umliegenden Seen transportiert, aber überwiegend (mit Anhänger) auf dem eigens mit Pflastersteinen befestigten Stellplatz auf dem eigenen Grundstück belässt. Der Stellplatz ist so gelegen, dass die Außenwand des Bootes die Grenze zum Grundstück des B nahezu berührt. Durch Wartung und Transport des Bootes entsteht nicht unerheblicher Lärm bei den Reparaturarbeiten sowie durch die An- und Abfahrt.
Hiergegen wendet sich der B, da das Ganze im Grunde einem Gebäude entspreche und daher unzulässig sei, genauso wie die Lärmverursachung und die im Übrigen festzustellende Verschandelung der Landschaft durch den Anblick des Bootes.
B beantragt bei S am 03.12.2012 in der Angelegenheit gegen A vorzugehen. Die zuständige Behörde will sich aber nicht in Nachbarstreitigkeiten einmischen und bleibt untätig. Eine Antwort auf sein Schreiben erhält der B nicht. Er erhebt daraufhin Mitte Februar 2013 Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. S erlässt am 7.3.2013 einen negativen Bescheid gegenüber B, mit der Aussage, der Antrag des A sei unbegründet, jedenfalls könne man gegen A nicht vorgehen. B will seine Klage weiterverfolgen.
 
Aufgaben:
Hat die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg?
Teil 2:
Der Bürgermeister B von S erteilt dem A eine Baugenehmigung. Gemeinderatsmitglied G befürchtet darin den Beginn einer Wandlung der Eigenart des bislang sehr ruhigen Ortsteils. Er meint, der B hätte den Gemeinderat jedenfalls informieren müssen.
Aufgaben:
Er fragt einen Rechtsanwalt, ob dies zutrifft und ob ggf. eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit möglich ist.

21.03.2013/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-21 17:00:582013-03-21 17:00:58ÖffRecht ÖII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrecht Z II – September 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport, Lerntipps

Vielen Dank an Anna für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
V betreibt einen Handel für Naturkosmetik. Sie führt zwar das Kürzel „e.K.“, ist jedoch nicht in das Handelsregister eingetragen. Sie hat nur geringe Umsätze und keine Angestellten.
Die H-GmbH beliefert die V regelmäßig mit Duschcremes und Haarshampoos. In den verwendeten Vertragsformularen, die auszugsweise abgedruckt waren, behält sie sich das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor. Der Käufer erhält allerdings die Befugnis zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Zudem werden alle so erworbenen Forderungen an die H-GmbH im Voraus abgetreten. Der Käufer erhält für diese jedoch eine Einziehungsermächtigung. Treten konkrete Umstände auf, die nahelegen, dass H die Forderungen nicht erhält, kann die Weiterveräußerungsbefugnis widerrufen werden.
V bestellt bei H für 8000 € 10 Kartons Duschcremes und Shampoos, die angeliefert werden.
Es stellt sich heraus, dass die V zuvor bereits der B-Bank e.G. für einen Betriebskredit iHv 10000 € per Globalzession alle Forderungen bis zu einem Gesamtbetrag iHv 12000 € abgetreten hatte.
Auf Nachfragen der H reagiert V nicht, außerdem braucht sie länger bei der Rechnungsbegleichung als gewöhnlich, so dass H die Weiterveräußerungsbefugnis widerruft.
Dennoch veräußert V 5 Kartons für 5000 € an das Wellnesshotel W im Bezirk des Amtsgerichts Freudenstadt, das die Klausel zwischen H und V kennt und auch weiß, das V stets erst nach Erhalt des Kaufpreises selbst an H zahlt. Von dem Widerruf weiß W nichts. W zahlt daher sofort die 5000 € an V.
Nach Lieferung an W werden die Kartons sofort formal wirksam nach §§ 803 ff, 808 ff ZPO von C gepfändet.
Aufgabe 1: Inwieweit kann die H-GmbH erfolgreich gerichtlich gegen die Zwangsvollstreckung des C in die von V an W gelieferten Kartons vorgehen?
V möchte die anderen 5 Kartons an die T-GmbH veräußern. Sie ruft unter der Nummer der Geschäftsführerin Gia G. an. Dort geht die Sekretärin mit „Büro Gia G.“ ans Telefon. Die Telefonverbindung ist jedoch schlecht und V für einen kurzen Moment unkonzentriert und versteht diese deshalb falsch. Sie geht auch aufgrund der weiblichen Stimme davon aus, mit G zu telefonieren. Daraufhin unterbreitet sie ihr Angebot. Die Sekretärin erklärt „Moment, ich notiere das“ und sagt etwas ähnliches wie, dass das in Ordnung gehe und sie das Angebot weiterleite. V geht schließlich von der Annahme des Angebots aus. Die Sekretärin leitet das Angebot an G weiter, die beschließt darauf nicht zu antworten, da sie nicht interessiert ist. Auf das Fax, das den Vertrag bestätigen soll, antwortet sie ebenfalls nicht. Die 5 Kartons nebst Rechnung sendet die T an V unfrei zurück.
Aufgabe 2: Hat V einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung?

08.09.2012/19 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-08 12:00:042012-09-08 12:00:04Zivilrecht Z II – September 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrecht Z I – September 2012 – 1. Staatsexamen Baden – Württemberg

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Rebecca für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Aufgabe 1:
A und B (20 Jahre) und C (17) gründen eine OHG. Die Eltern des C legen ihr Veto ein. Das ist C egal; sie nehmen trotzdem ihre Geschäfte auf. A übernimmt die Buchhaltung, B die Reparaturen der Fahrräder und C das Marketing des Fahrradladens. Die OHG wird nicht im Handelsregister eingetragen, obwohl sie gut läuft.
O lässt bei der OHG sein Fahrrad generalüberholen. Dabei vergisst B aus Versehen, „seiner schusseligen Natur entsprechend“, eine Schraube festzuziehen. O hat einen Unfall, bricht sich beide Arme. Er will Heilbehandlungskosten, Schadensersatz für die Reparatur des zerstörten Fahrrades und Ersatz für entgangene Nutzungen (200€) während der Reparatur des Fahrrades: Während diesen zwei Wochen der Reparatur lag O im Krankenhaus.
Frage 1: Hat O Schadensersatzansprüche gegen die OHG?
Frage 2: Hat er Ansprüche gegen A, B und C persönlich?
Aufgabe 2:
Die A beauftragt im Namen der OHG den Makler M, ein neues Ladenlokal zu finden. M sucht eines aus, A besichtigt für die OHG und die OHG schließt mit dem Vermieter dieses Objekts einen Mietvertrag. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass ein gesundheitsschädlicher Wasserschaden an einer zentralen Wand schon vor Vertragsschluss vorlag. Der V hatte die Wand überstrichen, um ihn zu verheimlichen. Die OHG setzt dem V erfolglos eine zweiwöchige Frist und kündigt außerordentlich. Die OHG will von M die gezahlte Maklerprovision von 5000 €. M wendet ein, dass sie das Objekt bereits für längere Zeit in Gebrauch hatte und dass er nichts von dem Schaden wusste, was auch zutrifft.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen M auf 5000€?
Aufgabe 3:
Die OHG beauftragt den Vermögensverwalter S. Die Kunden können die Fahrräder ratenweise in bar bezahlen. Die Aufgabe des S war unter anderem, das Bargeld einzusammeln, bei sich im Tresor zu lagern und am Quartalsende an die OHG weiterzuleiten. Bei S werden kurz vor Quartalsende von einem professionellen Dieb die dort gelagerten 25.000 € Kundengelder der OHG aus dem allen Standarts entsprechenden Safe des S gestohlen. Die OHG meint, dass S trotzdem die 25000 € zahlen muss. S verneint dies und gibt zu bedenken, dass „Geldschulden etwas anderes seien als das Weiterleiten von Geld“.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen S?
 

05.09.2012/23 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-05 12:00:392012-09-05 12:00:39Zivilrecht Z I – September 2012 – 1. Staatsexamen Baden – Württemberg
Nicolas Hohn-Hein

ÖffRecht ÖR II – März 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Anders für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestern in BW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Es ist Anfang August. P ist Pastor in einer kleinen evangelikalen Glaubensgemeinschaft in der Gemeinde G im Landkreis Sigmaringen. Im Hinblick auf die 10te Jährung der Ereignisse zum 11. September möchte er ein Zeichen setzen: Er gibt bekannt am Jahrestag einen alten Koran – der sich in seinem Eigentum befindet – öffentlich in Brand zu setzen. Er sieht sich verpflichtet ein Zeichen gegen den Muslimischen Glauben zu setzen, den er als den Inbegriff des Bösen ansieht. Dieses Vorhaben wird weltweit mit Entrüstung zur Kenntnis genommen.
Es wurden bereits mehrfach durch anonyme Anrufer Anschläge auf christliche Einrichtungen in Deutschland, sowie auf militärische Anlagen im Irak und Afghanistan angekündigt. Im Hinblick auf einen ähnlichen Fall des Amerikaners Terry Jones – in dessen Folge es ebenfalls zu gravierenden Ausschreitungen kam – werden die Ankündigungen sehr ernst genommen. P missbilligt die diese Anschlagsankündigungen.
Bürgermeister M der Gemeinde G möchte die Aktion unbedingt verhindern. Insbesondere sieht er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zwar fällt der Koran nicht unter §2 BDSchG, dennoch besteht ein gesteigertes Interesse an der alten Koranauflage, die P verbrennen will. Unter anderen wurden bereits Kaufangebote islamischer Gemeinden i.H.v. 5.000€ an P herangetragen. Indem P seine Eigentümerstellung zu Ungunsten der Allgemeinheit missbrauche läge ein Verstoß gegen Art. 14 II GG vor. Rechtsreferent R sieht hingegen aufgrund der Glaubensfreiheit des P keine Möglichkeit einzuschreiten. Auch ein Eingriff auf Grundlage Gefahr für die öffentlichen Ordnung begegne verfassungsrechtlicher Bedenken.
Aufgabe 1: Kann M die Aktion des P unterbinden?
Ein Aussteiger gibt über die Glaubensgemeinschaft des P ein anonymes Interview, indem P als Fanatiker und Rechtsradikaler entlarvt wird.
Bundesverteidigungsminister V sieht Handlungsbedarf. Er lässt ein Infoblatt erstellen, welches den obigen Sachverhalt schildert. Darüberhinaus beinhaltet das Blatt eine Anmerkung des V, in der er P unter anderem mit Anders Breivik vergleicht und P als „Braunen“ und „Brandstifter“ bezeichnet. V erhofft sich Sympathisanten von P zu trennen. Das Blatt ist mit „Bundesverteidigungsminister V“ unterschrieben. Die Veröffentlichung steht unmittelbar bevor.
Aufgabe 2: P meint es fehle an der Rechtsgrundlage. Er lässt anfragen ob die Veröffentlichung mit Klage zum VG Tübingen noch verhindert werden kann.

14.03.2012/3 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2012-03-14 07:00:172012-03-14 07:00:17ÖffRecht ÖR II – März 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrechtsklausur Z II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg

Baden-Württemberg, Bremen, Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestrigen Klausur. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der verwitwete E hat als einzige Verwandte seine Tochter T und seinen Neffen N. E ist Inhaber eines erfolgreichen Internetunternehmens.
E fährt 2009 im hohen Alter an die Nordsee. E erkrankt und es steht nicht gut um ihn. Er schreibt folgenden Brief an seine bei ihm lebende Tochter:

 Liebe Tochter,
es sieht nicht gut aus. Wenn ich sterbe sollst Du mein gesamtes Vermögen bekommen.
Dein Vater

Wider Erwarten überlegt E die Krankheit und kehrt nach Hause zurück. Hier entwickelt sich zwischen E und N eine intensive Beziehung, vor allem weil N dem E Geschenke mitbringt und viel bei ihm ist. E nimmt schließlich den Brief an T an sich und schreibt mit roter Tinte an den äußersten unteren Rand

 Ungültig – mein Neffe N soll alles erben!

 Er legt den Brief in seinen Tresor und erzählt N davon.
E sieht sich nicht der Lage die Geschäfte seines Unternehmens weiterzuführen. Er entschließt sich daher, die Firma abzuwickeln und sämtliches Vermögen zu Geld zu machen. Zu diesem Zwecke verkauft er 2010 seine Datensoftware für 500,00 € an K, der damit seine private Briefmarkensammlung archivieren möchte. E übergibt die CD-Rom mit dem Programm an K und löscht sämtliche Daten hierzu auf seinem Server. Per Handschlag vereinbaren K und E einen Gewährleistungsausschluss und die Verjährung aller Ansprüche innerhalb eines Monats. Nach sechs Wochen zeigt sich, dass das Programm einen Virus hat, wodurch der Prozessor des Computers des K überhitzt und so der Computer zerstört wird. Mit dem Virus war das Programm bereits bei E infiziert worden, weil dieser keine Anti-Viren-Software verwendet. K verlangt nun, dass E das Programm in Ordnung bringt, was auch möglich ist. E allerdings verweigert dies. Er beruft sich dabei auf den Haftungsausschluss und sein hohes Alter. Dies sei sein letztes Wort. Zudem seien die Ansprüche eh verjährt. K tritt daraufhin zurück und verlangt den Kaufpreis zurückerstattet. Der Schaden am Computer beträgt 400,00 €.
Mit der Werbefirma W-GmbH wird sich E darüber einig, ihr 10.000 Daten von Frauen zwischen 18 und 28 gegen Vergütung von 1.000,00 € zur Verfügung zu stellen. E extrahiert die Daten aus seiner Datenbank und übersendet sie per Mail der W, bevor er sie von seinem Server löscht. Die Daten bleiben zunächst ungeprüft bei W liegen. Nach 5 Wochen stellt der Geschäftsführer fest, dass es sich bei den Daten nicht um die vereinbarten Daten handelt, sondern um 50.000 Daten von Männern und Frauen zwischen 18 und 48, die so für W unbrauchbar sind und nur mit erheblichem Aufwand brauchbar gemacht werden können. Die Daten waren allesamt mit Einwilligung der Personen gewonnen worden. W fordert E daher auf, die Daten entsprechend nachzubessern, was möglich ist. E verweigert dies aus „Zeit- und Altersgründen“. W verweigert daraufhin Zahlung bis zur Fehlerbehebung.
Bei einem Besuch von E’s Freund P nimmt dieser aus Versehen den mit den Initialen des E gekennzeichneten USB Stick mit. Er geht dabei davon aus, dass es sein eigener sei. Er spielt zuhause Daten darauf und überspielt so die Daten des E. Diese Daten sind unwiederbringlich gelöscht. Sie hatten einen Marktwert von 2.000,00 €. E verlangt Schadensersatz. P hingegen gibt lediglich den unbeschädigten USB-Stick zurück.
 
Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten:

  1. Ansprüche des K gegen T auf Kaufpreisrückzahlung und Schadensersatz
  2. Vergütungsansprüche der T gegen W
  3. Schadensersatzsprüche der T gegen P

 
Hinweis: § 4 Abs. 1 BDSG war abgedruckt.

07.03.2012/38 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-07 09:49:422012-03-07 09:49:42Zivilrechtsklausur Z II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Bremen, Baden-Württemberg, Hamburg

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