Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im September 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen.
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Baden-Württemberg
ZI
– Gesellschaftsrecht: Gründung einer nicht im Handelsregister eingetragenen OHG; einer der beiden Gesellschafter ist minderjährig
– Schadensersatzansprüche gegen die Gesellschaft bei „Betriebsunfall“; Mitverschulden des Geschädigten; ersetzbare Schäden
– Maklerrecht: Entfallen des Anspruchs auf Maklerlohn nach Rücktritt vom Mietvertrag (ähnlich BGH, 14.12.2000 – III ZR 3/00)
– Verwahrung von Bargeld durch eine Vermögensverwaltung für einen Dritten; Haftung des Verwalters bei Diebstahl der Geldscheine
ZII
– Handelsrecht: Lieferung von Waren unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, Globalzession, nachträglicher Widerruf der Einzugsermächtigung
– prozessuale Einkleidung: Drittwiderspruchsklage, ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ im Rahmen von § 771 ZPO gegen die Zwangsvollstreckung
– BGB AT: „Kommunikationsschwierigkeiten“ bei Angebot und Annahme und sich daraus ergebende Konsequenzen für den Vertragsschluss; Einschaltung eines Dritten
NRW
ZI
– Gesellschaftsrecht: Lizenzvertrag zwischen Unternehmen; beschränkte Prokura; Vertretungsregeln
– Informations- und Auskunftspflichten beim Unternehmenskauf; share deal, asset deal; Mängelrechte
– Haftung des Sachverständigen
ZII
– Verkauf eines Kfz unter Eigentumsvorbehalt; teilweiser Ratenkauf
– sog. „Wettlauf der Sicherungsgeber“: Besicherung des Vorbehaltseigentums mit einer Bürgschaft (Ehefrau des Erwerbers als Bürgin); gleichzeitige Besicherung mit Grundschuld
– Formvorschriften: Bürgschaftserklärung als e-mail und als Fax
– Zurückbehaltungsrechte
ZIII
– Arbeitsrecht
– Wirksamkeit einer Kündigung
– anwaltliche Beratung, Zweckmäßigkeitsüberlegungen: Rückabwicklung einer geplanten Betriebs-Stillegung nach Kündigung der Mitarbeiter und Beauftragung eines Maklers zum Verkauf des Betriebsgrundstücks
– Grundsätze der Quotelung bei Haftung des Arbeitnehmers (leichte Fahrlässigkeit) gegenüber Dritten
– Anspruch eines Arbeitnehmers auf Herausgabe des Dienstwagens
ÖI
– nachgebildet der sog. Sonnenstudio-Entscheidung des BVerfG (1 BvR 2007/10)
– minderjährige Beschwerdeführerin
– wir berichteten bereits darüber
ÖII
– Ingewahrsamnahme wegen Alkoholisierung zur Gefahrenabwehr; Erfordernis einer richterlichen Anordnung
– Aussetzung in einem Waldstück als „Erziehungsmaßnahme“
– Zusatzfrage (Aufsatz): Das Wesen der rechtsvergleichenden Auslegung, Auslegungsmethoden allgemein
– Abwandlung (nur NRW): Notwendigkeit einer richterlichen Entscheidung bei bestehender „Vernehmungsunfähigkeit“ (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl v 10.01.2012, Az 1 S 2963/11, NVwZ-RR 2012, 346)
S
– Körperverletzungs- und Tötungsdelikte: „Gubener-Hetzjagd“, allerdings endet die Verfolgung im Straßenverkehr anstatt in der Glasscheibe
– Anstiftung zur Freiheitsberaubung, Täterschaft- und Teilnahme, Irrtum
Hessen
ZI
wie NRW
ZII
wie NRW
ZIII
wie in NRW
ÖII
wie NRW
S
wie NRW
Schlagwortarchiv für: September 2012
Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Aufgabenteil 1:
Der Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2000 zusammen mit sechs weiteren Kollegen im Betrieb der B-GmbH angestellt. Die B-GmbH stellt Zubehör für den Reitsport her. Ein Betriebsrat existiert nicht. Im Jahre 2007 werden noch weitere drei Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der B-GmbH, P, spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken sich zur Ruhe zu setzen. Allerdings hat er diese Entscheidung noch nicht abschließend mit seiner Frau besprochen. Um die tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu wahren, kündigt er allen Mitarbeitern mit Schreiben vom 10.09.2012 form- und fristgerecht zum 31.03.2013. Das Schreiben geht dem A am nächsten Tag zu. Erst einige Tage später fasst P den endgültigen Entschluss, den Betrieb der B-GmbH einzustellen.
Frage 1: War die Kündigung wirksam?
Aufgabenteil 2:
Die Ausgangssituation stellt sich so wie oben beschrieben dar. Allerdings hat B den endgültigen Stilllegungsbeschluss bereits im August nach einem Gespräch mit seiner Frau getroffen. Außerdem hat P bereits einige Teile des Betriebsvermögens veräußert und einen Makler engagiert, um das Betriebsgrundstück zu verkaufen. Einige Tage nach dem Zugang der Kündigungen verstirbt dann völlig überraschend die Ehefrau des P. Dieser wirft daraufhin seine Pläne um und stürzt sich in Arbeit. Er widerruft auch den Maklerauftrag und will den Betrieb weiterführen.
Frage 2: Was ist dem A aus anwaltlicher Sicht zu raten?
Aufgabenteil 3:
Einige Tage nach dem Erhalt der Kündigung ist A immer noch gereizt. Er begibt sich auf dem Betriebsgelände der B-GmbH zu seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Er möchte sich damit auf den Weg zu einem Großkunden machen, um diesen über die neuen Produkte der B-GmbH zu informieren. Aus Unachtsamkeit kommt es dann beim Zurücksetzen zu einem Unfall mit dem hinter dem Wagen stehenden Arbeitskollegen K. Das Verhalten des A ist als normal fahrlässig einzustufen. Dem Arbeitskollege K entstehen infolge des Unfalls Heilbehandlungskosten in Höhe von 160 €, am Dienstwagen entsteht ein Sachschaden i.H.v. 140 €.
Frage 3: Kann die B-GmbH von A Schadensersatz bezüglich des Sachschadens am PKW verlangen? Kann K von A Schadensersatz bezüglich der Heilbehandlungskosten verlangen?
Aufgabenteil 4:
P bekommt die Vorfälle auf dem Firmengelände der B-GmbH mit und ist über den A sehr verärgert. Daraufhin lässt er ihm die Schlüssel zu dem Dienstwagen abnehmen und lässt das Werkstor abschließen. A kann den PKW nicht mehr benutzen und verlässt das Gelände schließlich zu Fuß.
Frage 4: Bestehen Herausgabeansprüche des A bezüglich des Dienstwagens?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, das A keine (arbeits-) vertraglichen Ansprüche (mehr) zustehen. Außerdem ist davon auszugehen, dass A den Dienstwagen wieder an die B-GmbH zurückgeben muss.
Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A gehört der „rechten Szene“ an. Gemeinsam mit fünf anderen Bekannten möchte er Ausländer verprügeln. Jeder der Gruppenmitglieder führt einen Baseballschläger bei sich. Nach einer Weile treffen sie auf B und C, die wegen ihres südländischen Aussehens als taugliche Ziele identifiziert werden. Der B wird von mehreren Personen, darunter auch A, mit dem Baseballschläger attackiert. Ihm wird auf die Beine, die Arme und den Kopf geschlagen. Dabei erleidet der B zahlreiche Hämatome und Platzwunden. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt.
C flieht voller Angst. A nimmt die Verfolgung auf, denn er will auch den C verprügeln. Die Verfolgung kommt an einer roten Ampel zum Stoppen. C dreht sich um und sieht unmittelbar hinter sich den A, der mit dem Baseballschläger ausholt, um zuzuschlagen. Daraufhin läuft C auf die stark befahrene mehrspurige Straße. Der PKW des D, der vorschriftsmäßig gefahren ist, erfasst den C. Dieser verstirbt. Von dem Vorfall werden Bilder per Handykamera gemacht. Der zuständige Staatsanwalt erlässt daraufhin einen Haftbefehl gegen A.
A taucht nach dem Vorfall unter. Einige Tage später betritt A eine Hotellobby. Er bezahlt beim ahnungslosen Nachtportier N ein Zimmer im dritten Stock. Später erkennt N beim Durchblättern der Zeitung das Foto des steckbrieflich gesuchten A. Daraufhin ruft er den mit ihm befreundeten Kriminalkommissar K an. Dieser will den A unbedingt dingfest machen. Daher behauptet er gegenüber N – bewusst wahrheitswidrig –, dass es Ns staatsbürgerliche Pflicht sei, alles zu unternehmen, damit A bis zum Eintreffen der Polizei im Hotel bleibt. K weist den N an, das Zimmer des A von außen zuzuschließen und den Schlüssel stecken zu lassen. N tut wie ihm geheißen.
Als die Polizei eintrifft, ist A verschwunden. Er hat das Schloss aufgebrochen und konnte das Hotel unbemerkt verlassen.
Frage: Wie haben sich A, N und K nach dem StGB strafbar gemacht?
Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die örtlich zuständigen Bundespolizeibeamten B und C finden am Rande der Eingangshalle des Hauptbahnhofs der Stadt D den A. Dieser liegt stark alkoholisiert auf dem Boden. Er reagiert nicht auf das Ansprechen seitens der Polizeibeamten. Daraufhin entschließen sich B und C, den A auf das nächstgelegene Bundespolizeirevier mitzunehmen, um ihn zu seiner eigenen Sicherheit seinen Rausch ausschlafen zu lassen. Als er nach fünf Stunden seinen Rausch ausgeschlafen hat, wird er entlassen.
Am nächsten Tag werden B und C zu einer sich ebenfalls im Bahnhofsgebäude befindlichen Ladenzeile gerufen. Der wieder alkoholisierte A randaliert dort und pöbelt Passanten an. B und C fordern A auf dies zu unterlassen. Der Aufforderung kommt A nicht nach und randaliert weiter. Daraufhin nehmen B und C den A gegen dessen Willen mit in ihr Polizeifahrzeug und fahren ihn zu einem am Stadtrand gelegenen Waldstück. Dort setzen sie den A ab und sagen zu ihm: „Hier können Sie über Ihr Verhalten nachdenken und wieder einen klaren Kopf bekommen!“ Der A läuft daraufhin eine Stunde bis zur nächstgelegenen S-Bahn Haltestelle. Nach einer weiteren Stunde ist er in seiner Wohnung angekommen.
Er ist über das Vorgehen der Bundespolizei verärgert und hält es für unzulässig. Zu seinem Rechtsanwalt R meint er, sein alkoholisierte Zustand habe die Polizei nicht zu interessieren, schließlich habe er zu keiner Zeit andere Personen gefährdet. Außerdem sei es unzulässig gewesen, dass die Polizisten keine richterliche Anordnung zu seiner Verbringung in das Polizeirevier herbeigeführt haben. Bezüglich des Verhaltens der Polizei am zweiten Tag meint A, dass die Polizisten ihn gegen seinen Willen „entführt“ hätten und ein solches Vorgehen keinesfalls zulässig sein kann.
Die Polizei steht bezüglich der ersten Maßnahme auf dem Standpunkt, dass A wegen seiner Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen sei und eine richterliche Anordnung daher entbehrlich gewesen ist. Bei der zweiten Maßnahme habe es sich um einen zulässigen Verbringungsgewahrsam gehandelt.
Frage: Waren die Maßnahmen rechtmäßig?
Zusatzfrage: Kann die „rechtsvergleichende Auslegung“ als fünfte Auslegungsmethode bezeichnet werden? Grenzen Sie bei Ihrer Antwort die rechtsvergleichende Auslegung von den klassischen Auslegungsmethoden ab.
Vielen Dank an Johanna für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt der ersten Klausur im Öffentlichen Recht war im Wesentlichen der „Sonnenstudio-Entscheidung“ des BVerfG nachgebildet. Es wurde lediglich das Alter der Beschwerdeführerin angepasst, sodass diese zum heutigen Zeitpunkt immernoch minderjährig ist.
Wir berichteten bereits hier.
Vielen Dank an Friederike für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
B betreibt ein kleines Hotel. Er beschließt, eine „Serviceoffensive“ zu starten und möchte dafür einen Kleinbus anschaffen, mit welchem er seine Gäste vom 5km entfernten Bahnhof abholen und sie nach Ende der Reise wieder zum Bahnhof fahren kann. Im Juli 2011 kauft B bei T (nach einer ausgiebigen Probefahrt) für 120.000€ einen Kleinbus. Da B nicht sofort bezahlen kann, einigen sich B und T auf eine Anzahlung in Höhe von 20.000€ und zehn monatliche Raten von je 10.000€. T behält sich das Eigentum am Bus vor. Wartungsarbeiten und eventuell anfallende Reparaturen soll B auf eigene Kosten durchführen. T weiß um die Geldnot des B und verlangt deshalb in Höhe von den noch ausstehenden 100.000€ eine Bürgschaft der vermögenden Ehefrau des B, der E.
B fragt telefonisch bei E an, ob sie für ihn bürgen würde. E sendet daraufhin dem T eine e-Mail, in welcher sie erklärt, für alle Verbindlichkeiten des B aus dem Kaufvertrag über den Bus bürgen zu wollen. T hat Zweifel über die Rechtsgültigkeit der e-Mail und bittet E daher, die Erklärung noch einmal schriftlich zu bestätigen. E verfasst eine entsprechende Erklärung am PC, druckt sie aus, unterschreibt sie und schickt sie per Fax an den T.
Außerdem verlangt der T noch die Bestellung einer Grundschuld in Höhe der noch ausstehenden 100.000€ (Restkaufpreisforderung). Der Bruder des B (V) ist Eigentümer eines Hausgrundstücks und erklärt sich bereit. Eine Grundschuld wird dem T daraufhin von V formgerecht eingeräumt und korrekt im Grundbuch eingetragen.
3 Monate nach Übergabe ist der Bus nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit. B bringt ihn zur Reparatur in die Werkstatt des W. Bevor B den reparierten Bus abholen kann, wird er im November 2011 zahlungsunfähig. Er kann weder die Raten bei T, noch die Rechnung für den Bus bezahlen. Er hat auch sonst keine Vermögenswerte. B erklärt öffentlich und auch gegenüber T persönlich, seine Schulden bei T in Höhe von noch 70.000€ nicht zahlen zu können.
Aufgabe 1:
a) Hat T gegen E einen Anspruch auf Zahlung der 70.000€ aus der Bürgschaft? Hat E der Inanspruchnahme unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt etwas entgegenzuhalten?
b) Angenommen E muss zahlen: Kann sie Rückgriff bei V nehmen? Wenn ja in welcher Höhe?
Aufgabe 2:
T hat gegenüber B den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. T verlangt daraufhin vom W den Bus heraus, der sich immer noch in der Werkstatt des W befindet. W weigert sich jedoch unter „Hinweis auf seine gesetzlichen Rechte“. Er ist nur unter der Bedingung zur Herausgabe des Busses bereit, dass die Rechnung in Höhe von 5.000€ beglichen wird, von wem auch immer. T meint, sein Herausgabeanspruch habe mit den Reparaturkosten nichts zu tun.
Hat T einen Anspruch auf Herausgabe des Busses gegen W?
Vielen Dank an Friederike für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die A-AG hatte schon vorher – was D wusste – die Exklusivlizenz an einen anderen Interessenten vergeben. Dieser ist nicht bereit, diese Lizenz zugunsten der P-GmBH aufzugeben. Es ist davon auszugehen, dass nach Erteilung einer Exklusivlizenz keine weitere Lizenz vergeben werden kann.Frage: Kann die P-GmbH Erfüllung des Lizenzvertrages verlangen? Wenn nicht, kann sie Schadensersatz von der A-AG verlangen?
a) Hat K Schadensersatzansprüche gegen P?
b) Hat K Schadensersatzansprüche gegen W?
Vielen Dank an Rebecca für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Aufgabe 1:
A und B (20 Jahre) und C (17) gründen eine OHG. Die Eltern des C legen ihr Veto ein. Das ist C egal; sie nehmen trotzdem ihre Geschäfte auf. A übernimmt die Buchhaltung, B die Reparaturen der Fahrräder und C das Marketing des Fahrradladens. Die OHG wird nicht im Handelsregister eingetragen, obwohl sie gut läuft.
O lässt bei der OHG sein Fahrrad generalüberholen. Dabei vergisst B aus Versehen, „seiner schusseligen Natur entsprechend“, eine Schraube festzuziehen. O hat einen Unfall, bricht sich beide Arme. Er will Heilbehandlungskosten, Schadensersatz für die Reparatur des zerstörten Fahrrades und Ersatz für entgangene Nutzungen (200€) während der Reparatur des Fahrrades: Während diesen zwei Wochen der Reparatur lag O im Krankenhaus.
Frage 1: Hat O Schadensersatzansprüche gegen die OHG?
Frage 2: Hat er Ansprüche gegen A, B und C persönlich?
Aufgabe 2:
Die A beauftragt im Namen der OHG den Makler M, ein neues Ladenlokal zu finden. M sucht eines aus, A besichtigt für die OHG und die OHG schließt mit dem Vermieter dieses Objekts einen Mietvertrag. Nach drei Monaten stellt sich heraus, dass ein gesundheitsschädlicher Wasserschaden an einer zentralen Wand schon vor Vertragsschluss vorlag. Der V hatte die Wand überstrichen, um ihn zu verheimlichen. Die OHG setzt dem V erfolglos eine zweiwöchige Frist und kündigt außerordentlich. Die OHG will von M die gezahlte Maklerprovision von 5000 €. M wendet ein, dass sie das Objekt bereits für längere Zeit in Gebrauch hatte und dass er nichts von dem Schaden wusste, was auch zutrifft.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen M auf 5000€?
Aufgabe 3:
Die OHG beauftragt den Vermögensverwalter S. Die Kunden können die Fahrräder ratenweise in bar bezahlen. Die Aufgabe des S war unter anderem, das Bargeld einzusammeln, bei sich im Tresor zu lagern und am Quartalsende an die OHG weiterzuleiten. Bei S werden kurz vor Quartalsende von einem professionellen Dieb die dort gelagerten 25.000 € Kundengelder der OHG aus dem allen Standarts entsprechenden Safe des S gestohlen. Die OHG meint, dass S trotzdem die 25000 € zahlen muss. S verneint dies und gibt zu bedenken, dass „Geldschulden etwas anderes seien als das Weiterleiten von Geld“.
Frage: Hat die OHG einen Anspruch gegen S?