Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Sachsen im August 2014. Vielen Dank dafür an Christine. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
Der Hobbyfilmer G hält seinen 17-jährigen Enkel M, für einen Computerexperten, da er diesen immer vor dem PC sitzen sieht. Er lobt den M auch über seine Computerkenntnisse . G bittet den M daher für ihn einen neuen Laptop zu kaufen, den er für die Videobearbeitung nutzen möchte. M willigt ein und meint er werde sein Bestes tun. Erfreut hierüber erklärt G: „Hiermit bevollmächtigt ich Dich einen Laptop für maximal 1000 € zu kaufen.“
Wie abgesprochen geht M zum Elektronikhändler E und entscheidet sich für einen Laptop für 600 € den er im Namen des G erwerben möchte. E erklärt sich einverstanden und erklärt, er werde den Laptop in den nächsten Tagen bestellen und nach Lieferung telefonisch bei M melden. Wofür G den Laptop braucht erwähnt M nicht.
Dies teilt M dem G mit. G ist erst erfreut, dann erzählt ihm jedoch ein befreundeter Hobbyfilmer, dass dieser Laptop nicht für das Bearbeiten von Filmen geeignet ist, da er über viel zu wenig Arbeitsspeicher verfügt. Empört stellt er den M zur Rede. Dieser erklärt, dass er den PC hauptsächlich zum chatten benutze und keine nennenswerten PC Kenntnisse habe. Hätte er über die Kenntnisse verfügt, hätte er wohl auch den richtigen PC für G herausgesucht. G meint daraufhin, die Bevollmächtigung sei „Null- und Nichtig“. Er wolle den Laptop nicht haben und auch nicht bezahlen. Dies solle M dem E mitteilen. Eine Mitteilung von M an E unterbleibt jedoch.
Erst als E den M nach einer Woche wie vereinbart telefonisch kontaktiert, teilt M dies dem E mit. E fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Meinung G müsse den PC abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Es müsse doch gelten, was M sich gedacht hätte. Gleichwohl könne er sich wohl an den M schwerlich halten, da dieser als Minderjähriger die Einwilligung der Eltern benötige. Jedenfalls die 20 € die nun als Kosten für die Retour anfallen müsse er ersetzt bekommen, denn wenn er zeitnah davon erfahren habe, dass G am Vertrag nicht festhalten will, hätte er die Bestellung kostenlos stornieren können.
Frage: Welche Ansprüche hat E gegen G und M?
Teil 2
E bekommt seine Wahre von dem Lieferanten L. Mit diesem vereinbarte er 2012 einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt. E müsse die Wahre erst 6 Monate nach Erhalt bezahlen und könne sie dennoch schon weiterveräußern. L bliebe jedoch bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentümer und E trete alle Kaufpreisforderungen vorsorglich in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den L ab.
E hat 2010 bereits einen Darlehensvertrag mit der Bank B abgeschlossen. B und E vereinbarten unter anderem:
„Zur Sicherung des Darlehens tritt E alle Forderungen vorsorglich an B ab. Sollten die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt umfasst sein, so tritt B die Forderungen auf Verlangen des Vorbehaltskäufer an diesen ab.“
Im Januar 2014 kauft E von L eine Heimvideoanlage i.H.v. 4000 €. Diese verkauft er noch im selben Monat an den D für 5000 €, wobei vereinbart wird, dass D den Kaufpreis erst in drei Monaten zahlen müsse; D solle aber gleich Eigentümer werden und die Sache auch sofort mitnehmen (was auch geschieht).
Im Februar 2014 ist L bei der B Bank mit den Raten i.H.v. 15.000 € im Rückstand. D begleicht die (abgetretene) Kaufpreisforderung i.H.v. 5.000 € an B.
Im August 2014 hat E, der mittlerweile immer größere finanzielle Probleme hat, die ausstehende Kaufpreiszahlung noch immer nicht an L beglichen. Dieser erfährt nun, dass die B Bank „seine“ Forderung eingezogen habe. Empört verlangt er von B Zahlung der 4.000 €.
Frage: Hat L gegen B Anspruch auf Zahlung der 4.000 €?
ich habe wirklich im falschen bundesland mein examen abgelegt. hier jagt ja ein standardproblem das andere.