• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > August 2014

Schlagwortarchiv für: August 2014

Redaktion

Klausurlösung: ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Lösungsskizzen, Sachsen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im August 2014 gelaufene ZI Klausur in Sachsen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt
Teil 1
Der Hobbyfilmer G hält seinen 17-jährigen Enkel M, für einen Computerexperten, da er diesen immer vor dem PC sitzen sieht. Er lobt den M auch über seine Computerkenntnisse . G bittet den M daher für ihn einen neuen Laptop zu kaufen, den er für die Videobearbeitung nutzen möchte. M willigt ein und meint er werde sein Bestes tun. Erfreut hierüber erklärt G: „Hiermit bevollmächtigt ich Dich einen Laptop für maximal 1000 € zu kaufen.“
Wie abgesprochen geht M zum Elektronikhändler E und entscheidet sich für einen Laptop für 600 €, den er im Namen des G erwerben möchte. E erklärt sich einverstanden und erklärt, er werde den Laptop in den nächsten Tagen bestellen und sich nach Lieferung telefonisch bei M melden. Wofür G den Laptop braucht, erwähnt M nicht.
Dies teilt M dem G mit. G ist erst erfreut, dann erzählt ihm jedoch ein befreundeter Hobbyfilmer, dass dieser Laptop nicht für das Bearbeiten von Filmen geeignet ist, da er über viel zu wenig Arbeitsspeicher verfügt. Empört stellt er den M zur Rede. Dieser erklärt, dass er den PC hauptsächlich zum chatten benutze und keine nennenswerten PC Kenntnisse habe. Hätte er über die Kenntnisse verfügt, hätte er wohl auch den richtigen PC für G herausgesucht. G meint daraufhin, die Bevollmächtigung sei „Null- und Nichtig“. Er wolle den Laptop nicht haben und auch nicht bezahlen. Dies solle M dem E mitteilen. Eine Mitteilung von M an E unterbleibt jedoch.
Erst als E den M nach einer Woche wie vereinbart telefonisch kontaktiert, teilt M dies dem E mit. E fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Meinung, G müsse den PC abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Es müsse doch gelten, was M sich gedacht hätte. Gleichwohl könne er sich wohl an den M schwerlich halten, da dieser als Minderjähriger die Einwilligung der Eltern benötige. Jedenfalls die 20 €, die nun als Kosten für die Retour anfallen müsse er ersetzt bekommen, denn wenn er zeitnah davon erfahren habe, dass  G am Vertrag nicht festhalten will, hätte er die Bestellung kostenlos stornieren können.
Frage: Welche Ansprüche hat E gegen G und M?
Teil 2
E bekommt seine Wahre von dem Lieferanten L. Mit diesem vereinbarte er 2012 einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt. E müsse die Wahre erst 6 Monate nach Erhalt bezahlen und könne sie dennoch schon weiterveräußern. L bliebe jedoch bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentümer und E trete alle Kaufpreisforderungen vorsorglich in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den L ab.
E hat 2010 bereits einen Darlehensvertrag mit der Bank B abgeschlossen. B und E vereinbarten unter anderem:
„Zur Sicherung des Darlehens tritt E alle Forderungen vorsorglich an B ab. Sollten die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt umfasst sein, so tritt B die Forderungen auf Verlangen des Vorbehaltskäufer an diesen ab.“
Im Januar 2014 kauft E von L eine Heimvideoanlage i.H.v. 4000 €. Diese verkauft er noch im selben Monat an den D für 5000 €, wobei vereinbart wird, dass D den Kaufpreis erst in drei Monaten zahlen müsse; D solle aber gleich Eigentümer werden und die Sache auch sofort mitnehmen (was auch geschieht).
Im Februar 2014 ist L bei der B Bank mit den Raten i.H.v. 15.000 € im Rückstand. D begleicht die (abgetretene) Kaufpreisforderung i.H.v. 5.000 € an B.
Im August 2014 hat E, der mittlerweile immer größere finanzielle Probleme hat, die ausstehende Kaufpreiszahlung noch immer nicht an L beglichen. Dieser erfährt nun, dass die B Bank „seine“ Forderung eingezogen habe. Empört verlangt er von B Zahlung der 4.000 €.
Frage: Hat L gegen B Anspruch auf Zahlung der 4.000 €?
Unverbindliche Lösungsskizze
Teil 1
A. Ansprüche E gegen G

I. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, § 433 II BGG
1. Anspruch entstanden
a) Einigung
– Eigene Willenserklärung des G (-)
– Stellvertretung durch M, §§ 164 ff. BGB
aa) (Wirksame) Eigene Willenserklärung des M
(+); Arg.: § 165 BGB
bb) Im fremden Namen (+)
cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(1) Vertretungsmacht
– Vollmacht: „Laptop 1000 Euro“
– Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB („null und nichtig“)
(a) Zulässigkeit der Anfechtung
Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
– aA: (-); Arg.: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (Kaufvertrag)
– hM: (+); Arg.: § 143 IV BGB
(b) Anfechtungsgrund
(aa) Inhaltsirrtum, § 119 I 1. Fall BGB (-)
(bb) Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB (-)
(cc) Eigenschaftsirrtum, § 119 II BGB
(-); Arg.: Fehlende Computerkenntnisse des M keine Eigenschaft des M
(dd) Arglistige Täuschung, § 123 I 1. Fall BGB
(aaa) Täuschung (durch Unterlassen)
Wohl (-); Arg.: Wohl keine Aufklärungspflicht über fehlende Kenntnisse
(bbb) Ergebnis: (-)
(ee) Ergebnis: (-)
(c) Ergebnis: Vertretungsmacht (+)
(2) Im Rahmen
Hier: wohl konkludente rechtsgeschäftliche Beschränkung auf Computer für Videobearbeitung
 
(Wer – vertretbar – eine solche Beschränkung nicht annimmt, der müsste noch diskutieren gegenüber wem die Anfechtung erklärt werden muss, wenn eine Innvollmacht bereits ausgeübt wurde. Außerdem würde sich in der Folge noch die Frage stellen, auf wessen (Eigenschafts-) Irrtum es ankommt, wenn G den Kaufvertrag wegen der fehlenden Eignung des Laptops zur Videobearbeitung anficht, vgl. § 166 I, II BGB).
 
dd) Ergebnis: (-)
b) Ergebnis: (-)
2. Ergebnis: (-)
II. Anspruch auf Ersatz der 20 Euro Retourkosten
1. Vertraglich (-)
2. Quasivertraglich
a) § 122 BGB
(-); Arg.: Keine Anfechtung wegen Irrtums
b) CIC, §§ 280 I, 311 II, 241 II BGB
– Anknüpfungspunkt: Verspätete Mitteilung an E
– Zurechnung des Verschuldens über § 278 BGB
 
B. Ansprüche gegen M
I. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, 433 II BGB
(-); Arg.: Handeln im fremden Namen
II. Anspruch auf Abnahme und Zahlung des Kaufpreises, § 179 I BGB
(-); Arg. § 179 III 2 BGB
III. Anspruch auf Ersatz der 20 Euro Retourkosten, § 179 II BGB
(-); Arg.: § 179 III 2 BGB
 
Teil 2
A. L gegen B auf Zahlung von 4.000 Euro, § 816 II BGB
I. Leistung an einen Nichtberechtigten
1. Leistung D an B (+)
2. Nichtberechtigung der B
a) Ursprünglich: E=Forderungsinhaber
b) Abtretung an B, § 398 BGB
aa) Einigung (+)
bb) Wirksamkeit
– § 138 I BGB/§ 307 I BGB
– Hier: Verleitung zum Vertragsbruch („Kollision von verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalzession“); Arg.: schuldrechtliche Rückübertragungsklausel nicht ausreichend
cc) Ergebnis: (-)
3. Ergebnis: (+)
II.Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten
1. Berechtigung des L
a) Ursprünglich: E
b) Abtretung an L, § 398 BGB
aa) Einigung
Hier: Abtretung i.H.v. 4.000 Euro als Bestandteil des verlängerten Eigentumsvorbehalts
bb) Wirksamkeit (+)
cc) Berechtigung des E
(+); Arg.: Abtretung an B unwirksam (s.o.)
dd) Kein Ausschluss (+)
2. Wirksamkeit gegenüber L
a) § 407 BGB
(-); Arg.: Keine Leistung an den bisherigen Gläubiger
b) § 408 BGB
(-); Arg.: Betrifft nur Fälle, in denen die zweite Abtretung unwirksam ist
c) Genehmigung, § 185 I BGB
(+); Arg.: Konkludent durch Herausgabeverlangen gegenüber B
3. Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten
Hier: 4.000 Euro
 
 
 
 
 

27.10.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-27 17:00:392014-10-27 17:00:39Klausurlösung: ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, NRW

Examensreport, Sachsen-Anhalt

Vorliegend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen in Sachsen–Anhalt im August 2014. Vielen Dank dafür an Sophie. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
K ist einziges Vorstandsmitglied des FC Halle/Saale e.V. und kauft unter Ausschluss jeglicher Gewährleistungsrechte im Namen des e.V. einen gebrauchten Reisebus bei der V-KG, die von G, einem persönlich haftenden Gesellschafter vertreten wird. Die Übergabe findet statt.
Der Bus war für einen anderen Verein vom Hersteller ausgestattet worden. Für diesen war der Bus jedoch nicht luxuriös genug, deshalb wurde er wieder an den Hersteller zurückgegeben. Dort lag er über Jahre. Der Bus hatte auch einen Unfall. Der Schaden wurde aber durch eine fachgerechte Reparatur behoben. Hergestellt wurde der Reisebus 2011. G gibt nur das Zulassungsdatum an. K weiß, dass der Reisebus lange beim Hersteller lag, weiß aber nicht, dass der Bus nicht unfallfrei ist und das Baujahr kennt er auch nicht.
G hat dies absichtlich verschwiegen, weil er dadurch den K vom Kauf nicht abschrecken und einen höheren Kaufpreis erzielen wollte. Das Baujahr kennt G allerdings selbst auch nicht, obwohl im PC des verstorbenen Prokuristen die Daten abgespeichert sind. Jedoch benutzt G diesen PC nicht. 

Als der FC Haale/Saale zum Spiel mit dem Reisebus fahren, wird dieser von den Fans beschädigt. Der Schaden beträgt 4000 €. Danach erfährt K, dass der Bus nicht unfallfrei war, wodurch der Bus einen Wertverlust von 30.000 € erleidet und das Baujahr den Wert nochmals um 9000 € mindert.
K ist wütend. Er erklärt per Schreiben die Anfechtung des Kaufvertrages. Er möchte Zug-um-Zug die Rückgewähr des Geleisteten, Schadensersatz, insbesondere für die entstandenen Ummeldekosten für den Reisebus i. H. v. 400 €. G meint, dass sei nicht möglich, schließlich habe er wirksam die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen.

Nehmen Sie Stellung zu den aufgeworfenen Fragen.
Bearbeitervermerk: 823 II BGB ist nicht zu prüfen
Fallfortsetzung:

K erhebt Klage bei dem örtlich und sachlich zuständigen Landgericht Halle. Die V-KG zieht nach Freiburg um.

Hat der Umzug irgendeinen Einfluss auf die örtliche Zuständigkeit?

03.10.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-10-03 21:25:532014-10-03 21:25:53Zivilrecht ZIII – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen-Anhalt, NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI und ZII – August 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Anbei erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle der ersten und zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamen im August 2014 in NRW. Vielen Dank dafür an Sergey. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt Zivilrecht ZI
B kauft bei E Bauraupe zum Preis von 33k €. Dabei zahlt er nur 24k€. Der RestKP wird für ein Jahr gestundet. Die Raupe wird unter EVBH übereignet. Kurz danach kauft B Baumaterialien bei G für 39k€. B kann den KP nicht zahlen, daher wird dieser gestundet. G lässt sich dafür die Bauraupe zur Sicherung übereignen. Der Sicherungsvertrag beinhaltet eine wirksame Klausel, nach welcher B im Falle des Verzuges zur Herausgabe an G verpflichtet ist.
B kommt in Verzug. G will die Raupe, fährt Freitagnachmittag aufs Betriebsgelände des B mit einem TransportFZ. Zu der Zeit sind alle Mitarbeiter des B im Feierabend. G sieht Raupe mit Zündschlüssel, den jemand stecken gelassen hat, daher gelingt es ihm damit auf die Ladefläche des TransportFZ zu fahren. G nimmt die Raupe mit. Erst später erfährt G vom Eigentumsvorbehalt des E.

Frage: Ansprüche von E und B wg der Bauraupe.
§§ 812-853 sind nicht zu prüfen.

Sachverhalt Zivilrecht ZII

H ist eingetr. Kaufmann, betreibt im großen Ausmaß Geschäft, indem teuere Köstlichkeiten verkauft werden.

F, sein Freund, ist ein Ackerbauer, will seine Produktion auf Bio umstellen, braucht dafür 200k € und bittet H, für das bei der B-AG beantragte Darlehen iHv 200k€ zu bürgen. H macht das einerseits wg. Freundschaft. Zugleich, weil Bio-Produktion sehr gefragt aber wenig angeboten wird und er somit eine Gelegenheit erhalten werde, Bio-Produkte des F abzunehmen, der ohnehin sein alter Lieferant ist.
H geht zur B-AG, sagt dort dem Prokuristen P, er wolle für das von F beantragte Darlehen in Höhe von 200k€ bürgen. P ist einverstanden. Monat später wird der Antrag auf Darlehen des F genehmigt und 200k€ werden ausgezahlt.
Später bestellt H eine GS iHv 100 an seinem noch nicht vorbelasteten Grundstück (mit objektiven Marktwert von 150k€) zur Sicherung desselben Rückzahlungsanspruchs der B ggü H.
B tritt isoliert nur die GS wirksam an die R-AG ab. R-AG tritt die GS einige Zeit später zurück an die B ab.
Darlehen wir fällig. B will von H 200k€. H sagt, durch die Abtretung der GS durch B an die R-AG sei er von der Bürgschaftschuld befreit worden. Außerdem möge sich B an F halten.
H fragt, ob er an B zahlen muss.
Fortsetzung
H ist genervt, dass Leute von KLM-OHG vor seinem Grundstück parken. Es ist zwar StV-rechtlich ok, aber er will es nicht. Daher verhandelt er mit der OHG und erreicht nach schweren Verhandlung den Abschluss einer Unterlassungsvereinbarung, wonach OHG für 5 Jahre verpflichtet ist, keine Fahrzeuge auf dem genannten öff zugänglichen Anwesen abzustellen.
Erst danach scheidet M aus der KLM OHG aus und parkt irgendwann sein Dienstfahrzeug auf dem Parkplatz aus der Unterlassungsabrede von H mit KLM. H verlangt von M Unterlassung. M sagt, er ist längst ausgeschieden.
M fragt, ob Verlangen des H gerechtfertigt ist.

 

18.09.2014/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-18 11:30:402014-09-18 11:30:40Zivilrecht ZI und ZII – August 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg, Examensreport

Vorliegend erhaltet Ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht im August 2014 in Baden-Württemberg. Vielen Dank dafür an Sven. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
K möchte einen alten Mercedes SL 280 kaufen, da er kürzlich zu etwas Geld gekommen ist. Im Internet findet er bei Ebay einen entsprechenden Wagen: Mercedes SL 280, 1967, 129 000 km, US-amerikanische Ausführung und unvollständiger Fahrzeugchronik in Topzustand. Der Wagen wurde von V aus Y Stadt, dem (allein) persönlich haftenden Gesellschafter der A-KG unter eigenem Namen dort angeboten. Das Angebot des V enthielt folgende (nach §§ 305 ff. BGB wirksame) Bedingungen.
Privatverkauf. Keine Gewährleistung. Abholung und Bezahlung innerhalb von 7 Tagen. Vorsicht Spaßbieter: wenn nur aus Spaß geboten wird, wird ein Betrag von 20% gefordert. Gerichtsstand ist X Stadt.
K bietet zuerst 29000€, wird dann allerdings von einem Dritten überboten, woraufhin er 31000€  bietet. Am 5. Mai bei Ablauf der Aktion ist Ks Gebot das höchste und er bekommt von Ebay eine Mail zugesandt, die den Kaufvertrag bestätigt. Am 6. Mai schon schreibt K dem V eine Mail indem er ihm erklärt, dass er nicht vor dem 20. Mai den PKW abholen könne. V antwortet dass das nicht gehe und verweist auf seine Angebotsbedingungen. Am 17. Mai erklärt V den Rücktritt vom Vertrag. Am 21. Mai mailt K den V an und verlangt nach sofortiger Erfüllung. Er könne Jederzeit vorbeikommen und Bezahlen. V reagiert auf dieses Scheiben jedoch nicht. Am 7. Juni kauft K von einem anderen einen Mercedes SL 280, 98000 km Laufleistung, deutsche Ausführung, 1964 und vollständiger Fahrzeugchronik für 36100€. Am 17. Juni steht V bei K vor der Haustür und bietet ihm den Mercedes an. K der inzwischen Rat bei einem Anwalt einholte ist sich seiner Sache sicher und verlangt Schadensersatz iHv 5100€. V weigert sich, worauf K den V vorm Landgericht Y verklagt. Zum Termin erscheint V (anders als K) ohne Rechtsanwalt. K beantragt den V zu verurteilen.
Wie wird das Landgericht entscheiden?
 
Abwandlung:
V und K führen den Vertrag durch. K hat sich aber an sein Ersatzauto gewöhnt. Vorher hatte er sich der in Mechanik versierte K das Auto genau angeguckt und dabei versehentlich übersehen, dass die Vorderradaufhängung defekt war. Er fragte seinen Freund F ob dieser das Auto kaufen möchte, wobei er, K, natürlich für keine Schäden haften will. F erklärt sich einverstanden, nachdem er sich das Auto, welches noch beim V stand angeguckt hatte. Dieser hatte ihm als Besitzer eines Autohauses über das Auto aufgeklärt und auch gesagt er hätte das Auto vollständig überprüft und keine Mängel feststellen können. Der stets zuverlässige Mechaniker M der A-KG hatte zuvor das Auto inspiziert und die defekte Vorderradaufhängung entdeckt, aber im Anschluss vergessen sie auszutauschen. K bittet V das Auto direkt an F zu liefern was dieser auch tut. F bezahlt den Preis direkt an V. Als F mit dem Auto das erste mal fahren möchte geht die Vorderradaufhängung kaputt und das Auto erleidet einen Totalschaden, F selbst bleibt unverletzt.
Da F nicht gegen seinen Freund K vorgehen will, fragt er nach Ansprüchen gegen  V.
 

07.09.2014/15 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-07 18:00:082014-09-07 18:00:08Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Sachsen im August 2014. Vielen Dank dafür an Christine. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
Der Hobbyfilmer G hält seinen 17-jährigen Enkel M, für einen Computerexperten, da er diesen immer vor dem PC sitzen sieht. Er lobt den M auch über seine Computerkenntnisse . G bittet den M daher für ihn einen neuen Laptop zu kaufen, den er für die Videobearbeitung nutzen möchte. M willigt ein und meint er werde sein Bestes tun. Erfreut hierüber erklärt G: „Hiermit bevollmächtigt ich Dich einen Laptop für maximal 1000 € zu kaufen.“
Wie abgesprochen geht M zum Elektronikhändler E und entscheidet sich für einen Laptop für 600 € den er im Namen des G erwerben möchte. E erklärt sich einverstanden und erklärt, er werde den Laptop in den nächsten Tagen bestellen und nach Lieferung telefonisch bei M melden. Wofür G den Laptop braucht erwähnt M nicht.
Dies teilt M dem G mit. G ist erst erfreut, dann erzählt ihm jedoch ein befreundeter Hobbyfilmer, dass dieser Laptop nicht für das Bearbeiten von Filmen geeignet ist, da er über viel zu wenig Arbeitsspeicher verfügt. Empört stellt er den M zur Rede. Dieser erklärt, dass er den PC hauptsächlich zum chatten benutze und keine nennenswerten PC Kenntnisse habe. Hätte er über die Kenntnisse verfügt, hätte er wohl auch den richtigen PC für G herausgesucht. G meint daraufhin, die Bevollmächtigung sei „Null- und Nichtig“. Er wolle den Laptop nicht haben und auch nicht bezahlen. Dies solle M dem E mitteilen. Eine Mitteilung von M an E unterbleibt jedoch.
Erst als E den M nach einer Woche wie vereinbart telefonisch kontaktiert, teilt M dies dem E mit. E fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Meinung G müsse den PC abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Es müsse doch gelten, was M sich gedacht hätte. Gleichwohl könne er sich wohl an den M schwerlich halten, da dieser als Minderjähriger die Einwilligung der Eltern benötige. Jedenfalls die 20 € die nun als Kosten für die Retour anfallen müsse er ersetzt bekommen, denn wenn er zeitnah davon erfahren habe, dass  G am Vertrag nicht festhalten will, hätte er die Bestellung kostenlos stornieren können.
Frage: Welche Ansprüche hat E gegen G und M?
Teil 2
E bekommt seine Wahre von dem Lieferanten L. Mit diesem vereinbarte er 2012 einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt. E müsse die Wahre erst 6 Monate nach Erhalt bezahlen und könne sie dennoch schon weiterveräußern. L bliebe jedoch bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentümer und E trete alle Kaufpreisforderungen vorsorglich in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den L ab.
E hat 2010 bereits einen Darlehensvertrag mit der Bank B abgeschlossen. B und E vereinbarten unter anderem:
„Zur Sicherung des Darlehens tritt E alle Forderungen vorsorglich an B ab. Sollten die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt umfasst sein, so tritt B die Forderungen auf Verlangen des Vorbehaltskäufer an diesen ab.“
Im Januar 2014 kauft E von L eine Heimvideoanlage i.H.v. 4000 €. Diese verkauft er noch im selben Monat an den D für 5000 €, wobei vereinbart wird, dass D den Kaufpreis erst in drei Monaten zahlen müsse; D solle aber gleich Eigentümer werden und die Sache auch sofort mitnehmen (was auch geschieht).
Im Februar 2014 ist L bei der B Bank mit den Raten i.H.v. 15.000 € im Rückstand. D begleicht die (abgetretene) Kaufpreisforderung i.H.v. 5.000 € an B.
Im August 2014 hat E, der mittlerweile immer größere finanzielle Probleme hat, die ausstehende Kaufpreiszahlung noch immer nicht an L beglichen. Dieser erfährt nun, dass die B Bank „seine“ Forderung eingezogen habe. Empört verlangt er von B Zahlung der 4.000 €.
Frage: Hat L gegen B Anspruch auf Zahlung der 4.000 €?
 

05.09.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-05 11:00:152014-09-05 11:00:15Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Christian Muders

Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Strafrecht

Im Folgenden eine Übersicht über im August veröffentlichte, interessante Entscheidungen des BGH in Strafsachen (materielles Recht).
I. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2014 – 3 StR 60/14
Ein Habgiermord setzt nicht voraus, dass bei dem Täter ein unmittelbarer Vermögensvorteil eintritt. Daher ist dieses Mordmerkmal auch dann erfüllt, wenn der Täter seine Schwiegermutter umbringt, damit der Ehegatte das Erbe antreten kann, sofern er sich dadurch eine finanzielle Besserstellung der gesamten Familie verspricht.
II. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – 2 StR 437/13
Eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrugstatbestandes kann auch bei wahren Erklärungen vorliegen, wen der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber durch sein Verhalten konkludent miterklärt. Ein solches Verhalten wird dann zur tatbestandlichen Täuschung, wenn der Täter die Eignung einer – inhaltlich richtigen – Erklärung, einen Irrtum hervorzurufen, planmäßig einsetzt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt, wenn also die Irrtumserregung nicht die bloße Folge, sondern Zweck der Handlung ist (vorliegend: schriftliches Angebot zur Aufnahme eines Unternehmens in eine Internet-Datenbank, welches nach der äußeren Form und Aufmachung indes den Eindruck erweckte, als handele es sich um eine Rechnung für die kurz vorher erfolgte Eintragung des betreffenden Unternehmens in das Handelsregister).
III. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 5 StR 182/14
Einen Notar trifft als uanbhängigen Träger eines öffentlichen Amtes eine Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des Untreuetatbestandes. Er hat als unparteiischer Betreuer der an dem zu beurkundenden Rechtsgeschäft Beteiligten (§14 Abs. 1 Satz 2 BNotO) die Pflicht, deren Vermögensinteressen wahrzunehmen. Zwar erstreckt sich die Belehrungspflicht des Notars in der Regel nicht auf die wirtschaftlichen Folgen des zu beurkundenden Geschäftes. Jedoch besteht eine entsprechende Belehrungspflicht des Notars dann, wenn es nach den besonderen Umständen des Einzelfalles naheliegt, dass eine Schädigung eines Beteiligten eintreten kann, und der Notar nicht mit Sicherheit annehmen kann, dass sich der Gefährdete dieser Lage bewusst ist oder dass er dieses Risiko auch bei einer Belehrung auf sich nehmen würde (Einzelfall, in dem der beurkundende Notar aufgrund wiederholter Anfechtungs- und Widerrufsschreiben aus früheren Immobilienverträgen erkannt hatte, dass die Vermittler einer ihn stets beauftragenden Vertriebsgesellschaft eine unseriöse Überrumpelungstatktik anwandten und ihre Verkaufsmethoden betrügerisch ausgestaltet hatten).
IV. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2014 – 5 ARs 39/14 sowie Beschluss vom 24. Juni 2014 – 1 ARs 14/14
Sowohl der 1. wie auch der 5. Senat halten an ihrer bisherigen Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der unechten Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei mit Art. 103 Abs. 2 GG – keine Strafe ohne Gesetz – fest (vgl. hierzu die Anfrage des 2. Strafsenates vom 28. Januar 2014 gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 GVG – 2 StR 495/12 –; Rechtsprechungsüberblick vom Juni 2014). Der Grundsatz „nulla poena sine lege“ werde nicht berührt oder gar verletzt, da durch die ungleichartige Wahlfeststellung weder gesetzliche Tatbestandsvoraussetzungen abgeschwächt, noch ein neuer Tatbestand konstruiert werde. Auch auf wahldeutiger Grundlage erfolge die Verurteilung nur nach den vom Gesetzgeber bei der Begehung der Tat vorgesehenen Straftatbeständen, den in ihnen enthaltenen Merkmalen und Strafandrohungen. Für den Normadressaten sei damit jederzeit vorhersehbar, welches Verhalten strafbar ist und welches nicht.
V. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 – 3 StR 314/14
Einem vollendeten Inverkehrbringen von Falschgeld nach § 147 StGB steht nicht entgegen, dass der Adressat des Falschgeldes dieses als solches erkennt und zurückweist. Denn der Begriff des Inverkehrbringens verlangt nur, dass der Täter das Falschgeld derart aus seiner eigenen Verfügungsgewalt entlässt, dass ein unbeteiligter Dritter tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich dessen zu bemächtigen.
VI. BGH, Urteil vom 31. Juli 2014 – 4 StR 147/14
Es ist nicht widersprüchlich, wenn das Tatgericht bei einem Suizidversuch, bei dem der Täter mit seinem Pkw mit 90 km/h gegen einen Baum fährt, so dass die auf dem Beifahrersitz befindliche Ehefrau stirbt, zwar einen dolus eventualis im Hinblick auf den Tod der Ehefrau annimmt, aber einen Heimtückemord mangels Ausnutzens der Arglosigkeit des Opfers verneint. Denn es ist möglich, dass der Täter zu Wahrnehmungen zwar fähig war und er aufgrund dieser eine Entscheidung (billigendes Inkaufnehmen des Todes der Ehefrau) traf, ihm eine darüber hinausgehende „Bedeutungskenntnis“ aber gefehlt hat und er sich infolgedessen nicht bewusst gewesen ist, die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers auszunutzen.
– – –
Zum Schluss noch eine verfahrensrechtliche Entscheidung zur Mitteilung von Erörterungen zu einer Verständigung („Deal“) nach § 257c StPO:
VII. BGH, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 StR 381/13
Die Rüge eines Verstoßes gegen die Mitteilungs- und Dokumentationspflichten gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO setzt nicht voraus, dass der Verteidiger zuvor von dem Zwischenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch gemacht hat (Leitsatz des Gerichts; zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).

01.09.2014/1 Kommentar/von Christian Muders
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Christian Muders https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Christian Muders2014-09-01 11:00:062014-09-01 11:00:06Rechtsprechungsüberblick in Strafsachen

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
  • Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“
  • Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“

Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Zivilrecht

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. Ein nach §§ 823 […]

Weiterlesen
16.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-16 15:42:082023-01-25 11:42:19Neue Rechtsprechung des BGH zur Ersatzfähigkeit von „Schockschäden“
Gastautor

Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“

Alle Interviews, Für die ersten Semester, Interviewreihe, Lerntipps, Rezensionen, Startseite, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Maximilian Drews veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und berichtet über sein absolviertes Pflichtpraktikum in einer Bonner Großkanzlei. […]

Weiterlesen
03.01.2023/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-01-03 07:26:222023-01-04 10:57:01Praktikum in einer Großkanzlei – Einblicke in das FGS „Intern-Programm“
Gastautor

Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Tagesgeschehen, Uncategorized

Wir freuen uns, nachfolgend einen Gastbeitrag von Theo Peter Rust veröffentlichen zu können. Der Autor studiert Rechtswissenschaften im siebten Semester an der Goethe-Universität in Frankfurt am Main. Mit dem vorliegenden […]

Weiterlesen
23.12.2022/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2022-12-23 07:42:522022-12-23 08:49:11Human Rights and Labour – Modern Slavery – Effektive Durchsetzung von Menschenrechten in globalen Lieferketten

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Nach oben scrollen