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Schlagwortarchiv für: Sachsen

Redaktion

Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Im Folgenden erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Sachsen im August 2014. Vielen Dank dafür an Christine. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
Der Hobbyfilmer G hält seinen 17-jährigen Enkel M, für einen Computerexperten, da er diesen immer vor dem PC sitzen sieht. Er lobt den M auch über seine Computerkenntnisse . G bittet den M daher für ihn einen neuen Laptop zu kaufen, den er für die Videobearbeitung nutzen möchte. M willigt ein und meint er werde sein Bestes tun. Erfreut hierüber erklärt G: „Hiermit bevollmächtigt ich Dich einen Laptop für maximal 1000 € zu kaufen.“
Wie abgesprochen geht M zum Elektronikhändler E und entscheidet sich für einen Laptop für 600 € den er im Namen des G erwerben möchte. E erklärt sich einverstanden und erklärt, er werde den Laptop in den nächsten Tagen bestellen und nach Lieferung telefonisch bei M melden. Wofür G den Laptop braucht erwähnt M nicht.
Dies teilt M dem G mit. G ist erst erfreut, dann erzählt ihm jedoch ein befreundeter Hobbyfilmer, dass dieser Laptop nicht für das Bearbeiten von Filmen geeignet ist, da er über viel zu wenig Arbeitsspeicher verfügt. Empört stellt er den M zur Rede. Dieser erklärt, dass er den PC hauptsächlich zum chatten benutze und keine nennenswerten PC Kenntnisse habe. Hätte er über die Kenntnisse verfügt, hätte er wohl auch den richtigen PC für G herausgesucht. G meint daraufhin, die Bevollmächtigung sei „Null- und Nichtig“. Er wolle den Laptop nicht haben und auch nicht bezahlen. Dies solle M dem E mitteilen. Eine Mitteilung von M an E unterbleibt jedoch.
Erst als E den M nach einer Woche wie vereinbart telefonisch kontaktiert, teilt M dies dem E mit. E fühlt sich ungerecht behandelt. Er ist der Meinung G müsse den PC abnehmen und den Kaufpreis zahlen. Es müsse doch gelten, was M sich gedacht hätte. Gleichwohl könne er sich wohl an den M schwerlich halten, da dieser als Minderjähriger die Einwilligung der Eltern benötige. Jedenfalls die 20 € die nun als Kosten für die Retour anfallen müsse er ersetzt bekommen, denn wenn er zeitnah davon erfahren habe, dass  G am Vertrag nicht festhalten will, hätte er die Bestellung kostenlos stornieren können.
Frage: Welche Ansprüche hat E gegen G und M?
Teil 2
E bekommt seine Wahre von dem Lieferanten L. Mit diesem vereinbarte er 2012 einen branchenüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt. E müsse die Wahre erst 6 Monate nach Erhalt bezahlen und könne sie dennoch schon weiterveräußern. L bliebe jedoch bis zum vollständigen Erhalt des Kaufpreises Eigentümer und E trete alle Kaufpreisforderungen vorsorglich in Höhe des ursprünglichen Kaufpreises an den L ab.
E hat 2010 bereits einen Darlehensvertrag mit der Bank B abgeschlossen. B und E vereinbarten unter anderem:
„Zur Sicherung des Darlehens tritt E alle Forderungen vorsorglich an B ab. Sollten die Forderungen von einem verlängerten Eigentumsvorbehalt umfasst sein, so tritt B die Forderungen auf Verlangen des Vorbehaltskäufer an diesen ab.“
Im Januar 2014 kauft E von L eine Heimvideoanlage i.H.v. 4000 €. Diese verkauft er noch im selben Monat an den D für 5000 €, wobei vereinbart wird, dass D den Kaufpreis erst in drei Monaten zahlen müsse; D solle aber gleich Eigentümer werden und die Sache auch sofort mitnehmen (was auch geschieht).
Im Februar 2014 ist L bei der B Bank mit den Raten i.H.v. 15.000 € im Rückstand. D begleicht die (abgetretene) Kaufpreisforderung i.H.v. 5.000 € an B.
Im August 2014 hat E, der mittlerweile immer größere finanzielle Probleme hat, die ausstehende Kaufpreiszahlung noch immer nicht an L beglichen. Dieser erfährt nun, dass die B Bank „seine“ Forderung eingezogen habe. Empört verlangt er von B Zahlung der 4.000 €.
Frage: Hat L gegen B Anspruch auf Zahlung der 4.000 €?
 

05.09.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-09-05 11:00:152014-09-05 11:00:15Zivilrecht ZI – August 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Vielen Dank an Ronny für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2014 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen, welche sich an der Entscheidung des BverwG vom 07.05.2012 – 8 C 22/11 orientierte. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Stadt Chemnitz stellt ihren Ratsfraktionen die benötigten Sachmittel (Räume, PC, Telefon, Internet) im Wesentlichen unmittelbar zur Verfügung und gewährt zu den personellen Aufwendungen der Fraktionsgeschäftsführung einen finanziellen Zuschuss.
Der ehemaligen Fraktion PRO CHEMNITZ.DSU wurden während der Wahlperiode 2004 bis 2009 zunächst auf der Grundlage eines Ratsbeschlusses aus dem Jahre 1999 Mittel zur Finanzierung ihrer Geschäftsführung zur Verfügung gestellt, deren Verteilung anhand eines festen Betrages je Fraktion (zwei Drittel) und eines variablen Betrages nach der Anzahl der Fraktionsmitglieder (ein Drittel) erfolgte. Im Januar 2005 änderte der Stadtrat diesen Verteilungsmaßstab dahin, dass nur mehr die jeweilige Anzahl der Mitglieder der Fraktionen die Höhe der Zahlung bestimmte. Dadurch verminderte sich die Zuwendung an kleinere Fraktionen wie die PRO CHEMNITZ DSU erheblich, während große Fraktionen entsprechend mehr bekamen.
Hiergegen wandte sich die ehemalige Fraktion PRO CHEMNITZ DSU und verlangte Zahlung nach dem alten Finanzausstattungssystem. Prozessual war zu Beachten, dass die Wahlperiode der Gemeinde bereits abgelaufen war.

05.03.2014/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-03-05 12:00:072014-03-05 12:00:07Öffrecht ÖI – Februar 2014 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Vielen Dank an Elisabeth für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Sachsen gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
T betreibt mit familiärer Unterstützung eine „Freie Tankstelle“. Als K daran vorbeifährt warnt ihn sein Auto das der Tank fast leer ist („Nur noch 5 Liter im Tank“). Also hält er dort an um aufzutanken. Dabei sieht er an einer Säule eine Plakette auf der steht, dass sich T das Eigentum am Diesel bis zur engültigen Bezahlung vorbehält. Zudem wird dort darüber informiert, dass die Umgebung der Tankstelle videoüberwacht ist um Nichtzahler aufzuspüren und gegebenenfalls rechtlich zu verfolgen.
K tankt voll (50 Liter) und begibt sich in das Kassenhäuschen um dort zu bezahlen. Da dort großes Gedränge herrscht nimmt er sich eine Zeitung und reiht sich in die Schlange ein. Als er an der Reihe ist, ist er so in Gedanken, dass er nur die Zeitung bezahlt. Ans Tanken denkt er gar nicht mehr.
Einige Stunden nachdem K von der Tankstelle weggefahren ist bemerkt er, dass sein Motor nicht rund läuft und begibt sich in seine Werkstatt. Meister M stellt fest, dass der Diesel dickflüssig ist was darauf zurückzuführen ist, dass er nicht winterfest ist. Das kann auch zu Schäden an der empfindlichen Einspritzanlage führen, die dann für 1000€ ausgewechselt werden müsste. Zur Zeit würden wegen der warmen Temperaturen aber keine Schäden bestehen. Bzgl des Diesels würde es sich anbieten ein Additiv hinzuzufügen statt den Tank leerzupumpen. Dafür könnte er (M) dem K das Winterpaket „Sibirien“ anbieten was ihn nur 100€ kosten würde. K lässt M das Additiv für 100€ hinzufügen.
Danach begibt er sich zu T um von diesem die Kosten ersetzt zu bekommen. T weigert sich mit dem Hinweis ein Anruf hätte genügt seine Frau seit grad unterwegs um am jeweiligen Standort der Kundenfahrzeuge selbst das Additiv für 25€ hinzuzufügen. Zudem weigert er sich dem K zuzusagen die Kosten für einen möglichen Schaden an der Einspritzanlage zu ersetzen. K meint daraufhin er werde seinen Anwalt R einschalten.
Nachdem R erneut den Ersatz der Kosten des K verlangt hat und mitteilt, dass er vorsorglich Feststellungsklage bzgl. des Ersatzes der Kosten für die Einspritzanlage eingereicht hat, wird T von der Detektei, welche in seinem Auftrag das Videomaterial auswertet und die einzelnen Rechnungsposten Kunden zuordnet kontaktiert. Für die Identifizierung des K stellen sie ihm wie sonst auch 50€ in Rechnung. T teilt daraufhin dem R mit er solle seinem Mandanten mal besser belehren, dass man nicht mit fremden Eigentum davonfahre. Auch wenn er (T) davon ausgehe, dass K nicht absichtlich nicht bezahlt hat, wäre der Dieselkraftstoff noch immer in seinem Eigentum.
 
Bearbeiten sie in einem Gutachten folgende Fragen:
1. Hat T recht, wenn er meint dass K mit fremden Eigentum davon gefahren ist?
2. Kann T von K Ersatz der 50€ für die Detektei verlangen?
3. Kann K die Tankstellenrechnung – wegen der an M gezahlten 100€ – um 25€ kürzen weil auch T die Zusetzung des Additivs 25€ gekostet hätte.
4. Hat die von R eingereichte Feststellungsklage Aussicht auf Erfolg?
 
Hinweis:
Bzgl Frage 4 ist nicht auf die örtliche und sachliche Zuständigkeit einzugehen.
Bzgl. Frage 4 ist zu unterstellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nichtfestgestellt werden kann, ob die Einspritzanlage beschädigt worden ist.

25.08.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-25 09:00:562013-08-25 09:00:56Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
 
Der gemeinnützige Verein V möchte die ehemalige Wohnanlage für Behinderte in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umwandeln. Sie stellt die erforderlichen Unterlagen für die Umnutzung bei der sächsischen Stadt S. Es existiert für dieses Gebiet kein Bebauungsplan. Im Süden grenzt die Wohnanlage an eine Wohnanlage für Senioren, während in anderen Teilen die Wohnbebauung überwiegt. Die Wohnanlage für Jugendstrafvollzug soll der Resozialisierung von Jugendlichen dienen. Diese können so näheren Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufbauen.
 
Das zuständige Landratsamt beabsichtigt auch die Genehmigung für die Umnutzung zu erteilen, da keine Bedenken ersichtlich sind. Die Nutzung der Anlange dient insbesondere den sozialen Zwecken i.S.d. § 2 SächsJStVollzG. Die Stadt S hat auch vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
 
Es werden aber allmählich bei den Einwohnern des Stadtteils, in der sich die Wohnanlage befindet, negative Stimmen laut. Sie gründen eine Interessengemeinschaft und sammeln Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Es werden drei Bürger der Stadt S – A, B und C – zu Vertretern des Bürgerbegehrens genannt. Sie stellen bei der Stadt S einen schriftlichen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren enthält die Frage „Sind Sie dafür, dass das gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB für die ehemalige Wohnanlage für Behinderte, die in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umgewandelt werden soll, erteilt wird?“. Die Bürger begründen ihr Begehren dadurch, dass die Wohnanlage keine sozialen Zwecke verfolgt. Es wird aber keinen Kostendeckungsvorschlag vorgelegt. Dieser ist – was zutrifft – nicht nötig, da die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gar keine oder sehr geringere Kosten verursacht.
 
Der Stadtrat hält das Bürgerbegehren für unzulässig und lässt es deshalb nicht zu. Es bestehen allerdings keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Das Bürgerbegehren hat insgesamt 2257 Unterschriften gesammelt. Die Stadt S hat insgesamt 24000 Einwohner, davon sind 15000 Einwohner wahlberechtigt. Die 2257 Unterschriften bestehen aus 2200 Unterschriften der deutschen Bürger, 31davon sind belgischen Bürger, 20 tschechische Bürger und 6 davon Kanadier.
 
A, B und C legen vorsorglich einen ordnungsgemäßen aber erfolglosen Widerspruch ein, der von der Stadt S abgelehnt wird.
Dann erheben sie eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht für Zulassung des Bürgerbegehrens zum Bürgerentscheid.
 
Aufgaben
1. Hat die Klage von A, B und C Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:
 
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben. Es existiert keine Hauptsatzung der Stadt S über Quorum für das Bürgerbegehren. Die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB ist noch nicht verstrichen.

28.02.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-28 10:00:372013-02-28 10:00:37ÖffRecht ÖI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Strafrecht – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
J bekam den Auftrag, den O für 500.000 Euro zu töten. J erzählte dem T davon und überredete ihn mitzumachen. J versprach dem T 250.000 Euro dafür.
Kurze Zeit später verfolgten J und T mit dem Auto unauffällig den O. J fuhr als Fahrer seinen Wagen, während T der Beifahrer war. O fuhr seinen neuen, vor kurzem erworbenen Wagen. Er bemerkte die beiden nicht. Als O auf einer leeren Landstraße fuhr, startete J den Überholvorgang. Als die beiden Autos auf einer Höhe waren, schoss T auf den O. Er gab vier Schüsse in Tötungsabsicht ab. Dieser Tathergang war auch vorher mit J abgesprochen. Die vier Schüsse verfehlten aber und trafen nur die Autofensterscheibe von O.
O hat sich aufgrund der Schüsse derart erschrocken, dass er die Kontrolle über das Auto verlor und von der Fahrbahn abkam. Das Auto landete letztendlich im Straßengraben. Wie T und L auch bemerkt hatten, wurde der O durch den Unfall nicht verletzt. Das Auto des O hatte aber erhebliche Schäden erlitten. T hatte in seiner Waffe zwar noch zwei Schüsse, dennoch wollten sie aus Mitleid dem O nichts mehr antun und fuhren ohne zu warten weg.
Anschließend kamen J und T an einer Selbstbedienungstankstelle an. J betankte sein Auto für 60 Euro und, wie er von Anfang an beabsichtigte, bezahlte nichts. T protestierte laut dagegen. J ging davon aus, dass er während des Tankens vom Kassierer beobachtet wurde. Tatsächlich wurde der Kassierer erst nachträglich, nachdem J schon längst weggefahren war, auf den Tathergang aufmerksam. An der Tankstelle stand außerdem überall geschrieben, dass der Kraftstoff bis zur Kaufpreiszahlung im Eigentum des Tankstellenbetreibers bleibt. Dies hatte auch J wahrgenommen.
 
Aufgabe 1: Prüfen Sie die Strafbarkeit von J und T.
 
Teil 2:
Kurze Zeit später wurde J einem zuständigen Ermittlungsrichter vorgeführt. Er wurde auch ordnungsgemäß belehrt. J legte vor dem Ermittlungsrichter das ordnungsgemäß protokollierte Geständnis ab. Später, als die Staatsanwaltschaft die Anklage erhob und das Hauptverfahren eröffnet wurde, widerruft J sein Geständnis.
 
Aufgabe 2: Wie kann der Ermittlungsrichter das Geständnis des J als Beweis in das Hauptverfahren integrieren?
 
Bearbeitervermerk: § 323c StGB und Tatbestände des WaffenG sind nicht zu prüfen.

24.02.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-24 10:00:022013-02-24 10:00:02Strafrecht – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen

Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
L aus Leipzig fährt mit seinem Auto auf der Autobahn A9 in der Nähe von Leipzig. Es fahren auch D aus Dresden und B aus Berlin auf der A9. D fährt das Auto von B, B ist nur Beifahrer. Die beiden Autos kollidieren, indem D auf L auffährt. Der Unfall fand im Gerichtsbezirk Leipzig statt.
Laut dem Sachverständigengutachten betragen die Reparaturkosten für das Auto von B 22.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert eines vergleichbaren Autos beträgt 15.000 Euro. Der Restwert des Autos von B beträgt 4000 Euro.
B findet eine Werkstatt, wo er sein Auto für nur 18.000 Euro reparieren lässt. Beim Unfall hat sich B schwere Verletzungen zugezogen, L und B dagegen nicht.
B erhebt Klage vor dem Landgericht Leipzig. Er verklagt L und die H-AG. Die H-AG stellt die Haftpflichtversicherung des L mit Sitz in Hamburg. B verlangt von L und der H-AG die Reparaturkosten i.H.v. 18.000 Euro für das Auto und Schmerzensgeld i.H.v. 10.000 Euro. Dabei stellt er das Schmerzensgeld dem Gericht zur Entscheidung. Als Beweis fügt B die detaillierte ärztliche Dokumentation hinzu, woraus sich die geschätzte Summe ergibt.
L und H-AG bestreiten die Zuständigkeit vom Landgericht Leipzig. Sie wenden auch ein, dass B keinen Betrag verlangen kann, der im freien Ermessen des Gerichts steht.
 Aufgaben:
1. Ist das Landgericht Leipzig für die erhobene Klage des B zuständig?
2. Kann das Gericht über das Schmerzensgeld in seinem freien Ermessen entscheiden?
 
Teil 2:
Im Prozess sagt B aus, dass L, als er von der rechten Fahrspur auf die linke Fahrspur wechseln wollte, kein Blinklicht anhatte. D sei beim Überhohlen von hinten in das Auto des L gefahren. L sagt aus, dass er das Blinklicht rechtzeitig angeschaltet hat und sich vergewisserte, dass die linke Fahrspur frei vom Verkehr war. Er ist außerdem mit der Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren, während D mit einer Geschwindigkeit von 180 km/h fuhr. Laut Sachverständigengutachten können die beiden Varianten dieses Unfalls nicht ausgeschlossen werden.
Des Weiteren berufen sich L und die H-AG auf §§ 6 I Nr. 1 StVG i.V.m. § 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung, wonach an solchen Fahrabschnitten eine Richtgeschwindigkeit von maximal 130 km/h empfohlen wird. D fuhr allerdings mit 180 km/h. Außerdem behaupten L und H-AG, dass es sich bei dem Unfall um ein unabwendbares Ereignis handelte. L und die H-AG sind außerdem nur bereit, 11.000 Euro des Wiederbeschaffungswertes zu zahlen, und verlangen, dass sich B 4000 Euro des Restwertes anrechnen lassen soll.
 
Aufgaben
3. Ist die Klage von B gegen L und H-AG begründet?
 
Teil 3:
L erhebt die Widerklage gegen B, D und die M-AG, mit Sitz in München. Die M-AG ist die Haftpflichtversicherung des B. Die Reparaturkosten betragen laut Sachverständigengutachten für das Auto von L 20.000 Euro. Der Wiederbeschaffungswert beträgt 16.000 Euro. Der Restwert des Wagens beträgt 3000 Euro. L hat einen neuen vergleichbaren Wagen für 16.000 Euro erworben, dabei gab er seinen alten Wagen (3000 Euro) in Anzahlung.
L verlangt von B, D, und M-AG den Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 20.000 Euro. B beruft sich darauf, dass die Widerklage unzulässig ist, weil L aufrechnen könne. Außerdem schuldet er L maximal den Wiederbeschaffungswert für den neuen Wagen i.H.v. 16.000 Euro.
 
Aufgaben:
4. Ist die Widerklage des L gegen B, D und M-AG zulässig und begründet?
 
Bearbeitervermerk:
Alle Parteien sind vor dem Gericht anwaltlich ordnungsgemäß vertreten. Die Berechnung des Schadensersatzes soll nicht erfolgen. Alle Rechnungsposten beinhalten die Umsatzsteuer.
Auszug aus der Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen:
 
§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-Verordnung
Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen
1.
auf Autobahnen (Zeichen 330.1),
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und
3.
außerhalb geschlossener Ortschaften auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben,
nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen.

23.02.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-23 20:16:572013-02-23 20:16:57Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Sachsen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen, Sachsen

Hessen, Sachsen

Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Sachsen und Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die Leipzig-GbR (L-GbR) besteht aus den Gesellschaftern A, B und C und handelt mit Immobilien. Sie kauft, verkauft und verwaltet Grundstücke. Alle Gesellschafter haben Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Als Eigentümerin der Grundstücke ist die L-GbR samt A, B, und C im Grundbuch eingetragen, § 47 Abs. 2 S. 1 GBO.
Kurze Zeit später scheidet C aus der L-GbR aus. Ihm wird eine Abfindung gezahlt. Trotzdem hat C finanzielle Schwierigkeiten. Außerdem vergessen A und B, C aus dem Grundbuch zu löschen.
C findet einen Kaufinteressenten D, der eines der Grundstücke von L-GbR erwerben will. C zeigt D die Kopie eines ursprünglich abgeschlossen Gesellschaftsvetrages, der ihn als Gesellschafter ausweist. D und C schließen einen notariell beurkundeten Kaufvetrag ab und erklären die Auflassung. C handelte dabei im Namen der L-GbR. D wird dann kurze Zeit später in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Erst jetzt bemerken A und B alles. Sie verlangen von D die Grundbuchberichtung, jedenfalls soll D zur „Rückgabe“ verpflichtet werden.D wendet sich an Rechtsanwalt R und möchte wissen, ob die Ansprüche der L-GbR gegen ihn Bestand haben.
Aufgabe 1: Es ist das Gutachten von R dahingehend vorzubereiten, ob die behaupteten Ansprüche gegen D bestehen.
C  hat einen Onkel, den O. O hat eine Ranch, auf der er sich mit Pferden beschäftigt. C hilft seinem Onkel O dabei. Kurze Zeit später findet sich ein Kaufinteressent R, der die Ranch des O kaufen will, um dort seine Pferde zu züchten. O hat aber kein Interesse daran, er will weiter selbst die Ranch betreiben. C ist von dem Verhalten des O entsetzt. Kurz danach hat O einen Unfall und muss ins Krankenhaus. C sieht darin eine gute Gelegenheit, die Sache mit der Erbschaft zu erledigen, da er davon ausgeht, dass O sehr krank ist. C stellt einen täuschend echt aussehenden Erbschein her und begibt sich mit dem „Erbschein“ zum Grundbuchamt. Daraufhin wird er ins Grundbuch als Eigentümer der Ranch eingetragen.
Danach kontaktiert C den R und vereinbart mit ihm einen Notartermin. Es wird ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen und die Auflassung erklärt, gleichzeitig bewilligt C zugunsten des R eine Auflassungsvormerkung. Sie wird am 21.12.2012 ins Grundbuch eingetragen. O wird jedoch schnell wieder gesund. Er findet zufällig die Kaufverträge und schaltet einen Rechtsanwalt ein, der einen Widerspruch gegen  die Stellung des C als Eigentümer ins Grundbuch am 28.12.2012 eintragen lässt.  O wird kurz danach als Eigentümer der Ranch eingetragen.
R weiß davon aber nichts. Er zahlt den vereinbarten Kaufpreis an C. Daraufhin soll der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung von R ins Grundbuch bewirken. Der Grundbuchbeamte sagt dem Notar, dass er diese Eintragung nur mit der Zustimmung von O bewirken kann.

Aufgabe 2: Es ist zu prüfen, ob R von O die Zustimmung zur Eintragung verlangen kann.

Aufgabe 3: Unterstellt, dies ist der Fall, mit welchen Zwangsmitteln kann R die Zustimmung durchsetzen?

21.02.2013/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-21 12:00:292013-02-21 12:00:29Zivilrecht ZI – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen, Sachsen
Redaktion

Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt

Vielen Dank an Stefanie für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Sachsen und anderen Bundesländern gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Der Sachverhalt ist an BGH, Beschluss vom 26.05.2011 1 Str 20/11, und BGH, Beschluss vom 05.10.2011, Az.: 4 StR 401/11, angelehnt.
Hinweis: Diese Klausur lief in Sachsen-Anhalt als zweite Klausur im Strafrecht.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
B erfährt von einem Gerücht, dass seine Freundin F mit ihrem Chef, dem Arzt A, ein Verhältnis haben soll und ist empört.
Um seinem Ärger Luft zu machen, begibt er sich auf den Weg zur Praxis und will dem Arzt Schaden zufügen. An der Praxis grenzt ein Parkplatz an, der durch jeden Verkehrsteilnehmer benutzbar ist und jedem offen steht. Das Gebäude, in dem sich die Praxis des A befindet, gehört A. Mittels einer Treppe kann man von dem Parkplatz in die Praxis des A gelangen.
B begibt sich nun in der Mittagszeit an einem sommerlichen Tag auf diesen Parkplatz, auf dem sich sonst kein Mensch und kein Fahrzeug befindet und schraubt seine Kennzeichen ab. Nun setzt er das Auto in Bewegung und verwendet es als „Rammbock“ gegen die Tür der Praxis des A. Dadurch wird sowohl das Auto des B als auch die Tür erheblich beschädigt, aber nicht zerstört.
Durch die hohe Geschwindigkeit des Autos des B gelingt es ihm, in den Flur der Praxis zu fahren. Dort befindet sich auch Schwester Susann (S), die gerade Dienst hat. Sie wird durch das Auto erfasst und leicht verletzt. B hielt den Tod oder schwere Verletzungen aufgrund seines Tuns nicht für möglich und wollte dies auch gar nicht. Leichte Verletzungen hielt er jedoch für möglich und nahm sie in Kauf, wollte sie aber nicht. Aufgrund der Aufregung nach dem Vorfall gelingt es B, sich unbemerkt aus dem Auto und von der Praxis fortzubewegen.
Er begibt sich nun in die Wohnung seiner Freundin F, zu der ihm die F den Schlüssel gegeben hat, und wartet dort auf sie. Als sie nach Hause kommt und ihm von dem Angriff eines Unbekannten auf die Praxis erzählt, wechselt B das Thema und erzählt ihr, dass er von dem Gerücht gehört habe, sie habe ein Verhältnis mit ihrem Chef. F streitet jedoch alles ab. B glaubt ihr nicht. Es folgt ein heftiger Streit, in dessen Verlauf B ein Messer aus der Küche holt und fünfmal auf die F einsticht: auf Kopf, Hals, Rumpf und Arme. Es handelt sich um tiefe Stichwunden und B hielt es für möglich, dass F daraufhin versterben könnte, nahm es allerdings billigend in Kauf.
Aufgrund des großen Blutverlustes sinkt F zu Boden und liegt dort leblos.
B begibt sich zu seinem Nachbarn N und erzählt ihm, dass er soeben seine Freundin umgebracht habe. N ruft sogleich – ohne Wissen des B – die Polizei an und berichtet ihr von dem Vorfall. B befindet sich wieder in der Wohnung der F und ruft ebenfalls die Polizei an, nennt seinen Namen und Aufenthaltsort und erklärt, dass er seine Freundin umgebracht habe. Da bemerkt er, dass seine Freundin noch lebt und – was zutrifft – ohne schnelle ärztliche Hilfe nicht überleben wird. Er sagt darauf der Polizei am Telefon: „Schicken Sie schnell einen Krankenwagen, meine Freundin verblutet sonst!“
Wenig später kommt der Notarzt und rettet F das Leben. Der Notarzt kam, weil ihn die Polizei nach dem Anruf des N verständigt hatte.
Hat sich B nach dem StGB strafbar gemacht?
Alle notwendigen Strafanträge wurden gestellt und sind nicht zu prüfen.

28.08.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-28 18:28:022012-08-28 18:28:02Strafrecht (SII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Sachsen, NRW, Hamburg (Sachsen-Anhalt)
Nicolas Hohn-Hein

Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen

Examensreport, Sachsen

Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen, ersten Zivilrecht Examensklausur in Sachsen.
Sachverhalt
Teil I
OHG (AB). A will kürzertreten und bestimmt Angestellten P als Vertreter der OHG bis zur Deckungssumme 100.000 €
A kommt zurück in die Firma und zieht die Volmacht gegenüber P zurück.
Böse Rezession. Alle Angestellten werden entlassen bis auf 2 (P ist einer von ihnen)
Geschäftsbetrieb wird nahezu auf null runtergeschraubt, Eintragung im HR bleibt.
P reist auf eine Messe und schließt mit der G-GmbH einen Vertrag über eine Maschine ab Kostenpunkt 120.000 €. Vertrag wird per Handschlag besiegelt. G kennt die Situation der OHG.
G weißt auf die AGB hin, die auf der Internetseite zu finden sind. Liefeung 4 Wochen später.
Bei Lieferung sind A und B aus dem Häuschen.
Frage: Kann G von B Zahlung 120.000 € verlangen?
Teil II
Maschine wird in Betrieb genommen am xxx. Es tellt sich heraus, das sie schon 950 Stunden gelaufen ist, nämlich bei G als Ausstellungmaschine. Machine wurde von G absichtlich verpackt als wäre sie neu. O hätte jedoch bei einem Blick auf die Rückseite erkennen können das das nicht der Fall war.
In den AGB wird die Verjährung aus ein Jahr befristet + kein Rücktritt nur Nacherfüllung.
Nach 14 Monaten will O den Kaufpreis mindern.
Gutachten ergibt den Wert für eine neue Machine mit 140.000 € an.
Tatsächlichen Wert bei KV mit 105.000 €.
Frage: Kann O von G 30.000 € verlangen ?

23.08.2011/10 Kommentare/von Nicolas Hohn-Hein
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Nicolas Hohn-Hein https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Nicolas Hohn-Hein2011-08-23 15:29:472011-08-23 15:29:47Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen

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