Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – August 2011 – 1. Staatsexamen Sachsen
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der heute gelaufenen, ersten Zivilrecht Examensklausur in Sachsen.
Sachverhalt
Teil I
OHG (AB). A will kürzertreten und bestimmt Angestellten P als Vertreter der OHG bis zur Deckungssumme 100.000 €
A kommt zurück in die Firma und zieht die Volmacht gegenüber P zurück.
Böse Rezession. Alle Angestellten werden entlassen bis auf 2 (P ist einer von ihnen)
Geschäftsbetrieb wird nahezu auf null runtergeschraubt, Eintragung im HR bleibt.
P reist auf eine Messe und schließt mit der G-GmbH einen Vertrag über eine Maschine ab Kostenpunkt 120.000 €. Vertrag wird per Handschlag besiegelt. G kennt die Situation der OHG.
G weißt auf die AGB hin, die auf der Internetseite zu finden sind. Liefeung 4 Wochen später.
Bei Lieferung sind A und B aus dem Häuschen.
Frage: Kann G von B Zahlung 120.000 € verlangen?
Teil II
Maschine wird in Betrieb genommen am xxx. Es tellt sich heraus, das sie schon 950 Stunden gelaufen ist, nämlich bei G als Ausstellungmaschine. Machine wurde von G absichtlich verpackt als wäre sie neu. O hätte jedoch bei einem Blick auf die Rückseite erkennen können das das nicht der Fall war.
In den AGB wird die Verjährung aus ein Jahr befristet + kein Rücktritt nur Nacherfüllung.
Nach 14 Monaten will O den Kaufpreis mindern.
Gutachten ergibt den Wert für eine neue Machine mit 140.000 € an.
Tatsächlichen Wert bei KV mit 105.000 €.
Frage: Kann O von G 30.000 € verlangen ?
bleibt die eintragung der vollmacht des p im handelsregister erhalten?
@ alter Mann
Gab keine Eintragung.
Hier mein Lösungsweg:
Zu 1:
I. AS aus 433 II gegen B persönlich (-)
II. AS aus §433 II iVm & 128 HGB gegen B
1. AS entst:
KV zw. OHG und GmBH
a.) Angebot GmBH durch GF M (+)
b.) Annahme durch OHG durch P
aa.) Vollmacht des P
(P) keine Prokura nach 48 HGB (-) nicht eingetragen
(P) Handlungsvollmacht nach 54 I HGB (nur gegenüber P erklärt und auch nach 6 Monaten widerrufen)
Vollmacht vorhanden. Anscheinsvollmacht
bb.) Handeln im Rahmen der Vollmacht
Beschränkung
(P) 126 II analog o. § 54 III
(P) Kenntnis des M über die Lage der OHG
Kenntnis gegen HR (HR (+))
KV wirksam entstanden.
AGB Bestandteil (+)
§305 I
§ 310 I 2 (+) beides Unternehmer.
2. Ansp. erlosch.
KV Form nichtig § 125 BGB (-)
3. RF Nach 128 HGB Gesamtschuld.
Rosinentheorie
Ergebnis: AS aus §433 II iVm & 128 HGB gegen B (+)
Zu 2.
I AS: § 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB
1. As ents.:
a.) KV (+)
b.) Sachmangel
(P) Beschaffenheitsvereinbahrung, Erheblichkeit, Gefahrenübergang
c.) Minderungsvoraussetzungen (§323)
aa.) Erklährung (+) 2ter Versuch
bb.) Grund 434 (+)
cc.) Nachfrist (+)
dd.) K.A.
aaa.) durch AGB
aaaa.) Einbezogen (+)
bbbb.) Wirksam eigentlich (+)
(P) Verstoß gegen 307 I = AGB nicht, aber in Verbindung mit vorsätzlicher Täuschung (+) § 242
AGB nicht wirksam.
bbb.) gesetzliche Frist
Vertrag nach 306 I besteht weiter.
Gesetzliche Frist tritt an Stelle. $ 438 Nr. 2 BGB 2 Jahre
Frist eingehalten (+)
2. RF:
a.) Ansp (+) Höhe 15.000 nach Differnezhypothese
b.) (P) Mitverschulden G §254 BGB (-)
Ergebnis: As § 433, 434, 437 Nr. 2, 441 BGB (+)
Tricks Fallfrage: 30.000€ (-); 15.000€ positiv.
Feedback erwünscht
Hey!
Wie bist du denn auf die Rosinentheorie gekommen?
Ich denke, dass ist eine ganz gute Lösung.
Aber was ist es denn nun gewesen? Prokura oder Handlungsvollmacht?
Ich denke nur dein minderungsergebnis ist nicht richtig. Man soll ja glaub ich das Preis-leistungsverhältnis berücksichtigen.
Sers,
Die Theorie hab ich hier gelesen und dachte das passt, von wegen Wahlschuld etc.
Handlungsvollmacht.
Minderung hab ich abgelehnt, da die Erkennbarkeit des Mangels für mich nicht im Zusammenhang mit der Höhe der Minderung steht.
denk dran, dass es auf die erheblichkeit des mangels nicht ankam, bei minderung.
und dass nach 442 minderung gg ist, wenn der verkäufer arglistig über mangel täuscht..
indem er eine täuschend echt aussehende originalverpackung benutzte, ist das schon sehr arglistig…minderung geht grds..
dann kannst du nämlich danach die agbs prüfen…
Aber gilt 442 nicht nur, wenn der Käufer den Mangel bei vertragsschluss kannte?
Ich hab 444 angewandt.
442 satz 2: den mangel den die O von außen hätte erkennen können,also fahrlässig nicht erkannt hat,kann die O trotzdem geltend machen,da die G arglistig die verpackung änderte.
Der Witz war die Anwendung des 377 Hgb, den ich jedoch dämlicherweise auch nicht gesehen hab.
Fuck
Zur fallfrage und dem minderungsbetrag:
Neuer KP = alter KP * ( mangelpreis / objektiver neupreis ) = 120k * ( 105 / 140 ) = 120k * 0,75 = 90k
Minderung = alt – neu = 30k!
Wer hätte das gedacht? Wollte man da von uns einfach mal wissen wie die rechnung geht? Seine forderung in der höhe war also korrekt.
Also ich wusste, dass es diese Formel gibt.
Aber ich kann sowas auch nicht mehr ohne taschenrechner rechnen. 😀
Da hab ich es einfach weggelassen und geschrieben, dass die 30 000 angemessen sind…
vor allem kam die minderung ja zum ende hin… da hat man doch für sowas keine zeit mehr. 🙁