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Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Aufgabenteil 1:
Der Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2000 zusammen mit sechs weiteren Kollegen im Betrieb der B-GmbH angestellt. Die B-GmbH stellt Zubehör für den Reitsport her. Ein Betriebsrat existiert nicht. Im Jahre 2007 werden noch weitere drei Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der B-GmbH, P, spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken sich zur Ruhe zu setzen. Allerdings hat er diese Entscheidung noch nicht abschließend mit seiner Frau besprochen. Um die tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu wahren, kündigt er allen Mitarbeitern mit Schreiben vom 10.09.2012 form- und fristgerecht zum 31.03.2013. Das Schreiben geht dem A am nächsten Tag zu. Erst einige Tage später fasst P den endgültigen Entschluss, den Betrieb der B-GmbH einzustellen.
Frage 1: War die Kündigung wirksam?
 
Aufgabenteil 2:
Die Ausgangssituation stellt sich so wie oben beschrieben dar. Allerdings hat B den endgültigen Stilllegungsbeschluss bereits im August nach einem Gespräch mit seiner Frau getroffen. Außerdem hat P bereits einige Teile des Betriebsvermögens veräußert und einen Makler engagiert, um das Betriebsgrundstück zu verkaufen. Einige Tage nach dem Zugang der Kündigungen verstirbt dann völlig überraschend die Ehefrau des P. Dieser wirft daraufhin seine Pläne um und stürzt sich in Arbeit. Er widerruft auch den Maklerauftrag und will den Betrieb weiterführen.
Frage 2: Was ist dem A aus anwaltlicher Sicht zu raten?
 
 Aufgabenteil 3:
Einige Tage nach dem Erhalt der Kündigung ist A immer noch gereizt. Er begibt sich auf dem Betriebsgelände der B-GmbH zu seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Er möchte sich damit auf den Weg zu einem Großkunden machen, um diesen über die neuen Produkte der B-GmbH zu informieren. Aus Unachtsamkeit kommt es dann beim Zurücksetzen zu einem Unfall mit dem hinter dem Wagen stehenden Arbeitskollegen K. Das Verhalten des A ist als normal fahrlässig einzustufen. Dem Arbeitskollege K entstehen infolge des Unfalls Heilbehandlungskosten in Höhe von 160 €, am Dienstwagen entsteht ein Sachschaden i.H.v. 140 €.
Frage 3: Kann die B-GmbH von A Schadensersatz bezüglich des Sachschadens am PKW verlangen? Kann K von A Schadensersatz bezüglich der Heilbehandlungskosten verlangen?
 
Aufgabenteil 4:
P bekommt die Vorfälle auf dem Firmengelände der B-GmbH mit und ist über den A sehr verärgert. Daraufhin lässt er ihm die Schlüssel zu dem Dienstwagen abnehmen und lässt das Werkstor abschließen. A kann den PKW nicht mehr benutzen und verlässt das Gelände schließlich zu Fuß.
Frage 4: Bestehen Herausgabeansprüche des A bezüglich des Dienstwagens?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, das A keine (arbeits-) vertraglichen Ansprüche (mehr) zustehen. Außerdem ist davon auszugehen, dass A den Dienstwagen wieder an die B-GmbH zurückgeben muss.

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29.09.2012/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, Hessen, September 2012, ZIII, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-29 13:48:322012-09-29 13:48:32Zivilrecht ZIII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
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3 Kommentare
  1. NRW201209
    NRW201209 sagte:
    29.09.2012 um 14:53

    Lief exakt so auch in NRW

    Antworten
    • Jurrrist
      Jurrrist sagte:
      16.10.2012 um 8:31

      Ich meine bei Aufgabenteil 3 war nicht nach den Heilbehandlungskosten in der Klausur in NRW gefragt. Es war nur der Sachschaden zu prüfen.
      Oder ?

      Antworten
      • NRW201209
        NRW201209 sagte:
        18.10.2012 um 11:22

        Ja richtig

        Antworten

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