Nachfolgend findet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016 im Zivilrecht. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
A und B möchten sich fortan der Entwicklung von Apps widmen. Aus diesem Grund schließen beide einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, mit dem Zweck zur Gründung einer GmbH. Diese soll unter der Firmierung „A&B Apps GmbH“ geführt werden. Ferner wird bereits jetzt eine Einlage als Stammkapital i.H.v. 25.000€ vereinbart. A und B sollen weitergehend allein vertretungsberechtigt sein.
A und B wollen mit ihren Geschäften im Grunde erst mit Eintragung der GmbH anfangen. Jedoch möchten Sie sich zum Beginn der Geschäfte, besonders auch für ihr künftiges Büro, eine Kaffeemaschine zulegen. Dazu findet A nach kurzer Internet Recherche eine geeignete Maschine bei dem Internethändler V. Diesem schreibt A am 29.02.2016, nach Absprache mit B welcher einverstanden ist, eine Email mit folgendem Inhalt:
„Hiermit bestelle ich im Namen der A&B Apps GmbH in Gründung eine auf ihrer Internetpräsenz angebotene Kaffeemaschine mit dem Namen „jura“ Modell E2342 zum Kaufpreis von 900€.
A&B Apps GmbH in Gründung
A“
Diese Email gelangt so dann sofort in das Postfach des V. Noch am Nachmittag des gleichen Tag sieht A im Internet ein billigeres Angebot und schickt dem V am nächsten Tag, nach Absprache mit B, ein Fax mit folgendem Inhalt:
„Hiermit widerrufe ich meine Bestellung vom 29.02.2016 über den Kauf einer Kaffeemaschine.
A&B GmbH in Gründung
A“
Dieses Fax sendet der A an V. Das Faxgerät des V empfängt das Fax des A um 12:26 und druckt es sogleich aus.
Als V am Nachmittag des 01.03.2016 von einem Geschäftstermin in das Büro kommt, geht er so wie immer zunächst an seinen PC um die angekommenen Email zu überprüfen. Dabei erhält der V auch Kenntnis von der Bestellung des A. So dann geht V zum Fax um auch hier die Eingänge zu überprüfen. Dabei erhält er nun auch Kenntnis von dem Widerruf des A. Dieser denkt sich jedoch „bestellt sei bestellt“ und schickt dem A eine Email mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich die Bestellung über die Kaffeemaschine“. Er fügt außerdem eine formgerechte Widerrufserklärung gem. Art. 246a EGBGB bei.
A, welcher sowieso an seinem Computer sitzt, erhält die Email sofort. Dieser denkt jedoch, dass eine Bindung aufgrund der von ihm bereits am Morgen abgegebenen Erklärung keine Bindung mehr besteht
Am 14.03.2016 verschickt der V so dann die Kaffeemaschine an die angegebene Adresse der A&b GmbH in Gründung.
Am 15.03.2016 wird die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister wirksam.
V erfragt nun rechtlichen Rat bei Ihnen. Hat er einen Zahlungsanspruch für die verschickte Kaffeemaschine? Dabei macht ihnen V klar, dass er insbesondere an einem Anspruch gegen A und B interessiert ist.
Frage: Was würden sie V raten?
Bearbeitervermerk: Gehen sie bei dem Gesellschaftsvertrag davon, dass es sich um ein Mustergesellschaftsvertrag handelt.
2. Teil:
A möchte sich nun auch anderweitig betätigen. Zu diesem Grund gründet er die „Pferdezucht A GmbH“. Des Weiteren wird A Kommanditist einer KG. Als Komplementär wird die Pferdezucht A GmbH bestellt. So dass fortan die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ die Geschäfte führt. Bei der Bestellung des als Kommanditist bestellt und leistet er so gleich seine Einlage i.H.v. 1000€ an die Gesellschaft.
A ist nun auf der Suche nach geeigneten Zuchtpferden. Er wird nach kurzer Suche auch bei dem Pferdezüchter P fündig. Dort findet er ein nach seiner Meinung besonders gut geeignetes Zuchtpferd namens „Thor“. Mit P vereinbart A Anfang Juni 2016 im Namen der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“, dass A am 15. Juni 2016 das Pferd mit einem Anhänger bei P abholen kommen soll. Da der Hengst noch sehr unerfahren in Bezug auf Anhänger und allgemein recht scheu ist, sagt P zu – soweit möglich – mit dem Hengst ein „Verladetraining“ zu absolvieren.
In der darauffolgenden Zeit vergisst P die Absolvierung des Trainings. Als am 15. Juni 2016 der A auftaucht hat P das Training mit dem Hengst nicht absolviert.
A erscheint bei P mit einem eigentlich nicht geeigneten Anhänger. Dieser ist ein Anhänger für normale Transporte. Nach mehreren Bemühungen des A und P den Hengst auf den Anhänger zu bekommen, arbeiten A und P nun gemeinschaftlich daran. Der P zieht den Hengst mit einem Strick in den Anhänger und der A soll mit einer Stange hinter dem Hengst den Anhänger schließen. Als der Hengst endlich im Anhänger ist, schließt der A mit der Stange den Anhänger. Der schon recht scheue und ängstliche Hengst gerät sodann in eine Panikattacke. Dabei versucht er rückwärts aus dem Anhänger zu laufen. Bei dem Rückwärtslauf verhängt sich der Hengst zwischen Stange und Laderampe und knickt zusammen. Als sofort ein Arzt herbeigerufen wird, erkennt dieser die eingetretene Querschnittslähmung des Pferdes und schläfert den Hengst darauf ein.
Der P verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung von der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“. Er meint, dass der Tod des Pferdes allein auf den nicht für einen Tiertransport geeigneten Anhänger zurückzuführen wäre. Ein solcher hätte nämlich nicht eine solche Stange – was zutrifft – und somit hätte die Gefahr gar nicht bestanden.
Zumindest aber hätte P einen Schadensersatzanspruch gegen die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ und A persönlich.
A wendet ein, dass dies nur auf das fehlende Verladetraining zurückzuführen sei.
Frage: Prüfen sie die Anspruche des P!
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