Nachfolgend findet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016 im Zivilrecht. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A und B möchten sich fortan der Entwicklung von Apps widmen. Aus diesem Grund schließen beide einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, mit dem Zweck zur Gründung einer GmbH. Diese soll unter der Firmierung „A&B Apps GmbH“ geführt werden. Ferner wird bereits jetzt eine Einlage als Stammkapital i.H.v. 25.000€ vereinbart. A und B sollen weitergehend allein vertretungsberechtigt sein.
A und B wollen mit ihren Geschäften im Grunde erst mit Eintragung der GmbH anfangen. Jedoch möchten Sie sich zum Beginn der Geschäfte, besonders auch für ihr künftiges Büro, eine Kaffeemaschine zulegen. Dazu findet A nach kurzer Internet Recherche eine geeignete Maschine bei dem Internethändler V. Diesem schreibt A am 29.02.2016, nach Absprache mit B welcher einverstanden ist, eine Email mit folgendem Inhalt:
„Hiermit bestelle ich im Namen der A&B Apps GmbH in Gründung eine auf ihrer Internetpräsenz angebotene Kaffeemaschine mit dem Namen „jura“ Modell E2342 zum Kaufpreis von 900€.
A&B Apps GmbH in Gründung
A“
Diese Email gelangt so dann sofort in das Postfach des V. Noch am Nachmittag des gleichen Tag sieht A im Internet ein billigeres Angebot und schickt dem V am nächsten Tag, nach Absprache mit B, ein Fax mit folgendem Inhalt:
„Hiermit widerrufe ich meine Bestellung vom 29.02.2016 über den Kauf einer Kaffeemaschine.
A&B GmbH in Gründung
A“
Dieses Fax sendet der A an V. Das Faxgerät des V empfängt das Fax des A um 12:26 und druckt es sogleich aus.
Als V am Nachmittag des 01.03.2016 von einem Geschäftstermin in das Büro kommt, geht er so wie immer zunächst an seinen PC um die angekommenen Email zu überprüfen. Dabei erhält der V auch Kenntnis von der Bestellung des A. So dann geht V zum Fax um auch hier die Eingänge zu überprüfen. Dabei erhält er nun auch Kenntnis von dem Widerruf des A. Dieser denkt sich jedoch „bestellt sei bestellt“ und schickt dem A eine Email mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich die Bestellung über die Kaffeemaschine“. Er fügt außerdem eine formgerechte Widerrufserklärung gem. Art. 246a EGBGB bei.
A, welcher sowieso an seinem Computer sitzt, erhält die Email sofort. Dieser denkt jedoch, dass eine Bindung aufgrund der von ihm bereits am Morgen abgegebenen Erklärung keine Bindung mehr besteht
Am 14.03.2016 verschickt der V so dann die Kaffeemaschine an die angegebene Adresse der A&b GmbH in Gründung.
Am 15.03.2016 wird die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister wirksam.
V erfragt nun rechtlichen Rat bei Ihnen. Hat er einen Zahlungsanspruch für die verschickte Kaffeemaschine? Dabei macht ihnen V klar, dass er insbesondere an einem Anspruch gegen A und B interessiert ist.
Frage: Was würden sie V raten?
Bearbeitervermerk: Gehen sie bei dem Gesellschaftsvertrag davon, dass es sich um ein Mustergesellschaftsvertrag handelt.
2. Teil:
A möchte sich nun auch anderweitig betätigen. Zu diesem Grund gründet er die „Pferdezucht A GmbH“. Des Weiteren wird A Kommanditist einer KG. Als Komplementär wird die Pferdezucht A GmbH bestellt. So dass fortan die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ die Geschäfte führt. Bei der Bestellung des als Kommanditist bestellt und leistet er so gleich seine Einlage i.H.v. 1000€ an die Gesellschaft.
A ist nun auf der Suche nach geeigneten Zuchtpferden. Er wird nach kurzer Suche auch bei dem Pferdezüchter P fündig. Dort findet er ein nach seiner Meinung besonders gut geeignetes Zuchtpferd namens „Thor“. Mit P vereinbart A Anfang Juni 2016 im Namen der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“, dass A am 15. Juni 2016 das Pferd mit einem Anhänger bei P abholen kommen soll. Da der Hengst noch sehr unerfahren in Bezug auf Anhänger und allgemein recht scheu ist, sagt P zu – soweit möglich – mit dem Hengst ein „Verladetraining“ zu absolvieren.
In der darauffolgenden Zeit vergisst P die Absolvierung des Trainings. Als am 15. Juni 2016 der A auftaucht hat P das Training mit dem Hengst nicht absolviert.
A erscheint bei P mit einem eigentlich nicht geeigneten Anhänger. Dieser ist ein Anhänger für normale Transporte. Nach mehreren Bemühungen des A und P den Hengst auf den Anhänger zu bekommen, arbeiten A und P nun gemeinschaftlich daran. Der P zieht den Hengst mit einem Strick in den Anhänger und der A soll mit einer Stange hinter dem Hengst den Anhänger schließen. Als der Hengst endlich im Anhänger ist, schließt der A mit der Stange den Anhänger. Der schon recht scheue und ängstliche Hengst gerät sodann in eine Panikattacke. Dabei versucht er rückwärts aus dem Anhänger zu laufen. Bei dem Rückwärtslauf verhängt sich der Hengst zwischen Stange und Laderampe und knickt zusammen. Als sofort ein Arzt herbeigerufen wird, erkennt dieser die eingetretene Querschnittslähmung des Pferdes und schläfert den Hengst darauf ein.
Der P verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung von der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“. Er meint, dass der Tod des Pferdes allein auf den nicht für einen Tiertransport geeigneten Anhänger zurückzuführen wäre. Ein solcher hätte nämlich nicht eine solche Stange – was zutrifft – und somit hätte die Gefahr gar nicht bestanden.
Zumindest aber hätte P einen Schadensersatzanspruch gegen die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ und A persönlich.
A wendet ein, dass dies nur auf das fehlende Verladetraining zurückzuführen sei.
Frage: Prüfen sie die Anspruche des P!
Schlagwortarchiv für: ZIII
Vorliegend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im September 2016 in Baden-Württemberg. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A und B sind Wirtschaftsstudentinnen und kommen auf die Idee, eine A & B -GmbH zur Vermittlung von Reisen für Studenten zu gründen. A soll Alleingeschäftsführerin der GmbH sein. Sie schließen den Gesellschaftsvertrag notariell beurkundet ab. Daraufhin nimmt A mit Zustimmung der B bei der D-Bank ein Darlehen in Höhe von 50.000€ auf, das der Gesellschaft zugute kommen soll. Sie unterzeichnet den Vertrag mit A i.V. A &B – GmbH in Gründung. Später kommen der A Bedenken wegen der Haftung die sie als Geschäftsführerin haben könnte. A und B beschließen daraufhin, die Eintragung der GmbH in das Handelsregister bleiben zu lassen und einfach so weiterzumachen.
Frage 1: Von wem kann die D-Bank das nun fällige Darlehen zurückverlangen?
A bucht bei dem Reiseveranstalter R eine Reise in das Land X. Sie möchte mit der Reise Erfahrung für ihr Geschäft sammeln. Im Reiseprospekt ist das Hotel als „Hotel ohne Fehl und Tadel“ angepriesen worden. Es leckt allerdings das Waschbecken im Bad, jeden Morgen ist darunter ein großer Wasserfleck. A teilt dies R nicht mit (sie möchte dulden und liquidieren), R hätte bei Kenntnis sofort und leicht Abhilfe schaffen können. A möchte nach Rückkehr von R Minderung oder Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden.
Frage 2: Ansprüche der A gegen R auf Minderung/Schadensersatz?
B ist nach Italien gereist. Sie missachtet dort eine Geschwindigkeitsbegrenzung (Verstoß gegen die italienische StVO), verliert in einer Kurve die Kontrolle über ihr KfZ und kollidiert mit dem Radler X. X wird durch den Unfall so verletzt, dass er in das Krankenhaus muss. Dort infiziert er sich er sich am Unterarm. X ist deutscher Auslandstudent in Italien. Das Auslandsstudium dauert drei Monate. Er ist in Stuttgart in verschiedenen Vereinen engagiert. Seine Familie lebt in Stuttgart, er selbst stellt sich die Zukunft im “Ländle“ vor.
Frage 3: Ansprüche des X gegen A?
Vorliegend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Juli 2016 in Niedersachsen. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Autoliebhaber A möchte sich einen neuen Sportwagen zulegen. Um Platz in der Garage zu schaffen, will er seinen Mercedes verkaufen. Beim Golfspielen am 01.02.2016 erzählt er seinem guten Bekannten P von dem Vorhaben. P ist Prokurist bei der B-GbmH, die ein überregionales Autohaus betreibt.
A bietet dem P seinen Mercedes zum Kauf für 18 000 € an. P, der den Wagen kennt, und weiß, dass dieser sehr gepflegt und gut ausgestattet ist, hält dies für ein gutes Geschäft und nimmt das Angebot sofort an.
A und P verabreden, dass der Kaufvertrag gleich am nächsten Tag abgewickelt werden soll und dass A den Wagen dafür zur B-GmbH bringen soll.
Wie verabredet kommt A am nächsten Tag zu den Geschäftsräumen der B-GmbH. Dort trifft er auf M, einen Mitarbeiter der B-GmbH, der mit einer Vollmacht ausgestattet ist bezüglich aller Erwerbs- und Veräußerungsgeschäfte von PKW.
A erfährt von M, dass der P erkrankt ist. Daraufhin erzählt A dem M, dass er gestern mit P einen Kaufvertrag über seinen Mercedes für 18 000 € abgeschlossen hat und dass er jetzt hier wäre, um diesen zwecks Erfüllung des Kaufvertrags abzuliefern.
M antwortet, dass er den Wagen annehmen könnte, aber die Kaufpreisauszahlung könnte er erst veranlassen, wenn er Rücksprache mit P gehalten habe.
A händigt dem M alle Fahrzeugschlüssel aus und übergibt ihm den Wagen. Die Zulassungsbescheinigung Teil II behält er jedoch. M lässt den Wagen für den Wiederverkauf vorbereiten.
Am 04.02.2016 kommt C in das Geschäft der B-GmbH. Als M ihn herumführt, entdeckt er den Mercedes und will ihn sofort kaufen. M und C schließen einen Kaufvertrag über 25 000 € ab. Da C den Wagen sofort mitnehmen will, geht er zur Bank und zahlt daraufhin 25 000 € in bar an der Kasse der B-GmbH.
Am 09.02.2016 meldet die B-GmbH Insolvenz an. A befürchtet, dass er die 18 000 € für seinen Mercedes nicht mehr bekommen wird. Auf Nachfrage bei P erfährt von dem Verkauf an C. A wendet sich daraufhin an C und verlangt Herausgabe des Autos. Zu Recht?
Abwandlung:
Schon vor dem Gespräch mit P weiß A aus der Presse von den finanziellen Schwierigkeiten der B-GmbH. Aus diesem Grund vereinbart er mit P, dass er sich das Eigentum bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung an dem Mercedes vorbehalte. Zudem dürfe die B-GmbH den Wagen nicht an andere Kunden geben, solange er noch nicht bezahlt sei.
Er weist den M am 02.02.2016 auf diese Vereinbarung hin, als er ihm den Wagen samt Schlüssel übergibt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II nimmt er allerdings wieder mit. Am 04.02.2016 verkauft und veräußert M den Wagen trotzdem an C.
C, der über seinen neuen Wagen sehr erfreut ist, macht eine Spritztour auf der Autobahn. Als er mit 200 km/h aufgrund eines Fahrfehlers ohne Fremdeinwirkung die Kontrolle über den Wagen verliert und gegen eine Leitplanke prallt, erleidet der Wagen einen Totalschaden. C lässt ihn verschrotten. Nun fordert A von dem C Schadensersatz in Höhe von 18.000 €, was auch dem objektiven Wert des Wagens entspricht.
Bearbeitervermerk:
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt seit dem 01.102015 nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung den KFZ-Brief.
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der dritten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens im Mai 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1
Arzt Dr. A betreibt ein Kursanatorium in Bonn, in dem er nicht – medizinische Leistungen wie z.B. Qui Gong oder kosmetische Massagen sowie diverse Schönheitsprodukte anbietet. Er hat 30 Mitarbeiter und einen regelmäßigen Umsatz von 10 Millionen Euro im Jahr. Des Weiteren betreibt er einen Diplombetriebswirt zur Erstellung der Verträge und rechnet jedes Jahr mit mehr als 5000 Patienten. Außerdem betreibt Dr. A Werbung im online – und offline – Auftritt unter dem Namen „Kurhaus Dr. A“. A ist jedoch nicht im Handelsregister eingetragen.
Er schließt mit dem Arzt Dr. Z, der eine Privatpraxis in Köln betreibt, einen „Austauschvertrag“ bei dem A und Z vereinbaren, dass A seine Patienten auch zu Z schicken kann, um die versprochenen Leistungen zu verwirklichen. Zweck soll es sein, die teure Ausstattung für die Behandlungen nicht doppelt anschaffen zu müssen. Weiterhin vereinbaren A und Z, dass die Gerichtsbarkeit in Bonn für alle vertraglichen Streitigkeiten aus diesem Vertrag zuständig sein soll.
Im November 2015 geht Dr. Z ohne vorige Rücksprache mit dem Dr. A in die Betriebsferien. Zu allem Übel ist der November der Umsatzstärkste Monat im Jahr, sodass er einige Patienten, trotz ihrer Termine, nicht behandeln kann und Dr. Z auch nicht für diese Patienten da sein kann. Daraus ergibt sich, dass A seine Patienten nach hinten verschieben muss. Patient X sucht daraufhin einen anderen Dienstleister auf und hat dort Mehrkosten im Wert von 500 Euro.
X verklagt den A auf Zahlung dieser Mehrkosten, die nach rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bonn auch von A überwiesen werden.
A nimmt daraufhin den Z ebenfalls klageweise in Anspruch, um die 500 Euro von diesem Zurückzuerhalten. Dabei erhebt er die eine allen Formanforderungen entsprechende Klage bei dem Amtsgericht Bonn. Zur mündlichen Verhandlung am 2.12.15 erscheint der A nicht jedoch der Z, der auch sonst keine Klageerwiderung von sich gegeben hat, sodass der A beantragt, gegen Z ein Versäumnisurteil ergehen zu lassen. Einen Antrag auf Verweisung an das Amtsgericht in Köln stellt er trotz Hinweis gem. § 504 ZPO nicht.
Wie wird das Amtsgericht entscheiden?
Fall 2
Dr. A betraut Prokurist P im Jahre 2014 im Rahmen seiner Tätigkeit ausdrücklich mit einer Prokura. P bestellt darauf hin regelmäßig Waren. Wenige Tage nach Erteilung der Prokura weist A den P ausdrücklich darauf hin, dass alle Bestellungen über 2000 Euro nur in Rücksprache mit ihm zu treffen sind. Am 11.03.15 bestellt P erneut Waren im Namen des A, die dieser mal wieder nicht gebrauchen kann. Daraufhin widerruft er die Prokura ausdrücklich gegenüber P. P, davon unbehelligt, bestellt jedoch bei der V – GmbH, ordnungsgemäß vertreten durch ihren Geschäftsführer 1000 Packungen Heilschlamm zu einem Preis von 5500 Euro. Weder P noch A standen vorher jemals in Kontakt mit der V – GmbH. A, der mit fortgeschrittenem Alter, nicht immer an alles denkt, hat vergessen, den Widerruf der Prokura ins Handelsregister einzutragen. Ebenso hat er auch die Erteilung derer aus dem Jahre 2014 versäumt.
Als die Packungen am 28.03.2015 geliefert werden, lässt A diese ungeprüft ins Lager schaffen, da er mit seinen Gedanken bei dem Eintritt des E ist. Dieser ist ein junger aber sehr eifriger Mitarbeiter, soll in das Geschäft des A einsteigen. Daher vereinbaren sie mit Gesellschaftsvertrag vom 31.03.2015, dass E „von nun an an allen Gewinnen und Verlusten teilhaben“ soll. Dabei ändert A auch den Namen seines Unternehmens in die A&E OHG.
Die V – GmbH wendet sich nun an E und möchte von ihm die Zahlung des Kaufpreises. E macht sich sofort auf den Weg ins Lager und entdeckt, dass statt der bestellten 1000 Packungen nur 500 Packungen geliefert wurden. Daraufhin wendet E ggü. der V – GmbH ein, dass er den Kaufpreis zurückbehalten werde. Nach interner Prüfung stellt die V – GmbH fest, dass es sich bei der fehlerhaften Lieferung um einen Fehler des sonst stets zuverlässigen Mitarbeiters M der V – GmbH handelt.
Hat die V – GmbH gegen E einen Anspruch auf Zahlung von 5500 €?
Fall 3
Nach einem Sturm im Oktober 2015 ist das Dach der Einrichtung des A teilweise abgedeckt worden. A begutachtet den Schaden und möchte sich später daranmachen, einen Dachdecker zu bestellen. Zufällig fährt an seiner Praxis gerade der D mit seinem mit einigen Dachziegeln beladenen Leiterwagen vorbei, dessen Aufschrift „Dachdeckermeister D“ trägt.
D erkundigt sich bei dem A, ob D ihm die Ziegel austauschen soll. Bei den Dachziegeln handelte es sich jedoch – von außen nicht erkennbar – um Ziegel mit minderer Qualität. A nimmt das Angebot, in dem Glauben er schließe den Vertrag mit D, an. Später begleicht A die Rechnung in Höhe von 300 €. Auf dem Rechnungsbogen ist als Briefkopf jedoch die „D UG (beschränkte Haftung)“ vermerkt. A übersieht diesen Umstand und verabschiedet sich dankend von D.
Im Dezember 2015 herrschte Frost. Die Dachziegel hielten dem Temperaturschock nicht stand und zersplitterten. Noch am gleichen Tag zog ein Hagelsturm auf, der einen Teil der Einrichtung durch das erneut undichte Dach zerstörte. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 16.000 €. A verlangt von D persönlich den Ersatz dieser Kosten. D entgegnet, A habe den Vertrag nicht mit D persönlich, sondern mit der D UG geschlossen.
Jedoch ist die D UG seit Anfang des Jahres 2015 zahlungsunfähig geworden. Ein Insolvenzverfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
Kann A von D persönlich Zahlung von 16000 Euro verlangen?
Bearbeitervermerk: Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen ggf. Hilfsgutachterlich einzugehen. Die §§ 812 ff., 677 ff. 823 ff. sind nicht zu prüfen. Es ist davon auszugehen, dass die Klagen ordnungsgemäß zugestellt wurden und alle ggf. erforderlichen gerichtlichen Hinweispflichten erfüllt wurden.
Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2016. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Sachverhalt:
Jurastudent S will nach bestandener Examensprüfung alsbald in den Urlaub fahren.
Zu diesem Zweck Bucht er am 23.12. 2015 auf der Homepage der Airline A ein Sparangebot für 2 Flüge im Februar 2016 zum Gesamtpreis von 360€.
In der Buchungsmaske ist vermerkt:
Bitte beachten Sie, dass nur die eingetragene Person unter Vorlage eines Ausweises berechtigt ist, den Flug wahrzunehmen.
Da S noch nicht weiß, mit wem er in den Urlaub fährt, trägt er in die Maske an entsprechender Stelle für Person 2 ’noch unbekannt‘ ein.
Kurze Zeit später hat S dann eine Mitreisende gefunden und ruft Ende Januar/Anfang Februar bei der A an, um diese eintragen zu lassen.
Die Mitarbeiterin der A teilt im mit, dass dies aus Gründen des Buchungssystems und hinsichtlich des Sparangebotes nicht möglich sei. Auch eine Stornierung sei wegen des Angebotes ausgeschlossen.
S könne allerdings für 400€ einen Flug hinzubuchen.
Hierauf verzichtet S und nimmt Abstand von seiner Buchung für Passagier 2.
Schließlich fliegt er alleine in den Urlaub.
Nach seiner Rückkehr ist S allerdings immernoch über das Verhalten der A empört.
Er meint, Verträge müssten doch eingehalten werden. Schließlich ist er sich nicht sicher, ob überhaupt ein Vertrag zustande gekommen ist.
Die A beruft sich darauf, dass S trotz des Hinweises falsche bzw. unzureichende Angaben gemacht hat.
Hätte er hierauf verzichtet, hätte der Sitz in der sonst ausgebuchten Maschine mit einem anderen Passagier besetzt werden können.
S fragt sich, ob er die Kosten für Passagier 2 in Höhe von 180€ wiedererlangen kann.
Aufgabe 1:
Hat S einen Anspruch auf Erstattung der 180€ für den Platz von Passagier 2?
Fortsetzung:
Die Sache geht vor das Amtsgericht am Sitz der A in Hamburg (Mitte).
Der zur Vertretung der A bestellte Justiziar J erleidet auf dem Weg zum anberaumten frühen ersten Termin allerdings unverschuldet einen Auto Unfall und erscheint nicht zur mündlichen Verhandlung.
Aufgrund dessen ergeht ein Versäumnisurteil gegen die A.
Einige Wochen später kommt es zu einem Personalwechsel in der Rechtsabteilung der A und N folgt als Justiziar dem J nach.
N ist über das VU sehr verärgert und reicht einen Monat nach Erlass der VU erneut Klage ein.
Hierbei verwendet er die gleiche Klageschrift wie schon J und aktualisiert in dieser lediglich das Datum und die Unterschrift.
Aufgabe 2:
Ist die Klage des N zulässig?
Abwandlung:
Gehen Sie davon aus, dass A und S einen Fluggastbeförderungsvertrag geschlossen haben.
§5 der AGB der A lautet:
Im Flugzeug zurückgelassene Gegenstände, wie z.B. Mobiltelefone, Laptops oder Kosmetika gehen, wenn sie nicht innerhalb einer Woche vom Kunden abgeholt werden, in der Eigentum der A über.
S hatte die AGB der A bei seiner Buchung mit einem Mausklick bestätigt.
S hat auf dem Rückflug am 13. März sein Handy im Flugzeug vergessen. Noch am selben Tag wird dieses bei der Reinigung des Flugzeugs entdeckt. Der Kundenservice der A meldet sich wiederum am selben Tag per E-Mail bei S, informiert über den Fund und fordert ihn zur Abholung auf.
S liest die Mail erachtet die Sache allerdings nicht als all zu dringlich.
So wird er am 25. März im Kundenbüro der A vorstellig und verlangt sein Telefon heraus.
Die Mitarbeiter der A verweigern die Herausgabe des Handys in Berufung auf §5 der AGB.
Hat S einen Anspruch auf Herausgabe des Handys?
Gehen Sie gutachterlich – ggf. hilfsgutachterlich – auf die aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Prüfungsmaßstab ist hierbei das deutsche Recht.
Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
A ist alleiniger Komplementär der V-KG mit Sitz in Bonn. Die V-KG ist alleinige Gesellschafterin der X-GmbH, die Elektroersatzteile verkauft. Die X-GmbH besitzt als wesentliche Vermögenswerte ein Grundstück in Düsseldorf mit einem für den Betrieb nötigen Geschäftsgebäude und einer Lagerhalle.
Am 30. Januar 2014 veräußert und überträgt die V-KG alle Geschäftsanteile an der X-GmbH an K zu einem Preis von 500.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. K entrichtet den Kaufpreis noch am selben Tag. Ebenfalls am 30. Januar übergibt A dem K die Schlüssel für die Gebäude auf dem Grundstück der X-GmbH.
Im Oktober 2015 stellt sich heraus, dass das Dach der Lagerhalle bei deren Errichtung im Jahre 2009 unter Missachtung aller branchenüblichen Standards grob unsachgemäß installiert wurde.
Da keine akute Einsturzgefahr besteht, lässt K das Dach der Lagerhalle nicht sofort reparieren. Er setzt der V-KG jedoch eine vierwöchige Frist zur Behebung der Probleme. Die V-KG ist hierzu nicht bereit. A räumt zwar ein, dass mit der Veräußerung der Anteile auch die wesentlichen Gebäude verkauft wurden. Jedoch könne sich K jetzt nicht wegen jeder Kleinigkeit, die ihm missfällt, an A wenden. Wenn das so wäre, würde doch niemand solche Verträge schließen. Außerdem sagt A, dass die Probleme mit dem Dach der Halle weder von ihm noch von den Mitarbeitern der V-KG erkannt werden konnten.
Als nach Ablauf der Frist immer noch nichts geschehen ist, lässt K das Dach selber reparieren. Die Reparatur dauert 3 Wochen und kostet ihn 80.000€.
K lässt durch seinen Anwalt Klage gegen A erheben. Die Klage wird am 30. Januar 2016 bei Gericht eingereicht und geht dem A am 3. Februar 2016 zu. Der Anwalt des K hatte K geraten nur A zu verklagen, da bei der V-KG ohnehin nicht viel zu holen sei.
K verlangt von A Erstattung der Kosten. A ist hierzu nicht bereit. Er sagt, die Klage sei ohnehin zu spät eingereicht worden und außerdem hätte sich die Klage nicht nur gegen ihn wenden dürfen. K hält das für quatsch. Außerdem müsse § 129 I HGB einschränkend ausgelegt werden.
A erklärt weiter, dass die V-KG (was stimmt) einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 10.000€ gegen K habe, weil dieser aus Wut auf dem Gelände der V-KG in Bonn randaliert und vorsätzlich Schäden verursacht hätte. Es müsse abgewartet werden, ob die V-KG diesen Anspruch geltend mache und für den Fall, dass wider jeglicher Vermutung etwas an K gezahlt werden müsse, gegen diese Forderung aufrechne. Diese Einrede stünde dem A dann zumindest zu. Das ergebe sich schon aus § 129 III HGB.
Frage: Ist die zulässige Klage des K gegen A begründet?
Fall 2:
E ist Eigentümer eines Grundstückes.
Im April 2015 verkauft er dieses Grundstück für 200.000€ an B. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet. Ebenso wird im notariellen Kaufvertrag die Auflassung erklärt. B bezahlt sofort den Kaufpreis und wird in das Grundbuch als Eigentümer eingetragen.
Im Oktober 2015 verkauft B das Grundstück an C zu einem Preis von 250.000€. Der Kaufvertrag wird notariell beurkundet und die Auflassung erklärt. Ebenso wird dem C eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen. C entrichtet den Kaufpreis.
Im Dezember 2015 wendet sich der Anwalt des E an C und verlangt Rückübertragung des Grundstückes auf E. Es stellt sich durch Vorlage eines ärztlichen Attests und weiterer Dokumente heraus, dass E seit Jahren unerkannt geisteskrank ist und keine Willenserklärungen mehr abgeben kann.
C ist hierzu nicht bereit und er will immer noch Eigentümer des Grundstücles werden. Er beantragt im Januar 2016 die Eintragung ins Grundbuch. C wird im Februar 2016 ins Grundbuch eingetragen.
Frage: Kann E (vertreten durch seinen Betreuer) von C Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuches verlangen? Auf § 1902 BGB wird hingewiesen.
Bearbeitervermerk: Nehmen Sie zu allen in den Sachverhalten aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen in einem Gutachten, ggf. hilfsgutachterlich Stellung.
Vielen Dank an Frank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die Bauern A und B leben beide im dünn besiedeltem Sauerland. Der Bauer A hat eine trächtige Kuh namens Rita, die bei ihm auf seiner Weide grast. Als im Oktober 2014 der A zu Dreharbeiten für eine TV – Produktion außer Hause ist, fährt B zum Bauernhof des A und nimmt dessen Kuh Rita mit. Er hat vor, die Kuh Rita bei einem berühmten Viehmarkt in der Nähe an Dritte zu veräußern. Als er jedoch zum Markt möchte, trifft er dort die Bäuerin X. In die Bäuerin X ist B schon lange verliebt. Als die beide ins Gespräch kommen, möchte B der X die Kuh Rita als Zeichen der Anerkennung schenken.
B, die davon ausgeht, dass B der Eigentümer ist, hat von B auch schon in der Vergangenheit häufiger Geschenke erhalten. So nimmt sie die Kuh Rita dankend an und geht mit ihr nach Hause.
Im Dezember 2014 erkrankt schließlich die Kuh Rita an einen behandlungsbedürftigen – aber für Kühe im Winter üblichen – Infekt. Daher bestellt die X den Tierarzt T, der die Rita medizinisch versorgt. Die Therapie ist erfolgreich und Rita wird wieder fit. Allerdings fallen dafür Behandlungskosten in Höhe von 100€ an.
Kurz darauf findet die Geburt statt und Cheyenne kommt zur Welt.
Im Februar 2015 trifft Bäuerin X auf ihren Halbbruder Z. (Aus irgendwelchen Gründen) schenkt die Bäuerin X dem Z die Kuh Rita und das Kalb Cheyenne. Dieser weiß von der ganzen Vorgeschichte nichts.
Als der A schließlich herausfindet, was mit seiner Kuh Rita passiert ist, fährt er zum Z.
Er fordert von ihm die Herausgabe der Kuh Rita. Zudem möchte er auch die Kuh Cheyenne zurückhaben. Z könne kein Anspruch auf Cheyenne haben, da sie zum einen auch von den beiden gestohlen worden sei und zudem beide die Kuh Rita jeweils unentgeltlich erhalten haben.
Z entgegnet, dass er die Kühe von seiner Schwester erhalten haben und nichts von alledem wusste. Selbst wenn er jedoch etwas herausgeben möchte, will er die 100€ Behandlungskosten, die seine Halbschwester X bezahlt habe, vom A zurückerhalten.
Frage 1:
Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe der Kuh Rita gegen Z?
Hat A einen durchsetzbaren Anspruch auf Herausgabe des Kalbes Cheyenne gegen Z?
Teil 2:
A möchte nun wenigstens die Kuh Rita zurückbekommen. Immerhin sei die Kuh 7.000€ wert. Daher geht er zu seiner Anwältin, die eine Klage beim örtlich zuständigen Amtsgericht erhebt. Diese wird auch dem Z am 15. Februar 2015 zugestellt. Darin wird auch vom Diebstahl des B berichtet.
Der Z ist jedoch nicht davon überzeugt. Schließlich habe – was auch zutrifft – A in letzter Zeit oft schon über andere Menschen Sachen zu seinem Vorteil verbreitet, die gar nicht zutrafen.
Er will sich daher auch nicht davon ablassen mit der Kuh Rita bei einem bekannten Schönheitswettbewerb für Kühe teilzunehmen.
Am 17. Februar holt er die Kuh Rita aus dem Stall und möchte sie in den Transporter bringen mit dem er anschließend zum Wettbewerb fahren möchte. Sein stets zuverlässiger Mitarbeiter Y ist auch anwesend. Schließlich übergibt Z dem Y die Rita. Y soll Rita zum Transporter führen. Da es jedoch anfängt zu regnen, überkommt Y die Idee nicht den asphaltierten Weg, sondern eine Abkürzung über eine abschüssige Wiese zu nehmen. Auf diesem Weg tritt die Kuh Rita jedoch in ein Loch und fällt unglücklich auf den Kopf und verstirbt. Der Kadaver ist auch unverwertbar.
Am nächsten Tag lässt Z dies alles von seinem Anwalt bei der mündlichen Verhandlung vortragen. Z ist der Meinung, dass er nichts getan habe. Zudem rügt er die sachliche Unzuständigkeit des Gerichtes.
Welche Ansprüche hat A gegenüber Z?
Bearbeitervermerk: Gehen sie davon aus, dass zum Zeitpunkt der Klage der A einen durchsetzbaren Anspruch gegenüber den Z hielt.
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
1. Frage
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
2. Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1:
M gegen die OHG auf Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 2.000 Euro aus Kaufvertrag, § 433 II BGB
- Anspruch entstanden
– Voraussetzung: Gesellschaftsverbindlichkeit
- Gesellschaft
Hier: (Außen-)wirksame OHG
- Verbindlichkeit
- a) Einigung
– Vertretung der OHG durch F, §§ 164 ff. BGB
- aa) Eigene Willenserklärung der F (+)
- bb) Im fremden Namen
Hier: Im Namen der OHG
- cc) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(1) Vertretungsmacht
– Grundsatz: Einzelvertretungsmacht der Gesellschafter, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen, § 125 I HGB
– Ausnahme: Gesamtvertretung, § 125 II 1 HGB
Hier: V von Vertretung ausgeschlossen; M und F haben (wohl) Gesamtvertretungsmacht (SV nicht eindeutig)
– Aber: M hat seinerseits der F Vollmacht erteilt, ihn bei der Ausübung der Gesamtvertretung der OHG zu vertreten, §§ 164 ff. BGB
– Also: (+)
(2) Im Rahmen
(a) Rechtsgeschäftliche Einschränkungen
(-); Arg.: Entgegenstehender Wille des V unbeachtlich, vgl. auch § 126 II HGB
(b) Gesetzliche Einschränkungen
– Verbot des Insichgeschäfts, § 181 BGB
(aa) Verstoß gegen das Verbot der Doppelvertretung (-)
(bb) Verstoß gegen das Verbot des Selbstkontrahierens
(-); aber eventuell Umgehung durch Bevollmächtigung der F. Ohne Bevollmächtigung der F wäre der M als Verkäufer und – zumindest auch – als Vertreter der OHG tätig gewesen. Sinn und Zweck des § 181 BGB ist es eigentlich, Interessenkollisionen bei Personenidentität zu vermeiden. Hier: Evtl. Benachteiligung der vertretenen OHG und damit des V. Aber: V ohnehin von Geschäftsführung und Vertretung ausgeschlossen.
Also: (-)
(c) Ergebnis: (+)
- dd) Kein Ausschluss der Stellvertretung
(1) Kollusion, § 138 BGB (-)
(2) Sich aufdrängender Missbrauch, § 242 BGB (-)
- ee) Ergebnis: (+)
- b) Wirksamkeit (+)
- c) Ergebnis: (+)
- Anspruch nicht erloschen (+)
III. Anspruch durchsetzbar (+)
- Ergebnis: (+)
Frage 2: M gegen G auf Schadensersatz i.H.v. 1.200 Euro
- § 280 I BGB
- Schuldverhältnis
– GbR, §§ 705 ff.BGB
- Einigung
– Mehrere Personen (+)
– Gemeinsamer Zweck, insbesondere Erbringung von Beiträgen (+)
– Kein kaufmännischer Zweck (+)
– Keine bloße Gefälligkeit; Arg.: wirtschaftliche Bedeutung, Haftungsrisiko
- Wirksamkeit (+)
- Pflichtverletzung, § 241 II BGB
Hier: Verletzung der Pflicht, anlässlich der Vertragsdurchführung niemandes Eigentum zu beeinträchtigen.
III. Vertretenmüssen
– Grundsatz: Haftung für Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Ausnahme: Haftung nur für eigenübliche Sorgfalt, § 277 BGB (diligentia quam in suis), also nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
Problem: Anwendbarkeit im Straßenverkehr
– aA: (+); Arg.: Wortlaut enthält keine Einschränkung
– hM: (-); Arg.: Kein Raum für Haftungsbeschränkungen im Straßenverkehr, § 1 StVO
- Konkludente Vereinbarung über Haftungsbeschränkung bzw. ergänzende Vertragsauslegung
– Voraussetzung: Besondere Umstände/Anhaltspunkte
Hier: G bekanntermaßen Fahranfänger wohl besonderer Umstand
- Beobachtung der eigenüblichen Sorgfalt im konkreten Fall
Hier: G hat sich wie immer Verhalten; außerdem wohl nur einfache Fahrlässigkeit.
- Ergebnis: (+)
- § 823 I BGB
- Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
- Verletzungsverhalten (+)
III. Zurechnung (+)
- Rechtswidrigkeit (+)
- Verschulden
(-); Arg.: Rechtsgeschäftliche Haftungsbeschränkung (s.o.) dürfte sich auch auf deliktische Ansprüche beziehen.
- Ergebnis: (-)
(-); Arg.: Kein Vorsatz bzgl. Sachbeschädigung; fahrlässige Sachbeschädigung nicht strafbar.
(D. § 18 StVG
– Laut Bearbeitervermerk nicht zu prüfen.)
Relevante Exkurse:
Zur OHG:
https://jura-online.de/learn/ohg-105-ff-hgb/1241/excursus
Vertretungsmacht:
https://jura-online.de/learn/vertretungsmacht/16/excursus
Beschränkungen der Vertretungsmacht:
https://jura-online.de/learn/beschraenkungen-der-vertretungsmacht/271/excursus
GbR:
Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Niedersachsen. Vielen Dank dafür an Daniel. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
1. Frage:
M und seine Frau F betreiben in Celle eine Gaststätte mit dem ursprünglichen Gründer V in der Form einer OHG. M und F sind laut Gesellschaftsvertrag Vertreter und Geschäftsführer der OHG. V ist von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen. So ist dies auch im Handelsregister eingetragen.
M hat einen Flachbildschirm für 2000 Euro günstig als Restposten erworben, grds. um diesen selbst im Internet zu verkaufen. Nachdem ihm dies aber nicht lukrativ genug war und ihn Stammgäste drauf angesprochen haben, dass ein moderner Flachbildschirm fehle („heute ein Muss für derartige Lokale „) entschließt sich M den Bildschirm an die OHG zu verkaufen. Dafür ermächtigt er seine Frau den Bildschirm für die OHG zu erwerben und schließt mir ihr einen entsprechenden Kaufvertrag. V ist dagegen und meint M stehe die Begleichung des Kaufpreises aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu.
Anspruch des M auf Kaufpreiszahlung für Bildschirm über 2000 Euro gegen V-OHG?
2. Frage
G, X, Y und M wollen die Meisterschaftsfeier des FC Bayern besuchen. Sie haben aber kein Auto bzw. wollen ihres nicht zur Verfügung stellen und fassen folgenden Plan: Sie fahren mit dem Zug von Celle nach Hannover und leihen sich dort einen Pkw. X und Y teilen sich die Kosten für die Autoleihe. M steuert Getränke bei und trägt die Kosten der Zugfahrt. Der erst 18-jährige G, der keinen Alkohol trinken soll, soll die gesamte Autofahrt übernehmen, aber sonst zu keinen weiteren Leistungen verpflichtet sein.
G hat gerade erst seinen Führerschein erworben und verfügt noch über sehr wenig Fahrerfahrung, was die anderen auch wissen.
G mietet in seinem Namen in Hannover den Pkw, die anderen bleiben dabei mit den Getränkekisten zurück.
Nach der Meisterfeier wollen die Beteiligten in einem Waldstück nächtigen und beschließen um 1:00 in der Nacht, dass G sie in ein Waldstück fahren solle. Geleitet von einem Navigationssystem fährt er wie geheißen aus der Stadt. Nach einer Ausfahrt wird er in einer Kurve von einem Fernlicht-Scheinwerfer geblendet, verliert die Kontrolle über sein Fahrzeug und prallt gegen eine Leitplanke. Dabei wird die Designer-Brille des M unreparierbar zerstört. Diese hatte einen Wert von 1.200 Euro.
Ein Gutachter stellt fest, dass der Unfall auf einem Fahrfehler des G beruhe, der für Fahranfänger typisch sei, aber auch einem erfahrenen Fahrer leicht hätte unterlaufen können.
M verlangt von G 1.200 Euro Schadenersatz für die Brille. Zu Recht?
Ansprüche aus StVG und gegen Versicherer sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Victoria und Kira für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der A fährt mit seinem Sattelzug, den er aus eigenen Rechten und zu seiner eigenen Verfügung nutzt, über die Bundesstraße wieder mal stark alkoholisiert. Deshalb gerät er wenig später von der Fahrbahn auf die Gegenfahrbahn, wo ihm das Ehepaar C und E entgegenkommen. A streift mit seinem Sattelzug nur den C, aber die E wird voll erfasst und stirbt noch an der Unfallstelle, was C alles mit ansehen muss.
C geht es nach dem Unfall immer schlechter, vor allem psychisch, weil er den Tod an der Unfallstelle miterleben musste. Sein Hausarzt schreibt ihn zunächst für vier Wochen krank. C leidet an Angstzuständen, bekommt Medikamente dagegen. Sein Zustand verbessert sich aber nicht, so dass C arbeitsunfähig wird und auch sein Hobby, das Motorradfahren aufgeben muss.
Von seiner Frau erbt er alles, so dass sich C auch um die Beerdigung kümmert.
Frage 1: C möchte Schmerzensgeld haben.
Frage 2: C möchte Ersatz für die Beerdigungskosten haben.
Abwandlung:
A ist schon am 01.02.2010 auffällig geworden, weil er unter Alkoholeinfluss wieder mit einem LKW gefahren ist. Diesmal war er aber für die X-Logistik-OHG angestellt. Die OHG hatte sich aufgrund von LKW Mangel einen LKW bei einem LKW Verleih für einen Tag geliehen. Mit diesem fuhr A ein Transport für die OHG. Als A den LKW auf Rechnung der OHG volltanken will, parkt er aufgrund seines Alkoholeinflusses falsch ein und zerstört die Wände vom Tankstellengelände und Waren i.H.v. 30 000 Euro. Der Tankstelleninhaber F will Schadensersatz haben und macht diesesn zunächst gegen die A, die Gesellschafter der OHG und die OHG geltend. Diese lehnen aber alle ab.
F unternimmt weiter nichts. 2015 liest er allerdings in der Zeitung, dass der Gesellschafter P Millionär ist und beschließt doch Schadensersatz zu verlangen, allerdings nur von P. P ist jedoch bereits Anfang März 2010 aus der OHG ausgeschieden, was am 24.04.2010 auch ins Handelsregister eingetragen wurde.
F erhebt Klage beim Landgericht unter anwaltlicher Vertretung am 19.04.2015. Aufgrund von längeren Zeiten beim Gericht, kommt die Akte aber erst am 26.04.2015 bei P an. P meint, die Klage käme viel zu spät, außerdem sei er ja längst aus der Gesellschaft ausgeschieden und müsse so den Schadensersatz nicht mehr übernehmen.
Frage 1: Ist die Klage des F gegen P begründet?
Vorliegend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Nochmals vielen Dank an Lukas. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
E vermietet sein Hausgrundstück für monatlich 1000 € ab 1.1.2012 an M. Als M Ende des Jahres in finanzielle Schwierigkeiten gerät, entschließt er sich, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. Das Hausgrundstück vermietet er ab dem 1.1.2013 an U für 1200 €, um weitere Kosten zu sparen. Gegenüber U geriert er sich als Eigentümer. Die Miete an E zahlt er weiter vereinbarungsgemäß.
Zufällig erfährt E am 1.1.2014 von der Untervermietung. Mit Schreiben, dass M am 3.1.2014 zugeht, fordert er diesen auf die Untervermietung bis spätestens 31.1.2014 zu beenden. M erklärt daraufhin, dass er hierzu nicht bereit sei. Dies sei sein letztes Wort. Mit Schreiben, das M am 31.1.2014 zugeht, kündigt E das Mietverhältnis außerordentlich fristlos.
M, der die Kündigung des E für wirksam hält, fordert deshalb U dazu auf, das Grundstück zu räumen, wobei er ihm unter Vorlage eines Grundbuchauszugs die wahre Sachlage schildert. U verweigert die Räumung und zahlt die Miete von 1200 € weiterhin an M. M stellt hingegen die Zahlungen an E ein.
Frage 1:
Kann E von M Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?
Frage 2:
Hat E über die jeweils gezahlten 1000 € Ansprüche gegen M für die Zeit bis zum 31.1.2014?
Frage 3:
Kann er für die Zeit nach dem 31.1.2014 1500€ mindestens aber 1200 bzw. 1000 € verlangen?
Frage 4:
Kann E von U Herausgabe des Hausgrundstücks verlangen?
Frage 5:
Kann E von U für die Zeit bis zum 31.1.2014 noch weitere Zahlungsansprüche geltend machen?
Frage 6:
Hat E gegen U für die Zeit nach dem 31.1.2014 weitere Ansprüche?
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Oktober 2014 gelaufene ZIII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
K ist 17 Jahre alt und hat einen Führerschein der Klasse A1, um Mofas bis 125 cm3 zu fahren. Sein schon volljähriger Freund V hat ein solches Motorrad.
Der V will sich ein Auto kaufen und braucht sein Motorrad daher nicht mehr. K bietet dem V an, das Motorrad für 1000€ zu kaufen, da es noch gut in Schuss ist. V sagt zu. Sie vereinbaren eine Ratenzahlung (10 Raten à 100€) und zudem, dass dem V das Motorrad bis zur vollständigen Zahlung noch gehören solle. Anschließend wird das Moped übergeben.
Der allein sorgeberechtigten Mutter M sagt K nichts vom Kauf, da er glaubt, sie sei nicht einverstanden.
V kauft sich das neue Auto und will es aufrüsten. Er möchte dafür ein Autoradio haben. Er weiß, dass der K auf diesem Gebiet Experte ist und wendet sich an diesen. Allerdings ist er abgelenkt und verspricht sich, sodass er K bittet ein Radio für 200 € statt der gewollten 100€ zu kaufen.
K sagt zu, über den Preis wird aber nicht mehr gesprochen. Wenig später sieht er eine Anzeige des F in den Kleinanzeigen der Lokalzeitung. Er bietet ein Radio für 230€. Er meldet sich bei F und sagt er wolle für V das Radio kaufen. Allerdings wolle der nur 180€ ausgeben. Der F sagt daraufhin, dass er das Radio nicht unter 200€ verkaufen könne, der K nimmt dieses Angebot an. Sie kommen überein, dass der F das Radio dem V ausliefert.
Als der F das Radio übergeben will, klärt sich die Sache und V sagt, er habe sich versprochen, er weigert sich, das Radio anzunehmen.
F ist darüber empört. Er will von V die 200€ Kaufpreis haben. Hilfsweise möchte er Schadensersatz von V. Er wendet (zutreffend) ein, er hätte das Radio anderweitig für 230€ an einen Interessenten veräußern können. Allerdings war zwischenzeitlich eine neue Messe zu Ende gegangen, sodass es mittlerweile neue Produkte gibt, und er jetzt nur noch 180€ für das Radio verlangen könnte, was ebenfalls zutrifft. Am gleichen Tag wurde K volljährig. V erklärt auch ihm, dass er sich versprochen hat.
Wenige Tage später kommt K, stolz über seine Volljährigkeit, bei V mit dem Moped vorbei und zahlt weitere 100€ von seinem Taschengeld. Er hat somit schon 900€ an Raten gezahlt.
Einige Tage später wird das sorgfältig abgeschlossene Moped von einem unbekannten Dieb gestohlen. V verlangt die fällige Rate von K. K will nun nicht mehr an dem Kauf festhalten und verweigert die Zahlung. Er erzählt seiner Mutter M von der Geschichte. Diese ruft bei V an und sagt, der K sei schon nicht an den Kauf gebunden, da er bei Vertragsschluss minderjährig gewesen sei.
A. Welche Ansprüche hat F gegen V und/oder K?
B. Kann V von K Zahlung der letzten Rate i.H.v. 100€ verlangen?
Hinweis: F hatte keine weiteren Aufwendungen.
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Das Autoradio
I. Ansprüche F gegen V
1. § 433 II BGB
a) Anspruch entstanden
aa) Einigung
– Fraglich ist allein die Stellvertretung des V durch K, §§ 164 ff. BGB
(1) Eigene Willenserklärung des K (+);
Arg.: Minderjährigkeit des K unbeachtlich, § 165 BGB
(2) Im fremden Namen (+)
(3) Im Rahmen der Vertretungsmacht
Hier: Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht (Vollmacht) i.H.v. 200 Euro.
(a) Wirksamwerden
(+); Arg.: Vollmacht lediglich rechtlich vorteilhaft, § 131 II 2 BGB.
(b) Wirksamkeit
In Betracht kommt eine Anfechtung der Vollmachtserteilung, §§ 142, 119 ff. BGB.
(aa) Zulässigkeit der Anfechtung
Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
– aA: Anfechtung nur des Vertretergeschäfts (= Kaufvertrag); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 I BGB
– hM: Anfechtung der Vollmachtserteilung selbst; Arg.: Wortlaut des § 143 III 1 BGB; Schutz des Vertreters auch anders zu erzielen
(bb) Anfechtungsgrund
Hier: Erklärungsirrtum, § 119 I 2. Fall BGB
(cc) Anfechtungserklärung
(aaa) Anfechtungsgegner
Problem: Anfechtung einer bereits ausgeübten Innenvollmacht
– aA: Vertreter; Arg.: § 143 III 1 BGB
– hM: Vertragspartner (= V); Arg.: Schutz des Vertreters vor § 179 BGB (da § 122 BGB gegen den Vertretenen gegenüber § 179 BGB vorrangig)
Hier: Erklärung gegenüber beiden
(bbb) Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)
Hier: Keine schuldhafte Verzögerung erkennbar.
(dd) Rechtsfolge: Erlöschen der Vollmacht ex tunc, § 142 I BGB
bb) Ergebnis: (-)
b) Ergebnis: (-)
2. § 122 BGB
a) Irrtumsanfechtung (+)
b) Schaden
aa) Negatives Interesse
Der F muss so gestellt werden, als habe er von dem Geschäft nie gehört.
Hier: F hätte das Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 230 Euro verkaufen können = 50 Euro Schaden.
bb) Begrenzung auf das positive Interesse
Positives Interesse: Der F muss so gestellt werden, als sei ordnungsgemäß erfüllt worden.
Hier: F hätte ein Autoradio (objektiver Wert: wohl 180 Euro) für 200 Euro an V verkauft = 20 Euro Schaden
c) Ergebnis: (+), i.H.v. 20 Euro
3. Sonstige Ansprüche: (-)
II. Ansprüche F gegen K
1. § 179 I BGB
a) Vertreter ohne Vertretungsmacht
(+); Arg.: Vollmacht des K durch Anfechtung ex tunc erloschen (s.o.)
b) Keine Genehmigung des V (+)
c) Rechtsfolge: Schadensersatz
Hier: 20 Euro gem. § 179 II BGB (negatives Interesse begrenzt auf das positive Interesse)
d) Kein Ausschluss
Hier: § 179 III 2 BGB wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Stellvertretung.
e) Ergebnis: (-)
(Anmerkung: Vertretbar wäre auch § 179 BGB insgesamt für unanwendbar zu halten, wenn § 122 BGB gegen den Vertretenen greift – s.o.)
2. Sonstige Ansprüche: (+)
B. Das Mofa
I. § 433 II BGB
1. Anspruch entstanden
a) Einigung (+)
b) Wirksamkeit
Hier: K beschränkt geschäftsfähig, § 106 BGB
aa) Lediglich rechtlich vorteilhaft, § 107 BGB (-);
Arg.: K durch Kaufvertrag persönlich verpflichtet
bb) Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, §§ 107, 183, 1626, 1629 BGB (-)
cc) Genehmigung, §§ 108, 184 BGB
(1) Durch die Eltern des K (-)
(2) Durch K selbst, § 108 III BGB
Hier: Konkludent durch Zahlung der 100 Euro nach Eintritt der Volljährigkeit
c) Ergebnis: (+)
2. Anspruch nicht erloschen
– § 326 I 1 BGB wegen des Diebstahls an dem Mofa (-); Arg.: Übergang der Preisgefahr gem. § 446 BGB durch vorgezogene Übergabe im Rahmen der Übereignung nach §§ 929 S. 1, 158 I BGB.
– Wertungsmäßige Korrektur, z.B. wegen der Minderjährigkeit des K zum Zeitpunkt der Übergabe: (-); Arg.: Sinn und Zweck des Eigentumsvorbehalt und des § 446 BGB; K zum Zeitpunkt des Diebstahls volljährig.
3. Anspruch durchsetzbar (+)
4. Ergebnis: (+)
II. Sonstige Anspruchsgrundlagen: (-)
Vielen Dank für die Zusendung des Originalsachverhalts der im September 2013 in NRW und anderen Bundesländern gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der 51-jährige stets zuverlässige und gewissenhafte A ist seit dem1.1.2011 bei der B-GmbH als Außendienstmitarbeiter angestellt.
Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
M und F sind verheiratet und leben im gesetzlichen Güterstand. Die einstmals glückliche Ehe befindet sich schon seit längerem in einer Krise. In einem kleinen Ort im Schwarzwald betreibt M die beliebte und gut laufende Gaststätte „ Zur Goldenen Tanne“. F ist nicht erwerbstätig, hilft aber bei größeren Festveranstaltungen häufig als Kellnerin aus, ohne dafür ein Entgelt zu erhalten. Für die Zubereitung der Speisen ist ein Angestellter zuständig, der zuverlässige Koch K. Zu dessen Aufgaben gehört, neben allen Tätigkeiten in der Küche, auch dafür zu sorgen, dass alle benötigten Zutaten immer in ausreichender Menge vorhanden sind. Hierzu muss der K regelmäßig zum Großmarkt in der nahegelegen Stadt fahren. Da der betrieb nicht über ein eigenes Fahrzeug verfügt, greift K für diese Fahrten auf seinen eigenen PKW zurück. Zwischen M und K ist arbeitsvertraglich vereinbart, dass K hierfür eine Kilometerpauschale in Höhe von 15 Euro je Fahrt erhält. Im März 2013 verliert K auf dem Rückweg vom Großmarkt in Folge leichtester Fahrlässigkeit die Kontrolle über seinen PKW, streift einen Baum und kommt im Straßengraben zum Stehen. Hierdurch entsteht am PKW ein Schaden von 2000 Euro.
Am selben Tag bewirtet M eine größere Gesellschaft, bei der F als Kellnerin aushilft. Nach dem Fest offenbart M der F, dass er vor kurzem beim Händler H ein Wasserbett erstanden habe, das in einigen Monaten geliefert werde. M meint, der kriselnden ehe damit neuen Schwung verleihen zu können. Das sieht F anders und bezichtigt M der Geschmacklosigkeit, weshalb es zu einem heftigen Streit kommt. Wütend wenden sich beide schließlich den Aufräumarbeiten in der Gaststätte zu. Dem immer noch aufgebrachten M unterläuft dabei ein schweres Missgeschick, indem er einen Kasten mit gefüllten Glasflaschen fallen lässt, die allesamt zerbrechen. M ist genervt und kümmert sich nicht weiter um den entstandenen Scherbenhaufen, obwohl von diesem offensichtlich Gefahr ausgeht. So passiert kurz darauf das unvermeidliche: F übersieht, ein vollbeladenes Tablett tragend, die Scherben und rutscht aus. Dabei zieht sie sich nicht nur mehrere tiefe Schnittwunden zu, sondern auch ihre Armbanduhr im Wert von 200 Euro wird zerstört.
Aufgabe 1
a) K Möchte den Schaden an seinem PKW von M ersetzt bekommen, da e in Ms Interesse unterwegs gewesen sei. M ist jedoch nicht bereit, für einen Schaden an Ks Fahrzeug aufzukommen, an welchem dieser auch noch selbst schuld sei. Schließlich passierten Unfälle eben, wenn man mit einem Auto unterwegs sei. Dafür kann er, M, doch nichts. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
b) Angesichts des Streits und ihrer schweren Verletzungen verlangt F von M Schadensersatz für die zerstörte Uhr, sowie Schmerzensgeld. Wie ist die Rechtslage?
Fortsetzung 1
Um die Ehe noch zu retten, begeben sich M und F im April auf eine dreiwöchige reise. Die Stammgäste der „Goldenen Tanne“ weichen in diesem Zeitraum auf den „Tiefen Krug“, die von Wirt W betriebene Gaststätte im Ort, aus. Allerdings ist die Küche des W qualitativ schlechter, so dass die Gäste nach Ms Rückkehr dem „Tiefen Krug“ wieder fernbleiben. Um M diesen Wettbewerbsvorteil zu nehmen, beginnt W auf geschickte Wiese das Gerücht zu streuen, K, der Koch der „Goldenen Tanne“, würde regelmäßig ins Essen spucken, bevor es den Gästen serviert werde. Das Gerücht verbreitet sich sehr schnell. Anfangs wundert sich M ob der ausbleibenden Gäste. Am 2. Mai 2013 erfährt er von den Vorwürfen gegen K. M möchte sich selbst vom Wahrheitsgehalt des Gerüchts überzeugen und beobachtet K die nächsten Tage auf das Genaueste, kann jedoch kein Fehlverhalten feststellen. Als M seinen Koch schließlich am 6. Mai 2013 mit dem Vorwürfen konfrontiert, beteuert K, nichts dergleichen zu tun, was zutrifft. Auch M ist von der Unschuld des K überzeugt. Als weiterhin die Gäste ausbleiben, versucht M, der Gerüchteküche entschieden entgegenzutreten indem er beider jeder Gelegenheit K in Schutz nimmt, die Vorwürfe als unwahr darstellt und das Pflichtbewusstsein des K hervorstellt. Gleichzeitig versucht M den Ursprung des Gerüchts ausfindig zu machen. Lieder bleiben all diese Bemühungen erfolglos. Als schließlich Ende Mai auch langjährige Stammgäste die „ Goldene Tanne“ meiden, macht sich der Mangel an Gästen auch finanziell empfindlich bemerkbar. Die Mitglieder der einflussreichen Skatrunde des Bürgermeisters machen sogar unmissverständlich klar, dass M seine berufliche und private Zukunft im Ort abschreiben könne, wenn r K nicht sofort vor die Tür setzte. M fürchtet um seine Existenz und sieht sich gezwungen, K am 5. Juni fristlos zu kündigen. Das Kündigungsschreiben geht K am folgenden Tag zu.
Aufgabe 2
K versteht die Welt nicht mehr. Schließlich habe er doch nichts falsch gemacht. Er begibt sich am 10. Juni 2013 zu einem Anwalt und fragt, ob sein Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung wirksam beendet worden ist. Erstellen Sie ein Gutachten des Anwalts.
Bearbeitungshinweis für Aufgabe 2. Zeitpunkt der Bearbeitung ist hier der 10. Juni 2013.
Fortführung 2
Trotz der Entlassung des K erholt sich die „Goldene Tanne“ kaum. M gerät in ernste finanzielle Schwierigkeiten, was die Beziehung zu F zusätzlich belastet. M und f trennen sich schließlich und M zieht Anfang August aus der gemeinsamen Wohnung aus. Wenige Tage später wird von H das Wasserbett an die vormals von M und F gemeinsam bewohnte Adresse geliefert. Die überraschte F weigert sich das Wasserbett anzunehmen und die verlangten 350 Euro zu bezahlen, da sie schließlich schon ein Bett besitze. H solle sich an M halten.
Aufgabe 3
Kann H von F Bezahlung des Wasserbettes verlangen?
Fortführung 3
Im September 2013 erfährt F schließlich, dass M das Grundstück der „Goldenen Tanne“, das in seinem Eigentum steht am 20. August 2013 mit einer Buchgrundschuld zu Gunsten der B-Bank in Höhe von 190.000 Euro belastet hat, um den Geschäftsbetrieb weiterführen zu können. Diese Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen. Der Grundstückswert (inkl. Gebäude und Inventar) beträgt 200.000 Euro. Das und dass M über kein weiteres nennenswertes Vermögen verfügt ist der B-Bank bekannt.
Aufgabe 4
F ist mit der Bestellung der Grundschuld nicht einverstanden und verlangt von der B-Bank die Löschung der Grundschuld. Diese weigert sich jedoch und erklärt, dass sie nicht wusste, dass M verheiratet sei, und sie auch das auch nichts angehe. Besteht der geltend gemachte Anspruch?
Bearbeitungshinweis: Auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ist, ggf. hilfsgutachtlich, einzugehen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die A-OHG sucht Gesellschafter. In der Privatwohnung des Zahnarzt Z, die direkt über seiner Praxis liegt, wird Z von dem vertretungsbefugten A und einem weiteren Berater ausführlich über einen Gesellschaftsbeitritt informiert. Nach einigen Tagen unterzeichnet Z den Beitrittsvertrag in den Geschäftsräumen der OHG am 01.10.2011. Er verpflichtet sich zu einer Einlage von 100.000 €, die er wie andere Gesellschafter in den folgenden Tagen auch leistet, und wird wie alle Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen.
Im folgenden Geschäftsjahr erleidet die OHG Verluste, auf Z entfällt ein Verlustanteil von 50.000 €. Z ist darüber empört und verlangt am 01.10.2012 die vollständige Rückzahlung seiner geleisteten Einlage.
A ist neben F auch Komplementär der F-KG.
Im Namen der A-OHG hatte A von V Garagen für 800 €/Monat angemietet.
Da die OHG die Garagen ab September nicht mehr benötigte, wies A die Fahrer der KG ohne Wissen des F oder des V an, von nun an KG-Fahrzeuge in die Garage zu stellen. Die OHG stellte daraufhin ab September ihre Mietzahlungen ein.
Als V die OHG persönlich wegen der 3 rückständigen Mietraten abmahnen will, bemerkt er, dass sich ausschließlich KG-Fahrzeuge in der Garage befinden, woraufhin er den ausstehenden Mietzins iHv 2400 € von der KG verlangt.
Da die KG ihren Standort verlegt, affordable-health.info if you become sick. will A das bisher genutzte Grundstück für einen Preis von 600.000 € verkaufen. Bei einer Besichtigung durch den Interessenten I und dessen Architekt, weist dieser A darauf hin, dass die Decken nicht den Bauvorschriften entsprächen und sanierungsbedürftig seien, weshalb ein Kauf zu diesem Preis nicht in Frage komme.
A teilt dies der Gesellschaft nicht mit und fertigt auch sonst keinen Vermerk an, bevor er stirbt.
Im Namen der KG verkauft nun F das Grundstück an den Käufer K zu einem Preis von 600.000 €. Weder F noch K wissen von den Mängeln.
Erst bei Umbauarbeiten fällt die Baufälligkeit der Decken auf, welche eine Sanierung im Wert von 150.000 € erfordert.
Aufgaben
1. Kann Z Rückzahlung seiner Einlage in Höhe von 100.000 € verlangen?
Die OHG macht geltend, ein Austritt sei frühestens zum Ende des nächsten Geschäftsjahres zum 01.10.2013 möglich.
2. Kann V von der KG oder von F Zahlung von 2400 € verlangen?
3. Kann K von der KG die Sanierung der Decken verlangen?
Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 3. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Kl. begehrt Klauselerteilung für ein LG-Urteil gegen den Bekl. Inhalt des Urteils: Der Bekl. wurde zur Eintragungsbewilligung des Kl. als Grundstückseigentümer Zug-um-Zug gegen Zahlung von 12.000 € verurteilt. Der Kl. hat zunächst das Verfahren vor dem Rechtspfleger angestrengt, gegen die ablehnende Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, sondern direkt Klage erhoben. Es erging ein VU gegen den Bekl., das dem RA zugestellt wurde, der das Mandat kurz zuvor niedergelegt hatte; es war aber noch kein neuer RA bestellt. Als dem Bekl. später auch noch persönlich das VU zugestellt wurde, erfuhr er zum ersten Mal davon und beauftragte einen neuen RA, der Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Inhaltlich: Hinterlegung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht aufgrund Anspruchs aus Kostenfeststellungsbeschluss, Zustellung eines PfÜB an minderjährige Tochter des Drittschuldners, spätere Anfechtung des dem Urteil zugrundeliegenden Kaufvertrags.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
1950 verkaufte V an A und B jeweils ein Grundstück. Diese Grundstücke liegen nebeneinander, sind gleich groß und sehen auch ansonsten nahezu gleich aus. Die Kaufpreise sind ebenfalls identisch. Die wirksamen Eigentumsübertragungen wurden im Grundbuch eingetragen. Aufgrund der Ähnlichkeit der Grundstücke nimmt jedoch A das Grundstück des B, und B das Grundstück des A in Besitz. Der Fehler bleibt zunächst unentdeckt.
A lässt auf „seinem“ Grundstück Öl versickern, sodass dieses um 10.000 Euro an Wert verliert. B hingegen errichtet auf „seinem“ Grundstück ein fertiges Gartenhaus mit Fundament (Wertsteigerung: 20.000 Euro).
Im Jahr 2012 stirbt A, sein Alleinerbe ist E. Dieser untersucht die Erbmasse und entdeckt dabei die Verwechslung der Grundstücke.
Aufgaben:
1. Kann E das von B in Besitz genommene Grundstück herausverlangen?
2. Hat B Ansprüche gegen E?
Bearbeitervermerk:
Maßgeblich ist allein die aktuelle Rechtslage. Das EGBGB bleibt außer Betracht.
Teil 2
Als B im Urlaub ist, lässt A eigenmächtig die Schlösser am Grundstück sowie am Gartenhaus austauschen. B verklagt nach seiner Rückkehr A auf Herausgabe des Grundstücks beim zuständigen Gericht. A erhebt Widerklage auf Feststellung seines Eigentums und des fehlenden Besitzrechts des B.
Aufgaben:
3. Hat die Klage des B Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank an Stephan für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar/März 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Thüringen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der A erbt ein Ferienhaus im Thüringischen Vogtland. Zusammen mit dem B und C schließt er sich zur „GbR Vogtlandhaus“ zusammen, um es zu sanieren und zu nutzen, was die drei in der Folge auch tun. Da keiner von ihnen im Winter die Ferien dort verbringen kann, beschließen sie, das Ferienhaus für September und Oktober zu vermieten. Im August 2012 erfährt der X davon und vereinbart mit der Vogtlandhaus GbR, dass er das Haus im September und Oktober 2012 für jeweils 400€ (zzgl. Betriebskosten) pro Monat bewohnen wird. Zudem einigen sie sich auf eine „Reinigungspauschale“ für eine Endreinigung von einmalig 150€, die bei Mietbeginn zu zahlen ist. Für den Fall, dass der X selbst das Haus reinigt, soll die „Reinigungspauschale“ zurückzugewähren sein.
Der X überweist auf das Konto der GbR die zwei Mietzahlung jeweils Anfang des Monats und zudem Anfang September auch die Reinigungspauschale. Ende Oktober gibt er das Ferienhaus in ordnungsgemäßem Zustand und gereinigt zurück.
Währenddessen scheidet der C aus der GbR mit Wirkung zum 01.10.2012 aus und tritt auch nicht mehr als Gesellschafter auf. Im Gesellschaftsvertrag ist geregelt, dass ein Ausscheiden eines Gesellschafters ohne Auflösung der Gesellschaft möglich ist.
Der A ist zudem Eigentümer eines Hauses am Rennsteig. Für die Monate November und Dezember (ohne Gewähr) vermietet er an den M für jeweils 400€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus. Der M allerdings erfährt von U, dass dieser eine Ferienwohnung für die Wintersportzeit sucht, und wittert die Chance auf ein gewinnbringendes Geschäft. Daher vermietet er für 600€ pro Monat (zzgl. Betriebskosten) das Haus an U im November und Dezember. Dieser glaubt, der M sei dazu berechtigt. M zieht in der Zwischenzeit in ein kleines Zimmer in einer Pension. A erfährt davon nichts.
Erst im Februar 2013 erlangt er Kenntnis davon. Empört vom Handeln des M verlangt er den „Gewinn“ des M heraus. Wäre er gefragt worden, hätte er der Untervermietung bei Erhöhung des Mietpreises zugestimmt. Der M hingegen meint, er schulde dem A nichts, da er ja seine Monatsmieten -was zutrifft- bezahlt habe und eine Erhöhung des Mietpreises für ihn nicht in Betracht komme.
Der X stellt in der Zwischenzeit auf seinen Kontoauszügen fest, dass er versehentlich Mitte Oktober noch einmal die „Miete Ferienhaus Oktober 2012“ in Höhe von 400€ überwiesen hat. Auch hat er die 150€ Reinigungspauschale noch nicht zurückerhalten.
X fragt, ob er von C die zu viel gezahlte Miete und die Reinigungspauschale verlangen kann.
A fragt, ob und ggf. in welcher Höhe er die Untermieteinnahmen von M verlangen kann.
Vielen Dank an Steffi für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der 27-jährige L ist seit 2002 bei A als Lagerist eingestellt, seit 2007 ist er Lagerleiter. Er verdient 2400 Euro netto im Monat, sein Stundenlohn beträgt 10 Euro. Aufgrund einer Rationalisierung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im ersten Quartal 2013 sendet A an alle seine Mitarbeiter Ende 2012 einen Fragebogen, in dem unter anderem nach der Schwerbehinderteneigenschaft gefragt wird. L verneint auf dem Fragebogen die Schwerbehinderteneigenschaft, obwohl ihm als Epileptiker eine Schwerbehinderung im Grad von 60 Prozent bereits bescheinigt wurde. Auch gibt er an, nicht verheiratet oder sonst unterhaltspflichtig zu sein.
Am 2. Januar 2013 wird L dabei beobachtet, wie er Wischblätter für seinen privaten PKW entwendet. Er wird am selben Tag noch von der Personalabteilung des A angehört. A hört daraufhin am 4. Januar schriftlich den Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise zu einer ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat stimmt am 7. Januar zu. Da der zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist, unterzeichnet der Prokurist P die Kündigung erst am 16. Januar und übergibt sie L an diesem Tag.
L weist sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung am 18. Januar zurück. P hätte ihm gegenüber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Auch habe er seit 2007 jährlich 200 Überstunden geleistet, die letzten allerdings im Oktober 2012. Diese möchte er vergütet haben. A lehnt eine Vergütung ab und verweist auf Auszüge des Arbeitsvertrages.
Dort heißt es unter 4. Arbeitszeit:
4.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
4.2 (sinngemäß) Die Stunden sind je nach Betriebserfordernissen abzuleisten.
4.3 (sinngemäß) Der Mitarbeiter hat sowohl Sonn- und Feiertagsarbeit als auch Mehrarbeit, je nach Bedürfnis des Betriebes, zu leisten.
4.3. (sinngemäß) Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Mehrarbeit wird nicht vergütet.
Weiter heißt es unter 10. Erlöschen von Ansprüchen:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 1 Monat, nach Kündigung innerhalb von 2 Monaten geltend zu machen.
Wird den Ansprüchen nicht innerhalb von 14 Tagen entsprochen, kann innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben werden.
Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, sind die verwirkt.
L erhebt am 5. Februar Klage und möchte gegen die Kündigung vorgehen und seine Überstunden bezahlt bekommen. In der Klageschrift beruft er sich das erste Mal auf seine Schwerbehinderung.
Aufgaben
Hat die Klage des L Aussicht auf Erfolg?