Zivilrecht ZI – September 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die Zusendung der Originaltextes der im September 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil I: (An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Teil I: (An Fräßmaschinen-Fall angelehnt; Anm. des Zusenders)
Der Bauer B kauft im Januar 2013 bei dem Händler V einen Mähdrescher für 150.000 € und zahlt 70.000 € an.
V liefert den Mähdrescher vereinbarungsgemäß unter Eigentumsvorbehalt. B nutzt den Mähdrescher seither in seinem bäuerlichen Betrieb.
Einen Monat später übereignet B den Mähdrescher zur Sicherheit an seinen Gläubiger G, der gegen ihn aus der Lieferung einer montierbaren Dreschhalle noch offene Restforderungen iHv 80.000 € hatte. Dabei versichert B dem G, er sei Eigentümer es Mähdreschers, was G ihm auch glaubt. B und G vereinbaren schriftlich, dass B den Mähdrescher weiter nutzen und pfleglich behandeln soll. G dürfe umgekehrt den Mähdrescher herausverlangen und veräußern, wenn B den Restkaufpreis für die Dreschhalle nicht in der vereinbarten Frist zahle.
Einen weitetren Monat später nimmt G bei der Z-Bank (Z) einen Kredit vo 100.00 € auf. G legt dabei seinen Vertrag mit B vor.
G und Z vereinbaren, dass das Eigentum an dem Mähdrescher zur Sicherung der Forderung vo 100.000 € auf die Z übergehen soll. G tritt dafür seine Rechte aus dem Vertrag mit B an He’s my son, and I have to reckon with the fact that he does not want to always accompanied him and conducted educational conversations about justin-bieber-news.info concert dates. die Z ab. Z nimmt die Abtretung an. B wird davon unterrichtet. Er bestätigt, dass er den Mähdrescher nunmehr für die Z verwahren werde.
Kurze Zeit später wird der Mähdrescher von einem weiteren Gläubiger des B formell wirksam gepfändet.
Fragen:
1. Hat Z wirksam Sicherungseigentum erworben?
2. Mit welchem Rechtsbehelf kann Z gegen die Forderug vorgehen?
Teil II:
Außerdem hat Bauer B an K notariell ein Grundstück verkauft, das er diesem auch wirksam auflässt. K stellt den Eintragungsantrag bei dem zuständigen Grundbuchamt. Dieses weist den Antrag – wie sich später herausstellt, zu Unrecht- nach § 18 I S.1 Alt.1 GBO zurück und erklärt gegenüber K (zutreffend) , dass damit sein Antrag nach § 17 GBO erledigt sei. Kurz darauf bestellt B dem G der von der Auflassung des Grundstücks an K weiß, eine Buchgrundschuld. Die Grundschuld wird im Grundbuchunter Ausschluss der Brieferteilung eingetragen. Erst auf den zeitlich nachfolgenden, neuen Antrag des K erreicht dieser seine Eintragung im Grundbuch. K verlangt nunmehr von G die Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch. Er verweist darauf, dass der G sich das vertragswidrige Verhalten des B erfolgreich zunutze gemacht habe.
Frage: Steht K der behauptetet Löschungsanspruch gegen G zu?
Abwandlung zu Teil II:
Wie wäre die Rechtslage im Fall II, wenn im Zeitpunkt der Stellung des ersten Eintragungsantrags durch K eine wirksame Auflassungsvormerkung zu seinen Gunsten bestanden hätte?
Bearbeitervermerk:Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist-ggf.hilfsgutachterlich-einzugehen.
Auf die Vorschriften der GBO (Schönfelder Nr. 114), insbesondere auf die Regelungen der
Die Überschrift ist falsch, die Klausur lief als ZI im September nicht im August.
Bei Teil 2 besteht kein Löschungsanspruch aus § 894, da das Grundbuch nicht objektiv unrichtig ist (B war noch Eigentümer). In der Abwandlung besteht der Anspruch aus §§ 883 II, 888 wegen der Vormerkung. Inwieweit kann sich daran wegen der Verweisung auf formelles Grundbuchrecht etwas ändern?
Ich könnte mir vorstellen, dass das etwas mit einer möglichen Anwartschaft des K zu tun hat. Wenn ich mich richtig erinnere, ist strittig, ob der Auflassungsempfänger eine solche erhält, wenn die Eintragung, wie hier über 17, 18 GBO, noch scheitern kann bzw. tatsächlich scheitert. Da B von der Auflassung weiß, könnte man vielleicht bei Bejahung der Anwartschaft über 823, 249 I nachdenken, oder?
Stimmt, die h.M. bejaht wohl ein AnwR, wenn der Auflassungsantrag vom Erwerber gestellt wird, da der Veräußerer den Rechtserwerb dann nicht mehr einseitig verhindern kann. Demnach könnte § 894 doch greifen. Nach Schadensersatz war ja nicht gefragt.
Anspruchsgrundlage für die Löschung war in Teil 2 § 888 BGB?
Und was ändert sich bei der Abwandlung?
Welche Rechtsbehelfe habt ihr in Teil 1 bei Frage 2 angenommen? Ich habe zuerst die Erinnerung nach § 766 I ZPO angeprüft, da die Prüfung der
Eigentumsverhältnisse aber zum Erkenntnisverfahren zählt, sprechen die besseren Gründe dafür, die Rüge der Pfändung einer schuldnerfremden Sache nur iRv § 771 I ZPO zuzulassen. Dann habe ich die Drittwiderspruchsklage nach § 771 I ZPO geprüft.
§ 888 greift m.E. nur in der Abwandlung zu Teil 2, da durch die Vormerkung nachfolgende Verfügungen relativ unwirksam sind. Teil 1 Frage 2 ist m.E. der klassische Fall einer Drittwiderspruchsklage.
Danke. Und wie hast du den Ausgangsfall gelöst, wenn du nur in der Abwandlung § 888 BGB genommen hast?
Wie ich oben geschrieben habe könnte ein Anspruch aus § 894 gegen G bestehen, wenn das Grundbuch objektiv unrichtig ist. Dann müsste die Grundschuld des G nicht mit der wahren Rechtslage in Einklang stehen. K hat nach h.M. bereits durch die verbindlichen Auflassungserklärungen und das Stellen des Eintragungsantrags ein Anwartschaftrecht erworben.
Hierdurch könnte B als Berechtigter über die Verfügung des Eigentums am Grundstück zugunsten K beschränkt sein und damit gem. § 892 I 2 die Verfügungsbeschränkung gegenüber G wirksam sein, da ihm (G) die Beschränkung bekannt war. Damit würde tatsächlich keine Grundschuld zugunsten G bestehen, das Grundbuch also objektiv unrichtig sein, mithin der Anspruch aus § 894 bestehen.
Sicher bin ich mir da aber nicht. Hat jemand Einwände?
Ich habe diesen Teil – mangels Wissen – nicht gemacht. Ich habe den Teil quasi übersprungen. Deine Ausführungen klingen aber stimmig!
Ich frage mich, ob K, sofern man die Entstehung eines Anwartschaftsrecht
an einem Grundstück durch wirksame Erklärung der Auflassung überhaupt
bejaht, dieses durch Ablehnung des Grundbuchamts (wenn auch zu Unrecht)
zunächst erstmal nicht wirksam entstanden ist, da ja sogar die Ansicht,
die ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück bejaht i.Ü. einen
wirksamen Eintragungsantrag beim GBA voraussetzt, der eben nicht
zurückgewiesen wird. Und weiter frage ich mich, ob ein Anwartschafsrecht
an einem Grundstück eine Verfügungsbeschränkung iSd § 892 I S. 2
darstellt…bzw. ob dann § 161 analog, direkt oder der Rechtsgedanke
angewandt werden kann. konnte im Internet bislang nix dazu finden, Weil
hätte man eine solche angenommen, wäre die Rechtslage im Hinblick auf
die Abwandlung des Teil 2 nicht wirklich anders, außer das die
Anspruchsgrundlage nicht mehr § 894 sondern § 888 ist. Aufgrund der
Zurückweisung des Antrags durch das GBA habe ich das verneint – Die
Eintragung der Grundschuld der GBA verstößt zwar gegen § 18 II, weil
diese die Eintragung erst hätten vornehmen dürfen, sobald der erste
Eintrag bearbeitet bzw. endgülitg festgestellt wurde, dass der Antrag
des K nicht berechtigt ist, dies ändert m.E. jedoch nichts an der
Berechtigung des Eigentümers zu Übertragung und an dem Erwerb des G,
zumal augrund der erstmaligen Ablehung durch das GBA das
Anwartschafsrecht am Grundstück des K nicht entstanden ist.
Ich frage mich, ob K, sofern man die Entstehung eines Anwartschaftsrecht an einem Grundstück durch wirksame Erklärung der Auflassung überhaupt bejaht, dieses durch Ablehnung des Grundbuchamts (wenn auch zu Unrecht) zunächst erstmal nicht wirksam entstanden ist, da ja sogar die Ansicht, die ein Anwartschaftsrecht an einem Grundstück bejaht i.Ü. einen wirksamen Eintragungsantrag beim GBA voraussetzt, der eben nicht zurückgewiesen wird. Und weiter frage ich mich, ob ein Anwartschafsrecht an einem Grundstück eine Verfügungsbeschränkung iSd § 892 I S. 2 darstellt…bzw. ob dann § 161 analog, direkt oder der Rechtsgedanke angewandt werden kann. konnte im Internet bislang nix dazu finden, Weil hätte man eine solche angenommen, wäre die Rechtslage im Hinblick auf die Abwandlung des Teil 2 nicht wirklich anders, außer das die Anspruchsgrundlage nicht mehr § 894 sondern § 888 ist. Aufgrund der Zurückweisung des Antrags durch das GBA habe ich das verneint – Die Eintragung der Grundschuld der GBA verstößt zwar gegen § 18 II, weil diese die Eintragung erst hätten vornehmen dürfen, sobald der erste Eintrag bearbeitet bzw. endgülitg festgestellt wurde, dass der Antrag des K nicht berechtigt ist, dies ändert m.E. jedoch nichts an der Berechtigung des Eigentümers zu Übertragung und an dem Erwerb des G, zumal augrund der erstmaligen Ablehung durch das GBA das Anwartschafsrecht am Grundstück des K nicht entstanden ist.
Konsequenterweise müsste man wohl wirklich das Anwartschaftrecht mit der Zurückweisung entfallen lassen. Allerdings macht dann der Hinweis auf die Bösgläubigkeit des G wenig Sinn.
Die Klausur lief in Hessen auch im September als ZI-Klausur. Allerdings war die Fragestellung auf „Wie wird das Gericht entscheiden?“ beschränkt und es gab keinerlei zusätzliche Hinweise.
Das ist nicht ganz korrekt. Die Frage in Hessen zu Teil 1 hieß: „Was kann die Z-Bank gegen die Pfändung unternehmen?“ und nicht: wie wird das Gericht entscheiden.
Eine ähnliche Konstellation wie in Teil II lag übrigens BGHZ 45, 186 zugrunde. Es geht dort im Kern darum, ob der „K“ über 823 I, 249 (Anwartschaft als sonstiges Recht) von „G“ Zustimmung zur Löschung der Grundschuld verlangen kann, was der BGH wegen der Zurückweisung verneint. Das Urteil wird auch bei Medicus, BR, im Kapitel Anwartschaften ausführlich behandelt.
https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=25.02.1966&Aktenzeichen=V%20ZR%20129/63