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Schlagwortarchiv für: Hessen

Redaktion

Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Examensvorbereitung, Handelsrecht, Hessen, Lerntipps, Rechtsgebiete, Sachenrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO

Nachfolgend erhaltet ihr kompakt gehaltene Gedächtnisprotokolle zu den Examensklausuren Zivilrecht I, II und III, 1. Staatsexamen, Hessen, Oktober 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Gedächtnisprotokoll Z I
Die A-GmbH geschäftsansässig in Marburg an der Lahn nimmt für die Gemeinde G in Marburg den Bau einer Straße vor. Der Lkw-Fahrer der A-GmbH, der B, der immer zuverlässig arbeitet seit fünf Jahren und ein gutes Arbeitszeugnis hat, beschädigt versehentlich eine Freileitung, während er mit dem Lkw einen Löffelbagger abladen wollte. Der Arm des Löffelbaggers war ausgestreckt, wodurch die Freileitung zerriss und es in der Gemeinde für 6 Stunden keinen Strom gab. Durch den Stromausfall ist auch die Fräsmaschine der C-GmbH beschädigt worden. Die Reparatur würde 6000€ kosten. D, Vertreter der C-GmbH, hatte die Maschine 2009 von dem vertrauenswürdigen E gekauft. Nach der Beschädigung Juli 2019 erfuhr D, dass E die Maschine von F 2008 gestohlen hatte. Die C-GmbH hat durch den Stromausfall später an A geleistet, sodass diese um 500€ den Lohn gemindert hat. Weiterhin hat die C-GmbH 300€ für die Anmietung einer Ersatzmaschine bezahlt. Diese wird monatlich fortgeführt. 
 
Fragen:

  • Zu prüfen sind Schadensersatzansprüche der C-GmbH (außer gegen G!)
  • Wer ist Eigentümer der Fräsmaschine? Läge dann verschuldensunabhängige Haftung vor? 
  • Bestehen Ansprüche auf Schadensersatz neben der Leistung wegen der Minderung i.H.v. 500€ und Mietkosten i.H.v. 300€? 
  • D fragt sich, wie es sich materiell-rechtlich vor Klageerhebung in der Begründetheit auswirken würde, wenn er die defekte Maschine zu einem Restwert von 2000€ verkaufen würde und eine funktionsfähige Maschine zum Preis von 10.000€ kaufen würde. 
  • Welche Gerichte wären sachlich und örtlich zuständig, wenn die C-GmbH Klage(n) erheben würde?

 
Gedächtnisprotokoll Z II
A kauft von der B-GmbH ein Auto. Der Kaufpreis beträgt 10.000€ in Raten zu 150€ und A zahlt 4000€ an. B ist bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümerin. A darf den Wagen bis zur vollständig Bezahlung nicht weiterveräußern oder vermieten. B übergibt an A das Auto und die Zulassungsbescheinigung Teil II.  A ist 7 Monate mit den Raten in Verzug und verkauft das Auto an C zu 7000€ (obj. Wert 8000€). C zahlt in Raten an A. A übergibt das Auto, behält aber die Zulassungsbescheinigung bis zur vollständigen Bezahlung. A ist als Halter eingetragen. B erklärt A den Rücktritt nach angemessener Frist und fruchtlosem Ablauf. A weigert sich zur Herausgabe des Wagens und der Bescheinigung und verweist an C. 
Frage 1: Kann B von A Herausgabe der Wagens und der Bescheinigung verlangen? 
 
1. Abwandlung
B-GmbH wendet sich an C. Nachdem dieser ins Bild gesetzt wurde, zahlt er die restliche Rate an A.
Frage 2: Kann B von C Herausgabe des Wagens verlangen?
Frage 3: Kann B von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen?
Frage 4: Kann C von A Herausgabe der Zulassungsbescheinigung verlangen? 
 
2. Abwandlung
A muss noch 5250€ an B zahlen. B fragt sich, was er von A herausverlangen kann, wenn er keine Herausgabe des Wagens und der Zulassungsbescheinigung von A und C verlangt. Er will zumindest die 4750€ gegen B verrechnen. 
Frage 5: Kann B von A 5250€, 7000€ oder 8000€ verlangen? 
 
Gedächtnisprotokoll Z III
A ist Schreiner und schließt sich mit B zusammen. In welcher Höhe Einlagen zu erbringen sind, ist noch nicht klar. Sie nennen sich A&B OHG und geben es auch bekannt. Eine Eintragung ist noch nicht erfolgt. Geschäftsführer G der X-GmbH sucht sich aus dem Katalog der OHG einen Mahagonitisch aus. Der Preis beträgt 10000€. A verhandelt für die OHG und nimmt in ihrem Namen das Angebot an. Am nächsten Tag schickt A an G eine Auftragsbestätigung und schickt die AGB mit, nach denen sämtliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind. Drei Wochen später liefert A an G den Tisch. G entdeckt eine Kerbe und setzt sofort ein Schreiben an die OHG auf. Das Schreiben kommt aufgrund der Post 14 Tage später bei der OHG an. Die OHG sagt, das Schreiben kam nicht unverzüglich und verweist auf ihre AGB.
Kann die A&B OHG von X-GmbH Zahlung der 10000€ verlangen? 
 
1. Abwandlung: 
E tritt bei der OHG, die mittlerweile eingetragen ist, ein. Ein Eintrag erfolgt nicht. Kurz darauf tritt er aus der OHG aus. Auch das wird nicht eingetragen. E bestellt daraufhin im Namen der OHG 100 Flaschen Wein bei W im Wert von 2000€. W wusste vom Eintritt des E in die Gesellschaft, aber nicht vom Austritt. W liefert an die OHG. Die OHG weigert sich zu bezahlen.
Kann W von der A&B OHG Zahlung von 2000€ verlangen?
 
2. Abwandlung:
W hat Klage eingereicht, der mit Urteil stattgegeben wurde. Das Urteil ist rechtskräftig. W will aus der Zwangsvollstreckung gegen A persönlich vorgehen.
Kann W von A Zahlung der 2000€ verlangen?
 
Vollstreckungsgericht ist Amtsgericht Frankfurt am Main. W hat eine Ausfertigung des vollstreckbaren Urteils erhalten. Der Gerichtsvollzieher weigert sich die Vollstreckung bei A durchzuführen.
Was kann W dagegen tun? Welcher Rechtsbehelf hätte Aussicht auf Erfolg?
 

12.03.2020/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2020-03-12 09:00:592020-03-12 09:00:59Examensreport kompakt: Zivilrecht I, II und III – Oktober 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Redaktion

Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen

Examensreport, Hessen, Rechtsgebiete, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Examensklausur Zivilrecht II (Teilaufgabe 1), 1. Staatsexamen, Hessen, Juni 2019. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen. Wir danken sehr herzlich für die Zusendung.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt.
 
Der Abitur-Jahrgang (A) möchte für seinen Abiball am 14.6.2019 T-Shirts bedrucken lassen, um einheitlich aufzutreten. Die 80 T-Shirts wurden von den Eltern eines Schülers gestellt.
Die Stufensprecherin S des A hat sich bereit erklärt, sich um das Bedrucken der T-Shirts zu kümmern.
Hierzu suchte sie am 24. Mai 2019 den Copy-Shop des B auf, der unter anderem auch T-Shirts bedruckte. S einigte sich mit B über das Bedrucken der 80 T-Shirts zum Preis von 240€, wobei das Bedrucken an sich 2€ pro T-Shirt kostet, und 1€ pro T-Shirt für die (notwendige) chemische Fixierung des Drucks. Hierbei gehen 50% für Materialien drauf, 50% sind Gewinn. Die T-Shirts lies S gleich am 24.Mai bei B. Als Abholtermin wurde der 7. Juni festgelegt, die Schüler sollten die T-Shirts noch vor Pfingsten (9. & 10. Juni) erhalten.
Als S am 7. Juni bei B ankam um die T-Shirts abzuholen, teilte dieser ihr mit, dass er aufgrund eines Maschinendefekts noch nicht fertig sei. Es seien erst 20 T-Shirts fertig bedruckt. S ist hierüber verärgert, sieht jedoch keine andere Möglichkeit und gewährt B eine letzte Frist bis zum 11. Juni 2019, dann müssen die T-Shirts aber fertig sein, da der Abiturjahrgang am Abiball am 14. Juni geschlossen und einheitlich auftreten will. B verspricht S, die T-Shirts bis zum 11. Juni fertig zu haben, er werde extra eine Sonderschicht über Pfingsten einlegen.
Als S nun am 11. Juni 2019 die T-Shirts bei B abholen möchte muss sie jedoch feststellen, dass dieser immer noch nicht fertig ist. Er hat nun 40 T-Shirts komplett fertig, 20 weitere sind schon bedruckt, es fehlt jedoch noch die chemische Fixierung. B meint er bräuchte noch zwei weitere Tage um die T-Shirts fertigzustellen, er hatte wieder einige Probleme gehabt. S ist hierüber erbost, sie fordert umgehend alle T-Shirts von B heraus. Die teilweise fertigen T-Shirts bringen dem Abiturjahrgang gar nichts, da dieser einheitlich und geschlossen am Abiball auftreten wolle. B gibt S daraufhin die T-Shirts heraus.
S bringt die T-Shirts zu C, der die 20 angefangenen T-Shirts chemisch fixiert und die restlichen 20 T-Shirts komplett bedruckt. Hierfür verlangt C 120€ (2€ für die chemische Fixierung und 4€ für Fixierung und Druck). C bekommt die T-Shirts bis zum Abend des 12. Juni 2019 fertig. S bezahlt.
Der Abiturjahrgang trägt am Abiball am 14. Juni 2019 die T-Shirts.
B möchte nun den vereinbarten Preis von 240€. S weigert sich im Namen des A, meint, es müssen zumindest die 120€, die bei C angefallen sind, verrechnet werden.
Fallfrage: Hat B einen Vergütungsanspruch gegen A in Höhe von 240€?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass S stets im Namen und mit Vollmacht des A gehandelt hat. Der Abiturjahrgang ist rechtsfähig. Gesellschaftsrecht ist nicht zu prüfen. Zudem ist B hinsichtlich des Maschinendefekts und auch bei den anderen Problemen zumindest fahrlässiges Organisationsverschulden zu unterstellen.

02.08.2019/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2019-08-02 11:37:392019-08-02 11:37:39Zivilrecht II – Juni 2019 – Hessen – 1. Staatsexamen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Abschließend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentliches Recht des 1. Staatsexamens im September 2016 in Hessen. Vielen Dank auch für diese Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

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Sachverhalt
Nach der Wahl der fünf Richterstellen steht nun die Wahl der sechs nichtrichterlichen Stellen aus der Mitte des Landtages für den Staatsgerichtshof bevor. Dafür gibt es von der Fraktionen des Landtages Bewerberlisten. Aufgrund der Stimmverteilung fallen 3 von den Stimmen auf die A-Fraktion.
Auf dem 3. Platz steht der S. Dieser hat eine Stelle als Professor an der Universität in Marburg und hat dafür eine kleine Wohnung in Marburg angemietet. Aufgrund des Verdachts der „Nichtwählbarkeit“ es S strebt der Staatsgerichtshof ein Verfahren nach §11 III StGHG an, um dies zu überprüfen. S führt in seiner Stellungnahme an, dass er die Wohnung in Marburg für seine Dienststelle habe, seine Frau
und 2 Kinder wohnen in Erlangen (Bayern). Dabei gibt er den Aufenthalt zwischen diesen Standorten
als gleichwertig (50/50) an. Eine Ummeldung sei aus Melderechtlichen Bestimmungen nicht möglich.
Auch habe das Meldeamt in Marburg bereits eine Ablehnung für die Anmeldung eines
Hauptwohnsitzes in Marburg ausgesprochen. Es sei ihm somit gar nicht möglich gewesen, eine
Anmeldung in Marburg durchzuführen. Auch würde die Möglichkeit, dass er in zwei
Landesparlamenten Wahlrechte hat, nicht gegen eine Mitgliedschaft sprechen. Diese Regelung
verstoße jedenfalls gegen das allgemeine Wahlrecht und dem Grundrecht zum Schutze der Ehe und
Familie.
Frage 1: Wie wird der Staatsgerichtshof entscheiden? (Zulässigkeitsfragen sind nicht zu prüfen)
Frage 2: Gehen sie davon aus, dass der Staatsgerichtshof die Mitgliedschaft untersagt. S fühlt sich dadurch in Art. 38 GG und Art. 3 GG verletzt und wendet sich an das Bundesverfassungsgericht. Ist eine Verfassungsbeschwerde zulässig?
Frage 3: Versetzen sie sich in den Zeitpunkt der Begründung der Hessischen Verfassung. Dabei wird
geregelt, dass der Staatsgerichthof aus 5 Richtern und 6 Mitgliedern aus der Mitte des Landtages
bestehen soll. Welche Gründe könnten wohl für und welche dagegen gesprochen haben.
— Vorschriften des Bundesmeldegesetzes sind nicht zu überprüfen! —

18.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-18 09:00:302016-11-18 09:00:30Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

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Teil 1:
K ist Kunstlehrer an einer Schule in Frankfurt, 40 Jahre alt und Südafrikanischer Abstammung. Seine
Frau R ist Rechtsanwältin in Frankfurt. K möchte seine Frau im Februar 2016 an einem stürmischen
Tag von dem Bahnhof abholen. Er trägt einen buntgestalteten Pullover. Als er am Bahnhofsgelände
ankam zog er sich aufgrund eines stürmischen Wetter die Kapuze über den Kopf und bis zur Nase
hoch. Er hastete die Treppen des Bahnhofsgeländes hoch und kam dabei an dem Bundespolizisten Y
und der Bundespolizistin X vorbei. Er schnellte so dann in Richtung des Fahrgleises und Bahnsteiges.
Den Bundespolizisten kam das Verhalten des K merkwürdig vor und sie folgten dem K in einiger
Entfernung zum Bahnsteig. Dieser hat zwischenzeitlich hinter einem Pfosten hingestellt, um sich vor dem Wind zu schützen. Als die Polizisten den K wiederfanden forderten sie ihn auf, zwecks
Identitätsfeststellungen seinen Ausweis vorzulegen. Dieser jedoch wollte zunächst wissen, in
akzentfreiem Deutsch, was ihm vorgeworfenen wird.
Ohne dass die Polizisten antworten konnten, sprang die F zwischen die Polizisten und K. Sie
beschimpfte sie als Rassisten und baute sich vor ihnen auf. X forderte F auf, beiseite zu gehen, damit sie die Kontrolle des K vollenden können. Dieser Aufforderung kam F nicht nach, so dass X einen Platzverweis für die Dauer der Kontrolle mit einem Radius von 10m aussprach. Ziemlich
unbeeindruckt von diesem bewegte sich F noch immer nicht, so dass X nun den unmittelbaren Zwang
androhte. Als F sich auch daraufhin nicht bewegte, nahm die X die F in einem festen, aber nicht
schmerzhaften, Griff und führte die F vom Bahnhof raus.
Y führte inzwischen die Diskussion mit dem K weiter. In diesem Moment stieg auch die R, die Frau des K, welche hellhäutig ist, aus dem Zug. Zusammen mit dieser verlangte K zunächst den Dienstausweis
des Y. Dieser bemerkte, dass er seinen Ausweis in der Bahnhofswache vergessen hatte. So dann
bewegten sich alle in Richtung Bahnhofswache. Dort angekommen händigte Y den Dienstausweis
dem K aus, welche sich für eine Dienstaufsichtsbeschwerde dessen Nummer notierte. Y forderte nun
K auf, ihm endlich den geforderten Ausweis zu übergeben. Dieser übergab den Ausweis, -wenn auch
widerwillig-, dem Y. Nach der Überprüfung konnten K und R die Dienstwache verlassen.
Am Tag darauf reichte der K eine Dienstaufsichtsbeschwerde über das Verhalten und die Maßnahme
des Y bei der zulässigen Stelle ein. Der Y nahm dazu in einem Bericht Stellung und begründete das
Vorgehen insbesondere wegen zuverlässiger Erkenntnisse aus der letzten Zeit. Demnach sollen sich
verdächtige Person, meiste Afrikanischer Abstammung, im Bereich des Bahnhofs aufhalten und
Drogen- und Diebstahldelikte verübt haben. Ferner gäbe es valide Erkenntnisse hinsichtlich
drohender Terrorismus Gefahren. Die verdächtigen Personen seien meist männlich und zwischen 18
und 35 Jahre alt.
Y führt weiter an, dass der K zwar älter aussah, dieser sich jedoch durch sein Verhalten und des
äußeren Erscheinungsbildes verdächtig verhalten habe. Auch wenn die Überprüfung der Identität
sich im Nachhinein als unbegründet herausgestellt hat, war die Überprüfung dennoch gerechtfertigt.
K möchte einige Tage später gegen die im Februar 2016 durchgeführte Maßnahme gerichtlich
vorgehen und legt Klage beim zuständigen Gericht ein. Er ist der Meinung, dass die
Personenfeststellung am Bahnhofsgleis schon nicht gerechtfertigt war, jedenfalls war aber die
Feststellung auf der Bahnhofswache unbegründet. Die Maßnahme sei ohne rechtliche Grundlage,
unverhältnismäßig und grundrechtsverletzend durchgeführt worden. Außerdem sei sie hinsichtlich
seiner Hautfarbe und Abstammung diskriminierend.
Frage: Hat die Klage des K Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerkt:
– Es ist ein Rechtsgutachten was auf alle aufgeworfenen Fragen eingeht – notfalls
hilfsgutachterlich – zu erstellen.
– Die Stadt F liegt nicht in Grenznähe i.S.d. §23 BPolG
– Auf §§3, 17, 18, 23, 38 BPolG wird hingewiesen

Teil 2:
Die F findet das Verhalten der X ebenfalls nicht rechtmäßig. Sie möchte dagegen auch gerichtlich
vorgehen, fragt jedoch vorher nach der Rechtmäßigkeit der Maßnahme.
Frage: Erfolgte der Platzverweis und die Abführung rechtmäßig?

17.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-17 15:00:562016-11-17 15:00:56Öffentliches Recht ÖI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Strafrecht SI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll zur Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A und B sind bei J zu Besuch und sitzen im Wohnzimmer. Als dieser kurzzeitig in die Küche geht, entdeckt der B auf dem Tisch einen Laptop (frisch gekauft von J für 1000€). Er sagt zu A:“Guck mal da, du brauchst doch einen Laptop, steck ihn dir ein!“ A sieht den Laptop und steckt ihn so dann ihn seine Tasche. Das Einstecken wird von J beobachtet. Als A und B so dann die Wohnung verlassen wollen, stellt sich J ihnen kurz vor der Tür in den Weg und fordert den A zur Herausgabe des Laptops auf.
Der B kommt nun langsam auf J zu und spricht beruhigend auf ihn ein. Er drängt ihn dabei in eine kleine Ecke neben Tür und Rahmen. B möchte nun den J schlagen, um dem A die Mitnahme des Laptops zu ermöglichen. Dabei sieht er neben ihm auf der Kommode eine 1kg schwere antike Vase. Er greift nun nach der Vase, was J beobachtet und sieht, und holt zum Schlag in Richtung des Kopfes von J aus. Dass dieser Schlag lebensgefährdend ist erkennt B. Ob J stirbt, ist ihm egal; zumindest wird dann niemand etwas von der Mitnahme erfahren.
Als B zum Schlag ansetzt und die Vase in Richtung des Kopfes von J kommt, macht dieser eine unwillkürliche Ausweichbewegung – womit B nicht gerechnet hat – und weicht somit dem Schlag aus. Jedoch kommt J nun mit dem Kopf gegen eine scharfe Kante an dem Türrahmen und stößt sich den Kopf. J wird daraufhin ohnmächtig und bricht zusammen. A und B beugen sich über den J, können jedoch nicht erkennen ob dieser lebensgefährdend verletzt ist und Hilfe benötigt. B weiß nicht und möchte Hilfe alarmieren, der A jedoch schnauft ihn an:“Lass uns verschwinden, sonst erwischen sie uns!“ A und B verschwinden so dann aus der Wohnung ohne Hilfe verständigt zu haben. Der J erwacht kurze Zeit später wieder von selber. Der Stoß hat sich als nicht schlimm herausstellt. Der J konnte diesen selber mit Eis und kühlen wieder richten.
Einige Zeit später entschließt sich A den Laptop zu verkaufen. Dazu fragt er auf der Straße den gerade vorbeilaufenden 15-Jährigen M, ob dieser nicht einen Laptop kaufen wolle. Dieser sagte zu A: “Warte, ich glaube meine Tante T sucht momentan einen Laptop, ich kann gerne nachfragen. Wieviel soll er den Kosten und wo kommt er denn her?“ A entgegnete so dann dem M: “Ob der Laptop aus einem Diebstahl kommt, braucht den Käufer nicht zu interessieren. Dieser würde so oder so Eigentümer werden. Der Laptop ist fast neu und wurde vor kurzem für 1000€ gekauft. Ich möchte 500€ haben.“
M glaubt den Aussagen des A, ohne kritisch zu hinterfragen. Er ruft daraufhin seine Tante T an und erzählt ihr wahrheitswidrig, dass der Laptop aus einem Preissauschreiben stammte und der Eigentümer damit nichts anfangen könne. T lehnte den Kauf des Laptops jedoch ab.
Frage: Strafbarkeit von A, B und M?

16.11.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-11-16 13:00:212016-11-16 13:00:21Strafrecht SI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend findet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur dritten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016 im Zivilrecht. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
A und B möchten sich fortan der Entwicklung von Apps widmen. Aus diesem Grund schließen beide einen schriftlichen Gesellschaftsvertrag, mit dem Zweck zur Gründung einer GmbH. Diese soll unter der Firmierung „A&B Apps GmbH“ geführt werden. Ferner wird bereits jetzt eine Einlage als Stammkapital i.H.v. 25.000€ vereinbart. A und B sollen weitergehend allein vertretungsberechtigt sein.
A und B wollen mit ihren Geschäften im Grunde erst mit Eintragung der GmbH anfangen. Jedoch möchten Sie sich zum Beginn der Geschäfte, besonders auch für ihr künftiges Büro, eine Kaffeemaschine zulegen. Dazu findet A nach kurzer Internet Recherche eine geeignete Maschine bei dem Internethändler V. Diesem schreibt A am 29.02.2016, nach Absprache mit B welcher einverstanden ist, eine Email mit folgendem Inhalt:
„Hiermit bestelle ich im Namen der A&B Apps GmbH in Gründung eine auf ihrer Internetpräsenz angebotene Kaffeemaschine mit dem Namen „jura“ Modell E2342 zum Kaufpreis von 900€.
A&B Apps GmbH in Gründung
A“
Diese Email gelangt so dann sofort in das Postfach des V. Noch am Nachmittag des gleichen Tag sieht A im Internet ein billigeres Angebot und schickt dem V am nächsten Tag, nach Absprache mit B, ein Fax mit folgendem Inhalt:
„Hiermit widerrufe ich meine Bestellung vom 29.02.2016 über den Kauf einer Kaffeemaschine.
A&B GmbH in Gründung
A“
Dieses Fax sendet der A an V. Das Faxgerät des V empfängt das Fax des A um 12:26 und druckt es sogleich aus.
Als V am Nachmittag des 01.03.2016 von einem Geschäftstermin in das Büro kommt, geht er so wie immer zunächst an seinen PC um die angekommenen Email zu überprüfen. Dabei erhält der V auch Kenntnis von der Bestellung des A. So dann geht V zum Fax um auch hier die Eingänge zu überprüfen. Dabei erhält er nun auch Kenntnis von dem Widerruf des A. Dieser denkt sich jedoch „bestellt sei bestellt“ und schickt dem A eine Email mit folgendem Inhalt: „Hiermit bestätige ich die Bestellung über die Kaffeemaschine“. Er fügt außerdem eine formgerechte Widerrufserklärung gem. Art. 246a EGBGB bei.
A, welcher sowieso an seinem Computer sitzt, erhält die Email sofort. Dieser denkt jedoch, dass eine Bindung aufgrund der von ihm bereits am Morgen abgegebenen Erklärung keine Bindung mehr besteht
Am 14.03.2016 verschickt der V so dann die Kaffeemaschine an die angegebene Adresse der A&b GmbH in Gründung.
Am 15.03.2016 wird die GmbH durch notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister wirksam.
V erfragt nun rechtlichen Rat bei Ihnen. Hat er einen Zahlungsanspruch für die verschickte Kaffeemaschine? Dabei macht ihnen V klar, dass er insbesondere an einem Anspruch gegen A und B interessiert ist.
Frage: Was würden sie V raten?
Bearbeitervermerk: Gehen sie bei dem Gesellschaftsvertrag davon, dass es sich um ein Mustergesellschaftsvertrag handelt.
2. Teil:
A möchte sich nun auch anderweitig betätigen. Zu diesem Grund gründet er die „Pferdezucht A GmbH“. Des Weiteren wird A Kommanditist einer KG. Als Komplementär wird die Pferdezucht A GmbH bestellt. So dass fortan die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ die Geschäfte führt. Bei der Bestellung des als Kommanditist bestellt und leistet er so gleich seine Einlage i.H.v. 1000€ an die Gesellschaft.
A ist nun auf der Suche nach geeigneten Zuchtpferden. Er wird nach kurzer Suche auch bei dem Pferdezüchter P fündig. Dort findet er ein nach seiner Meinung besonders gut geeignetes Zuchtpferd namens „Thor“. Mit P vereinbart A Anfang Juni 2016 im Namen der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“, dass A am 15. Juni 2016 das Pferd mit einem Anhänger bei P abholen kommen soll. Da der Hengst noch sehr unerfahren in Bezug auf Anhänger und allgemein recht scheu ist, sagt P zu – soweit möglich – mit dem Hengst ein „Verladetraining“ zu absolvieren.
In der darauffolgenden Zeit vergisst P die Absolvierung des Trainings. Als am 15. Juni 2016 der A auftaucht hat P das Training mit dem Hengst nicht absolviert.
A erscheint bei P mit einem eigentlich nicht geeigneten Anhänger. Dieser ist ein Anhänger für normale Transporte. Nach mehreren Bemühungen des A und P den Hengst auf den Anhänger zu bekommen, arbeiten A und P nun gemeinschaftlich daran. Der P zieht den Hengst mit einem Strick in den Anhänger und der A soll mit einer Stange hinter dem Hengst den Anhänger schließen. Als der Hengst endlich im Anhänger ist, schließt der A mit der Stange den Anhänger. Der schon recht scheue und ängstliche Hengst gerät sodann in eine Panikattacke. Dabei versucht er rückwärts aus dem Anhänger zu laufen. Bei dem Rückwärtslauf verhängt sich der Hengst zwischen Stange und Laderampe und knickt zusammen. Als sofort ein Arzt herbeigerufen wird, erkennt dieser die eingetretene Querschnittslähmung des Pferdes und schläfert den Hengst darauf ein.
Der P verlangt daraufhin die Kaufpreiszahlung von der „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“. Er meint, dass der Tod des Pferdes allein auf den nicht für einen Tiertransport geeigneten Anhänger zurückzuführen wäre. Ein solcher hätte nämlich nicht eine solche Stange – was zutrifft – und somit hätte die Gefahr gar nicht bestanden.
Zumindest aber hätte P einen Schadensersatzanspruch gegen die „Pferdezucht A GmbH & Co. KG“ und A persönlich.
A wendet ein, dass dies nur auf das fehlende Verladetraining zurückzuführen sei.
Frage: Prüfen sie die Anspruche des P!

31.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-31 09:09:132016-10-31 09:09:13Zivilrecht ZIII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten Zivilrechtsklausur des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
V ist Eigentümer eines Hauses mit 48 Wohneinheiten. Aus den Einnahmen bestreitet er seinen Lebensunterhalt. Für die Verwaltung der Wohneinheiten hat der V die V-Landschafts-KG beauftragt, dessen Komplementärin die F ist. Die F ist die Frau des V. Im Jahre 2014 schloss der V mit M einen Mietvertrag über eine Wohneinheit. Im Dezember 2015 lässt der V umfangreiche Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an dem Haus vornehmen. Im Zuge dessen vereinbart V, vertreten durch die V-Landschafts-KG, mit dem V, dass die Arbeiten nur in der Zeit von 7-18 Uhr und von Montag – Freitag stattfinden sollen.
Aufgrund einer Bauverzögerung beauftragt der V einen Schlosser mit weitergehenden Bauarbeiten an einem Samstag. Als der M dies bemerkt stellt er empört den Schlosser zur Rede, woraufhin der V zum Schlosser kommt und ihn anweist, mit der Arbeit fortzufahren. Der V bleibt bis zur Beendigung der Arbeiten vor Ort.
Der M ist dermaßen über das Verhalten empört und sucht zum Rat den Rechtsanwalt R auf. Dieser setzt ein Schreiben auf und schickt es so dann zum V. In diesem fordert er ihn auf, Bauarbeiten an Samstagen zu unterlassen. Eine Reaktion des V bleibt aus. Über diese Tätigkeit stellt der R dem M 395€ in Rechnung. Diese werden von M auch beglichen. Da M dieses Verhalten sehr ärgert, möchte er die 395€ von V ersetzt haben. Dafür kündigt M in einer E-Mail an den V an, die 395€ von der Miete für den nächsten Monat abzuziehen. Als der M dies zum nächsten Monat tatsächlich in Abzug bringt reagiert der V erbost. Eine Aufrechnung/Abzug ist schon wegen §7 I der in einem Mustermietvertrages des Haus- und Grundstückbesitzerverbandes stehenden Vereinbarung nicht wirksam.
§7 I
„Ansprüche aus Schuldverhältnissen mit Anderen können nicht mit der Mietforderung aufgerechnet werden, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig. Der Mieter kann Ansprüche aus §§536a, 539 BGB nur geltend und in Abzug bringen, wenn sie den Vermieter spätestens einen Monat vor der Aufrechnung darüber in Kenntnis setzen“
M hält diese Klausel für rechtswidrig, und im Übrigen auch für unwirksam. Das würde sich schon aus dem Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG ergeben. Der V meint, dass diese Richtlinie schon gar nicht auf den Mietvertrag anwendbar ist.
Frage: Hat der V gegen M einen Anspruch auf Zahlung?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen – auch ggfs. Hilfsgutachterlich – Stellung zu nehmen.
Es ist anzunehmen, dass die Rechnung des R nach dem RechtsanwaltsvergütungsG richtig und berechtigt ist.
Diese Rechtlinie wurde im April 1993 erlassen und wurde im BGB umgesetzt.
Abgedruckt war die folgenden Artikel dieser Richtlinie: Art. 1, Art. 2, Art. 3 I, II, Art. 6 I,II, Art. 8, Art. 10 und der Anhang des Art. 3 S. 3

2. Teil:
Ein paar Wochen später als Teil 1. Der V ist inzwischen verstorben. Die Ehefrau des V, die F, teilt dies dem M noch vor dem Monat Februar 2016 mit. Außerdem teilt sie diesem mit, dass er die künftige Miete an sie in Bar bezahlen solle. Dies tätigt der M auch ab Februar 2016. Am 1.4.2016 wird der M durch ein formwirksames, notarielles Testament ein Alleinerbschein ausgestellt. Kurze Zeit später wird ein weiteres Testament aufgefunden. Dieses weißt die X, die Geliebte des V, als Alleinerbin aus. Aufgrund des formwirksamen, eigenhändigen Testaments zieht das Nachlassgericht am 1.8.2016 den Erbschein der F ein und erteilt einen solchen an X. Der M zahlt ab August 2016 die Miete an X.
Frage: Hat die X einen Zahlungsanspruch auf die Monatsmieten Februar bis Juli 2016?

28.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-28 16:00:132016-10-28 16:00:13Zivilrecht ZII – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Fall
A und B sind Kunstliebhaber. Zu diesem Zweck besuchen sie zusammen – regelmäßig – den Kunstflohmarkt in Frankfurt. Als dieser wieder einmal vor der Tür steht, ist der A leider verhindert und bittet den B, nach möglichen Kunstzeichnung und Bildern zu schauen, welche in die Sammlung des A passen würden. Die Kosten des Bildes und die Fahrtkosten würde der A dem B erstatten.
V ist Verkäufer auf diesem Flohmarkt. Nach dem Tod seines Vaters, V ist Alleinerbe, findet V eine Landschaftszeichnung auf dem Dachboden. Er denkt, diese sei von seinem Vater, da dieser als Hobby der Malerei nachgegangen ist. Da er diese Zeichnung nicht gerade besonders anmutig findet, möchte er sie gerne auf dem Flohmarkt gegen einen geringen Erlös loswerden.
Auf dem Flohmarkt angekommen, entdeckt der B die Landschaftszeichnung des V an dessen Stand. Inzwischen haben sich mehrere Interessenten an dem Stand versammelt, die ein Interesse an dem Bild haben. Da der V den B schon aus früheren Geschäften kennt, erhält dieser das Bild. Da der A dem V höchst unsympathisch ist, hätte er an diesen das Bild nicht verkauft. So dann übergibt und übereignet der V das Bild an den B gegen Kaufpreiszahlung von 20€.
Zuhause angekommen entdeckt der B eine kleine Unterschrift auf dem Bild. Nach weiterer Recherche findet er heraus, dass das Bild gar nicht von einem Unbekannt Hobbymaler stammt, sondern ein verschwundenes Bild der Malerin Modern-Hauser ist. Dieses weißt einen Wert von 40.000€ auf.
Es dauert nicht lange, da hat sich dieser „Flohmarkt-Fund“ herumgesprochen. Auch V erfährt nun von diesem unglaublichen „Fund“. So dann wendet er sich an B und verlangt die Herausgabe des Bildes mit der Begründung, er wollte dem B nur ein Bild seines Vaters und niemals ein Bild der verschwundenen Malerin Modern-Hauser verkaufen.
Der B wendet ein, dass dies kein Grund sei. Es handelt sich um das übliche Flohmarktschnäppchen. Außerdem gelte der Grundsatz: „Gekauft ist gekauft“.
Frage: Kann der V die Herausgabe der Zeichnung von B verlangen?
Fallfortsetzung:
Ein paar Tage später ist der B auf dem zum A um vereinbarungsgemäß die Zeichnung zu überbringen. A ist nebenbei auch Kunstsammler für alte Vase. Davon hat dieser mehrere Zuhause.
Als der B das Haus des A betritt, bietet dieser dem B zunächst einen Kaffee an. Dadurch muss der B schneller als geglaubt auf die Toilette. Er geht mit hastigen und schnellen Schritten in Richtung Toilette, wobei er auf einem auf dem Boden liegenden Perserteppich drüber geht. Der B stolpert auf dem Weg zur Toilette aufgrund einer geringen Wölbung am Rande des Teppichs in Richtung des in der Nähe stehenden Tisches, auf der eine teure Vase steht. Aufgrund des Stoßes an den Tisch fällt die Vase um und zerbricht in alle Teile.
Nach Anfrage bei dem Hersteller der Vase teilt dieser dem A mit, dass diese nicht mehr hergestellt wird und die Vase aufgrund der Bemalung ein Unikat sei, jedoch ist die Vorlage für diese Bemalung noch vorhanden. Eine Neuherstellung würde 40.000€ kosten.
Der B wendet ein, dass sein Verhalten gar kein Schädigungsverhalten darstellt, sondern willenlos und nicht kontrollierbar war.
Zumindest treffe den A ein Mitverschulden, da dieser in der Pflicht steht, etwaige Gefahrenquellen zu entfernen, wenn dieser Besuch empfängt. Insbesondere da A mehrere teure Sammlungen zuhause hat. Außerdem hat ein Sachverständiger den Wert der Vase begutachtet und festgestellt, dass diese zwar marktüblich zu einem Preis von 20.000€ gehandelt werden, es aber keinen expliziten Markt –was zutrifft- für solche Vasen gibt.
Frage: Kann A gegen B Schadensersatz fordern?

Fall 2

A möchte auf eine Kunstmesse nach Frankfurt. Dort hat er bereits Kontakt zu einem Kunsthändler aufgenommen. Dieser bietet ein Bild für 500€, welches einen objektiven Wert von 1000€ hat. Um dieses Schnäppchen wahrnehmen zu können, hat er mit dem Händler abgemacht, dass er dieses Bild bis 15:00 für den A reserviert. Nach dieser Zeit behält sich der Verkäufer vor, das Bild an andere Interessenten zu verkaufen.
Auf der Autobahn bei Friedberg befindet sich die Fahrerin F, welche auch Halterin des KFZ ist. Diese hat auf dem Rücksitz ihren Schäferhund sitzen. Aufgrund einer Unachtsamkeit, erkennt sie erst zu spät, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug bremst. Sie bremst zwar noch, jedoch fährt sie dem vorausfahrenden Fahrzeug auf. Durch den Aufprall des Unfalls wird der Schäferhund der F durch die Heckscheibe geschleudert. Hinter ihr befuhr der A mit seinem Fahrzeug in genügendem Sicherheitsabstand ebenfalls die Fahrbahn. Als dieser den Unfall sah bremste er rechtzeitig. Jedoch erlitt sein Wagen durch den hinausgeschleuderten Schäferhund einen großen Blechschaden am Kotflügel.
Durch die polizeiliche Aufnahme des Unfalls erreicht der A die Kunstmesse nicht wie geplant gegen 14:30, sondern erst 15:30. Bei dem Händler angekommen teilt dieser ihm mit, dass er das Bild inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft hat.
A ist der Meinung, F müsse ihm einerseits den entstandenen Schaden am Fahrzeug i.H.v. 300€ und andererseits den entgangenen Gewinn i.H.v. 500€ erstatten. F führt dagegen an, dass diese nichts mit dem Schaden zu tun hat, da dieser durch den Hund geschah.
Kann A von B die Kosten verlangen?
§§823, 833, 834 BGB sind nicht zu prüfen.

28.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-28 10:00:592016-10-28 10:00:59Zivilrecht ZI – September 2016 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW und Hessen und Hamburg. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der Kunst e.V. (im folgenden: V) ist ein Verein mit dem Zweck der Förderung der Kunst. A und B sind laut Satzung einzelvertretungsbefugte Vorstände des V. Ihre Stellung als Vorstand sowie ihre Vertretungsbefugnisse sind im Vereinsregister eingetragen.
A veranstaltet ohne Absprache ab Februar 2015 eine Ausstellung. Diese Ausstellung führt zu Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins. Im Folgenden wird A bei einer rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wirksam als Vorstand abberufen. Als neues Vorstandsmitglied wird C gewählt. C nimmt die Wahl an. Änderungen im Vereinsregister werden nicht vorgenommen.
Im Frühjahr 2015 stellt der Maler M eines seiner Gemälde dem Verein für die Ausstellung zur Verfügung. Es wird vereinbart, dass V das Gemälde auch veräußern und Eigentum übertragen dürfe.
Im Juni ruft M bei B an und erklärt diesem gegenüber, dass das Gemälde nun nicht mehr veräußert werden dürfe und das Gemälde sofort – auch wenn die Ausstellung noch nicht vorbei sei – an M zurückgelangen sollte. B sagt M dies zu, vergisst aber diese Information innerhalb des Vereins weiterzuleiten.
Im August 2015 besucht Kunstsammler K die Ausstellung in den Räumen des V. Er trifft auf den ihm schon seit langem bekannten A, von dem er weiß, dass A immer sehr um den Verein bemüht ist. K weiß nichts von der Abberufung des A als Vorstand. K findet gefallen an dem Gemälde des M und möchte es für seine Sammlung erwerben. Er äußert gegenüber A, er wolle das Gemälde für 5.000€ (was dem Wert des Bildes entspricht) erwerben. A, der denkt dem M einen Gefallen zu tun, ist einverstanden und verkauft das Gemälde „im Namen des V“. Es wird vereinbart, dass K das Gemälde zu Ende der Ausstellung (31. Oktober 2015) abholen soll und den Kaufpreis auch dann bei Abholung bezahlen soll. Bis dahin wird vereinbart, dass das Gemälde leihweise für die Ausstellung bei V verbleibt. In der folgenden Zeit erwirbt K einen extra für das Bild angepassten Bilderrahmen für 500€.
Anfang Oktober lässt C beim Umhängen der Bilder das Gemälde des M leicht fahrlässig fallen. Die Leinwand wird erheblich beschädigt. Die Restaurierungskosten würden sich richtigerweise auf 2.000€ belaufen.
Als M Anfang Dezember von den Vorkommnissen erfährt, erklärt er, dass er dem V eine Frist zur Restaurierung und Rückgabe des Bildes bis zum 16. Januar 2016 setze. Außerdem sagt er, er könne den K schon seit jeher nicht ausstehen. Der K dürfe das Bild auf keinen Fall bekommen.
In der Folgezeit kommt es weder zu einer Restaurierung des Bildes und Übergabe an M, noch zur Übergabe an K.
1. Frage: Welche Ansprücke hat K gegen V?
2. Frage: Welche Ansprüche hat M gegen V?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie (ggf. hilfsgutachterlich) auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen in einem Gutachten ein
Teil 2 (wohl nur in Hamburg):
In der Folgezeit kommt es zur juristischen Auseinandersetzung zwischen V und M. Vor dem Landgericht wird ein Vergleich geschlossen, wonach das Bild bei V verbleibt und M Schadensersatz i.H.v. 3.000 ¤ an M leistet. V hat sich dabei eine Widerrufsfrist bis zum 15.02.2016 einräumen lassen, damit die Mitglieder über den Vergleich abstimmen können. Als am 15.02.2016 noch immer keine Entscheidung getroffen ist, wendet sich Rechtsanwalt R, der V vor dem landgericht vertritt, an seinen Kollegen S, dem Anwalt des M, mit der Bitte, die Frist um eine Woche zu verlängern. S ist jedoch im Urlaub und nicht zu erreichen. Deswegen wendet sich R an M. M ist milde gestimmt und stimmt der Fristverlängerung um eine Woche zu. Ein entsprechendes unterschriebnes Schreiben faxt er R sofort zu, der es an das LG weiterleitet. Am 22.02.2015 stimmen die Mitglieder des V gegen den Vergleich. Am selben Tag erklärt R dem LG den Widerruf des Vergleichs.
Aufgabe 3: Muss V an M 3.000 ¤ aus dem Vergleich zahlen?

11.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-11 14:05:062016-03-11 14:05:06Zivilrecht ZI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Hamburg
Redaktion

Strafrecht SI – September 2015 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotkoll der Klausur im Strafrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür an Johannes. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A und B wissen, dass O, Angestellter der Spedition des F, mit seinem Lkw von der Stadt X nach Hamburg fährt. Dabei hat er Elektrogeräte des E geladen (Wert 250.000€).
Sie haben den Plan sich als Polizisten auszugeben und den LKW an einer Raststätte rauszuwinken.
Sie überkleben um 2 Uhr morgens das Nummernschild des Pkw des A damit es den Anschein erweckt ein Nummernschild der Polizei zu sein.
Wie geplant fährt O auf der Autobahn. Sie überholen ihn und gegen ihm Handzeichen bei der nächsten Raststätte rauszufahren. Wie geplant denkt O es handle sich um eine Zivilstreife und fährt an der nächsten Raststätte raus. A und B halten hinter dem Lkw. B steigt aus und zieht sich kurz bevor er O, der in seinem Lkw sitzt, gegenüber tritt eine Strumpfmaske über. Er bedroht O mit einer ungeladenen echten Schusswaffe drängt ihn in den hinteren Teil des LKW, wo er ihn fesselt und eine Jacke über dessen Kopf legt. Sodann fährt er den Lkw, gefolgt von B in dem Pkw, zu einer nahegelegenen Baustelle eines Ortes. Dort verladen A und B die Elektrogeräte in den Pkw und fahren weg. Der Verladevorgang dauerte bis 4 Uhr morgens. O wird um 6:30 von Bauarbeitern gefunden. Davon waren A und O ausgegangen.
O hat bei der Fesselung, etc. einen Angstschock erlitten, ihm wurde kurz schwarz vor den Augen, und hatte Angstschweißausbrüche. In der folgenden Zeit musste O zig mal zum Psychologen wegen der Vorfälle. Letztendlich wurde er aufgrund des Vorfalls Arbeitsunfähig. A und B hatten zwar damit gerechnet, dass O sich erschrecken wird und eventuell einen Schock erleiden werde, mit einer so schweren psychischen Störung und der folgenden Arbeitsunfähigkeit des O hatte sie jedoch nicht gerechnet.
Bei C entdeckte die Polizei einige Zeit später die Elektrogeräte in dessen Garage. Sicher ist das C entweder Mittäter bei den ganzen Geschichte war oder die Elektrogeräte von A und B käuflich erworben hat. Dies lässt sich im Nachhinein nicht mehr eindeutig feststellen.
Wie haben sich A, B und C strafbar gemacht?
Es sind nur Vorschriften des StGB zu prüfen.

07.10.2015/7 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-10-07 12:00:132015-10-07 12:00:13Strafrecht SI – September 2015 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank an Leopold für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
F und M sind miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Von ihren Verwandten leben noch S, Schwester der M, und K, der Sohn der F aus erster Ehe sowie dessen Sohn U. 1995 legen F und M ein Testament nieder, wobei F den Text handschriftlich abfasst und beide Ehegatten unterschreiben. Das Testament hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„Unser Testament:
Wir, Eheleute F und M , …, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach Tod desjenigen von uns, der den anderen überlebt, soll unser Vermögen zu gleichen Teilen an S und K fallen… Alsfeld, 14.2.1995, gez. M, F.“
Im Jahr 2001 stirbt M. Die Alleinstehende F, enttäuscht darüber, dass ihr Sohn K sich zu wenig um sie kümmert, sucht den Kontakt zu ihrer alten Schulfreundin D. Es kommt in den folgenden Jahren zu einem lebhaften, harmonischen Austausch und vielen gegenseitigen Besuchen. Besondere Sympathie entwickelt F für den 25jährigen Jurastudenten J, den Sohn der D.
Im Jahr 2010 erkrankt F schwer. Als ihre Situation lebensbedrohlich wird, schreibt sie – noch immer in gestochener Handschrift – an J einen Brief mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„[…] Die schönen Stunden und Tage mit dir und deiner Mutter waren in den letzten Jahren mein Halt. Ich bin traurig, dass ich das nicht von meinen eigenen Kindern erfahren habe. Wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, sollst deshalb du anstelle meines verstorbenen Sohnes K erben. […] Bleib wie du bist. F, 5.1.2012“.
Bei einem ihrer letzten Krankenbesuche erhält D von F einen Umschlag mit 25.000 Euro mit der Bemerkung : „ Lass gut sein, D.  Das Geschenk geht in Ordnung.“
Am 10.3.2012 verstirbt F. Bereits im Oktober 2011 war K an einem Herzinfarkt gestorben. Nach der Eröffnung des Testaments vom 14.2.1995 wollen S und U (Sohn und Erbe des K als dessen einziger gesetzlicher Erbe) den Erbschein beantragen, der sie beide als Erben zu je 1/2 ausweist. Nun meldet sich J, der unter Vorlage des Briefes von F vom 5.1.2012 für sich die Erbenstellung zu ½ reklamiert. U bestreitet jede erbrechtliche Bedeutung des Privatbriefes der F und nimmt das Erbrecht seines Vaters K gemäß des Testaments von 1995 in Anspruch. Schließlich erfahren S und U aus persönlichen Unterlagen von der Schenkung der 25.000 Euro der F an D. Diese Schenkung halten U und S für unwirksam und verweisen auf das Testament von 1995.
 
Aufgaben
Wie ist die Rechtslage?
 
Vermerk für den Bearbeiter: In einem Gutachten ist die gesamte erbrechtliche Lage zu würdigen. Dabei ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend einzugehen. Sollte es nach Auffassung des Bearbeiters darauf ankommen, ist davon auszugehen, dass weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erreichen ist.

24.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-24 12:00:412013-02-24 12:00:41Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank an Steffi für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der 27-jährige L ist seit 2002 bei A als Lagerist eingestellt, seit 2007 ist er Lagerleiter. Er verdient 2400 Euro netto im Monat, sein Stundenlohn beträgt 10 Euro. Aufgrund einer Rationalisierung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im ersten Quartal 2013 sendet A an alle seine Mitarbeiter Ende 2012 einen Fragebogen, in dem unter anderem nach der Schwerbehinderteneigenschaft gefragt wird. L verneint auf dem Fragebogen die Schwerbehinderteneigenschaft, obwohl ihm als Epileptiker eine Schwerbehinderung im Grad von 60 Prozent bereits bescheinigt wurde. Auch gibt er an, nicht verheiratet oder sonst unterhaltspflichtig zu sein.
Am 2. Januar 2013 wird L dabei beobachtet, wie er Wischblätter für seinen privaten PKW entwendet. Er wird am selben Tag noch von der Personalabteilung des A angehört. A hört daraufhin am 4. Januar schriftlich den Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise zu einer ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat stimmt am 7. Januar zu. Da der zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist, unterzeichnet der Prokurist P die Kündigung erst am 16. Januar und übergibt sie L an diesem Tag.
L weist sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung am 18. Januar zurück. P hätte ihm gegenüber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Auch habe er seit 2007 jährlich 200 Überstunden geleistet, die letzten allerdings im Oktober 2012. Diese möchte er vergütet haben. A lehnt eine Vergütung ab und verweist auf Auszüge des Arbeitsvertrages.
Dort heißt es unter 4. Arbeitszeit:
4.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
4.2 (sinngemäß) Die Stunden sind je nach Betriebserfordernissen abzuleisten.
4.3 (sinngemäß) Der Mitarbeiter hat sowohl Sonn- und Feiertagsarbeit als auch Mehrarbeit, je nach Bedürfnis des Betriebes, zu leisten.
4.3. (sinngemäß) Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Mehrarbeit wird nicht vergütet.
 
Weiter heißt es unter 10. Erlöschen von Ansprüchen:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 1 Monat, nach Kündigung innerhalb von 2 Monaten geltend zu machen.
Wird den Ansprüchen nicht innerhalb von 14 Tagen entsprochen, kann innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben werden.
Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, sind die verwirkt.
 
L erhebt am 5. Februar Klage und möchte gegen die Kündigung vorgehen und seine Überstunden bezahlt bekommen. In der Klageschrift beruft er sich das erste Mal auf seine Schwerbehinderung.
 
Aufgaben
Hat die Klage des L Aussicht auf Erfolg?

21.02.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-21 10:00:282013-02-21 10:00:28Zivilrecht ZIII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht ZIII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Aufgabenteil 1:
Der Arbeitnehmer A ist seit dem 01.01.2000 zusammen mit sechs weiteren Kollegen im Betrieb der B-GmbH angestellt. Die B-GmbH stellt Zubehör für den Reitsport her. Ein Betriebsrat existiert nicht. Im Jahre 2007 werden noch weitere drei Mitarbeiter in Vollzeit eingestellt. Der Geschäftsführer und alleinige Gesellschafter der B-GmbH, P, spielt schon seit längerer Zeit mit dem Gedanken sich zur Ruhe zu setzen. Allerdings hat er diese Entscheidung noch nicht abschließend mit seiner Frau besprochen. Um die tarifvertraglichen Kündigungsfristen zu wahren, kündigt er allen Mitarbeitern mit Schreiben vom 10.09.2012 form- und fristgerecht zum 31.03.2013. Das Schreiben geht dem A am nächsten Tag zu. Erst einige Tage später fasst P den endgültigen Entschluss, den Betrieb der B-GmbH einzustellen.
Frage 1: War die Kündigung wirksam?
 
Aufgabenteil 2:
Die Ausgangssituation stellt sich so wie oben beschrieben dar. Allerdings hat B den endgültigen Stilllegungsbeschluss bereits im August nach einem Gespräch mit seiner Frau getroffen. Außerdem hat P bereits einige Teile des Betriebsvermögens veräußert und einen Makler engagiert, um das Betriebsgrundstück zu verkaufen. Einige Tage nach dem Zugang der Kündigungen verstirbt dann völlig überraschend die Ehefrau des P. Dieser wirft daraufhin seine Pläne um und stürzt sich in Arbeit. Er widerruft auch den Maklerauftrag und will den Betrieb weiterführen.
Frage 2: Was ist dem A aus anwaltlicher Sicht zu raten?
 
 Aufgabenteil 3:
Einige Tage nach dem Erhalt der Kündigung ist A immer noch gereizt. Er begibt sich auf dem Betriebsgelände der B-GmbH zu seinem Dienstwagen, den er auch privat nutzen darf. Er möchte sich damit auf den Weg zu einem Großkunden machen, um diesen über die neuen Produkte der B-GmbH zu informieren. Aus Unachtsamkeit kommt es dann beim Zurücksetzen zu einem Unfall mit dem hinter dem Wagen stehenden Arbeitskollegen K. Das Verhalten des A ist als normal fahrlässig einzustufen. Dem Arbeitskollege K entstehen infolge des Unfalls Heilbehandlungskosten in Höhe von 160 €, am Dienstwagen entsteht ein Sachschaden i.H.v. 140 €.
Frage 3: Kann die B-GmbH von A Schadensersatz bezüglich des Sachschadens am PKW verlangen? Kann K von A Schadensersatz bezüglich der Heilbehandlungskosten verlangen?
 
Aufgabenteil 4:
P bekommt die Vorfälle auf dem Firmengelände der B-GmbH mit und ist über den A sehr verärgert. Daraufhin lässt er ihm die Schlüssel zu dem Dienstwagen abnehmen und lässt das Werkstor abschließen. A kann den PKW nicht mehr benutzen und verlässt das Gelände schließlich zu Fuß.
Frage 4: Bestehen Herausgabeansprüche des A bezüglich des Dienstwagens?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, das A keine (arbeits-) vertraglichen Ansprüche (mehr) zustehen. Außerdem ist davon auszugehen, dass A den Dienstwagen wieder an die B-GmbH zurückgeben muss.

29.09.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-29 13:48:322012-09-29 13:48:32Zivilrecht ZIII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
Redaktion

Strafrecht – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
A gehört der „rechten Szene“ an. Gemeinsam mit fünf anderen Bekannten möchte er Ausländer verprügeln. Jeder der Gruppenmitglieder führt einen Baseballschläger bei sich. Nach einer Weile treffen sie auf B und C, die wegen ihres südländischen Aussehens als taugliche Ziele identifiziert werden. Der B wird von mehreren Personen, darunter auch A, mit dem Baseballschläger attackiert. Ihm wird auf die Beine, die Arme und den Kopf geschlagen. Dabei erleidet der B zahlreiche Hämatome und Platzwunden. Eine Lebensgefahr bestand zu keinem Zeitpunkt.
C flieht voller Angst. A nimmt die Verfolgung auf, denn er will auch den C verprügeln. Die Verfolgung kommt an einer roten Ampel zum Stoppen. C dreht sich um und sieht unmittelbar hinter sich den A, der mit dem Baseballschläger ausholt, um zuzuschlagen. Daraufhin läuft C auf die stark befahrene mehrspurige Straße. Der PKW des D, der vorschriftsmäßig gefahren ist, erfasst den C. Dieser verstirbt. Von dem Vorfall werden Bilder per Handykamera gemacht. Der zuständige Staatsanwalt erlässt daraufhin einen Haftbefehl gegen A.
A taucht nach dem Vorfall unter. Einige Tage später betritt A eine Hotellobby. Er bezahlt beim ahnungslosen Nachtportier N ein Zimmer im dritten Stock. Später erkennt N beim Durchblättern der Zeitung das Foto des steckbrieflich gesuchten A. Daraufhin ruft er den mit ihm befreundeten Kriminalkommissar K an. Dieser will den A unbedingt dingfest machen. Daher behauptet er gegenüber N – bewusst wahrheitswidrig –, dass es Ns staatsbürgerliche Pflicht sei, alles zu unternehmen, damit A bis zum Eintreffen der Polizei im Hotel bleibt. K weist den N an, das Zimmer des A von außen zuzuschließen und den Schlüssel stecken zu lassen. N tut wie ihm geheißen.
Als die Polizei eintrifft, ist A verschwunden. Er hat das Schloss aufgebrochen und konnte das Hotel unbemerkt verlassen.
Frage: Wie haben sich A, N und K nach dem StGB strafbar gemacht?

27.09.2012/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-27 13:30:482012-09-27 13:30:48Strafrecht – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die örtlich zuständigen Bundespolizeibeamten B und C finden am Rande der Eingangshalle des Hauptbahnhofs der Stadt D den A. Dieser liegt stark alkoholisiert auf dem Boden. Er reagiert nicht auf das Ansprechen seitens der Polizeibeamten. Daraufhin entschließen sich B und C, den A auf das nächstgelegene Bundespolizeirevier mitzunehmen, um ihn zu seiner eigenen Sicherheit seinen Rausch ausschlafen zu lassen. Als er nach fünf Stunden seinen Rausch ausgeschlafen hat, wird er entlassen.
Am nächsten Tag werden B und C zu einer sich ebenfalls im Bahnhofsgebäude befindlichen Ladenzeile gerufen. Der wieder alkoholisierte A randaliert dort und pöbelt Passanten an. B und C fordern A auf dies zu unterlassen. Der Aufforderung kommt A nicht nach und randaliert weiter. Daraufhin nehmen B und C den A gegen dessen Willen mit in ihr Polizeifahrzeug und fahren ihn zu einem am Stadtrand gelegenen Waldstück. Dort setzen sie den A ab und sagen zu ihm: „Hier können Sie über Ihr Verhalten nachdenken und wieder einen klaren Kopf bekommen!“ Der A läuft daraufhin eine Stunde bis zur nächstgelegenen S-Bahn Haltestelle. Nach einer weiteren Stunde ist er in seiner Wohnung angekommen.
Er ist über das Vorgehen der Bundespolizei verärgert und hält es für unzulässig. Zu seinem Rechtsanwalt R meint er, sein alkoholisierte Zustand habe die Polizei nicht zu interessieren, schließlich habe er zu keiner Zeit andere Personen gefährdet. Außerdem sei es unzulässig gewesen, dass die Polizisten keine richterliche Anordnung zu seiner Verbringung in das Polizeirevier herbeigeführt haben. Bezüglich des Verhaltens der Polizei am zweiten Tag meint A, dass die Polizisten ihn gegen seinen Willen „entführt“ hätten und ein solches Vorgehen keinesfalls zulässig sein kann.
Die Polizei steht bezüglich der ersten Maßnahme auf dem Standpunkt, dass A wegen seiner Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen sei und eine richterliche Anordnung daher entbehrlich gewesen ist. Bei der zweiten Maßnahme habe es sich um einen zulässigen Verbringungsgewahrsam gehandelt.
Frage: Waren die Maßnahmen rechtmäßig?
Zusatzfrage: Kann die „rechtsvergleichende Auslegung“ als fünfte Auslegungsmethode bezeichnet werden? Grenzen Sie bei Ihrer Antwort die rechtsvergleichende Auslegung von den klassischen Auslegungsmethoden ab.
 

27.09.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-27 12:29:332012-09-27 12:29:33Öffentliches Recht ÖII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
Redaktion

Öffentliches Recht – Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, Niedersachsen

Examensreport, Hessen, Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Hessen gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht Ö II. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Eine Kadettin stürzt aus 27 m Höhe vom Segelschulschiff der Bundeswehr. Die Umstände des Unfalls sind dubios. Der Bundesverteidigungsminister sieht sich gezwungen etwas zu unternehmen: Er entzieht dem Kapitän des Schiffs die Kommandogewalt und geht zum Bundespräsidenten und teilt ihm mit, dass der Kapitän entlassen werden soll. Der Bundespräsident teilt ihm daraufhin mit, dass der Sachverhalt in der kurzen Zeit noch nicht hinreichend geklärt sei; und die Entscheidung des Verteidigungsministers sei übereilt. Der Bundesverteidigungsminister nimmt dies zur Kenntnis, macht sich aber auf eigene Suche und entdeckt die Anordnung des Bundespräsidenten über die Ernennung und Entlassung der Soldaten aus dem Jahre 1969 (AnO 1969), worin er liest, dass er die Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Soldaten habe. Der Kapitän gehöre der Besoldungsgruppe A16 an. Daraufhin lädt er den Kapitän zum Entlassungstermin ein. Der Bundespräsident ist der Meinung, es handle sich hierbei um einen besonderen Fall und für diesen habe er sich ausdrücklich die Befugnis vorbehalten. Ferner sieht er die AnO 1969 als viel zu weitgehend an; die ehemaligen Bundespräsidenten haben ihn seiner Befugnismacht ausgehöhlt und er widerruft deshalb die AnO 1969, aber der Verteidigungsminister verweigert die Gegenzeichnung, denn er will sich nicht durch einen Federstrich entmachten lassen.
Frage 1:
Kann der Bundespräsident die Entlassung durch den Bundesverteidigungsministers verweigern?
Frage 2:
Bedarf der Widerruf des Bundespräsidenten der Gegenzeichnung der Bundesregierung?
Frage 3:
Der Bundespräsident möchte schnell gegen die Maßnahme des Bundesverteidigungsministers vorgehen. Welche kommen mit Aussicht auf Erfolg in Betracht?
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Entlassung schon deshalb rechtswidrig sei, weil der Kapitän nicht angehört wurde. Es wurden sowohl die AnO 1969 als auch Auszüge aus dem Soldatengesetz mit abgedruckt.

29.07.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-29 12:00:432012-07-29 12:00:43Öffentliches Recht – Ö II – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, Niedersachsen
Redaktion

Strafrecht – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland

Examensreport, Hessen, Saarland, Schleswig-Holstein
Vielen Dank an Muhammed die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juli 2012 gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

A befindet sich in finanziellen Nöten. Um seine langen Fahrten zu seiner Freundin E zu finanzieren, beschließt er eine EC-Karte herzustellen.
Hierzu tüftelt er in seinem Keller und schafft es letztendlich eine EC-Karte herzustellen, die einen erfundenen Namen, eine erfundene Kontonummer und die erforderlichen Informationen der S-Bank (samt BLZ, Kartennummer und Hologramm) enthält. Er spielt die Daten auch auf den Magnetstreifen dieser Karte auf. Es gelingt ihm sogar eine eine gültige PIN hierzu zu „finden“.
A begibt sich zur Tankstelle der T und tankt Benzin für 70€. Im Tankstellenkiosk geht er dann noch an ein Regel und vertauscht in einem unbeobachteten Moment die Flasche „Edel“ mit der Flasche „Preiswert“, indem er die Flasche „Edel“ in den Karton der Flasche „Preiswert“ packt. An der Kasse angekommen trifft er auf den Angestellten B. Dort zahlt er 10€ in Bar für die Flasche (was dem Preis von „Preiswert“ entspricht) und bezahlt die 70€ für das Tanken mit seiner EC Karte im POS (also mittels PIN Eingabe)- Verfahren und verlässt den Laden.
Begeistert von dem Trick nimmt A seine Freundin E mit auf eine Spritztour. Gemeinsam fahren A und E mit dem Auto der E wieder an die Tankstelle des T. E, die von dieser „Machenschaft“ des A weiß, nimmt nach einigem Zögern doch das Geschenk an. A tankt wieder, geht an die Kasse, bezahlt und fährt mit E weg.
Strafbarkeit des A und der E ?
Nicht zu prüfen 8. Abschnitt des StGB & §§123, 266b StGB
23.07.2012/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-23 10:00:432012-07-23 10:00:43Strafrecht – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen, Saarland
Redaktion

ÖffRecht Ö I – März 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Feburuar 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

Aufgabe 1: Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat, beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da er die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand. Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht, um den Anspruch durchzusetzen.

Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk: Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen.
 

Aufgabe 2: Wegen o.g. gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien  und produziere nur noch Willkür. Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
Falls jemand den genauen Wortlaut der Aussage des Abgeordneten noch weiß, bitte kommentieren! Danke!

 
Aufgabe 3: Wegen der Eurokrise droht die Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach § 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.

Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“. Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl. Die X-Partei ist der Auffassung, dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit.Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.

 

Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.

 

29.03.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-29 10:00:392012-03-29 10:00:39ÖffRecht Ö I – März 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
1) Die X-Partei, die bei der letzten Bundestagswahl 6 % der Zweitstimmen errungen hat beantragt beim Präsidenten des Bundestages frist- und ordnungsgemäß nach § 19 PartG die Festsetzung einer staatlichen Teilfinanzierung. Der Bundespräsident lehnt dies ab, da der die X-Partei für verfassungswidrig hält. Auch halte eine Mittelbewilligung einer Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht Stand.
Die von der X-Partei eingelegte Beschwerde bleibt ohne Erfolg, daher erhebt sie Klage vor dem Verwaltungsgericht um den Anspruch durchzusetzen.
 
Erfolgsaussichten der Klage? Von der Einhaltung der Fristen ist auszugehen!
 
2) Wegen 1) gibt es eine heftige Debatte im Bundestag, dabei wirft ein Abgeordneter der X-Partei dem Bundespräsidenten verfassungswidriges Verhalten vor und er sei ein Büttel der regierenden Parteien (vielleicht kann sich jemand an den Wortlaut erinnern?) und produziere nur noch Willkür.
Dafür wird er gem. § 38 GO-BT von der Sitzung ausgeschlossen.
 
Der Abgeordnete möchte die Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme festgestellt wissen.
 
3) Wegen der Eurokrise droht Regierungskoalition zu zerbrechen. Nach gescheiterter Vertrauensfrage löst der Bundespräsident den Bundestag nach Art. 68 I S. 1 GG auf und setzt nach Art. 39 I S. 4 GG Neuwahlen an.
Vier Wochen vor der Wahl finden einige Tausend wahlberechtigte Frauen Kunststoff-Schneidebrettchen in der Größe 21×27 cm in einem Umschlag mit der Aufschrift „eine kleine Aufmerksamkeit für die Frau des Hauses überreicht von ihrer Bundesregierung“ Auf der Rückseite steht „Mit Gottes Hilfe, Ihrer Hände Arbeit, eine bewährte Politik, in eine gerechte Zukunft mit der A-Partei, Deshalb: Wählen Sie die A-Partei“
Die A-Partei hat die größte Abgeordnetenzahl
Die X-Partei ist der Auffassung dieses Vorgehen der A-Partei sei verfassungswidrig und undemokratisch. Die Bundesregierung stützt die Maßnahme auf ihre Öffentlichkeitsarbeit
Die X-Partei möchte gegen das Verhalten der Bundesregierung gerichtlich vorgehen.
 
Prüfen Sie die Zulässigkeit dieses Vorhabens.

04.03.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-04 12:00:022012-03-04 12:00:02Ö-Rechts-Klausur Ö I – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen gerade auch weil der Sachverhalt noch verhältnismäßig knapp gehalten ist.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A, B, C und D möchten eine Gesellschaft gründen. D ist 16 Jahre alt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor. Die A, B & Co KG hat einen Gesellschaftsvertrag: A und B haften persönlich und sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt. C und D haben eine Pflichteinlage von je 5.000 €.
Dies alles wird eingetragen und die Geschäfte werden aufgenommen.
C zahlt jedoch nur 4.500 € ein, D gar nichts.
C zahlt 500 € persönlich an einen Gläubiger der KG, macht aber weiter nichts.
 
B scheidet ein halbes Jahr später aus der KG aus, da er kein Interesse mehr hat.
 
Zum 1. Jahrestag der KG bestellt A bei der xy-oHG eine Torte zum Preis von 500 €. Die Bestellung nimmt der Gesellschafter X an, der sich wundert, da der KG von der oHG noch eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 500 € zusteht, die seit 8 Monaten vollwirksam und fällig ist.
 
Die KG zahlt die 500 € nicht, daher möchte die oHG gegen D und/oder C und/oder B vorgehen.
 
Mit Erfolg?

04.03.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-04 10:00:482012-03-04 10:00:48Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Seite 1 von 212

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