Zivilrecht ZI – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Vermögender V ist Eigentümer eines Ferienhauses mit Hallenbad und Dampfbad. Zum 29.09.2012 hat V zu einer Party geladen, um seinen im Sommer neu renovierten Wellnessbereich zu zeigen.
Leider funktioniert die Lichtanlage im Pool nicht.
Am 02.09.2013 bestellte V den Elektronikmeister und Beleuchtungsspezialisten E, der sofort kommt. Er findet auch sogleich heraus, dass die Beleuchtungsanlage aus den 70er-Jahren stammt und ein wenig veraltet ist. Er sichert V zu, ’sein Bestmögliches zu tun‘, um die Beleuchtung zu reparieren.
V macht daraufhin deutlich, dass er unbedingt bis zum 29.09.2012 eine voll funktionsfähige Poolbeleuchtung haben möchte, da er zu seiner Party schon sehr viele Zusagen erhalten hat. E äußert daraufhin „das kriegen wir schon hin“, erklärt aber, dass vorher noch der „Papierkram“ erledigt werden müsse. Er lässt V einen Vertrag unterschreiben, der 500€ als Preis ausweist und folgende Bedingungen enthält:
§ 3 Mängelrechte
Dem Besteller stehen bei etwaigen Mängeln nur das Recht auf Nacherfüllung bzw. Nachbesserung zu. Lediglich Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben davon unberührt.
§ 4 Salvatorische Klauseln
Sofern eine dieser Bestimmungen unwirksam sein sollte, treten an ihre Stelle die Regelungen, die von den Parteien im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung gewollt wären.
Das Formular hatte E aus dem Internet, wobei er es nur einmal verwenden wollte, da er gehört hatte, das V bei den örtlichen Handwerkern als schwierig galt.
Nach zahlreichen Versuchen schafft E es schließlich, die Beleuchtung an den Poolwänden zu reparieren, die Bodenbeleuchtung bleibt jedoch funktionsunfähig. Am 20.09.2012 gibt er gegenüber V an, dass die Beleuchtung nicht zu reparieren sei und „jeder weitere Handgriff Verschwendung“ wäre.
V schäumt vor Wut und sagt, dass er das so auf keinen Fall hinnehmen werde.
Notgedrungen beauftragt er daraufhin den Handwerker K mit der Reparatur, welcher auch direkt beginnt und die restliche Beleuchtung repariert. Er verlangt hierfür 300€, die V auch sofort bezahlen muss. Die Arbeit des E war tatsächlich nur 250€ wert.
Aufgabe 1:
V, der keine Konfrontation scheut, sucht alsbald seinen Rechtsanwalt A auf. Er möchte wissen, ob er von E die Kosten für die Reparatur des K verlangen kann. Des Weiteren möchte er die Rechnung des E so nicht bezahlen und fragt nach seinen Möglichkeiten, da E die ausstehende Zahlung bereits gemahnt hat. Schließlich möchte V noch, dass A die Möglichkeit des V prüft, sich vom Vertrag mit E loszulösen.
Prüfen Sie die Rechte des V in der von ihm angesprochenen Reihenfolge. Danach begründen Sie, welchen Rat der Rechtsanwalt A dem V geben wird.
Aufgabe 2:
Im Oktober des Jahres 2012 reicht Rechtsanwalt A im Namen des V Klage bei Gericht ein, um E zu Zahlung der 300€ zu veranlassen.
Die Klage wird dem E am 20.10.2012 zugestellt. Daraufhin überweist E die 300€ an V (21.10.2012). A geht irrtümlich davon aus, dass E die Zahlung vor Zustellung der Klageschrift getätigt hatte und nimmt die Klage am 24.10.2012 noch vor der mündlichen Verhandlung zurück. Er beantragt zugleich schriftlich bei Gericht dem E die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 S.3 ZPO aufzuerlegen.
Der Anwalt des E beantragt dagegen dem V die Kosten gemäß § 269 Abs.3 S.2 ZPO aufzuerlegen. Daraufhin erkennt A seinen Irrtum und ‚widerruft‘ schriftlich bei Gericht seine Klagerücknahme. Er beantragt außerdem hilfsweise sie in eine Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E widerspricht der Erledigung sicherheitshalber, falls diese wirksam sein sollte.
Aufgabe 2?
liegt hier überhaupt ein Sachmangel vor? hätte eher (teilweise) Nichtleistung angenommen, aber der Sachverhalt , insb. die AGB, deuten eher auf Schlechtleistung hin. Jemand ne Idee wie/warum man einen Mangel bejahen könnte?!
Der Sachmangel am Werk ist gemäß § 633 II S.1 BGB zu bejahen, weil eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen V und E zustande kam, als sich E mit den Worten „Das kriegen wir schon hin“ dazu verpflichtete, auch die Bodenbeleuchtung des Pools zu reparieren. Damit ist der Werkerfolg nicht eingetreten; das Werk war mangelhaft.