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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Strafrecht SI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW und Rhe...
Redaktion

Strafrecht SI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW und Rheinland-Pfalz

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank an Marco für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der im Februar 2015 gelaufenen Strafrechtsklausur im 1. Staatsexamen in NRW und Rheinland-Pfalz. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Nach langjähriger Haft ist der A wieder auf freiem Fuß und möchte seine kriminelle Karriere sogleich fortsetzen. Von einem Bekannten, einem Angestellten des Juweliers J erfährt er, dass J vor einigen Jahren in nicht unerheblichem Umfang Steuern hinterzogen hat. Das möchte sich der A zu Nutze machen. Von einer öffentlichen Telefonzelle aus ruft er den J an und erklärt ihm, er werde ihn wegen Steuerhinterziehung anzeigen, wenn J nicht 20.000 € in einem vorher präparierten Versteck im Stadtpark deponiere.
J, der schon geahnt hatte, dass seine Angestellten mit Dritten darüber sprechen würden, hatte kurz zuvor eine strafbefreiende Selbstanzeige erstattet und weigert sich, der Forderung des A nachzukommen. A ist völlig überrascht. Da er aber nicht bereit ist, so schnell aufzugeben, sagt er dem J, sein Leben sei nichts mehr Wert, wenn sich die 20.000 € nicht nach 3 Tagen im Versteck im Stadtpark befänden. J, der den A nicht ernst nimmt legt daraufhin auf.
A, der nach 3 Tagen das Versteck im Stadtpark kontrolliert findet dort kein Geld vor und stellt fest, dass er gescheitert ist. Um dem J den Ernst seiner Lage vor Augen zu führen und ihn dazu zu bewegen, seine Meinung zu ändern, plant der A das Auto des J, dass dieser in der Regel auf einer großen Freifläche vor seinem Haus abstellt in die Luft zu sprengen.
Zu diesem Zweck, wendet er sich an den B, den er noch aus früheren Zeiten kennt und bittet ihn, den Wagen des J zu sprengen. Er bietet ihm hierfür 2.000 € an, hat aber von Anfang an nicht vor, dem B das Geld tatsächlich zu zahlen.
Der B ist hiermit einverstanden. Seit der Haft des A ist der B jedoch dem X, einem führenden Kopf im örtlichen kriminellen Milieu und einem Rivalen des A schon länger verbunden. In Wahrheit hatte der B nie vor, das von A Geschilderte auszuführen, verlangte von A jedoch eine Anzahlung von 1.000 €. Missmutig gibt der A dem B die 1.000, die wenig mehr sind, als er zur Verfügung hat. Einige Tage später belauscht der A zufällig ein Gespräch in einer Bar, wobei er herausfindet, dass der B ihn hinters Licht geführt hat.
Prüfen Sie die Strafbarkeit von A und B nach dem StGB. Es ist davon auszugehen, dass die von A anvisierte Tat eine solche nach § 308 I StGB ist. Die §§ 126, 138, 303, 306 – 306f, 310 und 315b sind nicht zu prüfen.
Fortsetzungsfall
Um sich in der kriminellen Szene wieder Respekt zu verschaffen, beschließt A den B zu töten. Dafür holt er sein Gewehr aus dem Schrank und legt sich hinter einigen Büschen vor dem Haus des B auf die Lauer. Als der B des Weges kommt, legt er auf ihn an und drückt den Abzug bis zum Druckpunkt durch. Doch als er nur noch den Schuss auszulösen braucht, besinnt er sich eines Besseren.
Um sicherzustellen, dass auch alle mitbekommen, dass er den B getötet hat, will er ihn auf andere Weise erledigen.
Nachdem der A sein Gewehr weggebracht hat, begibt er sich zu dem C, den er noch von Früher kennt. Ihn bittet der A um einen Sprengsatz, um das Auto des B damit zu präparieren. Er sagt dem C der Sprengsatz müsse so stark sein, dass das Auto beim Umdrehen des Zündschlüssels zerstört und der B getötet wird.
Der C, der aber auch dem X verbunden ist, erklärt dem A, er werde den Auftrag – als Freund und ohne Bezahlung – ausführen. Allerdings hat auch der B nicht vor, dem Ansinnen des A wirklich nachzukommen. Deshalb stellt er einen Sprengsatz her, der beim Zünden des Wagens lediglich einen lauten Knall und bunten Rauch verursacht und sonst ungefährlich ist. Er versieht das Paket mit dem so präparierten Satz mit einer kleinen Markierung, um ihn nicht mit den anderen, echten Sprengsätzen zu verwechseln. Aufgrund einer Unachtsamkeit übergibt er dem A jedoch einen echten Sprengsatz.
Dieser befestigt, das Paket in der Nacht am Wagen des B, der vor dessen Mietshaus abgestellt ist und von dem er erwartet, dass der B – wie jeden Morgen – damit zur Arbeit fährt. In Wirklichkeit ist der B aber auf einer einwöchigen Urlaubsreise. Seinen Wagen hat er seinem Nachbarn N geliehen. Als der N in den Wagen steigt und die Zündung betätigt explodiert der Sprengsatz. Bei der Explosion fliegen unzählige Glas- und Metallsplitter umher. Der N stirbt.
Wie haben sich A und C nach dem StGB strafbar gemacht? Die §§ 123, 138, 303, 306 – 306f, 308, 310, 315b, 258 sind nicht zu prüfen. Auch nicht iVm mit den § 26 und 27.

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11.03.2015/3 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Februar 2015, Gedächtnisprotokoll, NRW, Strafrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-11 10:00:502015-03-11 10:00:50Strafrecht SI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW und Rheinland-Pfalz
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3 Kommentare
  1. Luftikus
    Luftikus sagte:
    17.04.2015 um 5:24

    Eine Lösungsskizze wär mal super! Wo bleibt dieses eine Partner-Repetitorium hier auf der Seite?

    Antworten
  2. Circle
    Circle sagte:
    19.05.2015 um 8:58

    Mir fallen spontan folgende Schwerpunkte auf:
    Im 1.Tatkomplex war die versuchte Erpressung das Thema mit Schwerpunkt in der Drohung und der Zweck-Mittel-Relation i.R.d. Rechtswidrigkeit.
    Im 2. Tatkomplex war wegen eines Hinweises im Bearbeitervermerk meiner Meinung nach nur ein Betrug zu prüfen. Schwerpunkt war hier die Frage, wie ein Vermögensschaden im Ganovenmillieu behandelt wird. A lässt sich von B 1000 Euro für einen Auftragsmord geben, obwohl er ihn niemals umbringen möchte… juristisch-ökonomischer vs. rein wirtschaftlicher Schadensbegriff
    Im 3. Tatkomplex musste ein versuchter Mord durchgeprüft werden. Schwerpunkt war die Frage, ob der Täter tatsächlich vom Versuch zurücktritt, wenn er z.Ztp.d. Aufgebens das Opfer nur bei einer besseren Gelegenheit umbringen möchte.
    Der 4. Tatkomplex war ein bisschen komplizierter. Abgrenzung und Behandlung error in persona/aberatio ictus bei Distanzfällen. Autobomben-Klassiker. Bisschen schwieriger war die Frage der Strafbarkeit des Gehilfen, der dem Täter nur versehentlich das explosive Sprengmittel übergeben hat, obwohl er ihm eigentlich nur ein „Falsches“ geben wollte. Hier würde ich mangels Gehilfenvorsatz eine Beihilfe verneinen, aber selber durch das Übergeben des Sprengstoffs eine fahrlässige Tötung des C bejahen. Alles eine Frage der Kausalität bzw. objektiven Zurechnung.
    Würde mich über Verbesserungen oder Anmerkungen freuen…

    Antworten
  3. heinz
    heinz sagte:
    22.05.2015 um 14:47

    Circle: In 2. Tatkomplex ist die Strafbarkeit von B auch zu prüfen. Tatkomplexe 3 +4 sind ein ganz neuer Fall mit einem eigenen Bearbeitervermerk.
    Ansonsten hab ich die Schwerpunkte auch ungefähr so gesetzt wie du. Außer, dass ich einen Denkfehler beim Vermögensbegriff hatte.

    Antworten

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