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Redaktion

Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank an Leopold für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
F und M sind miteinander verheiratet. Sie haben keine gemeinsamen Kinder. Von ihren Verwandten leben noch S, Schwester der M, und K, der Sohn der F aus erster Ehe sowie dessen Sohn U. 1995 legen F und M ein Testament nieder, wobei F den Text handschriftlich abfasst und beide Ehegatten unterschreiben. Das Testament hat im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„Unser Testament:
Wir, Eheleute F und M , …, setzen uns gegenseitig als Erben ein. Nach Tod desjenigen von uns, der den anderen überlebt, soll unser Vermögen zu gleichen Teilen an S und K fallen… Alsfeld, 14.2.1995, gez. M, F.“
Im Jahr 2001 stirbt M. Die Alleinstehende F, enttäuscht darüber, dass ihr Sohn K sich zu wenig um sie kümmert, sucht den Kontakt zu ihrer alten Schulfreundin D. Es kommt in den folgenden Jahren zu einem lebhaften, harmonischen Austausch und vielen gegenseitigen Besuchen. Besondere Sympathie entwickelt F für den 25jährigen Jurastudenten J, den Sohn der D.
Im Jahr 2010 erkrankt F schwer. Als ihre Situation lebensbedrohlich wird, schreibt sie – noch immer in gestochener Handschrift – an J einen Brief mit im Wesentlichen folgenden Inhalt:
„[…] Die schönen Stunden und Tage mit dir und deiner Mutter waren in den letzten Jahren mein Halt. Ich bin traurig, dass ich das nicht von meinen eigenen Kindern erfahren habe. Wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, sollst deshalb du anstelle meines verstorbenen Sohnes K erben. […] Bleib wie du bist. F, 5.1.2012“.
Bei einem ihrer letzten Krankenbesuche erhält D von F einen Umschlag mit 25.000 Euro mit der Bemerkung : „ Lass gut sein, D.  Das Geschenk geht in Ordnung.“
Am 10.3.2012 verstirbt F. Bereits im Oktober 2011 war K an einem Herzinfarkt gestorben. Nach der Eröffnung des Testaments vom 14.2.1995 wollen S und U (Sohn und Erbe des K als dessen einziger gesetzlicher Erbe) den Erbschein beantragen, der sie beide als Erben zu je 1/2 ausweist. Nun meldet sich J, der unter Vorlage des Briefes von F vom 5.1.2012 für sich die Erbenstellung zu ½ reklamiert. U bestreitet jede erbrechtliche Bedeutung des Privatbriefes der F und nimmt das Erbrecht seines Vaters K gemäß des Testaments von 1995 in Anspruch. Schließlich erfahren S und U aus persönlichen Unterlagen von der Schenkung der 25.000 Euro der F an D. Diese Schenkung halten U und S für unwirksam und verweisen auf das Testament von 1995.
 
Aufgaben
Wie ist die Rechtslage?
 
Vermerk für den Bearbeiter: In einem Gutachten ist die gesamte erbrechtliche Lage zu würdigen. Dabei ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen umfassend einzugehen. Sollte es nach Auffassung des Bearbeiters darauf ankommen, ist davon auszugehen, dass weitere Sachverhaltsaufklärung nicht zu erreichen ist.

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24.02.2013/2 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, Februar 2013, Hessen, ZII, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-24 12:00:412013-02-24 12:00:41Zivilrecht ZII – Februar 2013 – 1. Staatsexamen Hessen
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2 Kommentare
  1. Hessin
    Hessin sagte:
    23.05.2013 um 17:25

    Sind die Ergebnisse schon raus?

    Antworten
  2. Plus Minus
    Plus Minus sagte:
    19.07.2013 um 1:33

    Gibt’s auch irgendwo schon die Lösungen ??

    Antworten

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