Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hessen im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Fall
A und B sind Kunstliebhaber. Zu diesem Zweck besuchen sie zusammen – regelmäßig – den Kunstflohmarkt in Frankfurt. Als dieser wieder einmal vor der Tür steht, ist der A leider verhindert und bittet den B, nach möglichen Kunstzeichnung und Bildern zu schauen, welche in die Sammlung des A passen würden. Die Kosten des Bildes und die Fahrtkosten würde der A dem B erstatten.
V ist Verkäufer auf diesem Flohmarkt. Nach dem Tod seines Vaters, V ist Alleinerbe, findet V eine Landschaftszeichnung auf dem Dachboden. Er denkt, diese sei von seinem Vater, da dieser als Hobby der Malerei nachgegangen ist. Da er diese Zeichnung nicht gerade besonders anmutig findet, möchte er sie gerne auf dem Flohmarkt gegen einen geringen Erlös loswerden.
Auf dem Flohmarkt angekommen, entdeckt der B die Landschaftszeichnung des V an dessen Stand. Inzwischen haben sich mehrere Interessenten an dem Stand versammelt, die ein Interesse an dem Bild haben. Da der V den B schon aus früheren Geschäften kennt, erhält dieser das Bild. Da der A dem V höchst unsympathisch ist, hätte er an diesen das Bild nicht verkauft. So dann übergibt und übereignet der V das Bild an den B gegen Kaufpreiszahlung von 20€.
Zuhause angekommen entdeckt der B eine kleine Unterschrift auf dem Bild. Nach weiterer Recherche findet er heraus, dass das Bild gar nicht von einem Unbekannt Hobbymaler stammt, sondern ein verschwundenes Bild der Malerin Modern-Hauser ist. Dieses weißt einen Wert von 40.000€ auf.
Es dauert nicht lange, da hat sich dieser „Flohmarkt-Fund“ herumgesprochen. Auch V erfährt nun von diesem unglaublichen „Fund“. So dann wendet er sich an B und verlangt die Herausgabe des Bildes mit der Begründung, er wollte dem B nur ein Bild seines Vaters und niemals ein Bild der verschwundenen Malerin Modern-Hauser verkaufen.
Der B wendet ein, dass dies kein Grund sei. Es handelt sich um das übliche Flohmarktschnäppchen. Außerdem gelte der Grundsatz: „Gekauft ist gekauft“.
Frage: Kann der V die Herausgabe der Zeichnung von B verlangen?
Fallfortsetzung:
Ein paar Tage später ist der B auf dem zum A um vereinbarungsgemäß die Zeichnung zu überbringen. A ist nebenbei auch Kunstsammler für alte Vase. Davon hat dieser mehrere Zuhause.
Als der B das Haus des A betritt, bietet dieser dem B zunächst einen Kaffee an. Dadurch muss der B schneller als geglaubt auf die Toilette. Er geht mit hastigen und schnellen Schritten in Richtung Toilette, wobei er auf einem auf dem Boden liegenden Perserteppich drüber geht. Der B stolpert auf dem Weg zur Toilette aufgrund einer geringen Wölbung am Rande des Teppichs in Richtung des in der Nähe stehenden Tisches, auf der eine teure Vase steht. Aufgrund des Stoßes an den Tisch fällt die Vase um und zerbricht in alle Teile.
Nach Anfrage bei dem Hersteller der Vase teilt dieser dem A mit, dass diese nicht mehr hergestellt wird und die Vase aufgrund der Bemalung ein Unikat sei, jedoch ist die Vorlage für diese Bemalung noch vorhanden. Eine Neuherstellung würde 40.000€ kosten.
Der B wendet ein, dass sein Verhalten gar kein Schädigungsverhalten darstellt, sondern willenlos und nicht kontrollierbar war.
Zumindest treffe den A ein Mitverschulden, da dieser in der Pflicht steht, etwaige Gefahrenquellen zu entfernen, wenn dieser Besuch empfängt. Insbesondere da A mehrere teure Sammlungen zuhause hat. Außerdem hat ein Sachverständiger den Wert der Vase begutachtet und festgestellt, dass diese zwar marktüblich zu einem Preis von 20.000€ gehandelt werden, es aber keinen expliziten Markt –was zutrifft- für solche Vasen gibt.
Frage: Kann A gegen B Schadensersatz fordern?
Fall 2
A möchte auf eine Kunstmesse nach Frankfurt. Dort hat er bereits Kontakt zu einem Kunsthändler aufgenommen. Dieser bietet ein Bild für 500€, welches einen objektiven Wert von 1000€ hat. Um dieses Schnäppchen wahrnehmen zu können, hat er mit dem Händler abgemacht, dass er dieses Bild bis 15:00 für den A reserviert. Nach dieser Zeit behält sich der Verkäufer vor, das Bild an andere Interessenten zu verkaufen.
Auf der Autobahn bei Friedberg befindet sich die Fahrerin F, welche auch Halterin des KFZ ist. Diese hat auf dem Rücksitz ihren Schäferhund sitzen. Aufgrund einer Unachtsamkeit, erkennt sie erst zu spät, dass das vor ihr fahrende Fahrzeug bremst. Sie bremst zwar noch, jedoch fährt sie dem vorausfahrenden Fahrzeug auf. Durch den Aufprall des Unfalls wird der Schäferhund der F durch die Heckscheibe geschleudert. Hinter ihr befuhr der A mit seinem Fahrzeug in genügendem Sicherheitsabstand ebenfalls die Fahrbahn. Als dieser den Unfall sah bremste er rechtzeitig. Jedoch erlitt sein Wagen durch den hinausgeschleuderten Schäferhund einen großen Blechschaden am Kotflügel.
Durch die polizeiliche Aufnahme des Unfalls erreicht der A die Kunstmesse nicht wie geplant gegen 14:30, sondern erst 15:30. Bei dem Händler angekommen teilt dieser ihm mit, dass er das Bild inzwischen an einen anderen Interessenten verkauft hat.
A ist der Meinung, F müsse ihm einerseits den entstandenen Schaden am Fahrzeug i.H.v. 300€ und andererseits den entgangenen Gewinn i.H.v. 500€ erstatten. F führt dagegen an, dass diese nichts mit dem Schaden zu tun hat, da dieser durch den Hund geschah.
Kann A von B die Kosten verlangen?
§§823, 833, 834 BGB sind nicht zu prüfen.
Schlagwortarchiv für: ZI
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Grundstückes mit einem Wohnhaus. Er möchte in dieser eine Wohnung vermieten. Da er viel zu tun hat, bitter er F, eine entsprechende Annonce in der Zeitung zu schalten und sich um die Vermietung zu kümmern. F tut dies. M, der Rechtsanwalt ist und Familie hat, liest die Annonce und kontaktiert die dort angegebene Nummer des F telefonisch. Bei diesem fragt M an, ob es nicht nur möglich sei, die Wohnung zu mieten, sondern zusätzlich einen 20qm großen leerstehenden und nicht ausgestatteten Raum, den M als Kanzlei nutzen möchte. Sie vereinbaren einen Besichtigungstermin über die Wohnung. F und M unterzeichnen an dessen Ende einen formularmäßigen Vertrag und F fügt handschriftlich hinzu, dass die Vermietung des 20 qm großen Raumes erfolgen soll. Die Mietzeit für beide Räume ist nach dem SV unbestimmt. F unterzeichnet mit F. i.V. V und übergibt M die Schlüssel.
Bereits Wochen nach Einzug erhält M ein Fax von V. Dieses ist mit Kündigung überschrieben und in ihm steht, seine V.s, Tochter T, sei ungewollt schwanger, die Räume der Wohnung und der 20 qm große Raum würden deswegen aus Eigenbedarf benötigt. Einige Tage später erreicht M ein unterschriebener Brief desselben Inhalts.
M hält die Kündigung für verfristet, nicht ausreichend begründet (es fehle der Name des Ehemanns der T), gegen die Formvorschriften verstoßend und unverhältnismäßig. Sie sei deswegen unwirksam.
Aufgabe
Kann V von M die Räumung der Wohnung und Kanzlei verlangen?
Bearbeitervermerk: AGB sind nicht zu prüfen.
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Sachverhalt
A und B stellen Quitscheenten her und wollen diese vertreiben. Zu diesem Zweck gründen sie die AB OHG. Deren einzige Gesellschafter A und B waren. A kümmert sich vorwiegend um die Entwicklung der Produkte und B sich um Vertragsangelegenheiten, wie auch um den Einkauf von Materialien. A und B haben diese Aufteilung zwar weder im Gesellschaftsvertrag noch anderweitig festgehalten, allerdings hatte sich dies so entwickelt, weil A in geschäftlichen Dingen nicht so bewandert war und deshalb bei Vertragsverhandlungen oftmals viel zu hohe Kaufpreise akzeptierte.
Nachdem A wiedermal ein solch ungünstiges Geschäft im Namen der OHG tätigte, beschlossen A und B gemeinsam, dass A nur noch gesamtvertretungsberechtigt sein sollte und nur B alleinvertretungsberechtigt. Eine Eintragung ins Handelsregister erfolgte nicht.
Trotz dieser Vereinbarung schloss A einige Zeit darauf einen Kaufvertrag im Namen der OHG mit der c- GmbH über ein Gerät, welches zur Herstellung der Quietscheenten eingesetzt werden sollte zum Preis von 30.000 €. Die C-GmbH hat dieses Gerät selbst produziert.
Als nach ein paar Wochen das Gerät geliefert wurde, befand sich A gerade auf einer Reise. Aus diesem Grund packte er es erst zwei Wochen nach Lieferung aus und begutachtete es. Dies tat er aber so dilettantisch, dass ihm bei der Überprüfung ein großer Riss nicht auffiel, welcher bei genauer Überprüfung sogar einem Laien aufgefallen wäre.
Aufgrund dieses Risses kam es einige Tage später zu einem Unfall im Betrieb der OHG bei dem sich der D, ein Mitarbeiter der AB-OHG, erhebliche Verbrennungen zuzog, weil geschmolzenes Plastik aus dem Gerät lief und ihn traf. Dabei wurde auch die Kleidung des D beschädigt und weil er ins Krankenhaus musste verpasste er das Konzert seiner Lieblingsband, für das er bereits eine Karte hatte und das am Unfallabend stattfand.
Frage 1 : Kann die C- GmbH einen Kaufpreisanspruch bezüglich des Gerätes gegen die AB-OHG geltend machen?
Frage 2 : Hat D Ansprüche gegen A, B, die AB-OHG oder die C-GmbH?
Bearbeitervermerk: Erstellen Sie ein Gutachten. Arbeitsrechtliche Vorschriften außerhalb des BGB sind nicht zu prüfen.
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Sachverhalt
Der V möchte sich ein E-Bike zulegen. Nach langer Recherche entscheidet er sich für ein besonders hochwertiges Modell im Wert von 3200 €. Der Händler überlässt ihm das E-Bike für nur 3000 € – selbstverständlich unter Eigentumsvorbehalt – gegen fünf Ratenzahlungen.
Nachdem V die ersten vier Raten bezahlt hat, verletzt er sich am Knie und kann das E-Bike kaum noch nutzen. Daher sagt er zu seinem Sohn S: „Ich überlasse dir die Rechte an dem E-Bike, aber gib es nicht weg!“
S, der von dem Kauf unter Eigentumsvorbehalt weiß, freut sich und lässt noch einen Fahrradkorb anbauen (Kosten 300 €), der Gesamtwert des E-Bikes steigt damit um 200 € an.
Im Folgenden wird gegen V ein Strafverfahren eingeleitet, da er des Einbruchs verdächtigt wird. Vor Gericht macht der S eine belastende Aussage gegen den V.
Um den V zu ärgern, veräußert S das E-Bike an seinen Freund F für einen Kaufpreis von 2720 €. F kann jedoch den Kaufpreis nicht aufbringen und nimmt deshalb bei seinem Onkel O ein Darlehen auf. Als Sicherheit übereignet der F dem O das Eigentum am Fahrrad, er darf es aber weiter nutzen. O ist gutgläubig im Hinblick auf die Eigentümerstellung des F.
Später möchte der S mit seiner Freundin eine Fahrradtour machen und fragt den F, ob er sich das E-Bike ausleihen könnte. Um seine finanzielle Situation zu verbessern, entschließt sich S das E-Bike an den T zu veräußern. T ist bösgläubig. Zudem hat T kein Interesse an dem Fahrrad und möchte es nur schnell an den U weiterveräußern.
Da sich das Fahrrad noch bei S befindet, bittet T den S, dass er es gleich an den U übergeben soll. Als U das Fahrrad erhält, ist er begeistert und möchte sich nicht mehr davon trennen.
Erst jetzt hat V die letzte Rate gezahlt. Von den zurückliegenden Vorkommnissen weiß er bis dahin nichts. Dann sieht er den U auf dem E-Bike, woraufhin er S zur Rede stellt.
Hämisch grinsend erzählt S dem V die ganze Geschichte. Erbost verlangt V die Herausgabe des E-Bikes, zumindest wolle er aber sein Geld zurück. Schließlich sehe er nicht ein, warum ein Fremder mit seinem Fahrrad herumfahre, auch S habe das E-Bike aufgrund der Ereignisse nicht mehr verdient.
Der F kann die Darlehensraten an den O nicht mehr bezahlen. O möchte sich aus seiner Sicherheit befriedigen.
V und O fragen Sie als Rechtsanwältin/Rechtsanwalt, wie die Zivilgerichte entscheiden würden:
Welche Ansprüche hat V gegen S?
Kann O die Herausgabe des E-Bikes von U verlangen?
Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Juni 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A und F sind verheiratet und leben getrennt. Für den gemeinsamen Sohn S hat F das alleinige Sorgerecht.
A plant mit Einverständnis der F einen gemeinsamen Urlaub mit S für 2 Wochen in Südafrika.
A lässt sich im Reisebüro der V-GmbH beraten und entscheidet sich für das „Exklusiv-Reisepaket“ mit Hin- und Rückflug, Unterbringung und Vollverpflegung in einem 4-Sterne-Hotel sowie einer 4tägigen Safaritour mit Übernachtung in Mehrpersonenzelten aus dem Reisekatalog. Für A beträgt der Preis 3500€ und für S 2500€. B die Mitarbeiterin des Reisebüros weist A darauf hin, dass mit einem Vertragsschluss auch die „Allgemeinen Reisebedingungen“ (ARB) der V-GmbH gelten. Unter anderem Ziffer 10:
„Für Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche mit Ausnahme von vorsätzlichen Pflichtverletzungen und für Ansprüche auf Rückzahlung wegen Minderung beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr und beginnt mit dem Tag des vertraglich vereinbarten Endes der Reise.“
A hat eine Sehschwäche und seine Brille im Auto vergessen und kann deshalb das Kleingedruckte nicht lesen. Er bittet B unter Hinweis auf seine Sehschwäche ihm die wesentlichen Punkte vorzulesen. B liest das ihr als Wesentlich Erscheinende vor. Ziffer 10 liest sie unter anderem nicht vor. A ist einverstanden und unterschreibt daraufhin den Buchungsauftrag.
Wenige Tage später erhält er von der V-GmbH eine Buchungsbestätigung und weitere Reiseinformationen.
Er überweist den gesamten Betrag.
A und S treten die Reise an und müssen im Hotel angekommen feststellen, dass dieses nur 3 Sterne hat. A beschwert sich umgehend, woraufhin er an den örtlichen Vertreter der V-GmbH M verwiesen wird. Dieser sagt wahrheitsgemäß, dass es kein anderes 4-Sterne-Hotel in der Umgebung gibt. Daraufhin beziehen A und S ihr Hotelzimmer.
Auf der Safaritour (geleitet von M als erfahrenem und seit 10 Jahren stets pflichtbewusstem Reiseleiter) kann A nachts nicht schlafen. Zum einen stört ihn das laute Summen der Mücken außerhalb des Zelts. Zum anderen schnarcht sein Zeltmitbewohner T. Am nächsten Morgen beschwert sich A bei M. Dieser weist T ein Einzelzelt zu und sagt aber, dass das Summen der Mücken landes- und klimatypisch sei. A kann daraufhin auch die nächsten 3 Nächte nicht schlafen.
Zum Ende der Safaritour lässt M die Reiseteilnehmer in ein Großgehege mit ungefährlichen Meerkatzen. Diese sind so zahm und an Menschen gewöhnt, dass M keinerlei Verhaltensregeln für das Betreten des Geheges aufstellt. Während M die Tür aufhält und aufgrund einer Nachfrage einer älteren Teilnehmerin nach den Meerkatzen nicht aufpasst, gelangt ein gefährlicher Bärenpavian von M ungesehen in das Gehege. S streichelt den aus seiner Sicht zahmen Bärenpavian. Dieser beißt ihn in die linkte Hand, woraufhin S sich eine tiefe Fleischwunde zuzieht und sofort von M und A in ein Krankenhaus gebracht wird.
A und S landen wieder in Hamburg wie geplant am 14.3.15.
Am 1.4.15 macht A per E-Mail an die V-GmbH Ansprüche auf Reisepreisrückzahlung iHv 700€ geltend (350€ für Sterneklassifizierung und je 175€ für Safaritour Unannehmlichkeiten) sowie einen noch nicht bezifferten Schmerzensgeldanspruch für die Verletzung des S.
Daraufhin reger E-Mail-Verkehr zwischen A und J, dem Justiziar der V-GmbH. Die Verhandlungen scheitern jedoch am 12.5.15. J verweist dann A auf eine gerichtliche Geltendmachung.
In der Folgezeit hat A sehr viel zu tun und so keine Zeit sich über eine mögliche gerichtliche Geltendmachung seiner Ansprüche zu informieren.
Ein Bekannter macht ihn jedoch dann darauf aufmerksam, dass er sich den Schmerzensgeldanspruch doch von S abtreten lassen solle und dann alsbald Klage erheben solle.
Daraufhin tritt F als Vetreterin für S dem A alle Ansprüche aufgrund des Pavianbisses ab.
Am 6.4.16 erhebt A vetreten durch einen RA Klage beim zuständigen AG auf Rückzahlung von 700€ und Zahlung von Schmerzensgeld iHv 1000€.
J erhebt die Einrede der Verjährung und meint außerdem die Abtretung sei unwirksam.
Ist die zulässige Klage begründet?
Bearbeitervermerk:
• Ggf. Hilfsgutachten
• Der Pavianbiss stellt keinen Reisemangel dar
• Anforderungen aus der BGB-InfoV wurden eingehalten
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Zivilrecht im Mai 2016 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Fall 1:
Der verwitwete Wilhelm Winter (W) hat folgendes Testament geschrieben und unterschrieben:
28.09.2015
Mein letzter Wille:
Ich Tod -> alles -> Paul und Sven
Wilhelm Winter
Bei dem P handelt es sich um einen Kollegen des W; der S ist der Sohn des P. Aus einer kurzen Affäre stammt die einzig noch lebende Verwandte des W, seine Tochter T. Als sie nach dem Tod des W von dem Testament erfährt, ist sie der Ansicht, dass dieses nicht wirksam sei. So könne man ein Testament nicht verfassen.
Frage 1: Ist die T Erbin des W geworden?
Abwandlung:
W hat kein Testament verfasst. Seine Tochter T hat keinen Kontakt zu ihm. Sie erfährt von der Erbschaft folgendermaßen:
Der beruflich als Erbensucher tätige E erfährt aus der Zeitung von dem Tod des W und stellt Nachforschungen an. Er wird tatsächlich fündig und ermittelt die T als Erbin. Als Honorar setzt er 10 Stunden à 150,00 € die Stunde, also 1.500,00 € an. Dies entspricht dem üblichen Stundenlohn eines Erbensuchers. Am 01.04.2016 schickt er der T folgendes Schreiben:
„(…) konnte ich Sie als Erbin eines beträchtlichen Vermögens ermitteln! Das Nachlassgericht sucht bereits nach Ihnen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass ich Ihnen die vollständigen Informationen erst aushändigen kann, wenn Sie die anliegende Honorarvereinbarung unterschrieben an mich zurückschicken. (…)“
Die T antwortet darauf mit Schreiben vom 04.04.2016:
„(…) Mit dem Tod anderer Menschen verdient man kein Geld! Ich lehne Ihr Angebot ab! (…)“
Anschließend gelingt es der T, den Erblasser W zu ermitteln und tritt ihr Erbe an. E meint, die T könne nicht einerseits die Zahlung verweigern, andererseits aber die Rechercheergebnisse für sich nutzen.
Frage 2: Kann E von T Zahlung von 1.500,00 € verlangen?
Fall 2:
Der Briefmarkensammler M verstirbt. Zunächst wird ein Testament vom [Ende 1999] gefunden, in dem er seine Tochter H als Alleinerbin einsetzt. Diese lässt sich daraufhin vom Nachlassgericht einen Erbschein ausstellen, der sie als Alleinerbin ausweist. Sodann geht sie zum Antiquitätenhändler A und tauscht dort eine wertvolle Briefmarke aus dem Erbe gegen eine seltene Lederhandtasche ein. Dem A sagt sie, sie hätte die Briefmarke geerbt. Den Erbschein hat die schusselige H zu Hause vergessen, was sie dem A verschweigt. Später taucht ein Testament vom [Januar 2015] auf, in dem seine andere Tochter G als Alleinerbin bestimmt ist. G, die selber leidenschaftliche Briefmarkensammlerin ist, möchte die Briefmarke von A zurück. Aber auch die Lederhandtasche reizt sie.
Frage 3: Kann G von A Herausgabe der Briefmarke verlangen?
Frage 4: Kann G von H Herausgabe der Lederhandtasche verlangen?
Ansprüche aus §§ 1007, 861 und 812 BGB sind nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk:
Von der Testierfähigkeit von W und M ist auszugehen. Auf §§ 2018, 2019, 2365, 2366 BGB wird hingewiesen. Die aufgeworfenen Fragen sind unter allen rechtlichen Gesichtspunkten – notfalls hilfsgutachterlich – zu prüfen.
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juli 2015 gelaufenen Z I Klausur in Schleswig-Holstein. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2.500 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15.000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60.000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45.000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschluss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburtstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht?
I. Entstehung des Vermieterpfandrechts, § 562 BGB
- Mietverhältnis
a) Ursprünglich: E – M
b) Übergang des Mietverhältnisses auf I, § 566 BGB
-> Veräußerung E an M, §§ 873, 925 BGB
aa) Einigung (Auflassung)
(1) Rücktritt von der Auflassung
(-); Arg.: Rücktritt vom dinglichen Vertrag mangels Gegenseitigkeit nicht möglich
(1) Anfechtung
(a) Durch Erklärung vom 15.02.2014
(-); Arg.: kein Zugang
(b) Durch Erklärung vom 15.03.2014
(-); Arg.: Anfechtung als Gestaltungsrecht bedingungsfeindlich, vgl. § 388 S. 2 BGB
(c) Durch Erklärung vom 15.04.2014
(aa) Anfechtungsgrund
Hier: Inhaltsirrtum § 119 I 1. Fall BGB betraf wohl auch das dingliche Rechtsgeschäft.
(bb) Anfechtungserklärung
-> Frist, § 121 BGB („unverzüglich“)
Hier: Mehrere Monate seit Kenntniserlangung verstrichen. Verschulden des Rechtsanwalts muss sich I zurechnen lassen. § 121 I 2 BGB greift nicht, da das Schreiben vom 15.04.2014 auch nicht unverzüglich abgesendet worden ist. Rückgriff auf Schreiben vom 15.02.2014 nicht möglich.
bb) Eintragung (+)
cc) Einigsein (+)
dd) Berechtigung (+)
- Forderung aus dem Mietverhältnis (+)
- Eingebrachte Sache des Mieters
Hier: Klavier. Einbringung des Klaviers vor eigentlichem Beginn des Mietverhältnisses unerheblich.
- Kein Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO i.V.m. § 811 ZPO (+)
Erlöschen des Vermieterpfandrechts, § 562a StGB
- Durch Sicherungsübereignung des Klaviers an die H-AG
(-); Arg.: Bei der Sicherungsübereignung gem. §§ 929, 930 BGB erfolgt gerade keine Entfernung. Aus demselben Grund erwarb die H-AG auch nicht gutgläubig lastenfrei das Sicherungseigentum, vgl. § 936 I 3 BGB.
- Durch die Aktivitäten der Mitarbeiter der H-AG
(-); Arg.: dem Sachverhalt ist nicht zu entnehmen, dass es zu einer Entfernung gekommen ist.
III. Einreden, § 562d BGB
(-); Arg.: keine Pfändungshandlung der H-AG gem. §§ 808 ff. ZPO, sondern schlichte tatsächliche Aktivitäten.
IV. Ergebnis.: (+)
Frage 2: Hat I ein Vermieterpfandrecht am Fernseher?
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage der Unpfändbarkeit, § 562 I 2 ZPO. In Betracht kommt § 811 I Nr. 1 ZPO. Der Fernseher ist dem E zu belassen; Arg.: Auslegung des § 811 I Nr. 1 ZPO im Lichte der Informationsfreiheit, Art. 5 I 1 2. Hs. GG, und im Lichte der Menschenwürde, Art. 1 I GG.
Abwandlung: Vermieterpfandrecht des I an den gestohlenen Münzen?
Wie bei Frage 1, es stellt sich nur die Frage, ob es sich bei den gestohlenen Münzen um „eingebrachte Sachen des Vermieters“ handelt. Der Eigentumserwerb scheitert an § 935 BGB, da es keinen Eigentumserwerb an abhanden gekommen Sachen geben kann. Die Ausnahmevorschrift des § 935 II BGB greift nicht für Sammlermünzen; Arg.: Sinn und Zweck (Sicherung der Umlauffähigkeit von Zahlungsmitteln).
Problem: Gutgläubiger Erwerb eines gesetzlichen Pfandrecht (hier: Vermieterpfandrecht)
– aA: (+); Arg.: §§ 1257, 1207 BGB
– hM: (-); Arg.: Wortlaut des § 1257 BGB („entstandenes“, nicht: zur Entstehung zu bringendes); Umkehrschluss aus § 366 III HGB
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2015 in Hamburg und NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
B möchte während seines Urlaubs einige Eigenleistungen an seinem
Privathaus vornehmen. Dazu benötigt er eine Transportbank für den
Bauschutt. Ein befreundeter Unternehmer U ist bereit ihm (also B) ein
Profi-Transportband unentgeltlich zu überlassen, da während dieser Zeit
bei U Betriebsferien sind. Bei Abholung weist U den B umfassend in die
Bedienung des Transportbandes ein. B verspricht dieses auch an die Helfer
auf der Baustelle und seine Ehefrau F weiterzugeben. Bei der Einweisung
vergisst U infolge leichter Fahrlässigkeit B darüber zu unterrichten,
dass eine Sicherung an dem Transportband defekt ist. Diese Sicherung
verhindert das Zusammenklappen des Transportbandes während des Betriebs.
B baut das Transportband in seinem Haus auf und kann dabei nicht
erkennen, dass diese Sicherung defekt ist. Als F Bauschutt auf das
Transportband lädt, klappt sich dieses zusammen. Infolge dessen erleidet
F schwerste Verletzungen.
Als die bewusstlose F schließlich im Krankenhaus ist, stellt der Arzt A
fest, dass F in diesem Krankenhaus nicht ausreichend behandelt werden
kann. Daher beschließt A, dass F in das 200km entfernte
Universitätsklinikum verlegt werden soll, ein Landtransport ist jedoch
ausgeschlossen. Daraufhin ruft A den Unternehmer H an, der Transporte
per Helikopter anbietet. A beauftragt H im Namen der F. Dabei erkennt A
jedoch nicht, dass F in dem 50km entfernten Spezialklinikum besser
aufgehoben wäre. Dieser Transport würde 3000€ kosten.
Als F wieder zu sich kommt und bei Bewusstsein ist, erklärt ihr A, dass
F nichts mit dem Transport zu tun hätte; dies wäre eine Angelegenheit
der Versicherung. F brauche sich keine Sorgen bzgl. der Kosten machen. F
wird sodann von H in die 200km entfernte Universitätsklinik geflogen.
Dabei geht H davon aus, dass er von F beauftragt wurde und schickt ihr
darauf hin eine Rechnung über 12.500€. F weigert sich diese zu bezahlen,
da sie der Ansicht ist, dass kein Vertrags zwischen H und ihr zu stande
gekommen ist. H ist der Meinung, dass ein vertrag bestehen würde und
immerhin hat F den Transport in Anspruch genommen. Zumindest müsse sie
die 3000€ leisten.
Frage 1: Hat F gegen Unternehmer U einen Anspruch – für die tatsächlich
entstandenden- Heilbehandlungskosten?
Frage 2: Welche Ansprüche hat H gegen F?
Abwandlung
H verkauft zahlreiche Forderung- darunter auch die Forderung gegen F- an
den Forderungskäufer X und tritt diese ihm gegenüber ab. X trägt das
gesamte Risiko. Der Kaufpreis wird dadurch auf 6000€ festgelegt. Eine
Abtretungsanzeige, die H zugegangen ist, geht infolge mangelhafter
Aktenführung bei H verloren. H hält sich daher weiter an F.
H und F vereinbaren, dass mit Zahlung von 2.500€ die Forderung des H
erlassen wird.
Nach Zahlung der 2.500€ von F an H, wendet sich X an F und verlangt
Zahlung. F weigert sich.
Frage 3: Unterstellt H habe gegen F einen Anspruch in Höhe von 3.000€
vor Zahlung der 2.500€ von F. Welche Ansprüche hat X gegen H?
Bearbeitungsvermerk: Versicherungsrechtliche Ansprüche und übergegangene
Ansprüche auf die Versicherung sind nicht zu berücksichtigen.
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Juli 2015 in Schleswig-Holstein. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M findet im Sommer 2013 nach erfolgreichem Abschluss seines Studiums einen auskömmlichen Arbeitsplatz in einem großen Unternehmen. Um seine neue Einkommenssituation auch nach außen zu zeigen, sucht M eine repräsentative Unterkunft. Im Niemannsweg 5 findet er ein geeignetes Einfamilienhaus, für das am 31.08.2013 mit der Eigentümerin E ein Mietvertrag zur Nutzung der Immobilie gegen einen monatlichen Mietzins von 2500,00 € abgeschlossen wird. M, der passionierter Klavierspieler ist, darf bereits einen Tag vor Abschluss des Vertrags die in seinem Eigentum stehenden Möbel und sein Klavier (Wert 15000 €) in dem Haus unterbringen.
M und sein Arbeitgeber merken bereits nach wenigen Wochen, dass M zwar ein hervorragender Theoretiker ist, aber den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt nicht gewachsen ist. Sie vereinbaren deshalb, dass der Arbeitsvertrag schon zum 30.09.2013 aufgehoben wird. M möchte sich fortan seiner bereits vor Jahren begonnenen Dissertation widmen und seinen Lebensunterhalt durch wissenschaftliche Vorträge bestreiten. Da M auf seine neue Freundin weiterhin als erfolgreich wirken möchte, ist er nicht bereit, auf das gemietete repräsentative Anwesen zu verzichten. Er schließt von daher mit der Bank H-AG am 06.10.2013 einen Darlehensvertrag über ein Darlehen in Höhe von 60000 € ab, das in monatlichen Raten zu je 1000 € zurückgezahlt werden soll. Ferner wird zwischen M und der H-AG vereinbart, dass sein Klavier als Sicherheit für das Darlehen übereignet wird, aber weiterhin bei M in der gemieteten Villa stehen bleiben soll. Die Bank verpflichtet sich zur Rückübereignung an M, sobald dieser das Darlehen vollständig zurückgezahlt hat.
E, die über mehrere Grundstücke verfügt, möchte zwei ihrer Grundstücke, konkret die benachbarten Grundstücke Niemannsweg 5 und Niemannsweg 7, zum Ende des Jahres 2013 verkaufen. Der Großinvestor I findet sich als Kaufinteressent und geht aufgrund seiner Erfahrung zutreffend davon aus, dass der Wert der Immobilie Niemannsweg 5 (blaues Haus) bei 3 Millionen € und der Wert der Immobilie Niemannsweg 7 (rotes Haus) bei 4 Millionen € liegt. E und I einigen sich mit notariellem Vertrag vom 22.12.2013 darauf, dass E das Grundstück Niemannsweg 5 an I gegen einen Kaufpreis von 3,5 Millionen € verkauft und diesem das Eigentum an dem Grundstück übertragt. I geht hierbei irrtümich davon aus, dass der Kaufgegenstand das mit dem roten Haus bebaute Grundstück ist. I wird kurze Zeit später als neuer Eigentümer des Grundstücks Niemannsweg 5 in das Grundbuch eingetragen.
Bei der ersten Begehung des Grundstücks fällt I am 15.02.2014 sofort auf, dass er bei den Verhandlungsgesprächen beim Notar die beiden Grundstücke im Niemannsweg verwechselt hat. Sofort sendet er der E ein Schreiben, in dem er sie über seine Verwechslung in Kenntnis setzt und ihr mitteilt, dass er vom Vertrag zurücktrete. Das Grundstück sei seines Erachtens nach niemals 3,5 Millionen € wert und er halte außerdem die Relation zwischen der Belastung durch das Grundstück und den erzielbaren Erträgen für wirschaftlich nicht sinnvoll. Das Schreiben erreicht aufgrund eines Fehlers der Post die E nicht. Davon erfährt I erst am 15.03.2014. Noch am selben Tag sendet der I erneut ein Schreiben, in dem er mitteilt, dass er die beiden Grundstücke verwechselt habe und sich hiermit vom Vertrag lösen möchte, es sei denn E mache ihm ein gutes Verkaufsangebot über das Grundstück im Niemannsweg 7. Nach erneuter Überlegung schickt I der E am 15.04.2014 ein weiteres Schreiben, indem er den Wortlaut aus dem Schreiben vom 15.02.2014 wiederholt. Nachdem E trotz Erhalts der letzten beiden Schreiben nicht reagiert, lässt sich I von seinem Anwalt beraten, der ihm jedoch mitteilt, dass der Wert eines Grundstücks selbst keine Lösung vom Vertrag rechtfertige. I unterlässt daraufhin weitere rechtliche Schritte.
In der Zwischenzeit wird die finanzielle Situation des M immer schlechter. Trotz großen Zeitaufwands kann er seine Doktorarbeit nicht fertigstellen und das Interesse für seine wissenschaftliche Vorträge schwindet deutlich. Er kann von daher weder die Miete für die Monate Oktober, November, Dezember 2014 an I zahlen noch die Darlehensraten an die H-AG.
Die H-AG sieht keine berufliche Zukunft für M und plant aufgrund des offenen Darlehensvetrags von mehr als 45000 € die Verwertung des Klaviers, das sich noch immer in der gemieteten Villa befindet. Auch I ist über die ausbleibenden Mietzahlungen enttäuscht. Als I nach einem Mittagessen am 15.01.2015 M in der Villa besucht, um diesen zur Zahlung des ausstehenden Miete zu bewegen, sieht er Mitarbeiter der H-AG, die gerade damit beschäftigt sind, das Klavier für den Abtransport und die Verwertung vorzubereiten. Es kommt zum Streit, da I der Auffassung ist, dass nur einer das Klavier verwerten könne und das sei er selbst. Ihm stehe nämlich ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier zu, daran würde auch die Sicherungsübereignung des Klaviers von M an die H-AG nichts ändern. Die H-AG ist hingegen anderer Ansicht; außerdem sei I bereits aufgrund seiner Schreiben an E überhaupt nicht Eigentümer des Grundstücks geworden.
Frage 1: Hat I am 15.01.2015 ein Vermieterpfandrecht an dem Klavier?
Frage 2: Zu den Möbeln, die M am Tag vor Abschlss des Mietvertrags mit E in der Villa unterbringt, gehört auch ein alter Fernseher, im Wert von 100 €, den M primär für Nachrichtensendungen benutzt. Hat I an dem Fernseher ein Vermieterpfandrecht?
Fallabwandlung:
M feiert am 01.05.2014 in der von ihm gemieteten Villa seinen Geburstag. D, der zu den Gästen der Feier gehört und ebenfalls weit über seinen Verhältnissen lebt, überreicht M als Geschenk zwei österreichische Sammlermünzen mit einem Nominalwert von 100,00 €. M freut sich sehr über diese Aufmerksamkeit und legt die Münzen in seine Glasvitrine, damit seine Gäste dies bemerken und ihn als wohlhabenden Sammler einschätzen. M weiß aber nicht, dass D die Münzen wenige Monate zuvor gestohlen hatte.
I geht am 15.01.2015 davon aus, dass ihm auch an den Münzen ein Vermieterpfandrecht zusteht.
Frage 3: Ist die Einschätzung des I korrekt?
Erneut vielen Dank an Tobias für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Zivilrechtsklausur im 1. Staatsexamen im November 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der A ist mit der B verheiratet. Die beiden sind wohlhabend. B tritt regelmäßig mit ihrem Gesangspartner S auf verschiedenen Konzerten auf. Damit B sich von der Arbeit erholen kann bucht A – wie er es schon öfter tat – für 300 € bei R, der in Düsseldorf ansässig ist, ein Appartement für 1 bis 2 Personen auf einer Ferienanlage im bayerischen Wald inklusive Zugreise für ein Wochenende. Den Preis von 300 € überweist A dem R.
In dem Bestätigungsschreiben ist vermerkt, dass eine Anreise bis 18 Uhr erfolgen muss, da die Rezeption nur bis zu diesem Zeitpunkt besetzt ist. A ruft daraufhin bei dem Komplementär X der K-KG, die die Ferienanlage betreibt an und fragt nach, ob auch eine Anreise nach 23 Uhr möglich ist, da seine Frau an jenem Abend noch einen Auftritt.hat. X erwidert, dies sei „kein Problem“, er lege einen Schlüssel an unter den Blumenkübel an der Tür.
Als die Eheleute abends anreisen und A den Schlüssel unter dem Blumenkübel sucht kommt Nachtwächter N mit seinem Hund Hasso vorbei. X weiß, dass N manchmal überreagiert und N aufgrund mehrerer Einbrüche vor kurzer Zeit sehr misstrauisch ist, hatte aber vergessen, ihm mitzuteilen, dass A und B anreisen.
N sieht A und B und hält diese irrig für Einbrecher. Daraufhin lässt er seinen Hund mit den Worten „Hasso, fass!“ auf B los. Erst als A eingreift lässt Hasso von B ab. N erkennt sodann seinen Irrtum, als er die Koffer von A und B entdeckt, nimmt seinen Hund an die Leine und ruft den Krankenwagen. S erleidet eine tiefe Fleischwunde, die genäht werden muss, und muss mehrere Tage ihr Bein hochhalten. Ihre Versicherung deckt keine Schäden für Hundebisse ab. Aufgrunddessen kann sie einen Auftritt mit ihrem Gesangspartner S nicht wahrnehmen. Beiden entgehen Einnahmen von jeweils 5.000 €.
Frage 1
a) Kann B von R Schadensersatz für die Behandlungskosten, ein der Höhe nach angemessenes Schmerzensgeld, für die vertane Urlaubszeit und die Einnahmen des Konzerts verlangen?
b) Hat B Ansprüche gegen N?
c) Kann A (auch im Namen der B) Rückzahlung der 300 € verlangen?
d) Kann S von R Ersatz der entgangenen 5.000€ verlangen?
Frage 2
R hat B die entstandenen Schäden iHv 10.000 € ersetzen müssen. Kann er diese von der K-KG ersetzt verlangen? Zudem verlangt er 50 € entgangenen Gewinn. Zu recht?
Frage 3)
Nehmen Sie an, die Ferienanlage befindet sich in den Niederlanden. Welches Sachrecht findet Anwendung? Auf die Rom-I Verordnung wird hingewiesen
Vielen Dank auch für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Oktober 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
1. Fall
L ist seit 15 Jahren Angestellter bei der X-GmbH. Er ist 1956 geboren und hat 3 Kinder. Er kauft für diese Metallbleche bei verschiedenen Herstellern ein, welche von der X-GmbH zum Bau von Elektroteilen genutzt werden. Hierfür hat er ein festes Budget zur Verfügung, die Aufträge vergibt er jedoch nach eigenem Ermessen.
Bei einer Innenrevision am 10. September stellt der Geschäftsführer der X-GmbH, der S, fest, dass erstmalig ein Auftrag nicht an den langjährigen Hersteller H, sondern an dessen Mitbewerber, den O vergeben worden ist. Dies überrascht S, dem Kontinuität bei der Auftragsvergabe sehr wichtig ist, denn die Angebote von H und O bewegten sich im gleichen Rahmen. Als kurz darauf die Geschäftsführerin der H bei S anruft und sich beschwert, dass die X-GmbH nun Geschäfte mit den „Yuppies“ der O führt, ist er noch mehr verwundet. Sie lässt S auch einen Zeitungsartikel zukommen, aus welchem sich entnehmen lässt, dass Ermittlungen gegen den Geschäftsführer der O wegen Bestechung (§ 299 II StGB) eingeleitet worden sind. Ob die Ermittlung auch das Geschäft mit der X-GmbH betreffen, lässt sich dem Zeitungsartikel nicht entnehmen.
S stellt daraufhin den L am 13. September zur Rede und konfrontiert ihn mit entsprechenden Vorwürfen. Dieser bestreitet diese vehement und tatsächlich lassen sich diese nicht beweisen. Trotzdem sieht S das Vertrauensverhältnis hin zu L für unwiderbringlich zerrütet an. Da L aber stets ein zuverlässige und guter Mitarbeiter war, bietet er ihm an, den Arbeitsvertrag mittels Aufhebungsvertrag zu beseitigen. Dabei macht er ihm auch klar, dass er ihm, sollte er dem Aufhebungsvertrag nicht zustimmen, fristlos kündigen werde. Sodann übergibt er dem L das im Vorfeld von S ausgearbeitete und von ihm unterschriebene Vertragsdokument. L ist wegen der Vorwürfe geschockt und fürchtet außerdem um seine berufliche Zukunft. Er unterzeichnet daraufhin den Vertrag, welcher ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 30. September bestimmt.
Am 19. September erklärt L gegenüber S den Widerruf des Vertrages. Außerdem will er ihn notfalls anfechten. S will am Vertrag festhalten. Daher erhebt L Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Arbeitsvertrag zwischen ihm und der X-GmbH auch weiterhin besteht.
Frage 1: Ist diese Klage begründet?
2. Fall – Abwandlung von Fall 1
Tatsächlich hat L von O Zahlung in Höhe von 1.400 Euro erhalten, damit er das Geschäft mit dieser abschließt. Das Angebot der O wäre aber auch ohne die Zahlung nicht günstiger ausgefallen.
Frage 2: Hat X einen Anspruch gegen L auf Zahlung wegen des Schmiergeldes?
3. Fall
R ist seit Jahren Hausmeister bei der X-GmbH. Er arbeitet dabei stets zuverlässig und mit größter Sorgfalt. Eines Tages bemerkt er bei einem Betriebsrundgang, dass der betriebsfremde J beim Fußballspielen einen Ball auf das Dach der Gebäude der X geschossen hat. J bietet R an, diesen schnell selbst vom Dach zu holen. R ist einverstanden und hilft J mittels Räuberleiter das Dach zu besteigen. Dabei schätzen J und R die Tragfähigkeit der Dachkonstruktion jedoch fehlerhaft ein, so dass dieses beim Klettern beschädigt wird und ein Sachschaden in Höhe von 10.000 Euro entsteht.
Frage 3: Hat X Ansprüche gegen J aus Zahlung der 10.000 Euro?
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW und Hessen im September 2015. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Der serbische Fuhrunternehmer S ist mit seinem LKW auf der Autobahn in der Nähe von Unna unterwegs. Bedingt durch eine kleine Unachtsamkeit gerät sein LKW von der Fahrbahn ab und prallt gegen einen Brückenpfeiler. Dieser ist daraufhin einsturzgefährdet und die Autobahn im Bereich Unna muss für Tage an diesem Teilstück gesperrt werden.
Frage 1: Nach welchem Sachrecht ist der Fall zu beurteilen. (Es wird auf die Rom II VO hingewiesen)
Raststättenbetreiber R dessen Raststätte zwar nicht im Bereich des gesperrten Autobahnabschnitts liegt erleidet in den Wochen der Reparatur des Brückenpfeilers erhebliche Einnahmeausfälle, da im Radio gewarnt wird den Abschnitt weiträumig zu umfahren.
Vor dem Unfall handelte es sich um eine florierende Raststätte.
Frage 2: Kann R von S Ersatz der Einnahmeausfälle bzw. Schadensersatz verlangen.
(Die Anwendung des deutschen Sachrechts wird unterstellt)
Antiquitätenhändler A erwirbt von V eine antike Kommode, die er zuvor in einer Kleinanzeige im Internet entdeckt hatte. A und V vereinbaren, dass A die Kommode bei V abholen soll.
Da A über kein geeignetes Fahrzeug verfügt, beauftragt er den Fuhrunternehmer W, dass antike Möbelstück bei V abzuholen. Obwohl beide wissen, dass es gegen geltendes Recht verstößt, vereinbaren A und W, dass der Transport „ohne Rechnung“ erfolgen soll und A den W später Bar bezahlen soll. W holt die Kommode bei V ab. Auf der Autobahn kommt es aufgrund einer Unachtsamkeit des W zu einem Unfall bei dem die Kommode zerstört wird.
Frage 3: Kann A von W Schadensersatz der Kommode verlangen.
(Auf das SchwarzArbG wird hingewiesen)
Vielen Dank an Melissa für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im August 2015 in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
A ist auf der Suche nach seiner großen Liebe. Hierzu meldet er sich an einem kalten Montag im November bei einer Online- Partnerschaftssuche (P) im Internet an. Diese bieten eine Premium- Mitgliedschaft an.
Folgende Klauseln bestimmen den Vertrag.
1. Der Vertrag Hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Es ist jeweils bis zum 3. Werktag eines Monats ein Beitrag von 33€ zu zahlen. Zu Vertragsbeginn ist ein Betrag von 99€ zu entrichten entsprechend einer Vorauszahlung der ersten 3 Montasbeiträgen.
2. Die Premium- Mitgliedschaft beinhaltet nicht nur Partnerschaftsvorschläge, sondern auch eine Auswertung eines Persönlichkeitstests. Die Auswertung ist eine Ware, die auf die Bedürfnisse des Vertragspartners zugeschnitten ist. Die Auswertung ist ein 40seitiges PDF Format, das dem Vertragspartner zugesendet wird.
Die Klauseln sind Als PDF Datei auszudrucken und über einen Link einsehbar. A klickt auf die Schaltfläche „jetzt kostenpflichtig anmelden“, nachdem er seine Email Adresse und sein Geschlecht angab. Es folgte eine Bestätigungsmail der P mit dem Hinweis, dass der Antrag überprüft wird. Schon am Dienstag erhielt P eine Bestätigungsmail mit den Zugangsdaten der Internet-Platform sowie einer Zahlungsaufforderung von 99€. A zahlte daraufhin per Sofortüberweisung 99€ an P. Danach unterzog er sich einem digitalisiertem automatischen Persönlichkeitstest.
Nach 2 Tagen erhielt er die Auswertung des Persönlichkeitstests, die viele pauschale Aussagen und nur wenige individuelle Persönlichkeitsbeschreibungen enthielt.
Nach knapp 2 Wochen fand A jedoch seine große Liebe im Supermarkt. Er meldete sich sofort bei P und widerrief ausdrücklich den Vertrag. Er meint, dass der Vertrag sowieso unwirksam sei und ein solcher Vertrag gar nicht abgeschlossen werden dürfe.
Außerdem verlangt er auch die 99€ zurück.
P meint Vertrag sei Vertrag, daher muss A die Beiträge weiterhin Zahlen. Jedenfalls kann er nicht die 99€ zurückverlangen, da die Auswertung bereits an A geschickt wurde und so individuell auf A angepasst und ausgearbeitet ist, dass diese nicht einfach wieder zurückgeschickt werden dürfen.
Frage 1: Hat P gegen A einen Anspruch auf weitere Beitragszahlungen ?
Frage 2: Hat A gegen P einen Anspruch auf Rückzahlung der 99€ ?
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.
Abwandlung l
A will klarstellen , dass er in Zukunft keine Beiträge mehr an P zahlen muss. Mit welcher Klage kann er seinem Begehren nachkommen ?
Abwandlung ll
A lernt erst nach 8 Wochen seine große Liebe kennen. Er widerruft sofort den Vertrag. Auch zählt er die 4. Monatsrate nicht. Als er weiterhin nicht zahlen will, droht P ihm , dass er, wenn er nicht innerhalb von 7 Tagen zahlt, ihn in eine Online-Schuldnerliste einträgt, auf die jeder Zugriff hat. A meint, dass P dies zu unterlassen habe, da er seinen “ guten Ruf“ damit schädigen wird.
A fragt seine Rechtsanwältin R um Rat. A will wissen :
Frage 1: Kann A von P Rückzahlung der 99€ verlangen ?
Frage 2: Kann A von P Unterlassung der Eintragung in die Online – Schuldnerliste verlangen ?
Bearbeitervermerk: es ist das Gutachten der Rechtsanwältin R zu erstellen. Es ist davon auszugehen, dass P seinen Informations- sowie Widerrufsbelehrungspflichten nachgekommen ist.
Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im April 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Hausbau durch W auf Grundstück des E. Maurer W ist nicht in Handwerksrolle eingetragen. E weiß das. Vereinbarte Vergütung beträgt 200.000€.
Haus wird mangelfrei fertiggestellt und übergeben.
Hat W gegen E einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung, wenn vergleichbare Arbeiten bei einem eingetragenem Handwerker 275.000€ kosten würde?
1. Abwandlung:
Wie oben. E zahlt allerdings im Voraus 200.000. W wollte nie tätig werden, sondern nur das Geld ergattern.
Ansprüche des E gegen W auf (Rück-)Zahlung?
2. Abwandlung:
W ist in Handwerksrolle eingetragen, aber „Ohne-Rechnung“-Abrede. E weiß, dass W keine Steuern abführt und seine steurrechtlichen Anzeigepflichten nicht erfüllt. Haus wird gebaut, 200.000€ gezahlt. Erhebliche Mängel zeigen sich. E verlangt Beseitigung. Zu Recht?
Abgedruckte Normen:
§ 1 I, II Nr. 2 & 5 SchwarzArbG
§ 370 AO
Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Februar 2015 gelaufenen ZI Klausur des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz und Thüringen (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. Am Ende des Beitrags verweist Jura Online abschließend auf eigene Lernangebote.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
Sachverhalt (beruht auf einem Gedächtnisprotokoll)
M ist Eigentümerin eines kleinen Museums, wo unter anderem eine Uhr im Wert von 50€ ausgestellt ist. B ist ihr Angestellter und beauftragt, die Ausstellungsstücke des Museums zu beaufsichtigen. 2003 nimmt B die ausgestellte Uhr mit nach Hause, obwohl er weiß, dass er dies nicht darf, denkt aber damit sein sowieso zu geringes Gehalt auszugleichen. M bemerkt nicht, dass die Uhr fehlt.
2004 verkauft B auf einem Flohmarkt die Uhr an den G, wobei er diesen informiert, dass er nicht Eigentümer der Uhr ist, sondern im Namen der M handelt. G ist redlich. M übergibt die Uhr an G mit den Worten „Sie soll nun dir gehören“.
2006 bemerkt die E die Uhr des G und möchte sie diesem Abkaufen. G behauptet wahrheitswidrig, er habe die Uhr in einem renommierten Uhrengeschäft erworben. E glaubt dies und kauft G die Uhr ab.
2015 bemerkt M den Verlust der Uhr und auch, dass es sich in Wahrheit nicht um ein nachgemachtes Stück handelt, sondern um eine Original „Ludwig“ Uhr, welche zu Preisen bis zu 5000€ gehandelt werden. Als B von dem wahren Wert der Uhr erfährt, empfindet er Reue und erzählt M von den Geschehnissen. Zusammen suchen sie nach der verbliebenen Uhr und finden sie 2015 bei E.
M verlangt von E die Uhr heraus und weist darauf hin, dass weder sie noch B davon gewusst haben, welchen Preis die Uhr in Wahrheit hatte. E lehnt dieses Verlangen ab und meint jedenfalls sei der Anspruch mittlerweile verjährt.
Frage 1: Kann M die Uhr von E heraus verlangen?
E ist von den Geschehnissen zutiefst schockiert und möchte wissen, ob sie gerichtlich gegen M vorgehen kann, und möchte festgestellt haben, dass sie Eigentümerin der Uhr ist.
Frage 2: Hat die Klage der E Aussicht auf Erfolg?
Unverbindliche Lösungsskizze
Frage 1: M gegen E auf Herausgabe der Uhr A. § 985 BGB
I. Besitz des E (+)
II. Eigentum des M
1. Urspr.: M
2. Eigentumserwerb des B (-)
3. Eigentumserwerb des G
a) Eigentumserwerb des G von M gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung M-G
(1) Direkt (-)
(2) Stellvertretung durch B, §§ 164 ff. BGB
(a) Eigene Willenserklärung (+)
(b) Im fremden Namen (+)
(c) Im Rahmen der Vertretungsmacht
(aa) Rechtsgeschäftlich (-)
(bb) Gesetzlich (-)
(cc) Rechtsschein (-)
(3) Ergebnis: (-)
bb) Gutgläubiger Erwerb des G, §§ 929 S. 1, 932 BGB(-);
Arg.: nicht möglich, wenn bereits keine Einigung vorliegt.
cc) Ergebnis: (-)
b) Eigentumserwerb des G von B gem. § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-B(-);
Arg.: Handeln im fremden Namen
bb) Ergebnis: (-)
c) Ersitzung, § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des G, § 872 BGB (-)
cc) Keine Bösgläubigkeit des G, § 937 II BGB (+)
dd) Frist: 10 Jahre (-)
ee) Ergebnis: (-)
4. Eigentumserwerb des E
a) § 929 S. 1 BGB
aa) Einigung G-E (+)
bb) Übergabe
cc) Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe
dd) Berechtigung des G (-);
Arg.: G nicht Eigentümer (s.o.)
ee) Gutgläubiger Erwerb des E, §§ 929 S. 1, 932 BGB
(1) Rechtsgeschäft i.S.e. Verkehrsgeschäfts (+)
(2) Rechtsscheinstatbestand, § 1006 I BGB (+);
Arg.: Besitz des G.
(3) Gutgläubigkeit des E, § 932 II BGB
Hier: Kein Anlass, an den Angaben des G zu zweifeln.
(4) Kein Abhandenkommen, § 935 BGB
Hier: Uhr des M von B unterschlagen (= unfreiwilliger Besitzverlust).
(5) Ergebnis: (-)
ff) Ergebnis: (-)
b) § 937 BGB
aa) Bewegliche Sache (+)
bb) Eigenbesitz des E (+)
cc) Frist: 10 Jahre
Hier: eigentliche nur 9 Jahre Eigenbesitz des E (2006-2015)
Aber: Zurechnung der 2 Jahre Eigenbesitz des Rechtsvorgängers G, § 943 BGB.
dd) Keine Bösgläubigkeit des E, § 937 II BGB (+),
auch nicht über § 142 II BGB: Ein eventueller Irrtum über den Wert der Uhr begründet kein Anfechtungsrecht des M oder B gem. § 119 I, II BGB. Im Übrigen dürfte auch keine Kenntnis des E von einer eventuellen Anfechtbarkeit vorliegen.
ee) Ergebnis: (-)
c) Ergebnis: (+)
5. Ergebnis: (-)
III. Ergebnis: (-)
B. Sonstige Herausgabeansprüche
I. § 861 BGB (-);
Arg.: Keine verbotene Eigenmacht des E.
II. § 1007 I BGB (-);
Arg.: Keine Bösgläubigkeit des E.
III. § 1007 III BGB (-);
Arg.: Eigentumserwerb des E gem. § 937 BGB (s.o.)
IV. §§ 823 I, 249 I BGB (-);
Arg.: zumindest kein Verschulden des E.
V. § 812 I 1 1. Fall BGB (-);
Arg.: keine Leistung M an E.
VI. § 812 I 1 2. Fall BGB (-);
Arg.: vorrangige Leistung G an E.
Frage 2: Erfolgsaussichten der Klage des E
A. Zulässigkeit
I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen (+)
II. Besondere Prozessvoraussetzungen
– Feststellungsinteresse wohl (+); Arg.: drohende Geltendmachung von
Ansprüchen seitens des M
B. Begründetheit (+);
Arg.: E = Eigentümer (s.o.)
Relevante Theorie:
Vielen Dank an Sina für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Schleswig-Holstein im Januar 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
M hat sich einen BMW für 45.000 € gekauft. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten möchte er ein Darlehn in Höhe von 40.000 € aufnehmen. Dies soll ihm die V AG vermitteln. Die Bank B möchte dem M daraufhin ein Darlehn gewähren. Jedoch verlangt B zusätzlich eine Sicherheit, sodass das Auto übereignet werden soll. Vorher soll durch einen Sachgutachter der Bank der Zustand des Autos geprüft werden. Als besonderen, aber durchaus üblichen Service der V AG, im Rahmen des Vermittlungsvertrages, soll deswegen der G, ein immer zuverlässiger Angestellter der V AG, das Auto bei M abholen und es bei B vorführen. G erhält dabei einen Schlüssel sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Brief und Schein). Einen Schlüssel behält M. Weil M die Sicherungsübereignung gleich vornehmen möchte, vorbehaltlich einer positiven Prüfung, bevollmächtigt er zudem die V AG die Übereignung in seinem Namen vorzunehmen.
G hat jedoch erhebliche Spielschulden und fährt daher zu Autohändler A, der auch finanzielle Schwierigkeiten hat. Aufgrund dieser Umstände erwirbt A das Auto für 30.000 €. Er bestellt bei BMW einen Ersatzschlüssel und verkauft das Auto anschließend an den ahnungslosen D für 45.000 €.
M erfährt erst 3 Monate später von dem Geschehen. D war in der Zeit neunmal in der Waschstraße und hat dafür 90 € bezahlt. Auch hat er eine Freisprechanlage im Wert von 300 € einbauen lassen. M ist in der Zeit zu Fuß gegangen, da er sich ein Mietauto nicht hätte leisten können. Ein Mietauto hätte ihn 900 € gekostet.
Sie sind der Anwalt des M.
1. M möchte wissen, ob er das Auto von D heraus verlangen kann. Zudem möchte er Ersatz für die Nutzungen, solange der D das Auto hatte.
2. Eigentlich hätte M doch lieber Geld von G, VAG und A, um seine Schulden bezahlten zu können. Auch hat er festgestellt, dass das zu Fuß gehen gut für seine Gesundheit ist.
Aufgaben:
I. Nehmen Sie gutachterlich Stellung und beantworten Sie alle aufgeworfenen Rechtsfragen.
II. Was würden sie ihrem Mandanten raten.
III. Welches Gericht wäre zuständig. Alle Städte haben ein LG und AG. M wohnt in Kiel, G, VAG in Flensburg und D, A in Lübeck?
Vielen Dank an Sven für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Adalbert (A) ist Ingenieur bei einem Unternehmen, das Maschinen zur Spanholzproduktion herstellt und bewohnt mit seiner Familie eine eigene Doppelhaushälfte in Heidelberg-Handschuhsheim. Ab Mitte des kommenden Jahres soll er samt Familie nach Shanghai ziehen, um dort bei der Errichtung eines Spanplattenwerks mitzuwirken und auf unbestimmte Zeit die technische Überwachung zu leiten. Da A fürchtet, sich von China aus nicht um sein Haus kümmern zu können, scheut er eine Vermutung. Er entschließt sich zum Verkauf, will sich aber für bestimmte Fälle einrn Wiederkaufsvorbehalt absichern. mit Bahn-Manager Berthold (B) einigt er sich über einen Preis von 880.000 Euro.
A und B schließen den notariellen Kaufvertrag. in gesonderter notarieller Urkunde vom gleichen Tag vereinbaren sie mit Bezug auf den Kaufvertrag einen Wiederkaufsvorbehalt für A: A kann das Wiederkaufsrecht innerhalb von 3 Jahren nach Vertragsschluss durch schriftliche Erklärung gegenüber B jeweils dann ausüben, wenn er nicht ins Ausland ziehen muss, nach Heidelberg zurückversetzt wird oder wenn B das Grundstück an einen Dritten Verkauft. Im letzten Fall hat B den A unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrags zu unterrichten. Bei Wiederkauf sind B die entrichtete Grunderwerbssteuer, die Notar- und Grundbuchkosten und die mit der Finanzierung des Kaufpreises anfallenden Kosten und Gebühren zu ersetzen. Um As Anspruch auf Eigentumsrückübertragung nach Ausübung des Wiederkaufsrechts zu sichern, wird zu seinen Gunsten ein Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen. B zahlt den Kaufpreis an A.
Unerwartet platzt der Auftrag für das Spanplattenwerk. A schreibt dem B noch vor dessen Eintragung, er übe sein Wiederkaufsrecht aus. Zähneknirschend findet sich B damit ab und verlangt von A Zahlung des Wiederkaufpreises zuzüglich der entstandenen Kosten. Da A trotz mehrfacher Aufforderung nicht reagiert, setzt B ihm eine angemessene letzte Frist. Weil A auch nach deren Ablauf nicht zahlt, erklärt B ihm gegenüber den Rücktritt vom Wiederkaufsvertrag.
Frage 1: Kann B von A Auflassung verlangen ?
Abwandlung
A und seine Familie ziehen nach Shanghai. B wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen und zieht mit seiner Familie ein. Schon nach kurzer Zeit hat er es sich, schon berufsbedingt Befürworter schneller Bankverbindungen, mit allen Nachbarn über das Verkehrsprojekt „Stuttgart21“ dermaßen zerstritten, dass er nach Beschimpfungen als „Betonkopf“ und „Stresstestbürger“ Handschuhsheim möglichst schnell verlassen möchte. Für das Haus interessiert sich der pensionierte Sozialpädagoge, „Stuttgart21“-Gegner und Alt-68er Wüterich W aus Stuttgart. Enttäuscht vom bevorstehenden Ergebnis der Volksabstimmung über „Stuttgart21“ in ihrer Heimatstadt, wollen W und seiner Lebensgefährtin Stuttgart verlassen, um ihren Ruhestand unter Gleichgesinnten in Heidelberg zu verbringen.
W und B schließen einen notariellen Kaufvertrag. Um das Geschäft nicht zu gefährden, hat B den W zuvor nicht über das vormerkungsgesicherte Wiederkaufsrecht des A informiert, da einige Interessenten wegen des Wiederkaufsrechts vom Erwerb Abstand genommen haben. Von dem Wiederkaufsrecht erfährt W auch deshalb nichts, da er Juristen und ihre „Bürokratie“ für Überflüssig hält und deshalb weder dem Notar zuhört, noch das Grundbuch einsieht. B unterrichtet A über die Veräußerung an W.
W zahlt den Kaufpreis an B und wird als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Vor seinem Einzug lässt W die neuwertige Gasheizung für 10.000 Euro durch eine Holzpelletheizung ersetzen, um einen Beitrag zur klimaneutralen Energiegewinnung zu leisten. Als A kurze Zeit später für eine Besprechung in die Firnenzentrale nach Heidelberg zurückkehrt und bei einem Abstecher nach Handschuhsheim W beim biologisch-dynamischen Kartoffelanbau im Garten „seines“ Hauses sieht, erfährt er von der Veräußerung. Er weist W auf sein Wiederkaufsrecht hin. W erklärt, wegen der angenehmen, ökologischen Nachbarschaft werde er keinesfalls ausziehen. A übt sein Wiederkaufsrecht schriftlich gegenüber B aus. Zum Rückerwerb war er bei einem Weiterverkauf durch B fest entschlossen. W meint falls er A weichen müsse, habe A ihm zuvor die Einbaukosten der Pelletheizung zu ersetzen. schließlich habe er zum Zeitpunkt des Einbaus nichts von dem Wiederkaufsrechts des A gewusst.
Frage 2: Welche Ansprüche kann A gegen B und W geltend machen?
Frage 3: Hat W Schadensersatzansprüche gegen B ? W bringt vor, er hätte bei Kenntnis vom Wiederkaufsrecht von dem Kauf Abstand genommen.
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Sachverhalt
A und B betreiben als Gesellschafter die im Handelsregister eingetragene AB-OHG. Das Geschäftskonzept der OHG sieht vor, wohlhabenderen älteren Menschen gegen Entgelt ein altersgerechtes Zusammenleben und Wohnen zu ermöglichen. Zu diesem Zweck unterhält die OHG einen Gebäudekomplex mit mehreren Wohneinheiten und Gemeinschaftsräumen. Die Räume sind altersgerecht und mobilitätsfreundlich ausgestattet. Als besonderen Service zur Gewährleistung der Gesundheit und Sicherheit erhalten alle Senioren zudem ein mobiles Notrufgerät, das sie bei Bedarf betätigen können, um Hilfe von Mitarbeitern der AB-OHG anzufordern. Im Alltag werden die Senioren ebenfalls von Mitarbeitern der AB-OHG unterstützt, soweit sie darauf angewiesen sind.
Auch der 70-jährige Rentner R bewohnt seit einiger Zeit aufgrund eines Vertrages mit der AB-OHG ein Zimmer in der Seniorengemeinschaft der AB-OHG und nimmt auch deren Serviceleistungen in Anspruch. Der Gesundheitszustand des R ist allerdings nicht mehr der Beste. Am Morgen des 20.06.2012 stürzt er kurz nach dem Aufstehen schmerzhaft zu Boden. R betätigt sein mobiles Notfallgerät, jedoch ohne Erfolg. Die immer stärker werdenden Schmerzen und die Aufregung darüber, dass keine Hilfe herbeikommt, führen bei dem herzschwachen R schließlich zu einem Herzinfarkt. Kurz darauf betritt die Tochter (T) des R den Raum, um ihrem Vater einen Besuch abzustatten. T ist über den hilflosen Zustand des am Boden liegenden R maßlos entsetzt. Rechtzeitig kann sie noch Hilfe herbeirufen, erleidet in der Folge der Situation jedoch einen Schock, der eine ärztliche Behandlung erforderlich macht. Der Herzinfarkt des R wird im Krankenhaus erfolgreich behandelt. Die Ärzte stellen fest, dass der Herzinfarkt hätte vermieden werden können, wenn dem R rechtzeitig nach seinem Sturz geholfen worden wäre.
A und B sind über den Vorfall schwer betrübt. B wendet sich kurzerhand im Namen der AB-OHG an V, der die Notrufanlage (mitsamt der mobilen Notrufgeräte) an die AB-OHG im Januar 2011 verkauft hatte. B wirft V vor, dass die Anlage „defekt“ sei, und verlangt, dass V umgehend jemanden schicke, der „die Sache in Ordnung bringt“. Daraufhin schickt V seinen Mitarbeiter M zum Gebäudekomplex der AB-OHG. M stellt nach ausgiebiger Untersuchung fest, dass der Alarm nicht etwa wegen eines Mangels der Notrufanlage bzw. der mobilen Notrufgeräte ausgeblieben ist. Vielmehr war die Anlage durch B, der über keine elektronische Fachausbildung verfügt, noch vor dem Vertragsschluss mit R unsachgemäß installiert worden. M beseitigt daraufhin ohne Rücksprache mit der AB-OHG den Installationsfehler mit einigem Arbeitsaufwand.
Beantworten sie folgende Fragen gutachterlich:
Frage 1: a) Kann R von der AB-OHG wegen des erlittenen Herzinfarktes Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangen? Ausführungen zur Höhe des Schmerzensgeldes sind entbehrlich.
b) Unterstellt, die Ansprüche gegen die AB-OHG (Frage 1a) bestehen: Kann R sich wegen der Heilbehandlungskosten und des Schmerzensgeldes auch an den vermögenden A halten?
Frage 2: T verlangt von der AB-OHG und A Ersatz ihrer Heilbehandlungskosten. Zu Recht?
Frage 3: Hat A im Falle einer erfolgreichen Inanspruchnahme durch R und T Ausgleichsansprüche gegen B?
Vielen Dank an Thomas für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Investor I-AG aus Bremen und Bauunternehmer K-GmbH aus Hamburg schließen einen Vertrag über den Bau eines Bürokomplexes in Hamburg zum Preis von 20 Mio €. Neben etlichen technischen Details enthält der für dieses Bauvorhaben speziell aufgesetzte Vertrag folgende Bestimmungen:
(x) Die AGB der I-AG (einzusehen unter www.i-ag.com) werden Vertragsbestandteil
(y) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch wenn dieses Schriftformerfordernis durch nachträgliche Vereinbarung abbedungen werden soll.
(z) Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis ist Bremen.
Die AGB der I-AG enthalten folgende Bestimmungen:
VIII. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Überschreitung des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins, für jeden Werktag 0,15% des Werklohns als Vertragsstrafe zu zahlen, bis zu einem Maximum von 10% des Werklohns
XI. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der I-AG eine Bankbürgschaft für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. € zu verschaffen.
Als sich Schwierigkeiten bei der Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben, kommen die Parteien erneut zusammen und vereinbaren, dass es besser sei eventuelle Rechtsstreitigkeiten am Ort des Bauvorhabens, also in Hamburg, zu verhandeln. Auf Grund der angespannten Atmosphäre vergessen die Parteien dies schriftlich festzuhalten. Später erhebt die I-AG Klage gegen die K-GmbH am LG Hamburg.
Frage 1: Ist das LG Hamburg örtlich zuständig?
Kurz nach Vertragsschluss beauftragt die K-GmbH ihre Hausbank B der I-AG die Bankbürgschaft zu stellen. Auf Grund eines internen Fehlers der B stellt diese der I-AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Als nach einiger Zeit die Verzögerung der Fertigstellung eintritt und die Vertragsstrafenansprüche auflaufen, verlangt I-AG Zahlung von 2 Mio €.
Die B zahlt zunächst an die I-AG. Dann beruft sie sich jedoch darauf, dass die K-GmbH durch die Vertragsstrafenklausel unangemessen benachteiligt werde. Üblich sei lediglich eine Anspruchshöhe von max. 5% des Werklohnanspruchs. Auf Grund der Unwirksamkeit hafte die K-GmbH gar nicht, jedenfalls nicht für mehr als 5%. Außerdem sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der I-AG nicht verlangt worden, weshalb die B garnicht in Anspruch genommen werden könnte. Die I-AG verweigert die Rückerstattung.
Frage 2: Hat die B gegen die I-AG einen Anspruch auf Rückzahlung?
Fallabwandlung:
Als die K-GmbH von B die Stellung einer Bankbürgschaft verlangt, überredet B sie dazu stattdessen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bestellen, da diese für B weniger Aufwand und keine Prüfpflichten beinhaltet. Eine weitere Aufklärung findet nicht statt.
Wieder zahlt die B an die I-AG. Bevor sie ihr Geld zurückfordern kann wird über das Vermögen der I-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Da eine Zahlung der I-AG nicht mehr zu erwartet ist, möchte die B sich an die K-GmbH wenden.
Die K-GmbH bestreitet einen Anspruch der B, sie sei mit dem Institut der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht vertraut gewesen, da sie – was B auch wusste – eine solche Bürgschaft noch nie angewendet habe. Sie habe geglaubt, dass lediglich die B sich gegenüber der I-AG stärker verpflichten würde. Dass ihr im Vergleich zur normalen Bürgschaft Rechte verloren gehen habe sie nicht gewusst. Im Übrigen macht sie sich die Einlassungen der B aus Frage 2 zu eigen. Die B erwidert darauf, dass man von einem Bauunternehmen wie der K-GmbH Kenntnisse über die Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten könne, da dies im Baugewerbe ein gebräuchliches Rechtsinstitut sei.
Frage 3: Hat die B Ansprüche gegen die K-GmbH auf Erstattung?
Bearbeiterhinweis: VOB ist nicht zu prüfen
Vielen Dank für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juli 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt