ÖffRecht ÖR II – März 2012 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Vielen Dank an Anders für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der gestern in BW gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Es ist Anfang August. P ist Pastor in einer kleinen evangelikalen Glaubensgemeinschaft in der Gemeinde G im Landkreis Sigmaringen. Im Hinblick auf die 10te Jährung der Ereignisse zum 11. September möchte er ein Zeichen setzen: Er gibt bekannt am Jahrestag einen alten Koran – der sich in seinem Eigentum befindet – öffentlich in Brand zu setzen. Er sieht sich verpflichtet ein Zeichen gegen den Muslimischen Glauben zu setzen, den er als den Inbegriff des Bösen ansieht. Dieses Vorhaben wird weltweit mit Entrüstung zur Kenntnis genommen.
Es wurden bereits mehrfach durch anonyme Anrufer Anschläge auf christliche Einrichtungen in Deutschland, sowie auf militärische Anlagen im Irak und Afghanistan angekündigt. Im Hinblick auf einen ähnlichen Fall des Amerikaners Terry Jones – in dessen Folge es ebenfalls zu gravierenden Ausschreitungen kam – werden die Ankündigungen sehr ernst genommen. P missbilligt die diese Anschlagsankündigungen.
Bürgermeister M der Gemeinde G möchte die Aktion unbedingt verhindern. Insbesondere sieht er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Zwar fällt der Koran nicht unter §2 BDSchG, dennoch besteht ein gesteigertes Interesse an der alten Koranauflage, die P verbrennen will. Unter anderen wurden bereits Kaufangebote islamischer Gemeinden i.H.v. 5.000€ an P herangetragen. Indem P seine Eigentümerstellung zu Ungunsten der Allgemeinheit missbrauche läge ein Verstoß gegen Art. 14 II GG vor. Rechtsreferent R sieht hingegen aufgrund der Glaubensfreiheit des P keine Möglichkeit einzuschreiten. Auch ein Eingriff auf Grundlage Gefahr für die öffentlichen Ordnung begegne verfassungsrechtlicher Bedenken.
Aufgabe 1: Kann M die Aktion des P unterbinden?
Ein Aussteiger gibt über die Glaubensgemeinschaft des P ein anonymes Interview, indem P als Fanatiker und Rechtsradikaler entlarvt wird.
Bundesverteidigungsminister V sieht Handlungsbedarf. Er lässt ein Infoblatt erstellen, welches den obigen Sachverhalt schildert. Darüberhinaus beinhaltet das Blatt eine Anmerkung des V, in der er P unter anderem mit Anders Breivik vergleicht und P als „Braunen“ und „Brandstifter“ bezeichnet. V erhofft sich Sympathisanten von P zu trennen. Das Blatt ist mit „Bundesverteidigungsminister V“ unterschrieben. Die Veröffentlichung steht unmittelbar bevor.
Aufgabe 2: P meint es fehle an der Rechtsgrundlage. Er lässt anfragen ob die Veröffentlichung mit Klage zum VG Tübingen noch verhindert werden kann.
Bearbeitungsvermerk:
Zu Aufgabe 1: Zeitpunkt zu dem geprüft werden soll, ist der 15.08.2011 .
Zu Aufgabe 2 : Zeitpunkt zu dem geprüft werden soll, ist der 01.09.2011 und andere Grundrechte als die Glaubensfreiheit sind nicht zu prüfen.
Und zum Sachverhalt:
– es war die Glaubensgemeinschaft G und die Gemeinde S
– Koran war kein Kulturdenkmal im Sinne von § 2 DSchG (Ba-wü: Dürig Nr. 84)
Soll Aufgabe 2 über einstweiligen Rechtsschutz oder eine normale Klage gelöst werden?
wohl 123