Zivilrecht ZII – Dezember 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der im Dezember 2016 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Teil 1
A und F sind befreundet. Regelmäßig wird F von A zum Erwerb diverser Kunstwerke beauftragt. Eines Tages bitte A den F, für ihn ein Aquarell zu erwerben, wobei der Kaufpreis nicht über 4.600 Euro liegen darf. Kurz darauf geht F zu K und kauft bei diesem im Namen des A ein Aquarell, allerdings zu einem Kaufpreis von 6.400 Euro, da er sich während der Verhandlungen verspricht. K schickt daraufhin wie mit F vereinbart das Gemälde auf seine Kosten zu A. Die Transportkosten betragen 200 Euro. Dem F fällt sein Fehler erst später auf, als K von A Zahlung in Höhe von 6.400 Euro verlangt. A weigert sich, an K zu zahlen. K wiederum, der dem A das Gemälde tatsächlich auch für 4.600 Euro verkauft hätte, wegen der angebotenen 6.400 Euro durch F aber einen anderweitigen Interessen, der 7.500 Euro für das Aquarell gezahlt hätte, abgewiesen hat, verlangt nun von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz. A entgegnet, er fühle sich nicht an den Vertrag gebunden. Und auch F ist der Auffassung, er könne wegen eines kleinen Versprechers wohl ebenfalls nicht zur Kaufpreiszahlung verpflichtet sein.
Aufgabe 1: Kann K von A und/oder F Zahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 2
Erneut weist A den F an, für ihn tätig zu werden. Dieses Mal soll er eine seiner Skulpturen für ihn verkaufen. Wichtig ist dem A dabei, dass der Verkauf schnell abgewickelt wird. Der Kaufpreis ist dabei zweitrangig, soweit sich F an den von ihm (A) vorgegebenen Mindestverkaufspreis von 2.000 Euro hält. F entschließt sich, die Skulptur selbst zu einem Kaufpreis von 2.042 Euro zu kaufen. Als A kurz darauf davon erfährt, ist er alles andere als erfreut. An diese Möglichkeit hatte er nämlich gar nicht gedacht.
Aufgabe 2: Kann F von A Übergabe und Übereignung der Skulptur verlangen?
Teil 3
F wird nun in eigenem Namen tätig und stellt auf der Internetplattform „ebay“ eine Nachbildung der Collage „Heuschrecke“ zu einem Startpreis von 1 Euro ein. In der Beschreibung des Artikels gibt F an, die Collage selbst zuvor ersteigert zu haben. Dass es sich um eine Nachbildung handelt, gibt er hingegen nicht an, da er davon ausgeht, es sich dies bei einem derart niedrigen Startpreis von selbst verstehe, zumal das Original der Collage einen Wert von 10.000 Euro hätten, während sich der Wert der Nachbildung allein auf 700 Euro beläuft. Bieter Z ist bei Aktionsende Höchstbietender. Er „ersteigert“ die Collage für 782 Euro. Als er anschließend die Collage von F erhält, fällt ihm auf, dass es sich um eine Nachbildung handelt. Erbost wendet er sich an F und verlangt Lieferung des Originals. Dieser entgegnet, das Original stehe im Eigentum eines unbekannten, anonymen Kunstsammlers. Darauf verlangt Z Schadensersatz. Dies sieht F aber nicht ein und verweigert die Zahlung. Z wiederum verweist darauf, dass nach den AGB von „ebay“ – was zutrifft – der Verkauf von Plagiaten verboten ist.
Aufgabe 3: Kann Z von A Schadensersatz verlangen? Wenn ja, in welcher Höhe?
Teil 4
Der Eigentümer eines Gemäldes hat dieses an ein Museum verliehen. Dort wurde es von Museumsdirektor D unterschlagen, der es seitdem zuhause aufbewahrt. Davon erfährt die siebzehnjährige N, die genau dieses Bild schon immer haben wollte. Deshalb bittet sie ihre gutgläubige und an Kunst wenig interessierte Mutter M, das Gemälde für sie zu kaufen. So geschieht es. Anschließend gibt M der N das Gemälde, die darüber hocherfreut ist. Als E davon erfährt, verlangt er von N sofortige Herausgabe des Gemäldes.
Aufgabe 4: Kann E von N Herausgabe des Gemäldes verlangen?
Bearbeitervermerk: Ansprüche aus §§ 1007, 861 BGB sind nicht zu prüfen.
Geht es bei Teil 4 um das hier modifizierte, aber sehr wohl daran angelegte Problem des gutgläubigen Rückerwerbs , indem man ein Werkzeug als gutgläubigen ,,Deppen“ vorschickt?
ich denke, es geht allein um die frage, ob das wissen der tochter der gutgläubigen mutter zugerechnet werden kann. es kommt also auf die anwendbarkeit von 166 II an, der eigentlich nur auf rechtsgeschäftliche vertretungsmacht anwendbar ist. dennoch wendet der bgh 166 II auch bei gesetzlichen vertretern analog an, wenn diese weisungsgebunden handeln. dies scheint hier der fall zu sein (wenn der SV sonst nichts dazu sagt). deshalb wird E einen 985er anspruch haben, da N das gemälde nicht gutgläubig erworben hat. auch wenn man sagt, die mutter sei nur strohmann, ist dies eine mittelbare vertretung, weswegen man auch dann bei 166 II landet.