• Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Niedersachsen3 > Zivilrecht ZII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Niedersachsen im Juli 2016. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
K sucht ein Grundstück, da er ein Einfamilienhaus bauen will. Er beauftragt den Makler M, damit dieser ihm eine geeignete Immobilie vermittelt. Im Erfolgsfall soll M eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer bekommen.
M wird schnell fündig und vermittelt dem K den Kontakt zu V, der ein passendes Grundstück verkaufen will.
Im März 2016 schließen K und V einen notariell beurkundeten Kaufvertrag über das Grundstück mit einem Kaufpreis von 70 000 € ab.
Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für N eingetragen, daher wird auf ausdrücklichen Wunsch des M folgende Klausel in den Kaufvertrag zwischen V und K aufgenommen:
§ 8 Vorbehalt des Rücktrittsrecht; Provision
(1) Der V behält sich den Rücktritt vom Kaufvertrag vor, für den Fall, dass N von seinem Vorkaufsrecht form- und fristgerecht Gebrauch macht. Der Rücktritt muss gegenüber dem Käufer K innerhalb der Frist von einer Woche nach Zugang der Erklärung des N schriftlich erklärt werden.
(2) Der Käufer K muss an M eine Provision in Höhe von 3% des Kaufpreises zuzüglich Mehrwertsteuer zahlen.
Noch am Tag der Beurkundung des Kaufvertrages überweist K die Provision in Höhe von 2499 € an M. V leitet den Kaufvertrag an N weiter, dieser geht dem N am 25.03.2016 zu. Mit einem Schreiben vom 29.03.2016, welches V am selben Tag zugeht, erklärt N das Vorkaufsrecht. V erklärt daraufhin gegenüber K in einem Schreiben, das dem K am 02.04.2016 zugeht, den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er weist auf das Schreiben des N hin, das er als Kopie beifügt.
Frage 1:
Kann K die Erstattung der Provision verlangen
• von M?
• von N?
Abwandlung
V verheimlicht dem K die Erklärung des N und lässt das Grundstück am 05.05.2016 für K auf.
Die Grundbuch-Eintragung des K als Eigentümer erfolgt am 03.06.2016. Im Juli 2016 fragt N, wann die Abwicklung des Vorkaufs erfolgen könne. Dann erfährt er von dem Vorgehen des V.
Frage 2: Kann N noch Eigentümer des Grundstücks werden?

Print Friendly, PDF & Email
22.08.2016/1 Kommentar/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Gedächtnisprotokoll, Juli 2016, Niedersachsen, ZII, Zivilrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-08-22 14:00:412016-08-22 14:00:41Zivilrecht ZII – Juli 2016 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Das könnte Dich auch interessieren
Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Mai 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Öffentliches Recht ÖII – Oktober 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZII – September 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen
Zivilrecht ZI – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Zivilrecht ZIII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Examensrelevante Rechtsprechung im Überblick – Zivilrecht (Oktober 2018 – März 2019) – Teil 2
1 Kommentar
  1. Bruno
    Bruno sagte:
    23.08.2016 um 12:54

    Frage 1, der Erstattungsanspruch des K gegen M. Nun, hier wird der K die gezahlte Provision nach 812 Abs I S.2 1. Alt BGB kondizieren können, mithin bestand zunächst der Rechtsgrund in der Eingehung eines Kaufvertages mit V in Bezug auf den Bedingungseintritt des 652 Abs. I S.1, welcher mit der Ausübung des Gestaltungsrechtes durch V entfiel. Insbesondere besteht auch eine Leistung, weil K seine Hauptleistungspflicht gegen M erfüllen- 362- wollte. Für 814 ist kein Raum. Schauen wir uns den Erstattungsanspruch des K gegen N an, läuft dieser in die Leere. In Betracht käme 812 Abs. I S.1 2. Alt BGB, welcher nebst Vorrang der Leistungsbeziehung auch daran scheitert, dass 464 Abs. II BGB nicht als erlangte Ersparnis passt. Denn der Vorkaufsberechtigte geht mit dem Dritten den Kaufvertrag ein, welcher zwischen Drittem und Käufer ausgehandelt wurde. M ist jedoch nicht der Dritte, so dass N nie hätte die Provision zahlen müssen. Für Frage 2 schauen wir uns 888 BGB an und wenden ihn wegen der Wertung aus 1098 II, 883 II BGB analog an.

    Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
  • Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG
  • BGH: Anspruch einer Wohnungsgemeinschaft auf Zustimmung zum Mieterwechsel?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Philip Musiol

VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?

Examensvorbereitung, Lerntipps, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Verwaltungsrecht

Das VG Berlin hatte am 01.08.2022 über einen Eilantrag von zwei Carsharing-Unternehmen zu entscheiden (Az. 1 L 193/22). Inhaltlich befasst sich die Entscheidung mit der Frage, ob es sich beim […]

Weiterlesen
08.08.2022/1 Kommentar/von Philip Musiol
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Philip Musiol https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Philip Musiol2022-08-08 07:02:162022-08-08 07:02:18VG Berlin zum Carsharing: Gemeingebrauch oder Sondernutzung?
Yannick Peisker

Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Tagesgeschehen, Verfassungsrecht, Versammlungsrecht

Das BVerwG (Az. 6 C 9.20) befasste sich erneut mit dem Umfang der prüfungsrelevanten Versammlungsfreiheit. Es hatte zu prüfen, ob auch die infrastrukturellen Einrichtungen eines Protestcamps dem Schutzgehalt des Art. […]

Weiterlesen
05.08.2022/von Yannick Peisker
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Yannick Peisker https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Yannick Peisker2022-08-05 06:26:052022-08-05 08:15:59Versammlungsfreiheit: Auch die Infrastruktur unterfällt dem Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG
Tobias Vogt

BGH: Anspruch einer Wohnungsgemeinschaft auf Zustimmung zum Mieterwechsel?

Mietrecht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Startseite, Zivilrecht

In einer aktuellen Entscheidung äußert sich der BGH zu dem in der Praxis häufig auftauchenden aber höchstrichterlich bislang nicht geklärten Problem in einer Wohnungsgemeinschaft: Einige Zeit nachdem der Mietvertrag für […]

Weiterlesen
03.08.2022/1 Kommentar/von Tobias Vogt
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tobias Vogt https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tobias Vogt2022-08-03 07:09:072022-08-04 11:29:41BGH: Anspruch einer Wohnungsgemeinschaft auf Zustimmung zum Mieterwechsel?

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen