Zivilrecht ZI – Januar 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A hat sich bei der S-GmbH an einem schönen, sonnigen Tag einen Sportwagen gemietet und ist damit außerorts auf der Landstraße unterwegs. Die Landstraße ist mit einem Grünstreifen, auf dem in regelmäßigen Abständen Bäume stehen, vom daneben verlaufenden Fußweg getrennt. Plötzlich kommt ihm in einer Kurve der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende, die Mittellinie überschneidende, B entgegen. A will ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Da er den hinter B folgenden Gegenverkehr nicht gefährden will, ist seine einzige Möglichkeit, geistesgegenwärtig nach rechts auszuweichen. Dabei streift er fahrlässig, aber vermeidbar, einen Baum, so dass der Seitenspiegel des Sportwagens
beschädigt wird. Auf dem Fußgängerweg ist gerade die Rentnerin C mit ihren beiden Hunden unterwegs. Durch den Ausweichvorgang erwischt A unvermeidbar die beiden Hunde. Der Dackel stirbt, der Mischling wird verletzt. C fordert von A Schadensersatz iHv 500€ für die Anschaffung eines neuen Dackels. Bezüglich des Mischlings, an dem sie sehr hängt, verlangt sie 1500€ für eine Operation, um das Hüftgelenk wiederherzustellen. Der Mischling hat einen Wert von 200€. Die Operation hat eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 10-20%. Die Einzige Alternative, ein Hunderollstuhl, würde 500€ kosten. Diese Kosten zahlt A nicht. S fordert von A Schadensersatz bezüglich des Spiegels i.H.v. 300€, die A zähneknirschend bei der Rückgabe des Sportwagens begleicht.
A meint nun, dass B für die Ansprüche, die S und C gegen ihn (A) haben, einstehen müsse. Immerhin sei das Ausweichen auch B zugute gekommen. B entgegnet, dass es doch in As Interesse gewesen sei, durch das Ausweichen einer Haftung zu entgehen. Immerhin habe dieser durch die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ursache für den Unfall gesetzt.
Aufgaben
Welche Ansprüche hat A gegen B?
Problematik der GoA mit der Fallgruppe der Selbstaufopferung im Straßenverkehr.
Ich schlage vor für Teil 1:
A. Innenausgleich gegen B gem. 426 I
I. Mehrere Schuldner
1. Anspruch S vs B nach 7, 18 STVG
2. Anspruch S vs A aus Vertrag und 823
II. Gleiches Leistungsinteresse
Ja, weil es um den Außenspiegel von S geht.
III. Verpflichtung von A + B zur Leistung (+)
IV. Gläubiger darf nur einmal fordern (+)
V. Gleichrangigkeit (+)
zwar haftet A auch aus Vertrag, aber ich sehe hier kein Problem, daß er
primär haftet o.ä.
B. GoA neben 426 nicht anwendbar
VI. Rechtsfolge
Anspruch des A (+), aber 254 analog, 50%