Strafrecht – Mai 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Strafrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A verlässt sein Haus. Auf dem Weg zum Taxi fällt ihm der Haustürschlüssel aus der Tasche. X beobachtet dies, informiert den A jedoch nicht sondern hebt den Schlüssel (Wert: 20€) auf und steckt ihn ein.
In der folgenden Nacht verschafft sich X mittels des Schlüssels Zugang zum Einfamilienhaus des A. Er geht dabei davon aus, dass A den Verlust seines Schlüssels noch nicht bemerkt hat. Dort stopft er Bargeld und Schmuck in seinen Rucksack. Außerdem stellt er einen Fernseher, eine Musikanlage und einen Bluray-Player im Flur bereit, um diese nachher schneller in sein Auto verladen zu können. Schließlich probiert er von einigen Schnäpsen aus der Hausbar des A, um sich zu beruhigen. Dann bekommt er es jedoch mit der Angst zu tun und macht sich mit seinem Rucksack auf die Flucht und hinterlässt die Geräte im Flur.
Auf dem Weg wirft er den Schlüssel, wie von Anfang an geplant, in einen Gully.
A kehrt am folgenden Tag zurück. Er hatte schon am Abend des Tages seiner Abreise bemerkt, dass sein Schlüssel fehlt, und ging davon aus, ein Taschendieb habe diesen entwendet. Er vertraute aber darauf, dass in der kurzen Zeit seiner Abwesenheit schon nichts passieren werde. Als er sein Haus betritt und bemerkt, dass Gegenstände entwendet worden waren, Geräte im Flur bereitgestellt und aus seiner Hausbar getrunken wurde, ist er außer sich vor Wut. Um sich zu rächen und um einen zweiten Diebstahl zu verhindern, vergiftet er eine der Schnapsflaschen mit einem tödlichen Gift und stellt diese gut sichtbar auf den Flurschrank im Eingangsbereich. Er vermutete dabei, der Dieb würde zurückkommen, um die weiteren Sachen mitzunehmen, von dem Schnaps trinken und sofort sterben. Den Tod des Diebs nahm er in Kauf. Dann geht er in die Kneipe in der Nachbarstadt. Als er am späten Abend wieder nach Hause kommt, bemerkt er, dass nicht erneut eingebrochen und von der Schnapsflasche nicht getrunken wurde. A geht nunmehr davon aus, der Dieb werde nicht noch einmal auftauschen und entsorgt die Giftflasche.
Aufgabe
Strafbarkeit von X und A?
Abwandlung:
Nachdem A nach Hause kommt und den Diebstahl feststellt, stellt er nicht nur die Giftflasche auf, sondern informiert außerdem die Polizei. Daraufhin werden die Beamten O und P im Haus des A positioniert, um auf den zurückkehrenden Dieb zu warten und diesen ggf. zu ergreifen. A hält es für möglich, dass der Einbrecher zurückkehren und aus der Flasche trinken wird; er nimmt den Tod des Einbrechers auch billigend in Kauf. Daran, dass auch einer der Beamten aus der Flasche trinken könnte, denkt A hingegen nicht. Darum informiert er O und P auch nicht über den giftigen Inhalt der Flasche und verlässt das Haus, um in die Kneipe zu gehen.
O und P, die beide ordnungsgemäß mit geladener Dienstpistole bewaffnet waren, nehmen zu Recht an, dass der A noch keine Inventarliste der gestohlenen Sachen erstellt hat und möchten diese Gelegenheit nutzen. O steckt einen wertvollen Füllfederhalter und eine Armbanduhr in seine Jackentasche.
P nimmt neben einigen anderen Sachen auch die Schnapsflasche an sich und trinkt einen Schluck. Kurz darauf verstirbt P.
Aufgabe
Strafbarkeit von A und O?
Bearbeitervermerk:
Es ist zu prüfen, ob ein Strafantrag erforderlich ist. Gegebenenfalls erforderliche Strafanträge sind gestellt.
wie beurteilt ihr das im Hinblick darauf, dass A die Flasche hinstellt als er denkt der Dieb kommt wieder (im 1. Teil)? Versuchter Totschlag oder untauglicher Versuch??
Beantwortet das nicht zur Gänze BGH NJW 1997, 3453 – Giftfalle? „Hält der Täter – wie hier – ein Erscheinen des Opfers im Wirkungskreis
des Tatmittels hingegen für lediglich möglich, aber noch ungewiß oder
gar für wenig wahrscheinlich …, so tritt eine unmittelbare Rechtsgutgefährdung nach dem Tatplan erst
dann ein, wenn das Opfer tatsächlich erscheint, dabei Anstalten trifft,
die erwartete selbstschädigende Handlung vorzunehmen und sich deshalb
die Gefahr für das Opfer verdichtet.“
Versuchter –> Totschlag, wobei ich noch den versuchten mord anprüfen und mangels Tatentschluss ablehnen würde.
Anschließend §§ 212, 22, 23 –> Beim Unmittelbaren Ansetzen bestimmten wann der frühst mögliche Zeitpunkt und der spätest möglichen Zeitpunkt zum unmittelbaren Ansetzen bestimmt. Die sog. Alternativformel aufzeigen. Danach unmittelbares Ansetzen (+) wenn Rechtsgut konkret gefährdet oder aber Geschehen aus den Händen gegeben, sodass der Täter keinen Einfluss mehr hat. hier wohl nach der Alternativformel unmittelb. A. (+) anschließend die von paj genannte Rspr. des BGHs aufzeigen.. je nachdem (+/-). Ich würde hier auch nach BGH (+) sagen. Rücktritt (-) §§ 212, 22, 23 (+) soweit ich jetzt nichts übersehen habe.
Ist das eine aberratio ictus von A bzgl. P in der Abwandlung?
Sein Tatobjekt hat er nicht wirklich individualisiert. Der Identitätsirrtum wäre ja unerheblich. Wäre dann 212 bzw. 211 vollendet. Mit aberratio ictus nach h.M. Versuch bzgl. des Diebes und Fahrlässigkeit bzgl. P.
wie ist das geschehen im haus zu bewerten hinsichtlich der zunächst bereitgestellten sachen die dann doch nicht mitgenommen wurden….
war an dieser stelle zum vollendeten diebstahl auch ein versuch zu prüfen bzw die möglichkeit eines strafbefreienden rücktritts ???
stellt das trinken aus den schnapsflaschen eine sachbeschädigung dar oder diebstahl oder nur unterschlagung ????
ist das wegwerfen des schlüssels eine sachbeschädigung ???