ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Drei Vorgänge sollten aus Sicht der Polizei geprüft werden:
1. Nach einem Leichenfund wurde die Leiche von einem von der Polizei beauftragten Bestattungsinstitut in dessen Kühlräume gefahren, da die Rechtsmedizin schon geschlossen hatte. Am nächsten Tag wurde sie dann in die Rechtsmedizin gefahren. Für die erste Fahrt machte der Bestatter erfolglos die Kosten ggü. dem Ehemann der Toten geltend. Daraufhin bezahlte die Polizei und forderte die Kosten vom Ehemann zurück, gestützt auf § 6 II POG i.V.m. Bestattungsgesetz RLP.
2. Die Polizei wird von einer Frau gerufen, deren getrennt lebender Ehemann vor dem Haus randaliert. Der Mann war betrunken, konnte sich nicht artikulieren, nicht gehen. Daraufhin nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, ließ gem. Gewahrsams-VO ärztliche Untersuchung vornehmen, um die Gewahrsamsfähigkeit zu prüfen. Ein Richter konnte vorher nicht entscheiden, da es außerhalb der Zeiten des Notdienstes stattfand. Zu prüfen war, ob nachträgliche richterliche Entscheidung erforderlich ist und wie das Gericht entscheidet.
3. Gegen Polizistin (Landesbeamtin) erging Disziplinarmaßnahme, da sie an Streik der GdP teilnahm. Sie ist der Meinung, ein generelles Streikverbot und ihre Teilnahme daran würde gegen Verfassungs- und primäres Europarecht verstoßen.
Hinterlasse einen Kommentar
An der Diskussion beteiligen?Hinterlasse uns deinen Kommentar!