Zivilrecht ZII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1
A und B sind mit ihren Hunden (ein männliches und ein weibliches Tier) beim Tierarzt. Da die Tiere dort nicht angeleint sind deckt der Hund des A den Hund des B. A ist Besitzer des weiblichen und B ist Besitzer des männlichen Hundes. Für den Nachwuchs vereinbaren A und B Folgendes: das erste, dritte, fünfte usw. Jungtier soll dem A zustehen, das zweite, vierte, sechste usw. Tier soll dem B gehören (gemeint ist die Reihenfolge der Geburt). Zur Unterscheidung sollen die Tiere nach der Geburt farblich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung soll unmittelbar mit Geburt der Tiere gelten, unabhängig davon, wie viele Tiere geboren werden und überleben, sodass das Risiko letztlich bereits mit der Vereinbarung verteilt ist. Es werden sechs Welpen geboren.
Da die Welpen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Norm für zehn Wochen nicht von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, vereinbaren A und B, dass alle Welpen für diesen Zeitraum auf dem von A bei V gemieteten Grundstück bei ihrer Mutter verbleiben und die dem B zustehenden Welpen erst dann von B abgeholt werden sollen. A hat bei V Mietschulden in Höhe von 1000 Euro.
Aufgaben:
1. Wie ist die Eigentumslage hinsichtlich der Welpen?
2. Hat V ein Recht an den Welpen sowie am Muttertier? Wenn ja, kann er sie ggf. sofort an sich nehmen?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt für beide Fragen ist zwei Wochen nach Geburt der Tiere.
Teil 2 (entspricht BGH NJW 2008, 1878)
B will seinen Hund nun verkaufen. Da dieser aber alt und krank ist und deswegen nicht mehr für die Zucht geeignet ist, will B unter keinen Umständen das Tier an einen Tierhändler oder Züchter verkaufen. C zeigt Interesse an dem Tier und teilt dem B mit, das Tier gesund pflegen und bei sich behalten zu wollen. C verschweigt allerdings seine Eigenschaft als Tierhändler. B verkauft den Hund an C für 750 Euro.
C wiederum schaltet für den Hund eine Anzeige, in welcher er diesen wahrheitswidrig als gesund und zur Zucht besonders geeignet beschreibt. Aufgrund dieser Anzeige verkauft C den Hund an D für 1400 Euro. Anschließend erfährt B von den Vorgängen und ficht den von ihm mit C geschlossenen Vertrag an, klärt D über alles auf und tritt seine Rechte bzgl. des Hundes an D ab. Anschließend ficht auch D den mit C geschlossenen Vertrag an und verlangt von C Zahlung von 1400 Euro. C meint, dazu sei er höchstens gegen Herausgabe des Hundes bereit. D meint, zur Herausgabe des Tieres nicht verpflichtet zu sein.
Aufgaben:
3. Kann D Zahlung von 1400 Euro von C verlangen?
lösungsvorschlag? der unterschied zwischen frage 1 und 2 ist schwierig abzugrenzen meiner meinung nach…. ausserdem hat das vermieterpfandrecht nach 563 bgb ja seine grenzen nach 811 zpo
eigentum an den welpen könnte bei aufgabe 1 nach §§ 954, 1030, 1032 erworben worden sein.
Wirklich problematisch ist wohl ohnehin nur die Frage in Bezug auf die Eigentumslage an den drei Welpen, die dem B gehören sollten.
Ein Erwerb nach §§ 954, 1030, 1032 BGB (durch B, da die Hündin für A ohnehin keine fremde Sache iSd § 954 BGB ist) scheidet wohl aus, da nie eine nach § 1032 S.1 BGB erforderliche Übergabe (oder ein Ersatz) der Hündin stattgefunden hat.
Mangels Besitzergreifung scheidet auch ein Erwerb des B nach § 956 I S. 1 BGB aus.
Bleibt also nur ein Erwerb des A an den Welpen über § 953 BGB durch Trennung von der Hündin bei der Geburt und die damit verbundene Frage, wie sich die Vereinbarung zwischen A und B auswirkt:
Hier könnte zu diskutieren gewesen sein, ob § 953 BGB abdingbar ist und ob B zum Zeitpunkt der Geburt Eigentümer wurde, oder ob ein Durchgangserwerb des A stattgefunden hat.
Wenn ein Durchgangserwerb bejaht wurde hätte eine Eigentumserwerb wohl nach §§ 929 S. 1, 930 BGB stattgefunden durch die Einigung und Vereinbarung eines Verwahrungsvertrags (?) für die nächsten paar Wochen bezüglich der Welpen.
Also ich würde den Erwerb nach §§954, 1030, 1032 durchgehen lassen, die Übergabe kann doch durch ein Besitzmittlungsverhältnis nach §§ 1032 Satz2, 930 ersetzt werden, würde sagen dies lag hier vor, oder nicht?
Der Vereinbarung bezüglich der Welpenverteilung kann mMn kein Rechtsbindungswille in Bezug auf eine Nießbrauchbestellung an der Hündin entnommen werden.
Zudem wurde ja in Bezug auf die Hündin kein Besitzkonstitut vereinbart.
nene ich mein im Bezug auf die Welpen 🙂
sorry, falsch gelesen, passt 🙂
ihr meint also, dass die Besitzerin der Mutterhündin ursprünlich die Eigentümerin war, richtig?
956 (+) mit mittelbarem Besitz (h.M. zulässig) daher Eigentumslage bzgl. welpen geteilt. Vermieterpfandrecht wegen Direkterwerb bei 956 (h.M.) (-). Herausgabeverlangen aufgrund der tierschutzrechtlichen Vorschrift daher (-)
Nur so macht der Sachverhalt Sinn und nur so ist er nach durchsicht der Kommentarliteratur zu lösen gewesen.
930 etc. geht 956 BGB vor.
Du sagst doch gerade, dass § 956 einschlägig ist, wieso geht dann § 930 vor? Dass § 956 BGB einen Direkterwerb darstellt ist übrigens nicht unumstritten!
Wo hast du denn etwas dazu gefunden, dass für die „Besitzergreifung“ die Erlangung mittelbaren Besitzes ausreicht? Würde dann nicht IMMER in der Gestattung des Eigentümers zu Gunsten des persönlich Berechtigtem zugleich ein BMV hinsichtlich getrennter Früchte zu sehen sein? Welche Fälle bleiben denn noch, in denen tatsächlich trotz Gestattung vorerst der Eigentümer das Eigentum an den Erzeugnissen behält?
Also 956 geht natürlich 930 vor, verschrieben.
Ob mittelbarer Besitz für 956 BGB genügt ist umstritten (vgl. Staudinger § 956 Rn. 31, 33f., wird aber in beide Richtungen vertreten) und auch der Direkterwerb ist umstritten. Über § 930 ist das zweifellos auch konstruierbar, jedoch sprechen sowohl der Hinweis auf die tierschutzrechtliche Vorschrift (s.o.), als auch die Angabe im Sachverhalt „sofort erwerben“ (so nach meiner Erinnerung wörtlich im Sachverhalt) für § 956 BGB. § 930 mit seinem Durchgangserwerb kann das „sofort“ nicht leisten, sondern nur § 956 BGB als Sondervorschrift.
Wenn man § 956 BGB aber vertretbar abgelehnt hat bleibt letztlich nur § 930 BGB mit antizipierter Einigung und Durchgangserwerb. Was die tierschutzrechtliche Vorschrift dann soll, ist nicht klar, denn das Vermieterpfandrecht wäre an allen Hunden entstanden. Verlangt er alle Hunde geschlossen heraus, so ergibt sich kein Konflikt mit dem Tierschutz, denn Mutter und Welpen müssen nicht getrennt werden. Sicher kann man überlegen, ob nicht die Verwertung bis zum Ablauf der Trennungssperre gehindert ist. Das war aber nicht die Fallfrage. Der Vermieter will die Welpen nur herausverlangen.
WAs ich meinte ist, dass es nicht unumstritten ist, ob es sich bei § 956 überhaupt um einen Direkterwerb handelt, oder ob die Norm nur einen Spezialfall der Übereignung per Besitzkonstitut regelt. Erscheint mir auch etwas fernliegen, habe ich aber so – wenn ich mich recht erinnere – mal im Buch von Herrn Wieling gelesen, der ja so unbedeutend nicht ist.
i.Ü. befinden wir uns ohnehin auf einer Linie 🙂
schön 🙂
956 (+) bzgl. des einen Teils der Welpen. Mittelbarer Besitz reicht hier nach h.M. aus. 956 geht allen anderen Vorschriften vor. Damit kann der Vermieter aufgrund der tierrechtlichen Vorschrift nicht mehr herausgabe verlangen, denn sein vermieterpfandrecht ist nicht an allen Welpen entstanden (956 = direkter Erwerb). Nur so macht der Sachverhalt Sinn und ist auch nur so nach Durchsicht der Kommentarliteratur zu lösen gewesen
Nießbrauch ist totaler Schwachsinn