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Schlagwortarchiv für: April 2013

Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) wurde 2006 eingeführt. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem:
– Überbrückung für die Lebenserhaltungskosten in Zeiten der Kinderbetreuung
– Gewährleistung der Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen für Eltern, die sich in der Elternzeit befinden
Leider kostet das Elterngeld den Bund jedoch ca. 4 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund – v.a. also wegen fiskalischer Erwägungen – wird eine Änderung des BEEG angestrebt.
§1 Abs.7 BEEG betreffend Ansprüche von Nicht-EU-Ausländern soll gestrichen und ein neuer Absatz eingefügt werden, der statuiert, dass Anspruch auf Elterngeld nur für Deutsche und EU-Ausländer besteht. In der Gesetzesbegründung wird neben den fiskalischen Erwägungen angeführt, dass von Grund auf nur Personen Anspruch auf Leistungen haben sollen, die in Deutschland arbeiten dürfen und darüber hinaus auch länger in der BRD verweilen wollen. Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die bisherigen, in der Gesetzesbegründung zum BEEG statuierten, Ziele beibehalten werden sollen.
Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung erarbeitet und nicht selbst, sondern über die sie tragenden Bundestagsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine Beteiligung des Bundesrates erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vorab wird der Entwurf den Fraktionen zugeleitet, die dadurch bereits Zeit haben, ausführlich darüber zu beraten. In der Sitzung des Bundestags sind daher die Parlamentarier um eine schnelle Erledigung bemüht.
Mit 250 von 400 anwesenden Stimmen wird daher der Beschluss gefasst, bereits in der 1. Sitzung über den Gesetzesentwurf zu entscheiden. Darauf folgt eine Debatte, in der sich ein breiter Konsens abzeichnet. Weil es jedoch an einem Freitagnachmittag stattfindet, leert sich der Raum allmählich, bis nur noch 70 Abgeordnete anwesend sind. In der Schlussabstimmung wird der Gesetzesentwurf angenommen mit 35 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen und 30 Nein-Stimmen.
Das Gesetzgebungsverfahren verläuft im Übrigen ordnungsgemäß. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird das Änderungsgesetz vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet.
Dem Land L, dessen Vertreter im Bundesrat für den Gesetzesentwurf gestimmt hatten, kommen Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Änderungsgesetzes. Auch formell hält das Land L die niedrige Beteiligung im Bundestag und die fehlende Zuleitung vorab an den Bundesrat für rechtswidrig. Im Ergebnis ist L überzeugt, dass das Gesetz nicht so ergehen durfte. Daher wendet sich die Landesregierung schriftlich an das Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe
Wie wird das BVerfG entscheiden?
Zusatzfrage:
Angenommen, der Bundespräsident hätte aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes die Gegenzeichnung verweigert: Wie könnte die Bundeskanzlerin gegen ihn vorgehen?
Bearbeitervermerk:
– Materielle Aspekte sind nicht zu prüfen.
– umfassendes Rechtsgutachten wird erwartet, ggf. hilfsweise
– Auf § 126 GO BT wird hingewiesen.

24.05.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-24 10:00:562013-05-24 10:00:56ÖffRecht ÖII – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der eingetragene Verein „Nationale Kameradschaft“ (NK), der nur aus deutschen Staatsangehörigen besteht, hat eine in seinem Eigentum befindliche Versammlungsstätte in der nordrhein-westfälischen Gemeinde G.
Beim letzten Verfassungsschutzbericht wurden – zutreffend – verfassungswidrige Aktivitäten des Vereins festgestellt. Ziel des Vereins ist unter anderem ausländerfreie Zonen in G zu erwirken, auch über die Gemeinde hinaus.
Als Reaktion darauf gründen Einwohner der Gemeinde G ein „Aktionsbündnis gegen Rechts“.
Am 20.04.2013 will die NK ihre Jahreshauptversammlung in ihrer Versammlungsstätte in G abhalten. Als Gegenveranstaltung ruft das Aktionsbündnis gegen Rechts zu einer friedlichen Demonstration auf.
In dem Gemeindeblatt – dessen Herausgeber der Bürgermeister ist – wird im Februar 2013 folgender Text in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde G“ veröffentlicht:
 
Liebe Bürgerinnen und Bürger.
Die NK verbreitet rechtsextremistisches Gedankengut und ist verfassungsfeindlich. Die Abhaltung der Hauptversammlung schadet dem Ansehen der Gemeinde G.
Daher fordere ich Sie auf, am 20.04.2013 zu der Versammlung des Aktionsbündnis gegen Rechts zu gehen und friedlich gemeinsam gegen NK zu demonstrieren.

G ist UNSERE Gemeinde!
 
Gemeinsam – Stark – Gegen Rechts
Ihr [Name]
Bürgermeister von G

 
Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind, wendet sich die NK an das Verwaltungsgericht, da sie Sorge hat, dass in neueren Gemeindeblättern diese Aussagen wiederholt werden könnten.
 
Aufgabe
Hat der Antrag der NK Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Aussagen tatsächlich wiederholt werden können. Bei der Versammlung der NK ist absehbar, dass wieder verfassungsfeindliche Aussagen getätigt werden.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 1.3.
 

23.05.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-23 16:47:422013-05-23 16:47:42ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht Ö II – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an André  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 24.11.2010.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie
veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der F Aktiengesellschaft betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die Anteile der F AG werden zu 32 % vom Land Hessen, zu 20 % von der Stadt Frankfurt am Main und zu 19 % von der BRD gehalten; der Rest befindet sich im Streubesitz privater Anleger. Der Flughafen weist – außer der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur – zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung auf, die auch von anderen Personen als von Fluggästen genutzt werden können. Der Vorstand der F AG verfolgt beim Betrieb des Flughafens das Konzept eines „Einkaufszentrums mit Landebahn“ bzw. einer Kombination von „Verkehrs- und Erlebniswelten“; im Gebäude befinden sich ca. 50 Restaurants und etwas 100 Ladengeschäfte, Banken, Friseure und sonstige Dienstleister. Ferner finden im Flughafengebäude mehrmals im Jahr größere Veranstaltungen statt, darunter die so genannte „Airport-Night“ mit künstlerischen Darbietungen aller Art und Tausenden von Gästen.
Die Nutzung des Flughafengebäudes durch Fluggäste und anderen Kunden hat die F AG in der Flughafenbenutzerordnung geregelt. Danach bedarf u.a. das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der F AG. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzerordnung können durch einen Verweis vom Flughafengelände geahndet und zur Anzeige gebracht werden.
Der in Hessen ansässige A Verein, der im Vereinsregister des zuständigen AG Frankfurt a. M. eingetragen ist, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit gegen die Aufschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften zu mobilisieren. Fünf Mitglieder des Vereins errichten am 11.03.2010 in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens am Abfertigungsschalter einer der betreffenden Fluggesellschaften einen Aktionsstand, der aus zwei Klapptischen bestand und hinter dem ein ca. 2 Meter breites Banner mit dem Motto des Vereins „Solidarisch gegen Abschiebung“ angebracht war. Neben diversen Plakaten und Broschüren, die an dem Aktionsstand angehängt bzw. auf den Tisch ausgelegt waren, wurden von den Vereinsmitgliedern Passanten und Reisende angesprochen und Flugblätter an sie verteilt, die den Namen der mit den jeweiligen Flügen abzuschiebenden Personen nannten und Angaben zu deren Schicksal enthielten. Die Flugblätter wurden auch gezielt an solche Reisenden verteilt, die mit demselben Flugzeug fliegen würden, mit dem Ziel, sie für die Zwecke des Vereins zu „mobilisieren“. Ferner lag eine Unterschriftenliste aus, auf der man seine Solidarität mit den abzuschiebenden Personen und die Verurteilung der deutschen Abschiebepraxis kundtun konnte. Innerhalb weniger Stunden hatte sich am Aktionsstand eine ca. 50-köpfige Menschmenge gebildet, deren Teilnehmer sich fast ausnahmslos in die Unterschriftenliste eingetragen hatten und von denen nun ihrerseits einige Personen versuchten, noch mehr Aufmerksamkeit für die Initiative zu erreichen.
Mit Schreiben vom 12.03.2010 erteilte die F AG allen Mitgliedern des Vereins daraufhin ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie Strafantrag wegen Hausfriedensbruch erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werden. Das Verbot bezog sich insbesondere auf mit der F AG nicht abgestimmte Demonstrationen und vergleichbare Aktionen, wie etwa die Verteilung von Prospekten, Flugblättern oder das Aufstellen von Transparenten, hinderte die Mitglieder des Vereins jedoch nicht, den Terminal zu Reisezwecke bzw. die auf dem Flughafen befindlichen Geschäfte als Kunden zu nutzen. Die F AG begründete das Verbot mit den nicht abzusehenden Gefahren, die sich aus der Störung des Flughafenbetriebes ergeben könnten. Gerade ein so sicherheitssensibler Bereich wie der Flugbetrieb sei anfällig für Störungen und müsse umfassend geschützt werden. Da der A Verein weitere, in gleicher Weise organisierte Aktionen gegen Abschiebungen auf den Flughafen plante, entschied er, gegen das Flughafenverbot vorzugehen.
Die vom A Verein vor dem Zivilgericht gegen die F AG erhobene Klage mit dem Ziel, die F AG zu verurteilen, das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für den Bereich des Flughafens aufzuheben, blieb allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Zivilgerichte hielten das Verbot für rechtmäßig und von §§ 903, 1004 BGB gedeckt. Die F AG habe als Eigentümer des Flughafengeländes die Befugnis, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Flughafenverbots durchzusetzen. Das Hausrecht ermögliche dem Flughafenbetreiber den Betrieb zu organisieren. Hiermit verbundene Grundrechtseinschränkungen seien grds. hinzunehmen.
Der A Verein erhebt daher zum einen unmittelbar gegen das Flughafenverbot der F AG und zum anderen gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Da die Anteile an der F AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, sei die F AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dieser Grundrechtsbindung werde durch das Verbot und die klageabweisenden Urteile der Zivilgerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Durch das Verbot sei der Verein in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Weder sei eine Störung des Flughafenbetriebs beabsichtigt gewesen, noch habe eine ernsthafte Gefahr für den Flughafenbetrieb bestanden. Auch der Geschäftsbetrieb auf dem Flughafengelände sei, was durch die dort ansässigen Ladenbesitzer bestätigt worden ist, nicht beeinträchtigt gewesen. Ferner überschreite das Verteilen von Flugblättern nicht den Rahmen des von der F AG eröffneten Allgemeinverkehrs. Stellen Eigentümer, ob staatliche oder private, eine Fläche regelmäßig der Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, seien sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu Zwecken der Grundrechtsausübung verpflichtet.
Aufgabe: Prüfen sie gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde des A Vereins vor dem BVerfG sowohl gegen das Flughafenverbot der F AG als auch gegen die zivilgerichtliche Entscheidungen zulässig und – ggf. –  begründet wäre.
Dabei ist auf alle im Sachverhalt insoweit angesprochenen Rechtsfragen, ggfs. in einem Hilfsgutachten, einzugehen.
Soweit es für das Gutachten darauf ankommen sollte, ist das Versammlungsgesetz des Bundes anzuwenden.

03.05.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-03 17:00:302013-05-03 17:00:30ÖffRecht Ö II – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Redaktion

ÖffRecht Ö I – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Vielen Dank an Micha für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie
veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
In Bezug auf den Sachverhalt der hier zu bearbeitenden Klausur sei auf die Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Berlin vom 14.09.2012 verwiesen.

03.05.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-03 15:00:582013-05-03 15:00:58ÖffRecht Ö I – April 2013 – 1. Staatsexamen Berlin, Brandenburg
Redaktion

Strafrecht II – April 2013 – 1. Staatsexamen – Berlin, Brandenburg

Berlin, Brandenburg

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht in Berlin und Brandenburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der verwitwete und schwerkranke E hat zwei Töchter – S und T. T ist seit 2001 mit M verheiratet. Dieser hat T jedoch im Jahr 2004 verlassen und lebt seither mit S zusammen. Das Verhältnis zwischen T und S ist deshalb nachhaltig gestört. T hat alle Kontakte zu S und M abgebrochen. Im Jahre 2009 verlobt sich T mit V, wobei sie diesem verschweigt, dass sie noch mit M verheiratet ist.
Der begüterte E wünscht sich nichts sehnlicher als ein Enkelkind. S kann jedoch keine Kinder bekommen und T hat stets erklärt, keine Kinder in die Welt setzen zu wollen. Als T erfährt, dass E nur noch wenige Wochen zu leben hat, spiegelt sie ihm im Januar 2012 vor im dritten Monat schwanger zu sein. E entschließt sich daraufhin (wie von T erwartet) ein privatschriftliches Testament zu errichten, in dem er T zu seiner Alleinerbin einsetzt und im Übrigen verfügt, dass S neben dem Pflichtteil aus dem Nachlass eine antike Spieluhr erhalten soll. Dieses formgültige Testament legt E in seinen Nachttisch. Einige Tage nach Errichtung des Testaments verstirbt E. Bald darauf findet T das Testament.
T gönnt der S die Spieluhr nicht. Sie bietet die Uhr deshalb dem Kunsthändler K an, der mit der Familie des E befreundet ist. Dabei geht T davon aus, dass S mit dem Tod des E das Eigentum an der Uhr erworben hat. K, der von dem Testament des E nichts weiß und deshalb damit rechnet, dass S Miterbin ist, fragt T daraufhin, ob der Verkauf der Uhr mit S abgestimmt worden ist. T verneint dies und fügt wahrheitsgemäß hinzu, S wisse noch gar nicht von dem Tod des E, weil sie sich auf einer Studienreise in der Mongolei befindet und dort nicht erreichbar sei. Als T ihre Bereitschaft zum Ausdruck bringt dem K die Uhr zu einem Freundschaftspreis zu überlasse, kann dieser nicht widerstehen. Er kauft die Uhr zu einem sehr günstigen Preis von 5.600 EUR und lässt sie sich aushändigen. Tatsächlich ist die Uhr wesentlich mehr wert.
Als S den Grund für die Testamentsverfügung erfährt, erstattet sie gegen T Strafanzeige wegen „Erbschleicherei“, indem sie den Sachverhalt erklärt und vorträgt, T sei zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen. Im Rahmen des anschließend eingeleiteten Strafverfahrens wird V auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom zuständigen Ermittlungsrichter als Zeuge geladen. V schreibt daraufhin an den Ermittlungsrichter, er könne den Termin nicht wahrnehmen, weil er zum fraglichen Zeitpunkt in den USA auf Geschäftsreise sei. Zugleich versichert er „an Eides statt“, T sei von ihm schwanger gewesen, es sei jedoch in der 13. SSW zu einer Fehlgeburt gekommen. V beabsichtigt die T mit dieser Versicherung vor einer Verurteilung wegen Betruges zu bewahren. Die Ermittlungsbehörden erkennen allerdings die Unwahrheit sofort, zu Ermittlungsverzögerungen kommt es nicht.
Aufgaben:
1. Prüfen sie gutachterlich wie sich T, K und V nach dem StGB strafbar gemacht haben.
Bearbeitungshinweis
Es ist davon auszugehen, dass ein Verlöbnis bei bestehender Ehe eines Partners sittenwidrig und daher unwirksam ist. Gegebenenfalls notwendige Strafanträge sind gestellt.
2. In welchen Fällen empfiehlt es sich für die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eine richterliche Vernehmung von Beschuldigten oder Zeugen zu beantragen?

26.04.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-26 16:00:402013-04-26 16:00:40Strafrecht II – April 2013 – 1. Staatsexamen – Berlin, Brandenburg
Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A betreibt über das Internet einen KFZ-(Zubehör)-Handel, in dem er auch Komplettsets aus Felgen und Reifen anbietet. Er bietet über diesen Handel komplettmontierte Plagiats-Felgen an, auf die er lediglich ein „Porsche“-Symbol angebracht hat. Außerdem hat er in die Felgenbetten Prüfnummern eingeschlagen, die nach einer Prüfung gem. §§ 22, 21 StVZO durch das Kraftfahrzeugbundesamt vergeben werden würden, sofern die Felgen die notwendigen Kriterien erfüllten. A hat auf diese Art und Weise schon 26 Sets zu je 1000 Euro verkaufen können. Ein Sachverständiger sagt dazu, dass die Plagiats-Felgen durchaus diesen Wert hätten, sofern denn die Prüfung durch das Kraftfahrzeugbundesamt erfolgreich gewesen wäre.
A hat zur Lagerung seines Materials noch die Mitarbeiter F, E und D eingestellt. D ist schon längere Zeit den Mobbing-Attacken von F und E ausgesetzt, was der A auch weiß. F und E lauern dem D in der Lagerhalle auf und fahren diesen mit dem Lieferwagen an, wobei D sich ein Bein bricht. Den anwesenden A interessiert das nicht; er ist der Meinung, das sei Privatsache der Mitarbeiter.
A möchte den anstrengenden Tag in seiner Stammkneipe ausklingen lassen. Dabei hat er viel mehr getrunken, als er sich eigentlich vorgenommen hatte. Als A die Kneipe verlässt, bläst ihm ein kalter Windzug in die Augen, der seine Hornhaut reizt. A erschreckt sich daraufhin und gerät ins Stolpern, wobei er auf einen öffentlichen Abfalleimer fällt und diesen beschädigt. Es ist nicht auszuschließen, dass A zum Tatzeitpunkt schon im Zustand der Schuldunfähigkeit war.
Aufgaben:
Strafbarkeit von A, E und F nach dem StGB?
Zusatzfrage: A bringt in der Hauptverhandlung vor, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gar nicht klar sei, ob der Mensch überhaupt freie Entscheidungen treffen könne. In einigen Experimenten sei nachgewiesen worden, dass das Limbische System zu einem gewissen Grad den Menschen bestimmt und dieser gar nicht selbst entscheiden kann, was er tut. A fordert deshalb auf dieser Grundlage, dass, unter Beachtung des Grundsatzes „nulla poena sine culpa“, keine weiteren Kriminalstrafen verhängt werden dürfen.

26.04.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-26 10:00:202013-04-26 10:00:20Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Zivilrecht Z I – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
E ist Eigentümer zweier Grundstücke, eines ist mit einem Bürogebäude bebaut, das andere ist unbebaut.
Teil 1
Juni 2012:
E vermietet das Bürogebäude in einem schriftlichen Vertrag für wenigstens zwei Jahre an den A. Nach dem Abschluss des Vertrages teilt E dem A noch mündlich mit, dass „die Fenster mal bei Gelegenheit kontrolliert werden müssen, da sie schon sehr alt“ seien.
September 2012:
A stellt fest, dass die Fenster sehr undicht sind und beauftragt seinerseits einen Schreiner damit, dies zu beheben. Der Schreiner repariert zehn Fenster und tauscht zwei weitere aus. Gesamtkosten: 6.000 Euro.
Frage 1
Kann A von E 6.000 Euro verlangen?
 
Teil 2:
Oktober 2012
Neben dem unbebauten Grundstück des E gehört dem B ebenfalls ein unbebautes Grundstück. B möchte darauf ein Bürogebäude errichten. Damit beauftragt er den Bauunternehmer U.
U hebt zu diesem Zweck eine Baugrube aus. Um keine Transport- / Lagerkosten zu haben fragt er bei E an, ob er den Erdaushub für die Dauer der Bauarbeiten auf dessen (leerem) Grundstück lagern kann. E stimmt zu. U versichert, dass er spätestens nach Ende der Bauarbeiten den Aushub wieder beseitigt.
Februar 2013
Die Arbeiten des U sind abgeschlossen, er beseitigt aber den Aushub nicht. E wendet sich daraufhin an B und fordert ihn zur Beseitigung des Erdaushubs auf. B hört in diesem Moment zum ersten Mal von der Vereinbarung zwischen U und E und verweigert die Beseitigung.
Frage 2
Zu Recht? (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikt sind nicht zu prüfen.)
 
Teil 3:
(Angenommen wird, dass E der Anspruch zusteht.)
E fordert B mit einer angemessenen Frist auf den Aushub zu beseitigen. Dies tut B nicht. E beauftragt dann auf eigene Faust einen weiteren Unternehmer. Kosten der Beseitigung: 10.000 Euro.
 
Frage 3
Kann E von B 10.000 Euro verlangen?
 

25.04.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-25 15:00:352013-04-25 15:00:35Zivilrecht Z I – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg

Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW in Berlin, Brandenburg und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B wollen nach einem Fußballspiel mit der U-Bahn nach Hause fahren. Da sie kein Geld für eine Fahrkarte haben, hoffen sie im Gedränge nach dem Spiel dort nicht kontrolliert zu werden. B hat für einen solchen Fall vorgesorgt: Er hatte zuvor ein bereits entwertetes, weggeworfenes Ticket aus einem öffentlichen Mülleimer genommen, um es im Falle einer Kontrolle in der Hoffnung vorzuzeigen, der Kontrolleur würde übersehen, dass das Ticket bereits entwertet ist.
 
A und B steigen in die U-Bahn ein und nehmen dabei Kenntnis von einem Schild, auf dem steht, dass derjenige, der kein gültiges Ticket hat, ein Bußgeld von 40€ an das Verkehrsunternehmen zu zahlen hat.
 
Als der Kontrolleur X den B nach seinem Ticket fragt, zeigt dieser ihm das entwertete Ticket vor. X bemerkt jedoch, dass das Ticket ungültig ist und fordert B daraufhin auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen.
 
Kurz bevor der Kontrolleur Y den A nach dessen Ticket fragen will, hält die Bahn jedoch an einer Station. A und B flüchten daraufhin durch die hintere Tür des Waggons. X, der geistesgegenwärtig durch die vordere Tür ausgestiegen war, gelingt es die beiden an ihren Jacken festzuhalten.
 
Nach kurzer Verständigung beschließen A und B jedoch, einem Bußgeld zu entgehen, indem sie wild um sich schlagen, um entkommen zu können. Dabei trifft ein Schlag den X am Auge, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wer den X getroffen hat.
 
X erleidet durch den Schlag einen Riss der Hornhaut des Auges. Er begibt sich aus diesem Grund zu seinem Hausarzt H, der ihn stressbedingt nur oberflächlich untersucht.  Aufgrund der nur oberflächlichen Untersuchung beschließt dieser, das Auge nicht zu behandeln, weil er der Auffassung ist, dies werde auch so ausheilen. Dies stellt einen gravierenden Kunstfehler dar.
Der X verliert in der Folge auf diesem Auge sein Augenlicht. Im Falle einer fachgerechten Behandlung durch H wäre es dazu nicht gekommen.
 
Aufgaben
 
Wie haben sich A, B, X und H strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk
 
Gehen Sie davon aus, dass die Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens bzgl. des Bußgelds rechtmäßig sind. Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist nicht zu prüfen.
 

25.04.2013/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-25 13:05:272013-04-25 13:05:27Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg
Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Drei Vorgänge sollten aus Sicht der Polizei geprüft werden:
1. Nach einem Leichenfund wurde die Leiche von einem von der Polizei beauftragten Bestattungsinstitut in dessen Kühlräume gefahren, da die Rechtsmedizin schon geschlossen hatte. Am nächsten Tag wurde sie dann in die Rechtsmedizin gefahren. Für die erste Fahrt machte der Bestatter erfolglos die Kosten ggü. dem Ehemann der Toten geltend. Daraufhin bezahlte die Polizei  und forderte die Kosten vom Ehemann zurück, gestützt auf § 6 II POG i.V.m. Bestattungsgesetz RLP.
2. Die Polizei wird von einer Frau gerufen, deren getrennt lebender Ehemann vor dem Haus randaliert. Der Mann war betrunken, konnte sich nicht artikulieren, nicht gehen. Daraufhin nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, ließ gem. Gewahrsams-VO ärztliche Untersuchung vornehmen, um die Gewahrsamsfähigkeit zu prüfen. Ein Richter konnte vorher nicht entscheiden, da es außerhalb der Zeiten des Notdienstes stattfand. Zu prüfen war, ob nachträgliche richterliche Entscheidung erforderlich ist und wie das Gericht entscheidet.
3. Gegen Polizistin (Landesbeamtin) erging Disziplinarmaßnahme, da sie an Streik der GdP teilnahm. Sie ist der Meinung, ein generelles Streikverbot und ihre Teilnahme daran würde gegen Verfassungs- und primäres Europarecht verstoßen.

20.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-20 11:00:102013-04-20 11:00:10ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Antragsteller/Kläger begehrt PKH für Klage gegen Uni. Er hatte drei Klausuren geschrieben, die alle mit der Note 5,0 bewertet wurden, eine davon, weil er die Bearbeitungszeit überschritten hatte. Er bat die Professoren um Einsichtnahme, die zwei ihm gewährten, einer nicht. Alle lehnten zudem die Anfertigung einer Kopie ab. Der Kläger wollte die Ergebnisse nicht anfechten, sondern nur klären, dass er vertretbare Lösungen angefertigt hatte, die sein Grundverständnis der Materie zeigen sollten. Dies war für ihn für die Fortsetzung seines Studiums an einer anderen Uni wichtig. Außerdem vermutete er in den Korrekturen beleidigende Inhalte aufgrund zweier Äußerungen der Professoren (z.B. „keine Ahnung, davon aber viel“). Die Prüfungsordnung der Uni sah vor, dass eine Einsichtnahme erst möglich ist, wenn der Student 30 „Kreditpunkte“ erreicht hatte, die der Kläger nicht hatte. Gericht wies darauf hin, dass Klage möglicherweise an § 44a VwGO scheitern könnte. Zudem ging es darum, ob ein Widerspruchsverfahren per E-Mail stattgefunden hatte.

19.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 17:00:462013-04-19 17:00:46ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Strafrecht II – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Lerntipps, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war dem Urteil des BGH vom 21.12.2011 (§§ 212, 13 durch das Trinken von Reinigungsmittel) nachgebildet.

19.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 12:00:592013-04-19 12:00:59Strafrecht II – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Strafrecht I – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Sachverhalt entspricht OLG Celle vom 05.11.2010 (Untreue und Betrug mit Tankkarten). Außerdem hatte der Beschuldigte seinem Chef mit dem Schlüssel in der Hand ins Gesicht geschlagen, sodass dieser die Sehkraft auf einem Auge verlor. Daneben stellte der Beschuldigte selbst Strafantrag gegen den Hauptbelastungszeugen wegen dessen Aussagen bei der Polizei.

19.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 10:00:222013-04-19 10:00:22Strafrecht I – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen vierten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Mandantin hatte auf Vermittlung eines Maklers einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter fragte sie, ob sie schwanger sei und woher sie komme, er wolle nämlich „keine Kinder und keine Ossis“  im Haus, in dem er auch selber wohnt. Beide Fragen beantwortete die Mandantin wahrheitswidrig. Nach Vertragsabschluss zahlte sie die vereinbarte Provision von drei Monatsmieten an den Makler. Danach erfuhr der Vermieter die Wahrheit. Er erklärte die Anfechtung wegen §§ 123 und 119 II. Die Mandantin forderte den  Vermieter auf, die Schlüssel zu übergeben und erklärte später selbst die Kündigung. Sie verlangte sowohl vom Vermieter als auch vom Makler die Provision zurück. Sie hat an der Wohnung kein Interesse mehr, will wissen, ob sie die Provision zurückverlangen kann und ob sie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung hat.

18.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 17:00:022013-04-18 17:00:02Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Kl. begehrt Klauselerteilung für ein LG-Urteil gegen den Bekl. Inhalt des Urteils: Der Bekl. wurde zur Eintragungsbewilligung des Kl. als Grundstückseigentümer Zug-um-Zug gegen Zahlung von 12.000 € verurteilt. Der Kl. hat zunächst das Verfahren vor dem Rechtspfleger angestrengt, gegen die ablehnende Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, sondern direkt Klage erhoben. Es erging ein VU gegen den Bekl., das dem RA zugestellt wurde, der das Mandat kurz zuvor niedergelegt hatte; es war aber noch kein neuer RA bestellt.  Als dem Bekl. später auch noch persönlich das VU zugestellt wurde, erfuhr er zum ersten Mal davon und beauftragte einen neuen RA, der Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Inhaltlich: Hinterlegung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht aufgrund Anspruchs aus Kostenfeststellungsbeschluss, Zustellung eines PfÜB an minderjährige Tochter des Drittschuldners, spätere Anfechtung des dem Urteil zugrundeliegenden Kaufvertrags.

18.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 12:00:432013-04-18 12:00:43Zivilrecht ZIII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der beklagte Mandant kommt zu neuem RA, da sein bisheriger Anwalt seine Kanzlei nach Hamburg verlegt hatte, was der Mandant nicht wusste und der RA in der Sache nichts unternommen hatte. Dies lag daran, dass ihm weder Klageschrift noch VU zugestellt worden waren, obwohl der Kläger ihn aufgrund vorprozessualer Korrespondenz als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte. Der Mandant will wissen, ob er noch gegen das VU vorgehen kann. Inhalt der Klage entspricht dem Sachverhalt von BGH VII ZR 98/12 vom 24.01.2013 (Beschädigung eines Mähdreschers durch auf dem Feld liegende Kreuzhacke). Zudem verlangt der Kläger den restlichen Werklohn, wobei streitig ist, ob ein Stundenlohn oder Pauschalbetrag vereinbart wurde.

18.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 10:00:572013-04-18 10:00:57Zivilrecht ZII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der Sachverhalt war größtenteils dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2012 nachgebildet. Im Unterschied zum Originalfall wurde das Fahrzeug nach Rechtshängigkeit veräußert, außerdem gab es ein Zustellungsproblem beim vorausgegangenen VU.

17.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-17 16:56:102013-04-17 16:56:10Zivilrecht ZI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

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