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Schlagwortarchiv für: ÖII

Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW

Baden-Württemberg, Examensreport

Im Nachfolgenden erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Baden-Württemberg im September 2016. Vielen Dank für die Zusendung. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
E ist Eigentümer eines Grundstücks im unbeplanten Innenbereich. Das Gebiet gleicht einem reinen Wohngebiet. Auf diesem befindet sich ein Mehrfamilienhaus mit Platz für 22 Familien. Das Haus wurde auf Grund einer Baugenehmigung errichtet und steht seit einiger Zeit leer. Infolge des Wohnungsmangels der Flüchtlingskrise beschließt E Geld zu verdienen und das Haus an das LRA zur Unterbringung von Flüchtlingen zu vermieten. Er nimmt umfangreiche Umbauarbeiten vor, um das Haus auf 30 Familien zu erweitern. So werden zwei Bäder eingebaut und Wände eingerissen. Der SV beschreibt das sehr detailliert. Eine Baugenehmigung wurde bzgl. der Umbauarbeiten oder Flüchtlinge nicht angefragt oder erteilt. E schließt einen Vertrag mit der Ausländerbehörde des LRA zur Vermietung an Flüchtlinge. Nächsten Montag sollen sie eintreffen.
N ist Nachbar von E. Er erfährt hiervon und wendet sich an das LRA als Baurechtsbehörde. Sie solle einschreiten. Er hat hiermit keinen Erfolg und beantragt daher sofort schnellstmöglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz vor dem zuständigen VG. Der Antrag ist formell ordnungsgemäß erhoben worden.
N trägt vor: E.s Vorhaben sei nicht baurechtlich zulässig. Flüchtlinge seien Menschen aus einem fremden Kulturkreis. Sie könnten sich nicht benehmen, machten Müll und Lärm. Sie gehörten nicht in ein ruhiges Wohnviertel. Der Errichtung einer Flüchtlingsunterkunft könnten außerdem weitere folgen. Auch das sei baurechtlich nicht zulässig. Außerdem sei Eile geboten. Das LRA und E schüfen durch den Umbau und Mietvertrag vollendete Tatsachen. Die Flüchtlinge kämen bereits Montag. Das VG solle das LRA als Baurechtsbehörde verpflichten, gegen N einzuschreiten.
Beigeladen sind E und das LRA. Das LRA führt aus: Flüchtlinge seien auch Menschen. Sie könnten in einem Wohngebiet untergebracht werden. Es bestehe ein gesellschaftliches Bedürfnis zur Unterbringung von Flüchtlingen. Da sei man dankbar, wenn sich freie Häuser ergeben. Die Interessen des N müssten zurücktreten hinter ein gesellschaftliches Interesse, das vorrangig sei. Außerdem könne das LRA keinen Verwaltungsakt gegen sich selbst zu erlassen.
Aufgabe: Wie wird das VG entscheiden?
Anhang
Es war ein Auszug aus §246 abgedruckt. Dieser Auszug begann ab dem achten Absatz. Der Auszug endete irgendwo danach. Der Vollständigkeit halber hier der gesamte §246 BauGB ab dem achten Ansatz, zitiert nach dejure.org.
§246 BauGB lautet:
(8) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in bauliche Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.
(9) Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.
(10) Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(11) Soweit in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 7 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können, gilt § 31 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass dort bis zum 31. Dezember 2019 Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende in der Regel zugelassen werden sollen. Satz 1 gilt entsprechend für in übergeleiteten Plänen festgesetzte Baugebiete, die den in Satz 1 genannten Baugebieten vergleichbar sind.
(12) Bis zum 31. Dezember 2019 kann für die auf längstens drei Jahre zu befristende
1. Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen in Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten nach den §§ 8 bis 11 der Baunutzungsverordnung (auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende
von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.
(13) Im Außenbereich (§ 35) gilt unbeschadet des Absatzes 9 bis zum 31. Dezember 2019 die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 entsprechend für
1. die auf längstens drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende,
2. die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter baulicher Anlagen, auch wenn deren bisherige Nutzung aufgegeben wurde, in Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende, einschließlich einer erforderlichen Erneuerung oder Erweiterung.
Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Wird zum Zeitpunkt einer Nutzungsänderung nach Satz 1 Nummer 2 eine Nutzung zulässigerweise ausgeübt, kann diese im Anschluss wieder aufgenommen werden; im Übrigen gelten für eine nachfolgende Nutzungsänderung die allgemeinen Regeln. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 2 entfällt, wenn eine nach Satz 3 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 2 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist.
(14) Soweit auch bei Anwendung der Absätze 8 bis 13 dringend benötigte Unterkunftsmöglichkeiten im Gebiet der Gemeinde, in der sie entstehen sollen, nicht oder nicht rechtzeitig bereitgestellt werden können, kann bei Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften oder sonstigen Unterkünften für Flüchtlinge oder Asylbegehrende bis zum 31. Dezember 2019 von den Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften in erforderlichem Umfang abgewichen werden. Zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde. Die Gemeinde ist anzuhören; diese Anhörung tritt auch an die Stelle des in § 14 Absatz 2 Satz 2 vorgesehenen Einvernehmens. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn Vorhabenträger die Gemeinde oder in deren Auftrag ein Dritter ist. Für Vorhaben nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 und Satz 3 entsprechend. Absatz 13 Satz 3 gilt entsprechend. Die Rückbauverpflichtung nach Satz 5 entfällt, wenn eine nach Satz 6 zulässige Nutzung aufgenommen wird oder wenn sich die Zulässigkeit der nachfolgenden Nutzung aus § 30 Absatz 1, 2 oder § 33 ergibt. Die Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach Satz 5 in entsprechender Anwendung des § 35 Absatz 5 Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn Vorhabenträger ein Land oder eine Gemeinde ist. Wenn Vorhabenträger ein Land oder in dessen Auftrag ein Dritter ist, gilt § 37 Absatz 3 entsprechend; im Übrigen findet § 37 bis zum 31. Dezember 2019 auf Vorhaben nach Satz 1 keine Anwendung.
(15) In Verfahren zur Genehmigung von baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, gilt bis zum 31. Dezember 2019 das Einvernehmen abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 2 (auch in Verbindung mit Absatz 10 Satz 2 und Absatz 12 Satz 2) als erteilt, wenn es nicht innerhalb eines Monats verweigert wird.
(16) Bei Vorhaben nach den Absätzen 9 und 13 gilt § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes bis zum 31. Dezember 2019 entsprechend.
(17) Die Befristung bis zum 31. Dezember 2019 in den Absätzen 8 bis 16 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren von den Vorschriften Gebrauch gemacht werden kann.

20.10.2016/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-10-20 09:56:102016-10-20 09:56:10Öffentliches Recht ÖII – September 2016 – 1. Staatsexamen BW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank auch für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens in NRW im Öffentlichen Recht. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Fall 1:
Das Land NRW möchte das Staatshaftungsrecht für Landesbeamte ändern. Daraufhin ergeht in einem ordnungsgemäßen Verfahren im Landtag das „Gesetz zur Neuregelung des Staatshaftungsrechts für Beamte“. Inhalt ist, dass Beamte bis zu einer Haftungssumme von 500 € im Außenverhältnis eigenständig haften und erst danach die Haftung des Staates eintritt.
Ziel ist, dass die Beamten angehalten werden, sorgfältiger zu arbeiten und zum anderen den Haushalt zu entlasten.
Es regt sich innerhalb des Landtages Widerstand gegen das Gesetz. Der Abgeordnete M hat verfassungsrechtliche Bedenken an der formellen Rechtmäßigkeit des Gesetzes und ist der Meinung, dass den Bund die entsprechende Kompetenz treffen würde. Außerdem könne es in Anbetracht der Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamten aus Art. 33 V GG nicht sein, dass der Beamte nun ebenso wie ein normaler Arbeitnehmer hafte. Schließlich würden die Beamten zukünftig weniger Entscheidungsfreudig agieren. Auch sei das Gesetz nicht verhältnismäßig und sozial ungerecht.
Frage: Ist das Gesetz formell und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar?
2. Fall:
A ist Lehrerin in Münster und verbeamtet. Sie soll am Freitag Nachmittag mit ihrer Klasse zu einer Klassenfahrt ins Sauerland fahren. Da sie selbst noch in Münster unterrichten muss, fährt ihr Kollege mit der Klasse vor und sie folgt am späten Nachmittag im Wagen ihres Ehemannes E. Auf dem Weg ins Sauerland dreht A verkehrsbedingt auf einer Straße. Dabei hat sie aus Unachtsamkeit den U übersehen, der auf der anderen Seite mit seinem Wagen entgegen kommt. Es kommt zum Unfall, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 3.000 € entsteht.
U verlangt vom Land Nordrhein-Westfalen Schadenersatz. Hat er einen solchen Anspruch?
Bearbeiterhinweis: Es wird auf §§ 1, 9 V StVO hingewiesen. Zudem ist das Gesetz aus Fall 1 außer Acht zu lassen.

17.05.2016/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-05-17 09:00:392016-05-17 09:00:39Öffentliches Recht ÖII – April 2016 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vorliegend findet ihr ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im November 2015. Herzlichen Dank dafür an Tobias. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Das Bundesministerium für Verkehr plant die Einführung einer PKW-Maut. Hierzu sollen in einem Einführungsgesetz die wesentlichen Fragen zum Abgabenrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungs- und Verfahrensrecht in einem Einführungsgesetz geklärt werden (Mauteinführungsgesetz – MEG).
Das Geld soll für die Sanierung und den Neubau von Straßen verwendet werden.
Zur Auftragung eines Entwurfs beauftragt das Ministerium die große Kanzlei A-Lawyers, die Unternehmen im Infrastruktur betreut und solche, die Maut-Systeme herstellen. Dazu lässt sie ihr ein Positionspapier von drei Seiten zukommen, in dem die wesentlichen Ziele, Eckpunkte und die als problematisch angesehenen Punkte stichpunktartig aufgeführt. Die Kanzlei arbeitet einen 400 Normen umfassenden Entwurf – ohne weitere Mitarbeit des Ministeriums – aus, in dem sie die Vorgaben des Ministeriums einhält und die Probleme einer Lösung zuführt. Den Entwurf nimmt das Ministerium dankend an und lässt ihn ohne weitere Rücksprache mit der Bundesregierung als Entwurf der Bundesregierung unter dem Briefkopf der Kanzlei in den Bundestag einreichen. Die Vorlage wurde dem Bundesrat ordnungsgemäß zugeleitet. In der ersten Lesung zu dem Gesetz beschließt der Bundestag ohne Beratung, den Entwurf unmittelbar in den zuständigen Ausschuss zu verweisen. Dort entbrennt eine hitzige Debatte, in der die Vereinbarkeit einiger Regelungen mit dem Grundgesetz bezweifelt wird. In der zweiten Lesung werden sodann unter dem entsprechenden Tagesordnungspunkt einige Änderungen beschlossen. Nach einem Beschluss soll unmittelbar daran auch die dritte Lesung stattfinden. In dieser entschließt sich ein Abgeordneter der „Verkehrspartei“, die sich zu einer Gruppe [sic] zusammengefunden haben, zusammen mit anderen Abgeordneten der Gruppe, einen Änderungsantrag einzureichen. Der Bundestagspräsident weist diesen im Hinblick auf die Geschäftsordnung zurück.
Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit ruft der Bundestagspräsident zu einer erneuten Sitzung mit derselben Tagesordnung auf. Zu dieser erscheinen rund 300 Parlamentarier. Im Laufe des abends leert sich der Saal jedoch allmählich. Bis auf die wirtschafts- und verkehrspolischen Fachpolitiker der einzelnen Fraktionen ist niemand mehr da. Diese 50 Personen stimmen sodann mit einem Ergebnis von 26 Ja Stimmen, 10 Enthaltungen und 14 Nein Stimmen für den Entwurf. Nachdem das Gesetz den Bundesrat passiert hat verweigert der Bundespräsident die Ausfertigung und Verkündung des Gesetzentwurfs mit Hinweis auf offensichtliche Verfahrensverstöße gegen die Geschäftsordnungen und das Grundgesetz. Auch moniert er die Ausarbeitung durch die Kanzlei. Zudem seien die Vorschriften über die Zurückweisung von Antragen in der Geschäftsordnung des Bundestages offensichtlich verfassungswidrig. Mit Demokratie habe das alles nichts mehr zu tun.
B wendet sich daraufhin form- und fristgerecht an das BVerfG mit der Bitte festzustellen, dass der Bundespräsident die Rechte des Bundestages verletzt. Der Bundespräsident ist der Meinung, dass B schon nicht die Rechte des Bundestages geltend machen kann.
Frage 1: Hat das Organstreitverfahren des B Erfolg? Auf §§ 10, 13f, 45, 84, 85 GO BT sowie § 24 GO BReg wird hingewiesen. Die Vereinbarkeit mit Europarecht ist nicht zu prüfen.
Frage 2: Kann der Bundespräsident ein verfassungsmäßiges Gesetz auf seine materielle Vereinbarkeit mit Europarecht prüfen und entsprechend die Ausfertigung des Gesetzes verweigern?
Auf Art 4 UAbs 3 EUV wird hingewiesen.

08.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-08 11:00:322015-12-08 11:00:32Öffentliches Recht ÖII – November 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen

Examensreport, Niedersachsen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im Öffentlichen Recht Juli 2015 in Niedersachsen. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
A betreibt in der niedersächsischen Stadt S eine Anlage zur Entsorgung gefährlicher Abfälle. Eines Nachts entsteht ein Brand infolge eines technischen Mangels der Anlage. Die Feuerwehr ist zwei Tage lang mit den Löscharbeiten beschäftigt. Der dabei verwendete Löschschaum vermischt sich mit aus der Anlage austretenden Stoffen. Die Feuerwehr fängt das Löschwasser so gut wie möglich auf und lagert es in Containern auf dem Grundstück des B.
Die zuständige Landesbehörde erlässt am Montag, 13. Juli 2015, eine Ordnungsverfügung auf Grundlage von § 62 KrWG i.V.m. § 17 I 2 KrWG gegen A, in der er verpflichtet wird, das Löschwasser fachgerecht zu entsorgen. Eine Anhörung könne unterbleiben, weil der Sachverhalt klar und die zügige Umsetzung im öffentlichen Interesse geboten sei. A sei Abfallerzeuger i.S.d. § 3 Abs. 8 KrWG. Zwar könne B als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 9 KrWG angesehen werden, doch wäre dessen Inanspruchnahme ungerecht. Außerdem sei er finanziell nicht in der Anlage, die erheblichen Entsorgungskosten zu tragen.
A ist empört und erhebt am Dienstag, 28. Juli 2015, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Darin rügt er die unterbliebene Anhörung ebenso wie die Auswahl des Verantwortlichen. Schließlich könne ebenso B herangezogen werden. Alternativ könne sich ja auch die Feuerwehr um die Entsorgung kümmern, schließlich habe diese das Löschwasser auch verursacht.
Gehen Sie in einem Gutachten auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – nötigenfalls hilfsgutachterlich – ein. Andere Normen des KrWG als die genannten müssen nicht geprüft werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz ersetzt das frühere Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.
[NAGVwGO vollständig abgedruckt]

26.08.2015/9 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-08-26 16:00:462015-08-26 16:00:46Öffentliches Recht ÖII – Juli 2015 – 1. Staatsexamen Niedersachsen
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Um die Gedächtnisprotokolle der Klausurrunde im Juni 2015 des 1. Staatsexamens in NRW zu komplettieren erhaltet ihr vorliegend auch die zweite gelaufene Klausur im Öffentlichen Recht. Vielen Dank für die Zusendungen an Marco. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
Die große kreisangehörige Stadt S verfügt über ein brachliegendes unbebautes Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet. Die Anwohner setzen sich dafür ein, dass die Stadt auf diesem Grundstück einen – bauplanungsrechtlich ohne weiteres zulässigen – Kinderspielplatz errichtet. Der Rat und der Bürgermeister von S halten jedoch nichts von diesem Vorhaben. Deshalb gründet sich eine Bürgerinitiative, deren Ziel es ist, ein Bürgerbegehren für den Bau des Spielplatzes zu initiieren. Zu dessen Vertretern werden A, B und C bestimmt.
A, B und C wenden sich an die Verwaltung, mit der Bitte um eine Kostenschätzung. Die Übermittlung besagter Kostenschätzung durch die Verwaltung erfolgt jedoch nicht.
Aufgabe 1: Können A, B und C gerichtlich die Übermittlung einer Kostenschätzung erwirken?
Fortsetzungsteil 1:
Nachdem Die Verwaltung inzwischen eine Kostenschätzung übermittelt hat, beginnen A, B und C mit dem Sammeln der erforderlichen 10.000 Unterschriften. Dem schriftlich begründeten Bürgerbegehren mit der Frage „Soll das gemeindeeigene Grundstück (Flurnummer X, Katastereintrag Y) mit einem Kinderspielplatz bebaut werden?“ sind 10.035 Unterschriften beigefügt. Bei der Prüfung durch die Verwaltung fällt auf, dass bei 25 Unterschriften die Angabe des Geburtsdatums fehlt. Allerdings wohnt unter den angegebenen Adressen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens. Weitere 25 Unterschriften weisen neben dem fehlenden Geburtsdatum auch keine Angaben zur Hausnummer auf. Auch hier kann aber festgestellt werden, dass in den betroffenen Straßen jeweils nur eine einzige Person dieses Namens wohnt.
Aufgabe 2: Wie wird der Rat entscheiden? Prüfen Sie die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Fortsetzungsteil 2:
Der Rat hat die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens festgestellt, entspricht ihm jedoch nicht. Im daraufhin durchgeführten Bürgerentscheid, spricht sich eine Mehrheit der Bürger für die Annahme des Begehrens aus. Wie sich
herausstellt, war jedoch die Kostenschätzung der Verwaltung unzutreffend. Die Kosten für Unterhalt und Wartung der Spielgeräte waren nicht bedacht worden. Wären die höheren Kosten bekannt gewesen, hätte eine Mehrheit gegen die Annahme gestimmt.
Aufgabe 3: Ist der Bürgerentscheid rechtmäßig?
Aufgabe 4: Kann die Kommunalaufsichtsbehörde – unabhängig von den bisherigen Fallgestaltungen – nach § 122 GO NRW gegen einen rechtswidrigen Bürgerentscheid vorgehen?
Bearbeitervermerk: Auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen ist – ggf hilfsgutachterlich – einzugehen.

30.06.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-30 10:00:362015-06-30 10:00:36Öffentliches Recht ÖII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg

Berlin, Brandenburg, Examensreport

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Berlin / Brandenburg im April 2015. Nochmals vielen Dank hierfür an Adrian. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt

Die Bundesregierung möchte mit der Einführung einer Luftverkehrssteuer Anreize zu umweltgerechterem Verhalten bieten und den Haushalt konsolidieren. Daher beschließt sie im Jahr 2010 das LuftVStG, welches im Wesentlichen folgenden Inhalt hat:
Flüge aus dem Inland unterliegen der Steuerpflicht. Sie wird nach drei Distanzklassen unterteilt (Kurz-, Mittel- und Langstrecke), wobei deren Berechnung der Einfachheit halber pauschal vom Flughafen Frankfurt am Main zum wichtigsten Flughafen des Ziellandes erfolgt. In der Kurzstrecken- Distanzklasse fallen 8 € pro Passagier an, in der Mittelklasse 25 € (Anm.: ungefähr) und in der Langstreckenklasse 45 €. Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, die Distanzklassen zu Beginn jedes Jahres mittels Rechtsverordnung entsprechend anzupassen. Herausgenommen aus dem Anwendungsbereich des LuftVStG sind militärische und medizinische Flüge, Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge (letzteres: „Umsteigerprivileg“).
Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens stimmen 4 Mitglieder des Bundeslandes A im Bundesrat uneinheitlich ab (2 dafür, 2 dagegen). Von 69 Mitgliedern des Bundesrats stimmten 35 (mit den Mitgliedern des Bundeslands A) dafür und 34 dagegen.
Das Bundesland B möchte im Januar 2015 die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen, da sie Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz hat. Es ist der Ansicht, dass der Bund schon keine Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 GG inne hätte. Zudem sei die Verordnungsermächtigung im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot verfassungswidrig, da das Parlament selbst sich mit der Höhe der Steuerbelastung durch die Distanzklassen auseinandersetzen müsse. Zudem verstoße das LuftVStG gleich mehrfach gegen den Gleichheitssatz, indem Fracht- und Privatflüge sowie Transit- und Transferflüge aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden. Zudem komme die Orientierung am wichtigsten Flughafen des Ziellandes zu absurden Ergebnissen: Während ein Flug nach New York mit über 6.000 Flugkilometern der höchsten Distanzklasse mit dem höchsten Steuersatz unterliegt, falle ein Flug nach Wladiwostok mit einer Distanz von 8.500 km in die niedrigste Steuerklasse, da der wichtigste Flughafen Russlands – Moskau – nur knapp 2.000 km von Frankfurt am Main entfernt ist. Auch dies sei ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz.
Zudem greife das LuftVStG in nicht zu rechtfertigender Weise in die Berufsfreiheit der Airlines sowie der Passagiere ein. Zudem führe die Herausnahme der Transfer- und Transitflüge dazu, dass Ausweichreaktionen durch einen Beginn der Reise an einem ausländischen Flughafen geradezu provoziert werden.
Die Bundesregierung tritt dem entgegen. Die Privilegierung der Transfer- und Transitflüge sei nötig, um die wichtigsten „Drehkreuze“ in ihrer europäischen Wettbewerbsfähigkeit zu schützen. Die teilweise absurden Ergebnisse des Berechnungsmodus der Distanzklasse seien absolute Ausreißer, die hinzunehmen wären. Zudem habe der Gesetzgeber eine weites Ermessen in Steuerangelegenheiten. Auch die Herausnahme von Fracht- und Privatflügen sei zulässig, da Passagierflüge hauptverantwortlich für die Umweltbelastung seien.
Wird der Antrag der Landesregierung B vor dem Bundesverfassungsgericht Erfolg haben?

10.06.2015/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-10 10:00:052015-06-10 10:00:05Öffentliches Recht ÖII – April 2015 – 1. Staatsexamen Berlin / Brandenburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Anbei erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Rheinland-Pfalz im Februar 2015. Vielen Dank für die Zusendung des Protokolls. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
In der Stadt S ist der Fussballverein F ansässig, welcher mit dem Verein G verfeindet ist. Des Öfteren ist es bei Heimspielen gegen den Verein G zu Konflikten zwischen den Fans des harten Kerns gekommen, den sog. „ Ultra“. Bei diesen Konflikten ist es trotz erhöhtem Polizeieinsatz zu Körperverletzungen und Sachbeschädigungen im und um das Stadion gekommen, wobei auch unbeteiligte Passanten betroffen wurden. Die Polizei hat daraufhin versucht mit Aufenthaltsverboten und Meldeauflagen den Ausschreitungen entgegen zu wirken, jedoch wurde das Bild dadurch nur leicht verbessert und konnte nicht vollständig behoben werden.
2015 steht in der Stadt S erneut ein Derby zwischen F und G an, jedoch findet zeitgleich auch ein Volksfest statt, welches rundherum mehrere dutzend Polizisten benötigt. Aus diesem Grund erlässt der Bürgermeister der Stadt S einen Bescheid, welcher es F verbietet die geplaneten 10% der Eintrittskarten die laut DFB für den gegnerischen Verein reserviert werden müssen, zu verkaufen. Er begründet dies damit, dass die Ausschreitungen in Anbetracht der verringerten Polizeigewalt nicht zu kontrollieren seien und ein solches Verkaufsverbot nötig sei. F hingegen sieht sich selbst als Opfer der gewalttätigen Fans und nicht verantwortlich für die Ausschreitungen. Erst einmal müsse sich der Bürgermeister an die Verantwortlichen wenden. Insbesondere entstehe ihm durch das Verkaufsverbot ein Schaden von 10.000€. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhebt F form-und fristgerecht Klage zum zuständigen VG.
Frage 1 : Hat die Klage des F Aussicht auf Erfolg?
K, ein Fan des Vereins F, welcher dem harten Kern angehört, ist bei den letzten beiden Heimspielen auffällig geworden, indem er sich an Schlägereien beteiligt hat. Eines Tages erhält er von dem Polizeipräsidium der Stadt S ein Schreiben überschrieben mit „Gefährderanschreiben“ . Darin heißt es, dass K in letzter Zeit unter polizeilicher Beobachtung stand, wobei die Art und Weise nicht ausgeführt wurde und ihm geraten wird, sich in Zukunft von Spielen des Vereins F fernzuhalten, sonst könnten gegen ihn Maßnahmen auf Grundlage des POG ergehen. K möchte dieses Schreiben nicht auf sich sitzen lassen und möchte, dass es aus der Welt ist.
Frage 2: Ist eine Klage des K vor dem VG zulässig?

16.03.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-16 10:00:132015-03-16 10:00:13Öffentliches Recht ÖII – Februar 2015 – 1. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens im Dezember 2014 in NRW. Vielen Dank abermals an Lukas. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet Ihr auch hier.
Sachverhalt
Nach einer Terrorserie von Neonazis in Deutschland will der fraktionslose Abgeordnete A des Bundestages nicht weiter tatenlos zusehen.
Er bringt daher einen Gesetzesentwurf zum Terrordateigesetz (TDG) in den Bundestag ein. Dieser sieht vor, dass beim Bundesamt für Verfassungsschutz beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation (Terrorverdächtige) bestimmte Grunddaten gespeichert werden dürfen. Die Daten werden verschlüsselt. Auf diese Daten haben bestimmte, genau bezeichnete Bundes- und Landesbehörden Zugriff.
Bei Eingabe des Namens erscheinen dann weitere Daten, wie Wohnort und Aussehen der Person. Im Falle einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit können diese Behörden ebenfalls auf weitere verdeckt gespeicherte Daten zugreifen. Hierzu gehören Reise, Telekommunikations- und Bankdaten genauso wie Angaben über Waffenbesitz und den Beruf des Verdächtigen. Ein Zugriff auf diese Daten wird gespeichert und gesondert dokumentiert.
Nach drei Lesungen und Beratungen in den Ausschüssen wird das Gesetz im Bundestag zu später Stunde, nachdem die meisten Abgeordneten das Plenum bereits verlassen hatten, mit acht Ja-, fünf Neinstimmen und elf Enthaltungen beschlossen. Der Bundesrat wird ordnungsgemäß beteiligt.
Die Bundeskanzlerin M weigert sich, das Gesetz gegenzuzeichnen, weil sie die Eingriffe in die Rechte der Betroffenen für unzumutbar hält. Der Abgeordnete A weißt u.a. auf § 29 GOBReg hin, nach dem die Kanzlerin zur Gegenzeichnung verpflichtet sei.
Muss die Bundeskanzlerin M die Gegenzeichnung vornehmen?
Abwandlung:
Gegen den Bundestagsabgeordneten X werden nach entsprechenden Hinweisen aufgrund eines Anfangsverdachts strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet. Daraufhin unterzeichnet X am 06.02.2014 eine notarielle Verzichtserklärung. Diese geht dem Bundestagspräsidenten am 07.02.2014 zu. Bereits am 06.02.2014 hatte X über das soziale Medium Twitter bekannt gegeben, dass er sein Mandat niederlege. Am 10.02.2014 erlässt das Landgericht Köln einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des X.
Am 11.02.2014 nimmt der Bundestagspräsident die Verzichtserklärung an und erklärt gegenüber X, dass sein Mandat am 06.02.2014 erloschen sei.
Verletzt der Beschluss des Landgerichts den X in seinem Recht aus Art. 46 II GG?
Auf § 1 AbgG und §§ 46 ff. BWahlG wir hingewiesen.

07.01.2015/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-01-07 10:00:272015-01-07 10:00:27Öffentliches Recht ÖII – Dezember 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Klausurlösung: ÖII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW

Lösungsskizzen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit dem Repetitorium Jura Online (www.jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2014 gelaufene ÖII Klausur in NRW (Sachverhalt und auch unten). Mittels der Skizze soll es euch möglich sein, euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen.

Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.

Sachverhalt

X ist wegen Raub in Tateinheit mit Körperverletzung rechtskräftig zu 7 
Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Bei der Tat hatte er einen Juwelier, den er mit seiner Bande Zuhause überfallen hat, mit einem
Teleskopschlagstock bedroht und ein anderes Opfer mit einem 
Elektroschocker verletzt. Davor war er schon mehrfach wegen 
vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden. Alle Waffen musste X 
daraufhin abgeben.
Ohne ihn vorher anzuhören, gibt die zuständige Polizeibehörde dem X mit 
Schreiben vom 15.3.14 bekannt, dass sie ihm gemäß § 41 I Nr. 2 WaffG
 untersagen, erlaubnisfreie Waffen zu erwerben oder zu besitzen. Außerdem
 wird ihm gemäß § 41 II WaffG untersagt, erlaubnisbedürftige Waffen zu
 erwerben. Die Polizeibehörde ordnet außerdem, formell ordnungsgemäß 
begründet, den sofortigen Vollzug an. Das Schreiben enthält eine
 ausführliche Begründung. Die Maßnahme sei erforderlich, das ergebe sich
 schon aus den schweren Verletzungen, die X bei seiner letzten Straftat
 seinen Opfern zugefügt habe. Das Schreiben geht X am 18.3.14 
ordnungsgemäß zu.
X ist über das Schreiben erbost. Über die Osterfeiertage wird er
 darüber so wütend, dass er am 22.04.14 ein Schreiben verfasst, dass er 
mit “Klage” überschreibt und in dem er Folgendes geltend macht:
 Die Maßnahme sei schikanös und rechtswidrig. Eine solche Anordnung 
wegen Gefahrenverdachts dürfe nicht einfach ins Blaue hinein geschehen. Er habe
 alle Waffen abgegeben und auch nicht vor sich neue zu beschaffen. Da er
 sich derzeit in Haft befinde, sei ihm das auch gar nicht möglich.
Insbesondere die Anordnung nach § 41 II WaffG sei nicht haltbar,
 schließlich müsse man die Waffen ja ohnehin erst erlaubt bekommen. Die 
Erlaubnis könne dann auch gem. § 45 WaffG widerrufen werden.
 Das Schreiben wird von X am 22.04.14, mit Unterschrift versehen, an das 
zuständige Verwaltungsgericht gesandt. Darin beantragt er auch
 vorläufigen Rechtsschutz.
Die Polizeibehörde hält dem entgegen, es sei dem X immerhin auch in der
 JVA möglich an, notfalls selbst hergestellte, Waffen zu kommen. 
Zudem habe sein Verhalten in der Vergangenheit gezeigt, dass ihm der
 Umgang mit Waffen untersagt werden müsse.
Hat der Antrag Aussicht auf Erfolg?
Im Anhang befindet sich ein Kalender, aus dem hervorgeht, dass der
 18.04.14 Karfreitag und der 21.04.14 Ostermontag ist.
 
Unverbindliche Lösungsskizze
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg, § 40 I 1 VwGO (+)
II. Statthafte Verfahrensart
– Problem: Auslegung des Begehrens (und der Fallfrage), §§ 88, 122 VwGO: X begehrt (auch) einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht und gefragt wird nach den Erfolgsaussichten des „Antrages“ (nicht der „Klage“).
– Hier: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 V 1 2. VwGO; Arg.: beide Untersagungsverfügungen sind Verwaltungsakte, gegen die in der Hauptsache die Anfechtungsklage statthaft wäre, vgl. §§ 123 V, 80 I VwGO.
III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
– Hier: Art. 2 I GG möglicherweise verletzt.
IV. Antragsgegner, § 78 I VwGO analog
V. Rechtsschutzbedürfnis
1. Widerspruch
– In NRW entbehrlich
2. Keine offensichtliche Unzulässigkeit des Hauptsacherechtsbehelfs
– Problem: Verfristung der zeitgleich erhobenen Klage, § 74 I VwGO (-); Arg.: Fristende fällt auf einen gesetzlichen Feiertag (Ostermontag) und endet erst mit Ablauf des nächsten Werktages, vgl. § 41 II VwVfG (3-Tages-Fiktion) und § 57 II VwGO i.V.m. § 222 II ZPO.
3. Entfall der aufschiebenden Wirkung
– Hier: Anordnung der sofortigen Vollziehung, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO.
4. Vorheriger Antrag bei der Behörde, § 80 IV VwGO
– Nicht erforderlich; Arg.: effektiver Rechtsschutz und Umkehrschluss aus § 80 VI VwGO.
B. Objektive Antragshäufung, § 44 VwGO analog (+)
C. Begründetheit
Der Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtswidrig ist.
I. Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
1. Zuständigkeit, § 80 II 1 Nr. 4 VwGO (+)
2. Verfahren
– Anhörung gem. § 28 I VwVfG (analog) nicht erforderlich; Arg.: Anordnung der sofortigen Vollziehung kein VA; keine planwidrige Regelungslücke
3. Form
– Gesonderte, schriftliche, tragfähige Begründung, § 80 II 1 Nr. 4, III VwGO – wohl (+)
II. Materielle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
– Interessenabwägung, die sich maßgeblich an der Erfolgsaussichten in der Hauptsache (Anfechtungsklage) orientiert. Entscheidend: Rechtmäßigkeit bzw. Rechtswidrigkeit der Verwaltungsakte
1. Rechtmäßigkeit der Verwaltungsakte
a) Untersagung bzgl. erlaubnisfreier Waffen
aa) Ermächtigungsgrundlage: § 41 I Nr. 2 WaffG
bb) Formelle Rechtmäßigkeit
(1) Zuständigkeit (+)
(2) Verfahren
– Anhörung gem. § 28 I VwVfG (-), aber: Heilung gem. § 45 I Nr. 3 VwVfG möglich.
(3) Form (+)
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit des Erwerbswilligen, § 41 I Nr. 2 WaffG a.E.
– Hier: Rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens, § 5 I Nr. 1 lit. a WaffG, nämlich u.a. wegen Raubes, §§ 249, 12 StGB
– Bloßer Gefahrenverdacht ausreichend; Arg.: § 5 I WaffG enthält – anders als z.B. § 5 II WaffG – eine unwiderlegliche Vermutung für die Unzuverlässigkeit
(2) Rechtsfolge: Ermessen
– Ermessensüberschreitung/Verhältnismäßigkeit
(a) Zweck
– Hier: Abwendung von Gefahren für Leib und Leben, Art. 2 II GG
(b) Geeignetheit (+)
(c) Erforderlichkeit
– Problem: Verzicht auf Maßnahme als milderes Mittel, da bloßer Verdacht und Beschaffung der Waffen im Gefängnis nicht möglich (-); Arg.: Wertung der §§ 41 I Nr. 2, 5 I Nr. 1 lit. a WaffG; Herstellung/Beschaffung von Waffen im Gefängnis wohl möglich.
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
– Hier: Art. 2 II GG/Art. 2 I GG
dd) Ergebnis zu a)
– Untersagungsverfügung bzgl. erlaubnisfreier Waffen rechtmäßig.
b) Untersagungsverfügung bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen
aa) Ermächtigungsgrundlage: § 41 II WaffG
bb) Formelle Rechtmäßigkeit (+)
cc) Materielle Rechtmäßigkeit
(1) Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage
– Verhütung von Gefahren für die Sicherheit
– Problem: Bloßer Gefahrenverdacht ausreichend? Wohl (+); Arg.: Würdigung der konkreten Umstände; Sinn und Zweck.
– Bereits vorliegende Erlaubnis nicht erforderlich; Arg.: Wortlaut; Sinn und Zweck.
(2) Rechtsfolge: Ermessen
– Ermessensüberschreitung/Verhältnismäßigkeit
– Sofern die Voraussetzungen bejaht wurden, dann wohl auch Bejahung der Verhältnismäßigkeit.
dd) Ergebnis zu b)
– Untersagungsverfügung bzgl. erlaubnispflichtiger Waffen rechtmäßig.
2. Weitere Interessenabwägung
– Wohl (+); Arg.: Bedeutung der Rechtsgüter Leib und Leben.
D. Gesamtergebnis: (-)
 
 
 
 

12.08.2014/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-08-12 10:00:132014-08-12 10:00:13Klausurlösung: ÖII – Juni 2014 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü

Baden-Württemberg, Examensreport

Vielen Dank an Sven für die  Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Baden-Württemberg gelaufenen zweite Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
H ist Eigentümer von Grundstücken, die im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans „Lämmerweide“ der Gemeinde G liegen, welchen deren Gemeinderat am 13. Juni 2012 beschlossen hat (Plan 2012). An der Beratung und Beschlussfassung wirkte der seit Längerem in G wohnende und mit seiner Anwaltskanzlei überregional tätige Rechtsanwalt R mit, der seit 2010 Mitglied des Gemeinderats von G ist. Der Bebauungsplan wurde ordnungsgemäß genehmigt und am 3. Dezember 2012 bekanntgemacht. H ist mit diesem Plan nicht einverstanden, da er der Auffassung ist, dass dieser ihn aufgrund der darin getroffenen Festsetzungen in der Nutzung seiner Grundstücke rechtwidrig beschränke.
Dem Plan 2012 war ursprünglich ein um Juni 2005 beschlossener Bebauungsplan (Plan 20059 vorrausgegangen. Auch dieser hatte für denselben Bereich weitgehen identische inhaltliche Festsetzungen enthalten. Ein gegen diesem Plan angestrengtes Gerichtsverfahren war seinerzeit nach Erledigung der Hauptsache durch gerichtlichen Beschluss eingestellt worden, nachdem die Gemeinde G den Plan wegen eines nachträglich festgestellten Verfahrensfehlers selbst aufgehoben hatte. In diesem Gerichtsverfahren war die Gemeinde G durch den Rechtsanwalt R vertreten worden, welcher sich damals auch aufgrund seiner persönlichen Sympathie für die inhaltlichen Festsetzungen des Bebauungsplans schriftlich vehement für dessen Bestand eingesetzt hatte. H ist nicht zuletzt über die Mitwirkung von R bei der Erstellung des Plans 2012 befremdet.
Aufgabe 1)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten eines prozessualen Vorgehens des H: Gehen Sie dabei – gegebenenfalls hilfsgutachtlich – auf alle durch den Sachverhalt aufgeworfenen Fragen ein.

Fortsetzung 1

H ist ferner Eigentümer eines Wohnhauses, welches abseits weiterer Bebauung auf dem Gebiet der Gemeinde G liegt. Das Grundstück liegt an einem Feldweg und ist über eine 300m lange, von G errichtete Leitung mit der Wasserversorgung verbunden. Da die Hausanschlussleitung, die zum Haus von H führt, nur einen relativ geringen Durchmesser hat, unterliegt die Wasserversorgung des Hauses deutlichen Druckschwankungen. H hatte daher die Gemeinde G bereits seit längerer Zeit aufgefordert, die Leitung im Durchmesser auszuweiten. Anlässlich einer erneuten Beschwerde über zu geringen Wasserdruck  sucht Wassermeister W, ein Bediensteter des kommunalen Bauhofs von G, H auf. Um endlich eine Bereinigung der Situation, die auch ihm misslicher erscheint, in Angriff zu nehmen, schließt W dabei im Namen der Gemeinde G mit H eine schriftliche Vereinbarung ab, in der geregelt wird, dass G eine Erweiterung der Wasserleitung veranlassen und H im Gegenzug einen angemessenen Teil der Kosten tragen werde.
Danach geschieht allerdings nichts. Als H beim Bürgermeister eine Einhaltung der Vereinbarung verlangt, lehnt dieser das Ansinnen ab und vertritt die Auffassung, die von W unterschriebene Vereinbarung gehe der Gemeinde nichts an. Das sei auch einhellige Auffassung in der letzten Gemeinderatssitzung gewesen. Denn W habe eigenmächtig gehandelt und damit seine Befugnisse als technischer Mitarbeiter des Bauhofs überschritten. Er als Bürgermeister habe von der, für die Gemeinde trotz der Kostenbeteiligung des H, mit erheblichen Kosten verbundenen Vereinbarung erst nachträglich erfahren. Er wäre angesichts der prekären Haushaltslage der mit ihren 2500 Einwohnern doch recht kleinen Gemeinde mit dem Inhalt auch keinesfalls einverstanden gewesen, sofern ihm der Gemeinderat zu einer solchen Investition nicht ausdrücklich „Grünes Licht“ gegeben hätte. H will sich mit dieser Ablehnung nicht zufrieden geben. Er räumt zwar ein, dass die vorhandene Wasserleitung seinen Wasserbedarf im Wesentlichen decke, doch seien die bisweilen auftretenden Druckschwankungen sehr lästig. Als Einwohner der Gemeinde könne er auf jeden Fall beanspruchen, dass die Gemeinde diesen Zustand durch eine Verbesserung der vorhandenen Leitungen ändere. Im Übrigen verweist er maßgeblich auf die mit W getroffene Abmachung, die sich die Gemeinde zu halten habe.
Aufgabe 2)

Begutachten Sie die Erfolgsaussichten der Klage des W gegen G. Gehen Sie auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen – gegebenenfalls hilfsgutachtlich.
Fortsetzung 2

Schließlich entwickeln sich zwischen H und der Gemeinde G auch noch Streitigkeiten über die Beseitigung des Abwassers, welches beim genannten Wohnhaus des H regelmäßig anfällt. Wegen der von weiterer Bebauung entfernten Lage war das Grundstück nicht an das zentrale Abwassernetz angeschlossen. Im Frühjahr 2013 wird nun das Abwassernetz der Gemeinde an das Grundstück des H herangeführt und eine Anschlussmöglichkeit geschaffen. H wird der Abschluss der Arbeiten Ende März mitgeteilt, er wird ferner zum Anschluss seines Grundstücks binnen sechs Wochen aufgefordert. Da H der Aufforderung nicht nachkommt, ergeht gegen ihn Ende Mai durch Bescheid der Gemeinde G auf Grundlage von § 45b V WG  und der gemeindlichen Abwassersatzung die Aufforderung, den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung zur Einleitung aller Abwässer des Grundstücks bis zum 30. August 2013 zu schaffen (1), während dieser Frist seine Kleinkläranlage außer Betrieb zu nehmen (2) und ab dem genannten Zeitpunkt sämtliches anfallendes Schmutzwasser in die zentrale Abwasserbeseitigung einzuleiten (3).
Nach erfolglosem Widerspruch erhebt H, weil er die Verfügung für rechtswidrig hält, fristgerecht gegen den Bescheid Klage. Als es zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kommt, erklärt H er habe unter dem Eindruck drohender Vollstreckungsmaßnahmen den Anschluss an die zentrale Abwasserbeseitigung nunmehr vorgenommen und leite das Abwasser dort ein. Seine auf die Aufhebung des Bescheids gerichtete Klage hält er jedoch in bisherigem Umfang aufrecht.
Aufgabe 3)
Begutachten Sie die Zulässigkeit der Klage des H.

19.09.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-19 10:00:092013-09-19 10:00:09ÖffRecht ÖII – August 2013 – 1. Staatsexamen BaWü
Redaktion

ÖffRecht ÖII – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Anm. Die Klausur lief vor gut einem Jahr, also im August 2012!
Vielen Dank an Christian für die nachträgliche Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die nordrhein-westfälische kreisfreie Stadt S, die in unmittelbarer Nähe zur niederländischen Grenze liegt, beabsichtigt, Gemeinsinn und handwerkliche Fähigkeiten der Einwohner zu fördern. Daher will S in einer ihr gehörenden Liegenschaft in bester Innenstadtlage eine kommunale Textilwerkstatt einrichten und betreiben. Die Werkstatt soll kostenlose Strick- und Nähkurse für die Einwohnerinnen und Einwohner von S anbieten sowie ihre Erzeugnisse anschließend zur Refinanzierung des Kursangebotes verkaufen. Ein entsprechendes Angebot durch Privatunternehmen existiert in dieser Form in S bisher nicht.
Der Stadtrat fasst am 16.05.2011 einen Beschluss, die Textilwerkstatt als Regiebetrieb „Kaiserschnitt Textilmanufaktur“ (KTM) zu errichten. In dem Ratsbeschluss heißt es unter anderem:
(…)KTM vermittelt den Einwohnern und Einwohnerinnen von S durch ausgebildete Schneiderinnen und Schneider grundlegende Fähigkeiten im Schneiderhandwerk. Hierzu bietet KTM kostenlose Kurse an. Es wird nach eigenen Entwürfen gearbeitet. Maßkonfektion wird nicht angefertigt. (…)
Die in den Kursen der KTM hergestellten textilen Erzeugnisse werden einmal wöchentlich in den Räumen der Textilwerkstatt verkauft. Der Verkaufspreis soll kostendeckend sein. KTM bewirbt ihre Erzeugnisse auch außerhalb des Stadtgebietes von S, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll und mit öffentlichen Zwecken vereinbar ist. (…)
Nachdem die KTM den Betrieb aufgenommen hat, entwickelt sich der Textilverkauf unerwartet gut. Die nach den eigenen Entwürfen der Kursteilnehmer angefertigten Unikate geben ihren Trägern das Gefühl, zum günstigen Preis Luxuskleidung zu tragen. Insgesamt erwirtschaftet die KTM einen leichten Überschuss.
Der mutig gewordene Stadtrat fasst deshalb am 15.09.2011 folgenden Beschluss, um den Überschuss weiter zu steigern:
KTM soll sich nunmehr auch um Kunden und Kundinnen aus dem nahen – insbesondere niederländischen – Ausland bemühen. Dazu verteilt KTM Werbebroschüren in niederländischen Grenzstädten. Außerdem nimmt KTM an niederländischen Verkaufsmessen teil.
Nach dem Verteilen niederländischer Werbebroschüren in den Grenzgemeinden den Nachbarlandes strömen Niederländerinnen scharenweise zu den Verkaufsveranstaltungen in die Textilwerkstatt.
Nachdem die örtlich zuständige Bezirksregierung durch den Anruf eines empörten niederländischen Schneiders von diesen Aktivitäten Kenntnis erlangt hat, weist sie den Oberbürgermeister von S zunächst telefonisch auf rechtliche Bedenken hin. Der Oberbürgermeister teilt diese Bedenken nicht. Dies teilt er der Bezirksregierung schriftlich mit. Daraufhin weist die Bezirksregierung den Oberbürgermeister von S an, die Ratsbeschlüsse vom 16.05.2011 und vom 15.09.2011 zu beanstanden. Dieser Weisung folgt der Oberbürgermeister, indem er schriftlich in Form einer begründeten Darlegung die Bedenken der Bezirksregierung darlegt. U.a. führt er aus, derartige Beschlüsse könnten in formaler Hinsicht nur in der Form einer Satzung ergehen. Zudem sei die Ausdehnung der Unternehmenstätigkeit ins Ausland rechtswidrig. Sie verstoße gegen die Grundsätze der kommunalwirtschaftlichen Betätigung.
Daraufhin berät der Rat erneut über seine Beschlüsse. Er lässt sich von den vom Oberbürgermeister übermittelten Argumenten der Bezirksregierung indes nicht überzeugen und verbleibt bei seiner Ansicht.
Nachdem die Bezirksregierung Kenntnis vom Inhalt der erneuten Beratung erlangt hat, habt sie die Beschlüsse vom 16.05.2011 und vom 15.09.2011 auf. Hierzu übersendet sie dem Oberbürgermeister von S eine Aufhebungsverfügung. Darin legt sie im Einzelnen ihre Rechtsauffassung dar. Sie führt u.a. aus, die Aufhebung sei zur Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlich.
Die Stadt S hält die Aufhebung für einen ungerechtfertigten Eingriff. Sie ist der Ansicht, ein schlichter Ratsbeschluss reiche als Handlungsform aus. Es sei nicht erkennbar, warum eine Satzung erforderlich sein solle. Gegen kommunalwirtschaftliche Bestimmungen werde nicht verstoßen.
Die Stadt S – vertreten durch ihren Oberbürgermeister – erhebt daraufhin gegen die Aufhebungsverfügung form – und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht.
Aufgabe 1: Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Fortsetzung:
Unterstellen Sie, dass das Kursangebot der Textilwerkstatt rechtmäßig ist.Die kostenfreien Kurse werden unter den Einwohnern immer begehrter. Der in S lebende A möchte sich Anfang 2012 zu einem zwei Wochen später beginnenden Kurs anmelden. Die Stadt S lehnt dies mit der Begründung ab, der Kurs sei – was zutrifft – ebenso wie die weiteren Kurse im Jahr 2012 bereits ausgebucht. Eine Zulassung zu den Kursen erfolge in ständiger Praxis nach der Reihenfolge der Anmeldungen. Nunmehr erhebt A form- und fristgerecht Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht mit dem Begehren, die Stadt S möge ihn noch für einen Kurs im selben Jahr zulassen. Wenn der bedarf das Angebot übersteige, müssten zusätzliche Kurse eingerichtet werden. Die finanziellen Mittel hierfür seien wegen der überaus erfolgreichen Produktvermarktung zweifellos vorhanden.
Aufgabe 2:
Wie wird das Verwaltungsgericht entscheiden?
Bearbeitungshinweise:
Die Aufgaben 1 und 2 sind in einem umfassenden Rechtsgutachten zu bearbeiten. Es ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen – ggf. in einen Hilfsgutachten – einzugehen.
Der Bearbeitung ist die Rechtslage auf dem Stand der zugelassenen Hilfsmittel zugrunde zu legen. Übergangsvorschriften sind nicht zu prüfen.
Von der Vereinbarkeit der Normen der GO NRW mit dem Grundgesetz, der Landesverfassung und dem Europarecht ist auszugehen.

22.08.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-22 12:26:532013-08-22 12:26:53ÖffRecht ÖII – August 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH

Schleswig-Holstein

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im Juli 2013 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in Schleswig-Holstein. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Über das Thema des Sachverhalts der zweiten Klausur im ÖffRecht berichteten wir bereits hier.
In der Klausur war nach den Erfolgsaussichten des Eilrechtsschutzbegehrens des von dem Abgabeverbot betroffenen FC gefragt.

03.08.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-03 09:30:242013-08-03 09:30:24ÖffRecht ÖII – Juli 2013 – 1. Staatsexamen SH
Redaktion

ÖffRecht ÖII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung des Gedächtnisprotkolls der im Juni 2013 gelaufenen 2. Klausur im Öffentlichen Recht in NRW . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Wie Ihr seht, reicht sogar ein Post auf unserer Facebook-Seite aus! Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Die zwölfjährige Fatma (F) lebt mit ihrer Familie in der kreisfreien Stadt Münster. Zum Ende des Kalenderjahres 2011 erhält die Familie ein Schreiben der Schule der F, in dem erklärt wird, das im kommenden Jahr gemischtgeschlechtlicher Unterricht stattfinden wird.
Sowohl F als auch ihre Eltern sind deutsche Staatsbürger. Die Familie ist muslimischen Glaubens sunnitischer Richtung.
Die Eltern der F, sowie auch F sind strikt gegen die Teilnahme der F am gemischtgeschlechtlichen Unterricht. Sie finden, dass die übliche Bademode unvereinbar mit ihrer Glaubensvorstellung ist und legen sogar ein Gutachten der Al-Azhar Universität in Kairo vor, welche für Muslime auf der ganzen Welt bindende Entscheidungen in allen wesentlichen Glaubensfragen klärt. Dieses Gutachten bestätigt, dass die aktuelle Bademode aus Sicht der muslimischen Glaubensvorstellung als ‚unzüchtig‘ anzusehen ist. Die Eltern berufen sich auf die Unvereinbarkeit der Teilnahme ihrer Tochter am Schwimmunterricht und ihr vorrangiges Erziehungsrecht. Außerdem führen sie an, dass es übliche Ermessenspraxis ist, eine Befreiung vom Schwimmunterricht für Muslimas zu erteilen.
Nichtsdestotrotz lehnt die Schulleiterin den Antrag der Eltern auf Befreiung ihrer Tochter vom Schwimmunterricht ab. Sie ist der Auffassung, dass der von einer australischen Muslima entwickelte Burkini ausreichend sei, um den muslimischen Glaubensvorstellungen gerecht zu werden. Der Burkini bedeckt den Körper vollständig, besteht jedoch aus mehreren Stofflagen, die auch die Konturen des Körpers verdecken. Diese Bekleidung würde von Muslimen aller Welt – was auch zutrifft – als ausreichend anerkannt. Der Burkini sei auch der Grund für die Änderung der Ermessenspraxis. Von nun an werde keine Befreiung mehr erteilt.
Des Weiteren sei der nach Geschlechtern getrennte Schwimmunterricht pädagogisch nicht gewollt und organisatorisch – was ebenfalls stimmt – nicht möglich.
Die Eltern klagen sich im eigenen Namen und im Namen ihrer Tochter durch alle Instanzen. Sie rügen die Verletzung der Glaubensfreiheit ihrer Tochter und des Gleichbehandlungsgrundsatzes aufgrund der vorherigen Ermessenspraxis.
Das BVerwG weist die Klage schließlich auch ab. Es hält die Entscheidung der Schulleiterin für tragfähig. Es ist Aufgabe der staatlichen Erziehung den Kinder ein gleichberechtigtes und offenes Miteinander beizubringen. Hierfür spricht auch insbesondere Art. 3 GG. Wenn sich die Erziehung der Eltern nicht in Einklang bringen lässt mit dem ‚Menschenbild‘, welches aus der Verfassung hervorgeht, hat sie daher zurückzustehen. Vor allem aber könne das Erziehungsrecht der Eltern nicht weiter gehen als die Grundrechte der F.
Die Entscheidung geht den Eltern und der F am 01.03.2013 zu.
Die F regt sich über diese Entscheidung auf. Sie findet den ‚Sack‘ hässlich und unzüchtig. Ihr ist es auch egal, was Muslime auf aller Welt denken. Auch der Burkini ist nicht mit ihrer individuellen, sehr strengen Glaubensauffassung in Einklang zu bringen. Außerdem findet sie, dass durch die Änderung der Ermessenspraxis wesentlich Gleiches ungleich behandelt wird.
Auch die Eltern sehen sich weiterhin in ihrem Erziehungsrecht verletzt. Sie haben ihrer Tochter die Weisung erteilt, auch nicht im Burkini am Schwimmunterricht teilzunehmen. Denn auch nach ihrer individuellen Glaubensauffassung ist die Teilnahme am gleichgeschlechtlichen Schwimmunterricht im Burkini unzüchtig.
F erhebt daher, ebenso wie ihre Eltern, im eigenen Namen Verfassungsbeschwerde am 1.4.2013.
Prüfen Sie die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerden unter allen in Frage kommenden Gesichtspunkten, zur Not hilfsgutachterlich.
Anmerkung:
Es wird auf § 43 Abs.3 S.1 Schulgesetz des Landes NRW verwiesen. Andere Normen des Schulgesetzes sind nicht relevant.
§ 43 Abs.3 S.1 SchulG NRW:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben oder von der Teilnahme an einzelnen Unterrichts- oder Schulveranstaltungen befreien [..]“
Im Anhang befand sich außerdem ein Kalender mit den gesetzlichen Feiertagen.

08.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-08 10:00:472013-07-08 10:00:47ÖffRecht ÖII – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen zweiten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) wurde 2006 eingeführt. In der Gesetzesbegründung heißt es unter anderem:
– Überbrückung für die Lebenserhaltungskosten in Zeiten der Kinderbetreuung
– Gewährleistung der Unabhängigkeit von staatlichen Leistungen für Eltern, die sich in der Elternzeit befinden
Leider kostet das Elterngeld den Bund jedoch ca. 4 Milliarden Euro. Vor diesem Hintergrund – v.a. also wegen fiskalischer Erwägungen – wird eine Änderung des BEEG angestrebt.
§1 Abs.7 BEEG betreffend Ansprüche von Nicht-EU-Ausländern soll gestrichen und ein neuer Absatz eingefügt werden, der statuiert, dass Anspruch auf Elterngeld nur für Deutsche und EU-Ausländer besteht. In der Gesetzesbegründung wird neben den fiskalischen Erwägungen angeführt, dass von Grund auf nur Personen Anspruch auf Leistungen haben sollen, die in Deutschland arbeiten dürfen und darüber hinaus auch länger in der BRD verweilen wollen. Darüber hinaus wird ausdrücklich darauf verwiesen, dass die bisherigen, in der Gesetzesbegründung zum BEEG statuierten, Ziele beibehalten werden sollen.
Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung erarbeitet und nicht selbst, sondern über die sie tragenden Bundestagsfraktionen in den Bundestag eingebracht. Eine Beteiligung des Bundesrates erfolgt zu diesem Zeitpunkt nicht.
Vorab wird der Entwurf den Fraktionen zugeleitet, die dadurch bereits Zeit haben, ausführlich darüber zu beraten. In der Sitzung des Bundestags sind daher die Parlamentarier um eine schnelle Erledigung bemüht.
Mit 250 von 400 anwesenden Stimmen wird daher der Beschluss gefasst, bereits in der 1. Sitzung über den Gesetzesentwurf zu entscheiden. Darauf folgt eine Debatte, in der sich ein breiter Konsens abzeichnet. Weil es jedoch an einem Freitagnachmittag stattfindet, leert sich der Raum allmählich, bis nur noch 70 Abgeordnete anwesend sind. In der Schlussabstimmung wird der Gesetzesentwurf angenommen mit 35 Ja-Stimmen, 5 Enthaltungen und 30 Nein-Stimmen.
Das Gesetzgebungsverfahren verläuft im Übrigen ordnungsgemäß. Nach Zustimmung durch den Bundesrat wird das Änderungsgesetz vom Bundespräsidenten gegengezeichnet, ausgefertigt und verkündet.
Dem Land L, dessen Vertreter im Bundesrat für den Gesetzesentwurf gestimmt hatten, kommen Bedenken hinsichtlich der materiellen Rechtmäßigkeit des Änderungsgesetzes. Auch formell hält das Land L die niedrige Beteiligung im Bundestag und die fehlende Zuleitung vorab an den Bundesrat für rechtswidrig. Im Ergebnis ist L überzeugt, dass das Gesetz nicht so ergehen durfte. Daher wendet sich die Landesregierung schriftlich an das Bundesverfassungsgericht.
Aufgabe
Wie wird das BVerfG entscheiden?
Zusatzfrage:
Angenommen, der Bundespräsident hätte aufgrund von Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des Änderungsgesetzes die Gegenzeichnung verweigert: Wie könnte die Bundeskanzlerin gegen ihn vorgehen?
Bearbeitervermerk:
– Materielle Aspekte sind nicht zu prüfen.
– umfassendes Rechtsgutachten wird erwartet, ggf. hilfsweise
– Auf § 126 GO BT wird hingewiesen.

24.05.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-24 10:00:562013-05-24 10:00:56ÖffRecht ÖII – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Derya für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in NRW gelaufenen ersten Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der eingetragene Verein „Nationale Kameradschaft“ (NK), der nur aus deutschen Staatsangehörigen besteht, hat eine in seinem Eigentum befindliche Versammlungsstätte in der nordrhein-westfälischen Gemeinde G.
Beim letzten Verfassungsschutzbericht wurden – zutreffend – verfassungswidrige Aktivitäten des Vereins festgestellt. Ziel des Vereins ist unter anderem ausländerfreie Zonen in G zu erwirken, auch über die Gemeinde hinaus.
Als Reaktion darauf gründen Einwohner der Gemeinde G ein „Aktionsbündnis gegen Rechts“.
Am 20.04.2013 will die NK ihre Jahreshauptversammlung in ihrer Versammlungsstätte in G abhalten. Als Gegenveranstaltung ruft das Aktionsbündnis gegen Rechts zu einer friedlichen Demonstration auf.
In dem Gemeindeblatt – dessen Herausgeber der Bürgermeister ist – wird im Februar 2013 folgender Text in der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen der Gemeinde G“ veröffentlicht:
 
Liebe Bürgerinnen und Bürger.
Die NK verbreitet rechtsextremistisches Gedankengut und ist verfassungsfeindlich. Die Abhaltung der Hauptversammlung schadet dem Ansehen der Gemeinde G.
Daher fordere ich Sie auf, am 20.04.2013 zu der Versammlung des Aktionsbündnis gegen Rechts zu gehen und friedlich gemeinsam gegen NK zu demonstrieren.

G ist UNSERE Gemeinde!
 
Gemeinsam – Stark – Gegen Rechts
Ihr [Name]
Bürgermeister von G

 
Nachdem außergerichtliche Einigungsversuche gescheitert sind, wendet sich die NK an das Verwaltungsgericht, da sie Sorge hat, dass in neueren Gemeindeblättern diese Aussagen wiederholt werden könnten.
 
Aufgabe
Hat der Antrag der NK Aussicht auf Erfolg?
 
Bearbeitervermerk:
Es ist davon auszugehen, dass die Aussagen tatsächlich wiederholt werden können. Bei der Versammlung der NK ist absehbar, dass wieder verfassungsfeindliche Aussagen getätigt werden.
Bearbeitungszeitpunkt ist der 1.3.
 

23.05.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-23 16:47:422013-05-23 16:47:42ÖffRecht ÖI – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Drei Vorgänge sollten aus Sicht der Polizei geprüft werden:
1. Nach einem Leichenfund wurde die Leiche von einem von der Polizei beauftragten Bestattungsinstitut in dessen Kühlräume gefahren, da die Rechtsmedizin schon geschlossen hatte. Am nächsten Tag wurde sie dann in die Rechtsmedizin gefahren. Für die erste Fahrt machte der Bestatter erfolglos die Kosten ggü. dem Ehemann der Toten geltend. Daraufhin bezahlte die Polizei  und forderte die Kosten vom Ehemann zurück, gestützt auf § 6 II POG i.V.m. Bestattungsgesetz RLP.
2. Die Polizei wird von einer Frau gerufen, deren getrennt lebender Ehemann vor dem Haus randaliert. Der Mann war betrunken, konnte sich nicht artikulieren, nicht gehen. Daraufhin nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, ließ gem. Gewahrsams-VO ärztliche Untersuchung vornehmen, um die Gewahrsamsfähigkeit zu prüfen. Ein Richter konnte vorher nicht entscheiden, da es außerhalb der Zeiten des Notdienstes stattfand. Zu prüfen war, ob nachträgliche richterliche Entscheidung erforderlich ist und wie das Gericht entscheidet.
3. Gegen Polizistin (Landesbeamtin) erging Disziplinarmaßnahme, da sie an Streik der GdP teilnahm. Sie ist der Meinung, ein generelles Streikverbot und ihre Teilnahme daran würde gegen Verfassungs- und primäres Europarecht verstoßen.

20.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-20 11:00:102013-04-20 11:00:10ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg

Baden-Württemberg

Vielen Dank an Benjamin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Teil 1:
A und B bewohnen zwei direkt nebeneinander gelegene Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der baden-württembergischen Stadt S. In dem eher ruhigen Ortsteil finden sich neben einigen Läden des täglichen Bedarfs und einer evangelischen Kirche nur Wohngrundstücke, die mit großzügigen Abstandsflächen zwischen den Häusern bebaut sind. Dem A gehört ein „stattliches“ Boot (Höhe 3m), welches er nur an bestimmten Wochenenden zu den umliegenden Seen transportiert, aber überwiegend (mit Anhänger) auf dem eigens mit Pflastersteinen befestigten Stellplatz auf dem eigenen Grundstück belässt. Der Stellplatz ist so gelegen, dass die Außenwand des Bootes die Grenze zum Grundstück des B nahezu berührt. Durch Wartung und Transport des Bootes entsteht nicht unerheblicher Lärm bei den Reparaturarbeiten sowie durch die An- und Abfahrt.
Hiergegen wendet sich der B, da das Ganze im Grunde einem Gebäude entspreche und daher unzulässig sei, genauso wie die Lärmverursachung und die im Übrigen festzustellende Verschandelung der Landschaft durch den Anblick des Bootes.
B beantragt bei S am 03.12.2012 in der Angelegenheit gegen A vorzugehen. Die zuständige Behörde will sich aber nicht in Nachbarstreitigkeiten einmischen und bleibt untätig. Eine Antwort auf sein Schreiben erhält der B nicht. Er erhebt daraufhin Mitte Februar 2013 Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. S erlässt am 7.3.2013 einen negativen Bescheid gegenüber B, mit der Aussage, der Antrag des A sei unbegründet, jedenfalls könne man gegen A nicht vorgehen. B will seine Klage weiterverfolgen.
 
Aufgaben:
Hat die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg?
Teil 2:
Der Bürgermeister B von S erteilt dem A eine Baugenehmigung. Gemeinderatsmitglied G befürchtet darin den Beginn einer Wandlung der Eigenart des bislang sehr ruhigen Ortsteils. Er meint, der B hätte den Gemeinderat jedenfalls informieren müssen.
Aufgaben:
Er fragt einen Rechtsanwalt, ob dies zutrifft und ob ggf. eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit möglich ist.

21.03.2013/18 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-21 17:00:582013-03-21 17:00:58ÖffRecht ÖII – März 2013 – 1. Staatsexamen Baden-Württemberg
Redaktion

ÖffRecht ÖII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Die zweite Klausur im öffentlichen Recht war dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2011 nachgebildet. Der Sachverhalt lautete in etwa wie folgt:
G betreibt eine Gaststätte und erhält seit dem Jahr 2010-2012 jeweils jährlich befristet eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils zwei Tischen und dazugehörig jeweils vier Stühlen auf dem Gehweg (8 mal 10,5 m). Irgendwann stellt G statt der Stühle Bänke hin, weil diese platzsparender sind. Dies bemerkt der Mitarbeiter der Behörde und teilt G telefonisch mit, er werde dies zunächst dulden, behalte sich aber den Widerruf vor.
Dann erlässt die Stadt eine Richtlinie in der sie die Sondernutzung der Straße hinsichtlich des Freiausschanks von Getränken im Außenbereich regelt:
– Verboten sind u.a. das Aufstellen von Sitzbänken (Biergartencharakter soll vermieden werden).
– Das Aufstellen von Heizpilzen ist unzulässig (Klimaschutz )
– sowie grelle Farben bei der Möblierung
– und aneinandergereihte Tische.
Nach Erlass der Richtlinie ruft der Mitarbeiter erneut bei G an und widerruft zunächst seine telefonisch erteilte „Erlaubnis“ wieder.
G beantragt daraufhin eine Sondernutzungserlaubnis für Sitzbänke und für zwei Heizpilze nach §18 StrWG.
Die Stadt erteilt ihm eine solche allerdings mit den Zusätzen, dass ihm hinsichtlich der Bänke Stühle genehmigt werden und die Pilze ganz verboten werden. Man beruft sich primär auf die „Richtlinie“.
Hiergegen klagt G vor dem Verwaltungsgericht. Er hält die Richtlinie für unzulässig. Ihm werde die gewinnbringende Bedienung im Außenbereich versagt. Klimaschutz sei ein willkürliches Ziel und sachfremd. Außerdem habe Vertrauensschutz aufgrund der „Erlaubnis“ des Mitarbeiters und der Erteilung in den Vorjahren bestanden.
Außerdem meint G, er brauche hinsichtlich der Bänke und Heizpilze keine Erlaubnis nach §18 StrWG NRW, sondern Falle bereits unter Gemeingebrauch i.S.d. §14 StrWG i.V.m. §6 StrWG; sonst aber in jedem Fall unter §14a StrWG.
 
Aufgaben
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
 

27.02.2013/47 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-27 10:00:492013-02-27 10:00:49ÖffRecht ÖII – Februar (März) 2013 – 1. Staatsexamen NRW (Thüringen)
Redaktion

ÖffRecht ÖII – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt

  • Es ging es um den Vorsitzenden eines sog. „Rocker-Chapters“ (Untergliederung innerhalb der Rocker-Strukturen)
  • Dieser ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (seit 25 Jahren ohne Beanstandungen) und Sportschütze.
  • Das LKA hat das zuständige Polizeipräsidium über die zunehmende Gewalt im Rockermillieu informiert. Sowohl das betreffende Chapter als auch der Rocker waren in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht auffällig geworden.
  • Die Behörde will die Waffenbesitzerlaubnis aufheben.
  • Der Betroffene wendet sich an einen Anwalt, der dagegen vorgehen soll.
  • Prozessuales: Die Sekretärin soll den Schriftsatz zum Gericht faxen verwechselt jedoch die Nummern. Sie arbeitet schon lange zuverlässig in der Kanzlei. Der Schriftsatz kommt erst nach Ablauf der Klagefrist an.
  • Die Behörde erfährt nach der Aufhebung von einer Verurteilung des Rockers wegen Steuerhinterziehung (hinterzogener Betrag 45.000 €). Dies war ihr bisher aufgrund eines Versehens unbekannt geblieben.

Hat die Klage des Rockers Aussicht auf Erfolg?

06.02.2013/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-02-06 16:00:562013-02-06 16:00:56ÖffRecht ÖII – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Öffentliches Recht ÖII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW

Hessen, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Gero für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im September 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
Die örtlich zuständigen Bundespolizeibeamten B und C finden am Rande der Eingangshalle des Hauptbahnhofs der Stadt D den A. Dieser liegt stark alkoholisiert auf dem Boden. Er reagiert nicht auf das Ansprechen seitens der Polizeibeamten. Daraufhin entschließen sich B und C, den A auf das nächstgelegene Bundespolizeirevier mitzunehmen, um ihn zu seiner eigenen Sicherheit seinen Rausch ausschlafen zu lassen. Als er nach fünf Stunden seinen Rausch ausgeschlafen hat, wird er entlassen.
Am nächsten Tag werden B und C zu einer sich ebenfalls im Bahnhofsgebäude befindlichen Ladenzeile gerufen. Der wieder alkoholisierte A randaliert dort und pöbelt Passanten an. B und C fordern A auf dies zu unterlassen. Der Aufforderung kommt A nicht nach und randaliert weiter. Daraufhin nehmen B und C den A gegen dessen Willen mit in ihr Polizeifahrzeug und fahren ihn zu einem am Stadtrand gelegenen Waldstück. Dort setzen sie den A ab und sagen zu ihm: „Hier können Sie über Ihr Verhalten nachdenken und wieder einen klaren Kopf bekommen!“ Der A läuft daraufhin eine Stunde bis zur nächstgelegenen S-Bahn Haltestelle. Nach einer weiteren Stunde ist er in seiner Wohnung angekommen.
Er ist über das Vorgehen der Bundespolizei verärgert und hält es für unzulässig. Zu seinem Rechtsanwalt R meint er, sein alkoholisierte Zustand habe die Polizei nicht zu interessieren, schließlich habe er zu keiner Zeit andere Personen gefährdet. Außerdem sei es unzulässig gewesen, dass die Polizisten keine richterliche Anordnung zu seiner Verbringung in das Polizeirevier herbeigeführt haben. Bezüglich des Verhaltens der Polizei am zweiten Tag meint A, dass die Polizisten ihn gegen seinen Willen „entführt“ hätten und ein solches Vorgehen keinesfalls zulässig sein kann.
Die Polizei steht bezüglich der ersten Maßnahme auf dem Standpunkt, dass A wegen seiner Alkoholisierung nicht vernehmungsfähig gewesen sei und eine richterliche Anordnung daher entbehrlich gewesen ist. Bei der zweiten Maßnahme habe es sich um einen zulässigen Verbringungsgewahrsam gehandelt.
Frage: Waren die Maßnahmen rechtmäßig?
Zusatzfrage: Kann die „rechtsvergleichende Auslegung“ als fünfte Auslegungsmethode bezeichnet werden? Grenzen Sie bei Ihrer Antwort die rechtsvergleichende Auslegung von den klassischen Auslegungsmethoden ab.
 

27.09.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-09-27 12:29:332012-09-27 12:29:33Öffentliches Recht ÖII – September 2012 – 1. Staatsexamen Hessen, NRW
Seite 1 von 212

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