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Schlagwortarchiv für: 2. Staatsexamen

Redaktion

Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 2. Staatsexamen – April 2017 – Bayern

Mündliche Prüfung

In Zusammenarbeit mit ExamensHeld, dem kostenlosen Protokollservice für das erste und zweite Examen in all.en Bundesländern, veröffentlichen wir regelmäßig anonymisierte Protokolle von mündlichen Prüfungen.
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Die nachfolgende Zivilrechtsprüfung aus dem 2. Examen hat Ende April 2017 in Bayern stattgefunden:
 

  1. Zum Vorgespräch und zum Prüfer

 
Herr X ist ein sehr ruhiger und freundlicher Prüfer. Er hat uns als einziger alle persönlich vor dem Prüfungsraum begrüßt und die Hand geschüttelt.
 
Er führt einen auf die geforderten Antworten hin und unterstützt einen mit einem zustimmenden Nicken. Für die Beantwortung seiner Fragen hat man immer ausreichend Zeit, wobei er auch manchmal ungeduldig wurde, wenn er die Antwort als leicht empfand.
 

  1. Zur Prüfung

 
Anfangs schilderte uns Herr X folgenden Fall:
 
B hat ein Haus in München, das er renovieren will. Er setzt sich dann mit der BauGbR in Verbindung. Diese ist kein Kaufmann. Die Gesellschafter sind U und G. Diese haben keine Vereinbarung über die Vertretung der Gesellschaft getroffen und keinen Geschäftsführer bestellt.
 
Die BauGbR gab ein Renovierungsangebot über 110 000 Euro ab. Dies war dem B zu teuer. Dann hat U dem B vorgeschlagen 50 000 Euro ohne Rechnung als Vergütung zu vereinbaren und 30 000 Euro mit Rechnung. G hatte davon keine Kenntnis.
 
Es begannen die Renovierungsarbeiten. Es erfolgt eine Abnahme durch B. Die Lebensgefährtin des B, die L, überweist dann die 30 000 Euro.
 
Sodann treten Mängel auf. Der B verlangt Nacherfüllung. Es erfolgen Mängelbeseitigungen in Höhe von 10 500 Euro. Dann hat die GbR keine Lust mehr. B fordert die GbR mit einer Frist zur Nacherfüllung auf. Die GbR reagiert nicht.
 
B erhebt Klage mit folgenden Anträgen:
 

  1. Vorschuss für Mängelbeseitigung in Höhe von 8000 Euro.
  2. Hilfsweise Rückzahlung der 30 000 Euro im eigenen Namen an B

 
Zuvor hatte die L den B hierzu eine Ermächtigung erteilt.
 
Nun sollten wir zunächst die Zulässigkeit der Klage prüfen:
 
Das sachlich zuständige Gericht ist das Landgericht, §§ 23, 71 GVG.
Prozessführungsbefugnis des Hautantrags ist gegeben. Beim Hilfsantrag ist diese problematisch. Es liegt eine Prozessstandschaft vor, eine gewillkürte.

  • 253 ZPO wurde durgeprüft und war erfüllt.
  • 78 ZPO wurde geprüft. Am Landgericht herrscht Anwaltszwang.
  • 260 ZPO wurde geprüft, es liegt eine Anspruchshäufung vor. Haupt- und Hilfsantrag.

Es wurden die Partei- und Prozessfähigkeit geprüft. Die GbR ist Rechtsfähig. Kurz sollte man dieses Problem und die Änderung der Rechtsprechung diesbezüglich darstellen.
Hier ist die BauGbR auch rechtsfähig, da diese im Geschäftsverkehr nach außen hin auftritt.
Rechtsfähigkeit nach §§ 1, 21 BGB. Man sollte die Rechtsfähigkeit definieren. Fähigkeit Träger von Rechten und Pflichten zu sein.
 
Dann sollte die Prozessfähigkeit definiert werden. Die Fähigkeit innerhalb eines Gerichtsverfahrens Erklärungen abzugeben, Anträge zu stellen und Rechtsmittel einzulegen.
Er fragte, wer für die GbR handelt. Dies sind üblicherweise die Gesellschafter gemeinsam.
Dann sollte die Prozessführungsbefugnis definiert werden. Das Recht, einen Gerichtsprozess über ein behauptetes Recht als die richtige Person im eigenen Namen zu führen. Hier liegt ja beim Hilfsantrag eine gewillkürte Prozessstandschaft vor.
 
Die örtliche Zuständigkeit sollte geprüft werden, §§ 12 ff ZPO.

  • § 12, 17 ZPO wurden angeprüft. Jedoch passt § 17 ZPO nicht. Vielleicht kann dieser Paragraph aber dahingehend ausgelegt werden. Dagegen spricht aber die amtliche Überschrift. „ Juristische Person“. Es wurde gefragt, ob die GbR eine Juristische Person darstelle. Dies ist nicht der Fall.

 
Dann sollte § 29 ZPO geprüft werden. Dieser ist hier einschlägig. Durch diesen kommt man dann zu §§ 269, 270 BGB. Der Erfüllungsort nach § 169 BGB ist hier München als Baustelle für die Renovierungsarbeiten bei dem Werkvertrag.
 
Somit war die Prüfung der Zulässigkeit der Klage beendet.
 
Nun sollte die Begründetheit der Klage geprüft werden.
 
Zunächst wurde die Begründetheit des Hautantrags geprüft. Dabei wird als Anspruch der Vorschuss für die Mängelbeseitigung verlangt. Es sollte die Anspruchsgrundlage gefunden werde.
 
Es liegt ein Werkvertag nach §§ 631 ff BGB vor. Nach § 633 BGB wird der Mangel bestimmt.
Die Anspruchsgrundlage lautet: §§ 631 I, 634 Nr. 2, 637 I, III BGB.
Nach § 631 I BGB muss ein Werkvertrag vorliegen. Ein Vertrag entsteht durch Angebot und Annahme, §§ 145 ff BGB.
 
Die 110 000 Euro stellen zwar ein Angebot der GbR dar, dieses wurde aber von B abgelehnt, § 150 II BGB.
 
Erst die Abrede mit 50 000 Euro ohne Rechnung und 30 000 Euro mit Rechnung stellen einen Vertragsschluss mit Angebot und Annahme dar.
 
Es hat hier aber nur der B mit dem G gehandelt. Und nicht G und U zusammen. Fraglich ist, ob der G den U wirksam vertreten hat, §§ 164 ff BGB. Es sollte § 164 I BGB durchgeprüft werden.
Es scheitert an der Vollmacht des G. Denn U und G sind als Gesellschafter ohne eine Abrede oder Bestellung eines Gesellschafters nur zusammen zur Vertretung befugt, § 709 BGB.
G handelte hier also als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach §§ 177 ff BGB.
Folge ist § 177 I BGB, die schwebende Unwirksamkeit des Vertrags.

  • 166 BGB passt auch nicht, damit erfolgt nur eine Zurechnung von Willenserklärungen.

Das größere Problem stellt aber die Ohne-Rechnung-Abrede dar.
Damit ist der gesamte Werkvertrag hier nach § 134 BGB nichtig.
Es ist hier § 1 II Nr. 2 SchwarzArbG gegeben. Das SchwarzArbG stellt eine Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB dar.
Es wurde § 139 BGB angeprüft. Jedoch liegt hier eine Gesamtnichtigkeit vor, denn der Vertag ist einfach nicht trennbar in einen nichtigen und in einen wirksamen Teil. Zwar schon anhand der Vergütung, aber nicht im Hinblick auf die Werkleistung.
Dies ist auch der Sinn und Zweck des § 1 SchwarzArbG und die Intention des Gesetzgebers.
Es wurde an § 242 BGB gedacht, dass es missbräuchlich wäre sich auf die Nichtigkeit des Vertrags zu berufen. Jedoch wiederspricht dies der Wertung des § 242 BGB und somit würde man dann den § 134 BGB aushebeln.
Im Ergebnis besteht kein Anspruch auf Vorschuss für die Mängelbeseitigung aus der Anspruchsgrundalge.
Es bestehen auch keine vertragsähnlichen Ansprüche usw.
Dann sollte der Hilfsantrag geprüft werden.
Durch den unbegründeten Hautantrag ist die innerprozessuale Bedingung für den Hilfsantrag erfüllt.
Ein Anspruch aus Werkvertragsrecht bzw. Rücktritt des Werkvertragsrecht ist wegen § 134 BGB nicht geben.
Wir haben die §§ 812 ff BGB geprüft.
Zunächst wurde Anwendbarkeit von § 812 BGB geprüft. Es besteht ein Vorrang der Leistungskondiktion.
Es liegt eine Leistung der L vor, nicht des B. Jedoch liegt eine Ermächtigung der L vor.
Es wurde die Leistungskondiktion nach § 812 I 1 Alt. 1 BGB.
Es sollte eine Leistung definiert werden. Jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens.
Dann wurde weiter subsumiert mit etwas erlangt. Dies stellen die 30 000 Euro dar.
Sodann sollte ohne Rechtsgrund dargestellt werden.
Dies ist hier der Fall, da der Werkvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Somit besteht von Anfang an kein Rechtsgrund.
Damit wäre § 812 I 1 Alt. 1 BGB erfüllt. Nach § 818 BGB wäre damit Wertersatz zu leisten.
Aber es muss an § 817 BGB gedacht werden. Dieser ist hier erfüllt. Jedoch hat die L gezahlt und die L hat auch nichts von der Ohne-Rechnung-Abrede gewusst.
Aber die L hat für den B geleistet.
Auch an § 814 BGB ist zu denken. Die L hat zwar geleistet und auch nichts gewusst. Aber der B hat es gewusst und die L für ihn bezahlen lassen.
Es würde der Intention des SchwarzArbG widersprechen, wenn nur weil die L für den B gezahlt hat, §§ 814, 817 BGB nicht greifen würden.
Damit ist auch der Hilfsantrag unbegründet.
Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.
 
Herr X ist zwar nicht protokollfest, aber ein sehr netter Prüfer. Vor ihm muss man keine Angst haben. Er will vor allem dass man zeigt, am Gesetz arbeiten zu können und mitzudenken. Und mit dem Bestehen des schriftlichen Teils hat man die größte Hürde schon hinter sich.
 
Viel Erfolg für die mündliche Prüfung!

23.05.2017/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2017-05-23 12:00:202017-05-23 12:00:20Mündliche Prüfung im Zivilrecht – 2. Staatsexamen – April 2017 – Bayern
Gastautor

In fünf Minuten zu besseren Assessorklausuren

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Referendariat, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Falls deine Klausurergebnisse nicht immer so sind, wie du sie gerne hättest: Willkommen im Club! Das Problem kennt jeder Referendar nur zu gut.
Leider hilft dagegen auch umfangreiches Lernen nur bedingt und kostet vor allem wahnsinnig viel Zeit. Deshalb zeige ich dir in diesem Beitrag eine andere Möglichkeit. Mit der Technik, die du gleich lernst, kannst du deine Klausurergebnisse mit minimalem Zeitaufwand deutlich verbessern. Ich behaupte sogar, dass du das in 5 Minuten schaffst.
[Wenn du es eilig hast, kannst du nach unten zur Überschrift „Der-5-Minuten-Weg“ im Abschnitt „Wie du deine Klausuren verbesserst, ohne zu lernen“ springen. Was dort steht, reicht schon, um deine Klausuren in 5 Minuten zu verbessern. Allerdings wirst du einen noch größeren Nutzen aus diesem Beitrag ziehen, wenn du ihn komplett durcharbeitest.]
Wie ich meine Klausuren verbesserte, ohne zu lernen
Vor ein paar Wochen war ich selbst frustriert von den Noten meiner Übungsklausuren. Zwar waren immer wieder auch gute Klausuren dabei, die notwendige Konstanz fehlte aber völlig. Leider hatte ich auch keine Zeit mehr, vor dem Examen den ganzen Lernstoff noch einmal durchzugehen. Ich musste mir also etwas anderes einfallen lassen.
Nach kurzer Grüblerei habe ich mich entschlossen, mir mehrere Tage frei zu nehmen und meine schon geschriebenen Übungsklausuren zu analysieren. Ich wollte herausfinden, was ich in den guten Klausuren anders gemacht habe als in den schlechten Klausuren, ob es also ein „Geheimnis“ zu meinen guten Klausuren gab – irgendetwas, das ich reproduzieren konnte.
Schritt 1: Die schockierende Entdeckung
Bei der Analyse habe ich immer eine gute und eine schlechte Klausur desselben Rechtsgebietes direkt nebeneinander gelegt und verglichen. Der erste Aha-Effekt kam sofort: Meine Klausuren lasen sich völlig unterschiedlich! Urteilsstil, Schwerpunktsetzung, Argumentation – hier waren himmelweite Unterschiede festzustellen, obwohl der Autor jeder Klausur derselbe war, nämlich ich.
Schritt 2: Unerwartete Ursachen
Natürlich musste ich die Ursachen für diese Qualitätsschwankungen finden. Dann hätte ich auch eine Chance, sie zu beseitigen… Ich analysierte also weiter.
Glücklicherweise hatte ich mir beim Schreiben der Klausuren immer Notizen zur Herangehensweise und zur Dauer der einzelnen Bearbeitungsschritte gemacht. So konnte ich nicht nur das Klausurergebnis, sondern auch den Lösungs- und Schreibprozess selbst analysieren und vergleichen.
Und tatsächlich: Umso mehr Klausuren ich untersuchte, desto stärker dämmerte mir, dass hinter vielen meiner schlechten Klausuren immer wieder die gleichen negativen Verhaltensmuster standen.
Bei komplizierten Sachverhalten habe ich zum Beispiel den Tatbestand im Urteil zu stark perfektioniert und dadurch Zeit verloren.
Bei besonders schwierigen Klausuren habe ich angefangen, gedanklich zwischen Klausurteilen zu springen oder gar einen Teil der Klausur auszuformulieren, bevor ich den Rest skizzenhaft durchgelöst hatte. Das Ergebnis war Chaos und eine vollkommen verhunzte Klausur.
Teilweise habe ich zu stark verkürzt und keine ausreichenden Schwerpunkte gesetzt – obwohl ich natürlich ganz genau wusste, wie wichtig eine gute Schwerpunktsetzung für die Note ist.
Und so weiter, und so weiter…
Schritt 3: Effektive Konterstrategien
Nachdem ich auf diese Weise meine Schwächen kennengelernt hatte, habe ich konkrete Regeln formuliert, um sie auszuschalten. Wenn ich schon in der Lösungsskizze drei Schwerpunkte fett rot markiere, die ich auf jeden Fall in sauberem Gutachten- oder Urteilsstil abarbeiten will, komme ich an einer Schwerpunktsetzung beim Ausformulieren gar nicht mehr vorbei. Wenn ich bei langen Sachverhalten von vornherein 2 Punkte Abzug für zu starke Kürzung im Urteilstatbestand einplane, besiege ich meinen Tatbestandsperfektionismus.
So habe ich Regel an Regel gefügt, bis ich alle meine Probleme und Schwächen abgearbeitet hatte. Das Ergebnis war etwas, was ich meine „Liste eiserner Klausurregeln“ nenne. Sie besteht aus 18 Regeln für das Schreiben juristischer Assessorklausuren.
Regeln, die mir immens geholfen haben: Die Übungsklausuren, die ich unter Befolgung meiner eigenen Klausurregeln schrieb, wurden im Schnitt deutlich besser als meine alten Klausuren – ohne dass ich auch nur eine Sekunde gelernt hatte.
Wie auch du deine Klausuren verbesserst, ohne zu lernen
Der gründliche Weg:
Wenn du Zeit hast, mache es genau wie ich. Schaue dir deine alten Klausuren ausführlich an. Lege gute und schlechte Klausuren nebeneinander und vergleiche. Dazu hilft es, wenn du dir beim Klausurenschreiben schon Notizen über den Ablauf und deine Arbeitsweise machst. Wie lange hast du für welchen Klausurschritt gebraucht? In welcher Reihenfolge hast du gearbeitet? Vergleiche aber insbesondere auch die jeweiligen Randbemerkungen der Korrektoren.
Die Analyse funktioniert natürlich umso besser, desto mehr Übungsklausuren du geschrieben hast. Wie du möglichst viele Übungsklausuren schreiben kannst, ohne dabei zu viel kostbare Lernzeit zu opfern, habe ich hier beschrieben.
Nachdem du deine persönlichen Schwächen und Probleme herausgearbeitet hast, erstelle dir deine eigene „Liste eiserner Klausurregeln“. Sieh dir am Besten vorher zur Anregung meine unten stehende Zusammenstellung an.
Der 5-Minuten-Weg:
Wenn dir das zu lange dauert, z.B. weil du morgen Examen schreibst, habe ich auch noch eine 5-Minuten-Lösung für dich. Im Folgenden habe ich meine persönliche „Liste eiserner Klausurregeln“ abgedruckt. Schau dir die Liste an und überlege, welche der Regeln auch dir helfen könnten. Nutze die copy&paste Funktion deines Computers um dir daraus deine eigene, verkürzte „Liste eiserner Klausurregeln“ zu erstellen. Lies deine neue Liste einmal gründlich durch und wende deine Regeln in der nächsten Klausur an. Diese Vorbereitung ist in 5 Minuten zu schaffen und kann deine Klausuren mehrere Punkte nach oben katapultieren!
Meine „Liste eiserner Klausurregeln“

  1. Ich fertige die Sachverhaltskizze auf meinem Schmierzettel nur sehr grob an. Dazu notiere ich alle wichtigen Ereignisse mit Datum, erläutere sie aber nicht näher. Stattdessen verweise ich auf die entsprechenden Blätter des Klausursachverhalts. Streitiges markiere ich in der Skizze farbig.
  2. Beim Ausformulieren des Tatbestands kalkuliere ich 2 Punkte Abzug wegen übermäßiger Kürzung ein, strebe sie bei langen Klausuren sogar an. [Dieser psychologische Trick eignet sich für alle, die den Tatbestand vor den Entscheidungsgründen schreiben, zu übertriebenem Tatbestandsperfektionismus neigen und denen dann am Ende Zeit für die rechtlichen Ausführungen fehlt]
  3. Ich definiere für Personennamen am Anfang der Klausur eine Abkürzung und schreibe den Namen dann nicht mehr aus. [Beispiel: „Eigentümerin des Grundstücks ist Frau Prof. Dr. Justine Justitia (im Folgenden: J).“]
  4. Unbekannte Normen lese ich langsam, gründlich, immer bis zu Ende und mindestens zwei Mal. Hier darf ich keine Zeit sparen, da in den unbekannten Normen regelmäßig der Clou der Klausur liegt.
  5. Ich achte auf Jahreszahlen.
  6. Ich gehe bei der Klausurlösung Schritt für Schritt vor, konzentriere mich immer auf das Problem, an dem ich gerade arbeite, und lasse mich nicht von der Unübersichtlichkeit der Klausurgesamtheit überwältigen.
  7. Wenn ich Probleme in der Zulässigkeit nicht auf Anhieb lösen kann, mache ich erst meine Lösungsskizze für die Begründetheit fertig und löse die Zulässigkeitsprobleme nur, wenn danach noch Zeit ist.
  8. Wenn mir etwas komisch vorkommt, ist es im Zweifel auch als Problem gedacht. Ich lasse mich dadurch nicht verunsichern, sondern freue mich, das Problem erkannt zu haben und nutze die Gelegenheit, um Argumentationsfähigkeiten zu zeigen.
  9. Wenn ich auf einen mir unbekannten Rechtsbegriff stoße und ich im Kommentar keine Erläuterung finde, erarbeite ich mir in der Klausur schulmäßig mit der juristischen Auslegungsmethodik eine Definition.
  10. Ich löse die Klausur erst komplett durch, und schreibe sie dann komplett herunter. Keinesfalls löse ich zuerst einen Teil der Klausur, wie z.B. die Zulässigkeit, formuliere ihn dann aus und löse erst danach den Rest der Klausur. Denn in letzterem Fall kann ich kein effektives Zeitmanagement gewährleisten.
  11. Ich löse aber lieber Teile der Klausur falsch oder „Randfragen“ wie Zinsen, Zulässigkeitsprobleme oder kleinere Zusatzansprüche gar nicht, als dass ich zu spät anfange zu schreiben. [Denn meine Klausuranalyse hat gezeigt, dass eine Klausur mit Lücken bei den „Randfragen“ und vereinzelten Fehlern, dafür aber guten Schwerpunkten, in der Regel besser bewertet wird als eine vollständige und richtige Klausur, bei der aus Zeitmangel keine Schwerpunkte gesetzt wurden.]
  12. Bevor ich nach dem Erstellen der Lösungsskizze anfange, die Klausur auszuformulieren, definiere ich Klausurschwerpunkte, an denen ich sauberen, unabgekürzten Urteils- bzw. Gutachtenstil verwenden werde. Dadurch zwinge ich mich zu einer sauberen Schwerpunktsetzung und vermeide den Vorwurf, auch wichtige Stellen nur oberflächlich bearbeitet zu haben.
  13. Bei Urteilen mache ich mir bewusst, dass ich das Urteil auch für den juristischen Laien schreibe. Dadurch verwende ich automatisch sauberen Urteilsstil, weil ich alles klar und verständlich erläutern möchte.
  14. Jede problematische Entscheidung begründe ich mit mindestens 2 Argumenten.
  15. Argumente gewinne ich nach Möglichkeit aus dem Sachverhalt.
  16. Von der Tendenz her setze ich in der Assessorklausur Schwerpunkte eher bei Subsumtionsfragen als bei reinen Rechtsfragen.
  17. Obersätze, Obersätze, Obersätze! Vor allem am Anfang der Klausur sind sie wichtig, um dem Korrektor zu zeigen, dass man das juristische Handwerkszeug beherrscht. Nur weil ich etwas selbstverständlich finde, heißt das nicht, dass der Korrektor es nicht lesen will.
  18. Ich arbeite immer mit Liebe zur Norm. (Ratschlag von RiOLG Marc Russack)

Hast du weitere Regeln zur Klausurbearbeitung, die in meiner Liste nicht auftauchen? Teile Sie uns bitte in den Kommentaren mit!
Dieser Artikel ist von Rechtsreferendar Lucas aus Hamburg. Wenn du dein Klausurentraining so effektiv wie möglich gestalten willst, lade dir seinen kostenlosen Übungsklausurenplaner für die Assessorklausuren herunter.

24.03.2014/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2014-03-24 12:00:172014-03-24 12:00:17In fünf Minuten zu besseren Assessorklausuren
Redaktion

Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW

2. Staatsexamen, Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Im Folgenden erhaltet ihr die Gedächtnisprotokolle zu den im Zivilrecht gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamen im Januar in NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalte
Z 1 -236:
Klage auf Rückzahlung aus Bereicherungsrecht, Kläger hatte Darlehen von Geschäftsfreund erhalten, Zins von über 250 % p.a., zur Begleichung der Darlehensforderung wurde ein Steuerückerstattungsanspruch gegen das Finanzamt abgetreten, später dann wurde eine weitere Forderung aus einem gemeinsamen Verrechnungskonto abgetreten, das Finanzamt zahlt an den Beklagten, der Kläger will nun die vom Finanzamt beglichene Summe zurück und außerdem auch noch weitere 65.000 € wegen angeblicher Sittenwidrigkeit des Darlehens, der Beklagte wendet ein, dass Sittenwidrigkeit nicht vorliege, die Forderung des Klägers verjährt sei und er außerdem noch weitere Forderungen gegen den Kläger habe, diese weiteren Forderungen stammen aus abgetretenen Honoraransprüchen des Steuerberaters des Klägers, der Kläger meint, die Abtretung verstoße gegen § 64 StBerG; hilfsweise erklärt der Beklagte noch die Aufrechnung mit einer weiteren Forderung aus einer angeblichen Vereinbarung über 400.000 €, die dazugehörige Vertragsurkunde wurde aber nicht unterschrieben und der Kläger bestreitet den endgültigen Vertragsschluss, hierzu werden drei Zeugen zu Beweiszwecken gehört.
 
Z 2 -236:
Kautelarklausur – Es sollte eine Muster-Widerrufsbelehrung für einen Internetshop des Mandanten (Verkauf von Parfums) gebastelt werden, der Mandant hatte schon ein Muster aus dem Internet ausgedruckt, das verbessert werden sollte, der Mandant war insbesondere an einem Hinweis interessiert, dass die Ware originalverpackt zurückgesendet werden müsse;
außerdem gab es eine Kundin, die ein Parfum bestellt, die Folie aufgerissen und 10 % des Parfums verbraucht hatte und es dann zurückgeschickt hatte und nun 70 € (Kaufpreis, Hinsendekosten und Rücksendekosten) verlangt; dieser Fall sollte begutachtet werden und ggf ein Schreiben entworfen werden, ansonsten Brief an den Mandanten zzgl Entwurf der Widerrufsbelehrung für die Zukunft.
Zu dieser Klausur s. https://red.ab7.dev/widerruf-hinsendekosten-bgh-urteil-viii-zr-26807/ und http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=1%20U%20127/05
 
Z 3 -236:
Vollstreckungsabwehrklage gegen Vollstreckung aus einer notariellen Urkunde, der notariellen Urkunde lag ein Schuldanerkenntnis zugrunde (nach Auslegung wohl abstraktes!), welches wiederum der Sicherung von Mietforderungen diente; der Kläger geht nur gegen das Schuldanerkenntnis i.H.v. 50.000 € vor, nicht gegen den Titel selbst; er wendet u.a. ein, dass der Stellvertreter, der das Schuldanerkenntnis abgeschlossen hat, keine Vertretungsmacht gehabt habe, Beklagter bestreitet dies und trägt Umstände vor, die eine Duldungsvollmacht nahelegen, außerdem wendet der Kläger ein, dass nur noch Mietforderungen iHv 20.000 bestanden haben und diese auch durch Aufrechnung erloschen seien, er trägt insofern Aufwendungsersatzansprüche wegen Selbstvornahme nach Rohrbruch und Schadensersatzansprüche wegen eines weiteren Rohrbruchs vor, bei jedem Anspruch unterschiedliche Probleme, Beklagter bestreitet zT Notwendigkeit nach § 536a II BGB und Verschulden bei § 536 BGB; außerdem wendet er ein, dass es auf die Aufrechnung nicht ankomme, da das Schuldanerkenntnis von den Mietforderungen zu trennen sei, dagegen wiederum ist die Sicherungsabrede auszulegen; der Beklagte erhebt zudem Widerklage auf Zahlung der 20.000 € Miete, der Kläger wendet hiergegen ein, dass diese bereits rechtshängig seien, zumindest aber kein RSB für die Widerklage bestehe.
 
Z 4 -236:
Anwaltsklausur aus Beklagtensicht (Klageerwiederung schreiben bzw. Schreiben an Mandanten), gegen den Beklagten ist ein Vollstreckungsbescheid erlassen worden, dagegen hat er Einspruch eingelegt; Probleme rund um den Einspruch nach §§ 338, 700 I ZPO, Zulässigkeit fraglich wegen Fristversäumnis, hier diverse Zustellungsprobleme, u.a. Zustellung nach Umzug des Adressaten; dann iE Einspruch wohl zulässig à Zulässigkeit der Klage: hier nur Zuständigkeit des Amtsgerichts DDorf nach Umzug problematisch (Lösung wohl über §§ 261 III Nr. 2, 700 II ZPO); Begründetheit: hier ging es um Ansprüche des Klägers auf Rückzahlung einer im Voraus bezahlten Vergütung für Partnerschaftsvermittlung; Abgrenzung § 656 BGB vs Dienstvertrag, § 656 BGB analog auf Partnerschaftsvermittlung?, auch fraglich: Widerruf des Vertrages wegen Haustürgeschäft möglich oder hat der Kläger als Verbraucher den Beklagten in seine Privatwohnung „bestellt“ iSv § 312 III Nr. 1 BGB?, Kläger wollte nur eine Frau (Brunhilde), hat dann aber einen Vertrag über 24 Monate angedreht bekommen; der Kläger hat außerdem gekündigt (nach 5 Monaten von insgesamt 24 Monaten Vertragslaufzeit), weil er kein Vertrauen mehr habe und nun gläubig sei und er jetzt alles unmoralisch finde; hier musste breit § 627 BGB erörtert werden, außerdem ein vertraglicher Ausschluss des Kündigungsrechts, dieser wiederum könnte nach § 307 BGB unwirksam sein, das Vorliegen von AGB war aber auch fraglich; schließlich wohl iE Kündigung wirksam, der Beklagte kann aber geltend machen, dass er schon Leistungen erbracht hat – Vergütung nach § 628 I 1 als Gegenanspruch/Rechtsgrund gegen den Bereicherungsanspruch des Klägers aus §§ 812 I 2, 818, 628 I 3 BGB? Hier musste man wohl differenzieren, denn es gab im Vertrag einmalige Leistungen, wie zB Erstellen eines Profils für den Kunden etc. sowie laufende Leistungen über die gesamten 24 Monate (Versenden von Partnervorschlägen etc.), diese Leistung waren jeweils unterschiedlich beziffert, Teil-Vergütung nur pro rata temporis nach § 628 I 1?
Zu dieser Klausur s. https://red.ab7.dev/bgh-partnervermittlung-iii-zr-9309/ und http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=48785&pos=0&anz=1
 
S 1 -236:
1. Tatkomplex:
H ist 81 Jahre alt und der Vater von P und K. Gemeinsam haben sie einen schönen Oldtimer, einen Alfa Romeo Giulia Spider in rot. Dem H wurde aus gesundheitlichen Gründen die Fahrerlaubnis entzogen.
Am 1.12.13 (oder so) fährt nun ein Mann mit diesem Fahrzeug auffällig langsam durch die Kanalstraße in Münster, wo H und K auch wohnen. Derjenige fährt plötzlich und mit großer Geschwindigkeit gegen die Wand einer Fabrikhalle, wodurch ein Schaden iHv. 2.500 EUR entsteht. Der Wagen wird kurz danach beschädigt in der Garage von H und K gefunden.
Zeugen (Eheleute) sagen übereinstimmend aus: Fahrer war ein Mann, ca. 70 Jahre alt, der hat gesagt, er habe Bremse und Gas verwechselt. Da sie den Inhaber der Fabrik kennen, fragen sie nach dem Namen des H. Den bekommen sie aber nicht. Dann kommt ein Mann (Beschreibung passt auf K), der hat dem H gesagt, er solle verschwinden, zu den Zeugen sagt er: „Ihr habt nix gesehen, wenn ihr zur Polizei geht, knallt`s!“ Und geht dann selber weg. Kurz danach kommt ein weiterer Mann (Beschreibung passt auf P), der sammelt die abgesplitterten Teile auf, legt sie in den Wagen und fährt davon. (Danach ist der Wagen in der Garage gefunden worden)
Den Polizisten sagt K, dass in einer Stunde der Fahrer im PP erscheinen werde.
Ca. eine Stunde später erscheint der P und sagt, er habe den Wagen gefahren und sei weggefahren, ohne Angaben zu hinterlassen, H sei nur Beifahrer gewesen. Dabei hat er einen Fahrtenbuch dabei, in den eingetragen werden muss, wer mit dem Auto gefahren ist (rotes Kennzeichen für Oldtimer). Darin steht, von P eingetragen, dass der P in der fraglichen Zeit des Unfalls gefahren sei.
2. Tatkomplex:
P ist Lokführer. Am 2.1.14 steht er in Hiltrup und fährt gerade mit dem Zug los, als der L eine Glasflasche in das Führerhäuschen wirft. P steigt aus und stellt den L, der sich in der Nähe versteckt hat, zur Rede. Er packt ihn, zieht ihn in die Lok, schlägt ihn ins Genick und sperrt ihn dann durch Verschließen der Tür in der Lok ein. Dann nimmt er ihn ein paar Minuten mit bis zur Polizei am Hbf Münster und übergibt ihn den Beamten. L ist aber erst 13, P hat ihn aber für 15 gehalten. Nach dem Vermerk sieht der L tatsächlich aus wie 15.
 
S 2 (Revision) -236:
Mandant wird wegen 2 Taten vor AG Münster angeklagt. Am 6.6. wirft er normale Kartoffeln auf ein Feld, das zu Genversuchszwecken genutzt werden soll, und tritt und gräbt diese dann ein. Weil eine Mischnutzung verboten ist laut Behörde, darf der Eigentümer jetzt auf der betroffenen Fläche (2 von 20 ha der Versuchsfläche) erstmal keine Genkartoffeln anpflanzen. Das Versuchsfeld ist umgrenzt, dort steht ein Schild, betreten verboten. Deswegen wird M wg. Nötigung verurteilt. (Anm. vgl. hierzu LG Neubrandenburg, Urt. v. 3.2. 2012 – 747 Js. 9321/09)
Am 21.6. wird aus dem Keller der Zeugin Z ein Fahrradanhänger geklaut, der M wird auch deswegen verurteilt, wegen Diebstahls.
Zwei Einzelstrafen zu je 50 TS, Gesamt: 75 TS.
Weiterhin wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
M geht schon während der Urteilsbegründung. Das Urteil bekommt er am 4.10. zugestellt, legt hiergegen Berufung ein, die am 11.10. eingeht, das war rechtzeitig.
LG Münster als Berufungsinstanz; StA geht auch in Berufung, unbeschränkt. Ladung bekommt M nur 4 oder 5 Tage vor der Hauptverhandlung. In der HV wird die Verlobte des M, die L, als Zeugin vernommen. Die ist aber später geladen gewesen und bekommt die Eingangszeugenbelehrung nicht mit, wird selbst nur nach § 52 StPO belehrt. Es stellt sich aber heraus, dass sie den Fahrradanhänger geklaut hatte. Außerdem sagt die L vor ihrer Vernehmung, dass sie sich auf ihr ZVR berufen wird, wenn der M bei der Vernehmung im Raum wäre. Beschluss, dass M raus soll. M wird erst nach der Verhandlung über die Entlassung der Zeugin wieder hereingebeten.
Vorsitzender weist gem. § 265 StPO darauf hin, dass die Tat vom 6.6. auch als tateinheitliche Sachbeschädigung zu werten sein könnte, und die andere Tat als Begünstigung. Laut Urteil wird der M dann (wegen der zweiten Tat) auch wegen Begünstigung verknackt, weil er am 28.6. (!) der geschädigten Z, als diese von dem Diebstahl erzählt, sagt, er wisse nichts von dem Diebstahl und von dem Verbleib des Anhängers. In Wirklichkeit weiß er, dass die L den geklaut hat und dass der bei ihnen im Keller steht.
Im Urteil steht später, dass das Gericht auf die Verlesung irgendwelcher Unterlagen verzichtet habe, weil das Gericht hiervon Kenntnis und andere Gelegenheit zur Einsicht gehabt hätte. Im Protokoll steht dazu nichts. Aber laut Urteil waren die Unterlagen für die Verurteilung wichtig.
M bekommt in der Berufung je 60 TS, Gesamt 90 TS, aber auf die Revision der StA hin. Die Berufung des M wird verworfen, da unzulässig. Vor der Urteilsverkündung verlässt M den Saal (Anm. hier fehlen noch einige Daten).
 
V1 -236:
Die Klausur basierte im Wesentlichen auf folgendem Urteil: OVG Meck-Pomm, Beschluss v. 8.7.13, 3 M 98/13.
Daneben waren noch folgende Themenkreise zu prüfen: Statthaftigkeit von § 80 V VwGO mangels VA-Charakter der Festsetzung einer Ersatzvornahme nach § 64 VwVG NW; kein RSB mangels Verfristung der Hauptsache
 
V2 -236:
Es ging um ene Mandantin, die Eigentümerin eines Grundstücks in Remscheid ist. Nebenan ist ein Lidl samt Parkplatz, die an den Grundstücken vorbei führende „Königstraße“ ist stark befahren, es haben sich in den letzten Jahren zahlreiche Unfälle, auch mit Personenschäden, ereignet. Die Stadt will daher vor dem Grundstück der M einen Kreisverkehr errichten. Dazu benötigt sie aber einen kleinen Teil des Grundstücks der M, den sie auch versucht hatte, ihr abzukaufen, Stadt will auch die Kosten der erforderlich werdenden neuen Zufahrt übernehmen und verspricht (OB persönlich! ;-)), dass man die erforderliche Widmung vornehmen wird, um der M den Zugang zu ihrem Grundstück über die neue Zufahrt zu gewährleisten; außerdem verspricht sie, dass M während der Bauarbeiten ihr Grundstück erreichen kann. Die Stadt beantragt bei der zuständigen Bezreg. Düsseldorf die Enteignung. Auf die Anwendbarkeit der §§ 85 ff. BauGB wurde ausdrücklich hingewiesen! RA soll die Rechtmäßigkeit der Enteignung prüfen und ob ein Antrag auf Zurückweisung des Antrags auf Enteignung gestellt werden sollte, außerdem wurde ein (weiterer) Antrag nach § 116 BauGB gestellt; zudem Zweckmäßigkeitserwägungen, Schreiben an die Mandantin war (ausdrücklich!) zu fertigen.

16.01.2014/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2014-01-16 16:30:172014-01-16 16:30:17Sachverhalte 2. Staatsexamen – Januar 2014 – NRW
Redaktion

ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Drei Vorgänge sollten aus Sicht der Polizei geprüft werden:
1. Nach einem Leichenfund wurde die Leiche von einem von der Polizei beauftragten Bestattungsinstitut in dessen Kühlräume gefahren, da die Rechtsmedizin schon geschlossen hatte. Am nächsten Tag wurde sie dann in die Rechtsmedizin gefahren. Für die erste Fahrt machte der Bestatter erfolglos die Kosten ggü. dem Ehemann der Toten geltend. Daraufhin bezahlte die Polizei  und forderte die Kosten vom Ehemann zurück, gestützt auf § 6 II POG i.V.m. Bestattungsgesetz RLP.
2. Die Polizei wird von einer Frau gerufen, deren getrennt lebender Ehemann vor dem Haus randaliert. Der Mann war betrunken, konnte sich nicht artikulieren, nicht gehen. Daraufhin nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, ließ gem. Gewahrsams-VO ärztliche Untersuchung vornehmen, um die Gewahrsamsfähigkeit zu prüfen. Ein Richter konnte vorher nicht entscheiden, da es außerhalb der Zeiten des Notdienstes stattfand. Zu prüfen war, ob nachträgliche richterliche Entscheidung erforderlich ist und wie das Gericht entscheidet.
3. Gegen Polizistin (Landesbeamtin) erging Disziplinarmaßnahme, da sie an Streik der GdP teilnahm. Sie ist der Meinung, ein generelles Streikverbot und ihre Teilnahme daran würde gegen Verfassungs- und primäres Europarecht verstoßen.

20.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-20 11:00:102013-04-20 11:00:10ÖffRecht ÖII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Der Antragsteller/Kläger begehrt PKH für Klage gegen Uni. Er hatte drei Klausuren geschrieben, die alle mit der Note 5,0 bewertet wurden, eine davon, weil er die Bearbeitungszeit überschritten hatte. Er bat die Professoren um Einsichtnahme, die zwei ihm gewährten, einer nicht. Alle lehnten zudem die Anfertigung einer Kopie ab. Der Kläger wollte die Ergebnisse nicht anfechten, sondern nur klären, dass er vertretbare Lösungen angefertigt hatte, die sein Grundverständnis der Materie zeigen sollten. Dies war für ihn für die Fortsetzung seines Studiums an einer anderen Uni wichtig. Außerdem vermutete er in den Korrekturen beleidigende Inhalte aufgrund zweier Äußerungen der Professoren (z.B. „keine Ahnung, davon aber viel“). Die Prüfungsordnung der Uni sah vor, dass eine Einsichtnahme erst möglich ist, wenn der Student 30 „Kreditpunkte“ erreicht hatte, die der Kläger nicht hatte. Gericht wies darauf hin, dass Klage möglicherweise an § 44a VwGO scheitern könnte. Zudem ging es darum, ob ein Widerspruchsverfahren per E-Mail stattgefunden hatte.

19.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 17:00:462013-04-19 17:00:46ÖffRecht ÖI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Strafrecht II – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Lerntipps, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Strafrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war dem Urteil des BGH vom 21.12.2011 (§§ 212, 13 durch das Trinken von Reinigungsmittel) nachgebildet.

19.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 12:00:592013-04-19 12:00:59Strafrecht II – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Strafrecht I – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Hinweises zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Sachverhalt entspricht OLG Celle vom 05.11.2010 (Untreue und Betrug mit Tankkarten). Außerdem hatte der Beschuldigte seinem Chef mit dem Schlüssel in der Hand ins Gesicht geschlagen, sodass dieser die Sehkraft auf einem Auge verlor. Daneben stellte der Beschuldigte selbst Strafantrag gegen den Hauptbelastungszeugen wegen dessen Aussagen bei der Polizei.

19.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-19 10:00:222013-04-19 10:00:22Strafrecht I – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen vierten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Mandantin hatte auf Vermittlung eines Maklers einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter fragte sie, ob sie schwanger sei und woher sie komme, er wolle nämlich „keine Kinder und keine Ossis“  im Haus, in dem er auch selber wohnt. Beide Fragen beantwortete die Mandantin wahrheitswidrig. Nach Vertragsabschluss zahlte sie die vereinbarte Provision von drei Monatsmieten an den Makler. Danach erfuhr der Vermieter die Wahrheit. Er erklärte die Anfechtung wegen §§ 123 und 119 II. Die Mandantin forderte den  Vermieter auf, die Schlüssel zu übergeben und erklärte später selbst die Kündigung. Sie verlangte sowohl vom Vermieter als auch vom Makler die Provision zurück. Sie hat an der Wohnung kein Interesse mehr, will wissen, ob sie die Provision zurückverlangen kann und ob sie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung hat.

18.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 17:00:022013-04-18 17:00:02Zivilrecht Z IV – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Kl. begehrt Klauselerteilung für ein LG-Urteil gegen den Bekl. Inhalt des Urteils: Der Bekl. wurde zur Eintragungsbewilligung des Kl. als Grundstückseigentümer Zug-um-Zug gegen Zahlung von 12.000 € verurteilt. Der Kl. hat zunächst das Verfahren vor dem Rechtspfleger angestrengt, gegen die ablehnende Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, sondern direkt Klage erhoben. Es erging ein VU gegen den Bekl., das dem RA zugestellt wurde, der das Mandat kurz zuvor niedergelegt hatte; es war aber noch kein neuer RA bestellt.  Als dem Bekl. später auch noch persönlich das VU zugestellt wurde, erfuhr er zum ersten Mal davon und beauftragte einen neuen RA, der Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Inhaltlich: Hinterlegung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht aufgrund Anspruchs aus Kostenfeststellungsbeschluss, Zustellung eines PfÜB an minderjährige Tochter des Drittschuldners, spätere Anfechtung des dem Urteil zugrundeliegenden Kaufvertrags.

18.04.2013/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 12:00:432013-04-18 12:00:43Zivilrecht ZIII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der beklagte Mandant kommt zu neuem RA, da sein bisheriger Anwalt seine Kanzlei nach Hamburg verlegt hatte, was der Mandant nicht wusste und der RA in der Sache nichts unternommen hatte. Dies lag daran, dass ihm weder Klageschrift noch VU zugestellt worden waren, obwohl der Kläger ihn aufgrund vorprozessualer Korrespondenz als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte. Der Mandant will wissen, ob er noch gegen das VU vorgehen kann. Inhalt der Klage entspricht dem Sachverhalt von BGH VII ZR 98/12 vom 24.01.2013 (Beschädigung eines Mähdreschers durch auf dem Feld liegende Kreuzhacke). Zudem verlangt der Kläger den restlichen Werklohn, wobei streitig ist, ob ein Stundenlohn oder Pauschalbetrag vereinbart wurde.

18.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-18 10:00:572013-04-18 10:00:57Zivilrecht ZII – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrecht ZI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war größtenteils dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2012 nachgebildet. Im Unterschied zum Originalfall wurde das Fahrzeug nach Rechtshängigkeit veräußert, außerdem gab es ein Zustellungsproblem beim vorausgegangenen VU.

17.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-17 16:56:102013-04-17 16:56:10Zivilrecht ZI – April 2013 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz
Redaktion

Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Referendariat

Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur

„BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin. Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.“

Z2-Klausur

„Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags“
Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit. Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete betrug 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nicht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann im November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb diese aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel. Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter.
Vermieter will vom Mieter “Schadensersatz” für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012. Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte (30 Euro pro Monat). Dann will er Schadensersatz für die entgangene Miete von April-Juni 2012. Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.“

Z3-Klausur
Einer der Kandidaten äußerte sich in den Foren von Juristenkoffer wie folgt:

„Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung (Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung). Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).
Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram. (Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).“

Z4-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Nach Angaben einer unserer Leserinnen war es wohl die Entscheidung des OLG Oldenburg Urteil vom 21. März 2012 – Az. 3 U 69/11.
S1-Klausur

„A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt ‚Geld her‘ und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.
A bestreitet die Tat, B gesteht; nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.
Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als “dreckige Schlampe” etc. beschimpft habe, gewürgt und dabei ihre Perlenkette zerrissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem Ungeborenen ist nichts passiert.
Bei weiteren Befragungen geht hervor, dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.“

S2-Klausur

„A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf Rechtsmittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.
In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann Mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig.
§§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.“

V1-Klausur
VG Hamburg, Az. 10 E 552/12
V2-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Einer unserer Leser hat uns folgendes Gedächtnisprotokoll zugesandt:

„Anwaltliche Beratung

  • Mandantin, eine GmbH, ist Verwalterin mehrerer Immobilien in Dormagen
  • Sie schickt teilweise Mitarbeiter los um die von ihr verwalteten Immobilien zu renovieren etc.
  •   Anfang 2011 hat die Stadt Dormagen für den inneren Stadtbezirk eine Parkgebührenordnung erlassen (formell und materiell rechtmäßig)
  • Auf öffentlichen Straßen wie zb. der Römerstr.  ist das Parken nun kostenpflichtig, 10-18 Uhr jeweils 1 €.
  • Als Anlieger oder Gewerbetreibender kann man nach § 2 der Gebührenordnung eine Vignette kaufen, die 100 € pro Jahr kostet und jährlich neu beantragt werden muss; Inhaber einer Vignette sind von der Gebührenpflicht befreit
  • Wortlaut: nur für Pkws
  • Mandantin kauft 4 Vignetten und erhält diese im Dezember 2013
  • 3 für Pkw und 1 für Anhänger (aus dem amtlichen Kennzeichen des Anhängers ergibt sich  nicht, dass es sich um einen Anhänger handelt)
  • Im Februar 2013 stellen Mitarbeiter der Mandantin den Anhänger auf einem der Dauerparkplätze ab, weil sie Arbeiten an einem Haus verrichten müssen
  • Die Römerstr. ist einige Straßen vom Sitz der Mandantin entfernt
  • Sie lassen den Anhänger dort stehen, weil dort Werkzeug und Material gelagert wird, was teilweise auf den Baustellen nicht liegen darf
  • Das dient der Zeitersparnis
  • Am 15. 02. 2013 bekommt Mandantin eine Email, dass der Anhänger dort nicht stehen kann, weil er eine Werbeanlage darstellt
  • Der Anhänger ist mit einer Plane überzogen und hat im linken oberen Bereich ein Adressfeld sowie die Telefonnummer der Mandantin aufgedruckt (im Verhältnis zum Rest des Anhängers eher klein)
  • Außerdem sei es eine Werbeanlage, weil zur Straße ausgerichtet ist; er schon seit mehreren   Tagen dort steht und nicht wegbewegt wurde
  •  Mandantin antwortet auf Email, dass keine Werbeanlage vorliegt und sie berechtigt sei dort zu parken, weil sie eine Vignette hat
  • Der zuständige Sachbearbeiter verweist erneut darauf, dass der Anhänger eine Werbeanlage ist und sie eine Sondernutzungserlaubnis braucht, die aber nicht erteilt werden kann, weil zu wenig Parkplätze vorhanden sind; außerdem gelte die Vignette nicht für Anhänger.
  •  Er wolle bis 16 Uhr abwarten, dann beabsichtigt er den Anhänger entfernen zu lassen
  •  Um 16: 30 Uhr ist der Anhänger weg, als ein Mitarbeiter ihn umstellen wollte
  •  Am 19.02.2013 wurde der Anhänger erneut dort geparkt und wieder abgeschleppt
  •  Mandantin musste jeweils 178,50 € zur Ablösung an den Abschleppunternehmer zahlen
  •  Mandantin sagt, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, den Anhänger an abschleppen zu lassen; ein Versetzen auf den in der Nähe gelegenen Großparkplatz hätte es auch getan
  • Vermerk: der Großparkplatz war wegen Sanierungsarbeiten gesperrt

Begehren:

1. wie kann die Mandantin so schnell wie möglich verhindern, dass der Anhänger erneut abgeschleppt wird

2. sie will die bereits gezahlten 357 € zurückverlangen“

05.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-05 09:03:582013-04-05 09:03:58Alle Examensklausuren-Februar 2013- 2. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

Examensreport, Rheinland-Pfalz

Wir bedanken uns bei Philipp für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der ZR I im 2. Staatsexamen in Rheinland-Pfalz im April 2012.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Inhalt des Aktenauszugs
Thema:
Kauf eines Pferdes und Aufwendungsersatzansprüche
Eigentümerin (Beklagte) schließt mit Reitstallbesitzer/Pferdetrainer (Kläger) einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Ihr Wallach soll innerhalb von 4 Monaten für mindestens 7.000,00 € Euro verkauft werden. Der Kläger soll den Verkauf in eigenem Namen abwickeln.
Der Kläger verkauft das Pferd sodann an eine Interessierte (Zeugin O) für 8.800,00 € (7.000,00 € gingen davon an die Beklagte). Das Pferd wird im Vertrag als Freizeitpferd ausgewiesen und es wird ein Gewährleistungsausschluss vereinbart. Vor dem Kauf lässt die Zeugen eine Ankaufsuntersuchung durch einen Tierarzt vornehmen. Hierbei erwähnt der Kläger, dass das Tier vor einem Monat an einer Kolik erkrankt sei. Der Tierarzt konnte jedoch keine Erkrankungen feststellen und auch die Kolik sei abgeheilt.
Ca. 3 Monate später erkrankt das Tier an einer schweren Kolik und muss operiert werden, dabei wird festgestellt, das 7m des Dünndarms mit Divertikeln belastet ist. Da eine Genesung unwahrscheinlich und eine OP sinnlos erscheint, rät man der Zeugen zum Einschläfern während der OP, was sie auch veranlasst.
Nachdem der Kläger in Kenntnis gesetzt wurde, versuchte er mit der Beklagten und der Zeugin eine Einigung zu erzielen. Dies scheiterte an der Beklagten. Daraufhin erklärte die Zeugin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Sie verlangt Kaufpreiszahlung, Tierarzt- & Laborkosten, Kosten der Ankaufuntersuchung, sowie Kosten für Trainingseinheiten (da das Pferd Talent als Springreiter hatte).
Der Kläger zahlte der Zeugen die Kosten und möchte nun diese von der Beklagten ersetzt bekommen.
Kläger behauptet, das Pferd könne nicht mehr gerettet werden. Einschläferung sei die einzig mögliche Konsequenz.
Beklagte behauptet, das Pferd hätte noch leben können. Außerdem habe der Kläger ihr am runden Tisch zugesichert, dass keine Kostentragungspflicht auf sie zukäme.
Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bzgl. der Einschläferung: Ein Befall von 7m Dünndarm sei für das Pferd schmerzhaft, eine OP sei zwar möglich, aber die Lebensdauer sei verkürzt und aus dem Blick des Tierschutzes sei eine Einschläferung geboten.
Zeugenbeweis: Hinsichtlich der Behauptung, dass die Beklagte keine Kostentragungspflicht trage werden der Ehemann der Beklagten und die Zeugin O als Zeugin benannt. Der Ehemann untermauert die Behauptung der Beklagten die Zeugin O kann sich erst nicht erinnern, auf konkrete Nachfragebekundet sie, dass es eine solche Abrede nicht gab.
 
 

03.04.2012/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-04-03 16:01:032012-04-03 16:01:03Zivilrecht ZR I – April 2012 – 2. Staatsexamen Rheinland-Pfalz

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