Vielen Dank an André für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im April 2013 in Berlin und Brandenburg gelaufenen Klausur im öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. In diesem Zusammenhang verweisen wir auch auf unseren Artikel vom 24.11.2010.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie
veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Flughafen Frankfurt am Main wird von der F Aktiengesellschaft betrieben, in deren Eigentum auch das Flughafengelände steht. Die Anteile der F AG werden zu 32 % vom Land Hessen, zu 20 % von der Stadt Frankfurt am Main und zu 19 % von der BRD gehalten; der Rest befindet sich im Streubesitz privater Anleger. Der Flughafen weist – außer der für die Abwicklung des Flugverkehrs bestimmten Infrastruktur – zahlreiche Einrichtungen zu Zwecken des Konsums und der Freizeitgestaltung auf, die auch von anderen Personen als von Fluggästen genutzt werden können. Der Vorstand der F AG verfolgt beim Betrieb des Flughafens das Konzept eines „Einkaufszentrums mit Landebahn“ bzw. einer Kombination von „Verkehrs- und Erlebniswelten“; im Gebäude befinden sich ca. 50 Restaurants und etwas 100 Ladengeschäfte, Banken, Friseure und sonstige Dienstleister. Ferner finden im Flughafengebäude mehrmals im Jahr größere Veranstaltungen statt, darunter die so genannte „Airport-Night“ mit künstlerischen Darbietungen aller Art und Tausenden von Gästen.
Die Nutzung des Flughafengebäudes durch Fluggäste und anderen Kunden hat die F AG in der Flughafenbenutzerordnung geregelt. Danach bedarf u.a. das Verteilen von Flugblättern und sonstigen Druckschriften der Einwilligung der F AG. Zuwiderhandlungen gegen die Flughafenbenutzerordnung können durch einen Verweis vom Flughafengelände geahndet und zur Anzeige gebracht werden.
Der in Hessen ansässige A Verein, der im Vereinsregister des zuständigen AG Frankfurt a. M. eingetragen ist, hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Öffentlichkeit gegen die Aufschiebung von Ausländern unter Mitwirkung privater Fluggesellschaften zu mobilisieren. Fünf Mitglieder des Vereins errichten am 11.03.2010 in der Abflughalle des Frankfurter Flughafens am Abfertigungsschalter einer der betreffenden Fluggesellschaften einen Aktionsstand, der aus zwei Klapptischen bestand und hinter dem ein ca. 2 Meter breites Banner mit dem Motto des Vereins „Solidarisch gegen Abschiebung“ angebracht war. Neben diversen Plakaten und Broschüren, die an dem Aktionsstand angehängt bzw. auf den Tisch ausgelegt waren, wurden von den Vereinsmitgliedern Passanten und Reisende angesprochen und Flugblätter an sie verteilt, die den Namen der mit den jeweiligen Flügen abzuschiebenden Personen nannten und Angaben zu deren Schicksal enthielten. Die Flugblätter wurden auch gezielt an solche Reisenden verteilt, die mit demselben Flugzeug fliegen würden, mit dem Ziel, sie für die Zwecke des Vereins zu „mobilisieren“. Ferner lag eine Unterschriftenliste aus, auf der man seine Solidarität mit den abzuschiebenden Personen und die Verurteilung der deutschen Abschiebepraxis kundtun konnte. Innerhalb weniger Stunden hatte sich am Aktionsstand eine ca. 50-köpfige Menschmenge gebildet, deren Teilnehmer sich fast ausnahmslos in die Unterschriftenliste eingetragen hatten und von denen nun ihrerseits einige Personen versuchten, noch mehr Aufmerksamkeit für die Initiative zu erreichen.
Mit Schreiben vom 12.03.2010 erteilte die F AG allen Mitgliedern des Vereins daraufhin ein unbefristetes „Flughafenverbot“ mit dem Hinweis, dass gegen sie Strafantrag wegen Hausfriedensbruch erstattet werde, sobald sie erneut „unberechtigt“ auf dem Flughafen angetroffen werden. Das Verbot bezog sich insbesondere auf mit der F AG nicht abgestimmte Demonstrationen und vergleichbare Aktionen, wie etwa die Verteilung von Prospekten, Flugblättern oder das Aufstellen von Transparenten, hinderte die Mitglieder des Vereins jedoch nicht, den Terminal zu Reisezwecke bzw. die auf dem Flughafen befindlichen Geschäfte als Kunden zu nutzen. Die F AG begründete das Verbot mit den nicht abzusehenden Gefahren, die sich aus der Störung des Flughafenbetriebes ergeben könnten. Gerade ein so sicherheitssensibler Bereich wie der Flugbetrieb sei anfällig für Störungen und müsse umfassend geschützt werden. Da der A Verein weitere, in gleicher Weise organisierte Aktionen gegen Abschiebungen auf den Flughafen plante, entschied er, gegen das Flughafenverbot vorzugehen.
Die vom A Verein vor dem Zivilgericht gegen die F AG erhobene Klage mit dem Ziel, die F AG zu verurteilen, das erteilte Demonstrations- und Meinungskundgabeverbot für den Bereich des Flughafens aufzuheben, blieb allerdings in allen Instanzen ohne Erfolg. Die Zivilgerichte hielten das Verbot für rechtmäßig und von §§ 903, 1004 BGB gedeckt. Die F AG habe als Eigentümer des Flughafengeländes die Befugnis, den Zutritt nur zu bestimmten Zwecken zu erlauben und die Einhaltung dieser Zwecke mittels eines Flughafenverbots durchzusetzen. Das Hausrecht ermögliche dem Flughafenbetreiber den Betrieb zu organisieren. Hiermit verbundene Grundrechtseinschränkungen seien grds. hinzunehmen.
Der A Verein erhebt daher zum einen unmittelbar gegen das Flughafenverbot der F AG und zum anderen gegen die zivilgerichtlichen Entscheidungen form- und fristgerecht Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht. Da die Anteile an der F AG mehrheitlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, sei die F AG unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Dieser Grundrechtsbindung werde durch das Verbot und die klageabweisenden Urteile der Zivilgerichte nicht hinreichend Rechnung getragen. Durch das Verbot sei der Verein in seinen Grundrechten aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG verletzt. Weder sei eine Störung des Flughafenbetriebs beabsichtigt gewesen, noch habe eine ernsthafte Gefahr für den Flughafenbetrieb bestanden. Auch der Geschäftsbetrieb auf dem Flughafengelände sei, was durch die dort ansässigen Ladenbesitzer bestätigt worden ist, nicht beeinträchtigt gewesen. Ferner überschreite das Verteilen von Flugblättern nicht den Rahmen des von der F AG eröffneten Allgemeinverkehrs. Stellen Eigentümer, ob staatliche oder private, eine Fläche regelmäßig der Öffentlichkeit als Flanier- und Konsummeile zur Verfügung, seien sie zur Überlassung dieser Fläche auch zu Zwecken der Grundrechtsausübung verpflichtet.
Aufgabe: Prüfen sie gutachterlich, ob die Verfassungsbeschwerde des A Vereins vor dem BVerfG sowohl gegen das Flughafenverbot der F AG als auch gegen die zivilgerichtliche Entscheidungen zulässig und – ggf. – begründet wäre.
Dabei ist auf alle im Sachverhalt insoweit angesprochenen Rechtsfragen, ggfs. in einem Hilfsgutachten, einzugehen.
Soweit es für das Gutachten darauf ankommen sollte, ist das Versammlungsgesetz des Bundes anzuwenden.
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Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A betreibt über das Internet einen KFZ-(Zubehör)-Handel, in dem er auch Komplettsets aus Felgen und Reifen anbietet. Er bietet über diesen Handel komplettmontierte Plagiats-Felgen an, auf die er lediglich ein „Porsche“-Symbol angebracht hat. Außerdem hat er in die Felgenbetten Prüfnummern eingeschlagen, die nach einer Prüfung gem. §§ 22, 21 StVZO durch das Kraftfahrzeugbundesamt vergeben werden würden, sofern die Felgen die notwendigen Kriterien erfüllten. A hat auf diese Art und Weise schon 26 Sets zu je 1000 Euro verkaufen können. Ein Sachverständiger sagt dazu, dass die Plagiats-Felgen durchaus diesen Wert hätten, sofern denn die Prüfung durch das Kraftfahrzeugbundesamt erfolgreich gewesen wäre.
A hat zur Lagerung seines Materials noch die Mitarbeiter F, E und D eingestellt. D ist schon längere Zeit den Mobbing-Attacken von F und E ausgesetzt, was der A auch weiß. F und E lauern dem D in der Lagerhalle auf und fahren diesen mit dem Lieferwagen an, wobei D sich ein Bein bricht. Den anwesenden A interessiert das nicht; er ist der Meinung, das sei Privatsache der Mitarbeiter.
A möchte den anstrengenden Tag in seiner Stammkneipe ausklingen lassen. Dabei hat er viel mehr getrunken, als er sich eigentlich vorgenommen hatte. Als A die Kneipe verlässt, bläst ihm ein kalter Windzug in die Augen, der seine Hornhaut reizt. A erschreckt sich daraufhin und gerät ins Stolpern, wobei er auf einen öffentlichen Abfalleimer fällt und diesen beschädigt. Es ist nicht auszuschließen, dass A zum Tatzeitpunkt schon im Zustand der Schuldunfähigkeit war.
Aufgaben:
Strafbarkeit von A, E und F nach dem StGB?
Zusatzfrage: A bringt in der Hauptverhandlung vor, dass nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen gar nicht klar sei, ob der Mensch überhaupt freie Entscheidungen treffen könne. In einigen Experimenten sei nachgewiesen worden, dass das Limbische System zu einem gewissen Grad den Menschen bestimmt und dieser gar nicht selbst entscheiden kann, was er tut. A fordert deshalb auf dieser Grundlage, dass, unter Beachtung des Grundsatzes „nulla poena sine culpa“, keine weiteren Kriminalstrafen verhängt werden dürfen.
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Sachverhalt
E ist Eigentümer zweier Grundstücke, eines ist mit einem Bürogebäude bebaut, das andere ist unbebaut.
Teil 1
Juni 2012:
E vermietet das Bürogebäude in einem schriftlichen Vertrag für wenigstens zwei Jahre an den A. Nach dem Abschluss des Vertrages teilt E dem A noch mündlich mit, dass „die Fenster mal bei Gelegenheit kontrolliert werden müssen, da sie schon sehr alt“ seien.
September 2012:
A stellt fest, dass die Fenster sehr undicht sind und beauftragt seinerseits einen Schreiner damit, dies zu beheben. Der Schreiner repariert zehn Fenster und tauscht zwei weitere aus. Gesamtkosten: 6.000 Euro.
Frage 1
Kann A von E 6.000 Euro verlangen?
Teil 2:
Oktober 2012
Neben dem unbebauten Grundstück des E gehört dem B ebenfalls ein unbebautes Grundstück. B möchte darauf ein Bürogebäude errichten. Damit beauftragt er den Bauunternehmer U.
U hebt zu diesem Zweck eine Baugrube aus. Um keine Transport- / Lagerkosten zu haben fragt er bei E an, ob er den Erdaushub für die Dauer der Bauarbeiten auf dessen (leerem) Grundstück lagern kann. E stimmt zu. U versichert, dass er spätestens nach Ende der Bauarbeiten den Aushub wieder beseitigt.
Februar 2013
Die Arbeiten des U sind abgeschlossen, er beseitigt aber den Aushub nicht. E wendet sich daraufhin an B und fordert ihn zur Beseitigung des Erdaushubs auf. B hört in diesem Moment zum ersten Mal von der Vereinbarung zwischen U und E und verweigert die Beseitigung.
Frage 2
Zu Recht? (Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Delikt sind nicht zu prüfen.)
Teil 3:
(Angenommen wird, dass E der Anspruch zusteht.)
E fordert B mit einer angemessenen Frist auf den Aushub zu beseitigen. Dies tut B nicht. E beauftragt dann auf eigene Faust einen weiteren Unternehmer. Kosten der Beseitigung: 10.000 Euro.
Frage 3
Kann E von B 10.000 Euro verlangen?
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Sachverhalt
A und B wollen nach einem Fußballspiel mit der U-Bahn nach Hause fahren. Da sie kein Geld für eine Fahrkarte haben, hoffen sie im Gedränge nach dem Spiel dort nicht kontrolliert zu werden. B hat für einen solchen Fall vorgesorgt: Er hatte zuvor ein bereits entwertetes, weggeworfenes Ticket aus einem öffentlichen Mülleimer genommen, um es im Falle einer Kontrolle in der Hoffnung vorzuzeigen, der Kontrolleur würde übersehen, dass das Ticket bereits entwertet ist.
A und B steigen in die U-Bahn ein und nehmen dabei Kenntnis von einem Schild, auf dem steht, dass derjenige, der kein gültiges Ticket hat, ein Bußgeld von 40€ an das Verkehrsunternehmen zu zahlen hat.
Als der Kontrolleur X den B nach seinem Ticket fragt, zeigt dieser ihm das entwertete Ticket vor. X bemerkt jedoch, dass das Ticket ungültig ist und fordert B daraufhin auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen.
Kurz bevor der Kontrolleur Y den A nach dessen Ticket fragen will, hält die Bahn jedoch an einer Station. A und B flüchten daraufhin durch die hintere Tür des Waggons. X, der geistesgegenwärtig durch die vordere Tür ausgestiegen war, gelingt es die beiden an ihren Jacken festzuhalten.
Nach kurzer Verständigung beschließen A und B jedoch, einem Bußgeld zu entgehen, indem sie wild um sich schlagen, um entkommen zu können. Dabei trifft ein Schlag den X am Auge, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wer den X getroffen hat.
X erleidet durch den Schlag einen Riss der Hornhaut des Auges. Er begibt sich aus diesem Grund zu seinem Hausarzt H, der ihn stressbedingt nur oberflächlich untersucht. Aufgrund der nur oberflächlichen Untersuchung beschließt dieser, das Auge nicht zu behandeln, weil er der Auffassung ist, dies werde auch so ausheilen. Dies stellt einen gravierenden Kunstfehler dar.
Der X verliert in der Folge auf diesem Auge sein Augenlicht. Im Falle einer fachgerechten Behandlung durch H wäre es dazu nicht gekommen.
Aufgaben
Wie haben sich A, B, X und H strafbar gemacht?
Bearbeitervermerk
Gehen Sie davon aus, dass die Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens bzgl. des Bußgelds rechtmäßig sind. Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist nicht zu prüfen.
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Sachverhalt
Drei Vorgänge sollten aus Sicht der Polizei geprüft werden:
1. Nach einem Leichenfund wurde die Leiche von einem von der Polizei beauftragten Bestattungsinstitut in dessen Kühlräume gefahren, da die Rechtsmedizin schon geschlossen hatte. Am nächsten Tag wurde sie dann in die Rechtsmedizin gefahren. Für die erste Fahrt machte der Bestatter erfolglos die Kosten ggü. dem Ehemann der Toten geltend. Daraufhin bezahlte die Polizei und forderte die Kosten vom Ehemann zurück, gestützt auf § 6 II POG i.V.m. Bestattungsgesetz RLP.
2. Die Polizei wird von einer Frau gerufen, deren getrennt lebender Ehemann vor dem Haus randaliert. Der Mann war betrunken, konnte sich nicht artikulieren, nicht gehen. Daraufhin nahm die Polizei ihn in Gewahrsam, ließ gem. Gewahrsams-VO ärztliche Untersuchung vornehmen, um die Gewahrsamsfähigkeit zu prüfen. Ein Richter konnte vorher nicht entscheiden, da es außerhalb der Zeiten des Notdienstes stattfand. Zu prüfen war, ob nachträgliche richterliche Entscheidung erforderlich ist und wie das Gericht entscheidet.
3. Gegen Polizistin (Landesbeamtin) erging Disziplinarmaßnahme, da sie an Streik der GdP teilnahm. Sie ist der Meinung, ein generelles Streikverbot und ihre Teilnahme daran würde gegen Verfassungs- und primäres Europarecht verstoßen.
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Sachverhalt
Der Antragsteller/Kläger begehrt PKH für Klage gegen Uni. Er hatte drei Klausuren geschrieben, die alle mit der Note 5,0 bewertet wurden, eine davon, weil er die Bearbeitungszeit überschritten hatte. Er bat die Professoren um Einsichtnahme, die zwei ihm gewährten, einer nicht. Alle lehnten zudem die Anfertigung einer Kopie ab. Der Kläger wollte die Ergebnisse nicht anfechten, sondern nur klären, dass er vertretbare Lösungen angefertigt hatte, die sein Grundverständnis der Materie zeigen sollten. Dies war für ihn für die Fortsetzung seines Studiums an einer anderen Uni wichtig. Außerdem vermutete er in den Korrekturen beleidigende Inhalte aufgrund zweier Äußerungen der Professoren (z.B. „keine Ahnung, davon aber viel“). Die Prüfungsordnung der Uni sah vor, dass eine Einsichtnahme erst möglich ist, wenn der Student 30 „Kreditpunkte“ erreicht hatte, die der Kläger nicht hatte. Gericht wies darauf hin, dass Klage möglicherweise an § 44a VwGO scheitern könnte. Zudem ging es darum, ob ein Widerspruchsverfahren per E-Mail stattgefunden hatte.
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Sachverhalt
Sachverhalt entspricht OLG Celle vom 05.11.2010 (Untreue und Betrug mit Tankkarten). Außerdem hatte der Beschuldigte seinem Chef mit dem Schlüssel in der Hand ins Gesicht geschlagen, sodass dieser die Sehkraft auf einem Auge verlor. Daneben stellte der Beschuldigte selbst Strafantrag gegen den Hauptbelastungszeugen wegen dessen Aussagen bei der Polizei.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen vierten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die Mandantin hatte auf Vermittlung eines Maklers einen Mietvertrag abgeschlossen. Der Vermieter fragte sie, ob sie schwanger sei und woher sie komme, er wolle nämlich „keine Kinder und keine Ossis“ im Haus, in dem er auch selber wohnt. Beide Fragen beantwortete die Mandantin wahrheitswidrig. Nach Vertragsabschluss zahlte sie die vereinbarte Provision von drei Monatsmieten an den Makler. Danach erfuhr der Vermieter die Wahrheit. Er erklärte die Anfechtung wegen §§ 123 und 119 II. Die Mandantin forderte den Vermieter auf, die Schlüssel zu übergeben und erklärte später selbst die Kündigung. Sie verlangte sowohl vom Vermieter als auch vom Makler die Provision zurück. Sie hat an der Wohnung kein Interesse mehr, will wissen, ob sie die Provision zurückverlangen kann und ob sie Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung hat.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Kl. begehrt Klauselerteilung für ein LG-Urteil gegen den Bekl. Inhalt des Urteils: Der Bekl. wurde zur Eintragungsbewilligung des Kl. als Grundstückseigentümer Zug-um-Zug gegen Zahlung von 12.000 € verurteilt. Der Kl. hat zunächst das Verfahren vor dem Rechtspfleger angestrengt, gegen die ablehnende Entscheidung keine Beschwerde eingelegt, sondern direkt Klage erhoben. Es erging ein VU gegen den Bekl., das dem RA zugestellt wurde, der das Mandat kurz zuvor niedergelegt hatte; es war aber noch kein neuer RA bestellt. Als dem Bekl. später auch noch persönlich das VU zugestellt wurde, erfuhr er zum ersten Mal davon und beauftragte einen neuen RA, der Einspruch einlegte und Wiedereinsetzung beantragte. Inhaltlich: Hinterlegung, Annahmeverzug, Zurückbehaltungsrecht aufgrund Anspruchs aus Kostenfeststellungsbeschluss, Zustellung eines PfÜB an minderjährige Tochter des Drittschuldners, spätere Anfechtung des dem Urteil zugrundeliegenden Kaufvertrags.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der beklagte Mandant kommt zu neuem RA, da sein bisheriger Anwalt seine Kanzlei nach Hamburg verlegt hatte, was der Mandant nicht wusste und der RA in der Sache nichts unternommen hatte. Dies lag daran, dass ihm weder Klageschrift noch VU zugestellt worden waren, obwohl der Kläger ihn aufgrund vorprozessualer Korrespondenz als Prozessbevollmächtigten bezeichnet hatte. Der Mandant will wissen, ob er noch gegen das VU vorgehen kann. Inhalt der Klage entspricht dem Sachverhalt von BGH VII ZR 98/12 vom 24.01.2013 (Beschädigung eines Mähdreschers durch auf dem Feld liegende Kreuzhacke). Zudem verlangt der Kläger den restlichen Werklohn, wobei streitig ist, ob ein Stundenlohn oder Pauschalbetrag vereinbart wurde.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Rheinland-Pfalz. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der Sachverhalt war größtenteils dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 16.02.2012 nachgebildet. Im Unterschied zum Originalfall wurde das Fahrzeug nach Rechtshängigkeit veräußert, außerdem gab es ein Zustellungsproblem beim vorausgegangenen VU.
Unsere Partnerseite Juristenkoffer.de stellt monatlich aus Beiträgen in den dortigen Foren die Sachverhalte der in NRW gelaufenen Klausuren des 2. Staatsexamens zusammen. Als Service für Euch gibt es diese Berichte (hier) jetzt auch in unserem Examensreport:
Z1-Klausur
„BGH-Entscheidung über Grundstückstauschvertrag. Der Sachverhalt der Akte war 1:1 der Originalsachverhalt. Also einfach googeln oder in der RÜ 02/2012 nachgucken. Da steht er auch drin. Zusätzlich war bei uns noch eine Beweisaufnahme über den Vertragsabschluss drin.“
Z2-Klausur
„Schadensersatzansprüche des Vermieters nach fristloser Kündigung des Mietvertrags“
Die Mandanten sind die ehemaligen Mieter und bringen eine Klage des ehemaligen Vermieters mit. Parteien schlossen 2003 Mietvertrag. Darin war Untervermietung für die Mieter erlaubt. Miete betrug 410 Euro. Mieter vermieten Bude unter und verlangen dafür 440 Euro. Die Untermieterin zahlt aber nicht und die Mieter können ihre Mieter auch nicht mehr zahlen. Der Vermieter kündigt fristlos zum 31.5.2011.
Vermieter erwirkt Räumungsurteil und irgendwann im November findet Zwangsräumung statt. Anwesende Untermieterin öffnet nicht die Tür, weshalb diese aufgebrochen wird. Zwangsräumung findet dann statt. Am 31.12.2011 übergeben die Mieter den Schlüssel. Allerdings lassen die Mieter noch ein Klavier zurück, welches erst am 31.3.2012 abgeholt wird.
Im April 2012 muss der Vermieter die Wohnung renovieren, da sie angeblich nicht im ordnungsgemäßen Zustand übergeben wurde. Im Mai und Juni sucht Vermieter Nachmieter.
Vermieter will vom Mieter “Schadensersatz” für die entgangene Miete von Juni 2011-März 2012. Außerdem will er für diesen Zeitraum die Differenz, die die Untermieterin an den Mieter zahlen sollte (30 Euro pro Monat). Dann will er Schadensersatz für die entgangene Miete von April-Juni 2012. Zusätzlich wollte er noch Nachzahlung von Nebenkosten und Ersatz von RA-Kosten, die er aufgrund der Rechtsverfolgung hatte.“
Z3-Klausur
Einer der Kandidaten äußerte sich in den Foren von Juristenkoffer wie folgt:
„Letztlich ging es hauptsächlich um die Inhaberschaft an zwei Forderung (Drittwiderspruchsklage bzgl. der ersten Forderung). Dritter zahlte dann später auf die zweite Forderung an den angeblichen Inhaber der Forderung (Klageumstellung von DWK auf Leistungsklage).
Ansonsten war noch ein bisschen Zuständigkeitsproblematik drin, gewillkürte Prozessstandschaft und GbR-Kram. (Eine GbR, X-GbR, hat 3 Gesellschafter. Diese 3 Gesellschafter sind zudem noch Gesellschafter einer anderen GbR, Y-GbR. Kann man, wenn man Ansprüche gegen die 3 Gesellschafter und die X-GbR hat, dann auch gegen die Y-GbR vorgehen?).“
Z4-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Nach Angaben einer unserer Leserinnen war es wohl die Entscheidung des OLG Oldenburg Urteil vom 21. März 2012 – Az. 3 U 69/11.
S1-Klausur
„A und B wollen eine Tankstelle überfallen, absprachegemäß geht A mit einer geladenen Pistole rein, sagt ‚Geld her‘ und richtete die Waffe auf O. Beim Laden der Waffe fällt das Magazin auf die Theke, in dem Augenblick kommt B dazu und hält seine geladene Waffe auf O. O gibt Ihnen schließlich 450 EUR. Das ist denen zu wenig. A wird wütend und schlägt O mit der ungeladenen Waffe auf den Kopf, wobei B weiter die Waffe auf O richtet. A nimmt danach noch 7 Stangen Zigaretten mit. A fesselt den O, aber nur sehr leicht, dieser kann sich schnell befreien.
A bestreitet die Tat, B gesteht; nächtliche Hausdurchsuchung bei den Eltern des A, wo die Tatwaffe gefunden wird. O hat eine spezifische Tätowierung bei A erkannt, die ihn auch überführen konnte. A und B sind in U-Haft.
Zudem wird die C, die schwangere Verlobte des A, befragt. In der Befragung sagt sie, dass A sie einen Tag zuvor als “dreckige Schlampe” etc. beschimpft habe, gewürgt und dabei ihre Perlenkette zerrissen habe, mehrmals mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen hätte und mit einem beschuhten Fuß in den Unterleib (?) getreten habe. C hat Würgemale, Prellungen und Kopfschmerzen erlitten, auf ihren Körper kann man noch die Schuhabdrücke des A erkennen. Dem Ungeborenen ist nichts passiert.
Bei weiteren Befragungen geht hervor, dass der Bruder des A die C bedroht hat. Die C wird daraufhin vom Ermittlungsrichter vernommen.“
S2-Klausur
„A wurde zu 4 Jahren Haftstrafe verurteilt, hat in der HV auf Rechtsmittel verzichtet. In der HV hat das Gericht nach § 257c StPO ihm ein Strafmaß von 2- 4 Jahren in Aussicht gestellt, StA hat dem zugestimmt. Ex-Verteidiger wollte am Anfang der HV Gegenerklärung verlesen, dies wurde verwehrt. Dann wurde Antrag auf Ablehnung von zwei Richtern wegen Befangenheit gestellt, der Antrag wurde außerhalb der HV zurückgewiesen. In den Entscheidungsgründen wurde auf einen Brief Bezug genommen, der tauchte im Protokoll nicht auf.
In den Entscheidungsgründen wurde folgender Fall geschildert: A ist Taxifahrer. O steigt (angetrunken) in das Taxi. A fährt nicht den direkten Weg zum Fahrziel, will aber Geld für Umweg haben. Es kommt zur Diskussionen. A hat Angst, dass O den Fahrpreis + Umweg nicht zahlt. Er hält an, reißt O aus dem Auto, weil diese schreit, verpasst er ihr eine Ohrfeige. Dann schließt er sie im Kofferraum ein, um sie dazu zu bringen auch den Umweg zu bezahlen. Nach 45 min. hält er an, möchte die O aus dem Kofferraum herausholen. Dies gelingt ihm aber nicht, weil der Schließmechanismus kaputt ist. Die O konnte über ihr Handy die Polizei verständigen, jene konnte sie aber nicht orten.
A gibt irgendwann gegen 4 Uhr auf und geht schlafen, um irgendwann Mittags am nächsten Tag Hilfe zu holen. Um 9 Uhr hört die Schwester des A Klopfgeräusche aus dem Auto und ruft die Polizei. O hat Todesängste erlitten und ist in psychischer Behandlung und teilweise arbeitsunfähig.
§§ 239a, 239b, 316a StGB waren nicht zu prüfen.“
V1-Klausur
VG Hamburg, Az. 10 E 552/12
V2-Klausur
Dazu hat Juristenkoffer.de leider keine Angaben im Netz gefunden. Einer unserer Leser hat uns folgendes Gedächtnisprotokoll zugesandt:
„Anwaltliche Beratung
- Mandantin, eine GmbH, ist Verwalterin mehrerer Immobilien in Dormagen
- Sie schickt teilweise Mitarbeiter los um die von ihr verwalteten Immobilien zu renovieren etc.
- Anfang 2011 hat die Stadt Dormagen für den inneren Stadtbezirk eine Parkgebührenordnung erlassen (formell und materiell rechtmäßig)
- Auf öffentlichen Straßen wie zb. der Römerstr. ist das Parken nun kostenpflichtig, 10-18 Uhr jeweils 1 €.
- Als Anlieger oder Gewerbetreibender kann man nach § 2 der Gebührenordnung eine Vignette kaufen, die 100 € pro Jahr kostet und jährlich neu beantragt werden muss; Inhaber einer Vignette sind von der Gebührenpflicht befreit
- Wortlaut: nur für Pkws
- Mandantin kauft 4 Vignetten und erhält diese im Dezember 2013
- 3 für Pkw und 1 für Anhänger (aus dem amtlichen Kennzeichen des Anhängers ergibt sich nicht, dass es sich um einen Anhänger handelt)
- Im Februar 2013 stellen Mitarbeiter der Mandantin den Anhänger auf einem der Dauerparkplätze ab, weil sie Arbeiten an einem Haus verrichten müssen
- Die Römerstr. ist einige Straßen vom Sitz der Mandantin entfernt
- Sie lassen den Anhänger dort stehen, weil dort Werkzeug und Material gelagert wird, was teilweise auf den Baustellen nicht liegen darf
- Das dient der Zeitersparnis
- Am 15. 02. 2013 bekommt Mandantin eine Email, dass der Anhänger dort nicht stehen kann, weil er eine Werbeanlage darstellt
- Der Anhänger ist mit einer Plane überzogen und hat im linken oberen Bereich ein Adressfeld sowie die Telefonnummer der Mandantin aufgedruckt (im Verhältnis zum Rest des Anhängers eher klein)
- Außerdem sei es eine Werbeanlage, weil zur Straße ausgerichtet ist; er schon seit mehreren Tagen dort steht und nicht wegbewegt wurde
- Mandantin antwortet auf Email, dass keine Werbeanlage vorliegt und sie berechtigt sei dort zu parken, weil sie eine Vignette hat
- Der zuständige Sachbearbeiter verweist erneut darauf, dass der Anhänger eine Werbeanlage ist und sie eine Sondernutzungserlaubnis braucht, die aber nicht erteilt werden kann, weil zu wenig Parkplätze vorhanden sind; außerdem gelte die Vignette nicht für Anhänger.
- Er wolle bis 16 Uhr abwarten, dann beabsichtigt er den Anhänger entfernen zu lassen
- Um 16: 30 Uhr ist der Anhänger weg, als ein Mitarbeiter ihn umstellen wollte
- Am 19.02.2013 wurde der Anhänger erneut dort geparkt und wieder abgeschleppt
- Mandantin musste jeweils 178,50 € zur Ablösung an den Abschleppunternehmer zahlen
- Mandantin sagt, dass es unverhältnismäßig gewesen sei, den Anhänger an abschleppen zu lassen; ein Versetzen auf den in der Nähe gelegenen Großparkplatz hätte es auch getan
- Vermerk: der Großparkplatz war wegen Sanierungsarbeiten gesperrt
Begehren:
1. wie kann die Mandantin so schnell wie möglich verhindern, dass der Anhänger erneut abgeschleppt wird
2. sie will die bereits gezahlten 357 € zurückverlangen“
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Teil 1
A und B sind mit ihren Hunden (ein männliches und ein weibliches Tier) beim Tierarzt. Da die Tiere dort nicht angeleint sind deckt der Hund des A den Hund des B. A ist Besitzer des weiblichen und B ist Besitzer des männlichen Hundes. Für den Nachwuchs vereinbaren A und B Folgendes: das erste, dritte, fünfte usw. Jungtier soll dem A zustehen, das zweite, vierte, sechste usw. Tier soll dem B gehören (gemeint ist die Reihenfolge der Geburt). Zur Unterscheidung sollen die Tiere nach der Geburt farblich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung soll unmittelbar mit Geburt der Tiere gelten, unabhängig davon, wie viele Tiere geboren werden und überleben, sodass das Risiko letztlich bereits mit der Vereinbarung verteilt ist. Es werden sechs Welpen geboren.
Da die Welpen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Norm für zehn Wochen nicht von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, vereinbaren A und B, dass alle Welpen für diesen Zeitraum auf dem von A bei V gemieteten Grundstück bei ihrer Mutter verbleiben und die dem B zustehenden Welpen erst dann von B abgeholt werden sollen. A hat bei V Mietschulden in Höhe von 1000 Euro.
Aufgaben:
1. Wie ist die Eigentumslage hinsichtlich der Welpen?
2. Hat V ein Recht an den Welpen sowie am Muttertier? Wenn ja, kann er sie ggf. sofort an sich nehmen?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt für beide Fragen ist zwei Wochen nach Geburt der Tiere.
Teil 2 (entspricht BGH NJW 2008, 1878)
B will seinen Hund nun verkaufen. Da dieser aber alt und krank ist und deswegen nicht mehr für die Zucht geeignet ist, will B unter keinen Umständen das Tier an einen Tierhändler oder Züchter verkaufen. C zeigt Interesse an dem Tier und teilt dem B mit, das Tier gesund pflegen und bei sich behalten zu wollen. C verschweigt allerdings seine Eigenschaft als Tierhändler. B verkauft den Hund an C für 750 Euro.
C wiederum schaltet für den Hund eine Anzeige, in welcher er diesen wahrheitswidrig als gesund und zur Zucht besonders geeignet beschreibt. Aufgrund dieser Anzeige verkauft C den Hund an D für 1400 Euro. Anschließend erfährt B von den Vorgängen und ficht den von ihm mit C geschlossenen Vertrag an, klärt D über alles auf und tritt seine Rechte bzgl. des Hundes an D ab. Anschließend ficht auch D den mit C geschlossenen Vertrag an und verlangt von C Zahlung von 1400 Euro. C meint, dazu sei er höchstens gegen Herausgabe des Hundes bereit. D meint, zur Herausgabe des Tieres nicht verpflichtet zu sein.
Aufgaben:
3. Kann D Zahlung von 1400 Euro von C verlangen?
Vielen Dank an Benjamin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
A und B bewohnen zwei direkt nebeneinander gelegene Grundstücke innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der baden-württembergischen Stadt S. In dem eher ruhigen Ortsteil finden sich neben einigen Läden des täglichen Bedarfs und einer evangelischen Kirche nur Wohngrundstücke, die mit großzügigen Abstandsflächen zwischen den Häusern bebaut sind. Dem A gehört ein „stattliches“ Boot (Höhe 3m), welches er nur an bestimmten Wochenenden zu den umliegenden Seen transportiert, aber überwiegend (mit Anhänger) auf dem eigens mit Pflastersteinen befestigten Stellplatz auf dem eigenen Grundstück belässt. Der Stellplatz ist so gelegen, dass die Außenwand des Bootes die Grenze zum Grundstück des B nahezu berührt. Durch Wartung und Transport des Bootes entsteht nicht unerheblicher Lärm bei den Reparaturarbeiten sowie durch die An- und Abfahrt.
Hiergegen wendet sich der B, da das Ganze im Grunde einem Gebäude entspreche und daher unzulässig sei, genauso wie die Lärmverursachung und die im Übrigen festzustellende Verschandelung der Landschaft durch den Anblick des Bootes.
B beantragt bei S am 03.12.2012 in der Angelegenheit gegen A vorzugehen. Die zuständige Behörde will sich aber nicht in Nachbarstreitigkeiten einmischen und bleibt untätig. Eine Antwort auf sein Schreiben erhält der B nicht. Er erhebt daraufhin Mitte Februar 2013 Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. S erlässt am 7.3.2013 einen negativen Bescheid gegenüber B, mit der Aussage, der Antrag des A sei unbegründet, jedenfalls könne man gegen A nicht vorgehen. B will seine Klage weiterverfolgen.
Aufgaben:
Hat die Klage in der Hauptsache Aussicht auf Erfolg?
Teil 2:
Der Bürgermeister B von S erteilt dem A eine Baugenehmigung. Gemeinderatsmitglied G befürchtet darin den Beginn einer Wandlung der Eigenart des bislang sehr ruhigen Ortsteils. Er meint, der B hätte den Gemeinderat jedenfalls informieren müssen.
Aufgaben:
Er fragt einen Rechtsanwalt, ob dies zutrifft und ob ggf. eine gerichtliche Überprüfung der Angelegenheit möglich ist.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1:
Der erste Teil des Sachverhalts betraf Europarecht und entsprach ungefähr dem Köbler-Urteil des EuGH. (Stichworte aus dem Urteil: Gleichbehandlung – Entgelt von Universitätsprofessoren – Mittelbare Diskriminierung – Dienstalterszulage – Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind – Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße)
Teil 2:
B erleidet Schäden aufgrund des nicht zureichenden Kanalisationsnetzes der Gemeinde G, sodass es immer wieder zu Rückstau bei Regen kommt. Daraufhin platzt ein Rohr in seinem Haus, sodass Gebäude und Geräte Schaden erleiden. Das Rohr war aber schon fehlerhaft durch B eingebaut worden, sodass er womöglich Mitverschulden trägt.
Aufgaben: Muss die Gemeinde G für einen etwaigen Schadensersatz aufkommen?
Vielen Dank an Florian für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW und Bremen. In Thüringen lief diese Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist Eigentümer eines Grundstücks Goethealle 1. Sein Nachbar B möchte das Grundstück des A gern kaufen, um sein angrenzende Grundstück Goetheallee 2 besser nutzen zu können. Im Jahr 2006 kommen beide überein, dass der B ein (schuldrechtliches) Vorkaufsrecht am Grundstück Goetheallee 1 erhalten soll. Sie schließen daher einen notariellen Vertrag darüber. Gleichzeitig wird dem B eine Vormerkung in das Grundbuch des Grundstücks Goetheallee 1 eingetragen, welche dem B „alle sich aus dem Vorkaufsrecht ergebenen Ansprüche sichern“ soll.
Mitte 2012 tritt der C an den A heran und bekundet sein Interesse am Grundstück Goetheallee 1. A teilt dem C wahrheitsgemäß mit, dass der B ein Vorkaufsrecht an seinem Grundstück habe. Dennoch schließen beide einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück. Dieser enthält zudem die Klausel, dass der Vertrag unwirksam sein soll, wenn B von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch macht. Um den B von der Ausübung seines Vorkaufsrechts abzuschrecken, vereinbaren beide offiziell vor dem Notar einen Kaufpreis von 750.000 €. Insgeheim sind sich beide aber einig, dass der Kaufpreis nur 550.000 € betragen soll. Diesen Kaufpreis zahlt der C auch an A. Er geht dabei davon aus, dass alle mit A getroffenen Vereinbarungen nichtig sind, zahlt aber dennoch, um schnellstmöglich in das Grundbuch eingetragen zu werden. Die Eintragung ins Grundbuch erfolgt, nach Zahlung. C nimmt das Grundstück Goethealle 1 anschließend in Besitz.
Im November 2012 wütet ein Sturm, aufgrund dessen Regenwasser in den Keller eintritt. Die von C veranlasste Trockenlegung des Kellers kostet ihn 15.000 €. Außerdem lässt C die sich noch in tadellosem Zustand befindliche Fassade des Hauses mit einem schöneren und schmutzabweisenden Gelb streichen. Diese Malerarbeiten kosten den C ebenfalls 15.000 €.
Wenig später erfährt der B durch Zufall von den Machenschaften des A und C. Er ruft sofort bei A an und erklärt ihm, er mache von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch. Er verlangt Verschaffung des Eigentums, natürlich Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises i.H.v. 550.000 €. Als er beim Grundbuchamt die Eintragung als Eigentümer beantragt, meint der Grundbuchbeamte, dass – was zutrifft – für die Eintragung die Zustimmung des C erforderlich sei.
1. B fragt nun, ob er gegen A einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums am Grundstück Goethealle 1 hat.
2. B fragt weiterhin, ob er von C die Zustimmung zur Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch verlangen kann.
3. C fragt, ob er von B Ersatz der 30.000 € verlangen kann.
4. C fragt, ob er von A den Kaufpreis i.H.v. 550.000 € verlangen kann.
Aufgaben
In einem Gutachten ist auf die aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Gegen A wird wegen des Verdachts auf einen Banküberfall ein in jeder Hinsicht wirksamer Durchsuchungsbefehl bzgl. des von A betriebenen Vereinslokals der „Heaven’s Angels“ erlassen. Hiervon weiß die Justizangestellte J, deren Ehemann der tatsächliche Bankräuber ist. Um den Verdacht von ihrem Mann abzulenken, erzählt J der G, welche mit dem A liiert ist, dass ein Überfall der mit den „Heaven’s Angels“ verfeindeten „Bengalos“ auf das Vereinslokal des A unmittelbar bevorstehe. Die G solle doch bitte den A warnen. Dabei weiß die J, dass A ein Jagdgewehr besitzt, und dass die Durchsuchung von vermummten und als solche nicht zu erkennenden Polizeibeamten durchgeführt werden wird. Sie hofft dabei, dass A sein Gewehr einsetzt und es zum Tod oder jedenfalls zu Verletzungen der durchsuchenden Beamten kommt.
Die besorgte G warnt umgehend den A. Auch G weiß, dass A ein Jagdgewehr besitzt. Sie rechnet auch damit, dass A dieses zum Zwecke einer rechtmäßigen Verteidigung einsetzt und es deshalb zu evtl. tödlichen Verletzung der Angreifer kommen kann.
Nach dem Anruf eilt A mit seinem Jagdgewehr bewaffnet aus seiner Wohnung in das im selben Haus befindliche Vereinslokal. Tatsächlich sind die vermummten und als solche nicht erkennbaren Polizisten P1 und P2 gerade im Begriff die Türe aufzubrechen. Deshalb will A zunächst in seine Wohnung flüchten, um die Polizei zu rufen. Als A gerade auf der Treppe ist, gelangen P1 und P2 jedoch durch die Türe. Dabei hält P2 eine entsicherte Pistole im Anschlag. A denkt, er hätte zwei „Bengalos“ vor sich. Deshalb gibt er einen gezielten Schuss auf den Arm des P2 ab, um diesen zu entwaffnen. A ist sich durchaus bewusst, dass auch ein gezielter Schuss aus kurzer Distanz auf den Arm die Gefahr eines tödlichen Treffers birgt. Allerdings vertraut A darauf, dass es zu einem solchen nicht kommen wird. Das Gewehr des A ist jedoch leicht verzogen, was A nicht weiß, weshalb A das Gewehr tatsächlich nicht auf den Arm sondern auf das Herz des P2 richtet. Wegen eines Zufalls bewegt sich P2 jedoch im Moment des Schusses so zur Seite, dass er nur am Arm getroffen wird. Als Folge entgleitet P2 seine Pistole. P1 und P2 ergeben sich daraufhin. Obwohl beide beteuern, Polizisten zu sein, fesselt sie der A und ruft die Polizei. Der nach 25 Minuten eintreffende Polizist P3 kann A davon überzeugen, dass es sich bei P1 und P2 tatsächlich um Polizisten handelt. Daraufhin lässt A beide frei und übergibt ihnen seine Waffe.
Aufgaben
Prüfen sie die Strafbarkeit von A, G, J?
Bearbeitervermerk
Ggf. erforderliche Strafanträge sind gestellt. §§ 113, 239a f., 257 StGB sowie Vorschriften des WaffG sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in Sachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der gemeinnützige Verein V möchte die ehemalige Wohnanlage für Behinderte in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umwandeln. Sie stellt die erforderlichen Unterlagen für die Umnutzung bei der sächsischen Stadt S. Es existiert für dieses Gebiet kein Bebauungsplan. Im Süden grenzt die Wohnanlage an eine Wohnanlage für Senioren, während in anderen Teilen die Wohnbebauung überwiegt. Die Wohnanlage für Jugendstrafvollzug soll der Resozialisierung von Jugendlichen dienen. Diese können so näheren Kontakt zu ihren Familienangehörigen aufbauen.
Das zuständige Landratsamt beabsichtigt auch die Genehmigung für die Umnutzung zu erteilen, da keine Bedenken ersichtlich sind. Die Nutzung der Anlange dient insbesondere den sozialen Zwecken i.S.d. § 2 SächsJStVollzG. Die Stadt S hat auch vor, das gemeindliche Einvernehmen zu erteilen.
Es werden aber allmählich bei den Einwohnern des Stadtteils, in der sich die Wohnanlage befindet, negative Stimmen laut. Sie gründen eine Interessengemeinschaft und sammeln Unterschriften für ein Bürgerbegehren. Es werden drei Bürger der Stadt S – A, B und C – zu Vertretern des Bürgerbegehrens genannt. Sie stellen bei der Stadt S einen schriftlichen Antrag auf die Durchführung eines Bürgerbegehrens. Das Bürgerbegehren enthält die Frage „Sind Sie dafür, dass das gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 S. 1 BauGB für die ehemalige Wohnanlage für Behinderte, die in eine Wohnanlage für Jugendstrafvollzug umgewandelt werden soll, erteilt wird?“. Die Bürger begründen ihr Begehren dadurch, dass die Wohnanlage keine sozialen Zwecke verfolgt. Es wird aber keinen Kostendeckungsvorschlag vorgelegt. Dieser ist – was zutrifft – nicht nötig, da die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens gar keine oder sehr geringere Kosten verursacht.
Der Stadtrat hält das Bürgerbegehren für unzulässig und lässt es deshalb nicht zu. Es bestehen allerdings keine bauplanungsrechtlichen Bedenken gegen die Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens. Das Bürgerbegehren hat insgesamt 2257 Unterschriften gesammelt. Die Stadt S hat insgesamt 24000 Einwohner, davon sind 15000 Einwohner wahlberechtigt. Die 2257 Unterschriften bestehen aus 2200 Unterschriften der deutschen Bürger, 31davon sind belgischen Bürger, 20 tschechische Bürger und 6 davon Kanadier.
A, B und C legen vorsorglich einen ordnungsgemäßen aber erfolglosen Widerspruch ein, der von der Stadt S abgelehnt wird.
Dann erheben sie eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht für Zulassung des Bürgerbegehrens zum Bürgerentscheid.
Aufgaben
1. Hat die Klage von A, B und C Aussicht auf Erfolg?
Bearbeitervermerk:
Es ist auf alle aufgeworfenen Fragen einzugehen. Die Klage wurde frist- und formgerecht erhoben. Es existiert keine Hauptsatzung der Stadt S über Quorum für das Bürgerbegehren. Die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB ist noch nicht verstrichen.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. In Thüringen lief die Klausur im Frühjahrstermin Februar/März. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die zweite Klausur im öffentlichen Recht war dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 03.11.2011 nachgebildet. Der Sachverhalt lautete in etwa wie folgt:
G betreibt eine Gaststätte und erhält seit dem Jahr 2010-2012 jeweils jährlich befristet eine Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von jeweils zwei Tischen und dazugehörig jeweils vier Stühlen auf dem Gehweg (8 mal 10,5 m). Irgendwann stellt G statt der Stühle Bänke hin, weil diese platzsparender sind. Dies bemerkt der Mitarbeiter der Behörde und teilt G telefonisch mit, er werde dies zunächst dulden, behalte sich aber den Widerruf vor.
Dann erlässt die Stadt eine Richtlinie in der sie die Sondernutzung der Straße hinsichtlich des Freiausschanks von Getränken im Außenbereich regelt:
– Verboten sind u.a. das Aufstellen von Sitzbänken (Biergartencharakter soll vermieden werden).
– Das Aufstellen von Heizpilzen ist unzulässig (Klimaschutz )
– sowie grelle Farben bei der Möblierung
– und aneinandergereihte Tische.
Nach Erlass der Richtlinie ruft der Mitarbeiter erneut bei G an und widerruft zunächst seine telefonisch erteilte „Erlaubnis“ wieder.
G beantragt daraufhin eine Sondernutzungserlaubnis für Sitzbänke und für zwei Heizpilze nach §18 StrWG.
Die Stadt erteilt ihm eine solche allerdings mit den Zusätzen, dass ihm hinsichtlich der Bänke Stühle genehmigt werden und die Pilze ganz verboten werden. Man beruft sich primär auf die „Richtlinie“.
Hiergegen klagt G vor dem Verwaltungsgericht. Er hält die Richtlinie für unzulässig. Ihm werde die gewinnbringende Bedienung im Außenbereich versagt. Klimaschutz sei ein willkürliches Ziel und sachfremd. Außerdem habe Vertrauensschutz aufgrund der „Erlaubnis“ des Mitarbeiters und der Erteilung in den Vorjahren bestanden.
Außerdem meint G, er brauche hinsichtlich der Bänke und Heizpilze keine Erlaubnis nach §18 StrWG NRW, sondern Falle bereits unter Gemeingebrauch i.S.d. §14 StrWG i.V.m. §6 StrWG; sonst aber in jedem Fall unter §14a StrWG.
Aufgaben
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW, Bremen und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Fall war an eine Verfassungsbeschwerde der Deutschen Automatenwirtschaft und der Berliner Automatenunternehmer gegen das Spielhallengesetz Berlin (in der Klausur: SpielhG L) vor dem Landesverfassungsgericht Berlin. Die Verfassungsbeschwerde wurde am 6.3.2012 eingelegt, hier findet sich eine entsprechende Presseerklärung der Verbände. Das Spielhallengesetz Berlin (SpielhG Berlin) lässt sich hier abrufen.
Im Wesentlichen waren folgende Punkte Gegenstand der Klausur:
– Art. 12 und 14 GG
– Abstandsflächen zur nächsten Spielhalle (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Abstandsflächen zu Einrichtungen für Kinder und Jugendliche (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Verbot von Mehrfachkonzessionen (§ 2 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Sozialkonzept
– Ausnahme/ Übergangsregelung für bereits nach GewO erlaubte Spielhallen (§ 8 Abs. 1 SpielhG Berlin)
– Betreffend Art 14 GG wurde angeführt, dass die bereits getätigten Investitionen sich erst in 5 Jahren rentieren würden und dass die Übergangsfrist von 2 Jahren nicht ausreicht, um diese wieder reinzuholen. Härtefallregelungen stünden nach den 2 Jahren im Ermessen der jeweiligen Behörde.