Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?
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Im Folgenden der Sachverhalt der 2. Examensklausur im Öffentlichen Recht, die in einigen Bundesländern parallel gestellt wurde:
In der Öffentlichkeit wird in letzter Zeit heftig über eine Bundeswehrreform diskutiert, bei der die Bundeswehr zu einer Berufsarmee umstrukturiert werden soll. Weil sich jetzt die Stimmen mehren, die endlich eine Beteiligung des Volkes vorsehen, beschließt der Bundestag das Gesetz der Beteiligung des Volkes an der Reform der Bundeswehr (Volksbeteiligungsgesetz).
Art. 2 des Volksbeteiligungsgesetzes lautet:
„Gesetzesvorhaben nach Art. 1 bedürfen der Zustimmung durch das Volk. Erforderlich ist die Mehrheit der Stimmen, mindestens aber 25 von hundert.“
Art. 3 sieht eine entsprechende Anwendbarkeit des Bundeswahlgesetztes (BWG) bzgl. der Regelungen der Wahl.
Das Gesetz wird also beschlossen. Der Bundesrat erklärt hierzu nichts. Der Bundeskanzler verweigert sodann die Gegenzeichnung gem. Art. 82 Abs. 1, 58 GG. Er ist der Ansicht, das Grundgesetz sehe eine Beteiligung des Volkes nicht vor. Insbesondere sei dies nicht aus Art. 20 Abs. 1 S. 2 GG herzuleiten. Für ihn könne schließlich nichts anderes gelten als für den Bundespräsidenten.
Aufgabe 1:
a. Prüfen Sie die Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes.
b. Hat der Bundeskanzler ein Recht zur Prüfung des Gesetzes? Wenn ja, in welchem Umfang? Hatte der Bundeskanzler im konkreten Fall ein Recht, die Gegenzeichnung zu verweigern?
Aufgabe 2:
Kann der Abgeordnete A, einer der Initiatoren im Bundestag des Volksbeteiligungsgesetzes,
den Bundeskanzler vor dem Bundesverfassungsgericht dazu verpflichten, das Gesetz gegenzuzeichnen?
Im Folgenden findet ihr stichpunktartig zusammengefasst Infos zu den Themengebieten, Schwerpunkten und Problematiken, die in den Examensklausuren im 1. Staatsexamen Februar 2011 in NRW liefen. Manche Klausuren liefen gleichzeitig auch in Rheinland-Pfalz oder Hessen. Bei Ergänzungen, Korrekturen bitte einfach einen Kommentar hinterlassen. 🙂
Strafrecht
Sachverhalt
– keine Vermögensdelikte!
– Amtsdelikte
– Strafvereitelungsdelikte
– Körperverletzungsdelikte
– Sterbehilfe
– Patientenverfügung, § 1901a BGB
– AT Problematiken: Unterlassen und Fahrlässigkeit
– kein StPO
Zivilrecht I
Sachverhalt
– Schwerpunkte: Erbrecht / Handelsrecht / Sachenrecht
– Ansprüche aus § 1967 BGB und § 27 HGB i.V.m. § 25 HGB
– Fortführung des Unternehmens des Erblassers durch drei von vier Erben (der vierte Erbe hatte keine Kenntnis von der Erbschaft, da in den Niederlanden)
– Haftung einer Erbin für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Erblassers
– Verkauf eines Grundstücks durch drei der vier Erben (s.o.) an e.V., dessen Vorsitzender aber Kenntnis davon hat, dass es noch eine vierte Erbin gibt
– Möglichkeiten des Ausschlagens der Erbschaft
Zivilrecht II
– Schwerpunkt: Schuldrecht
– Finanzierungsleasingvertrag
– Eintreten des Leasinggebers in den Kaufvertrag
– Abtretung der Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers an den Leasingnehmer
– Kann der Leasingnehmer vom Leasinggeber zurücktreten, wenn er gegenüber dem Verkäufer den Kaufvertrag über das Auto gekündigt hat?
– Erheblichkeit der Pflichtverletzung nach § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
Zivilrecht III
– Sachverhalt
– Schwerpunkt: Bereicherungs- / Sachenrecht
– Ansprüche nach § 812 und § 817 S.1 BGB und Ausschluss nach § 817 S. 2 BGB
– Rechtliche Qualifizierung einer „Vermittlungsvereinbarung“ zwischen dem Einkaufsleiter einer Brauerei und einem Lieferanten für das Vergeben der Aufträge auf Kosten der Brauerei
– Übertragbarkeit des Ausschlusses nach § 817 S. 2 auf § 985 BGB
– Rückabwicklung von Darlehensvertrag
– Vorteilsanrechnung
Diesmal in keiner der drei Klausuren ZPO!
Öffentliches Recht I
– Schwerpunkt: Verwaltungsrecht AT und wieder einmal Baurecht
– Bestattungsgewerbe (Feuerbestattungsanlage + Trauerhalle + Büro und Geschäftsräume + 8 Parkplätze) in „Allgemeinem Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO
– Anfechtungsklage eines Angrenzers gegen Erteilung einer Baugenehmigung
– Prüfung der Rechtmäßigkeit einer gegenüber dem Nachbarn erteilten Baugenehmigung
– Bebauungsplan nach § 30 Abs. 1 S. 1 BauGB
– Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 4 Abs. 3 BauNVO
– Notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO
– Gebot der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO
– Drittschützende Normen im Baurecht
– Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 VwGO
Öffentliches Recht II
– Schwerpunkt: Staatsorganisationsrecht / Verfassungsrecht
– Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes zur Beteiligung der Bevölkerung an der Reform der Bundeswehr („Volksbeteiligungsgesetz“)
– Zustandekommen des Gesetzes nach §§ 77 (Beschluss des Bundestages), 78 GG
– Materielle Verfassungsmäßigkeit des Volksbeteiligungsgesetzes, das vorsieht, dass nach Beschlüssen des Bundestages Gesetzesvorhaben im Rahmen der Bundeswehrreform nur dann inkrafttreten sollen, wenn bei einer Volksabstimmung mehr als die Hälfte der Abstimmenden zustimmt, mindestens aber 25 % der Bevölkerung abstimmen
– Einführung eines Gesetzes über Volksabstimmungen mit GG vereinbar?
– Art. 20 Abs. 2 S. 2 GG „Abstimmungen“ (-)
– Prüfungsrecht des Bundeskanzlers, nicht des Bundespräsidenten
– Umfang des Prüfungsrechts
– Frage nach der Zulässigkeit, den Bundeskanzler zur Gegenzeichnung des Volksbeteiligungsgesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht zu verpflichten
Im Folgenden ein zugesandtes Gedächtnisprotokoll vom Sachverhalt der 3. Zivilrecht Examensklausur, die gestern in Hessen und in NRW lief:
L ist Einkaufsleiter in der großen Brauerei B. Dort ist er letztendscheidungsbefugt für den Einkauf u.a. von Flaschenkorken zuständig, die für die Herstellung benötigt werden. L schließt mit der Zulieferfirma Z-Gmbh (Z) eine „Vermittlungsvereinbarung“. Diese sieht vor, dass B die Flaschenkorken bevorzugt bei Z kauft. Hierfür soll der L eine Provision in Höhe von 3% aller erzielten Umsätze von Z erhalten. L ist bekannt, dass die zu zahlende Provision dadurch refinanziert wird, dass die Z diese auf den Verkaufspreis für die Korken draufrechnet. B weiß von dem aber nichts.
Die Summe der bereits erhaltenen Provision beläuft sich mittlerweile auf 48.000 Euro. Zusätzlich hat der Geschäftsführer (G) der Z dem L zu Weihnachten einen neuen Flachbildfernseher in Höhe von 3.600 Euro „als Dank für die bisherige Zusammenarbeit und in der Hoffnung, dass die Zusammenarbeit fortgeführt werde“ geschenkt. L hat den Fernseher nun bereits seit einiger Zeit genutzt. Der Fernseher ist mittlerweile nur noch 1.800 Euro wert.
Außerdem stimmt G zu, dass dem L ein zinsloses Darlehen in Höhe von 25.000 Euro ausgezahlt wird. Sowohl dem L als auch dem G ist klar, dass dies nur deshalb geschieht, damit die Zusammenarbeit nach der „Vermittlungsvereinbarung“ weiter fortgesetzt wird.
Nachdem dies alles ans Tageslicht kommt, wird G entlassen. Z verlangt von L Rückgewähr aller „Zuwendungen“. Z meint, die Vermittlungsvereinbarung sei sittenwidrig.
B verlangt ebenfalls Herausgabe der hinter ihrem Rücken erhaltenen Vorteile. Es entspreche einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass ein Angestellter alle erlangten Dinge, die über den Lohn hinausgehen, an den Arbeitgeber herauszugeben habe.
Zudem verlangt B von Z Schadensersatz i.H.v. 48.000 Euro. Z bestreitet nicht, dass die Korken zu einem höheren Preis verkauft wurden. Jedoch läge kein Schaden vor, da der erhöhte Einkaufspreis in den höheren Verkaufspreis der Flaschen einkalkuliert worden sei und durch den Gewinn ausgeglichen wurde. Zudem habe B aufgrund dessen keine Verlust erlitten.
Aufgabe:
Prüfen Sie gutachterlich die Ansprüche der Z gegen L, der B gegen L und B gegen Z.
Bearbeitervermerk:
Deliktische Ansprüche und Ansprüche nach dem UWG sind nicht zu prüfen!
Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll von der 2. Zivilrecht Examensklausur Februar 2011 in Hessen, das einer unserer Leser netterweise zur Verfügung gestellt hat:
H ist seit 5 Jahren Hausmeister bei der W-AG. Seine Aufgabe ist es u.a. kleine Reparaturarbeiten durchzuführen. Am 7.12.2010 soll er bei Sachbearbeiter A eine defekte Deckenleuchte austauschen. A ist nicht im Büro. Nachdem der H die Deckenlampe gewechselt hat, geht er an einen abgeschlossenen Schrank (Schlüssel steckt im Schloß) mit der Aufschrift Privat, öffnet den Schrank, nimmt das darin liegende Portemonnaie und legt es nach einem Blick in das leere Geldscheinfach wieder an seinen Platz. Dabei wurde er von der Sekretärin S beobachtet.
Nachdem die S Ihre Beobachtungen dem Personalchef P mitgeteilt hat, wird H am 10.12. in dessen Büro zitiert. P konfrontiert H mit dem Sachverhalt, H hält entgegen er habe nichts stehlen wollen, sondern den Schrank lediglich aus Neugier geöffnet. P droht H mit der ausserordentlichen Kündigung, alternativ könne er auch einen Auflösungsvertrag unterschreiben. H willigt ein. P druckt den selbst entworfenen Auflösungsvertrag 2x aus. Einen unterschreibt er und überläßt ihn H, den anderen läßt er sich von H unterschreiben und behält ihn.
3 Wochen später schreibt H an die W-AG. Er hält den Auflösungsvertrag formell und inhaltlich für unwirksam, hilfsweise erkläre er die Anfechtung und den Widerspruch. P habe ihm die o.g. Kündigung nicht androhen dürfen, da er ja nur neugierig war – außerdem hätte er wenigstens Bedenkzeit bekommen müssen.
Als die W-AG nicht reagiert, erhebt H 10 Tage später Klage beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht.
Hat die Klage Aussicht auf Erfolg?
Im Folgenden nun noch der Sachverhalt der Strafrecht Examensklausur vom 17. Februar 2011. In Hessen und in NRW lief wohl die gleiche Klausur:
Der gewaltbereite S musste aufgrund eines Beschlusses des EMGR aus dem Gefängnis entlassen werden. Die letzte Inhaftierung war die Folge einer Anzeige von Jurastudenten, denen der S nun Rache geschworen hatte. Aufgrund der Gewaltbereitschaft wurde er befristet auf die Dauer von einem Jahr von der Polizei überwacht, u.a. auch von dem Polizeibeamten P.
P hat einige Vorfälle registriert, die darauf schließen lassen, dass die Drohung des S ernst zu nehmen ist. Weil er es aber nach nun fast einem ganzen Jahr Überwachung satt hat, der Schatten des S zu sein, lässt er seinem Vorgesetzen V gegenüber einige dieser Tatsachen unter den Tisch fallen.
V dürfte und müsste aber schon aufgrund der Tatsachen, die der P an den V weitergegeben hat, die Überwachung verlängern. Da er aber von dem Genörgel der Polizeibeamten, die bei jeder Wetterlage den S bewachen müssen, genervt ist, lässt er die Verlängerung „auslaufen“. Ob er sie angeordnet hätte, wenn er von allen Tatsachen gewusst hätte, lässt sich nicht mehr feststellen.
Kurz nachdem die Überwachung ausgelaufen ist, macht der S seine Drohung war und traktiert den Jurastudenten J mit Schlägen und Tritten, dessen Tod billigend in Kauf nehmend, bis dieser bewusstlos und lebensgefährlich verletzt am Boden liegen bleibt. P und V haben nicht damit gerechnet, sie dachten vielmehr, der S würde seine Gewaltbereitschaft unterdrücken, da er ein freier – und deswegen verantwortungsbewusster – Bürger sei.
J kommt ins Krankenhaus und fällt mit schweren Hirnverletzungen ins Koma. Arzt A ist für die intensivmedizinischen Behandlung verantwortlich. Obwohl die Prognosen für den J schlecht sind und dieser eine Patientenverfügung hat, in welcher steht, dass der J für solche Fälle keine lebensverlängernden Maßnahmen will, lässt der A den J an die Maschinen angeschlossen, weil er eventuell als Organspender in Frage käme.
Der P, welcher das zufällig mitbekommt, sieht es als seine Pflicht an, dem Wunsch der Patientenverfügung des J nachzukommen. Er stellt heimlich die Maschinen ab. J stirbt.
Aufgabe:
Prüfungen Sie die Strafbarkeit von A, P nach dem StGB!
Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll von der 1. Zivilrecht Examensklausur Februar 2011 aus in NRW, das einer unserer Leser netterweise zur Verfügung gestellt hat:
L, Getränkehändler, ist Vorsitzender des örtlichen, erfolgreich in der Oberliga befindlichen, Fußballvereins. M ist ebenfalls großer Fan. Im Jahr 2005 bittet ihn sein Freund M, der einen großen Landmaschinenhandel im Ort hat, um Rat und erzählt, dass er vor 25 Jahren aus einer flüchtigen Beziehung eine Tochter U habe.Er habe das noch nie jemandem erzählt, da er seit Jahren keinen Kontakt zu U habe und diese auch in die Niederlande verzogen sei. L solle das auch für sich behalten. Mittlerweile sei er ja schon lange mit F verheiratet und habe mit ihr die Kinder T und S.Nun mache er sich Sorgen wegen seiner rechtlichen Nachfolge. L rät ihm daraufhin nichts weiter zu tun und die Sache auf sich beruhen zu lassen. Schließlich sei M noch jung und vielleicht erledige sich die Sache ja von selbst. Daraufhin macht M keine letztwillige Verfügung. Er und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Bei einem Test eines neuen Mähdreschers verstirbt M 2008 plötzlich an einem Unfall. Zum Nachlass gehören mehrere Grundstücke in Ortsrandlage. L beschließt die Existenz der U für sich zu behalten. F, S und T sind für diese als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.F, S und T führen Ms Betrieb „Firma k“ unter der Firma „Firma k nachf.“ fort. Bei seinem Tod bestehen noch 200.000 EUR unternehmerische Verbindlichkeiten.A und B, Vorstandsmitglieder des örtlichen Fußballvereins fragen 2010 bei F, S und T an, ob diese bereit wären, eine brachliegende Wiese, die zu Ms Eigentum gehörte dem Fußballverein schenkweise zu überlassen, um ein Aufsteigen in den Profisport auch mit Unterstützung eines renommierten Sportgetränkehändlers zu ermöglichen.F, S und T, die von Ms Leidenschaft für den Verein wussten, sind sich einig dem Verein das Grundstück zu schenken. Daraufhin rufen A und B den im Urlaub befindlichen L an und informieren ihn über den geplanten Erwerb des Grundstücks. Dabei erklären sie auch genau, um welches Grundstück es sich handelt. L stimmt der Schenkung zu. L kann sich zu dem Zeitpunkt nicht mehr an das Gespräch von 2005 mit M über U erinnern.A und B sind nach der Satzung auch zur Vertretung befugt. Sie schließen mit F, S und T einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Kurz darauf, im Dezember 2010, erfolgt die Auflassung und der Verein wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.Im Januar taucht plötzlich und überraschend U im Ort auf. U ist zum Todeszeitpunkt Ms in den Niederlanden gewesen und lebt immer noch. Sie hat von Tod des M erst im Dezember 2010 erfahren.U möchte nun wissen, ob sie für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten iHv 200.000 EUR aus § 1967 BGB oder dem HGB haftet und ob sie das bei einer etwaigen Überschuldung vermeiden kann und ob sie von dem Verein das Grundstück herausverlangen kann.
Wir freuen uns einen Gastbeitrag in Form eines Gedankenprotokolls der Klausuren im Januartermin 2011 im öffentlichen Recht in NRW online zu stellen:
Die erste Klausur bestand aus drei Seiten Sachverhalt und es war aber lediglich zwei Mal die Begründetheit zu prüfen, wobei der erste Teil, der sich ausschließlich auf Art. 12 GG bezog eine Rechtsnormverfassungsbeschwerde und der Zweite eine Urteilsverfassungsbeschwerde war.
Teil 1: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv100226.html (Leicht abgewandelt – um § 9 DSchG NRW und die Tatsache, dass seit neun Jahren eine Schlosskapelle im Eigentum des Beschwerdeführers stand. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer die Schlosskapelle 2000 gekauft hat und dann den Rest des Schlosses kaufen wollte, um ein Luxushotel zu bauen. Dem kam aber ein anderer Investor zuvor und machte ein Luxushotel daraus. Der Beschwerdeführer bot dem Investor die Kapelle an aber zu einem sehr überzogenen Preis, sodass der ablehnte. 2009 wollte der Beschwerdeführer die Kapelle abreißen, um Luxusappartments zu bauen, die Behörde lehnte aber mit Begründung des § 9 DSchG NRW und des Wissens des E um den Denkmalschutz seit 1990 ab. (Formelle Rechtmäßigkeit des § 9 DSchG NRW war lt. Bearbeitervermerk gegeben.
Teil 2: https://lexetius.com/2004,2600 (Fast unabgewandelt nur die Begründetheit zu prüfen. Abwägung Art. 12 GG gegen Art. 5 I 1. Fall GG, mittelbare Drittwirkung von Grundrechten, so wie die Prüfungskompetenz des BVerfG.
Am Dienstag kam folgender Fall: www.baurecht-brandenburg.de/texte/12Tr1911.doc
(Schon wieder Baurecht in NRW. Der Fall wurde aber abgewandelt, bzw. finde ich kein passenderes Urteil. Es ging um einen Eigentümer, der in der kreisfreien Stadt S eine Gaststätte und ein Grundstück mit 1000 qm besass. Dies war in einem Musikerviertel, was nur mit Villen und Reihenhäusern bebaut war, ein kleinen Handwerksbetrieb besaß und ein kleinen Tante-Emma Laden hatte. Außerdem war dort eine weitere Gaststätte. (Also allem nach ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Einen B-Plan gab es nicht. Da sich eine Reihe von Gästen der gut besuchten Gaststätte beschwerten, wollte A, der Eigentümer, diese von 50 auf 250 Plätze erweitern. Es ist zu erwarten, dass das ganze nördliche Ruhrgebiet dann in die Gaststätte kommt und ein großes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Außerdem wollte er ein Skateboardpark auf der 1000 qm Fläche erbauen, dass er privat nutzen wollte, aber auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollte. Davon würden objektiv unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Diese würden B, einen Nachbarn beeinträchtigen. Er ist aber auch Skateboardfan und stört sich daran nicht.
Es gibt jedoch den Nachbarn N, der weiter entfernt wohnt und sich durch beide Vorhaben gestört fühlt. Trotz seiner Argumentation und der Besprechung mit dem OB, erteilt der OB für beide Vorhaben eine Baugenehmigung für den A.
Gegen beide wendet sich der N und stellt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und reicht gleichzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage ein. Trotz des JustizG NRW ist die AG VwGO NRW anzuwenden gewesen. Gegen die Baugenehmigung bestehen keine bauordnungsrechtlichen Bedenken.)
Es geht also um ein Verfahren des einstweiligen Drittschutzes nach § 80a VwGO und den Drittschutz (komplettes Programm der Streitigkeiten dort) durch den § 34 Abs. 1 (str.) und Abs. 2 BauGB (iVm BauNVO) und § 15 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme).
Die Sozialversicherung ist im SGB VII geregelt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall hat und medizinische Versorgung und Rehamaßnahmen braucht, springt die Soziaversicherung ein. Die Unternehmen in Deutschland sind zu diesem Zweck in Berufsgenossenschaften organisiert. Sie zahlen an die Berufsgenossenschaften die Beiträge. Die Genossenschaften sind bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 II 1 GG). Der Gesetzgeber will das Soziaversicherungswesen effizienter und wirtschaftlicher gestalten. Dazu reformiert er § 200 SGB VII. Danach können mehrere Berufsgenossenschaften, die branchenähnlich sind, zusammengelegt werden. Zuvor hat ein Appell des Bundes, sich freiwillig zusammenzuschließen nicht gefruchtet. Zudem reformiert der Bund § 201 SGV VII. Danach haben Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte nach § 200 SGB VII keine aufschiebende Wirkung. Die Berufsgenossenschaft X, die fürchtet, mit der größeren Genossenschaft Y zusammengelegt zu werden, hält die geplante Regelung für verfassungswidrig. Es gibt insgesamt 35 Genossenschaften.
Die Regelung verletze sie in ihrem Eigentumsrecht und ihrem Recht auf Selbstverwaltung. Zudem würden die Mitglieder in ihrem Eigentumsrecht beeinträchtigt, weil höhere Beiträge drohten.
Selbst wenn der Bund nicht anerkennt, dass die Genossenschaft in ihren Grundrechten verletzt ist, weil sie nicht grundrechtsberechtigt sei, so sei sie doch durch § 201 SGB VII in ihrem Recht aus Art. 19 IV GG verletzt. Zudem sei § 200 SGB VII ein Einzelfallgesetz.
Prüfen sie die Verfassungsmäßigkeit von §§ 200, 201 SGB VII umfassend – notfalls hilfsgutachterlich.
Die Normen des SGB VII waren nicht zu prüfen, sind kein Teil der zugelassenen Gesetzessammlung und waren auch nicht abgedruckt.
Es ist zu unterstellen, dass die Beiträge tatsächlich erhöht werden könnten, jedoch höchstens auf den Wert der beitragsintensivsten der beteiligten Körperschaften.
Im November war der Freischusstermin im 1. Staatsexamen in NRW. Im Folgenden eine Zusammenstellung der Klausursachverhalte.
Strafrecht Klausur
A und B sitzen in der Strafrecht Examensklausur. Die Arbeiten sind jeweils mit der Kennziffer des Bearbeiters gekennzeichnet. Die A hat Probleme mit dem letzten Tatbeteiligten, dem X. Sie hat noch keine Ausführungen zu ihm gemacht und die Zeit wird knapp. Sie sieht aber, dass die Handschrift ihres Nachbarn B sehr ähnlich mit ihrer ist und dass er bereits alle seine Ausführungen zu X gemacht hat. Kurz vor der Abgabe wird es unruhig. In einem Moment, in dem sie glaubt vom Aufsichtführenden C nicht gesehen zu werden, nimmt sie die Blätter mit den Ausführungen zu X vom Tisch des B und heftet sie an ihre. Zum Ende der Bearbeitungszeit unterzeichnet sie die Arbeit mit „Ende der Bearbeitung“. Beide Klausuren werden abgegeben. B hat von alldem nichts bemerkt.
Der Aufsichtsführende C hat zwar alles beobachtet, er greift jedoch nicht ein. Später wendet sich C an die A und sagt ihr, er werde die Sache nicht auffliegen lassen und die Klausuren als ordnungsgemäß geschrieben weiterleiten, wenn diese sich mit ihm auf ein „Schäferstündchen“ einlasse. Die A antwortet, sie sei verlobt und könne dies nicht machen. Allerdings wäre sie bereit, dem C 1000 € zu zahlen. C ist damit einverstanden. Daher leitet C die Arbeiten als ordnungsgemäß geschrieben an das Prüfungsamt weiter. A zahlt jedoch die 1000 € nicht. C ist darüber sehr verärgert. Um es der A heimzuzahlen, will er ihr einen Denkzettel verpassen. Er macht die Wohnung der A ausfindig und bringt in Erfahrung, dass sie nun im Urlaub ist. C wendet sich an den Schlüsseldienst des D. Mit D fährt C zur Wohnung der A und lässt sich die Wohnungstür öffnen. C gibt für die Rechnung die Anschrift der A an. Dorthin wird diese auch verschickt, aber nicht bezahlt.
C geht nun in die Wohnung der A, um dort Chaos zu veranstalten und einmal ordentlich die Möbel und Schubladen auf einem großen Haufen zusammen zu schmeißen. Als er gerade in der Wohnung ist, hört er aber Schritte. Aus Angst vor der Polizei flüchtet der C unbemerkt. Die Wohnungstür lässt er dabei angelehnt und offen stehen, was ihm aber egal ist.
Es waren jedoch nicht die Schritte der Polizei, sondern des Einbrechers E. Dieser bemerkt die offene Tür und betritt die Wohnung, ohne sein mitgebrachtes Werkzeug zum Öffnen der Tür zum Einsatz bringen zu müssen. Er schreitet sogleich zum Schlafzimmer der A und entwendet Bargeld iHv 500 €, sowie teuren Schmuck.
Wie haben A, C und E sich nach dem StGB strafbar gemacht?
Bearbeitungshinweis:
Aus dem 13. Abschnitt sind die Delikte der §§ 177 ff StGB nicht zu prüfen. Aus dem 30. Abschnitt sind die Delikte §§ 331 – 339 StGB nicht zu prüfen.
Zivilrecht Klausuren
Wie wir bereits auf unserer Facebook Seite kürzlich gepostet hatten, kam in der 1. Zivilrecht Examensklausur wieder einmal Reiserecht dran. Dabei handelte es sich um eine BGH Entscheidung aus dem Jahr 2007 zur Haftung eines Reiseveranstalters trotz Versäumung der Ausschlussfrist.
Alle Klausursachverhalte zum Zivilrecht – in verkürzter Form – findet ihr unter dem folgenden Link auf https://www.al-online.de.
Wer weiß, was in den beiden Ö-Recht Klausuren gelaufen ist, bitte einfach als Kommentar posten.
Euch allen ein schönes Wochenende!
Folgende drei unterschiedliche Sachverhalte liefen in der 3. Zivilrecht Examensklausur in NRW / Niedersachsen / Berlin.
3. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – NRW
Der W ist Waldarbeiter und hat ein Wohnhaus am Waldrand. Da er nun für lange Zeit in den Winterurlaub möchte, fragt er seinen Freund F, ob dieser aus Gefälligkeit für die Zeit des Winterurlaubes auf das Haus des W aufpasst, da ansonsten eine hohe Einbruchsgefahr am Waldrand herrscht. Daher solle F für die besagte Zeit im Haus des W leben. F sagt seinem Freund W zu. Auf dem Grundstück des W liegt jede Menge Holz. Daher verheizt W in seinem Haus Holz als Brennstoff.
Nun kommt der K zum F und bittet ihm eine gewisse Menge Holz zum Preis von 200 € zu verkaufen. F sagt dem K, dass er nicht Eigentümer ist, sondern lediglich auf das Haus des W aupasst. Aber angesichts des guten Preises wir der W nach seinem Winterurlaub sicherlich seine Einverständnis geben. Daher vertrete er den W nun bei dem Verkauf. F verkauft dem K alsdann Holz im Wert von 200 €. K glaubt insoweit an die kommende Einverständnis des W und nimmt das Holz mit.
Nachdem W wieder da ist, ist er mit dem Geschäft jedoch gar nicht einverstanden, da F nur den Preis für Weichholz abgerechnet habe. Bei dem zwischen F und K vereinbarten Holz handele es sich jedoch um Hartholz, welches 250 € kosten würde. Dies konnte der F nicht wissen, da er nur die Weichholzpreise kenne. Daher verweigert W sein Einverständnis. K möchte indes keine 250 € für das Holz bezahlen. Das Holz hat der K jedoch mittlerweile verheizt.
Zudem ist das Geld, welches der K dem F gegen hatte (vier 50-Euro-Scheine) aus dem Haus des W geklaut worden. Dazu kam es, weil W keinen Tresor hat und der F in der Zeit der Abwesenheit des W, das Geld in einer verschlossenen Schublade im ordnungsgemäß von F verschlossenem Haus gebunkert hatte. Die Diebe sind nicht ermittelbar.
Frage 1: Welche Ansprüche hat W gegen K? Etwaige Gegenansprüche des K sollen berücksichtigt werden. W möchte insbesondere Wissen, ob er die Zahlung von 250 € verlangen kann. Gegen seinen Freund F möchte W nicht vorgehen.
Frage 2: Unterstellt der K haftet dem W. Welche Ansprüche hat er gegen F?
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3. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – Berlin
Teil I:
E erzählt dem F beiläufig, dass sie eine Yacht kaufen möchte, als sie sich treffen. F trifft sich am Abend mit A in seiner Wohnung, der für den Bootsbauer O arbeitet. A möchte dem O beweisen, was er für ein Verkaufstalent hat und erzählt, sie hätten eine Yacht zum Verkauf, die 60.000 Euro wert ist. Er würde sie für 50.000 Euro verkaufen. Tatsächlich ist die Yacht aber nur 45.000 wert, was A auch weiß. Die beiden werden sich einig. A verkauft im Namen des O und F nimmt im Namen der E an. F erzählt der E dies und diese ist sofort begeistert. Als O davon erfährt, ist er überrascht. A hatte bis dato weder Kundenkontakte noch eine Bevollmächtigung. Die näheren Inhalte des Vertrags kennt er auch nicht. Wenig später erfährt er, dass F überhaupt nicht von E legitimiert worden war und ruft sie deshalb an.
Die E bereut ihren Kauf zwischenzeitlich und möchte die Yacht nun doch nicht mehr. O sagt, entweder E oder F müssten zahlen. F ist empört, als er vom wahren Wert der Yacht erfährt. Zusätzlich sagt er, dass er sich überrumpelt gefühlt hat.
Frage 1:
E und F möchten wissen, ob sie bezahlen müssen und was man machen kann.
Teil II:
O ist zwischenzeitlich noch in den Kauf eines weiteren Schiffes verwickelt. K hat in der Zeitung inseriert, dass er zwei Boote verkaufen möchte. Das eine heißt Robbe und das andere Haifisch. O möchte Haifisch. Aus Unachtsamkeit schreibt er aber auf, dass er die Robbe kaufen wolle. Zu diesem Zweck schickt er den A, der neben ihm steht, mit diesem Schreiben vorbei, wo auch drin steht, dass er – O – den A zur weiteren Abwicklung vorbeischicke. A und K einigen sich. A kauft das Boot Robbe zu 10.000 Euro. Es ist 9.000 Euro wert. Als O den Fehler bemerkt, will er den K sofort anrufen. Dieser ist aber zwischenzeitlich nach München umgezogen. O braucht einige Tage, um die neue Telefonnummer herauszufinden. Nachdem er sie ausfindig gemacht hat, ruft er den K an und erklärt den Fehler. K sagt, er habe Haifisch nicht mehr und besteht auf Zahlung von Robbe. O sagt, er wolle nicht zahlen. Er wolle ihm die Papiere und den Schlüssel zurückgeben. Des Weiteren gibt K an, er hätte am selben Tag, als O das boot kaufte, später dem I absagen müssen, der dafür 11.000 euro geboten hätte.
Frage 2:
O möchte wissen, wie die Rechtslage ist. Muss er den Kaufpreis für die Robbe bezahlen und wenn ja, wie viel?
Frage 3: (ZPO)
K wohnt in Berlin und O zieht zwischenzeitlich nach Frankreich. Sofern K den O auf 10.000 verklagt, kann er dies vor dem LG Berlin tun? (abgedruckt war noch ein Auszug aus dem EG-Vertrag)
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3. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – Niedersachsen
V und K schließen einen Kaufvertrag über Grundstück. Der Kaufpreis beträgt 500.000 €. Später stellt sich heraus, dass ein Teil des Grundstücks ein separates Flurstück ist, das nicht im Eigentum des V steht, sondern der Gemeinde X gehört. K fordert V auf, ihm das Eigentum am besagten separaten Grundstück zu verschaffen. V meint aber, ordnungsgemäß erfüllt zu haben. K beauftragt ein paar Monate später einen Makler, der das Grundstück dann für K von X erwirbt. Kaufpreis 20.000 € plus Maklerkosten i.H.v. 1000 €. Dementsprechend überweist K dem V anstatt des vereinbarten Kaufpreises nur 479.000, weil er der Meinung ist, dass V nicht ordnungsgemäß erfüllt habe.
V verlangt nun Zahlung der restlichen 21.000€ von K. Zu Recht?
Nachdem in der 1. Zivilrecht Klausur mehr oder weniger in den drei Bundesländern der gleiche Fall abgefragt wurde, nun in der 2. Examensklausur unterschiedliche Sachverhalte und Rechtsgebiete.
In der 2. Zivilrecht Examensklausur in NRW lief folgender Fall:
F ist Fußballprofi und schließt mit dem Verein R einen Spielervertrag, 13.000€ Gehalt / Monat.
R verwendet einen Mustervertrag von DFB.
Darin sind verschiedene Pflichten normiert, der Spieler muss zum Training erscheinen, sich fitt halten etc.
Es gibt verschiedene Klauseln in dem Vertrag.
Eine Klausel besagt, dass R im Fall von Vertragsverletzungen durch F eine Vertragsstrafe nach § 315 BGB verlangen kann.
Eine weitere Klausel, die jedoch individuell für F hinzugefügt wurde, da dieser recht unzuverlässig bei seinen anderen Vereinen war besagt, dass der Vertrag nach § 622 BGB gekündigt werden kann, wenn F einmal nicht zum Training erscheint.
Die dritte Klausel ist eine doppelte Schriftformklausel, jegliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform, ansonsten unwirksam.
Nachdem der Vertrag geschlossen, sagt R dem F mündlich zu, die Mietkosten seiner Wohnung zu übernehmen.
F bekommt eine Rote Karte, wird gesperrt. F säuft sich zu, verpasst das Training am nächsten morgen.
R schickt dem F eine Kündigung mit Verweis auf das verpasste Training.
R verhängt eine Vertragsstrafe gegen F iHv 13.000€ wegen seiner Roten Karte,
da er jetzt nicht mehr für R bei den kommenden Spielen zu Verfügung steht.
F findet alles ungerecht. R meint alle Klauseln wären wirksam.
Frage 1: Ist die Kündigung wirksam / Welche Rechtsschutzmöglichkeiten hat F gegen eine unwirksame Kündigung?
Frage 2: Muss F die Vertragsstrafe zahlen?
Frage 3: Muss R weiter die Mietkosten übernehmen?
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In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Berlin lief folgender Fall:
K ist passionierter Jäger. Nachdem er bereits ein Jagdrevier erworben hat, fehlt zu seinem Glück noch ein Jagdhund. Er begibt sich zu V, der Jagdhunde züchtet. Etwa 15 Hunde verkauft er im Jahr an Jäger, wodurch er sich ein kleines Zubrot verdient. Hauptberuflich arbeitet er bei der Deutschen Post.
K verliebt sich in einen Welpen, der auf den schönen Namen Urk hört. Er soll es sein, komme, was wolle. Also schließen V und K einen Kaufvertrag über Urk zu einem Kaufpreis von 2000 Euro. Einige Zeit später holt K den Hund ab. Im Vertrag haben V und K individualrechtlich die Gewährleistung auf ein Jahr begrenzt.
Das Glück über den kleinen Urk währt nur kurz, denn Urk wird plötzlich – etwa eine Woche nach Übergabe – krank, hat fürchterlichen Ausschlag und gar Atemaussetzer. Der eilig herbeigerufene Tierarzt diagnostiziert ein sogenanntes Sommerexzem, eine Allergie, die insbesondere durch Stechmücken in Wassernähe hervorgerufen wird.
K ist ein vielbeschäftigter Mann, kümmert sich aber in jeder freien Minute um Urk, lässt diesem auch eine weitere Therapie zukommen. Letztendlich wendet er sich doch an V und erklärt ihm, dass er den Kaufpreis mindern wolle und zwar um 500 Euro (der Tierarzt meinte, dass Urk mit der Allergie 500 Euro weniger wert sei). Die Minderungserklärung wird aber erst 13 Monate nach Übergabe erklärt.
Nach alledem leiht K seinen Urk dem befreundeten F, der ebenfalls Jäger ist. F, der selbst keinen Jagdhund besitzt, will mit Urk zur Jagd. Urk, der eigentlich gut hört, hetzt plötzlich los, als ein Hase den Weg kreuzt. Dabei stürzt der F, der Urk noch an der Leine hatte, so schwer, dass er sich den Oberschenkel bricht, was zu Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro führt.
Frage 1: K will von V im Rahmen der Kaufpreisminderung 500 Euro zurückgezahlt bekommen. V wendet ein, dass Urk bei der Übergabe kerngesund gewesen sei und die Gewährleistungsansprüche zudem verjährt seien.
Frage 2: K begeht außerdem Ersatz der 400 Euro, die er dem Tierarzt T für dessen Behandlung zahlen musste.
Frage 3: F will von K die Behandlungskosten in Höhe von 4500 Euro erstattet bekommen. K ist empört, schließlich wollte er sich nicht rechtlich binden, außerdem habe er keine Gegenleistung erhalten und überhaupt könne die Gefährdungshaftung nicht gegenüber einem passionierten Jäger eingreifen.
Frage 4: Unterstellt, der V betreibt seine Hundezucht nur kostendeckend (für Futter, Aufzucht usw.). Arbeiten Sie den handelsrechtlichen Gewerbebegriff des § 1 HGB im Vergleich zum Unternehmerbegriff des § 14 BGB heraus.
Frage 5: F begehrt ferner Feststellung, dass K auch weitere anfallende Behandlungskosten, die aus dem Vorfall mit Urk herrühren bezahlen muss. (Der Arzt hatte festgestellt, dass der Bruch nicht folgenlos verheilen würde). Ist die Feststellungsklage zulässig?
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In der 2. Zivilrecht Examensklausur in Niedersachsen wurde wieder einmal der Radarwarngerät Fall des BGH abgefragt.
Folgender Fall lief heute zum Einstieg in den Oktober-Examenstermin des 1. Staatsexamens in NRW, Niedersachsen und in Berlin:
A, B und C sind gleichberechtigte Gesellschafter einer GbR. Dabei handelt es sich um eine Anwaltssozietät. Mandant M begehrt von der GbR Rechtsbeistand bzgl. einer Forderung, die er gegen X hat (100.000 Euro). Für das Mandat ist innerhalb der Sozietät der C zuständig.
Nach langwierigen Verhandlungen mit dem X einigt sich der C mit dem X auf die Zahlung von 60.000 Euro. Diese 60.000 Euro lässt er sich von C auf sein privates Konto und nicht auf das Gesellschaftskonto überweisen. Nachdem C die 60.000 Euro abgehoben hat, verzockt er sie in einem Casino. Im Übrigen ist er mittellos.
Überraschenderweise kommt nun der M und möchte sein Geld. Dadurch fliegen die Machenschaften, von denen auch A und B bisher nichts wussten auf.
Frage 1a: Kann M von der GbR Zahlung von 60.000 Euro verlangen?
Frage 1b: Kann M daneben Zahlung vom sehr vermögenden B verlangen? B wendet ein, dass er (und A) nichts vom Verhalten des C wussten und es auch keine Anzeichen dafür gab, dass C sich so verhält.
Frage 2: Unterstellt M hat einen Anspruch auf Zahlung von 60.000 Euro gegen B, hat B dann Ansprüche gegen die Gesellschaft und/oder gegen A?
Frage 3: Welches Gericht ist zuständig im Rahmen von Frage 1b, wenn die Gesellschaft in O ihren Sitz hat, der B in P und der M in Q? Es sei unterstellt, dass es in allen Orten Amts- und Landgerichte gibt.
Wie kann der A in diesem Prozess seine Rechte wahren?
Was lief in den September Examensklausuren im 1. Staatsexamen in NRW? Im Folgenden eine Zusammenfassung der Sachverhalte und Schwerpunkte – soweit sie uns vorliegen. Auch in Hessen war diesen Monat Examenstermin und wohl einige Sachverhalte gleich, wenn nicht sogar alle.
Zivilrecht I
– Der Jungbullenfall in verkleideter Form: statt einem Jungbullen waren es Ferkel 🙂
Sachverhalt:
Landwirt M verkauft dem Schweinemastbetrieb B-GmbH insgesamt 1000 Ferkel (50 € p. Ferkel), d.h. der Kaufpreis liegt bei 50.000 €. Sie vereinbarten Eigentumsvorbehalt. M bleibt im Eigentum der Ferkel bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung. Sie vereinbarten einen Zahlungstermin. M liefert die Ferkel an B aus. Vor dem vereinbarten Zahlungstermin kommt die B in Zahlungsschwierigkeiten und verkauft daher 200 Ferkel (150 € p. Ferkel), d.h Kaufpreis insgesamt 30.000 €, an die S-GmbH , die die Ferkel tötet und weiterverarbeitet. Das Geld verwendet B, um Verbindlichkeiten zu tilgen.
Nach Ablauf des vereinbarten Zahlungstermins ruft M den Geschäftsführer G der B-GmbH an und setzt Ihm eine Frist. Nach Ablauf möchte er nicht länger am Vertrag festhalten. Dann hört M von dem Geschäft zwischen B und S. Daraufhin fordert er die sofortige Herausgabe der noch verbliebenen 800 Ferkel. B erwidert, dass sie die Ferkel nicht herausgeben können, da der Mastprozess schon begonnen hat und dafür hohe Kosten angefallen sind. (8000 € im Monat).
M fragt Rechtsanwalt R, was er machen kann.
Frage: Hat M einen Anspruch auf Herausgabe der 800 Ferkel und auf Schadensersatz?
Zivilrecht II
Sachverhalt
Vater und Mutter haben einen 9 jährigen Sohn S. Vater ist begeisterter Inlinskater. Er hat gerade erst eine neue Pulsmessuhr bekommen und spielt während dem Fahren ab und an damit herum, was zu einer erheblichen Ablenkung führt. Des Weiteren legt er auch nicht viel Wert auf Schutzbekleidung. Eines Tages machen V und Sohn S einen Inlineskating-Ausflug. Obwohl Schutzbekleidung vorhanden ist, lässt V den S nun einen Helm tragen.
Als sie am Grundstück des E vorbeikommen, fährt die Tochter T des E mit dessen Auto (E ist im KFZ-Schein eingetragen) rückwärts aus der Garageneinfahrt. S denkt, dass er durch Beschleunigen noch an dem Auto vorbeikommen könnte. V ist zu diesem Zeitpunkt mit der Pulsuhr beschäftigt und passt nicht auf. Es kommt zu einer Kollision zwischen S und E.
Die Reparaturkosten des beschädigten PKWs liegen bei 500 €. S erleidet schwere Schürfwunden, die Behandlungskosten liegen bei 200 €. Hätte er Schutzbekleidung getragen, dann wären ihm keine Verletzungen entstanden. Hätte sich V nicht mit seiner Pulsuhr beschäftigt, hätte er den S warnen können und der Unfall wäre nicht passiert.
Frage: Ansprüche des E auf Ersatz der Reparaturkosten + Ansprüche des S auf Ersatz der Behandlungskosten und evtl immaterieller Schadensersatz
Bearbeitervermerk: Ansprüche gegen T und die Versicherung sind NICHT zu prüfen.
Schwerpunkt: Deliktsrecht
– Gilt § 828 II für die Haftung des Vaters aus § 823 I und § 832?
– Schlägt der auf Schadensersatzansprüche des Kindes gegen den KfZ-Halter durch – in § 254 I und dem gestörten Gesamtschuldverhältnis?
Zivilrecht III:
– Leider noch kein ausführlicher Sachverhalt vorliegend.
– Wahrscheinlich eine Kombination aus zwei BGH Entscheidungen: BGH XI ZR 389/09 und BGH V ZR 133/08
– Problematik der sog. Ewigkeitshaftung – Wird analog § 166 BGB die Kenntnis des Vorstandes/Beigeordneten einer AG/Gemeinde dem ahnungslosen Nachfolger zugerechnet.
Strafrecht:
– Wieder einmal Schwerpunkt Vermögensdelikte kombiniert mit Strafrecht AT Problemen
Sachverhalt
A und B haben sich schlau gemacht bezüglich des Juweliergeschäfts des J und möchten dort Schmuck stehlen. Sie brechen mit einem Brecheisen die Hintertür auf und schalten die Alarmanlage ab. Dann stecken sie Schmuck in ihren Rucksack. Währenddessen merken sie, dass Wachmann W anwesend ist. Sie nehmen ihre Sachen und machen sich auf den Weg nach draußen. An der Tür treffen sie auf W, der sich anschickt, seine Dienstwaffe zu ziehen. Daraufhin versetzt ihm A einen Schlag auf den Kopf mit dem Brecheisen. W bricht bewusstlos zusammen. B billigt dies. Der Tatplan von A und B umfasste, dass etwaige Gegenwehr durch Schläge mit dem Eisen entgegengewirkt werden soll.
A und B weihen H in alles ein und beauftragen ihn zu einem Anteil von 25% den Schmuck loszuwerden. H versucht dies, wird den Schmuck aber nicht los. Daraufhin kommt ihm die Idee, den J anzurufen und die Sachen an ihn zu einem unter Marktpreis liegenden Preis los zu werden. H ruft J an und sagt, er würde seinen Schmuck nie wieder sehen, wenn er ihn ihm nicht abkaufe. J hat aber kein Interesse daran. Er ist ganz zufrieden damit, dass die Sachen nun weg sind, da er auf eine hohe Versicherungssumme hofft. Er entschließt sich, den Spieß umzudrehen und H in seine Kenntnisse einzuweihen. Er ist nämlich der Meinung, dass die Ware schnell verschwinden muss, weil die Polizei den Tätern schon auf der Spur sei. Er bietet H somit an, ihm bei dem Verkauf behilflich zu sein, wenn dieser ihm 5000 € zahlt. H lässt sich darauf ein. J vermittelt an den G, an welche H sodann unter Marktwert, aber zur Zufriedenheit von A, B und H den Schmuck verkauft.
Strafbarkeit von A, B , H und J. Nicht zu prüfen waren §§ 123, 142, 163, 258, 265 StGB.
Öffentliches Recht I:
– Schwerpunkt: Verfassungsrecht
– Schon zum zweiten Mal in diesem Jahr nach April: BVerfG 1 BvR 2150/08
– Verfassungsbeschwerde gegen § 130 IV StGB
Öffentliches Recht II:
– Es ging um einen Kommunalverfassungsstreit wegen nichtöffentlicher Sitzung im Gemeinderat.
Wenn jemand Lust und Nerven hat, einen Examensreport für einen der vergangenen Examenstermine aus seinem Bundesland zusammen zu fassen oder aber einen Examensreport für die Zukunft: Wir freuen uns über Eure Gastbeiträge. Bitte senden an mail [ at ] juraexamen [ punkt ] info
Der folgende Sachverhalt kam im September 2010 in NRW im ersten Staatsexamen dran (Es handelt sich um ein Gedächnisprotokoll eines Kandidaten dieses Termins):
A und B kundschaften das Juweliergeschäft des J aus und verschaffen sich Kenntnis über alle Schwachstellen. Eines Nachts gehen sie zu diesem hin und brechen die Tür mit einem Stemmbock auf. Sie deaktivieren das Alarmsystem und verschaffen sich Zutritt zu dem Laden. Dort laden sie den ganzen Schmuck in einen von ihnen mitgebrachten Rucksack.
Als sie sich mit der Beute auf dem Weg zur Hintertür machen, hören sie den Wachmann W auf sie zukommen. Dieser erblickt sie und will gerade seine Waffe zücken als ihm A zuvorkommt und mit dem Stemmeisen gegen das Gesicht schlägt, was B billigt, denn sie hatten vor Begehung der Tat darauf geeinigt dieses gegen eventuelle „Störer“ einzusetzen. W sinkt bewusstlos zu Boden.
Nach ein paar Tagen kommen A und B zu H und weihen diesen ein und Beauftragen diesen gegen 25% Provision den Schmuck irgendwohin zu verkaufen. Dabei lassen sie ihm bei der Ausführung freie Hand. H erklärt sich bereit und versucht diesen an den Mann zu bringen, was ihm jedoch mit diesem schwer absetzbaren Schmuck nicht gelingt. Daraufhin kommt ihm die Idee, da er die Provision unbedingt haben will, den J anzurufen und diesem alles zu verkaufen. Dieser ist jedoch hoch erfreut, dass H anruft und sagt ihm, dass er schon die Versicherung eingeschaltet habe und diesen schwer verkaufbaren Schmuck endlich los ist. Er teilt dem H auch mit, dass die Polizei den A und B auf „heißer Spur“ sei. Wenn er noch was schaffen wolle, müsse er sich beeilen. Daraufhin bietet ihm J an zu helfen einen Abnehmer zu finden und den Schmuck zu verkaufen, denn er will unbedingt die Versicherungssumme haben. Dafür bietet er dem H 5000,- €. Nach ein paar Tagen findet A den afrikanischen Abnehmer G, der den Schmuck deutlich unter Wert ankauft.
Strafbarkeit von A, B, H, J? (§§ 123, 261, 263, 265, 266 sind nicht zu prüfen)
Im September 2010 lief in Baden-Württemberg der Herbsttermin für die erste juristische Staatsprüfung.
Die kurze Zusammenfassung zu diesem Termin:
„Ein selbst für baden-württembergische Verhältnisse anspruchsvoller Termin: Drei schwierige Klausuren im Zivilrecht, darunter eine aus dem Erb- und Gesellschaftsrecht, im öffentlichen Recht Klausuren zu den Themen Wahlcomputer und Führerscheintourismus in der EU, und im Strafrecht die nun schon obligatorische Rennfahrerklausur.“ (Frank Hofmann)
Auf die BVerfG Entscheidung vom letzten Jahr zum Thema Wahlcomputer hatten wir hingewiesen. Und eines wird immer klarer: Europarecht ist längst nicht mehr ein Nebengebiet.
Einen ausführlichen und sehr gut aufbereiteten Examensreport findet Ihr hier.
Was lief in Frühjahr 2010 im Examen? Es ist gut, wenn man darüber informiert ist, was aktuell in den Examensklausuren gelaufen ist. Man hofft ja insgeheim, dass ZPO, Arbeitsrecht, Familienrecht, Europarecht & Co. in dem Termin, bevor man selbst reingeht, bereits drankommt.
Die Examensklausuren werden ja nicht sofort oder gar nicht veröffentlicht. Da ist es ganz gut, wenn man da einige Seiten kennt, wo man mehr oder wenige detaillierte Infos von den Klausuren im 1. Staatsexamen, die gerade gelaufen sind, erhält. In den einschlägigen Foren wird zwar breit und lang darüber diskutiert, aber eine Übersicht über alle 6 Klausuren für den jeweiligen Monat findet man da selten.
Wir fangen mal mit zwei Examensreport Links an, wo man eine gute Übersicht über die Examensklausuren findet:
Examensreport Hamburg April 2010
Examensreport Baden-Württemberg Frühjahrstermin 2010
Wenn Ihr noch irgendwelche anderen guten Seiten kennt, wo man gute Übersichten über die aktuellen Klausuren erhält, bitte einfach bei den Kommentaren den Link beifügen mit Bundesland und Termin.
Für all diejenigen, die sich gerade im Examensstress befinden, viel Durchhaltevermögen und Erfolg!