Zusammenfassung der Examensklausuren im ÖffRecht – Januar 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Wir freuen uns einen Gastbeitrag in Form eines Gedankenprotokolls der Klausuren im Januartermin 2011 im öffentlichen Recht in NRW online zu stellen:
Die erste Klausur bestand aus drei Seiten Sachverhalt und es war aber lediglich zwei Mal die Begründetheit zu prüfen, wobei der erste Teil, der sich ausschließlich auf Art. 12 GG bezog eine Rechtsnormverfassungsbeschwerde und der Zweite eine Urteilsverfassungsbeschwerde war.
Teil 1: https://www.servat.unibe.ch/dfr/bv100226.html (Leicht abgewandelt – um § 9 DSchG NRW und die Tatsache, dass seit neun Jahren eine Schlosskapelle im Eigentum des Beschwerdeführers stand. Es ging darum, dass der Beschwerdeführer die Schlosskapelle 2000 gekauft hat und dann den Rest des Schlosses kaufen wollte, um ein Luxushotel zu bauen. Dem kam aber ein anderer Investor zuvor und machte ein Luxushotel daraus. Der Beschwerdeführer bot dem Investor die Kapelle an aber zu einem sehr überzogenen Preis, sodass der ablehnte. 2009 wollte der Beschwerdeführer die Kapelle abreißen, um Luxusappartments zu bauen, die Behörde lehnte aber mit Begründung des § 9 DSchG NRW und des Wissens des E um den Denkmalschutz seit 1990 ab. (Formelle Rechtmäßigkeit des § 9 DSchG NRW war lt. Bearbeitervermerk gegeben.
Teil 2: https://lexetius.com/2004,2600 (Fast unabgewandelt nur die Begründetheit zu prüfen. Abwägung Art. 12 GG gegen Art. 5 I 1. Fall GG, mittelbare Drittwirkung von Grundrechten, so wie die Prüfungskompetenz des BVerfG.
Am Dienstag kam folgender Fall: www.baurecht-brandenburg.de/texte/12Tr1911.doc
(Schon wieder Baurecht in NRW. Der Fall wurde aber abgewandelt, bzw. finde ich kein passenderes Urteil. Es ging um einen Eigentümer, der in der kreisfreien Stadt S eine Gaststätte und ein Grundstück mit 1000 qm besass. Dies war in einem Musikerviertel, was nur mit Villen und Reihenhäusern bebaut war, ein kleinen Handwerksbetrieb besaß und ein kleinen Tante-Emma Laden hatte. Außerdem war dort eine weitere Gaststätte. (Also allem nach ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO. Einen B-Plan gab es nicht. Da sich eine Reihe von Gästen der gut besuchten Gaststätte beschwerten, wollte A, der Eigentümer, diese von 50 auf 250 Plätze erweitern. Es ist zu erwarten, dass das ganze nördliche Ruhrgebiet dann in die Gaststätte kommt und ein großes Verkehrsaufkommen zu erwarten ist. Außerdem wollte er ein Skateboardpark auf der 1000 qm Fläche erbauen, dass er privat nutzen wollte, aber auch der Allgemeinheit zur Verfügung stellen wollte. Davon würden objektiv unzumutbare Lärmemissionen ausgehen. Diese würden B, einen Nachbarn beeinträchtigen. Er ist aber auch Skateboardfan und stört sich daran nicht.
Es gibt jedoch den Nachbarn N, der weiter entfernt wohnt und sich durch beide Vorhaben gestört fühlt. Trotz seiner Argumentation und der Besprechung mit dem OB, erteilt der OB für beide Vorhaben eine Baugenehmigung für den A.
Gegen beide wendet sich der N und stellt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung und reicht gleichzeitig beim zuständigen Verwaltungsgericht Klage ein. Trotz des JustizG NRW ist die AG VwGO NRW anzuwenden gewesen. Gegen die Baugenehmigung bestehen keine bauordnungsrechtlichen Bedenken.)
Es geht also um ein Verfahren des einstweiligen Drittschutzes nach § 80a VwGO und den Drittschutz (komplettes Programm der Streitigkeiten dort) durch den § 34 Abs. 1 (str.) und Abs. 2 BauGB (iVm BauNVO) und § 15 BauNVO (Gebot der Rücksichtnahme).
Ich habe noch eine kleine Ergänzung für die Dienstag-Klausur, die aber wichtig ist: Die Kneipe wurde auch vor der geplanten Erweiterung schon von Gästen des gesamten Stattgebiets besucht und nicht nur von Gästen aus dem als Musikerviertel beschriebenen Viertel.
Das bedeutet meiner Meinung nach, dass die Gaststätte nicht mehr als der Versorgung des Gebietes dienende Gaststätte angesehen werden kann und somit kein allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO vorliegt.
Wenn ich mich an die Klausur von Montag richtig erinnere, dann bezog sich der erste Teil auf Art. 14 GG und nicht Art. 12 GG und es war dort nicht die Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde zu prüfen, sondern die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme ohne prozessualen Bezug, also war auch eine komplette Rechtmäßigkeitsprüfung gefragt. Im zweiten Teil war es dann aber eine Begründetheitsprüfung für eine Urteilsverfassungsbeschwerde bzgl. Art. 12 GG.
Der erste Satz ist tatsächlich falschherum. Die nachfolgenden Erklärungen aber richtig.
Soweit ich mich erinnere war aber die erste Maßnahme „eine Beschwerde“ gegen den Akt der Bahörde, sodass nicht nur die Verfassungsmäßigkeit des §9 DSchG NRW, sondern auch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu prüfen war.
Das zweite Urteil und die Abwägung Art. 12 GG gegen Art. 5 GG war richtig.
@Tina Laut BVerwG ist der Besuch der Gaststätte durch Gäste aus der Stadt kein Grund, dass es nicht unter § 4 BauNVO fällt. Also wieder so ein streitiger Punkt. Jedenfalls würde sie nach der Erweiterung nicht mehr drunterfallen.
Das finde ich spannend.
Ich meine, dass Frage 1 des Teil 1 nach der Verfassungsmäßigkeit der Maßnahme gefragt hat.
Demnach also zuerst DSchG NRW und dann die Einzelmaßnahme(details bzgl. Schloss etc) auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen gewesen wäre und nicht die Rechtmäßigkeit.