Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Oktober 2010 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin, Niedersachsen
Folgender Fall lief heute zum Einstieg in den Oktober-Examenstermin des 1. Staatsexamens in NRW, Niedersachsen und in Berlin:
A, B und C sind gleichberechtigte Gesellschafter einer GbR. Dabei handelt es sich um eine Anwaltssozietät. Mandant M begehrt von der GbR Rechtsbeistand bzgl. einer Forderung, die er gegen X hat (100.000 Euro). Für das Mandat ist innerhalb der Sozietät der C zuständig.
Nach langwierigen Verhandlungen mit dem X einigt sich der C mit dem X auf die Zahlung von 60.000 Euro. Diese 60.000 Euro lässt er sich von C auf sein privates Konto und nicht auf das Gesellschaftskonto überweisen. Nachdem C die 60.000 Euro abgehoben hat, verzockt er sie in einem Casino. Im Übrigen ist er mittellos.
Überraschenderweise kommt nun der M und möchte sein Geld. Dadurch fliegen die Machenschaften, von denen auch A und B bisher nichts wussten auf.
Frage 1a: Kann M von der GbR Zahlung von 60.000 Euro verlangen?
Frage 1b: Kann M daneben Zahlung vom sehr vermögenden B verlangen? B wendet ein, dass er (und A) nichts vom Verhalten des C wussten und es auch keine Anzeichen dafür gab, dass C sich so verhält.
Frage 2: Unterstellt M hat einen Anspruch auf Zahlung von 60.000 Euro gegen B, hat B dann Ansprüche gegen die Gesellschaft und/oder gegen A?
Frage 3: Welches Gericht ist zuständig im Rahmen von Frage 1b, wenn die Gesellschaft in O ihren Sitz hat, der B in P und der M in Q? Es sei unterstellt, dass es in allen Orten Amts- und Landgerichte gibt.
Wie kann der A in diesem Prozess seine Rechte wahren?
Ich möchte anmerken, dass in NRW keine Zusatzfrage dabei war.
Besten Dank für die Hinweise!
Anders: in NRW gab es die Frage drei gar nicht.
Dafür war in Niedersachsen eine andere Abwandlung, in der A sich betrunken und dann morgens zum Gericht gefahren ist. Er fährt die F an, die von B Ersatz der Behandlungskosten möchte. Bei einem Blutalkoholtest kam heraus, dass A, der Schlangenlinien gefahren war, 0,5 Promille hatte
In Niedersachsen gab es eine Abwandlung statt Frage 3.
Diese lautete sinngemäß etwa „A ist enttäuscht über das Verhalten von C und betrinkt sich abends. Am nächsten Morgen macht er sich, obwohl er weiß, dass er nicht fahrtüchtig ist, mit seinem Privat-PKW auf zu einem Gerichtstermin. In Schlangenlinien fahrend verletzt er den Fußgänger F schwer. Die Polizei stellt 0.5 Promille fest. Frage: Kann F von dem B (!) den Ersatz der Behandlungskosten iHv 5000 Euro fordern“.
Dann will ich noch einmal kurz und schüchtern anmerken, dass die Niedersachen-Klausur am Montag auch in MV geprüft wurde (mit Abwandlung Betrinken und Behandlungskosten F von B).
welche Ansprüche sollen bei Frage 2 gegen die GbR geprüft werden?