Sachverhalt der 1. Zivilrecht Examensklausur – Februar 2011 – 1. Staatsexamen NRW
Im Folgenden ein Gedächtnisprotokoll von der 1. Zivilrecht Examensklausur Februar 2011 aus in NRW, das einer unserer Leser netterweise zur Verfügung gestellt hat:
L, Getränkehändler, ist Vorsitzender des örtlichen, erfolgreich in der Oberliga befindlichen, Fußballvereins. M ist ebenfalls großer Fan. Im Jahr 2005 bittet ihn sein Freund M, der einen großen Landmaschinenhandel im Ort hat, um Rat und erzählt, dass er vor 25 Jahren aus einer flüchtigen Beziehung eine Tochter U habe.Er habe das noch nie jemandem erzählt, da er seit Jahren keinen Kontakt zu U habe und diese auch in die Niederlande verzogen sei. L solle das auch für sich behalten. Mittlerweile sei er ja schon lange mit F verheiratet und habe mit ihr die Kinder T und S.Nun mache er sich Sorgen wegen seiner rechtlichen Nachfolge. L rät ihm daraufhin nichts weiter zu tun und die Sache auf sich beruhen zu lassen. Schließlich sei M noch jung und vielleicht erledige sich die Sache ja von selbst. Daraufhin macht M keine letztwillige Verfügung. Er und F leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.Bei einem Test eines neuen Mähdreschers verstirbt M 2008 plötzlich an einem Unfall. Zum Nachlass gehören mehrere Grundstücke in Ortsrandlage. L beschließt die Existenz der U für sich zu behalten. F, S und T sind für diese als Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen.F, S und T führen Ms Betrieb „Firma k“ unter der Firma „Firma k nachf.“ fort. Bei seinem Tod bestehen noch 200.000 EUR unternehmerische Verbindlichkeiten.A und B, Vorstandsmitglieder des örtlichen Fußballvereins fragen 2010 bei F, S und T an, ob diese bereit wären, eine brachliegende Wiese, die zu Ms Eigentum gehörte dem Fußballverein schenkweise zu überlassen, um ein Aufsteigen in den Profisport auch mit Unterstützung eines renommierten Sportgetränkehändlers zu ermöglichen.F, S und T, die von Ms Leidenschaft für den Verein wussten, sind sich einig dem Verein das Grundstück zu schenken. Daraufhin rufen A und B den im Urlaub befindlichen L an und informieren ihn über den geplanten Erwerb des Grundstücks. Dabei erklären sie auch genau, um welches Grundstück es sich handelt. L stimmt der Schenkung zu. L kann sich zu dem Zeitpunkt nicht mehr an das Gespräch von 2005 mit M über U erinnern.A und B sind nach der Satzung auch zur Vertretung befugt. Sie schließen mit F, S und T einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag. Kurz darauf, im Dezember 2010, erfolgt die Auflassung und der Verein wird im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.Im Januar taucht plötzlich und überraschend U im Ort auf. U ist zum Todeszeitpunkt Ms in den Niederlanden gewesen und lebt immer noch. Sie hat von Tod des M erst im Dezember 2010 erfahren.U möchte nun wissen, ob sie für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten iHv 200.000 EUR aus § 1967 BGB oder dem HGB haftet und ob sie das bei einer etwaigen Überschuldung vermeiden kann und ob sie von dem Verein das Grundstück herausverlangen kann.
Kann jemand ein kurze Lösung posten?
das würd mich auch gern interessieren, was hast du den geschrieben?