• Suche
  • Lerntipps
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Karteikarten
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Rechtsgebiete2 > Zivilrecht3 > BGB AT4 > BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem...
Samuel Ju

BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem Vertrag über ein Radarwarngerät

BGB AT, Schon gelesen?, Schuldrecht, Zivilrecht, Zivilrecht

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 25.11.2009 entschieden, dass bei einem Fernabsatzgeschäft auch dann ein Widerrufsrecht des Verbrauchers besteht, wenn es einen Kaufvertrag über ein Radarwarngerät zum Gegenstand hat, der eigentlich wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.
Sachverhalt
Nach einem telefonischen Werbegespräch vom 1. Mai 2007 bestellte die Klägerin am darauf folgenden Tag per Fax einen Pkw-Innenspiegel mit einer unter anderem für Deutschland codierten Radarwarnfunktion zum Preis von 1.129,31 € (brutto) zuzüglich Versandkosten. Der von der Klägerin ausgefüllte Bestellschein enthält unter anderem den vorformulierten Hinweis: „Ich wurde darüber belehrt, dass die Geräte verboten sind und die Gerichte den Kauf von Radarwarngeräten zudem als sittenwidrig betrachten.“ Die Lieferung des Gerätes erfolgte per Nachnahme am 9. Mai 2007. Am 19. Mai 2007 sandte die Klägerin das Gerät an die Beklagte zurück und bat um Erstattung des Kaufpreises. Die Beklagte verweigerte die Annahme des Gerätes und die Rückzahlung des Kaufpreises. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin unter anderem die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich 8,70 € Rücksendungskosten, insgesamt 1.138,01 €. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage stattgegeben. Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Grundsätzlich ist der Kaufvertrag über den Erwerb eines Radarwarngeräts nach der Rechtsprechung des Senats sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Der Kauf eines Radarwarngeräts, das aufgrund seiner Codierung zum Einsatz im deutschen Straßenverkehr bestimmt ist, diene der Begehung eines nach § 23 Abs. 1 b der StVO verbotenen Verhaltens im Straßenverkehr, durch das Geschwindigkeitskontrollen unterlaufen und Geschwindigkeitsübertretungen mit den damit verbundenen Gefahren für Leib und Leben Dritter begünstigt werden. Ein solches Rechtsgeschäft, das letztlich darauf gerichtet sei, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen, verstöße gegen die guten Sitten und sei deshalb von der Rechtsordnung nicht zu billigen (§ 138 Abs. 1 BGB). Zwar untersagt § 23 Abs. 1 b StVO nicht schon den Erwerb eines Radarwarngeräts, sondern erst dessen Betrieb oder betriebsbereites Mitführen im Kraftfahrzeug. Jedoch sei dies eine unmittelbare Vorbereitungshandlung für dessen Betrieb. Deshalb sei bereits ein solcher Erwerb rechtlich zu missbilligen – so der BGH in seinem Urteil vom 23. Februar 2005 (VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490 f.) Dies entspricht auch der nahezu einhelligen Auffassung in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im rechtswissenschaftlichen Schrifttum.
Das Recht der Klägerin, sich von dem Fernabsatzvertrag zu lösen, wird davon jedoch nicht berührt. Ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag ist unabhängig davon gegeben, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag wirksam ist. Der Sinn des Widerrufsrechts beim Fernabsatzvertrag besteht darin, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, das neben den allgemeinen Rechten besteht, die jedem zustehen, der einen Vertrag schließt.
Der Senat ist der Auffassung entgegengetreten, nach der sich der Verbraucher bei einer Nichtigkeit des Vertrages dann nicht auf sein Widerrufsrecht berufen könne, wenn er den die Vertragsnichtigkeit nach §§ 134, 138 BGB begründenden Umstand jedenfalls teilweise selbst zu vertreten habe. Ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen unzulässiger Rechtsausübung kann nur bei besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht kommen. Daran fehlt es jedoch, wenn – wie in diesem Fall – beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt.
BGH, Urteil vom 25. November 2009 – VIII ZR 318/08
Andere Fallkonstellation: BGH-Urteil aus dem Jahr 2005
Dieser Fall unterscheidet sich in seiner Fallkonstellation von einem Urteil des BGH vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490. Dort ging es ebenfalls um die Rückabwicklung eines sittenwidrigen Kaufvertrages über ein Radarwarngerät. Jedoch hatte die Klägerin nicht ein Widerrufsrecht nach § 312 d BGB geltend gemacht. Vielmehr ging es in diesem Fall um die Rückabwicklung des wegen Sittenwidrigkeit nichtigen Kaufvertrages wegen angeblicher Mängel. Vertragliche Mängelgewährleistungsansprüche kamen wegen Nichtigkeit des Vertrages nicht in Betracht. Auch ein Anspruch auf Rückzahlung des zur Erfüllung des nichtigen Vertrages geleisteten Kaufpreises stand der Klägerin nicht zu. Nach § 817 Satz 2 BGB ist der Rückforderungsanspruch ausgeschlossen, wenn beiden Parteien ein Verstoß gegen die guten Sitten zur Last fällt. Zwar zog die Beklagte (Verkäuferin) infolge der Anwendung des § 817 Satz 2 BGB aus dem sittenwidrigen Vertrieb von Radarwarngeräten wirtschaftliche Vorteile. Jedoch traf der Ausschluss des Rückforderungsanspruchs die Klägerin, wie der BGH ausgeführt hat, auch unter Berücksichtigung dieses Umstands nicht unbillig, da die Klägerin ebenfalls sittenwidrig handelte und dem verbotenen Verhalten noch näher stand als die Beklagte, weil sie das Radarwarngerät zu dem Zweck erwarb, es entgegen dem Verbot in der StVO zu verwenden.
BGH, Urteil vom 23. Februar 2005 – VIII ZR 129/04
Examensrelevanz
Zwei sehr interessante und examensrelevante BGH-Entscheidungen, die man gut auch in Form eines Grundfalls mit einer Abwandlung (BGH-Urteil aus dem Jahr 2005) im Rahmen einer Zivilrecht Examensklausur prüfen könnte. Bei einer möglichen Fallfrage „Was kann die Klägerin unternehmen?“ in der Klausur wäre die Schwierigkeit gewesen, überhaupt erst einmal drauf zu kommen, dass ein Widerrufsrecht nach §§ 312d, 355 BGB beim Fernabsatzvertrag gegeben sein könnte, unabhängig davon, ob die Willenserklärung des Verbrauchers oder der Vertrag als ganzes wirksam ist oder nicht.

Print Friendly, PDF & Email
28.11.2009/8 Kommentare/von Samuel Ju
Schlagworte: BGH Radarwarngerät, BGH Widerruf, BGH Widerrufsrecht, Radarwarngerät Widerrufsrecht, Verbraucher Fernabsatzverträge, widerruf, Widerrufsrecht
Eintrag teilen
  • Teilen auf Facebook
  • Teilen auf Twitter
  • Teilen auf LinkedIn
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Samuel Ju https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Samuel Ju2009-11-28 11:32:402009-11-28 11:32:40BGH: Widerrufsrecht des Verbrauchers im Fernabsatz besteht auch bei sittenwidrigem Vertrag über ein Radarwarngerät
Das könnte Dich auch interessieren
Ticketverkaufsstellen wie Eventim müssen bei coronabedingtem Veranstaltungsausfall nicht die Ticketkosten zurückerstatten
Amazon, bei Rücksendung: Kündigung – eine rechtliche Bewertung
EuGH: Keine generelle Wertersatzpflicht nach fristgerechtem Widerruf
Rechtsprechungsübersicht in Zivilsachen
Kostenloser Seitensprung? Tinder, parship und co. als Heiratsvermittler i.S.d. § 656 BGB?
OLG Koblenz: Widerrufsrecht im Fernabsatzrecht auch bei wesentlicher Vertragsänderung
8 Kommentare
  1. christoph
    christoph sagte:
    28.11.2009 um 16:22

    Sauwichtiges Urteil!
    Dogmatisch allerdings heikel: Um sich von einem Vertrag mittels Widerruf lösen zu können braucht man streng genommen erstmal einen wirksamen Vertrag… Wenn § 138 BGB einschlägig ist, fehlt es gerade an einem solchen. Der BGH arbeitet insofern mit einer Fiktion.
    Andererseits lassen die Vorschriften der §§ 312d, 355, 357 BGB nicht erkennen, dass ein Widerruf zwingend einen wirksamen Vertrag voraussetzt.
    § 312d BGB lautet zwar „Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.“, so dass man davon ausgehen kann, dass ein wirksamer Fernabsatzvertrag vorliegen muss. Die Vorschrift ist nach dem BGH aber wohl so zu verstehen, dass es auf die Wirksamkeit des Vertrages gerade nicht ankommt.
    Ziemlich tricky und ohne Kenntnis des Urteils wird man auf eine solche Lösung m.E. wohl nicht so einfach kommen.

    Antworten
  2. Dennis
    Dennis sagte:
    30.11.2009 um 10:16

    Ich finde die Lösung in keiner Weise dogmatisch bedenklich. Sie läßt sich wunderbar mit der Kipp’schen Lehre von der Doppelnichtigkeit dogmatisch begründen.

    Antworten
  3. Mia
    Mia sagte:
    10.12.2009 um 19:17

    Hatte das Problem gerade in einer Probeklausur und bin (leider) wie beim Rücktrittsrecht aus 323 wie selbstverständlich davon ausgegangen, dass man bei 312 d auch einen wirksamen Vertrag braucht. 😛
    Naja, falls das Problem im Examen bei mir drankommen sollte, weiß ich wenigstens jetzt bescheid.
    Werde das aber zum Anlass nehmen, mal öfter hier auf eurer tollen Seite vorbeizuschauen! 😀

    Antworten
  4. Pavel
    Pavel sagte:
    29.03.2010 um 15:45

    Wenn man den Rechtsgedanken des BGH fortführt, so müsste auch ein Widerruf im Falle von z.B. Drogenbestellungen oder Fernabsatzkäufen anderer verbotener Gegenstände anzuerkennen sein. Man darf gespannt sein, wann sich der erste geprellte Haschisch-Konsument meldet 🙂

    Antworten
    • christoph
      christoph sagte:
      29.03.2010 um 16:09

      Haha – das nenne ich Problembewusstsein…
      Das bietet sich extrem gut für eine Examensklausur an….

      Antworten
  5. flocke
    flocke sagte:
    24.06.2010 um 18:38

    Beide BGH-Urteile kamen heute bei uns in Köln dran. Sowohl die Problematik mit dem Widerruf als auch die Geltendmachung der Mängelgewährleistungsrecht. Zum Glück hatte ich das bei Euch gelesen. Danke für Eure tolle Seite!

    Antworten
  6. Bob
    Bob sagte:
    25.07.2011 um 14:28

    Sicher der Falsche Ort
    Die Verlinkung von folgender Seite:
    https://red.ab7.dev/examensrelevante-rechtsprechung-2009-2010-zivilrecht/
    Auf diese Seite:
    https://red.ab7.dev/bgh-widerrufsrecht-des-verbrauchers-im-fernabsatz-besteht-auch-bei-sittenwidrigem-vertrag-uber-ein-radarwarngerat/
    erscheint fehlerhaft.
    Verlinkung erfolgt auf:
    bgh:%20Widerrufsrecht%20des%20Verbrauchers%20im%20Fernabsatz%20besteht%20auch%20bei%20sittenwidrigem%20Vertrag%20über%20ein%20Radarwarngerät
    MfG Bob (Bitte Kommentar löschen)

    Antworten
    • bimbam
      bimbam sagte:
      24.03.2014 um 3:20

      Wie könnte es denn mit einer „Rückabwicklung“ nach GoA-Vorschriften aussehen?

      Antworten

Hinterlasse einen Kommentar

An der Diskussion beteiligen?
Hinterlasse uns deinen Kommentar!

Schreibe einen Kommentar Antworten abbrechen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Über Juraexamen.info

Deine Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat. Als gemeinnütziges Projekt aus Bonn sind wir auf eure Untersützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch eure Gastbeiträge. Über Zusendungen und eure Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
  • Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien
  • Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Redaktion

BGH zur Halterhaftung nach dem StVG

Rechtsprechung, Startseite

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Simon Mantsch veröffentlichen zu können. Er studiert Rechtswissenschaften an der Universität Bonn und ist als Wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Flick Gocke Schaumburg tätig. In einer kürzlich veröffentlichten […]

Weiterlesen
16.03.2023/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2023-03-16 08:30:022023-03-16 08:33:08BGH zur Halterhaftung nach dem StVG
Alexandra Ritter

Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht

Viele Jahre bereitet man sich durch Studium und Repetitorium darauf vor und irgendwann ist es soweit: man schreibt das erste Staatsexamen. Sechs Klausuren und eine mündliche Prüfung (so zumindest in […]

Weiterlesen
06.03.2023/2 Kommentare/von Alexandra Ritter
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Alexandra Ritter https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Alexandra Ritter2023-03-06 09:00:002023-03-13 08:18:47Die mündliche Prüfung im ersten Staatsexamen
Gastautor

Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Rechtsgebiete, Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes

Wir freuen uns, nachfolgenden Gastbeitrag von Sabrina Prem veröffentlichen zu können. Die Autorin ist Volljuristin. Ihr Studium und Referendariat absolvierte sie in Düsseldorf. Was genau verbirgt sich eigentlich hinter dem Begriff „Kriminologie“? […]

Weiterlesen
06.03.2023/1 Kommentar/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2023-03-06 09:00:002023-03-15 09:06:21Basiswissen Kriminologie – über Genese, bekannte Persönlichkeiten und die relativen Straftheorien

Support

Unterstütze uns und spende mit PayPal

Jetzt spenden
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© 2022 juraexamen.info

Print Friendly, PDF & Email
Nach oben scrollen