Examensreport: Strafrecht im September 2010 in NRW, Hessen
Der folgende Sachverhalt kam im September 2010 in NRW im ersten Staatsexamen dran (Es handelt sich um ein Gedächnisprotokoll eines Kandidaten dieses Termins):
A und B kundschaften das Juweliergeschäft des J aus und verschaffen sich Kenntnis über alle Schwachstellen. Eines Nachts gehen sie zu diesem hin und brechen die Tür mit einem Stemmbock auf. Sie deaktivieren das Alarmsystem und verschaffen sich Zutritt zu dem Laden. Dort laden sie den ganzen Schmuck in einen von ihnen mitgebrachten Rucksack.
Als sie sich mit der Beute auf dem Weg zur Hintertür machen, hören sie den Wachmann W auf sie zukommen. Dieser erblickt sie und will gerade seine Waffe zücken als ihm A zuvorkommt und mit dem Stemmeisen gegen das Gesicht schlägt, was B billigt, denn sie hatten vor Begehung der Tat darauf geeinigt dieses gegen eventuelle „Störer“ einzusetzen. W sinkt bewusstlos zu Boden.
Nach ein paar Tagen kommen A und B zu H und weihen diesen ein und Beauftragen diesen gegen 25% Provision den Schmuck irgendwohin zu verkaufen. Dabei lassen sie ihm bei der Ausführung freie Hand. H erklärt sich bereit und versucht diesen an den Mann zu bringen, was ihm jedoch mit diesem schwer absetzbaren Schmuck nicht gelingt. Daraufhin kommt ihm die Idee, da er die Provision unbedingt haben will, den J anzurufen und diesem alles zu verkaufen. Dieser ist jedoch hoch erfreut, dass H anruft und sagt ihm, dass er schon die Versicherung eingeschaltet habe und diesen schwer verkaufbaren Schmuck endlich los ist. Er teilt dem H auch mit, dass die Polizei den A und B auf „heißer Spur“ sei. Wenn er noch was schaffen wolle, müsse er sich beeilen. Daraufhin bietet ihm J an zu helfen einen Abnehmer zu finden und den Schmuck zu verkaufen, denn er will unbedingt die Versicherungssumme haben. Dafür bietet er dem H 5000,- €. Nach ein paar Tagen findet A den afrikanischen Abnehmer G, der den Schmuck deutlich unter Wert ankauft.
Strafbarkeit von A, B, H, J? (§§ 123, 261, 263, 265, 266 sind nicht zu prüfen)
die gleiche Klausur lief auch in Hessen
Eigentlich doch ne recht faire Klausur, wie ich meine. Kann ich nur hoffen im Dezember auch einen fairen Fall zu bekommen 🙂
hab die gerade mal versucht gedanklich durchzuprüfen. Habe folgende Probleme „ausgemacht“:
– Vollendungszeitpunkt von § 242, entscheidend ob Gewalt noch zur Wegnahme, dann § 249 oder danach dann § 252
– „Bei sich führen“ eines gefähr. Werkezuges bei § 244
– nicht erheblich dürfte der Streit, um das unterschiedliche Verständnis des gefährlichen Werkzeuges in § 250 II Nr. 1 im Vergleich zu Abs. 1 Nr.1a
– Absatzerfolg beim Absetzen und Absatzhelfen
-Grundsätzlich ist ja Rückveräußerung an die verletzte Person kein Absetzen, dürfte aber für H ja unerheblich sein, weil er zumindest vorher andere Abnehmer gesucht hat
was würdet ihr für J prüfen? Eine Beihilfe zum Absetzen des H? Wie ist das zu beurteilen, dass J dem H wiedermals eine Belohnung verspricht?
Gruß