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Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg

Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW in Berlin, Brandenburg und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B wollen nach einem Fußballspiel mit der U-Bahn nach Hause fahren. Da sie kein Geld für eine Fahrkarte haben, hoffen sie im Gedränge nach dem Spiel dort nicht kontrolliert zu werden. B hat für einen solchen Fall vorgesorgt: Er hatte zuvor ein bereits entwertetes, weggeworfenes Ticket aus einem öffentlichen Mülleimer genommen, um es im Falle einer Kontrolle in der Hoffnung vorzuzeigen, der Kontrolleur würde übersehen, dass das Ticket bereits entwertet ist.
 
A und B steigen in die U-Bahn ein und nehmen dabei Kenntnis von einem Schild, auf dem steht, dass derjenige, der kein gültiges Ticket hat, ein Bußgeld von 40€ an das Verkehrsunternehmen zu zahlen hat.
 
Als der Kontrolleur X den B nach seinem Ticket fragt, zeigt dieser ihm das entwertete Ticket vor. X bemerkt jedoch, dass das Ticket ungültig ist und fordert B daraufhin auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen.
 
Kurz bevor der Kontrolleur Y den A nach dessen Ticket fragen will, hält die Bahn jedoch an einer Station. A und B flüchten daraufhin durch die hintere Tür des Waggons. X, der geistesgegenwärtig durch die vordere Tür ausgestiegen war, gelingt es die beiden an ihren Jacken festzuhalten.
 
Nach kurzer Verständigung beschließen A und B jedoch, einem Bußgeld zu entgehen, indem sie wild um sich schlagen, um entkommen zu können. Dabei trifft ein Schlag den X am Auge, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wer den X getroffen hat.
 
X erleidet durch den Schlag einen Riss der Hornhaut des Auges. Er begibt sich aus diesem Grund zu seinem Hausarzt H, der ihn stressbedingt nur oberflächlich untersucht.  Aufgrund der nur oberflächlichen Untersuchung beschließt dieser, das Auge nicht zu behandeln, weil er der Auffassung ist, dies werde auch so ausheilen. Dies stellt einen gravierenden Kunstfehler dar.
Der X verliert in der Folge auf diesem Auge sein Augenlicht. Im Falle einer fachgerechten Behandlung durch H wäre es dazu nicht gekommen.
 
Aufgaben
 
Wie haben sich A, B, X und H strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk
 
Gehen Sie davon aus, dass die Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens bzgl. des Bußgelds rechtmäßig sind. Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist nicht zu prüfen.
 

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25.04.2013/13 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, April 2013, Berlin (S I), Brandenburg, Examensreport, Hamburg, NRW, Strafrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-25 13:05:272013-04-25 13:05:27Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg
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13 Kommentare
  1. Annika
    Annika sagte:
    25.04.2013 um 14:52

    Also ich würde sagen :
    § 242 – herrenlose Sache
    § 263,22,23 mit dem einsteigen, fehlts am unmittelbaren Ansetzen
    § 265a +
    § 263,22,23 durch das Vorzeigen der Karte
    § 223, 25 II in jedem Fall zuzurechnen
    § 223,226 Problem der Kausalität , eher keine Zurechnung da grob fahrlässig.
    § 229
    § 240 – wegen § 127 StPO

    Antworten
  2. Saso88
    Saso88 sagte:
    25.04.2013 um 16:41

    İst 239 nicht lex specialis zu 240? Hab naemlich 239 und dann 127 stpo 😀

    Antworten
  3. Saso88
    Saso88 sagte:
    25.04.2013 um 16:42

    Und bei 265 a? İst das kein fehlgeschlagener versuch immerhin wurde das ziel nicht erreicht ??? Hab versuch konstellation gemacht 🙂

    Antworten
  4. Flo
    Flo sagte:
    25.04.2013 um 16:52

    231 StGB geht durch für A und B.. 239 StGB muss wohl aufgrund der Kurzfristigkeit des Festhaltens verneint werden. Ich halte auch 265a StGB im Versuch für besser vertretbar. Ansonsten kann man sogar mal 255, 253 StGB andenken mE. Ansonsten alles wie Hanna.

    Antworten
    • Flo
      Flo sagte:
      25.04.2013 um 17:00

      Ahm *Annika :))

      Antworten
    • Frodo
      Frodo sagte:
      25.04.2013 um 20:07

      253, 255 geht sogar durch – inkl Streit ob räuberische Erpressung nur bei vermögensverfügung ( weil hier keine Verfügung) oder wie?

      Antworten
      • Flo
        Flo sagte:
        25.04.2013 um 21:07

        Ja, bzw. auch, ob man bei einer Forderungserpressung überhaupt eine Vermögensverfügung braucht (auch nach hL); wenn man das bejaht müsste man mE die Verfügung verneinen und dann ggf. mit der Rspr. gehen.

        Antworten
  5. hafti
    hafti sagte:
    25.04.2013 um 17:11

    Müsste H sich nicht wegen fahrlässiger Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht haben?

    Antworten
  6. Bea
    Bea sagte:
    25.04.2013 um 17:22

    und 123 aber i.E (-)

    Antworten
  7. Annika
    Annika sagte:
    25.04.2013 um 17:37

    ja klar 229,13
    und zum 265a , er hat sich mit dem Schein der Ordnungsmäßigkeit umgeben
    und hat das Entgelt trotz Fahrt mit dem Verkehrsmittel nicht gezahlt, denke es ist klein Versuch…

    Antworten
  8. Flo
    Flo sagte:
    25.04.2013 um 17:48

    Ja, man muss bei 265a schauen, ob bei einer nicht zu Ende gebrachten Fahrt genug Erfolgsunrecht verwirklicht wurde um Vollendung anzunehmen..

    Antworten
  9. jurinator
    jurinator sagte:
    25.04.2013 um 19:24

    lief auch im saarland. jedoch fehlte der vermerk mit den agb.

    Antworten
  10. Dr Marc Mewes
    Dr Marc Mewes sagte:
    27.11.2013 um 9:18

    Wieso Bußgeld – ist das nicht eine Vertragsstrafe ?

    Antworten

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