• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Jura

Schlagwortarchiv für: Jura

Tom Stiebert

Notiz: Studie zur Examensbenotung: Im Zweifel für den deutschen Mann

Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Einen äußerst interessanten und kontroversen Beitrag der noch für viel Gesprächsstoff hat die Zeitschrift für die Didaktik der Rechtswissenschaft heute veröffentlicht (ZDRW 2014, 8). Es geht um die Objektivität und Fairness bei der Vergabe der Examensnoten.
Den äußerst interessanten Beitrag kann man hier abrufen.
Zentrale Ergebnisse sind:

  • Männer erhalten bessere Noten als Frauen
  • Studenten mit deutschen bzw. deutsch klingenden Namen schneiden besser ab

Nicht belegt werden kann aber, ob dies auf eine Diskriminierung hindeutet, oder ob schlichtweg die notwendigen Kenntnisse (sprachlicher bzw. logisch-analytischer Art) ungleich verteilt sind. Auch weitere Faktoren der Notenvergabe werden untersucht.
Insgesamt also ein Aufsatz, der für Furore sorgen wird. Ob sich das „System“ Examen ändern wird, ist aber fraglich.
Was denkt ihr zu der Studie, habt ihr ähnliche Erfahrungen gemacht oder ist das alles Zufall? Wir sind auf eine Meinungen gespannt.
Zu Unterschieden des Examens in den einzelnen Bundesländern siehe auch unseren Beitrag.
 
 

14.04.2014/6 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2014-04-14 07:00:532014-04-14 07:00:53Notiz: Studie zur Examensbenotung: Im Zweifel für den deutschen Mann
Redaktion

Behördliche Untersagung »unerwünschten Verhaltens« im öffentlichen Raum

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Behördliche Untersagung »unerwünschten Verhaltens« im öffentlichen Raum” von Prof. Dr. Friedrich Schoch

befasst sich mit einer examensrelevanten Querschnittsmaterie: Alkoholkonsum, Betteln und Partybike im öffentlichen Raum werden unter verschiedenen öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten mit Hilfe von Beispielsfällen bewertet.
Ihr findet den Beitrag hier.

15.11.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-11-15 14:00:382013-11-15 14:00:38Behördliche Untersagung »unerwünschten Verhaltens« im öffentlichen Raum
Redaktion

Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Startseite, Verschiedenes, Verwaltungsrecht


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)” von Prof. Dr. Friedrich Schoch

befasst sich mit einem verwaltungsrechtlichen Grundlagenthema. Die Allgemeinverfügung wirft als besondere Spielart des Verwaltungsakts Grundfragen des Allgemeinen Verwaltungsrechts, des Verwaltungsverfahrensrechts und des Verwaltungsprozessrechts auf. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick zu den studien- und prüfungsrelevanten Problemen und zeigt Lösungen anhand der einschlägigen Rechtsprechung auf.
Ihr findet den Beitrag hier.

15.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-15 09:00:212013-07-15 09:00:21Die Allgemeinverfügung (§ 35 Satz 2 VwVfG)
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anne-José Paulsen

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristinnen und Juristen und ehemaligen Jura-Studentinnen und Studenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.

Unsere heutige Gesprächspartnerin ist die aktuelle Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf, Frau Anne-José Paulsen.
Paulsen_Offiziell_13
Quelle: www.fotografie-wolf.com Bildrechte: Oberlandesgericht Düsseldorf
1. Name:
Anne-José Paulsen
2. Studiert von bis:
1971-1976

3. Studienort:
Regensburg

4. Beruf:
Richterin; Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf

5. Frau Paulsen, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
eine unverzichtbare Grundlage meiner richterlichen Arbeit. Bei den Verwaltungsentscheidungen, die ich als Präsidentin des OLG für dieses Gericht und seinen Bezirk zu treffen habe, ist Jura hingegen zwar ebenfalls oft die Basis, aber nicht allein ausschlaggebend.

6. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Zunächst der gute Rat meines Vaters, dann – nach der ersten Vorlesung – eine bis heute ungebrochene Begeisterung für dieses exzellente Handwerkszeug zur Erfassung, Durchdringung und Bewertung auch komplexer Sachverhalte.
7. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ja!
8. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Mich haben im Studium – wie auch später in der Berufsausübung – immer besonders die Bereiche juristischen Arbeitens fasziniert, die Einblicke in andere Fachgebiete geben, sei es Geschichte, Wirtschaft, Technik …
9. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Sie erschienen mir als „formalistische Bedenkenträger“ – bei schlechten Juristen bin ich manchmal auch heute noch in der Gefahr, solchen Vorurteilen zu erliegen.
10. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Jeder macht vermutlich seine eigenen Fehler und muss sie auch machen, um aus ihnen lernen zu können. Mein Rat ist, sich nicht derart in den (wichtigen) Kleinigkeiten zu verlieren, dass die Zusammenhänge aus dem Blick geraten.
11. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Verantwortung für das eigene Leben zu übernehmen; Begegnungen und Austausch mit vielseitig interessierten und gebildeten Menschen gerade auch außerhalb des eigenen Faches.
12. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Ich hab es ohne geschafft – und halte deshalb viel von einer guten universitären Examensvorbereitung.
13. Was haben Sie als erstes nach den Staatsexamina getan?
Gefeiert!
14. War das Richteramt schon immer ihr Traumberuf?
Schon immer? Jedenfalls sehr früh schon während des Studiums.
15. Was zeichnet ihrer Meinung nach eine/n gute/n Richter/in aus?
Neben den unerlässlichen guten Fachkenntnissen, die Bereitschaft ständig dazuzulernen. Dazu Souveränität und Gelassenheit, Fleiß, Mut zu entscheiden, Empathiefähigkeit und genug Selbstkritik und Demut, um rechtzeitig eigene Festlegungen in Frage zu stellen.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
In der Leitung eines Unternehmens.
17. Sie sind für einen Tag Justizministerin. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?

Endlich mal für längere Zeit nichts!
18.  Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
Interessante Verknüpfung! Die Hoffnung stirbt ja bekanntlich zuletzt…
Frau Paulsen, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Die Fragen stellte Zaid Mansour
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

10.07.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-07-10 13:00:332013-07-10 13:00:33Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit der Präsidentin des Oberlandesgerichts Düsseldorf Anne-José Paulsen
Tom Stiebert

Juraexamen in Deutschland – Wo ist es einfach/ wo ist es schwer: Ein Ländervergleich

Examensvorbereitung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Anlässlich der kontrovers geführten Diskussion zum Thema „Abschichten“ anhand eines Beitrags auf unserer Seite sollen einmal die unterschiedlichen Prüfungsvoraussetzungen zur staatlichen Pflichtfachprüfung im Ersten Examen (also zum nicht-universitären Teil des Staatsexamens, ohne den schwer vergleichbaren Schwerpunktbereich) aufgezeigt werden. Eine Wertung wird dabei bewusst nicht vorgenommen. Vielmehr soll sich jeder seine eigene Meinung zu diesem Thema bilden (und diese auch gerne hier kundtun). Zudem kann diese Übersicht auch Anlass dafür bieten die Studienortwahl (zumindest für das Examen) nochmals zu überdenken.
Zur besseren Vergleichbarkeit werden auch die Durchfallquoten und Prädikatsquoten (Stand 2011) dargestellt. Weitere interessante Statistiken findet ihr hier.
 
I. Baden-Württemberg (20% Prädikat/ 35% durchgefallen)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S);
Schriftl. Prüfung 70%; Mdl. Prüfung 30 %, Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss (bis 8. Semester); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (wenn Stex bis 10. Sem.; binnen zwei Semestern); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
 
II. Bayern (12,8%/ 27,5%)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S);
Schriftl. Prüfung 75%, Mdl. Prüfung 25%; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss (bis 8. Semester); Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss (binnen zwei Semestern); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
 
III. Berlin (19,2%/24%)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr; 7 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 2 S)
Schriftl. Prüfung 63%, Mdl. Prüfung 37% (13% 3 x 8%); Vortrag (10 Minuten ggf. Kurzgespräch; freie Wahl Rechtsgebiet) Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss (bis 8. Semester); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Keine Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
 
IV. Brandenburg (17%/28%)

siehe Berlin (Gemeinsames Prüfungsamt seit 2005)
 
V. Bremen (10,3%/32%)

Zwei Prüfungstermine pro Jahr, 6 Klausuren (3 Z [davon 1 Nebengebiet], 2 Ö, 1 S)
Schriftl. Prüfung 70%, Mdl. Prüfung 30 %; Gespräche in allen drei Rechtsgebieten
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserungsversuch auch ohne Freischuss; sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
 
VI. Hamburg (24,5%/16,7%)

Sechs Klausurtermine pro Jahr; 6 Klasuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
75% Schriftl. Prüfung, 25% Mdl. Prüfung (Vortrag Gespräche in allen Rechtsgebieten)
Freischuss bis 9. Semester (Neuregelung von 2012); Notenverbesserung ohne Freischuss nicht möglich, Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Verweise im Gesetz zulässig
 
VII. Hessen (16,5%/27,5%)

Drei Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 1 Nebengebiet, 2 Ö, 1 S)
2/3 Schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung auch ohne Freischuss, wenn Examensmeldung bis. 10. Semester (Kosten 400 Euro); sonst nur Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Markierungen unzulässig
 
VIII. Mecklenburg-Vorpommern (8%/40,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
70 % Schriftl. Prüfung, 30 % Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung sonst nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Unterstreichungen, Markierungen unzulässig
 
IX. Niedersachsen (17,6%/23,3%)

4 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
64 % Schriftl. Prüfung; 36 % Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; einmalige Notenverbesserung auch ohne Freischuss möglich; sonst Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Abschichten bis zum 8. Semester möglich (Aufsplitten in zwei Abschnitte, bis max. 8. Semester)
Verweisungen (5 pro Seite) und Markierungen zulässig
 
X. Nordrhein-Westfalen (14,8%/32%)

10 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
60 % Schriftl. Prüfung; 40 % Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung nicht möglich; Wiederholung nur, wenn durchgefallen
Besonderheit: Abschichten: Meldung vor Abschluss 7. Semester; Aufsplitten der Rechtsgebieten bis zum Abschluss 8. Semester
Verweisungen, Markierungen, Unterstreichungen unzulässig
 
XI. Rheinland-Pfalz (15%/28,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
2/3 Schriftl. Prüfung; 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig
 
XII. Saarland (18,1%/29,1%)

4 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (3 Z, 2 Ö, 1 S)
ca. 70 % schriftl. Prüfung (900/1275); ca. 30 % Mdl. Prüfung (375/1275) (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen zulässig; Verweisungen unzulässig
 
XIII. Sachsen (12,2//39,2%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 5 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S)
2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Vortrag Schlüsselqualifikationen und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich; Wiederholung, wenn durchgefallen
Unterstreichungen und Verweisungen unzulässig
 
XIV. Sachsen-Anhalt (19,5%/16,7%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 2 S)
60% schriftl. Prüfung, 40% Mdl. Prüfung (Vortrag und Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 8. Semester; Notenverbesserung möglich (Kosten 300 Euro); Wiederholung, wenn durchgefallen
Verweisungen und Unterstreichungen zulässig
 
XV. Schleswig-Holstein (10,2%/32,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 1 Nebengebiete, 2 Ö, 1 S)
2/3 schriftl. Prüfung, 1/3 Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten)
Freischuss bis 7. Semester bzw. bis 8. Semester (wenn Schwerpunkt beendet); Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung, wenn durchgefallen
 
XVI. Thüringen (12,4%/28,5%)

2 Klausurtermine pro Jahr; 6 Klausuren (2 Z, 2 Ö, 1 S, 1 S oder Z nach Wahl des JPA)
65% schriftl. Prüfung, 35% Mdl. Prüfung (Gespräche in allen drei Rechtsgebieten und Grundlagenfach oder Prozessrecht)
Feischuss bis 8. Semester;
Unterstreichungen und Verweisungen nicht zulässig; Notenverbesserung nur bei Freischuss; Wiederholung sonst nur, wenn durchgefallen
 
Man sieht also, dass punktuell doch starke Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern bestehen. Es bleibt damit jedem selbst überlassen, diese als so gravierend einzuschätzen, dass sich ein Wechsel der Universität (bzw. des Bundeslandes) lohnt.
Alle Angaben ohne Gewähr

21.05.2013/25 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2013-05-21 15:00:022013-05-21 15:00:02Juraexamen in Deutschland – Wo ist es einfach/ wo ist es schwer: Ein Ländervergleich
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Ministerpräsident Erwin Sellering

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.

Unser heutiger Gesprächspartner ist der aktuelle Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern Erwin Sellering. Der gebürtige Westfale trat nach seinem Jurastudium den Richterdienst als Verwaltungsrichter an. Nach mehr als 20-jähriger Tätigkeit als Richter begann er seine politische Karriere in der SPD in Mecklenburg-Vorpommern. Seit nunmehr knapp fünf Jahren ist er auch Ministerpräsident dieses Bundeslandes.
1. Name:
Erwin Sellering
2. Alter:
63
3. Studiert von bis:
1970 bis ’75
4. Studienort:
Heidelberg, Bochum, Münster
5. Beruf:
Richter, Ministerpräsident
6. Herr Sellering, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
…ein gutes Handwerkszeug.
7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Ich war überzeugt, das kommt meinen Talenten entgegen: Strukturieren und Argumentieren.
8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ja, aber nicht wieder dreimal Deutschland, sondern ein Auslandssemester.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Gefallen hat mir die Denkweise und die Art des Argumentierens. Nicht gefallen hat mir das abstrakte Lernen ohne Praxisbezug.
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Smart und cool – hat sich bestätigt.
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Zu denken, das Examen ist weit weg, ist wohl der häufigste Fehler. Und raten würde ich jedem Erstsemester, schnell zu klären, ob eine Begabung für Jura besteht. Sonst kommt der Katzenjammer erst vor dem Examen.
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Das wunderbare Heidelberger Studentenleben.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Sicherheitshalber: Ja.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Gefeiert – und dann schnell in den Richterdienst, endlich echte Fälle lösen.
15. Sie sind jetzt Ministerpräsident von Mecklenburg-Vorpommern. War das schon immer ihr Traumberuf?
Nein. Ich bin erst 1994 in die SPD eingetreten. Damals waren die Verhältnisse in Mecklenburg-Vorpommern so spannend, da wollte ich einfach mitgestalten. Dass ich einmal Ministerpräsident werde, habe ich mir aber nicht vorgestellt.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Das ist schwer zu sagen.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Die Selbstkasteiung mit den Noten, so wenig „gute“ Leistungen gibt es in keinem anderen Studium; und – ewige Forderung – mehr Praxisbezug.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…Justitia blind ist.
Das Interview führte Tom Stiebert. 
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

15.05.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-05-15 15:00:382013-05-15 15:00:38Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Ministerpräsident Erwin Sellering
Redaktion

Die Meinungs- und Medienfreiheit

Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Verfassungsrecht, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Meinungs- und Medienfreiheit” von Prof. Dr. Walter Frenz

beleuchtet die Grundlagen dieser aus Art. 5 Abs. 1 zu entnehmenden Grundrechte. In einer „mediengewohnten“ Informationsgesellschaft gehört das Grundrecht der Meinungsfreiheit nahezu unausweichlich zu den am meisten diskutierten Verfassungsgütern. Vor allem, wenn es um die Kollision der Meinungsfreiheit mit anderen Grundrechten, wie insbesondere dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, geht, wecken die juristischen Auseinandersetzungen regelmäßig ein breites öffentliches Interesse. Aus gegebenem Anlass ist eine Auffrischung der Grundkenntnisse auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit §§ 169, 176 GVG denkbaren Fragestellungen sehr zu empfehlen. Der vorliegende Aufsatz vermittelt anhand wichtiger Judikate des Bundesverfassungsgerichts die wesentlichen Grundlagen zu Art. 5 Abs. 1 GG.
Den Beitrag findet Ihr hier.

10.04.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-10 10:00:192013-04-10 10:00:19Die Meinungs- und Medienfreiheit
Redaktion

Gerichtsstände der ZPO

Rechtsgebiete, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Gerichtsstände der ZPO” von Prof. Dr. Klaus Schreiber

stellt nach den Aufsätzen aus Januar (Wiedereinsetzung) und Februar (Prozessvergleich) nun den dritten (und vorerst letzten) Grundlagenbeitrag aus dem Programm der JURA zu einem zivilprozessrechtlichen Thema dar. Wie schon dessen Vorgänger, führt der heutige Aufsatz in einen Themenkomplex ein, der für Referendare zum unverzichtbaren Standardwissen gehört, aber durchaus auch einmal Gegenstand einer Zusatzfrage oder prozessualen Einkleidung im ersten Examen sein kann. Die Gerichtsstände selbst dürften dabei – jedenfalls in Klausuren zum zweiten Examen – regelmäßig weniger Schwierigkeiten aufwerfen als Fragen zu Gerichtsstandsvereinbarungen und rügelosem Einlassen. Der heutige Beitrag gibt einen ersten komprimierten Überblick.
Ihr findet ihn wie immer hier.

14.03.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-03-14 14:00:022013-03-14 14:00:02Gerichtsstände der ZPO
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Frank-Walter Steinmeier, MdB

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.
Unser Gesprächspartner ist diesmal Dr. Frank-Walter Steinmeier. Der ehemalige Bundesaußenminister und Vizekanzler und aktuelle Fraktionsvorsitzende der SPD hat, wie viele andere Politiker auch, vor seiner politischen Karriere erfolgreich ein Studium der Rechtswissenschaften abgeschlossen und darin auch promoviert.
1. Name:
Frank-Walter Steinmeier
2. Alter:
57 Jahre
3. Studiert von bis:
1976 – 1982
4. Studienort:
Justus-Liebig-Universität Gießen
5. Beruf:
Vorsitzender der SPD-Bundestagsfraktion, MdB
6. Herr Steinmeier, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich… 
…ein Handwerkszeug von unschätzbarem Wert in vielen beruflichen Herausforderungen.
7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Die Breite der Möglichkeiten nach dem Studium, die Offenheit des Studiums für verschiedene Berufsbilder.
8. Würden Sie Ihren Studienort wieder wählen?
Die Studienbedingungen für Juristen waren in Gießen vergleichsweise ideal. Der Fachbereich war neu wiedergegründet, gut ausgerüstet und hatte Ehrgeiz Ausbildungsqualität zu zeigen. Gießen und das ganze Land Hessen waren damals eine Art Experimentierzone für neue bildungspolitische Konzepte und das schuf viel Freiraum für Professoren und neugierige junge Studenten wie mich.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Am meisten gefallen hat mir, dass so viel Zeit und Raum zum Lesen und Nachdenken war. Nie mehr in meinem Leben habe ich so intensiv und so viel gelesen wie während des Studiums- und das in einer Umgebung, in der wir alle politisiert waren und jede Lehrmeinung, alles Althergebrachte hinterfragt haben. Viele meiner politischen Grundüberzeugungen haben sich in der Zeit gebildet. Was mir nicht gefallen hat? Stures Büffeln für die Prüfungen – aber das geht wohl jedem Jurastudenten so!
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Das Gerede über das angeblich trockene Jurastudium war natürlich auch bei mir angekommen. Ob das so ist, hat man aber zu einem guten Stück selbst in der Hand, wie ich später merkte.
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?

Den Einstieg nicht zu leicht nehmen!
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Das WG-Leben! Vierzehn Jahre lang habe ich in Gießen in einer alten Zigarrenfabrik mit verschiedenen Leuten zusammengewohnt. Ein offenes Haus, ein politisches Haus! Ich erinnere mich an Lesegruppen mit Gästen, endlose Diskussionsabende – und an einen nie kleiner werdenden Abwaschberg.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?

Habe ich nie gemacht, nicht einmal eine Probestunde.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?

Als Mitarbeiter der Universität Klausuren und Hausarbeiten korrigiert.
15. Sie sind jetzt Politiker und Fraktionsvorsitzender der SPD. War das schon immer ihr Traumberuf?
Wenn wir von echten Träumen reden, dann war mein Traumberuf Architekt. Mit Blick auf die Arbeitsmarktentwicklung in der zweiten Hälfte der 1970er Jahre habe ich mich damals dagegen entschieden. Ob zu Recht oder zu Unrecht, das ist fast 40 Jahre später schwierig zu beurteilen. Die Juristerei war jedenfalls eine gute Studienwahl!
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Wahrscheinlich wäre ich auch ohne die juristische Ausbildung irgendwann in der Politik gelandet. Aber ich bin froh, dass ich auf meine juristischen Kenntnisse nicht verzichten muss, weil sie auch in Positionen mit politischer Entscheidungsverantwortung extrem nützlich sind.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Ein Tag reicht nicht. Aber die frühzeitigere Integration von Praxisphasen ins Studium ist dringend erforderlich.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…Jura und sexy? Die ganze Welt hält das für einen Gegensatz. Wollen wir das wirklich korrigieren?
 
Herr Steinmeier, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Tom Stiebert.

30.01.2013/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-30 14:01:062013-01-30 14:01:06Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Frank-Walter Steinmeier, MdB
Gastautor

Häufige Fehler in Examensklausuren (Teil 3) – Zivilrecht

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Im letzten Teil seines Beitrags (den ersten Teil findet ihr hier, den zweiten Teil hier) weist unser Gastautor Marvin Granger heute auf typische Fehler in den Klausuren im Zivilrecht hin.

 Zivilrecht:

  1. Eigentumserwerb:

    1. „Der V wollte dem E die Küche schenken. Somit könnte der E gem. § 516 BGB das Eigentum erlangt haben.“

Das ist ein ganz böser Fehler. Wegen des Abstraktionsprinzips wird in Deutschland niemand aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrags Eigentümer, sondern immer nur auf der Grundlage eines sachenrechtlichen Vertrags (§ 929 BGB). Also bitte bei einer Übereignung nichts schreiben von Schenkungsvertrag, Kaufvertrag, Darlehensvertrag, Leihvertrag, Mietvertrag oder sonst was! Es geht vielmehr immer nur um die dingliche Einigung i.S.d. § 929 BGB.

    1. „Der E könnte das Eigentum an dem Grundstück gutgläubig gem. §§ 873 I, 925 I, 932 I BGB erworben haben.“

Stimmt, das könnte er. Aber mit Sicherheit nicht nach § 932 I BGB! Diese Vorschrift steht nämlich unter dem Titel „Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen“ (Überschrift vor § 929 BGB). Grundstücke lassen sich allerdings – außer bei Erdbeben – nur sehr schwer bewegen. Der gutgläubige Erwerb unbeweglicher Sachen richtet sich nach § 892 I BGB (siehe die Abschnittsüberschrift vor § 873 BGB: „Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken“).

  1. Schadensersatz nach § 280 BGB: Vielfach liest man in Klausuren, dass ein Schadensersatzanspruch nach § 280 I 1 BGB ein vertragliches Schuldverhältnis voraussetze.

Das stimmt so generell nicht, wenngleich in vielen Fällen ein Vertrag vorliegt. § 280 I 1 BGB sagt: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis…“. Von einem Vertrag steht dort keine Silbe. Die Norm geht ganz allgemein von einem Schuldverhältnis aus und davon gibt es bekanntlich zwei Arten: vertragliche und gesetzliche. Schuldverhältnis i.S.d. § 280 I 1 BGB kann folglich auch ein gesetzliches Schuldverhältnis sein (z.B. eine GoA1). Das ergibt sich auch daraus, dass die Regeln über Verträge erst bei § 311 BGB beginnen (Abschnitt 3: „Schuldverhältnisse aus Verträgen“) und somit § 280 BGB eine allgemeinere Norm ist.

Ein weiteres, wohl jedem Studenten bekanntes, gesetzliches Schuldverhältnis, auf welches § 280 I 1 BGB Anwendung findet, ist die sog. culpa in contrahendo (c.i.c.) nach § 311 II, III BGB. Danach sind die Vertragsparteien schon vor Vertragsschluss zur Rücksichtnahme auf die gegenseitigen Interessen gem. § 241 II BGB verpflichtet. Da die Parteien noch keinen Vertrag geschlossen haben, sondern sich allenfalls in Vertragsverhandlungen befinden (§ 311 II Nr. 1 BGB), kann dieses Schuldverhältnis auf keinem Vertrag beruhen. Es existiert, weil das Gesetz – § 311 II BGB – es anordnet.

Auch § 311 III BGB betrifft ein vorvertragliches und damit ein gesetzliches Schuldverhältnis, denn das Gesetz spricht hier davon, dass ein Schuldverhältnis i.S.d. § 241 II BGB auch zu solchen Personen entstehen könne, „die nicht selbst Vertragspartei werden sollen“. Auch hier ist der Vertrag also noch nicht geschlossen, d.h. noch nicht existent.

  1. Veräußerungsverbote: Was manchen Klausurbearbeitern Probleme zu bereiten scheint, ist die Abgrenzung von absoluten und relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten. In vielen Lehrbüchern steht, dass man sich unbedingt merken müsse, bei welchen Vorschriften es sich um absolute Veräußerungsverbote handele, die einen gutgläubigen Erwerb ausschlössen.

Die Aufforderung zum Auswendiglernen der entsprechenden Vorschriften aus Lehrbüchern kann man getrost vergessen. Zwar spricht § 135 I 1 BGB von relativen gesetzlichen Veräußerungsverboten, doch diese Vorschrift regelt etwas, das es im BGB gar nicht gibt. Das BGB kennt überhaupt keine gesetzlichen relativen, sondern nur gesetzliche absolute Veräußerungsverbote. § 135 BGB hat daher nur i.V.m. § 136 BGB Bedeutung.2

Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Veräußerungsverbot hat wegen seines absoluten Charakters zur Folge, dass ein gutgläubiger Rechtserwerb grds. nicht möglich ist. Das geht nur dann, wenn das Gesetz es (ausnahmsweise) speziell anordnet (wie z.B. § 161 III BGB). Aus dieser Regelungstechnik kann man ebenfalls den Schluss über absolute Veräußerungsverbote ziehen: Wenn das BGB gesetzliche relative Veräußerungsverbote kennen würde, wären die speziellen Anordnungen der Möglichkeit des gutgläubigen Erwerbs überflüssig, weil sich das ganz allgemein schon aus § 135 II BGB ergeben würde.

Merke also einzig: Alle Veräußerungsverbote des BGB sind absoluter Natur.

  1. Drittwiderspruchsklage:

    1. „Die Drittwiderspruchsklage ist statthaft, da es hier um eine Streitigkeit auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts geht.“

Deswegen ist eine Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) nicht statthaft. Wenn es lediglich darauf ankäme, dass eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliegt, könnte auch eine beliebige andere Klageart aus der ZPO statthaft sein. Bei der Drittwiderspruchsklage ist das vielmehr genau dann der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass der klagende Dritte ein die Veräußerung hinderndes Recht an dem Vollstreckungsgegenstand hat3, sodass die Zwangsvollstreckung in diesen Gegenstand nicht stattfinden darf. Zudem muss die Vollstreckung in den Gegenstand schon begonnen haben und darf noch nicht abgeschlossen sein.4

    1. Oft scheint Klausurbearbeitern unbekannt zu sein, was ein „die Veräußerung hinderndes Recht“ i.S.d. § 771 I ZPO ist.

Darunter ist jedes Recht des Dritten zu verstehen, welches dem Schuldner verbieten würde, die Sache, in die vollstreckt wird, selber zu veräußern.

Solche Rechte sind nach h.M. insbesondere Eigentum, Vorbehalts- und Sicherungseigentum sowie Anwartschaftsrechte. Allerdings empfiehlt es sich hier einmal mehr, nicht einen ganzen Katalog von Rechten, also Details, auswendig zu lernen, sondern sich die o.g. Definition zu merken und zu prüfen, ob ein im konkreten Fall infrage kommendes Recht des Dritten dem Schuldner die Veräußerung verbieten würde. Lässt sich das bejahen, stellt dieses Recht ein Veräußerungshindernis i.S.d § 771 I ZPO dar und die Drittwiderspruchsklage ist begründet.

1 Vgl. Heinrichs, in: Palandt, 72. Aufl., München 2013, § 280, Rn. 9. Bei einer unberechtigten GoA, d.h. einer GoA, die nicht im Einklang mit dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn steht, ergibt sich der Schadensersatzanspruch allerdings speziell aus § 678 BGB.

2 Siehe Kurt Schellhammer, Schuldrecht nach Anspruchsgrundlagen samt BGB Allgemeiner Teil, 8. Aufl., Heidelberg 2011, Rn. 2396; Dörner, in: Schulze, Bürgerliches Gesetzbuch, Handkommentar, 7. Aufl., Baden-Baden 2012, § 136, Rn. 4. Absolute gesetzliche Veräußerungsverbote i.S.d. § 135 BGB gibt es aber in anderen Gesetzen; s. hierzu Ellenberger, in: Palandt (Fn. 7), § 136, Rn. 2 m.w.N.

3 Vgl. Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., München 2011, Rn. 1402.

4 Vgl. Wolfgang Lüke, Zivilprozessrecht, Erkenntnisverfahren, Zwangsvollstreckung, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 10. Aufl., München 2011, Rn. 603.

23.01.2013/3 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-23 10:13:562013-01-23 10:13:56Häufige Fehler in Examensklausuren (Teil 3) – Zivilrecht
Gastautor

Häufige Fehler in Klausuren (Teil 2) – Öffentliches Recht

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Öffentliches Recht, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Im zweiten Teil seines Beitrags (den ersten Teil findet ihr hier) weist unser Gastautor Marvin Granger heute auf typische Fehler in den Klausuren im Öffentlichen Recht hin.
 

I. Öffentliches Recht:

  1. Verfahren vor dem BVerfG: Vorsicht mit den Formulierungen in der Zulässigkeit! Häufig liest man Begriffe wie „Klagegegenstand“, „Klagebefugnis“ etc.

Vor dem BVerfG gibt es (von der Präsidentenanklage abgesehen) keine Klageverfahren, sondern laut dem BVerfGG Beschwerde- und Antragsverfahren. Dementsprechend muss man jeweils die Terminologie wählen, also „Beschwerdegegenstand/Antragsgegenstand“, „Beschwerdebefugnis/Antragsbefugnis“ usw.

  1. Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde:

    1. Wenn sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz richtet: „Gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen. Daher ist der Rechtsweg erschöpft.“

So eine Formulierung ist schlicht falsch. Zutreffend ist zwar der erste Satz, dass gegen Gesetze (von § 47 VwGO abgesehen geä. d. Red.) kein Rechtsweg offen steht. Das heißt nichts anderes, als dass kein Rechtsweg existiert. Einen Rechtsweg, den es nicht gibt, kann man aber nicht beschreiten, geschweige denn erschöpfen. Es gibt bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze schlicht kein Rechtswegerschöpfungsgebot. Schreibt also in der Klausur besser: „Gegen Gesetze steht kein Rechtsweg offen, sodass ein solcher nicht zu erschöpfen war.“

Übrigens: Rechtsweg i.S.d. § 90 II 1 BVerfGG ist nur der Rechtsweg zu den Fachgerichten1, nicht jedoch der Rechtsweg zu den Landesverfassungsgerichten2. Auch wenn also eine Verfassungsbeschwerde zu den Landesverfassungsgerichten möglich ist, kann man sofort das BVerfG anrufen (vgl. § 90 III BVerfGG).

    1. „Der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist gewahrt.“

Grundsätze/Regeln kann man nicht wahren, sondern nur beachten oder missachten/verletzen. Schreibt also anstelle des o.g. Satzes zum Beispiel: „Der Grundsatz der Subsidiarität wurde beachtet.“ Oder: „Es wurde nicht gegen den Subsidiaritätsgrundsatz der Verfassungsbeschwerde verstoßen.“

  1. Begründetheit einer Verfassungsbeschwerde:

    1. „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz formell oder materiell verfassungswidrig ist.“

Das stimmt nicht. Dieser Obersatz gehört zur (abstrakten oder konkreten) Normenkontrolle. Für die Begründetheit der Verfassungsbeschwerde lautet der richtige Obersatz: „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer in seinen Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist.“ Dieser Satz gilt unabhängig davon, was der Beschwerdegegenstand ist.

    1. „Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, wenn das angegriffene Gesetz gegen das Grundgesetz verstößt. Dabei ist die Prüfung nicht nur auf die Grundrechte des Beschwerdeführers beschränkt, sondern alle in Betracht kommenden Grundrechte sind zu prüfen.“ [Anm.: Der Bearbeiter prüfte sodann konsequent auch die Grundrechte anderer Personen, die überhaupt keine Verfassungsbeschwerde erhoben hatten.]

Das ist nicht richtig. Der Beschwerdeführer kann sich immer nur auf seine eigenen Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte berufen, aber niemals auf die Grundrechte anderer Personen. Daher sind bei der Verfassungsbeschwerde auch nur die Grundrechte des Beschwerdeführers zu prüfen.

Bitte beachtet hier die Parallele zur Beschwerdebefugnis: Diese liegt vor, wenn die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer selbst, d.h. in seinen eigenen Grundrechten, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist. In der Begründetheit geht es darum, festzustellen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich in seinen Grundrechten verletzt ist. Dies gilt i.Ü. für alle Klagen (nicht nur vor dem BVerfG), sofern sie eine Klagebefugnis voraussetzen: In der Klagebefugnis geht es um die Möglichkeit einer Verletzung der Rechte des Klägers, in der Begründetheit um die tatsächliche Rechtsverletzung (vgl. etwa § 42 II und § 113 I 1 VwGO).

Bei Leistungsklagen gilt dies entsprechend.

Klagebefugnis: Der Kläger hat möglicherweise einen Anspruch.

Begründetheit: Der Kläger hat tatsächlich den Anspruch (oder er hat ihn tatsächlich nicht).

    1. Wichtig ist auch zu definieren, wann ein Grundrecht verletzt ist, nämlich: „Ein Grundrecht ist verletzt, wenn sein Schutzbereich eröffnet ist und der Staat ungerechtfertigt darin eingegriffen hat.“

Daraus folgt, dass nicht jeder Grundrechtseingriff eine Grundrechtsverletzung darstellt, sondern das nur dann der Fall ist, wenn für den Eingriff keine Rechtfertigung vorliegt. Bevor man dies geprüft hat, sollte man daher bloß von „Grundrechtsbetroffenheit“ o.Ä. sprechen. Dies gilt auch, wenn man keine Verfassungsbeschwerde, sondern z.B. eine verwaltungsrechtliche Klage prüft.

    1. „Das BVerfG ist keine Superrevisionsinstanz und prüft daher nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts.“

Das ist im Grundsatz zwar richtig, spielt aber nur bei Urteilsverfassungsbeschwerden eine Rolle. Deswegen ist der o.g. Satz auch nur bei solchen zu schreiben, nicht hingegen bei Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze oder Handlungen der Exekutive.

Der Grund dafür ist, dass das BVerfG nicht prüft, ob die Fachgerichte, deren Urteile nun mit der Verfassungsbeschwerde angefochten werden, das Fachrecht (z.B. BGB, StGB) korrekt angewendet haben. Dies ist vielmehr nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG allein die Aufgabe der Fachgerichte. Deswegen ist das Verfassungsgericht auch keine Superrevisionsinstanz; eine Revision gegen die falsche Anwendung des Fachrechts findet nicht statt. Das BVerfG prüft ausschließlich, ob die Fachgerichte bei ihrer Urteilsfindung die Grundrechtsrelevanz des Falles entweder komplett verkannt haben oder ob sie sie zwar gesehen, die Grundrechte des (jetzigen) Beschwerdeführers aber nicht hinreichend berücksichtigt haben. Dies wäre eine Verletzung des sog. spezifischen Verfassungsrechts (Grundrechte), die das BVerfG nunmehr prüft.

  1. Grundrechtsprüfung:

    1. Bei der Prüfung, ob der Staat in ein Grundrecht eingegriffen hat, werden gelegentlich der klassische und der moderne Eingriffsbegriff vermischt. Oft wird auch mit der Prüfung des klassischen Eingriffs begonnen und nach dessen – u.U. langwierigen – Verneinung mit dem modernen Eingriff fortgefahren.

Diese Vorgehensweise ist unklug, denn der klassische Eingriffsbegriff ist deutlich enger als der moderne. Beide Begriffe müssen voneinander getrennt werden. Für einen Grundrechtseingriff im klassischen Sinn ist erforderlich eine

      • rechtsförmige,

      • unmittelbare,

      • finale und

      • imperative

Maßnahme.3

Einen Eingriff im modernen Sinn (oft als „Beeinträchtigung“4 bezeichnet) stellt dagegen jede Handlung dar, welche die Ausübung der grundrechtlich gewährten Freiheiten erschwert oder sogar ganz unmöglich macht. Da dies schon ausreicht, um einen Grundrechtseingriff zu bejahen, ist es unnötig und verfehlt, zuvor lang und breit zu diskutieren, ob die strengen Voraussetzungen des klassischen Eingriffsbegriffs erfüllt sind. Das kostet wertvolle Zeit und wird den Korrektor nicht erfreuen. Man ziehe in der Klausur also stets den modernen Eingriffsbegriff heran und prüfe dessen Voraussetzungen. Falls die staatliche Maßnahme auch noch die Kriterien des klassischen Eingriffs erfüllt, kann man dies anschließend in einem Satz kurz feststellen, etwa (neutral formuliert): „… Der Beschwerdeführer ist folglich in seinem Grundrecht beeinträchtigt. Darüber hinaus hat der Hoheitsakt rechtsförmigen, unmittelbaren, finalen und imperativen Charakter, sodass auch ein klassischer Eingriff vorliegt.“

    1. Schwierigkeiten treten gelegentlich auf, wenn es darum geht zu beurteilen, ob und wann ein Grundrecht Sperrwirkung ggü. einem anderen Grundrecht, insbesondere ggü. der allgemeinen Handlungsfreiheit, erzeugt.

Generell gilt auch bei Grundrechten die lex specialis-Regel.5 Ein Grundrecht, das einen spezielleren Schutzbereich hat, verdrängt das allgemeinere Grundrecht. Eine Sperrwirkung – v.a. ggü. Art. 2 I GG – wird erzeugt, wenn das spezielle Grundrecht betroffen ist, d.h. wenn sein Schutzbereich eröffnet ist und ein Eingriff in denselben vorliegt.6 Stellt man bspw. bei der Prüfung der Verletzung der Berufsfreiheit fest, dass der Schutzbereich eröffnet und beeinträchtigt ist, ist Art. 2 I GG gesperrt und darf nicht mehr geprüft werden. Stellt man bei der Prüfung von Art. 12 I GG jedoch fest, dass zwar der Schutzbereich eröffnet ist, jedoch kein Eingriff vorliegt, weil die belastende Maßnahme keine berufsregelnde Tendenz aufweist, ist Art. 2 I GG nicht gesperrt.

Grund für die Sperrwirkung von Grundrechten ist, dass spezielle Grundrechte besondere Rechtfertigungsanforderungen für Eingriffe aufstellen. Diese Anforderungen dürfen nicht ausgehebelt werden. Wenn sich also ein Eingriff in Art. 12 I GG als gerechtfertigt und damit die Berufsfreiheit als nicht verletzt erweist, darf man dieses Ergebnis nicht dadurch umgehen, dass man eine Verletzung der allgemeinen Handlungsfreiheit annimmt.

  1. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

    1. Nachdem man im Obersatz gesagt hat, dass die staatliche Maßnahme verhältnismäßig sein müsse, muss man definieren, wann sie verhältnismäßig wäre. Diese Definition fehlt leider oft!

Sie lautet: „Eine Maßnahme ist verhältnismäßig, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zieles geeignet, erforderlich und angemessen ist.“

    1. Auch die Definition der Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i.e.S.) fehlt meistens und es wird wild drauflos argumentiert.

Die Definition lautet etwa (neutral formuliert) so: „Die staatliche Maßnahme ist angemessen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Staates an der Durchführung dieser Maßnahme das Interesse des Betroffenen an der Unterlassung der Maßnahme überwiegt.“

Diese widerstreitenden Interessen müssen sodann argumentativ gegeneinander abgewogen werden. Die Maßnahme kann z.B. der Erlass einer Abrissverfügung sein. Diese Verfügung (bzw. der dahinter stehende Abriss der baulichen Anlage) ist angemessen, wenn das Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung das Interesse des Bauherrn am Erhalt der Anlage überwiegt.

  1. Gesetzgebungskompetenzen: Manchen Klausurbearbeitern scheint das Verhältnis von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungskompetenzen unbekannt zu sein, v.a. wann man eine Annexkompetenz annehmen darf. Oft wird vorschnell eine ungeschriebene Kompetenz bejaht.

 

Zunächst: Da i.d.R. die Länder gesetzgebungsbefugt sind, kommen geschriebene Gesetzgebungskompetenzen nur für den Bund in Betracht (Art. 70 I GG). Die Kompetenzen der Länder sind folglich stets ungeschrieben, sodass es bei der Abgrenzung von geschriebenen und ungeschriebenen Gesetzgebungszuständigkeiten nur um solche des Bundes geht.

Hierbei sind ungeschriebene Rechtsetzungskompetenzen, zu denen auch Annexkompetenzen zählen, immer nur ein „Notanker“. Das heißt, sie kommen nur dann in Betracht, wenn kein geschriebener Kompetenztitel einschlägig ist. Das muss stets sorgfältig geprüft werden. Erst wenn jede erdenkliche Auslegungsvariante einer Kompetenznorm des Grundgesetzes versagt, um eine – geschriebene – Gesetzgebungskompetenz des Bundes bejahen zu können, darf man überlegen, ob eine ungeschriebene Kompetenz (Annexkompetenz, Kompetenz kraft Natur der Sache, Kompetenz kraft Sachzusammenhangs) infrage kommt. Ist auch dies zu verneinen, sind die Länder gem. Art. 70 I GG zuständig.

Noch einmal kurz und knapp: geschriebene vor ungeschriebenen Kompetenzen!

  1. Gesetzgebungsverfahren: Ebenfalls scheint vielen Bearbeitern nicht klar zu sein, wann und v.a. warum ein Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrats bedarf.

Bundesgesetze sind nur dann zustimmungsbedürftig, wenn das Grundgesetz es ausdrücklich vorschreibt. Dies ist der Fall, wenn durch das Gesetz Interessen der Länder betroffen werden. Damit der Bund den Ländern nicht einseitig Verpflichtungen auferlegen bzw. Rechte entziehen kann, müssen die Länder sich damit einverstanden erklären. Das ist eine wichtige Konsequenz aus dem Föderalismusprinzip.

 

1 Vgl. BVerfGE 110, 226 (245).

2 Vgl. Bethge, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, Bundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 2012 (38. EL), § 90, Rn. 428.

3 Vgl. BVerfGE 105, 279 (300).

4 Vgl. BVerfGE 105, 279 (301).

5 Siehe Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, Staats- und Verwaltungsrecht, 5. Aufl., München 2012, § 25, Rn. 2.

6 Vgl. Volker Epping, Grundrechte, 4. Aufl., Berlin/Heidelberg 2010, Rn. 576 f.

21.01.2013/7 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-21 10:31:482013-01-21 10:31:48Häufige Fehler in Klausuren (Teil 2) – Öffentliches Recht
Gastautor

Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)

Fallbearbeitung und Methodik, Lerntipps, Schon gelesen?, Startseite, Strafrecht, Verschiedenes

Wir freuen uns erneut einen Gastbeitrag unseres Lesers Marvin Granger veröffentlichen zu können. In seinem Beitrag möchte er – aus Sicht des Korrektors – auf häufige und vermeidbare Fehler in der Examensklausur hinweisen. Der heutige erste Beitragsteil umfasst sowohl allgemeine methodische Fehler als auch Fehler aus dem Bereich Strafrecht.
 

Häufige Fehler in Klausuren

 

Seit einigen Wochen bin ich als Korrektor sowohl von Klausuren im Examensklausurenkurs als auch von Semesterabschlussklausuren tätig. Einige Fehler – insbesondere formeller Art – fallen uns immer wieder in Klausuren besonders ins Auge, diese ließen sich aber verhältnismäßig leicht vermeiden. Fehltritte wie die nachstehend aufgeführten sollte man tunlichst vermeiden, denn sie werden einen Korrektor im Zweifel dazu bewegen, die Klausur mit einer schlechteren Note zu bewerten.

Im Anschluss an jedes unten aufgeführte Problem finden sich ggf. begründete Formulierungsvorschläge sowie weiterführende Hinweise.

I. Allgemeines/Methodik:

  1. Floskeln: weglassen!

Sie haben im Gutachten nichts verloren, weil sie nichts aussagen und demnach die Falllösung nicht voranbringen. Ins Gutachten gehören vielmehr nur solche Ausführungen, die die Falllösung fördern. Am besten lasst also Wörter wie „unproblematisch“, „zweifellos“, „eigentlich“, „wohl ja/nein“, „eher ja/nein“ usw. weg und bezieht klar Stellung.

Übrigens: Wenn etwas unproblematisch ist, sollte man kein Fass aufmachen, sondern die Tatsache in ein oder zwei Sätzen mit kurzer Begründung feststellen. Gleiches gilt, wenn das Gesetz eine klare Antwort liefert. Hier ist dann nichts „fraglich“, „problematisch“ oder sonst etwas. Wer hier gutachterlich mit „hätte, müsste, könnte“ prüft, verschwendet wertvolle Zeit und verärgert den Korrektor. Der Gutachtenstil ist nur dort anzuwenden, wo eine eingehende Prüfung erforderlich ist. Sonst bitte kurz halten! Ein Rechtsgutachten soll auf dem kürzesten Weg zu einer vertretbaren Lösung führen. Andernfalls setzt man falsche Schwerpunkte.

  1. Gesetzeszitate: möglichst genau!

Nicht wenige Leute zitieren – wenn überhaupt – Gesetze nur nach Paragrafen bzw. Artikeln, jedoch ohne Absätze, Sätze, Halbsätze, Nummern, Varianten o.Ä. anzugeben. Diese müssen aber unbedingt mitzitiert werden! Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit etwa ergibt sich also nicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, sondern aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.

  1. Analoge Gesetzesanwendung: „gemäß § 670 BGB analog“

Das sollte man nicht schreiben – auch wenn es so in vielen Büchern und Aufsätzen steht! „Gemäß“ bedeutet nämlich, dass man eine Norm direkt anwendet, d.h. so, wie sie geschrieben steht. „Analog“ ist dagegen ein anderes Wort für „entsprechend“. Hier wird die Norm nicht direkt, sondern über ihren Wortlaut hinaus angewandt. Wenn man also schreibt „gemäß § 670 BGB analog“, dann heißt das nichts anderes als „§ 670 BGB in direkter und entsprechender Anwendung“. Das ist natürlich ein Widerspruch. Schreibt am besten „analog § 670 BGB“.

  1. Definitionen: Sie müssen bei der Prüfung im Gutachtenstil immer genannt werden, und zwar VOR der Subsumtion!

Viele Bearbeiter machen das nicht. Oft wird die Definition irgendwie in die Subsumtion „hinein gewurschtelt“ – wenn sie überhaupt gebracht wird! Dabei gibt gerade sie den Maßstab für die Subsumtion vor. Nur mit einer brauchbaren Definition kann man letztlich zu einem klaren und nachvollziehbaren Ergebnis gelangen.

II. Strafrecht:

  1. Erfordernis und Definition vorsätzlichen Handelns: Vielfach wird in Klausuren ohne Begründung gesagt, dass der Täter vorsätzlich gehandelt haben müsse. Ist das so – und wenn ja, wo steht das?

Das steht in § 15 StGB. Diese Vorschrift besagt: „Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.“ Zitiert bitte in Klausuren unbedingt diese Norm!

Für die Definition des Vorsatzes sollte man sich am besten am Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB orientieren und bspw. schreiben: „Vorsätzlich handelt, wer alle Umstände kennt, die den objektiven Tatbestand ausmachen (Umkehrschluss aus § 16 I 1 StGB).“ Wenn einem diese Definition nicht einfällt, geht auch die verkürzte Form: „Vorsatz ist das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung [geä. d. Red.].“

Bitte zitiert in jedem strafrechtlichen Gutachten, wenn Vorsatzdelikte zu prüfen sind, wenigstens ein Mal den § 15 und den § 16 I 1 StGB. Im weiteren Verlauf des Gutachtens könnt ihr hinsichtlich des Vorsatzes ja nach oben verweisen.

  1. Begründetheit der Revision: Nicht selten wird der Fehler gemacht, dass die Begründetheitsprüfung der Revision nicht mit den Voraussetzungen des § 337 I StPO eingeleitet wird, sondern die Bearbeiter fallen sofort mit absoluten und relativen Revisionsgründen ins Haus.

Hilfreich zur Lösung dieses Problems ist die Lektüre des § 337 I StPO: „Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.“ Aus dem Wortlaut des § 337 I StPO lässt sich ein zweiteiliges Prüfungsschema ableiten:

    • Gesetzesverletzung

    • Beruhen des Urteils auf der Gesetzesverletzung

Und nun lesen wir noch § 338 StPO: „Ein Urteil ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen …“ Das genügt schon.

§ 338 StPO bezieht sich mithin nur auf den zweiten Teil des Prüfungsschemas – auf das Beruhen des Urteils auf einer Gesetzesverletzung. Ob eine Gesetzesverletzung, die § 338 StPO voraussetzt, vorliegt, muss man zuvor also immer prüfen. Erst anschließend kann man beurteilen, ob die festgestellte Gesetzesverletzung überhaupt einen in § 338 StPO aufgezählten absoluten Revisionsgrund darstellt. Wenn ja, kann man sich eine eingehende Prüfung des Beruhens des Urteils auf der Gesetzesverletzung sparen, denn das wird ja nach § 338 StPO vermutet. Ist hingegen kein absoluter Revisionsgrund gegeben, kann es sich nur um einen relativen Revisionsgrund handeln und man muss auch noch das Beruhen des Urteils auf dem Gesetzesverstoß prüfen.

19.01.2013/21 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2013-01-19 10:00:342013-01-19 10:00:34Häufige Fehler in Klausuren (Teil 1)
Redaktion

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess

Lerntipps, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht, ZPO


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess” atoledo.com von Prof. Dr. Klaus Schreiber

gibt einen Überblick über ein Thema, das vor allem im zweiten Staatsexamen von Bedeutung ist. Als besondere Ausprägung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sollte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aber (etwa in der mündlichen Prüfung des ersten Examens) in seinen Grundzügen auch den Studierenden bekannt sein. Der vorliegende Beitrag stellt nach einer Einleitung Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Instituts vor.
Den Beitrag findet Ihr hier.

17.01.2013/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-01-17 10:00:142013-01-17 10:00:14Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zivilprozess
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Renate Künast, MdB

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.

Unsere Gesprächspartnerin ist diesmal Renate Künast. Eine Vorstellung kann hier fast unterbleiben, sollte Frau Künast doch jedem als Bundesministerin a.D., Fraktionsvorsitzende der Grünen sowie als ehemalige Bundesvorsitzende der Grünen bekannt sein. Interessant ist, dass sie nach einem Studium der Sozialwissenschaft auch ein Jurastudium erfolgreich absolviert hat und zeitweise als Anwältin tätig war.

1. Name:

Renate Künast

2. Alter:

57

3. Studiert von bis:

1977-82 (1. Staatsexamen)

4. Studienort:

Freie Universität Berlin

5. Beruf:

Sozialarbeiterin, Anwältin

6. Frau Künast, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…

…Weg und Mittel, um einen gesellschaftlichen Wandel voranzutreiben.

7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?

Meine Arbeit als Sozialarbeiterin in Tegel hat meinen Blick auf die Welt geschärft. Wir haben damals Neues probiert, im Kleinen. Es war mir aber schnell klar, dass ich doch lieber an den größeren Rädern drehen wollte. Das große Rad hat mich auch bei all den Anti-AKW-Demos beschäftigt. Da habe ich mich entschlossen Jura zu studieren.

8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?

Berlin ist und bleibt eine spannende und aufregende Stadt. Aber ein paar Auslandssemester sind auch sinnstiftend.

9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?

Besonders das Strafrecht hat mich fasziniert. Ich habe dann auch als Anwältin in diesem Bereich gearbeitet. Das Verfassungsrecht hat mich wegen der politischen Komponente gereizt. Was ist (schon) gesellschaftlicher Konsens und wird verfassungspolitischer Auftrag durch das Grundgesetz…?

10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?

Ich hatte keine.

11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?

Man glaubt es mir nicht, aber im Grunde bin ich ein schüchterner Mensch. Zu Beginn meines Studiums habe ich eine Weile gebraucht um zu erkennen, dass, wer am meisten redet, nicht unbedingt das Klügste sagt. Heute würde ich einer Jurastudentin raten: Du hast genauso viel auf dem Kasten wie die Jungs! Misch Dich ein!

12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?

Meine Politisierung fand relativ zeitgleich statt. Ich hatte die Erfahrung gemacht, dass die Dinge eben nicht alternativlos sind. Ich bin dann nur folgerichtig der Alternativen Liste für Demokratie und Umweltschutz beigetreten. Ein großes Thema war damals auch Atomkraft. Noch vor Tschernobyl war uns klar, dass wir für den Ausstieg kämpfen müssen. Während ich meinen großen Zivilrechtschein gemacht habe, bin ich zwischen Berlin und der freien Republik Wendland hin- und hergependelt. Eine aufregende Zeit!

13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?

Ich habe das Examen in einer Zweiergruppe vorbereitet. 10 Monate lang, 5 Mal die Woche von 09:30 bis 19:00 Uhr. Mit langer Mittagspause und kleinem Spaziergang. So ging es gut. Frontal beim Rep hätte ich nicht ertragen.

14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?

Nach dem 1. Examen ging es in den Urlaub und das 2. Examen fand in den letzten Wochen des Berliner Wahlkampfes statt. Da ging es also gleich weiter.

15. Sie sind jetzt Politikerin. War das schon immer ihr Traumberuf?

Man kann ja nur von Dingen träumen, von denen man weiß. Als ich Kind war, habe ich von der Realschule geträumt. Und dann weiter Fachhochschule und dann Berlin. Ich habe immer geträumt – aber Träume sind mir nicht genug.

16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?

Ich bin mir sicher, dass ich trotzdem in der Politik arbeiten würde.

17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?

Wenn ich nur einen Tag Zeit hätte, würde ich eine Kommission aus allen juristischen Tätigkeiten einsetzen, die Reformvorschläge für die Juristenausbildung erarbeiten soll.

18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…

… es einem das Wissen an die Hand gibt, die richtigen Fragen zu stellen.

Frau Künast, wir danken Ihnen für das Gespräch!

Das Gespräch führte Tom Stiebert. 

23.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-23 10:00:292012-12-23 10:00:29Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Renate Künast, MdB
Redaktion

Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)

Startseite, Strafrecht, Strafrecht AT, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

“Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)” von Prof. Dr. Klaus Geppert

befasst sich mit einem strafrechtlichen Grundlagenthema. Als Zurechnungstatbestand spielt die Mittäterschaft immer dann eine Rolle, wenn in Klausursachverhalten (was vor allem im ersten Examen nicht selten der Fall sein dürfte) mehr als ein möglicher Täter auftritt. Zu Beginn werden einige Grundfragen der Mittäterschaft (Ausschluss bei eigenhändigen Delikten/Voraussetzungen/gibt es eine fahrlässige Mittäterschaft?) erläutert. Der Hauptteil nimmt verschiedene besonders prüfungsrelevante Sonderfragen (Versuchsbeginn, sukzessive Mittäterschaft, Mittäterexzess etc.) in den Blick. Diese werden anhand aktueller Rechtsprechungsbeispiele erörtert. Insgesamt eignet sich der Aufsatz vor allem zur Auffrischung bereits erworbenen Wissens.
Den Beitrag findet Ihr hier.

18.12.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-12-18 10:00:302012-12-18 10:00:30Die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB)
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Edmund Stoiber

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In unserer regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging.
Unser Gesprächspartner ist diesmal Dr. Edmund Stoiber. Vorzustellen brauchen wir ihn wahrscheinlich kaum: Der bayerische Ministerpräsident a.D. und langjährige CSU-Vorsitzende sollte jedem ein Begriff sein. Nach seinem Leben als Berufspolitiker ist er seit nunmehr fünf Jahren in Brüssel ehrenamtlicher Leiter einer EU-Arbeitsgruppe zum Bürokratieabbau. Startpunkt dieser eindrucksvollen Karriere war auch bei Herrn Dr. Stoiber ein Jurastudium.
1. Name:
Dr. Edmund Stoiber
 2. Alter:
71
3. Studiert von bis:
1962 – 1967
 4. Studienort: 
München
 5. Beruf: 
Ministerpräsident a.D., Rechtsanwalt
6. Herr Dr. Stoiber, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
… die Durchdringung des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
 7. Was hat Sie dazu bewogen Jura zu studieren?
Die exzellente Grundlage für berufliche Vielfalt und für berufliches Management.
 8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ja
 9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Unsere Ausbildung war ganz hervorragend mit vielen interessanten und manchmal auch charismatischen Professoren. Ich habe viele gute Kontakte und Freundschaften geschlossen, die zum Teil bis heute halten. Weniger gefallen hat mir der Hochmut einzelner Professoren gegenüber den „Paukern“ in den Repetitorien.
 10.  Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Eine sehr trockene Angelegenheit mit eher humorlosen Kommilitonen.
 11.  Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Man sollte sofort konsequent in das Studium einsteigen und es nicht zu langsam angehen lassen. Sonst kann es am Ende sehr anstrengend werden!
 12.  Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Natürlich die Freiheiten des Studentenlebens nach einer harten und autoritären Bundeswehrzeit. Aber auch, dass ich plötzlich vieles im Alltag unter einem juristischen Blickwinkel gesehen habe.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Für mich war es damals eine große Hilfe.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Mit meiner Familie gefeiert!
15. Sie sind jetzt Ministerpräsident a.D. und zudem für die EU- Arbeitsgruppe zum Bürokratieabbau tätig. War das schon immer ihr Traumberuf?
Scherzhaft habe ich in früheren Jahren manchmal zu Uli Hoeneß gesagt: Mein Traumberuf wäre eigentlich seiner, Manager des FC Bayern München. Aber auch das Amt des Bayerischen Ministerpräsidenten und CSU-Vorsitzenden kam – jedenfalls für mich – einem Traumberuf sehr nahe. Mein Brüsseler Engagement ist dagegen kein Beruf. Hier versuche ich ehrenamtlich einen kleinen Beitrag zu leisten, dass die Europäische Union bürgernäher und weniger bürokratisch agiert.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Das ist schwer zu sagen. Vielleicht tatsächlich in Richtung meines Traumberufs: als Manager eines Sportvereins.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Ich würde noch mehr auf das achten, was sich im Vergleich zu meiner Studentenzeit schon sehr verbessert hat: Internationalität. Angesichts der Vernetzung der Welt wird dies immer wichtiger.
18.  Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…man den Durchblick haben muss.
 
Herr Dr. Stoiber, wir danken Ihnen für das Gespräch!
 
Das Gespräch führte Stephan Pötters.

19.11.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-11-19 15:00:382012-11-19 15:00:38Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Edmund Stoiber
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Alexander Bommes

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In der regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging. 
Unser Gesprächspartner ist diesmal Alexander Bommes. Er ist das neue Gesicht in der ARD Sportschau und dürfte auch durch seine Berichterstattung von den Olympischen Spielen in London einem breiten Publikum bekannt sein. Daneben übernimmt er im nächsten Jahr die Moderation der Boxsendungen in der ARD. Vor seiner Karriere studierte er – was wohl weniger bekannt sein dürfte – Jura und legte auch das Erste Staatsexamen erfolgreich ab. Daneben spielte er auch sehr erfolgreich Handball in der Ersten und Zweiten Bundesliga und war dort sogar Torschützenkönig.



1. Name:
Alexander Bommes
2. Alter:
36 Jahre
3. Studiert von bis:
1997 – 2005
4. Studienort:
Kiel und Köln
5. Beruf:
Journalist / Moderator (ARD „Sportschau“/ ARD „Sportschau Live Boxen“/ NDR „Sportclub“/ NDR „Hamburg Journal“/ NDR „Gefragt-Gejagt“)
6. Herr Bommes, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
… nach wie vor die ideale Grundlage für meine journalistische Tätigkeit. Ich habe gelernt, einer grenzenlosen Fülle an Quellen und Informationen die wirklich wichtigen Fakten zu entnehmen und mich auf das Wesentliche zu konzentrieren. Dazu war das Examen die Eintrittskarte für das Volontariat beim NDR.
7. Was hat Sie dazu bewogen, Jura zu studieren?
Die Rechtsanwalts- und Notartätigkeit meines Vaters und dadurch die frühe Begegnung mit der Materie. Ich war als Kind sehr oft in seiner Kanzlei.
8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Ich hatte zwei: Kiel und Köln. Köln entzieht sich meiner Beurteilung, da ich als Handballprofi nur sporadisch dort war. Kiel ist meine Heimat, ich würde wieder dort studieren, habe allerdings keine Vergleichspunkte. Denke aber, dass eine „klassische“ Unistadt in Deutschland oder im Ausland sehr reizvoll gewesen wäre.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Wer Jura studiert, lernt Selbstständigkeit auf die harte Tour. Ich glaube, dass man in den wenigsten Studiengängen so schnell „nackt in den Erbsen“ steht, wenn man nicht strukturiert vorgeht und sich durch den Paragraphen-Dschungel vorwärts kämpft. Das kann gefallen, weil es Freiraum schafft. Gleichzeitig hat aber genau diese Eigenart des Jurastudiums bei mir auch regelmäßig das Magenziehen verursacht, ich könnte den Anschluss verpassen und gnadenlos untergehen. Ich habe es gerne etwas „verschult“…
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Alle negativen, aber auch die positiven Vorurteile haben sich irgendwie bestätigt – Klischees kommen ja auch nicht von ungefähr. Und nicht alle Studierenden tragen Barbourjacke und Einstecktuch…
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Prüfungsrelevant zu lernen ist der Schlüssel, aber auch genau die Krux an der Sache – was ist denn nun relevant? Ich wünschte, ich hätte Skripten früher entdeckt und mir nicht 23 Lehrbücher gekauft – die habe ich (wenn überhaupt) erst nach dem Examen kapiert.
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Dass man nur als Teamplayer Erfolg haben kann. Ich bin ein riesengroßer Verfechter des Mannschaftssport-Gedankens.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Es ist schon bezeichnend, dass viele Examenskandidaten nach jahrelangem Studium eine prüfungsorientierte Zusammenfassung des Stoffes durch Repetitoren brauchen, um endlich den Wald zwischen den ganzen Bäumen zu sehen; Stichwort „was ist relevant“. Aber das ist der klassische Konflikt von Prüfungskultur und geisteswissenschaftlicher Forschung an Lehrstühlen. Mir hat das Rep damals sehr geholfen, den roten Faden in der Vorbereitung nicht zu verlieren und dranzubleiben.
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Ich habe ja nur eins. Eins, dass nach dem Schriftlichen auf der Kippe stand. Dann habe ich aber 48 Punkte im Mündlichen geholt und anschließend ähnlich viele Biere getrunken.
15. Sie sind jetzt Journalist und Moderator. War das schon immer ihr Traumberuf?
Ja, als ich merkte, dass ich weder Fußballweltmeister noch Tom Cruise in „Eine Frage der Ehre“ werden würde…
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Möglicherweise in Amerika – ich habe dort als Gast in einer Anwaltsfamilie gelebt und mein Traum war es immer, dort zu studieren. Da kam mir aber die Handball-Karriere dazwischen.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Das Jurastudium ist recht einsam und fördert lange Zeit eher die Theoretiker. Das steht meiner Meinung nach aber im Widerspruch zu den Anforderungen im beruflichen Alltag. Ich würde gute Rhetorik und die Fähigkeit, vor anderen zu sprechen und zu debattieren, mehr fördern und gute Leistungen hier examensrelevant belohnen.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
Ist das so?! Danke für das Kompliment…
Herr Bommes, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Tom Stiebert. 
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

24.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-24 10:00:542012-10-24 10:00:54Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Alexander Bommes
Redaktion

Die lustigsten Urteile: Arbeitsrecht

Arbeitsrecht, Für die ersten Semester, Rechtsprechung, Schon gelesen?, Startseite, Zivilrecht

Nach den in den letzten beiden Tagen veröffentlichten lustigsten Urteilen zum Zivilrecht (Teil 1 und Teil 2) wollen wir euch auch den arbeitsrechtlichen Bereich nicht vorenthalten. Auch hier sind die Urteile erneut bunt gemischt: lustige Sachverhalte sind ebenso vertreten wie gereimte Urteile.
Herzlichen Dank an alle, die uns Urteile zugesandt haben. Gratulieren dürfen wir Yasmina Yenimazman, die uns einen Fall des LAG Baden Württemberg zugesendet hat, der deutlich macht, wohin die Langeweile von (arbeitslosen) Juristen führen kann…
Viel Vergnügen beim Lesen!
 
ArbG Detmold 3 Ca 842/07 v. 23.08.2007
 

Der Streit entstand, weil der Beklagte
im Rechtsstreit (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06) vorzutragen wagte,
was nun der Klägerin sehr missfällt. Sie fordert deshalb Schmerzensgeld.
Dass der Beklagte schweigen soll, verlangt sie ferner voller Groll.
 
Was ist der Grund für ihre Klage?
Nun, der Beklagte hat in ……
einst einen Spielbetrieb besessen.
Die Klägerin ihrerseits indessen
erhielt – als Aufsicht eingesetzt
– für diese Tätigkeit zuletzt
als Stundenlohn, wie man das kennt,
nur sieben Euro und elf Cent.
 
Oft kamen dorthin manche Kunden
erst in den späten Abendstunden,
um sich – vielleicht vom Tagesstress
beim Spielen auszuruh’n. Indes
behauptet nunmehr der Beklagte,
dass es die Klägerin dann wagte,
so neben ihren Aufsichtspflichten
noch andere Dinge zu verrichten:
 
So habe sie sich nicht geniert
und auf dem Hocker masturbiert.
Was dabei auf den Hocker troff,
befände sich im Hockerstoff.
Die Spielbar sei aus diesem Grunde
als „Russenpuff“ in aller Munde.
Er habe zwar nun dies Geschehen
nicht selbst vor Ort mitangesehen.
 
Doch hätten Zeugen ihm beschrieben,
was dort die Klägerin getrieben.
Er kündigte aufgrund der Kunde
der Klägerin aus andrem Grunde,
um – dies ließ er jedoch betonen
– den Ruf der Klägerin zu schonen.
Die Klägerin klagte dann sogleich. (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06).
Man einigte sich im Vergleich –
hier mag man die Parteien loben –
denn der Vertrag ward aufgehoben und –
um die Sache abzurunden –
die Klägerin noch abgefunden.
 
Der Klägerin reichte dies nicht hin,
denn ihr steht noch nach Mehr der Sinn.
Sie habe nie vor all den Zockern
sich selbst befriedigt auf den Hockern.
Der Pein, die man ihr zugefügt,
der werde nur durch Geld genügt.
Die Lügen – für sie nicht zu fassen –
muss der Beklagte unterlassen.
 
Die Klägerin beantragt,
 
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 3.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2007 zu zahlen;
 
2. den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, zu behaupten, dass die Klägerin mehrfach sexuelle Handlungen nach Dienstschluss in der Diensthalle der Fa. … GmbH vorgenommen habe;
 
3. dem Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten gegen ihn festgesetzt wird.
 
Der Beklagte beantragt,
 
die Klage abzuweisen.
 
Er meint, es fehle dieser Klage
der Grund, dies stehe außer Frage.
Er habe nichts etwa „erdichtet“
nein, nur in dem Prozess (ArbG Detmold 1 Ca 1129/06) berichtet –
und so die Kündigung begründet –
was vorher Zeugen ihm verkündet
und diesen habe er geglaubt.
Dies sei ihm doch wohl noch erlaubt.
Was nun die Klägerin bestreitet,
das habe er auch nie verbreitet.
Er habe doch nur im Prozess
berichtet, wie gehört. Indes:
er könne schließlich nach Belieben
was dort die Klägerin getrieben
beweisen: erstens durch die Zeugen;
die würden sicher nichts verschweigen.
Und zweitens durch den Stoffbezug
des Hockers, der die Klägerin trug.
Er reichte ihn – den gut verpackten –
bereits zu den Verfahrensakten (ArbG 1 Ca 1129/06 Pl. Hülle Bl. 30),
auf dass nunmehr die Analyse
der Klägerin Tun exakt bewiese.
 
Was die Parteien noch so sagen, ist in der Akte nachzuschlagen.
 
Entscheidungsgründe
 
Die Klage – wie die Kammer findet –
ist vollumfänglich unbegründet.
 
Auch wenn’s der Klägerin missfällt:
Es gibt für sie kein Schmerzensgeld;
denn der Beklagte durfte hier
sich äußern, wie er’s tat. Dafür
gilt dies hier nur in dem Verfahren –
sonst darf er auch nichts offenbaren.
 
Er hat – um auf den Punkt zu kommen –
insoweit etwas wahrgenommen,
was der, der die Gesetze kennt,
„berechtigtes Interesse“ nennt. (Vgl. § 193 StGB.)
Zwar könnte man zu Recht hier fragen:
Darf man denn einfach etwas sagen,
wenn man es nur von anderen hört
und dies, wen es betrifft, empört?
Besteht nicht wenigstens die Pflicht,
dass man sich informiert und nicht
leichtfertig irgendwas verbreitet,
was Anderen Verdruss bereitet?
 
Dass der Beklagte so ganz „locker“
erfand das Treiben auf dem Hocker,
er also nicht aus Zeugenmunde
erfuhr die „sexuelle Kunde“,
hat selbst die Klägerin nicht erklärt.
So war es ihm auch nicht verwehrt
die Kunde für sich selbst zu nützen,
hierauf die Kündigung zu stützen.
Die Klägerin hat nämlich nicht
bestritten, dass hier ein Bericht
der Zeugen stattfand, der Beklagte
nur wiedergibt, was man ihm sagte.
Auch dafür, dass die beiden Zeugen
persönlich vielleicht dazu neigen
bewusst die Unwahrheit zu sagen,
ward im Prozess nicht vorgetragen.
So musste der Beklagte nicht
misstrauen ihrem Tatbericht,
um selbst der Sache nachzugehen,
was in der Spielbar so geschehen.
Nur wenn sein Ziel war zu verletzen,
die Klägerin herabzusetzen,
sie zu verleumden, zu entehren,
war ihm dies deutlich zu verwehren.
Kurz: Es kommt letztlich darauf an,
ob’s der Beklagte selbst ersann,
er also gleichsam phantasierte,
wie sich die Klägerin gerierte.
 
Und deshalb bleibt auch unergründet,
was sich im Hockerstoff befindet
und ob die Zeugen sahn und hörten,
was dem Beklagten sie erklärten.
Nein, der Beklagte muss mitnichten
ein hohes Schmerzensgeld entrichten.
 
2. Auch unbegründet – ohne Frage –
ist hier die Unterlassungsklage.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen,
dass der Beklagte sozusagen
nun coram publico beschrieben,
was auf dem Hocker sie getrieben.
Nur im Prozess hat er erklärt,
was jetzt die Klägerin empört.
Das durfte er – wie dargestellt,
womit natürlich das entfällt,
was letztlich Grund der Klage war:
die zu befürchtende Gefahr,
dass der Beklagte überall
herumerzählt den „Hockerfall“,
bestrebt ist, unter allen Leuten
was man ihm zutrug zu verbreiten.
 
Die Kosten, dies bleibt noch zu sagen,
sind von der Klägerin zu tragen. (Vgl. § 91 ZPO.)
 
Der Streitwert war nach den Gesetzen (vgl. §§ 61 Abs. 1 ArbGG; 3 ZPO; 23 Abs. 3 RVG) –
wie hier geschehen – festzusetzen.

 
 
 
BAG, Urteil vom 2. 3. 2006 – 2 AZR 53/05 – NZA-RR 2006, 636
Bei diesem Fall ist der Sachverhalt besonders kurios:
 

Der […] Kläger ist seit dem 1. Juli 1992 beim Beklagten, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, als beratender Arzt (Neurologie und Psychiatrie) für Krankenkassen und als ärztlicher Gutachter für Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beschäftigt.
 
In der Zeit vom 8. September 2003 bis 16. Januar 2004 war der Kläger wegen einer Meningoenzephalitis (Hirnhautentzündung mit Auswirkungen auf die Gehirnsubstanz) arbeitsunfähig krank geschrieben. Anfang Dezember 2003 bat die Vorgesetzte den Kläger, an einer Weiterbildung am 8. Januar 2004 in A teilzunehmen. Der Kläger lehnte dies unter Hinweis auf krankheitsbedingte Konzentrationsschwierigkeiten ab.
 
Ab dem 27. Dezember 2003 befand sich der Kläger in einem bis zum 3. Januar 2004 geplanten Skiurlaub in Zermatt (Schweiz).
 
Mit Schreiben vom 23. Januar 2004, dem Kläger am 23. Januar 2004 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers außerordentlich fristlos zum 26. Januar 2004.
 
Der Kläger hat mit seiner Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, er habe seine arbeitsvertraglichen Pflichten während seiner Arbeitsunfähigkeit nicht verletzt. Die gesundheitlichen Einschränkungen auf Grund seiner Hirnhautentzündung seien allein neuropsychologischer Art gewesen. Er habe seine eine hohe Konzentration erfordernde Arbeit im medizinischen Dienst des Beklagten nicht ausüben können. Eigentliche körperliche Probleme habe er nicht gehabt. Das Krankheitsbild habe es nicht verboten, Ski zu fahren. Sein Arzt habe keine Einwendungen gehabt, Sport sei vielmehr sogar wünschenswert gewesen. Er habe sich auch nicht genesungswidrig verhalten.

 
Die Kündigung war dann übrigens erfolgreich. Insbesondere mit der Begründung, dass seine Tätigkeit im medizinischen Dienst der Krankenkassen ein besonderes Vertrauen Außenstehender erfordere. Dieses sei durch die Vorfälle nicht mehr gegeben:
 

Die erhebliche Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht wiegt hier umso schwerer, als der Kläger auf Grund seines beruflichen Aufgabenfeldes in besonderem Maße dazu verpflichtet war, das Vertrauen Außenstehender in die von ihm geleistete Arbeit und die korrekte Aufgabenerledigung seines Arbeitgebers nicht zu erschüttern. Durch sein Verhalten hat der Kläger den Anschein gesetzt, trotz der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit nicht alles zu unterlassen, was einer Genesung abträglich sein könnte. Damit hat er zu erkennen gegeben, dass er die Maßstäbe seiner täglichen Arbeit bei der Begutachtung von Arbeitnehmern, an deren bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Zweifel bestehen, offensichtlich für sich selbst nicht zur Anwendung bringen will.
 

 
LArbG Baden-Württemberg Beschluß vom 13.8.2007, 3 Ta 119/07
Das passiert, wenn einem arbeitslosen Juristen, mit immerhin befriedigendem Staatsexamen langweilig ist. Geld gibts dafür allerdings trotzdem nicht.
 

Der am … 1952 geborene, ledige Kläger bewarb sich mit Schreiben vom 10.12.2006 auf die von dem Beteiligten Ziff. 2 (im Folgenden: Beklagten) ausgeschriebene Stelle einer/eines Juristin/Juristen. […] Erwartet wurden vertiefte Kenntnisse der Leistungsgewährung nach dem SGB II und des Unterhaltsrechts.
Für das Bewerbungsschreiben verwendete der Kläger seinen früheren Briefkopf als zugelassener Rechtsanwalt, wobei der Briefkopf mit zahlreichen „xxx“ und maschinenschriftlichen Änderungen versehen war.
In der Fußzeile des Bewerbungsschreibens war ein Text als „Cetero Censeo“ eingefügt, den der Kläger für den größten Teil seiner derzeitigen Geschäftspost einschließlich Bewerbungsschreiben verwendet. Dieser Text lautet wie folgt:
 
„Im Übrigen bin ich der Meinung, dass die Herren Lustmolche und Sittenstrolche, welche als die „Herren Freier“ regelmäßig in Bordellen verkehren, zu einer Sonderabgabe (Bordell oder Bordellumsatzsteuer) herangezogen werden müssten. Mit diesem Steueraufkommen sollte die Lebenssituation der Menschen in Pflegeheimen und Behinderteneinrichtungen verbessert werden.“
 
Der Bewerbung war u.a. ein Lichtbild beigefügt, das den Kläger anlässlich eines Schachturniers vor einem Schachbrett sitzend zeigt. Auf dem weiter beigefügten Lebenslauf war im Kopf eingetippt „Einsatzbereit! Lässt sich kein X für ein U vormachen!“
 
Der Kläger ist von der Ausbildung her Volljurist. Er legte am 18.03.1980 sein erstes juristisches Staatsexamen mit der Note „befriedigend“ (7,25 Punkte) und am 22.09.1982 sein zweites juristisches Staatsexamen ebenfalls mit der Note „befriedigend“ (7,34 Punkte) ab. Von 1982 bis 1998 war er als selbständiger Rechtsanwalt in verschiedenen Bezirken tätig. Am 29.01.1999 verzichtete er aus wirtschaftlichen Gründen auf die Zulassung als Rechtsanwalt. In seinem Lebenslauf ist angegeben: „Seit 01.02.2000 von bezahlter Arbeit ausgeschlossen“ und „seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt“. Des Weiteren ist im Lebenslauf vermerkt: „Februar 2004 Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg, auserwählt: Herr Weise“.
 
[…] Mit Schreiben vom 20.02.2007 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Stelle leider einer anderen Bewerberin übertragen worden sei.
 
Mit Schreiben vom 27.02.2007 teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er Schadenersatzansprüche in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern geltend mache. Er begründete dies damit, dass der begründete Verdacht einer Diskriminierung wegen seines Alters, seines Geschlechts, seiner Arbeitslosigkeit und seiner politischen Betätigung bestehe.
 
Mit seiner am 12.04.2007 eingegangenen Klage hat der Kläger Schadenersatz in Höhe von sechs Bruttomonatsgehältern begehrt. […] In einem Schreiben vom 12.05.2007 hatte der Kläger als Vergleichsmöglichkeit vorgeschlagen, ihn auf die ebenfalls zu besetzende Stelle eines Sozialdezernenten „zu hieven“. Auf diese Stelle hatte sich der Kläger ebenfalls beworben.
 
[…] Mit Schriftsatz vom 05.06.2007 erweiterte der Kläger die Klage um den Antrag, ihm ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 4.000,00€ zu bezahlen. Im Rahmen dieses Schriftsatzes nahm der Kläger umfangreich dazu Stellung, aus welchen Gründen er in der Fußzeile seiner Geschäftspost den oben angegebenen Text einfüge. Er zitierte hierbei aus seinem Schreiben an das Jobcenter Stuttgart-West vom 19.06.2006, in dem es auszugsweise heißt:
 
„Nachdem die Rotlichtbranche offenbar boomt, können Sie ja versuchen, weitere arbeitslose junge Damen an Frau „N.“ (Studio A. in S) zu vermitteln. Vielleicht begegnet dann ja eine so vermittelte im SM-Studio ihrem früheren Chef wieder, der sie gefeuert hat. … Welch ein „Hallooo“ wäre das wohl ….?!“
 
Der Kläger beantragte, auch für die erweiterte Klage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Mit Beschluss vom 03.07.2007 wies das Arbeitsgericht diesen Antrag auf weitere Prozesskostenhilfe zurück. Der Beschluss wurde dem Kläger am 10.07.2007 zugestellt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers ging am 10.08.2007 ein; sie ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens.
 
[…]
 
2. […] Hierbei scheitert der geltend gemachte Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG schon daran, dass nach den Gesamtumständen des vorliegenden Falls von einer ernsthaften Bewerbung des Klägers um die ausgeschriebene Stelle nicht ausgegangen werden kann. Vielmehr dient die Bewerbung des Klägers ausschließlich dazu, einerseits eine Geldquelle zu erschließen und andererseits – wohl überwiegend – die Behörden und Gerichte aus Frustration über seinen sozialen Abstieg mit scheinbar ernsthaft formulierten Schriftsätzen zu beschäftigen. Letztlich dient das gesamte Verfahren dazu, das System des staatlichen Rechtsschutzes ad absurdum zu führen und der Lächerlichkeit preiszugeben.
 
[…]
 
c) Hingegen kann von einer subjektiv ernsthaften Bewerbung im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Form der Bewerbung und das nachfolgende Verfahren sprechen für sich.
 
aa) Erstes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit ist der vom Kläger als „Ceterum Censeo“ bezeichnete Text, der im Sachverhalt dieses Beschlusses aufgeführt ist. Gerade als Volljurist und langjähriger Rechtsanwalt war dem Kläger bewusst, dass es gegen jegliche Übung im Geschäftsleben verstößt, derartige Bemerkungen in der Geschäftspost anzubringen. Bemerkenswert ist außerdem das beigefügte Lichtbild, das den Kläger vor einem Schachbrett sitzend anlässlich eines Schachturniers zeigt, ferner die Bemerkung im Lebenslauf „seit 01.01.2005 im Zuge der sogenannten Reform Harz IV auf Bahnhofspennerniveau verharzt“ zu sein und die weitere Angabe über eine erfolglose Bewerbung als Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit. Diese Besonderheiten der Bewerbung mussten bei jedem Arbeitgeber den Eindruck hervorrufen, der Bewerber lege es von vornherein nicht darauf an, in die engere Auswahl zu gelangen. Der Kläger war sich auch dessen bewusst, dass er mit der Form seiner Bewerbung eben diesen Effekt erreichte.
 
bb) Diese Indizien werden erhärtet durch die im Gütetermin vorgelegten handschriftlichen Schreiben an den Landrat persönlich. Hierin wird im Schreiben vom 12.05.2007 als Vergleichsmöglichkeit aufgezeigt, den Kläger auf die Position eines Sozialdezernenten „zu hieven“. Zur Begründung für diesen Vergleichsvorschlag führte der Kläger aus, die Position werde entscheidend dazu beitragen, dass er im Alter nicht der Grundsicherung anheimfalle. Er – der Landrat – würde im Interesse der Steuerzahler/innen handeln, wenn er dem vorgeschlagenen Vergleich nähertrete. Es bedarf keiner näheren Ausführungen, dass der Beklagte diesen Vergleichsvorschlag nur als Provokation verstehen konnte.
 
cc) Als letztes Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit der Bewerbung lassen sich die umfangreichen Ausführungen des Klägers zum Hintergrund des in seinen Geschäftsbriefen verwendeten „Ceterum Censeo“ anführen. Unter sexuellen Anspielungen befasst sich der Kläger mit den Themen Prostitution, Bordellen, Freiern und Bordellsteuer, führt aber gleichzeitig aus, dies habe mit seiner Bewerbung nichts zu tun. Welche Bedeutung die ab Anlage K 27 vorgelegten Schreiben, betreffend Dominas und Rotlichtmilieu, demnach haben sollen, ist unerfindlich. Die beigelegte Kleinannonce aus einem Berliner Magazin: „Prallärschiges Weib für alles Unanständige gesucht“ und „Alter Molch, 57, sucht unmoralische Frauen für Sex und Kultur“ sprechen ebenfalls für sich.
 
Die Gesamtumstände der Bewerbung und des weiteren Verfahrens lassen nur den Schluss zu, dass es dem Kläger neben dem möglichen Motiv des Gelderwerbs in diesem Verfahren vornehmlich darum geht, Aufsehen zu erregen und das System des staatlichen Rechtsschutzes lächerlich zu machen. […]

 
 
LAG Hamm v. 28.04.1999 – 14 (6) Sa 43/99;
Das LAG hatte den Anspruch auf den „Pensionärsfreitrunk“ bejaht. Das BAG als Revisionsinstanz konnte den Fall dann mangels Erledigung leider nicht mehr entscheiden. Was Hintergrund dieser Erledigung war (vllt. ein Bierfestbesuch), ist leider nicht mehr ermittelbar.
Freitrunk für Betriebsrentner trotz Einstellung der Eigenproduktion für Bier?
 

Der im November 1936 geborene Kläger wurde bis 1993 von der D. GmbH & Co. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag auf der Grundlage einer Konzernbetriebsvereinbarung über vorzeitigen Ruhestand. Diese sah vor, dass die betroffenen Arbeitnehmer bis zur Vollendung des 60. Lebensjahrs einen monatlichen Freitrunk nach den tariflichen Regelungen und danach einen solchen von 20 l Bier erhalten sollten. Dementsprechend gewährte die frühere Arbeitgeberin und ursprüngliche Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits dem Kläger ab November 1996 monatlich 20 l Bier. Ende 1996 stellte sie die Abgabe des Freitrunks an den Kläger und alle anderen Betriebsrentner ein. Zugleich übernahm der Pensionssicherungsverein aufgrund erheblicher Liquiditätsschwierigkeiten die Zahlung der Betriebsrenten. Zum 1. Oktober 1996 hatte die jetzige Beklagte – die D. AG – die Gesellschaftsanteile der ehemaligen Arbeitgeberin gekauft und entschieden, deren Braustätte aufzugeben. Das nun von einer externen Brauerei gebraute Bier wurde unter dem Namen der früheren Arbeitgeberin vertrieben. […]
Der Kläger hat vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht beantragt festzustellen, dass die D. GmbH & Co. über Januar 1997 hinaus verpflichtet ist, ihm den monatlichen Freitrunk von 20 l Bier zu gewähren. Er hat die Meinung geäußert, Geschäftsgrundlage der Freitrunkvereinbarungen sei nicht gewesen, dass die D. GmbH & Co. das Bier selbst braue. Der Bierbezug sei auch nicht als Sozialleistung zu bewerten, die aus wirtschaftlichen Gründen habe widerrufen werden können. Der Anspruch richte sich nicht gegen den Pensionssicherungsverein. Dieser habe nur die Verpflichtungen zu Geldleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung übernommen. Die D. GmbH & Co. hat die gegenteiligen Standpunkte eingenommen.

 

11.10.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-11 14:00:482012-10-11 14:00:48Die lustigsten Urteile: Arbeitsrecht
Redaktion

Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Manni Breuckmann

Alle Interviews, Interviewreihe, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

In der regelmäßigen Interviewserie “Meine 18 Punkte” stellen wir bekannten Juristen und ehemaligen Jurastudenten 18 Fragen zu ihrem Studium und wie es danach weiterging. 
Unser Gesprächspartner ist diesmal Manni Breuckmann. Er ist einer der bekanntesten Radio – und Fernsehmoderatoren, vor allem als Fußballkommentator hat er sich einen Namen gemacht. Seine Karriere begann er – was wohl weniger bekannt sein dürfte – als Jurist. Nach dem 2. Staatsexamen war er zunächst als Beamter im Presse – und Informationsamt der Bundesregierung in Bonn tätig, bevor er eine Festanstellung beim WDR erhielt. Seit der Saison 2011/2012 ist er als Moderator beim Fußballradio 90elf tätig.

Soeben ist auch sein neues Buch erschienen:  Fußballgipfel – Manni Breuckmann, Uli Hoeneß, Harald Schmidt und Claudia Roth reden über eine Nebensache.
1. Name:
Manni Breuckmann
2. Alter:
61 Jahre
3. Studiert von bis:
1969 bis 1975
4. Studienort:
Bochum und Marburg/L.
5. Beruf:
Journalist
6. Herr Breuckmann, bitte ergänzen Sie folgenden Satz: Jura ist für mich…
…die Basis für vielfältige berufliche Möglichkeiten: der Jurist als Vielzweckwaffe!
7. Was hat Sie dazu bewogen, Jura zu studieren?
Das negative Auswahlverfahren: Lehrer wollte ich nicht werden, Arzt auch nicht (ich kann kein Blut sehen), technisch bin ich eine Null. Außerdem: Ich wollte keine ‚brotlose Kunst’.
8. Würden Sie ihren Studienort wieder wählen?
Beide Orte: ja. Bochum, weil es im heimatlichen Ruhrgebiet liegt, Marburg, weil es einfach eine tolle Studentenstadt ist.
9. Was hat Ihnen am Studium am meisten gefallen und was vielleicht nicht?
Gefallen hat mir, dass ich logisch aufgebaute Denkgebäude kennenlernen konnte. Ansonsten fand ich’s phasenweise sehr trocken und langweilig.
10. Welche Vorurteile hatten Sie vor dem Studium über Jura und Juristen?
Stocksteife konservative Krawattenträger. Hat sich in Teilen bestätigt, aber Gott sei Dank bei den meisten nicht.
11. Was war Ihr größter Fehler während Ihres Studiums bzw. Ihrer Karriere und was können Sie einem Jurastudenten, der gerade mit dem 1. Semester begonnen hat, raten anders zu machen?
Ich war immer sehr „freizeitorientiert“, habe auch als DJ und fürs Radio gearbeitet. Besser ist wahrscheinlich, wenn man es in der Juristerei zu was bringen will: am Ball bleiben, auch wenn es Schwarzbrot zu beißen gibt, kontinuierlich arbeiten.
12. Es gibt ja auch ein „Leben neben dem Jurastudium“: Was war Ihre wichtigste Erfahrung außerhalb des eigentlichen Studiums?
Meine wichtigste Erfahrung, speziell in Marburg: Ich habe gelernt auf eigenen Beinen zu stehen.
13. Und nun natürlich die Gretchenfrage: Wie halten Sie es mit dem Rep?
Das Studium hatte zwei Phasen: erstens Scheine machen, dann per Rep die Grundlagen fürs Examen legen. Ein merkwürdiges System!
14. Was haben Sie als Erstes nach den Staatsexamina getan?
Ich habe als Gerichtsreporter für die NRZ (Neue Ruhr/Rhein Zeitung) gearbeitet, vier Monate später bin ich als Beamter im höheren Dienst beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung in Bonn eingestiegen.
15. Sie sind jetzt Radio-Reporter. War das schon immer ihr Traumberuf?
Radio-Reporter und Moderator waren  immer die Traumberufe. Ich habe das Glück und die Begabung gehabt, das nach einem kurzen Umweg als Vollzeitjob umsetzen zu können.
16. Wo würden Sie sich heute sehen, wenn Sie nicht Jura studiert hätten?
Ich tippe mal sehr darauf, dass ich auch was Journalistisches machen würde.
17. Sie sind für einen Tag Justizminister. Was würden Sie an der Juristenausbildung ändern?
Ganz klar: eine sehr starke Verbindung von Theorie und Praxis.
18. Bitte ergänzen Sie zum Schluss diesen Satz: Jura macht sexy, weil…
…du bei allen juristischen Fragen sofort als Fachmann/-frau gefragt bist, aber in Wirklichkeit keine Ahnung hast.
Herr Breuckmann, wir danken Ihnen für das Gespräch!
Das Interview führte Tom Stiebert. 
Anregungen für weitere Gesprächspartner nehmen wir gerne entgegen.

08.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-08 13:00:162012-10-08 13:00:16Meine 18 Punkte: Das juraexamen.info Interview mit Manni Breuckmann
Redaktion

Willkommen, liebe Erstsemester!

Für die ersten Semester, Verschiedenes

Rechtzeitig zum Semesterstart wollen auch wir von Juraexamen.info alle Erstsemester willkommen heißen! Auch für Euch bieten wir ein breites Angebot an Ratschlägen, Lernmaterial, Wissenswertem, aber auch Lustigem. Das „-examen“ in unserer Domain ist insoweit also keinesfalls abschließend gemeint! Ganz besonders möchten wir in diesem Zusammenhang auf unsere Rubrik „Für die ersten Semester“ hinweisen und unseren kleinen Leitfaden für den Einstieg ins Studium. Hier haben wir in 4 Teilen (1, 2, 3, 4) ganz grundsätzliche Anmerkungen und Ratschläge für Euch zusammengestellt.
In diesem Sinne einen guten Einstieg ins Studium!
Euer Team von Juraexamen.info
 

02.10.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-02 10:29:292012-10-02 10:29:29Willkommen, liebe Erstsemester!
Seite 3 von 41234

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen