• Suche
  • Lerntipps
    • Karteikarten
      • Strafrecht
      • Zivilrecht
      • Öffentliches Recht
    • Examensvorbereitung
    • Fallbearbeitung und Methodik
    • Für die ersten Semester
    • Mündliche Prüfung
  • Examensreport
    • 2. Staatsexamen
    • Baden-Württemberg
    • Bayern
    • Berlin
    • Brandenburg
    • Bremen
    • Hamburg
    • Hessen
    • Lösungsskizzen
    • Mecklenburg-Vorpommern
    • Niedersachsen
    • Nordrhein-Westfalen
    • Rheinland-Pfalz
    • Saarland
    • Sachsen
    • Sachsen-Anhalt
    • Schleswig-Holstein
    • Thüringen
    • Zusammenfassung Examensreport
  • Interviewreihe
    • Alle Interviews
  • Rechtsgebiete
    • Strafrecht
      • Klassiker des BGHSt und RGSt
      • StPO
      • Strafrecht AT
      • Strafrecht BT
    • Zivilrecht
      • AGB-Recht
      • Arbeitsrecht
      • Arztrecht
      • Bereicherungsrecht
      • BGB AT
      • BGH-Klassiker
      • Deliktsrecht
      • Erbrecht
      • Familienrecht
      • Gesellschaftsrecht
      • Handelsrecht
      • Insolvenzrecht
      • IPR
      • Kaufrecht
      • Kreditsicherung
      • Mietrecht
      • Reiserecht
      • Sachenrecht
      • Schuldrecht
      • Verbraucherschutzrecht
      • Werkvertragsrecht
      • ZPO
    • Öffentliches Recht
      • BVerfG Leitentscheidungen & Klassiker
      • Baurecht
      • Europarecht
      • Europarecht Klassiker
      • Kommunalrecht
      • Polizei- und Ordnungsrecht
      • Staatshaftung
      • Verfassungsrecht
      • Versammlungsrecht
      • Verwaltungsrecht
      • Völkerrrecht
  • Rechtsprechungsübersicht
    • Strafrecht
    • Zivilrecht
    • Öffentliches Recht
  • Juri§kripten
  • Click to open the search input field Click to open the search input field Suche
  • Menü Menü
Du bist hier: Startseite1 > Jura

Schlagwortarchiv für: Jura

Tom Stiebert

Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur

Für die ersten Semester, Sachenrecht, Schon gelesen?, Schuldrecht, Startseite, Verschiedenes, Zivilrecht

Oftmals kommen in juristischen Klausuren Probleme mit Fahrzeugen, insbesondere beim Eigentumserwerb, auf. Bekannt sein sollten in diesem Zusammenhang drei wichtige Konstellationen, die gerne abgeprüft werden.
Zu unterscheiden ist dabei stets zwischen dem PKW als Gegenstand, dem Kfz-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II) und dem Kfz-Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I).
(P1) Wie erwirbt man Eigentum an einem PKW?

  • grds. hier gleiche Behandlung wie im gesamten Mobiliarsachenrecht
  • Erwerb nach 929 ff. BGB Einigung Übergabe(surrogat) an PKW
  • grober Fehler: Hier ist stets auf den PKW als bewegliche Sache selbst abzustellen, NICHT auf den KfZ-Brief; dieser hat hinsichtlich des Eigentumsübergangs am PKW keine eigenständige Bedeutung.

 
(P2) Welche Bedeutung hat der Kfz-Brief dann?
Folgende Fallkonstellationen sind klausurrelevant und sollten deshalb beherrscht werden:
a) Einbehaltung des Kfz-Briefs bei Übergabe des PKW
= Indiz für Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts – sonst wäre alles übereignet worden, also auch der Brief selbst (BGH NJW 2006).
b) Bedeutung Briefübergabe für gutgläubigen Erwerb
Besitz am Brief (bzw. Eintragung in Brief) stellt Indiz für Eigentum am Kfz dar – Publizität wird erfüllt, d.h. gutgläubiger Erwerb wird dadurch ermöglicht.
Folge: bei Gebrauchtwagen ist gutgläubiger Erwerb des PKW ohne Vorlageverlangen des Briefes nicht möglich, d.h. wer sich den Brief nicht vorlegen lässt, kann sich nicht auf seinen etwaigen guten Glauben berufen (da dies jedenfalls grob fahrlässig ist).
c) Ausnahme: gutgläubiger Erwerb beim Händler
Auch hier scheidet zwar ein gutgläubiger Eigentumserwerb ohne Eintragung des Händlers in den Brief aus. Hat der Händler aber Besitz am Brief, ist dies eine ausreichende Rechtsscheinbasis für seine Verfügungsbefugnis, vgl. § 366 HGB (BGH WM 1959; NJW 1996). Kann der Händler nicht einmal den Brief vorlegen, muss Bösgläubigkeit auch in Bezug auf die Verfügungsbefugnis bejaht werden.
ACHTUNG: Diese Grundsätze gelten nur beim Erwerb von Gebrauchtwagen, nicht aber bei Neuwagen.
 
(P3) Wem steht das Eigentum am Kfz-Brief zu?
Die Anwendung von § 952 BGB analog ist geboten.
Konkret bedeutet das Folgendes: Die Norm ist entsprechend zu lesen: „Das Eigentum an dem Kfz-Brief steht dem Eigentümer des Kfz zu.“
Im Ergebnis bedeutet dies, dass kein eigenständiges Eigentum am Brief möglich ist, sondern dieses stets nur in Verbindung mit dem Eigentum an dem Fahrzeug selbst begründet wird.
 
(P4) Wann ist ein PKW ein Neuwagen?
Die Rechtsprechung hat den Begriff „fabrikneu“ geprägt. In der Bezeichnung als Neuwagen liegt stets die Zusicherung, dass die nachfolgenden Kriterien erfüllt sind (BGH NJW 2004). Damit ist dieser Problemkreis insbesondere in schuldrechtlichen Konstellationen wichtig. Von der Rechtsprechung wurden verschiedene Kriterien entwickelt (BGH NJW 1980). Ein Kfz ist dann fabrikneu, wenn es noch nicht bestimmungsgemäß als Verkehrsmittel eingesetzt wurde. Tageszulassungen (BGH NJW 2005) stehen dem also nicht entgegen. Auch eine kurze Probefahrt beseitigt diese Eingruppierung nicht. Das eigentliche Alter ist bis zu einer Grenze von ca. 12 Monaten (BGH NJW 2004) dann unerheblich, wenn das konkrete Modell tatsächlich noch hergestellt wird (BGH NJW 2003). Selbstverständlich dürfen durch die Standzeit auch keine Mängel eingetreten sein.
 
 

21.09.2012/6 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-09-21 13:30:342012-09-21 13:30:34Bedeutung des Kfz in der juristischen Klausur
Dr. Stephan Pötters

Mündliche Prüfung: Fragen zur Rechtsgeschichte

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Prüfungsrelevanz
Rechtsgeschichtliche Fragen sind ein beliebter Stoff im Rahmen der mündlichen Prüfung. In den schriftlichen Klausuren tauchen sie im Prinzip nie auf, für das Prüfungsgespräch eignen sie sich hingegen hervorragend um die Allgemeinbildung des Kandidaten zu testen. Außerdem können Fragen zur Rechtsgeschichte von den Prüfern auch gut als „Lückenfüller“ genutzt werden, wenn gegen Ende des Prüfungsgesprächs noch ein paar Minuten überbrückt werden müssen.
Besser kein Risiko eingehen
Natürlich gibt es auch Prüfungstage, an denen überhaupt keine rechtsgeschichtlichen Fragen gestellt werden. Gleichwohl wäre es fahrlässig sich überhaupt nicht auf diese Eventualität vorzubereiten. Besonders hoch ist natürlich die Wahrscheinlichkeit, wenn sich aktuell wichtige Ereignisse der Rechtsgeschichte jähren. Wer etwa im Mai zur Prüfung geladen ist, sollte den „Geburtstag“ des Grundgesetzes im Auge behalten und seine Kenntnisse zur Entstehungsgeschichte unserer Verfassung auffrischen.
Klassische Themenfelder
Wer also gut auf die mündliche Prüfung vorbereitet sein will, sollte zumindest zu den wichtigsten Meilensteinen der (Rechts-) Geschichte und den entsprechenden Eckdaten, Hauptakteuren und Hintergründen über grundlegende Kenntnisse verfügen. Folgende Themenfelder sind meines Erachtens besonders relevant (jeweils mit einigen Stichworten):

  • Entstehungsgeschichte des BGB: Vorgängerregelungen, Kodifikationsstreit, Lex Miquel-Lasker, erste und zweite Kommission, Liberalismus
  • Entstehungsgeschichte des Grundgesetzes: Sechs-Mächte-Konferenz, Frankfurter Dokumente, Rittersturz-Konferenz, Parlamentarischer Rat, Verfassungskonvent auf Herrenchiemsee, Genehmigung durch die Länder
  • Wesentliche Ereignisse und Änderungen des GG nach seinem Inkrafttreten
  • Wichtige Unterschiede zwischen GG und WRV
  • Strafrechtsgeschichte: Germanisches Stammesrecht, Sachsenspiegel, Constitutio Criminalis Carolina, Abschaffung der Folter, Preußisches Allgemeines Landrecht
  • Geschichte der Staatsanwaltschaft
  • Geschichte der EU: Verträge und Vertragsreformen, Erweiterungsrunden
  • Weitere wichtige Gesetze und deren Inkrafttreten
  • Berühmte Juristen und Personen der Zeitgeschichte

Diese kurze Liste erhebt selbstverständlich keinen Anspruch auf Vollständigkeit! Sie ist vielmehr als Denkanstoß zu verstehen welche Themenfelder relevant werden könnten. Durch die Prüfungsprotokolle kann erschlossen werden, ob ein Prüfer gerne rechtsgeschichtliche Fragen stellt und zu welchem Bereich.
Literaturtipps
Angesichts der recht knapp bemessenen Vorbereitungszeit auf die mündliche Prüfung ist es wohl in der Regel zeitlich kaum möglich komplette Lehrbücher zur Rechtsgeschichte durchzuarbeiten. Allenfalls dann, wenn sich ein bestimmter Themenbereich aufdrängt (z.B. bei einem Grundgesetzjubiläum o.ä.), könnte sich hier eine längere Recherche lohnen. Alternativ kann für einen knapperen Überblick auf folgende Literatur zurückgegriffen werden:

  • Im Buch Pötters/Werkmeister, Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen, § 3, bieten wir einen Überblick zu den genannten Themenfeldern sowie eine Reihe von klassischen Fragen, die sich zur Simulation des Prüfungsgesprächs in der Lerngruppe eignen.
  • Zur Entstehungsgeschichte des BGB empfiehlt sich der sehr gelungene Überblick im MüKo-BGB, Säcker, Band 1/1, Einleitung Rn. 8 ff.; ferner Ennuschat/Kresse/Prange, JA 1995, 47 ff.;
  • Zur Entstehungsgeschichte des GG vgl. Kröger, NJW 1989, 1318; vgl. auch Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 3; Sachs, NJW 2009, 1441;
  • Zu den Unterschieden zwischen WRV und GG vgl. von Lewinski, JuS 2009, 505;
  • Zur Strafrechtsgeschichte im MüKo-StGB, Duttke, Band 1, 1. Aufl. 2003, § 15 Rn. 42 ff.;
  • Zur Staatsanwaltschaft vgl. Becker, JuS 1985, 338 ff.;
  • Zum europäischen Integrationsprozess Herdegen, Europarecht, 13. Aufl. 2011, § 4, S. 42 ff.; Maurer, Staatsrecht I, 6. Aufl. 2010, § 4.

09.06.2012/2 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2012-06-09 10:00:382012-06-09 10:00:38Mündliche Prüfung: Fragen zur Rechtsgeschichte
Tom Stiebert

Strafrechtsklausur in Reimen – Das Interview mit dem Dichter

Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Am letzten Wochenende ist unser Beitrag zu einer gereimten Strafrechtsklausur bei euch auf eine überwältigende Resonanz gestoßen.
Viele Leser werden sich sicherlich gefragt haben, ob die Klausur denn tatsächlich echt ist und wie es überhaupt dazu gekommen ist. Wir freuen uns sehr, dass wir mit Tobias Lutzi, dem Autor der Klausur ein Interview führen konnten.

Hallo Tobias. Mit deiner gereimten Strafrechtsklausur hast du ja für eine Menge Erheiterung gesorgt. Unsere Leser interessiert jetzt natürlich auch, was dahinter steckt und wer sich überhaupt traut, so etwas zu machen. Vielleicht stellst du dich deswegen erst einmal kurz selbst vor.
 
Vielen Dank. Ich heiße Tobias Lutzi und studiere inzwischen im 10. Semester Jura in Köln, habe die letzten beiden Jahre allerdings in Paris verbracht. Zur Zeit nehme ich am Willem C. Vis Moot Court teil, dessen Finale in wenigen Wochen in Wien stattfindet. Anschließend beginnt die Examensvorbereitung.
In Köln arbeite ich am Institut für internationales Privatrecht, außerdem für die Kanzlei Osborne Clarke. Daneben engagiere ich mich in der Fachschaft und der Wikipedia-Community.
 
Am meisten interessiert die Leser wahrscheinlich die Frage, wie man auf so eine tolle Idee kommt.
 
Die Idee hatte ich schon länger, bisher habe ich mich aber nie getraut, sie umzusetzen. Inhaltlich muss man beim Reimen schon erhebliche Abstriche machen. Insofern war die Aktion auch primär ein Experiment: Ich wollte testen, ob man es trotz der vielen Zeit, die man für ein Gedicht benötigt, schafft, die wesentlichen Punkte anzusprechen und die Klausur zu bestehen.
 
Trotzdem schon ganz mutig das Ganze, brauchtest du den Schein noch?
 
Ehrlich gesagt hatte ich die Übung schon beim ersten Termin bestanden, so dass von der Prüfung nichts mehr abhing. Ich hatte allerdings die Befürchtung, dass die Klausur in irgendeiner Form von Korrektor oder Dozent missverstanden wird.
 
Hast du dich denn speziell auf den Reim vorbereitet?
 
Ich habe mir am Tag zuvor zwei Stunden Zeit genommen und einen bereits besprochenen Fall in Gedichtsform gelöst. Das hat mir zumindest ein Gefühl dafür gegeben, wie viel Zeit man pro Tatbestandsmerkmal und Handlungsabschnitt ungefähr benötigt. Leider konnte ich mich in der Klausur aber kaum noch an einzelne Reime erinnern – in Anbetracht der vielen Definitionen und Streitstände, die man sich hätte zurechtlegen können, eigentlich schade. Andererseits: Ein zehnseitiges Gedicht hätte bestimmt niemand lesen wollen.
 
Gab es irgendwelche Schwierigkeiten beim Reimen oder ging die Klausur locker durch?
 
Das Ganze hat sich in der Klausursituation doch als ziemlich anspruchsvoll erwiesen. Zwar war der Sachverhalt zum Glück recht zugänglich, immer wieder bin ich auf der Suche nach metrisch passenden Formulierungen und Reimwörtern aber (gefühlt) minutenlang hängen geblieben. Ganz am Ende musste ich dann auch noch feststellen, dass der T in Wirklichkeit A heißt – und aus einem „Oh weh!“ ein „Aha!“ machen.
Eine besondere Schwierigkeit liegt außerdem im Gutachtenstil, der beim Aufbau so gut wie keine Freiheiten lässt und einen immer wieder in den Konjunktiv zwingt. An einigen Stellen konnte ich mir nur mit Interjektionen helfen. Außerdem habe ich bewusst nur Paarreime und (mit wenigen Ausnahmen) Jamben verwandt; kompliziertere Techniken hätten mich – gerade unter Zeitdruck – sicher vollends überfordert.
 
Für einen Juristen war das ja recht ungewöhnlich. Reimst du auch privat?
 
Nur für meine Freundin.
 
Du bist ja nicht der einzige Dichterjurist – gibt’s ein Vorbild?
 
Bei der Fragestellung denkt man natürlich zuerst an Goethe, obwohl ich persönlich viel mehr auf Schiller halte (der sicher kein „Dichterjurist“ war). Keinen von beiden möchte ich mir aber als Vorbild anmaßen.
 
Was hast du denn für ein Feedback bekommen?
 
Ein ziemlich überwältigendes. Vor allem im Internet hat sich die Klausur rasend schnell verbreitet; viele Studenten haben sich über Facebook für die nette Abwechslung in ihrem Studienalltag bedankt. Auch im Kollegen- und Freundeskreis gab es Zuspruch.
 
Und wie sieht’s mit dem Korrektor aus? Der war ja eher langweilig.
 
Dafür aber umso großzügiger. Gerade bei ernsthafter Korrektur sind 5 Punkte eine sehr freundliche Bewertung. Im Übrigen trägt die Ernsthaftigkeit der Korrektur sicher zum Unterhaltungswert der Klausur bei.
 
Was würdest du den Leuten entgegnen, die meinen, dass sind ja nie fünf Punkte.
 
Dass sie damit nicht ganz Unrecht haben; methodisch und inhaltlich hat die Bearbeitung (zwangsläufig) große Lücken. Zu meiner Verteidigung glaube ich aber, die wichtigen Probleme des Falls doch angesprochen und vertretbar gelöst zu haben.
 
Planst du schon die gereimte Examensklausur oder dann lieber auf Nummer sicher gehen?
 
Da wäre dann zumindest genug Zeit für ein anspruchsvolles Versmaß. Aber Spaß beiseite, das wäre sicher eine ziemlich dumme Idee. Eine solide gutachterliche Bearbeitung ist in Versform einfach nicht möglich – und das Examen dann doch eine Spur zu wichtig.
 
Und danach: Pläne für die Zukunft? Eher Lyrik oder weiter Jura?
 
Das schließt sich ja nicht aus. Aber im Zweifel: Jura.
 
Mit deiner Klausur hast du viele Studenten zum Lachen gebracht. Wie kann man das Studium generell noch lustiger gestalten?
 
Allgemein, indem man Freude daran entwickelt. Dazu gehört auch, das Fach nicht immer ganz ernst zu nehmen. Humorvolle Urteile und Aufsätze beweisen regelmäßig, dass das geht. Ein Beispiel: Wieser, NJW 1990, 1971: Die Pfändung von Gartenzwergen. Auf der nächsten Seite ist außerdem ein auf Frühhochdeutsch gereimtes Urteil des AG Schöneberg abgedruckt. Ein weiterer Tipp: Die geniale Kurzgeschichte „Der Vertrag“ von Ludwig Thoma.
 
Willst du unseren Lesern abschließend noch etwas sagen?
 
Dass ich mir sehr über ihre Komplimente gefreut habe.
 
Herzlichen Dank für das nette Interview.

08.03.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-03-08 14:04:122012-03-08 14:04:12Strafrechtsklausur in Reimen – Das Interview mit dem Dichter
Tom Stiebert

16 Punkte im Juristischen Staatsexamen – so einfach kann’s gehen

Lerntipps, Mündliche Prüfung, Schon gelesen?, Startseite, Verschiedenes

Ein Urteil des OVG Koblenz vom 03.02.2012 (Az. 10 A 11083/11.OVG) zeigt, dass eine Verbesserung von einem knappen ausreichend (4,18 Punkten) in der schriftlichen Prüfung zu 16 Punkten im Aktenvortrag durchaus möglich ist.
Was war passiert? Nach einem Notendurchschnitt von 5,75 Punkten bzw. 6,2 Punkten im Ersten Staatsexamen und 4,18 Punkten in den Aufsichtsarbeiten des zweiten Staatsexamen „erreichte die Klägerin im Aktenvortrag des Wahlfachs Steuerrecht 16 Punkte; ihre Wahlfachprüfung wurde mit 7 Punkten bewertet“.
Auffällig ist dabei der deutliche Ausschlag der Note im Aktenvortrag. Aufhorchen lässt insbesondere die Tatsache, dass der Lebensgefährte der Referendarin am gleichen Tag als Prüfer in einer parallelen Prüfungskommission tätig war und dabei auch Kenntnis vom Sachverhalt des Aktenvortrags bereits vor dem Prüfungstag hatte.
Dies mag zwar ein „gewisses“ Indiz dafür sein, dass die Referendarin bereits im Vorfeld Kenntnis vom Sachverhalt hatte. Ausgeschlossen werden könne aber freilich mit letzter Sicherheit nicht, dass es sich nicht um eine „herausragende Einzelleistung“ handelt. Insofern kann der erforderliche Anscheinsbeweis nicht geführt werden.
Fazit: Die Beziehung mit einem erfahrenen Juristen kann durchaus leistungsfördernd wirken!
 

23.02.2012/8 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-02-23 16:54:272012-02-23 16:54:2716 Punkte im Juristischen Staatsexamen – so einfach kann’s gehen
Tom Stiebert

Jura und Karneval perfekt verbunden

Startseite, Verschiedenes

Allen denjenigen, die heute Fasching, Karneval oder Fasteleer feiern und dabei Jura nicht ganz vergessen können oder wollen und allen denjenigen, die auch heute für das Examen lernen müssen sei zur Ablenkung folgende Seite empfohlen:
https://www.karnevalsrecht.de/
In diesem Sinne einen schönen Rosenmontag und Helau und Alaaf! Bringt ordentlich Kamelle mit nach Hause.
 

20.02.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-02-20 09:00:582012-02-20 09:00:58Jura und Karneval perfekt verbunden
Dr. Christoph Werkmeister

Repetitorium: Der Computerbetrug (§ 263a StGB)

Für die ersten Semester, Schon gelesen?, Strafrecht, Strafrecht BT, Verschiedenes


Der Verlag De Gruyter stellt jeden Monat einen Beitrag aus der Ausbildungszeitschrift JURA – Juristische Ausbildung zwecks freier Veröffentlichung auf Juraexamen.info zur Verfügung.
Der heutige Beitrag

„Der Computerbetrug (§ 263a StGB)“ von Dr. Erik Kraatz

befasst sich mit einem äußerst examensrelevanten Strafrechtstatbestand, der unbedingt auch im Detail beherrscht werden sollte.
Den Beitrag findet ihr hier.

12.02.2012/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2012-02-12 10:42:292012-02-12 10:42:29Repetitorium: Der Computerbetrug (§ 263a StGB)
Tom Stiebert

In eigener Sache: Zitierfähigkeit von juraexamen.info

Fallbearbeitung und Methodik, Für die ersten Semester, Lerntipps, Startseite, Verschiedenes

Seit gut 2 ½ Jahren gibt es jetzt unser Angebot von juraexamen.info und sehr zu unserer Freude können wir stetig steigende Userzahlen erkennen. Dies bestätigt uns darin mit unserer Arbeit einen wichtigen und anerkannten Beitrag zur juristischen Ausbildung zu leisten.
Zunehmend wird unsere Seite aber nicht mehr allein von Examenskandidaten besucht, sondern auch von Studenten der unteren Semester. In diesem Zusammenhang rückt die praktische Frage in den Vordergrund, ob es möglich ist, Beiträge von juraexamen.info bspw. in Hausarbeiten zu zitieren.
 
Zitierfähigkeit?
Es geht also um die Frage, ob es sich bei den Artikeln auf juraexamen.info um zitierfähiges Material handelt. Gerade in juristischen Arbeiten ist hierbei ein wisschenschaftlicher Gehalt erforderlich, sodass ein Zitieren aus Skripten im Regelfall ausgeschlossen ist.
Wir verstehen uns selbst als „Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat“ und haben also den Anspruch auch bei unseren Beiträgen wissenschaftliche Standards zu beachten und qualitativ ansprechende Arbeit zu machen, die aber speziell auf unsere Leser als Zielgruppe zugeschnitten ist. Insofern haben wir viele Gemeinsamkeiten mit Ausbildungszeitschriften wie bspw. der JA oder JuS. Hauptunterschied ist nur, dass wir schneller auf aktuelle Entwicklungen, Urteile etc. reagieren können und dass wir eben nicht in gedruckter Form sondern kostenlos im Internet erscheinen.
Wir stellen also nicht nur feststehendes Wissen dar, sondern veröffentlichen auch viele Beiträge mit eigenem wissenschaftlichen Charakter. Zudem werden unsere Artikel auch nicht anonym veröffentlicht, sondern der Autor ist – mit Vor- und Nachnamen – bei jedem Artikel gut erkennbar.
 
Was heißt das im Einzelnen?
Grundsätzlich sind die Beiträge auf juraexamen.info also zitierfähig. Dabei gilt es aber folgendes zu beachten:

  • Zitieren könnt ihr selbstverständlich die Texte und die Bereiche, in denen der Autor eigene Ideen entwickelt und eigene wissenschaftliche Ansätze vertritt, wie also Urteilsanmerkungen, Beiträge zu aktuellen juristischen Themen etc.

Ein Beispiel hierfür ist Johannes Beitrag zur Veröffentlichung von Mailbox-Nachrichten.

  • Abzuraten ist hingegen davon, Aussagen zu zitieren, die nur ein Meinungsspektrum darstellen, ohne dass eine eigene wissenschaftliche Aussage damit verbunden ist. Zur Wiederholung und Examensvorbereitung sind diese Beiträge zwar sehr gut geeignet, zitiert werden sollten dazu aber eher die wichtigen Kommentare, Lehrbücher, Urteile etc.

Ein Beispiel hierfür ist Patricks aktueller Beitrag zur Rückwirkung

  • Ebensowenig sollte bei allgemein bekannten Aussagen und Definitionen auf uns verwiesen werden: Dass Wegnahme Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams bedeutet, mag zwar auch bei uns aufgeführt sein, wurde aber nicht von uns geprägt, sondern durch Rechtsprechung und Literatur entwickelt.

 
Zitierbeispiele
Abschließend wollen wir euch noch zeigen, wie ein ordnungsgemäßes Zitat von juraexamen.info auszusehen hat:
Es bietet sich folgender Aufbau an:
 

  • Traut, Kann der Bundespräsident die Veröffentlichung der Mailboxnachricht verhindern, https://www.juraexamen.info/kann-der-bundesprasident-die-veroffentlichung-der-mailbox-nachricht-verhindern/ (abgerufen am 9.1.2012).

 
Möglich ist auch folgende verlängerte Schreibweise:
 

  • Traut, Kann der Bundespräsident die Veröffentlichung der Mailboxnachricht verhindern, juraexamen.info v. 6.1.2012, https://www.juraexamen.info/kann-der-bundesprasident-die-veroffentlichung-der-mailbox-nachricht-verhindern/ (abgerufen am 9.1.2012).

 
Für welche Zitierweise sich entschieden wird, ist Geschmackssache und allenfalls von den Zitiervorschriften eurer Fakultät abhängig. Da wir feste Hyperlinks verwenden, bleibt die Adresse auch stets gleich, sodass die Beiträge auch nach längerer Zeit abrufbar bleiben. Es ist also dafür gesorgt, dass ein sicheres und genaues Zitieren möglich bleibt.
 
Zukünftig: Quartalszusammenfassung
Um euch aber das Zitieren noch weiter zu erleichtern und um die wichtigsten Beiträge noch besser verfügbar zu machen, planen wir zudem zukünftig Quartalszusammenfassungen zu erstellen. Diese unterscheiden sich dann von gedruckten Zeitschriften nur darin, dass sie allein online als pdf-Version verfügbar sind. Das Zitieren wird dadurch noch erleichtert werden, da man uns dann direkt als (Online)-Zeitschrift zitieren können wird.
 
Hinweis
Trotz des hier Gesagten kann es keine Garantie dafür geben, dass Zitate von juraexamen.info in der Hausarbeit anerkannt werden. Nicht etwa deshalb, weil wir die formellen Kriterien nicht erfüllen, sondern weil Zitate aus dem Internet bei (älteren) Professoren möglicherweise als nicht äquivalent zu bekannten und bewährten Quellen angesehen werden. Vermutlich wird sich dies aber in den nächsten Jahren ändern, schließlich wurden wir auch schon von juristischen Zeitschriften zitiert.

08.01.2012/0 Kommentare/von Tom Stiebert
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Tom Stiebert https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Tom Stiebert2012-01-08 13:41:212012-01-08 13:41:21In eigener Sache: Zitierfähigkeit von juraexamen.info
Dr. Christoph Werkmeister

Fun: J-COP feat. die Herrin des Verfahrens: Jura Soldaten

Verschiedenes

King J-Cop äußert sich zum Thema Examensvorbereitung. Im Vergleich zum bisherigen juristischen Musikangebot durchaus eine gelungene Performance.

13.12.2011/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2011-12-13 21:54:012011-12-13 21:54:01Fun: J-COP feat. die Herrin des Verfahrens: Jura Soldaten
Redaktion

JEX: Neue Kategorien zu Fallmethodik und Studienstart!

Startseite, Verschiedenes

Ab sofort gibt es zwei neue Kategorien unter Lerntips!
Unter Fallbearbeitung und Methodik findet ihr Beiträge rund um das „juristische Handwerkszeug“ für Klausuren und Hausarbeiten, das euch auch noch bis über das Studium hinaus begleiten wird. Daneben soll die ein oder andere aktuelle Entscheidungen im „Klausurstil“ besprochen werden. Dieser Bereich richtet sich vor allem an Fortgeschrittene.
Mit Die ersten Semester haben wir einen (fast) gänzlich neuen Themenkomplex eingeführt, den wir in Zukunft auch weiter ausbauen möchten. Hier geht es vor allem um die „ersten Schritte“ in der Welt des Juristendaseins. Was sind die richtigen Materialien am Anfang? Wie lerne ich richtig? Warum überhaupt Jura? Wie baue ich meine erste Klausur auf? – Wir wollen versuchen, euch eine Hilfestellung für die Beantwortung dieser und anderer Fragen zu geben.
Beide Bereiche stehen natürlich noch ganz am Anfang. Wenn ihr also Ideen habt, welche Themen im einzelnen einen Artikel vertragen könnten, her damit! Oder schickt uns gleich euren eigenen Gastbeitrag! Wir freuen uns darauf.

 
 

14.11.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-14 21:18:082011-11-14 21:18:08JEX: Neue Kategorien zu Fallmethodik und Studienstart!
Redaktion

Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen

Bremen, Examensreport

Im Folgenden präsentieren wir euch den Sachverhalt der 2. Zivilrechtsklausur, der gestern in Bremen im 1. Staatsexamen lief. Wir bedanken uns bei Martin für die Einsendung des Sachverhalts!
Sachverhalt:
Die drei Freundinnen A, B und I haben beschlossen, ihr Hobby zum Beruf zu machen und einen Laden zu eröffnen, in dem ausschließlich Luxus Designerschuhe für Frauen angeboten werden.
Aus diesem Grund haben sie sich geeinigt, eine KG zu gründen mit dem Namen B-KG. A und B sollten dabei mit ihrem privaten Vermögen haften, während I lediglich beschränkt haften sollte. Die Einlagen von A und B sollten jeweils 100.000 EUR betragen, während die von I 300.000 EUR betrug.
Alle haben kurzum ihre Einlagen geleistet. Damit alles schnell umgesetzt werden kann, mieteten A und B im Namen der Gesellschaft bereits Geschäftsräume an, um schnellstmöglich die Ladeneröffnung durchführen zu können. Es wurde auch kurzerhand ein Antrag an das zuständige Gericht gestellt, die Gesellschaft als KG ins Handelsregister einzutragen. Wegen Überlastung des Gerichts erfolgte die Eintragung jedoch erst einige Monate später.
I sah sich gezwungen, auch endlich einen Beitrag für die Gesellschaft zu leisten und wollte nicht weiter untätig sein. Deshalb suchte sie den Schuhdesigner und Hersteller P e.K. auf und verhandelte mit ihm über den möglicherweise künftigen Warenbestand der Gesellschaft. Sie trat dabei im Namen der Gesellschaft auf. Beide haben die Modelle und den Umfang der Lieferung besprochen und sind sich auch einig geworden. Einige Tage später verfasste der P ein Schreiben an die B-KG, das mit der Überschrift „Auftragsbestätigung“ begann. Darin kam ferner zum Ausdruck, dass „er vor einigen Tagen einen Vertrag mit der I als Vertreterin der KG abgeschlossen habe und  nun nochmals um Bestätigung dieser Verkaufsverhandlung bittet“. Dabei hat er ausführlich den Inhalt und den Umfang der Verhandlungen dargestellt. Der Kaufpreis für die Lieferung solle dabei 100.000 EUR betragen. Dieses Schreiben landete bei der KG versehentlich auf dem Stapel „Ablage“. Die Sekretärin heftete dieses zu den Akten, ohne das jemand es zu Kenntnis genommen hat.
Zwei Wochen später wurden die Schuhe geliefert. A und B waren überrascht über diese Lieferung, beschlossen jedoch die Schuhe zur Ladeneröffnung in ihrem Laden anzubieten. Sodann wurden die Schuhe ausgepackt und im Laden ausgestellt. Die neu angestellt Ladenverkäuferin  L entdeckte beim Einsortieren der Schuhe, dass die unterschiedlichen Farben der Schuhe in einander gelaufen sind. L hielt es jedoch für einen Trend in der Luxuswelt und für einen Werbegag der B-KG und dachte sich nichts weiter dabei.
Zwei Wochen nach der Ladeneröffnung kam erstmals I in den Laden und sah die von ihr bestellten Schuhe. Dabei war sie geschockt und erlitt fast einen Herzinfarkt. Umgehend rief sie bei P an und beschwerte sich über die Schuhe. P verwies I jedoch auf die bislang unbezahlte Rechnung von 100.000 EUR. Er fordert die Zahlung nunmehr auch von der I persönlich. I hingegen erwidert, dass es sich nicht um die bestellten Schuhe handelt, da dessen Farbe verlaufen ist. Ferner hat sie bereits ihre Einlage geleistet und kann nicht einfach so ohne weiteres für die Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden, zumal sie ja nur beschränkt haftet. Die Schuhe seien, wie sich auch bislang gezeigt hat, unverkäuflich. Sie sei deshalb nicht bereit, die Ware zu bezahlen. P bestätigt zwar diesen Umstand und entschuldigt sich. Er will jedoch eine erneute Warensendung an die KG vornehmen. Allerdings seien die Schuhe dieser Kollektion bereits alle ausverkauft. Er möchte jedoch anstatt dessen Schuhe aus der Kollektion für den nächsten Sommer liefern. In Übrigem begehrt er von I die sofortige Zahlung.
Bearbeitervermerk: Muss die I an P zahlen?

05.03.2011/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-03-05 11:17:502011-03-05 11:17:50Sachverhalte der 2. Zivilrecht Examensklausur – März 2011 – 1. Staatsexamen Bremen
Dr. Christoph Werkmeister

Fun: Anonymous Lawyer

Verschiedenes

Diesen Fun-Link habe ich von Antonia zugeschickt bekommen: https://anonymouslawyer.blogspot.com/. Schaut es euch mal an, ganz lustig auf jeden Fall.
Es geht um einen fiktiven Hiring Partner einer US-amerikanischen
Großkanzlei, der sich dort austobt. Tatsächlich steckt dahinter Jeremy
Blachman, der an der Harvard Law School studiert hat, danach aber mit Jura lieber
nicht mehr so viel am Hut haben wollte.
Das Blog ist quasi tot, seit der Autor sein Buch herausgebracht hat, aber
die Einträge sind zeitlos:
https://anonymouslawyer.blogspot.com/2004_03_01_archive.html

09.02.2010/0 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2010-02-09 14:08:092010-02-09 14:08:09Fun: Anonymous Lawyer
Dr. Gerrit Forst

BGH: Absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB

Schuldrecht, Zivilrecht

Der 8. Zivilsenat hat sich am 14.1.2009 (VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660 = ZIP 2009, 376 = WM 2009, 524 = ZGS 2009, 186) zu der Frage geäußert, wie die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung bei § 439 Abs. 3 BGB zu definieren ist.
Sachverhalt
Der Käufer hatte von einem Baustoffhändler Bodenfliesen gekauft und diese selber eingebaut. Die Fliesen waren mangelhaft. Daraufhin verlangte der Käufer Nacherfüllung sowie Übernahme der für den Austausch der Fliesen erforderlichen Kosten. Der Beklagte erhob die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB. Das OLG Frankfurt (ZGS 2008, 315) verurteilte den Beklagten auf Übernahme der Kosten für die neuen Fliesen sowie die Kosten des Ausbaus und der Entsorgung der alten Fliesen.
Entscheidung
Der BGH lässt erkennen, dass er einem Anspruch des Käufers auf Ausbau der Fliesen (und dementsprechend auch Schadensersatzansprüche aus §§ 280, 281 BGB) ablehnend gegenüber steht, hält insoweit allerdings eine Vorabentscheidung des EuGH (Art. 234 Abs. 3 EG) darüber für erforderlich, ob die Ablehnung eines solchen Anspruches mit der RL 1999/44/EG vereinbar ist.
Weiter lässt der BGH die Entscheidung, ob der Ausbau geschuldet ist, offen, weil dem Anspruch die Einrede nach § 439 Abs. 3 BGB entgegenstehe. Als Faustregel gilt nach Auffassung des BGH, dass eine absolute Unverhältnimäßigkeit der Nacherfüllung gegeben ist, wenn die Kosten der Nacherfüllung 150% des Werts der Sache im mangelfreien Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen würden. Diese Faustregel ersetze freilich nicht eine Wertung im Einzelfall.
Allerdings stellt sich dem BGH sodann das Problem, dass die RL 1999/44/EG die Einrede scheinbar nur dann gewährt, wenn die Nacherfüllung im Verhältnis zu der anderen Art der Nacherfüllung unverhältnismäßig wäre (relative Unverhältnismäßigkeit). Deshalb legt er dem EuGH als zweite Frage vor, ob § 439 Abs. 3 BGB mit der RL 1999/44/EG vereinbar ist.
Bewertung
Das Urteil ist äußerst examensrelevant, weil es nicht nur eine der streitigsten Fragen des neuen Schuldrechts behandelt, nämlich den Ersatz der Kosten für den Ausbau einer mangelhaften Sache, sondern weil auch die Europarechtskonformität des deutschen Umsetzungsrechts in Frage steht. Der deutsche Gesetzgeber könnte danach binnen kurzer Zeit gezwungen sein, das neue Kaufrecht aufgrund der Rechtsprechung des EuGH erneut zu ändern (s. zuletzt die Änderung des § 474 BGB infolge der EuGH-Rechtsprechung in der Rs. „Quelle“). Jeder Examenskandidat muss dieses Urteil und die damit verbundenen Rechtsfragen kennen! Solange der EuGH nicht entschieden hat, atmet hier allerdings alles große Unsicherheit.
S. auch: Unberath/Cziupka, JZ 2009, 313; Lorenz, NJW 2009, 1633 und AG Schorndorf, 25. Februar 2009, Az: 2 C 818/08.

18.08.2009/2 Kommentare/von Dr. Gerrit Forst
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Gerrit Forst https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Gerrit Forst2009-08-18 09:02:482009-08-18 09:02:48BGH: Absolute Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung i.S.d. § 439 Abs. 3 BGB
Dr. Stephan Pötters

Verhaftung einer HIV-positiven Sängerin wegen ungeschützten Geschlechtsverkehrs

Strafrecht

Eine Verhaftung der Darmstädter Staatsanwaltschaft sorgte für eine heftige öffentliche Diskussion: Eine Popsängerin (ihren Namen wollen wir hier anders als Bild oder Spiegel online nicht nennen) wurde öffentlichkeitswirksam kurz vor einem Auftritt in Untersuchungshaft genommen. Die Bild veröffentlichte hierüber einen ausführlichen Bericht mit intimen Details über das Sexualleben der Beschuldigten. Hiergegen ging der Anwalt erfolgreich mittels einer einstweiligen Verfügung vor. Auch seriöse Zeitungen berichteten ausführlich: Die Süddeutsche Zeitung widmete dem Fall das Thema des Tages (SZ Nr. 88/2009, S. 2) und kritisierte dabei aufs Schärfste die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft, welche die Unschuldvermutung missachtet und die Persönlichkeitsrechte der Beschuldigten verletzt habe. Auch die FAZ Sonntagszeitung diskutierte ausgiebig (Nr. 16/2009, S. 12, 23).
Die Sängerin steht unter dem Verdacht, in mindestens drei Fällen mit unterschiedlichen Männern ungeschützten Geschlechtsverkehr vollzogen zu haben, ohne dabei die Männer darüber aufgeklärt zu haben, dass sie HIV-positiv ist. Einer der Männer trägt seitdem das HI-Virus in sich. Die StA Darmstadt ermittelt wegen des Verdachts einer gefährlichen Körperverletzung. Die Untersuchungshaft begründet sie mit einer „Wiederholungsgefahr“.
Beides – also sowohl die materiellrechtliche Seite als auch die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft – soll hier näher beleuchtet werden. Die sichere Beherrschung beider Themenkomplexe ist für ein erfolgreiches Jurastudium unverzichtbar. Zu beiden Problematiken gibt es umstrittene und auch politisch relevante höchsrichrichterliche Rechtsprechung.
Zunächst einmal allgemein zur Strafbarkeit des Geschlechtsverkehrs von HIV-positiven Menschen: Der BGH geht regelmäßig von einer gefährlichen Körperverletzung (§§ 223 I, 224 I Nr. 1 StGB „Beibringung von anderen gesundheitsschädlichen Stoffen“) aus, wenn der Infizierte seinen Sexualpartner nicht aufgeklärt hat und es zu einer Ansteckung kommt. Schon die Infizierung mit dem HI-Virus ist dabei eine Gesundheitsschädigung iSv § 223 I StGB, auf einen Ausbruch der Krankheit AIDS kommt es nicht an, denn schon der HI-Virus beeinträchtigt die Lebensweise negativ und verursacht so einen pathologischen Zustand (s. auch Schönke/Schröder, § 223 StGB Rn. 7: “ […] Demzufolge ist in diesem Infektionsbereich Körperverletzung nicht erst und nicht nur dann anzunehmen, wenn das „acquired immune deficiency syndrom“ (AIDS) – idR nach bis zu sechs Jahren – voll zum Ausbruch kommt, sondern bereits dann, wenn idR vier bis sechs Wochen nach dem infizierenden Kontakt der „human immune deficiency virus (HIV)“ auftritt; denn bereits infolge dieser HIV-Infektion weicht der körperliche Zustand des Infizierten in pathologisch signifikanter uU auch für andere Krankheitssymptome anfälliger Weise vom Normalbild eines Gesunden ab).
Der Versuch ist im Falle der Nicht-Ansteckung ebenfalls strafbar (vgl. BGH, Urteil vom 04-11-1988 – 1 StR 262/88).
Bei einer entsprechenden Aufklärung des Sexualpartners scheidet eine Strafbarkeit hingegen in der Regel aus, da nur eine Teilnahme an einer eigenverantwortlichen Selbstgefährung vorliegen soll (vgl. hierzu BayObLG, Urteil vom 15.09.1989 – RReg. 1 St 126/89). Die Selbstgefährung ist dabei von der einverständlichen Fremdgefährung abzugrenzen, bei der nur eine Einwilligung in Betracht kommt (vgl. dazu auch unseren Artikel zu Beschleunigungsrennen). Für die Abgrenzung ist dabei nach der Rspr. und der hL das Kriterium der Tatherrschaft maßgebend: Beim Sex haben eben beide Partner „Tatherrschaft“, sodass bei einer Aufklärung des Partners über die Infektion und einer Kenntnis des damit verbundenen Risikos eine eigenverantwortliche Selbstgefährdung anzunehmen ist.
Weiteres Problem  ist das Vorliegen des Körperverletzungsvorsatzes. Dieser wird von der Rechtsprechung in der Regel bejaht. Gleichzeitig wird ein Tötungsvorsatz (Versuch) jedoch verneint, obwohl ja eine Ansteckung mit dem HI-Virus auch heute noch häufig zum Tod führt. Dies begründet der BGH mit der höheren Hemmschwelle bei Tötungsdelikten, weshalb hier an die Bejahung des Vorsatzes besonders hohe Anforderungen zu stellen seien. Diese Rspr. wird in der Lehre zum Teil als widersprüchlich kritisiert und abgelehnt (vgl. Schönke/Schröder, § 223 StGB Rn. 7). Wieder andere Stimmen versuchen eine Zurechenbarkeit im Todesfall aufgrund des idR langen Zeitabstandes zwischen Infektion und Todeseintritt zu verneinen. Im Ergebnis sind wohl alle Ansätze dogmatisch unbefriedigend, gleichwohl verdient der „Kompromiss“ des BGH (also Körperverltzung idR ja, Totschlag/Mord idR nein) bei wertender Betrachtung Zustimmung.
Als zweites nun zur strafprozessualen Problematik: die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft.  Diese sind in § 112 StPO geregelt. Danach sind drei Punkte zu prüfen:
1) Dringender Tatverdacht, § 112 I 1 StPO:
Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer eine Straftat begangen hat, wobei ein strafbarer Versuch ausreichend ist.
2) Ein Haftgrund z.B. § 112 II StPO (muss nach BVerfG immer vorliegen, auch in Fällen des Abs. 3, dann aber – je nach Schwere des Tatverdachts – abgeschwächt):
Vorliegend nannte die Staatsanwaltschaft den Haftgrund der „Wiederholungsgefahr“, § 112a I Nr. 2 StPO.
Ob ein solcher Haftgrund hier tatsächlich anzunehmen ist, erscheint allerdings äußerst fragwürdig. Spätestens nach der Berichterstattung der Bild-Zeitung kann wohl davon auszugehen sein, dass nunmehr jederman(n) von der HIV-Infektion der betroffenen Person Kenntnis erlangt hat.
3. Verhältnismäßigkeit, § 112 I 2 StPO

19.04.2009/5 Kommentare/von Dr. Stephan Pötters
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Stephan Pötters https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Stephan Pötters2009-04-19 11:45:512009-04-19 11:45:51Verhaftung einer HIV-positiven Sängerin wegen ungeschützten Geschlechtsverkehrs
Dr. Christoph Werkmeister

Schneller lesen – erfolgreicher Lernen!

Für die ersten Semester, Lerntipps

Mittlerweile gibt es zahlreiche Speedreading-Seminare, Vorträge und Bücher zu Lese- und Lerntechniken. Viele der dort angebotenen Informationen sind vielleicht selbstverständlich, aber zum Teil werden auch echte wissenschaftliche Erkenntnisse vermittelt, die einem helfen können, den Lernerfolg dauerhaft zu steigern. Eine gute Lesetechnik ist gerade bei der Examensvorbereitung unverzichtbar, denn die große Stoffmenge lässt sich nur mit vertretbarem Zeitaufwand bewältigen. Wenn man schnell oder sogar sehr schnell einen Text „scannen“ kann und trotzdem alle wichtigen Informationen herausfiltern und memorieren kann, ist das durchaus von Nutzen.
Dann bleibt auch mehr Zeit für wirklich wichtige Dinge – und damit meine ich nicht noch mehr Lernen!
Es lohnt sich also meines Erachtens wirklich, sich mit den neuen Speedreading- und Lerntechniken zu befassen. Einige wichtige Tipps werde ich euch in Kürze mal zusammenstellen. Vorab ein paar interessante Links zum Thema:
– https://en.wikipedia.org/wiki/Speedreading
– https://de.wikipedia.org/wiki/Schnelllesen
– https://www.focus.de/schule/lernen/lernatlas/kennen-koennen-lesetechnik_aid_263547.html
– https://www.focus.de/schule/lernen/lernatlas/tid-9043/powerreading_aid_262846.html
– https://www.verlag-gruening.de/downloads/Leseprobe.pdf
– https://www.verlag-gruening.de/downloads/Leseprobe_VR.pdf

13.04.2009/2 Kommentare/von Dr. Christoph Werkmeister
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Dr. Christoph Werkmeister https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Dr. Christoph Werkmeister2009-04-13 11:07:252009-04-13 11:07:25Schneller lesen – erfolgreicher Lernen!
Seite 4 von 41234

Über Juraexamen.info e.V.

Deine Online-Zeitschrift für Jurastudium, Staatsexamen und Referendariat.

Wir sind ein gemeinnütziger Verein aus Bonn und auf Eure Unterstützung angewiesen, sei es als Mitglied oder durch Gastbeiträge. Über Zusendungen und Nachrichten freuen wir uns daher sehr!

Werbung

Anzeige

Neueste Beiträge

  • Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
  • Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
  • Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Weitere Artikel

Auch diese Artikel könnten für dich interessant sein.

Gastautor

Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur

Aktuelles, Deliktsrecht, Examensvorbereitung, Fallbearbeitung und Methodik, Karteikarten, Lerntipps, Rechtsgebiete, Startseite, Uncategorized, Verschiedenes, Zivilrecht, Zivilrecht

Im Ausgangspunkt ist klar: „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“ (vgl. nur BGH, Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 194/18) Damit ist allerdings nicht geklärt, welche Anforderungen […]

Weiterlesen
12.06.2025/0 Kommentare/von Gastautor
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Gastautor https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Gastautor2025-06-12 09:39:522025-06-12 09:39:53Verkehrspflichten in der zivilrechtlichen Klausur
Redaktion

Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW

Aktuelles, Examensreport, Nordrhein-Westfalen, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Uncategorized, Verfassungsrecht

Wir freuen uns sehr, ein Gedächtnisprotokoll zur zweiten Klausur im Öffentlichen Recht des April-Durchgangs 2025 in Nordrhein-Westfalen veröffentlichen zu können und danken Tim Muñoz Andres erneut ganz herzlich für die […]

Weiterlesen
04.06.2025/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2025-06-04 08:43:322025-06-04 08:44:08Gedächtnisprotokoll Öffentliches Recht II April 2025 NRW
Miriam Hörnchen

Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Aktuelles, Examensvorbereitung, Öffentliches Recht, Öffentliches Recht, Rechtsgebiete, Rechtsprechung, Rechtsprechungsübersicht, Startseite, Verwaltungsrecht

Die vom VG Berlin zu beantwortende Frage, ob die Ablehnung einer Bewerbung für den Polizeidienst wegen sichtbarer Tätowierungen rechtswidrig erfolgt, wirft eine Vielzahl examensrelevanter Fragestellungen auf: Aufgrund der Eilbedürftigkeit im […]

Weiterlesen
03.06.2025/0 Kommentare/von Miriam Hörnchen
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Miriam Hörnchen https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Miriam Hörnchen2025-06-03 08:45:032025-06-06 10:50:46Tätowierungen als Einstellungshindernis im Polizeidienst?

Mitmachen

Du hast Lust, Autor bei uns zu werden? Wir freuen uns!

Mitmachen
  • Über JE
  • Das Team
  • Spendenprojekt
  • Gastautor werden
  • Mitglied werden
  • Alumni
  • Häufige Fragen
  • Impressum
  • Kontakt
  • Datenschutz

© juraexamen.info e.V.

Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen