Vielen Dank an Olga für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in Sachsen und Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Die Leipzig-GbR (L-GbR) besteht aus den Gesellschaftern A, B und C und handelt mit Immobilien. Sie kauft, verkauft und verwaltet Grundstücke. Alle Gesellschafter haben Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. Als Eigentümerin der Grundstücke ist die L-GbR samt A, B, und C im Grundbuch eingetragen, § 47 Abs. 2 S. 1 GBO.
Kurze Zeit später scheidet C aus der L-GbR aus. Ihm wird eine Abfindung gezahlt. Trotzdem hat C finanzielle Schwierigkeiten. Außerdem vergessen A und B, C aus dem Grundbuch zu löschen.
C findet einen Kaufinteressenten D, der eines der Grundstücke von L-GbR erwerben will. C zeigt D die Kopie eines ursprünglich abgeschlossen Gesellschaftsvetrages, der ihn als Gesellschafter ausweist. D und C schließen einen notariell beurkundeten Kaufvetrag ab und erklären die Auflassung. C handelte dabei im Namen der L-GbR. D wird dann kurze Zeit später in das Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Erst jetzt bemerken A und B alles. Sie verlangen von D die Grundbuchberichtung, jedenfalls soll D zur „Rückgabe“ verpflichtet werden.D wendet sich an Rechtsanwalt R und möchte wissen, ob die Ansprüche der L-GbR gegen ihn Bestand haben.
Aufgabe 1: Es ist das Gutachten von R dahingehend vorzubereiten, ob die behaupteten Ansprüche gegen D bestehen.
C hat einen Onkel, den O. O hat eine Ranch, auf der er sich mit Pferden beschäftigt. C hilft seinem Onkel O dabei. Kurze Zeit später findet sich ein Kaufinteressent R, der die Ranch des O kaufen will, um dort seine Pferde zu züchten. O hat aber kein Interesse daran, er will weiter selbst die Ranch betreiben. C ist von dem Verhalten des O entsetzt. Kurz danach hat O einen Unfall und muss ins Krankenhaus. C sieht darin eine gute Gelegenheit, die Sache mit der Erbschaft zu erledigen, da er davon ausgeht, dass O sehr krank ist. C stellt einen täuschend echt aussehenden Erbschein her und begibt sich mit dem „Erbschein“ zum Grundbuchamt. Daraufhin wird er ins Grundbuch als Eigentümer der Ranch eingetragen.
Danach kontaktiert C den R und vereinbart mit ihm einen Notartermin. Es wird ein notariell beurkundeter Kaufvertrag geschlossen und die Auflassung erklärt, gleichzeitig bewilligt C zugunsten des R eine Auflassungsvormerkung. Sie wird am 21.12.2012 ins Grundbuch eingetragen. O wird jedoch schnell wieder gesund. Er findet zufällig die Kaufverträge und schaltet einen Rechtsanwalt ein, der einen Widerspruch gegen die Stellung des C als Eigentümer ins Grundbuch am 28.12.2012 eintragen lässt. O wird kurz danach als Eigentümer der Ranch eingetragen.
R weiß davon aber nichts. Er zahlt den vereinbarten Kaufpreis an C. Daraufhin soll der Notar beim Grundbuchamt die Eintragung von R ins Grundbuch bewirken. Der Grundbuchbeamte sagt dem Notar, dass er diese Eintragung nur mit der Zustimmung von O bewirken kann.
Aufgabe 2: Es ist zu prüfen, ob R von O die Zustimmung zur Eintragung verlangen kann.
Aufgabe 3: Unterstellt, dies ist der Fall, mit welchen Zwangsmitteln kann R die Zustimmung durchsetzen?
Schlagwortarchiv für: 1. Staatsexamen
Vielen Dank an Steffi für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Der 27-jährige L ist seit 2002 bei A als Lagerist eingestellt, seit 2007 ist er Lagerleiter. Er verdient 2400 Euro netto im Monat, sein Stundenlohn beträgt 10 Euro. Aufgrund einer Rationalisierung zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit im ersten Quartal 2013 sendet A an alle seine Mitarbeiter Ende 2012 einen Fragebogen, in dem unter anderem nach der Schwerbehinderteneigenschaft gefragt wird. L verneint auf dem Fragebogen die Schwerbehinderteneigenschaft, obwohl ihm als Epileptiker eine Schwerbehinderung im Grad von 60 Prozent bereits bescheinigt wurde. Auch gibt er an, nicht verheiratet oder sonst unterhaltspflichtig zu sein.
Am 2. Januar 2013 wird L dabei beobachtet, wie er Wischblätter für seinen privaten PKW entwendet. Er wird am selben Tag noch von der Personalabteilung des A angehört. A hört daraufhin am 4. Januar schriftlich den Betriebsrat zu einer außerordentlichen, hilfsweise zu einer ordentlichen Kündigung an. Der Betriebsrat stimmt am 7. Januar zu. Da der zuständige Sachbearbeiter erkrankt ist, unterzeichnet der Prokurist P die Kündigung erst am 16. Januar und übergibt sie L an diesem Tag.
L weist sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung am 18. Januar zurück. P hätte ihm gegenüber keine Vollmachtsurkunde vorgelegt. Auch habe er seit 2007 jährlich 200 Überstunden geleistet, die letzten allerdings im Oktober 2012. Diese möchte er vergütet haben. A lehnt eine Vergütung ab und verweist auf Auszüge des Arbeitsvertrages.
Dort heißt es unter 4. Arbeitszeit:
4.1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 42 Stunden.
4.2 (sinngemäß) Die Stunden sind je nach Betriebserfordernissen abzuleisten.
4.3 (sinngemäß) Der Mitarbeiter hat sowohl Sonn- und Feiertagsarbeit als auch Mehrarbeit, je nach Bedürfnis des Betriebes, zu leisten.
4.3. (sinngemäß) Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Mehrarbeit wird nicht vergütet.
Weiter heißt es unter 10. Erlöschen von Ansprüchen:
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 1 Monat, nach Kündigung innerhalb von 2 Monaten geltend zu machen.
Wird den Ansprüchen nicht innerhalb von 14 Tagen entsprochen, kann innerhalb von 3 Monaten Klage erhoben werden.
Werden die Ansprüche nicht rechtzeitig geltend gemacht, sind die verwirkt.
L erhebt am 5. Februar Klage und möchte gegen die Kündigung vorgehen und seine Überstunden bezahlt bekommen. In der Klageschrift beruft er sich das erste Mal auf seine Schwerbehinderung.
Aufgaben
Hat die Klage des L Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
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Sachverhalt
- Es ging es um den Vorsitzenden eines sog. „Rocker-Chapters“ (Untergliederung innerhalb der Rocker-Strukturen)
- Dieser ist Inhaber einer Waffenbesitzkarte (seit 25 Jahren ohne Beanstandungen) und Sportschütze.
- Das LKA hat das zuständige Polizeipräsidium über die zunehmende Gewalt im Rockermillieu informiert. Sowohl das betreffende Chapter als auch der Rocker waren in diesem Zusammenhang jedoch noch nicht auffällig geworden.
- Die Behörde will die Waffenbesitzerlaubnis aufheben.
- Der Betroffene wendet sich an einen Anwalt, der dagegen vorgehen soll.
- Prozessuales: Die Sekretärin soll den Schriftsatz zum Gericht faxen verwechselt jedoch die Nummern. Sie arbeitet schon lange zuverlässig in der Kanzlei. Der Schriftsatz kommt erst nach Ablauf der Klagefrist an.
- Die Behörde erfährt nach der Aufhebung von einer Verurteilung des Rockers wegen Steuerhinterziehung (hinterzogener Betrag 45.000 €). Dies war ihr bisher aufgrund eines Versehens unbekannt geblieben.
Hat die Klage des Rockers Aussicht auf Erfolg?
Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
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Sachverhalt
- Es ging es um eine Änderung der EU-Verträge.
- Die Änderung sieht vor, dass der Rat eine Richtlinie erlassen kann mithilfe derer das Staatsangehörigkeitsrecht harmonisiert werden soll. Die Beschlussfassung soll mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Das Zustimmungsgesetz wird von Bundestag und Bundesrat beschlossen.
- Der Bundespräsident hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und erbittet sich Bedenkzeit. Einige Zeit später lehnt er die Ausfertigung ab.
- Der Bundestag ist mit der Entscheidung des Bundespräsidenten nicht einverstanden.
- Problematisch war hier die Frist, denn stellt man auf den Zeitpunkt der Bitte um Bedenkzeit ab, so wäre das Organstreitverfahren nicht mehr möglich gewesen.
- Fraglich war, ob der Bundestag gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen kann.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Januar 2013 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
E besucht am 20.12.2011 den Weihnachtsmarkt in Hannover. Weil vor dem Glühweinstand soviel Gedränge ist, legt er seine Laptoptasche(Wert 50 €) zusammen mit dem darin befindlichen Laptop(Wert 1.200 €) auf einem vor dem Stand stehenden Steh-‐Tisch ab, um schneller dran zu kommen und nach Bestellung einen Blick auf die beleuchtete Kirche zu haben. Als E zum Tisch kommt, sind Tasche und Laptop bereits von einem unbekannten Täter gestohlen worden, der nicht mehr ermittelt werden kann.
Am 04.12.2012 will E in der Innenstadt von Hannover ein Buch kaufen. In einem Buchladen sieht er den F mit der Laptoptasche, die ihm vor fast einem Jahr auf dem Weihnachtsmarkt geklaut wurde. Sofort nimmt er F die Tasche weg. F berichtet verärgert und zutreffend, dass er die Tasche auf dem Weihnachtsmarkt letztes Jahr neben einem Stand auf dem Boden gefunden habe und zur zuständigen Behörde gebracht habe. Da sich innerhalb der gesetzlichen Frist niemand meldete, habe ihm die Behörde die Tasche mit der Bemerkung ausgehändigt, dass er nun Eigentümer sei. Deshalb verlangt er die Tasche von E zurück. E weigert sich mit der Bemerkung, dass er doch Eigentümer sei. Auch nach einem längeren Gespräch können sich E und F nicht einigen. F lebt in Hildesheim. E lebt in Hannover. Daraufhin erhebt F Klage gegen E auf Herausgabe der Notebook-‐Tasche vor dem Amtsgericht Hannover.
Aufgaben
Ist die Klage zulässig und begründet?
Abwandlung:
F erhebt gegen E Klage vor dem Amtsgericht Hannover auf Wiedereinräumung des Besitzes an der Notebook-‐Tasche. Er begründet seine Klage damit, dass E ihm die Tasche gegen seinen Willen weggenommen habe, ohne dazu berechtigt zu sein. Noch bevor über die Klage entschieden wurde, erhebt E Widerklage vor dem Amtsgericht Hannover mit dem Antrag festzustellen, dass er die Tasche behalten dürfe und dass F dazu verurteilt werden solle, ihm das Eigentum zu übertragen. F sei ungerechtfertigt bereichert.
Aufgaben
Sind Klage und Widerklage zulässig und begründet?
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Sachverhalt
A hat sich bei der S-GmbH an einem schönen, sonnigen Tag einen Sportwagen gemietet und ist damit außerorts auf der Landstraße unterwegs. Die Landstraße ist mit einem Grünstreifen, auf dem in regelmäßigen Abständen Bäume stehen, vom daneben verlaufenden Fußweg getrennt. Plötzlich kommt ihm in einer Kurve der mit überhöhter Geschwindigkeit fahrende, die Mittellinie überschneidende, B entgegen. A will ausweichen, um eine Kollision zu vermeiden. Da er den hinter B folgenden Gegenverkehr nicht gefährden will, ist seine einzige Möglichkeit, geistesgegenwärtig nach rechts auszuweichen. Dabei streift er fahrlässig, aber vermeidbar, einen Baum, so dass der Seitenspiegel des Sportwagens
beschädigt wird. Auf dem Fußgängerweg ist gerade die Rentnerin C mit ihren beiden Hunden unterwegs. Durch den Ausweichvorgang erwischt A unvermeidbar die beiden Hunde. Der Dackel stirbt, der Mischling wird verletzt. C fordert von A Schadensersatz iHv 500€ für die Anschaffung eines neuen Dackels. Bezüglich des Mischlings, an dem sie sehr hängt, verlangt sie 1500€ für eine Operation, um das Hüftgelenk wiederherzustellen. Der Mischling hat einen Wert von 200€. Die Operation hat eine Erfolgswahrscheinlichkeit von 10-20%. Die Einzige Alternative, ein Hunderollstuhl, würde 500€ kosten. Diese Kosten zahlt A nicht. S fordert von A Schadensersatz bezüglich des Spiegels i.H.v. 300€, die A zähneknirschend bei der Rückgabe des Sportwagens begleicht.
A meint nun, dass B für die Ansprüche, die S und C gegen ihn (A) haben, einstehen müsse. Immerhin sei das Ausweichen auch B zugute gekommen. B entgegnet, dass es doch in As Interesse gewesen sei, durch das Ausweichen einer Haftung zu entgehen. Immerhin habe dieser durch die Teilnahme am Straßenverkehr eine Ursache für den Unfall gesetzt.
Aufgaben
Welche Ansprüche hat A gegen B?
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Sachverhalt
B betreibt auf seinem Reiterhof ein Gestüt mit 15 Pferden, die er zur Zucht und zur Vermietung nutzt. Im Oktober 2011 muss er eine eineinhalbjährige Haftstrafe antreten. B tut dies, ohne Vorkehrungen für die Versorgung und Pflege der Pferde zu treffen. Dies wird einige Wochen später dem Landkreis von einigen Pferdefreunden gemeldet, der daraufhin tätig wird.
Der verbeamtete Tierarzt ist bei der Begehung des Hofes über die Zustände schockiert und bittet den nahe gelegenen Reitverein sogleich, vorübergehend für die Pflege und Versorgung der Pferde zu sorgen, ohne ein schriftliches Gutachten abzufassen. Der Reitsportverein nimmt sich der Aufgabe an. Da die Futtervorräte nicht ausreichen, muss er auch neues Futter beschaffen. Die Kosten für Pflege und Futter belaufen sich wöchentlich auf 1.000 Euro, die dem Landkreis in Rechnung gestellt werden.
Am 01.12.2011 geht dem B in der Haftanstalt ein Schreiben des Landkreises zu, in dem er aufgefordert wird, bis zum 15.12.2011 Vorkehrungen für die zukünftige Versorgung der Pferde zu treffen. Andernfalls, so der Landkreis in dem Brief, „könne es zum Eigentumsverlust kommen“. B reagiert auf dieses Schreiben nicht. Nach weiteren sechs Wochen des Zuwartens entschließt sich der Landkreis zur Versteigerung. Der verbeamtete Tierarzt war seit der Bitte an den Reitsportverein nicht mehr in die Angelegenheit involviert. Kontakt zu B wurde seitens des Landkreises nicht mehr aufgenommen. In einer E-‐Mail an den zuständigen Sachbearbeiter heißt es: „Wir sollten jetzt keine weiteren Verzögerungen in Kauf nehmen. Die Sache ist den Landkreis bisher schon teuer genug zu stehen gekommen!“ Die Versteigerung findet daraufhin gem. § 935 II BGB am 15.02.2012 statt. Für die Pferde wird ein Erlös zum Marktwert erzielt.
Im Anschluss daran erhebt B beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Klage, um dem Landkreis zu zeigen, „dass es so nicht geht“. B bringt vor, er sei während der Verbüßung seiner Haftstrafe gleich „ein zweites Mal bestraft worden“ und begehre Genugtuung. Darüber hinaus möchte er durch die Klage die Grundlage für „Klagen auf die Wiedererlangung des Eigentums oder Schadensersatz“ legen. Auch habe der Landkreis die Versteigerung vorher „anordnen“ müssen, so seien ihm Rechtsschutzmöglichkeiten abgeschnitten worden. Der Landkreis entgegnet, bei der Veräußerung habe keine Anordnung ergehen müssen. Auch vorher sein ein Verwaltungsakt nicht zwingend notwendig gewesen.
Aufgaben
1. Wie wird das VG entscheiden?
2. Angenommen, das VG gibt der Klage des B statt. Hat B dann einen Anspruch gegen den Landkreis auf Wiedereinräumung des Eigentums an den Pferden, der durchsetzbar ist? Die Zulässigkeit einer Klage ist hier nicht zu prüfen.
Bearbeitervermerk: Es ist davon auszugehen, dass der Landkreis für die Durchführung des TierSchG zuständig ist. Andere Normen des TierSchG als die nachfolgend abgedruckten, sind nicht zu erörtern.
TierSchG – Auszug:
§ 1
Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3. muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
§ 3
Es ist verboten, […] 3. ein im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut des Menschen gehaltenes Tier auszusetzen oder es zurückzulassen, um sich seiner zu entledigen oder sich der Halter- oder Betreuerpflicht zu entziehen,
§ 16a
Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere
1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2. ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann, […]
§ 18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8a Abs. 5, § 11 Abs. 3 Satz 2 oder § 16a Satz 2 Nr. 1, 3 oder 4 zuwiderhandelt
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Sachverhalt
V will seine Eigentumswohnung in Hannover verkaufen. Zu diesem Zweck wendet er sich an M, die mit ihm einen „Vermarktungsvertrag“ schließt und ihm sagt, sie werde die Wohnung für ihn anbieten; dabei werde für ihn keine Courtage fällig. Sie inseriert die Eigentumswohnung auf der Online-Plattform „Immobilia“ für 250.000€, woraufhin sich der K bei ihr meldet. Bei der Wohnungsbesichtigung, bei der weder V noch seine bei ihm wohnende Lebensgefährtin L zugegen sind, fragt K die M über eine etwaige Hellhörigkeit der Wohnung, da ihm die Wohnruhe sehr wichtig sei. M verneint diese Frage, obwohl sie keinerlei Kenntnis diesbezüglich hat.
Am 15.02. kommt es zum Vertragsschluss zwischen V und K für 250.000€, wobei der Vertrag notariell beurkundet wird. Die Einigung erfolgt in Form der Auflassung. Die Kaufpreiszahlung soll am 30.03. erfolgen, am 31.03. soll dann Wohnungsübergabe sein. Auf Verlangen des K wird weiter vereinbart, dass V ihm die notwendigen Aufwendungen für das Abschleifen und Neuversiegeln des Parketts im Wohnzimmer erstattet. K hatte bei der Wohnungsbesichtigung gesehen, dass es eine Renovierung vertragen könnte.
Auf dem Weg aus dem Notariat heraus fragt V den K, ob er Interesse an dem noch im Wohnzimmer der Eigentumswohnung stehenden Buchenschrank habe. Da K nicht sicher ist, vereinbaren sie, der Schrank solle für 1.500€ als von K erworben gelten, wenn er nicht binnen einer Woche V gegenüber seine Ablehnung erkläre.
Am 18.02. trifft K die L, die er beim Notartermin kennen gelernt hatte, in der Fußgängerzone. Er sagt ihr gegenüber, er habe es sich überlegt und wolle den Schrank doch nicht haben. Dies möge sie bitte dem V erzählen.
Am 31.03. ist schließlich nach Zahlung des Kaufpreises Wohnungsübergabe. K zeigt sich verwundert, dass der Schrank noch immer im Wohnzimmer steht. Er hatte gleich für heute den Parkettleger P bestellt. V und K kommen überein, dass V den Schrank fortschaffen werde. Da dieser sehr schwer ist und seine Zerlegung mehrere Stunden benötigt, kann P das Parkett an diesem Tag nicht versiegeln.
Beim zweiten Termin verlegt P das Parkett und stellt dem K dafür 500 Euro in Rechnung. Darüber hinaus berechnet er weitere 100 Euro, die sich aus den Anfahrtskosten für den ersten vergeblichen Termin(30 Euro) sowie die verlorene Arbeitsstunde(70 Euro) zusammensetzen. K verlangt von V die Erstattung der Kosten. Dieser erstattet dem K jedoch nur die 500 Euro für das Verlegen.
Einige Tage nach seinem Einzug merkt K, dass die Wohnung doch sehr hellhörig ist. Er kann alle Geräusche der Nachbarwohnung bei normaler Lautstärke mithören, obwohl die Trennwand zur Nachbarwohnung massiv ist und der üblichen Betonstärke entspricht. V war die Hellhörigkeit bekannt, er hatte sich nur nie daran gestört. K lässt daraufhin eine Schallisolierung aus Rigipsplatten für 3.500 Euro zum Schallschutz montieren. Dies ist der technisch einzig mögliche Weg, die Schallisolierung zu erreichen.
K verlangt nun von V 3.500 Euro für die Schallschutzmontage sowie die 100 Euro für den P. K meint, auch M müsse für die Schallschutzmontage aufkommen.
Aufgaben
Welche Ansprüche hat K gegen V und M?
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Sachverhalt
A, B und C sind seit der Schulzeit Bekannte. Sie haben in der Folgezeit keine Berufe gelernt, also verdienen sie sich ihr Geld mit „Gelegenheitsjobs“. Im Sommer herrscht mal wieder Geldflaute. A schlägt daher vor, den A, B und C ebenfalls noch aus der Schulzeit bekannten M, der mittlerweile Jura studiert und stets teure Klamotten trägt, zu entführen, um von der Familie des M Lösegeld zu fordern.
Nach Abschluss der Vorbereitungen schreiten A, B und C zur Tat. Sie fangen M auf dem Campusgelände ab, zerren ihn in ihr Auto und bringen ihn zu einer abgelegenen Waldhütte. Dort fesseln sie ihn und verriegeln die Tür von außen. Sodann rufen sie bei der Familie des M an und fordern 500.000€ Lösegeld, anderenfalls würden sie den M umbringen. Tatsächlich haben A, B und C jedoch keinesfalls vor, dem M etwas zu tun. Die Familie erklärt sich zur Zahlung bereit und es wird eine Geldübergabe vereinbart.
Aufgrund des heißen Sommers gibt es in der Region vermehrt Waldbrände. Eines Abends bricht auch im Wald, wo die Hütte mit M steht, ein Feuer aus. M stirbt in den Flammen. Dies haben A, B und C nicht gewollt. Zu einer Geldübergabe kommt es natürlich nicht mehr.
Frustriert gehen A, B, C zum Marktplatz. Dort sehen sie den ebenfalls noch aus Schulzeiten bekannten und verhassten X. A schlägt vor, den X mal „etwas aufzumischen“. Daraufhin stürmen A, B und C auf X zu, zerren ihn in einen dunklen Seiteneingang und beginnen, ihn zu schlagen und zu treten. B und C schlagen und treten beide abwechselnd auf X ein. Dies geht so etwa 30 min von statten, wobei das ganze an Brutalität zunimmt. Schließlich wird A übermütig und springt mit seinen schweren Stahlstiefeln auf den Kopf des X, wodurch dieser schwere Verletzungen erleidet, an denen er sofort stirbt. Der X hatte dies in Kauf genommen. B und C sind schockiert, denn den Tod des X hatten sie keinesfalls gewollt.
Geschockt rennen B und C davon. A folgt ihnen, um sie zu beruhigen. B ist jedoch völlig in Panik durch den Tod des X und meint nun, der A wolle nun auch noch ihn, B sowie den C umbringen. C hingegen hat erkannt, dass A ihnen nichts tun will. Weil er aber vom besserwisserischen Getue des A genervt ist, rät er B „Stich ihn ab“. Als A an B und C herantritt, zückt B daher sein Butterflymesser und sticht auf A ein, bis dieser leblos zusammensackt.
Aufgaben
Wie haben sich B und C strafbar gemacht?
§§ 239a, 239b StGB sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Ramona für die Zusendung des ersten Gedächtnisprotokolls im Jahr 2013 zu der im Januar 2013 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen, sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
S lässt seinen täuschend echt aussehenden Kuscheltierhund, den er für seine Tochter gekauft hat, im Auto zurück. Aus Versehen lässt er jedoch die Batterie des Hundes an, sodass dieser sich im Auto bewegt. Als Polizist P am Auto des S vorbeiläuft und den vermeintlich echten Hund erblickt, bleibt er stehen, um zu überprüfen, ob die Temperatur im Auto nicht zu hoch ist. Auf dem Innenthermometer kann er erkennen, dass sich das Auto bereits auf 55 °C erhitzt hat.
Nach erfolgloser Ermittlung des Fahrzeughalters entschließt sich P, das Auto zunächst ohne Schäden zu öffnen. Als ihm dies ebenfalls misslingt, schlägt er die Autoscheibe mit einem Stein ein, um den Hund zu befreien. Sofort nach Einschlagen bemerkt er seinen Irrtum. P sah sich aber zum Handeln genötigt und beruft sich hierbei auf §§ 2, 17, 18 TierSchG.
Aufgaben:
1. S begehrt vor dem örtlich zuständigen Verwaltungsgericht die Feststellung, dass das Vorgehen rechtswidrig war.
Zusatzfrage: Kann S Reparaturkosten i.H.v. 500 € verlangen?
Im Folgenden findet ihr eine Zusammenfassung der Klausurthemen der im November 2012 gelaufenen Klausuren – soweit vorliegend – im ersten Staatsexamen. Für teilweise abweichende Sachverhalte bitte im Kommentarbereich der jeweiligen Protokolle nachschauen!
Wie immer sind wir dabei vor allem auf eure Mithilfe angewiesen. Damit wir diesen Service auch in Zukunft ausbauen können, schickt uns Gedächtnisprotokolle eurer Examensklausuren an examensreport@juraexamen.info! Nur so können wir euch einen umfassenden Überblick über den wirklich relevanten Examenssstoff liefern!
NRW
ZI
– Verbrauchsgüterkauf über das Internet; paralleles Finanzierungsgeschäft
– Selbstvornahme bei Defekt der Kaufsache
– Schäden beim Käufer durch Defekt einer nicht bestellten Tintenpatrone
ZII
– Reiserecht
– Schockschaden bei Verlust eines Haustieres (wir berichteten)
– „Entgangene Urlaubsfreuden“ als ersatzfähiger Schaden
– Grundsätze des Vertrags zugunsten Dritter und Drittschadensliquidation
– IPR-Zusatzfrage: Anzuwendendes Recht bei grenzüberschreitendem Verbrauchervertrag (Hotelbuchung übers Internet), Art. 6 Rom-I VO
ZIII
– Ein- und Ausbaukosten einer „Autogasanlage“ – angelehnt an den Fliesen-Fall des BGH (wir berichteten hier, siehe auch aktuell hier)
– Abschleppkosten im Rahmen einer Parküberwachung auf Supermarkt-Parkplatz (BGH Urteil v. 02.12.2011 – V ZR 30/11 – wir berichteten)
(lief auch in Hamburg)
S
– Freiheitsberaubung
– Diebstahl; vollendetes Regelbeispiel bei versuchtem Delikt
– Scheinwaffen-Problematik; Abgrenzung Raub – räuberische Erpressung bei Abhebung vom Geldautomat durch Opfer
– actio libera in causa; verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB; Rauschtat
(lief auch in Hamburg)
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt:
M und F leben alleine auf einem kleinen abseits gelegenen, ländlichen Bauernhof. Aus Angst vor Einbruchsdiebstählen schließen sie jeden Abend vom Hausflur aus die Zimmertüren ab, weil sie so vermeiden wollen, dass jemand die Möglichkeit bekommt das ganze Haus zu durchsuchen.
A klettert eines Abends durch das sich im Erdgeschoss befindliche Badezimmerfenster, welches gekippt war. A will im Haus nach Geld und Wertpapieren suchen. Er betätigt den inneren Fenstergriff durch den Spalt des gekippten Fensters und gelangt so ins Badezimmer. Dabei verursacht er allerdings viel Lärm. M wird wach und hastet aus dem Bett mit den Worten: „Jetzt lass ich ihn einbuchten“. F bleibt zunächst im Schlafzimmer. M geht aus dem Haus und fährt seinen auf dem Hof befindlichen Transporter so knapp vor das Badezimmerfenster, dass A keine Chance mehr hat aus dem Fenster zu klettern und zu entkommen.
Als nach einer halben Stunde immer noch keine Polizei gekommen ist, geht F runter und will die Polizei alarmieren. M hat in der Zwischenzeit in dem A den Sohn eines alten Schulfreundes erkannt und beschlossen, entgegen seines ursprünglichen Vorhabens, nicht die Polizei zu alarmieren, weil er A nicht der staatlichen Strafvollstreckung ausliefern will, sondern ihn stattdessen noch etwas „als Abschreckung“ eingesperrt zu lassen. Nach einer Weile will er ihn laufen lassen. F will die Polizei mit ihrem Mobiltelefon anrufen, was ihr M allerdings mit voller Wucht aus der Hand reißt. Dabei erklärt M, er werde A selber in zehn Minuten laufen lassen. F kann schließlich unbemerkt die Badezimmertüre aufschließen und A entkommt sofort, was er schon zuvor vergeblich versucht hatte.
A kommt daher ohne Beute nach Hause. Seine Lebensgefährtin B ist darüber nicht erfreut. Sie erklärt A daraufhin, dass er beim nächsten Mal sein Glück im Nachbarort versuchen soll, weil es dort keine Polizeidienststelle gibt. A solle sich vor dem Bankgebäude verstecken und warten bis ein Bankkunde Geld abhebt. Sodann solle A dem Kunden das Geld gewaltsam entreißen und verschwinden. A gehorcht. Schon am nächsten Tag macht er sich am späten Abend auf den Weg in den Nachbarort; dazu nimmt er sein Fahrrad. Um sich Mut anzutrinken, nimmt er einen großen Schnapsvorrat mit, von welchem er von Anbeginn der Fahrt an auch gehörige Schlucke zu sich nimmt. Schon nach fünf Schlucken spürt A, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht sicher Fahhrad fahren kann. Wegen der späten Abendstunde und der ruhigen Verkehrslage vertraut er jedoch fest darauf, dass nichts passieren werde.
An dem Bankgebäude angekommen versteckt sich A entegegen dem Plan von B in dem Raum, wo sich die Geldautomaten und die Kontoauszugsdrucker befinden. Schon nach kurzer Zeit kommt der Kunde K und will an einem Automaten Geld abheben. A stellt sich ihm frontal in den Weg und streckt seinen Zeigefinger in der Jackentasche aus, sodass es für K den Anschein hat, A habe eine Pistole. A sagt zu K, er solle 500 Euro ziehen und zwar für ihn. K glaubt, dass A bewaffnet ist, ganz so wie A es vorhergesehen hat.
K geht zum Geldautomaten und gibt absichtlich dreimal die falsche PIN ein. Daraufhin wird seine Geldkarte eingezogen. K geht zurück zu A und erklärt, dass etwas mit dem Automaten nicht stimme und er kein Geld bekomme. A ist überrascht und wegen seiner mittlerweile starken Alkoholisierung erheblich in seinen Rekationen eingeschränkt.
Er lässt K gehen. Zwanzig Minuten später findet die Polizei den schlafenden A auf dem Boden neben dem Geldautomaten. A gesteht anschließend sowohl das Geschehen im Bankgebäude als auch den Vorfall bei M und F.
Nach der Tat wird eine Blutprobe von A genommen. Daraufhin wird festgestellt, dass A während des gesamten Tatgeschehens im Bankgebäude jedenfalls im Bereich des § 21 StGB alkoholisiert war. Ggf. war er aber auch bei manchen oder allen in Frage kommenden Taten während dieser Zeitspanne schuldunfähig. Das kann aber nicht abschließend geklärt werden. Sicher festgestellt werden kann nur, dass A während des gesamten Geschehens fest davon aus ging, zu 100 Prozent Herr seiner Entschlüsse und Entscheidungen zu sein.
Aufgaben:
Strafbarkeit von M, A und B?
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
1. Teil:
Rentner K kauft sich im März 2012 einen Audi A4, der benzinbetrieben ist. Daraufhin erwirbt er bei dem Fachunternehmer G eine serienmäßig hergestellte Autogasanlage, die er sich von G einbauen lässt. K will den Audi so umrüsten, dass er von Benzin- auf Gasbetrieb wechseln kann. So können Benzinkosten gespart werden, weil das Gas zum Betrieb des Autos billiger ist. G berechnet dafür, wie verabredet, 2000 Euro (1.400 Euro für die Montage und anschließende Kontrolle etc. und 600 Euro für die eigentlich Anlage). K bezahlt alles vereinbarungsgemäß.
Kurz darauf meint K, dass die Autogasanlage mangelhaft sei, weil das Auto beim Umschalten und Fahren mit Gas immer „ruckelt“. In der Zeit von März bis Juni 2012 bringt K das Auto insgesamt viermal zu G, der unter anderem die Einspritzdüsen austauscht und immer wieder nach Mängeln schaut. Trotzdem ändert sich nichts; G lehnt allerdings in der Folge weitere Arbeiten am Auto ab. G meint, dass es sich wohl um eine nachträgliche Fehlfunktion des Audis handele- als er den Wagen dem K beim letzten Mal zurückgab, habe jedenfalls alles einwandfrei funktioniert.
Daraufhin lässt K im Juni 2012 ein Sachverständigen-Gutachten erstellen. Darin wird festgestellt, dass die Anlage in dem Audi konstruktionsbedingt nicht richtig funktionieren kann und ein Rückbau unumgänglich ist. Der Audi ist aber sehr wohl für einen Gasbetrieb geeignet.
Am 10.08.12 verlangt K schriftlich Rückzahlung des Kaufpreises von 2000 Euro und den Rückbau (also Ausbau) der Autogasanlage. G verweigert dies nach einigen Tagen mit der ziemlich lautstarken Bemerkung, dass er von K nichts mehr hören und sehen wolle.
K lässt die Gasanlage schließlich bei einem anderen Fachunternehmen ausbauen, was ihn 1.100 Euro kostet. Dieses Geld will er von G erstattet bekommen. Zudem macht K Mehrkosten von 1.500 Euro geltend, die entstanden sind, weil er in der Zwischenzeit mit Benzin statt mit Gas fahren musste. G reagiert darauf jedoch nicht.
K sucht anwaltlichen Rat und der Anwalt mahnt nochmals schriftlich unter erneuter Fristsetzung auf Zahlung, allerdings ohne Erfolg. K will nun seine Begehren klageweise durchsetzen. Er will aber auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 400 Euro erstattet bekommen.
Aufgaben:
Stehen K die jeweiligen Zahlungsansprüche gegen G zu?
Bearbeiterhinweis: Es ist davon auszugehen, dass sowohl die 1.500 Euro als auch die 400 Euro angemessen berechnet sind.
2. Teil:
K hat weiter Ärger mit seinem Auto:
Er stellt es an einem Nachmittag im November auf dem fast leeren Parkplatz eines Supermarktes ab; Eigentümer des Grundstücks ist S. K will in der Nachbarschaft mit seiner Tochter deren Geburtstag feiern. Auf dem Parkplatz befand sich ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden.
A ist Abschleppunternehmer und von S beauftragt den Parkplatz auf Falschparker hin zu überwachen. A fällt das Auto des K nach vier Stunden ins Auge und er gibt S Bescheid. S lässt das Kennzeichen im Supermarkt ausrufen, aber es meldet sich niemand. Daraufhin gibt S dem A den Auftrag den Abschleppvorgang einzuleiten
Zur Vorbereitung gehört eine Halteranfrage und das Herbeifahren des Abschleppwagens. A schleppt den Wagen des K tatsächlich ab und bringt ihn auf ein benachbartes, auch im Eigentum des S stehendes Grundstück, das eingezäunt und immer fest verschlossen ist.
Zwischen S und A besteht folgender Auftrag: Für die Überwachung des Parkplatzes bekommt A 300 Euro im Monat im Voraus. Den Abschleppvorgang (150 Euro) und die Vorbereitung (40 Euro) vergütet S dem A direkt in bar nach dem jeweiligen Abschleppen. So auch diesmal.
S verlangt von K Zahlung von 220 Euro (150 Euro Abschleppkosten, 40 Euro für die Vorbereitung und 30 Euro als Anteil an dem monatlichen Überwacherhonorar des A. Ermittelt sind die 30 Euro aus durchschnittlich 10 Falschparkern im Monat).
K verlangt hingegen Herausgabe des Autos. Er sei allenfalls bereit 150 Euro zu zahlen. Es könne ja nicht angehen, dass er sich an den monatlichen Kosten für A beteilige und auch die Vorbereitungskosten werde er nicht bezahlen. Dass S ihm sein Auto nicht herausgebe, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen sei der Wert seines Wagens wesentlich höher als der der Abschleppkosten.
Aufgaben:
1.) Kann K von S Herausgabe des Wagens verlangen?
2.) Wenn ja, wieviel muss er ggf. Zug um Zug zahlen?
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Die Frage des Schockschadens ist einer Entscheidung des BGH nachgebildet, die wir auch bereits besprochen haben.
Sachverhalt
M, gut verdienender Akademiker aus NRW, will mit seiner Frau F und Sohn S sowie dem 14 Monate alten Labradorwelpen Ramos in den Urlaub. Er nimmt telefonisch Kontakt (wie auch die Jahre zuvor) zum Hotelier H auf, der auf seinem Grundstück in Konstanz ein recht günstiges Hotel betreibt. M bucht am 19.10 ein Zimmer (Nr. 14) für sich, F und S inklusive Frühstück für eine Woche.
Einige Zeit zuvor war in dem Hotel ein erheblicher Wasserschaden aufgetreten. H hatte den selbständig arbeitenden Handwerker A beauftragt alles zu reparieren. Das hat A auch fast komplett getan. Allerdings war an der Decke von Zimmer Nr. 14 noch eine Beschädigung, die aber äußerlich nicht erkennbar war und die A unverschuldet nicht repariert hat. Vielmehr hätte es besonderer technischer Mittel bedurft den Schaden zu erkennen. Am 4. 10. gelten die Reparaturen als abgeschlossen.
M, F, S und der Hund halten sich im Hotelzimmer auf. M und F sind im Badezimmer, während S mit dem Hund im Zimmer spielt. Da stürzt ein Teil der beschädigten Decke hinunter und fällt unglücklich auf den Hund. Dieser stirbt schließlich, noch bevor der herbeigerufene Tierarzt kommt.
F hat das mit angesehen und dabei einen Schock erlitten. Sie wurde medikamentös behandelt.
Aufgaben:
F verlangt von H:
1.) Schadensersatz wegen der Anschaffungskosten für einen neuen Hund. Der alte Hund stand im Eigentum der F und F hat nach dem Unfall einen neuen Welpen gekauft.
2.) Schmerzensgeld wegen des erlittenen Schocks
3.) Entschädigung wegen „des ganzen Ärgers“ wegen entgangener Urlaubsfreude.
Zusatzfrage:
Angenommen M bucht ein Einzelzimmer bei B, der ein Hotel in Italien hat und seine Zimmer auf seiner in Deutsch gehaltenen Website anbietet. Auf der Website spricht er auch ausdrücklich deutsche Urlauber an.
Welches Recht findet aus deutschem Blickwinkel Anwendung?
Bearbeiterhinweis: Art. 23 und 25 der RomI-VO sind nicht zu prüfen.
Vielen Dank an Lars für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A betreibt gewerblich einen Shop für Computer und Drucker. Er bietet im Internet auf seiner Website Waren an, die dort bestellt und direkt an die Kunden versandt werden. Um sein Angebot zu erweitern, bietet er in Kooperation mit der B-Bank einen Darlehensservice an, welcher auch über die Internetseite verfügbar ist. Die Bank hat ihm ein Standardformular überlassen, welches ausgefüllt und per E-Mail an die B-Bank geschickt wird.
V bezieht seine Druckerpatronen vom Hersteller H, welcher ihm mitteilt, dass aufgrund eines neuen Verfahrens nicht alle Druckerpatronen dicht sind und es daher in einem von 100.000 Fällen vorkommen kann, dass die Patrone nicht dicht ist und die Tinte herausläuft.
K kauft für private Zwecke einen Computer und einen Drucker des Typs D 90. Diese kosten zusammen 800 €. Zeitgleich füllt er den Darlehensantrag der B Bank aus. Dieses Darlehen soll direkt an K ausgezahlt werden und mit 4 % verzinst werden.
K erhält zwei Tage später per Post von V und B formgerecht und gesetzlich einwandfrei die Bestätigung der Verträge. Die Lieferung der Ware erfolgt wenig später durch T.
Der V hat, da er dachte, der K würde daran Interesse haben, eine Patrone für den Drucker hineingepackt mit einem Schreiben, dass V diese mit 50€ vergüten würde, falls K diese nutzen möchte. K bemerkt weder die Patrone noch, dass er nicht den Drucker Typ D 90, sondern Typ D 80 zugeschickt bekommen hat.
Vier Wochen später ist der Computer aufgrund eines elektronischen Defekts nicht funktionsfähig. Der Austausch würde drei Stunden in Anspruch nehmen. K fordert den V auf diesen auszutauschen, dieser weigert sich und sagt, dass T Schuld an dem Defekt sei, da -was zutrifft-die Ware bei dem Transport nicht genug gesichert war und daher kaputt gegangen ist. K lässt daraufhin den Computer bei X für 100 € reparieren.
K benutzt den von V bestellten Drucker mit der Patrone vom Hersteller H. Aufgrund des Patronendefekts läuft die Tinte aus der Patrone auf den Teppich des K. K muss diesen reinigen lassen für 500 €. Dabei bemerkt er auch, dass er den falschen Drucker geliefert bekommen hat und kontaktiert den V und möchte den eigentlich bestellten Drucker haben.
Die B-Bank hat in der Zwischenzeit von K noch keine Raten auf das ausgezahlte Darlehen von 800 € erhalten. Seit fünf Monaten zahlte K nicht. Die B-Bank möchte nun das Geld von K erstattet bekommen.
Aufgaben
1.) Kann K von V die Kosten der Computerreparatur erhalten?
2.) Kann K von V/H (?) Ersatz der Reinigungskosten des Teppichs in Höhe von 500 € erhalten?
3.)Kann K von V die Lieferung des eigentlichen Druckers Typ D 90 verlangen?
4.) Kann B das Darlehen von K zurückfordern?
Vielen Dank an Paulina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
(Anm.: Der Sachverhalt in NRW war etwas anders gestellt. Siehe dazu die Kommentare unten.)
Nachdem die erste Mannschaft des Stahnsdorfer Basketballvereins e.V. (B) den Sprung in die zweite Bundesliga geschafft hat, beschließt der aus dem Vorsitzenden (V), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bestehende Vorstand, dass die künftigen Heimspiele der ersten Mannschaft in einer angemessenen Sporthalle stattfinden sollen. Weil es in der Umgebung keine adäquate Sporthalle gibt, soll B in Stahnsdorf ein Grundstück erwerben und darauf eine Sport- und Veranstaltungshalle errichten. Die Baukosten sollen sich in der Zukunft durch die Vermietung der Sporthalle an andere Vereine der Region amortisieren.
Bald hat B ein geeignetes Grundstück gefunden, welches dem Stahnsdorfer Landwirt Erich (E) gehört und von diesem als Ackerland genutzt wurde. V wird vom Vorstand beauftragt und ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und das Grundstück ggf. zu erwerben. Im Rahmen der Verhandlungen mit V erzählt der E, er wolle das Grundstück so schnell wie möglich verkaufen. Bleibe er Eigentümer, bestehe die Gefahr, dass er in den nächsten Jahren keine oder deutlich weniger Agrarsubventionen bekomme. Er würde daher auch einen unter dem Verkehrswert (100.000,00 Euro) liegenden Kaufpreis akzeptieren. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gewährleistung ausgeschlossen würde. Nachdem V den Kaufpreis auf 65.000,00 Euro herabgehandelt hat, schließen V – im Namen des B- und E einen Kaufvertrag über das Grundstück unter Ausschluss der Gewährleistung. Schon am nächsten Tag lassen E und V den Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkunden. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass B zwar sofort der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird, der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber erst beantragen soll, nachdem der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Regelungen über den vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden sich im notariellen Kaufvertrag auf Grund eines Versehens nicht.
Bald darauf lässt sich B den Bausatz für eine Sport- und Veranstaltungshalle in Leichtbauweise für 500.000 Euro auf sein Grundstück liefern und die Halle dort aufbauen. Die Halle ist zwar fest mit dem Boden verbunden, ließe sich aber – auch wenn B dies nicht beabsichtigt- abbauen und an einem anderen Ort wieder aufbauen. Durch die Errichtung der Halle erhöht sich der Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000,00 Euro.
Allerdings hat B Probleme, das Kapital für den Kaufpreis des Grundstücks zu beschaffen. Als B zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, setzt ihm E nach mehrfacher Mahnung eine letzte Zahlungsfrist. Als auch diese erfolglos verstreicht, erklärt E schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und versperrt den Mitgliedern des B am 27. April 2012 den Zutritt zum Grundstück. Der Vorstand des B beschließt, nichts gegen die Aussperrung zu unternehmen, sondern sie zu akzeptieren.
Bald darauf veräußert der E das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert von 400.000,00 Euro an Dominik (D) aus Potsdam. Dieser zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
B hingegen schließt einen Pachtvertrag über ein anderes Grundstück mit Friedrich (F). Anschießend verlangt B von E Zutritt zu dem Grundstück, damit die Halle noch vor Beginn der nächsten Spielsaison ab- und auf dem Grundstück des F wieder aufgebaut werden kann. E lehnt das jedoch mit dem Hinweis ab, das Grundstück gehöre ihm nicht mehr und D, sein Rechtsnachfolger, sei zu einer Rückübereignung nicht bereit. Daraufhin fordert B den D auf, ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zutritt zu dem Grundstück zwecks Abbaus der Halle zu verschaffen. D verweigert B aber ebenfalls den Zutritt.
B will nun die Halle von E oder D, notfalls jedenfalls Geld für die Halle.
Aufgaben
1. Ansprüche des B gegen E?
2. Ansprüche des B gegen D?
3. Falls B Ansprüche gegen D hat: wann muss er diese gegen D gerichtlich geltend machen?
4. Welches Gericht ist für eine Klage des B gegen D zuständig?
5. Was ist für die Zulässigkeit einer Klage des B zu beachten?
Bearbeitervermerk:
Stahnsdorf und Potsdam liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts und Landgerichts Potsdam.
Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
V ist Eigentümer einiger schöner Altbauhäuser. In einem davon vermietet er eine Wohnung an M (Juni 2005) zum 15.07.2005 mit einem formularmäßigen Mietvertrag. Darin findet sich folgende Klausel:
Schönheitsreparaturen (es folgt eine übliche Aufzählung) sind in Küche und Bad mindestens alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre durchzuführen.
Weiter fügt V eine handschriftliche Klausel ein: Bei Auszug ist eine Endrenovierung vorzunehmen. Das macht er bei all seinen Mietverträgen so. M legt sich ein Haus zu und kündigt zum 15.07.2012. Er hat 2010 bereits Schönheitsreparaturen vorgenommen. V besteht aber darauf, dass M aufgrund der Klausel die Wohnung „weißen“ muss, damit V sie renoviert weitervermieten kann. M will keinen Ärger und streicht daher die Wohnung. Danach fragt er sich, ob das erforderlich war. Er möchte von V 550 € zurückhaben: 250 € für die Farben, 300 € für die Arbeitsstunden, welche er mit 30 Stunden à 10 € ansetzt.
1. Kann er die von V verlangen?
Abwandlung:
V hat mit M ausgehandelt, dass der eine Endrenovierung vornehmen soll. Im Gegenzug dazu bezahlt M pro Jahr 100 € weniger Miete. Schönheitsreparaturklauseln finden sich nicht im Vertrag. M hat in den Jahren keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. Er nimmt auch keine Endrenovierung vor, als er auszieht.
Diese nimmt kurze Zeit später der D vor, der die Wohnung von V gemietet hat. V hatte ihm gesagt, er müsse sich um die Renovierung keine Sorgen machen. Wenn er am 15.07.2012 einziehe, sei die Wohnung renoviert, das übernehme der Vormieter.
Aufgaben
1. V will jetzt von M 1.500 € – so viel hätte eine Endrenovierung durch einen Handwerker gekostet.
2. D will von V 550 € (Farben: 250 €, Arbeitsstunden 30 à 10 €).
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Sachverhalt
Als B auf die Buchmesse nach Frankfurt fährt, kommt ungeladen M vorbei. Er ist Mitarbeiter des H. Dieser überredet E zum Kauf einer Kaffeemaschine im Wert von 2.000 €, von der er nur noch ein Exemplar zu diesem Preis im Wagen hat – sie solle sich daher schnell entscheiden. E versucht B anzurufen, der ist jedoch nicht zu erreichen. Sie hat sich als mitarbeitende Ehefrau zu erkennen gegeben.
Sie unterschreibt den Kaufvertrag mit „Für Buchhandel Bruno B: Erika B“.
B ist überhaupt nicht begeistert und verbannt die Maschine aus seinem Laden. E nimmt sie mit nach Hause. Nach zwei Wochen fällt sie wegen eines Fabrikationsfehlers aus. Als H einen Monat später Bezahlung fordert, erinnern sich B und E an die Umstände des Kaufs und verweigern die Zahlung. An einer Reparatur hätten sie kein Interesse, H könne die Maschine bei ihnen zu Hause abholen oder im Laden mitnehmen.
B hatte weiter Azubi und Frau angewiesen, die letzte Plüschratte „Leseratte X“, die noch im Schaufenster war, als Deko da zu lassen. Er wollte sie nicht verkaufen, weil er sie seiner Nichte schenken wollte. E hat dem Bitten der Stammkundin S, die für ihren Enkel ein Geschenk suchte, jedoch nicht standgehalten und die Ratte verkauft. S hat sie noch in Besitz.
E erbt kurz darauf den Buchhandel ihres Vaters „Buchhandel V“. Sie führt ihn zwei Monate fort. Dann nimmt sie B als Teilhaber auf, der sein Geschäft einbringt. Die Firma wird in „Erika B und Bruno B Buchhandel“ umbenannt und im Handelsregister die Vertretungsmacht eingetragen.
Einen Monat später kommt G in den Laden, der einen Kaufpreisanspruch gegen V für Bücherregale im Laden hatte (Wert: 4.000 €).
Aufgaben
1. Prüfen Sie, ob und gegen wen H einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hat.
2. Kann B von S Herausgabe verlangen?
3. Von wem kann V den Kaufpreis nach dem Tod des V verlangen?
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Sachverhalt
Der Sachverhalt basierte auf dem Urteil des BGH vom 23. Januar 2008 – VIII ZR 246/06. Kursiv geschriebene Textteile sind wörtlich aus dem Urteil entnommen worden.
V ist Ausstatter von Altenheimen. Er verkaufte 2010 an A „eine Lichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das Pflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels akustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die Anlage wurde von M, einem Angestellten des A, in einem Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine Verbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. Dabei unterlief M fahrlässig ein Fehler.
A forderte V auf, den von ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten Lichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K (Mitarbeiter von V), der die Anlage am 25.04.2010 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als maßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Dabei ging er davon aus, dass das Altenheim die Reparatur bezahlen würde. Für die Überprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich der Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW zurücklegte, sechs Arbeitsstunden. Das Altenheim nahm die Anlage danach wieder in Gebrauch.
Kurz danach veräußert A das Altenheim an B, der es unter gleicher Firma fortführt. B wird im Handelsregister eingetragen. Im Zeitpunkt der Veräußerung ist A vorübergehend geschäftsunfähig. V tritt nun an B heran und verlangt die Zahlung für die Fahrtkosten, Material und Arbeitsstunden (die jeweils genau beziffert waren). Er trägt zutreffend vor, er hätte K in der Zeit anderswo gewinnbringend einsetzen können. B sagt, der Anspruch bestünde nicht und die Sachen des A gingen ihn nichts an.
Aufgaben
1. Hat V gegen B einen Anspruch?
2. Würde sich etwas ändern, wenn bei gleicher Ausgangslage der Arzt X das Altenheim erwerben würde und X die Firma fortführte, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein?
Vielen Dank an Mario für die Zusendung eines Hinweises zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Öffentlichen Recht in Berlin. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
Die zweite Klausur basierte auf der Entscheidung des Hamburgischen OVG vom 16.05.2012 (3 Bs 5/12). Allerdings wurde die Problematik der finanziellen Leistungsfähigkeit ausgespart. Für die Berliner war hier das Berliner Landesrecht statt dem Hamburger Landesrecht anzuwenden.
In Mecklenburg-Vorpommern lief er in folgender Fassung:
A hat einen Taxibetrieb in Rostock. Im August 2010 beantragt er bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung für diesen Betrieb. Diese wird ihm auch erteilt. Sie gilt bis zum 30.08.2012. Anfang August 2012 schickt A eine erneute Anfrage auf Genehmigung an die Behörde. Diese geht der Behörde am 07.08.2012 zu. Die Genehmigung wurde dem A mit Bescheid vom 06.09.2012 verwehrt. Der Bescheid ging A am 07.09.2012 zu.
Als Begründung wurde angeführt, dass A im Jahre 2011 und 2012 zu jeweils zwei Beleidigungen im Bezug mit kraftfahrerischer Tätigkeit zu jeweils 40 bzw. 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist. Im Jahre 2007 überschritt er das Tempolimit um 21 km/h innerorts. 2008 überschritt er das Tempolimit innerorts um 25 km/h. Am 20.08.2010 überfuhr A eine rote Ampel. 2010 wurde das Tempolimit um 28 km/h innerorts überschritten, im Juni 2011 eine Temoüberschreitung von 26 km/h innerorts. Im November 2011 eine Überschreitung von 37 km/h auf einer Autokraftstraße.
A legt gegen die Versagung am Montag, den 08.10.2012, Widerspruch ein. Ein paar Tage später legt er beim Verwaltungsgericht Schwerin einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ein, mit der Bitte, ihm eine zumindest einjährige vorläufige Genehmigung zu erteilen, da er sich durch die Versagung in seinem Recht aus Art. 12 GG verletzt fühlt. Der OBM von Rostock wendet sich an das zuständige Amt mit dem Antrag, den Antrag des A abzulehnen, da eine vorläufige Genehmigung gem. § 15 IV PBefG unzulässig ist.
A will dies nicht so hinnehmen. Er hätte ja zumindest noch Führerschein und Genehmigung zur Personenbeförderung. Außerdem hat er – nach Anordnung – an einer Maßnahme nach §4 StVG teilgenommen und ebenso freiwillig an einer verkehrspsychologischen Beratung. Er brauche die Genehmigung, da er sich in seiner Berufsausübung verletzt fühlt. Selbst wenn er persönlich nicht mehr fahren dürfe, würde er jemanden dafür anstellen.
Der OBM ist der Ansicht, dass die Versagung rechtens war.
Aufgaben
Hat der Antrag des A Aussicht auf Erfolg?