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Du bist hier: Startseite1 > Examensreport2 > Nordrhein-Westfalen3 > Zivilrecht Z I – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Redaktion

Zivilrecht Z I – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW

Examensreport, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Lars für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
A betreibt gewerblich einen Shop für Computer und Drucker. Er bietet im Internet auf seiner Website Waren an, die dort bestellt und direkt an die Kunden versandt werden. Um sein Angebot zu erweitern, bietet er in Kooperation mit der B-Bank einen Darlehensservice an, welcher auch über die Internetseite verfügbar ist. Die Bank hat ihm ein Standardformular überlassen, welches ausgefüllt und per E-Mail an die B-Bank geschickt wird.
V bezieht seine Druckerpatronen vom Hersteller H, welcher ihm mitteilt, dass aufgrund eines neuen Verfahrens nicht alle Druckerpatronen dicht sind und es daher in einem von 100.000 Fällen vorkommen kann, dass die Patrone nicht dicht ist und die Tinte herausläuft.
K kauft für private Zwecke einen Computer und einen Drucker des Typs D 90. Diese kosten zusammen 800 €. Zeitgleich füllt er den Darlehensantrag der B Bank aus. Dieses Darlehen soll direkt an K ausgezahlt werden und mit 4 % verzinst werden.
K erhält zwei Tage später per Post von V und B formgerecht und gesetzlich einwandfrei die Bestätigung der Verträge. Die Lieferung der Ware erfolgt wenig später durch T.
Der V hat, da er dachte, der K würde daran Interesse haben, eine Patrone für den Drucker hineingepackt mit einem Schreiben, dass V diese mit 50€ vergüten würde, falls K diese nutzen möchte. K bemerkt weder die Patrone noch, dass er nicht den Drucker Typ D 90, sondern Typ D 80 zugeschickt bekommen hat.
Vier Wochen später ist der Computer aufgrund eines elektronischen Defekts nicht funktionsfähig. Der Austausch würde drei Stunden in Anspruch nehmen. K fordert den V auf diesen auszutauschen, dieser weigert sich und sagt, dass T Schuld an dem Defekt sei, da -was zutrifft-die Ware bei dem Transport nicht genug gesichert war und daher kaputt gegangen ist. K lässt daraufhin den Computer bei X für 100 € reparieren.
K benutzt den von V bestellten Drucker mit der Patrone vom Hersteller H. Aufgrund des Patronendefekts läuft die Tinte aus der Patrone auf den Teppich des K. K muss diesen reinigen lassen für 500 €. Dabei bemerkt er auch, dass er den falschen Drucker geliefert bekommen hat und kontaktiert den V und möchte den eigentlich bestellten Drucker haben.
Die B-Bank hat in der Zwischenzeit von K noch keine Raten auf das ausgezahlte Darlehen von 800 € erhalten. Seit fünf Monaten zahlte K nicht. Die B-Bank möchte nun das Geld von K erstattet bekommen.
 
Aufgaben
1.) Kann K von V die Kosten der Computerreparatur erhalten?
2.) Kann K von V/H (?) Ersatz der Reinigungskosten des Teppichs in Höhe von 500 € erhalten?
3.)Kann K von V die Lieferung des eigentlichen Druckers Typ D 90 verlangen?
4.) Kann B das Darlehen von K zurückfordern?

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22.11.2012/9 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Examensreport, November 2012, NRW, Z I, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-11-22 09:00:202012-11-22 09:00:20Zivilrecht Z I – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
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9 Kommentare
  1. horc
    horc sagte:
    22.11.2012 um 16:12

    – „K bemerkt die Patrone nicht“ stand da nicht. Steht ja auch später im SV, dass er die benutzt.
    – ProdhaftG und UWG waren nicht zu prüfen.

    Antworten
  2. juli
    juli sagte:
    22.11.2012 um 16:25

    Genau, das stand da nicht. Und noch ein weiterer Bearbeiterhinweis: „Mögliche Einreden und Einwendungen sind zu erörtern, auch wenn sie noch nicht erhoben wurden“

    Antworten
  3. Simone
    Simone sagte:
    22.11.2012 um 16:40

    Ich glaube da stand nur „Mögliche Zurückbehaltungsrecht und Einreden sind zu erörtern, auch wenn sie noch nicht erhoben wurden“
    Ach ja, und waren in der zweiten Frage nicht nur Ansprüche gegen V zu prüfen? An Ansprüche gegen H kann ich mich nicht erinnern….

    Antworten
  4. mm
    mm sagte:
    22.11.2012 um 18:23

    Möchte jemand seine lösung präsentieren ?

    Antworten
  5. horc
    horc sagte:
    22.11.2012 um 21:16

    genau, keine Ansprüche gegen H!

    Antworten
  6. Peter
    Peter sagte:
    23.11.2012 um 16:59

    Hey hat jemand ne Lösung? oder baisert er auf einem Urteil wo man es nachvollziehen kann?

    Antworten
  7. Marius Schäfer
    Marius Schäfer sagte:
    27.11.2012 um 15:12

    Hinsichtlich der 2. Frage waren nur Ansprüche gegen V zu prüfen! Von daher durfte man Ansprüche gegen H erst gar nicht ansprechen.

    Antworten
    • Martin
      Martin sagte:
      29.11.2012 um 15:04

      ganz genau! Hab ich auch so in Erinnerung.

      Antworten
  8. www
    www sagte:
    07.11.2013 um 22:40

    Hat jemand einen Lösungsansatz zu Frage 1?

    Antworten

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