Zivilrecht Z III – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
1. Teil:
Rentner K kauft sich im März 2012 einen Audi A4, der benzinbetrieben ist. Daraufhin erwirbt er bei dem Fachunternehmer G eine serienmäßig hergestellte Autogasanlage, die er sich von G einbauen lässt. K will den Audi so umrüsten, dass er von Benzin- auf Gasbetrieb wechseln kann. So können Benzinkosten gespart werden, weil das Gas zum Betrieb des Autos billiger ist. G berechnet dafür, wie verabredet, 2000 Euro (1.400 Euro für die Montage und anschließende Kontrolle etc. und 600 Euro für die eigentlich Anlage). K bezahlt alles vereinbarungsgemäß.
Kurz darauf meint K, dass die Autogasanlage mangelhaft sei, weil das Auto beim Umschalten und Fahren mit Gas immer „ruckelt“. In der Zeit von März bis Juni 2012 bringt K das Auto insgesamt viermal zu G, der unter anderem die Einspritzdüsen austauscht und immer wieder nach Mängeln schaut. Trotzdem ändert sich nichts; G lehnt allerdings in der Folge weitere Arbeiten am Auto ab. G meint, dass es sich wohl um eine nachträgliche Fehlfunktion des Audis handele- als er den Wagen dem K beim letzten Mal zurückgab, habe jedenfalls alles einwandfrei funktioniert.
Daraufhin lässt K im Juni 2012 ein Sachverständigen-Gutachten erstellen. Darin wird festgestellt, dass die Anlage in dem Audi konstruktionsbedingt nicht richtig funktionieren kann und ein Rückbau unumgänglich ist. Der Audi ist aber sehr wohl für einen Gasbetrieb geeignet.
Am 10.08.12 verlangt K schriftlich Rückzahlung des Kaufpreises von 2000 Euro und den Rückbau (also Ausbau) der Autogasanlage. G verweigert dies nach einigen Tagen mit der ziemlich lautstarken Bemerkung, dass er von K nichts mehr hören und sehen wolle.
K lässt die Gasanlage schließlich bei einem anderen Fachunternehmen ausbauen, was ihn 1.100 Euro kostet. Dieses Geld will er von G erstattet bekommen. Zudem macht K Mehrkosten von 1.500 Euro geltend, die entstanden sind, weil er in der Zwischenzeit mit Benzin statt mit Gas fahren musste. G reagiert darauf jedoch nicht.
K sucht anwaltlichen Rat und der Anwalt mahnt nochmals schriftlich unter erneuter Fristsetzung auf Zahlung, allerdings ohne Erfolg. K will nun seine Begehren klageweise durchsetzen. Er will aber auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 400 Euro erstattet bekommen.
Aufgaben:
Stehen K die jeweiligen Zahlungsansprüche gegen G zu?
Bearbeiterhinweis: Es ist davon auszugehen, dass sowohl die 1.500 Euro als auch die 400 Euro angemessen berechnet sind.
2. Teil:
K hat weiter Ärger mit seinem Auto:
Er stellt es an einem Nachmittag im November auf dem fast leeren Parkplatz eines Supermarktes ab; Eigentümer des Grundstücks ist S. K will in der Nachbarschaft mit seiner Tochter deren Geburtstag feiern. Auf dem Parkplatz befand sich ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden.
A ist Abschleppunternehmer und von S beauftragt den Parkplatz auf Falschparker hin zu überwachen. A fällt das Auto des K nach vier Stunden ins Auge und er gibt S Bescheid. S lässt das Kennzeichen im Supermarkt ausrufen, aber es meldet sich niemand. Daraufhin gibt S dem A den Auftrag den Abschleppvorgang einzuleiten
Zur Vorbereitung gehört eine Halteranfrage und das Herbeifahren des Abschleppwagens. A schleppt den Wagen des K tatsächlich ab und bringt ihn auf ein benachbartes, auch im Eigentum des S stehendes Grundstück, das eingezäunt und immer fest verschlossen ist.
Zwischen S und A besteht folgender Auftrag: Für die Überwachung des Parkplatzes bekommt A 300 Euro im Monat im Voraus. Den Abschleppvorgang (150 Euro) und die Vorbereitung (40 Euro) vergütet S dem A direkt in bar nach dem jeweiligen Abschleppen. So auch diesmal.
S verlangt von K Zahlung von 220 Euro (150 Euro Abschleppkosten, 40 Euro für die Vorbereitung und 30 Euro als Anteil an dem monatlichen Überwacherhonorar des A. Ermittelt sind die 30 Euro aus durchschnittlich 10 Falschparkern im Monat).
K verlangt hingegen Herausgabe des Autos. Er sei allenfalls bereit 150 Euro zu zahlen. Es könne ja nicht angehen, dass er sich an den monatlichen Kosten für A beteilige und auch die Vorbereitungskosten werde er nicht bezahlen. Dass S ihm sein Auto nicht herausgebe, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen sei der Wert seines Wagens wesentlich höher als der der Abschleppkosten.
Aufgaben:
1.) Kann K von S Herausgabe des Wagens verlangen?
2.) Wenn ja, wieviel muss er ggf. Zug um Zug zahlen?
letzter Teil ähnlich BGH V ZR 30/11, wenn ich mich nicht täusche.
Lief gerade genauso als ZR I in Hamburg.
Habe einen Werklieferungsvertrag angenommen und i.R.d. Ausbaukosten den bekannten „Fließen-Fall“ thematisiert.
Ich würde sagen, G soll hier keine herzustellende Sache liefern, sondern sowohl Eigentum an der Gasanlage verschaffen als auch diese einbauen. Denn das Auto (welches ja dann die „herzustellende Sache“ ist) wird nicht nicht von G geliefert, sondern allein die – schon fertig hergestellte – Gasanlage.
Daher dürfte das m.E. ein typengemischter Vertrag aus Kauf- und Werkvertrag sein, auf den das schwerpunktmäßig passendere Rechtsregime angewandt wird.
Der Kauf der Anlage scheint mir eher wie ein nur unwesentlicher Zwischenschritt zur endgültigen Leistung in Form des umgerüsteten Pkw. G soll ja auf Grund seiner Stellung als Fachmann nicht nur für die Funktionsfähigkeit der Gasanlage allein, sondern gerade auch für die Funktionstüchtigkeit des Umbaus insgesamt einstehen.
Daher m.M.n.§ 634 BGB (Stichwort „funktionaler Mangelbegriff“).
Zu dem Problem der Einbaukosten kann man – denke ich – gar nicht kommen, da es sich nur stellt, wenn die Nacherfüllung über das ursprüngliche Pflichtenprogramm der „Verkäufers“ hinausgeht. Hier schuldete G aber entweder aus WerkV (oder aus § 433 I i.V.m. § 434 III) gerade auch die Montage, weshalb eine Nacherfüllung unstreitig auch diese Neumontage umfassen würde.
Und ich habe den Sachverhalt so verstanden, dass der Unternehmer das Teil serienmäßig herstellen soll und eben dann einbauen muss…nach e.A. ist auch die Eigentumsverschaffung in Form des Einbaus unter den Begriff des „lieferns“ zu fassen…
Ich meine das im Sachverhalt nichts davon stand, dass G die Autogasanlage herstellen soll, sondern vielmehr, dass er eine serienmäßig hergestellte Anlage lediglich einbauen soll… Das würde dann aber bzgl dieses Schwerpunkts für einen Werkvertrag sprechen…
es hieß „eine serienmäßig herzustellende“ Anlage…was damit gemeint ist, weiß ich leider auch nicht genau…mal wieder ein Bespiel dafür, dass Sachverhalt nicht klar gestellt werden!
Im SV oben steht „serienmäßig hergestellte“ Anlage, womit Sonderanfertigung gerade ausscheidet und es nur um den Einbau einer Sache geht.
Der Einbau einer herzustellenden Küche ist im Übrigen auch ein werklieferungsvertrag…steht so alles im Palandt…
Der 1. Teil lief wortgetreu in der mündlichen Prüfung am 07.02.2013.
1 Std Vorbereitung, 10 min Vortrag. Viel Spaß!
Stimmt es, dass die Examenskandidaten vom November 2012, die nicht bestanden haben, schon ihre Ergebnisse erhalten haben?
wie kommst du darauf? Habe bisher nichts von gehört und kommen die Listen nicht Ende Februar raus?
Es ist der Durchfall-Bescheid gemeint. Diese wurden wohl schon an die Kandidaten versendet. Weiß da jemand was von?
RÜ 3/2012 S.147