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Schlagwortarchiv für: Hamburg

Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr nun auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Februar 2016 in NRW und Hessen und Hamburg. Vielen Dank hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Kunst e.V. (im folgenden: V) ist ein Verein mit dem Zweck der Förderung der Kunst. A und B sind laut Satzung einzelvertretungsbefugte Vorstände des V. Ihre Stellung als Vorstand sowie ihre Vertretungsbefugnisse sind im Vereinsregister eingetragen.
A veranstaltet ohne Absprache ab Februar 2015 eine Ausstellung. Diese Ausstellung führt zu Auseinandersetzungen innerhalb des Vereins. Im Folgenden wird A bei einer rechtmäßig einberufenen Mitgliederversammlung wirksam als Vorstand abberufen. Als neues Vorstandsmitglied wird C gewählt. C nimmt die Wahl an. Änderungen im Vereinsregister werden nicht vorgenommen.
Im Frühjahr 2015 stellt der Maler M eines seiner Gemälde dem Verein für die Ausstellung zur Verfügung. Es wird vereinbart, dass V das Gemälde auch veräußern und Eigentum übertragen dürfe.
Im Juni ruft M bei B an und erklärt diesem gegenüber, dass das Gemälde nun nicht mehr veräußert werden dürfe und das Gemälde sofort – auch wenn die Ausstellung noch nicht vorbei sei – an M zurückgelangen sollte. B sagt M dies zu, vergisst aber diese Information innerhalb des Vereins weiterzuleiten.
Im August 2015 besucht Kunstsammler K die Ausstellung in den Räumen des V. Er trifft auf den ihm schon seit langem bekannten A, von dem er weiß, dass A immer sehr um den Verein bemüht ist. K weiß nichts von der Abberufung des A als Vorstand. K findet gefallen an dem Gemälde des M und möchte es für seine Sammlung erwerben. Er äußert gegenüber A, er wolle das Gemälde für 5.000€ (was dem Wert des Bildes entspricht) erwerben. A, der denkt dem M einen Gefallen zu tun, ist einverstanden und verkauft das Gemälde „im Namen des V“. Es wird vereinbart, dass K das Gemälde zu Ende der Ausstellung (31. Oktober 2015) abholen soll und den Kaufpreis auch dann bei Abholung bezahlen soll. Bis dahin wird vereinbart, dass das Gemälde leihweise für die Ausstellung bei V verbleibt. In der folgenden Zeit erwirbt K einen extra für das Bild angepassten Bilderrahmen für 500€.
Anfang Oktober lässt C beim Umhängen der Bilder das Gemälde des M leicht fahrlässig fallen. Die Leinwand wird erheblich beschädigt. Die Restaurierungskosten würden sich richtigerweise auf 2.000€ belaufen.
Als M Anfang Dezember von den Vorkommnissen erfährt, erklärt er, dass er dem V eine Frist zur Restaurierung und Rückgabe des Bildes bis zum 16. Januar 2016 setze. Außerdem sagt er, er könne den K schon seit jeher nicht ausstehen. Der K dürfe das Bild auf keinen Fall bekommen.
In der Folgezeit kommt es weder zu einer Restaurierung des Bildes und Übergabe an M, noch zur Übergabe an K.
1. Frage: Welche Ansprücke hat K gegen V?
2. Frage: Welche Ansprüche hat M gegen V?
Bearbeitervermerk: Gehen Sie (ggf. hilfsgutachterlich) auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Fragen in einem Gutachten ein
Teil 2 (wohl nur in Hamburg):
In der Folgezeit kommt es zur juristischen Auseinandersetzung zwischen V und M. Vor dem Landgericht wird ein Vergleich geschlossen, wonach das Bild bei V verbleibt und M Schadensersatz i.H.v. 3.000 ¤ an M leistet. V hat sich dabei eine Widerrufsfrist bis zum 15.02.2016 einräumen lassen, damit die Mitglieder über den Vergleich abstimmen können. Als am 15.02.2016 noch immer keine Entscheidung getroffen ist, wendet sich Rechtsanwalt R, der V vor dem landgericht vertritt, an seinen Kollegen S, dem Anwalt des M, mit der Bitte, die Frist um eine Woche zu verlängern. S ist jedoch im Urlaub und nicht zu erreichen. Deswegen wendet sich R an M. M ist milde gestimmt und stimmt der Fristverlängerung um eine Woche zu. Ein entsprechendes unterschriebnes Schreiben faxt er R sofort zu, der es an das LG weiterleitet. Am 22.02.2015 stimmen die Mitglieder des V gegen den Vergleich. Am selben Tag erklärt R dem LG den Widerruf des Vergleichs.
Aufgabe 3: Muss V an M 3.000 ¤ aus dem Vergleich zahlen?

11.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-11 14:05:062016-03-11 14:05:06Zivilrecht ZI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, Hessen, Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in NRW im Februar 2016. Vielen Dank dafür an Ann-Kathrin. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
In ähnlicher Form ist der Sachverhalt auch in Hamburg im Februar 2016 gelaufen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Die Blockupy Bewegung in Düsseldorf will vom 16.-23. Mai 2015 eine Versammlung in Düsseldorf abhalten, um gegen die Finanzpolitik zu demonstrieren und finanzpolitische Themen (nicht näher bekannt) aufmerksam zu machen. Am 21. Mai 2015 wird die Versammlung wegen gewaltsamen Verlaufes rechtmäßig verboten/aufgelöst.
Nachdem sich in mehreren sozialen Netzwerken polizeibekannte und gewaltbereite Leute dazu bekannt haben mit Baseballschlägern und Pyrotechnik in Düsseldorf gewaltsam Widerstand leisten zu wollen, führt die Polizei ab dem 21. Mai 2015 vermehrt Kontrollen durch.
X aus Frankfurt möchte an der Versammlung in Düsseldorf teilnehmen und macht sich mit einem Rucksack voller Reiseproviant auf den Weg. Er fährt am 21. Mai mit einem von 2 Bussen von Frankfurt nach Düsseldorf. In Neuss (NRW) werden die beiden Busse um 14:00 Uhr von der zuständigen Kreispolizei in ein Gewerbegebiet von Neuss umgeleitet. Dort werden – rechtmäßigerweise – alle einer Identitätsfeststellung und einer stichprobenartigen Gepäckdurchsuchung unterzogen. Gewaltbereite Personen können nicht ausgemacht werden. Anschließend wird allen ein rechtmäßiges Aufenthaltsverbot für die Innenstadt von Düsseldorf erteilt.
Da die Busfahrer mittlerweile ihre Fahrzeit überschritten haben und nicht mehr weiterfahren dürfen, entscheiden sich die Insassen zu Fuß nach Neuss zu laufen und auf dem Rathausplatz spontan eine friedliche Kundgebung unter dem Motto ‚Für die Versammlungsfreiheit – Gegen polizeiliche Willkür’ abzuhalten. Nach 30-minütigem Fußweg in losen Gruppen kommen alle um 16:00 Uhr am Hauptbahnhof in Neuss an. Auf dem Hauptbahnhofvorplatz werden sie unter den Blicken der Passanten von den ihnen bereits bekannten Polizisten angehalten. Sie teilen der Polizei mit nunmehr eine friedliche Kundgebung gegen 17.00 Uhr auf dem Neusser Rathausplatz abhalten zu wollen. Nach Anhörung werden die Identitäten aller festgestellt, alle Mitglieder der Gruppe werden durchsucht, und das Gepäck – darunter der Rucksack des X – wird nach Waffen und weiteren gefährlichen Gegenständen durchsucht. Jegliches Argumentieren und Diskutieren nützt nichts.
Nach kurzer Zeit verkündet die Polizei über Lautsprecher, dass die geplante Demonstration in Neuss verboten werde. Daraufhin protestieren und diskutieren alle. Kurze Zeit später nimmt die Polizei alle fest.
Im Polizeibericht heißt es, die Maßnahmen seien nötig gewesen, um zu verhindern, dass die Demonstranten doch noch nach Düsseldorf fahren. Die Festnahmen seien insbesondere nötig gewesen um drohende anstehende Ordnungswidrigkeiten gem. § 29 VersG (Sartorius Nr. 435) zu verhindert.
X erhebt Anfang Juli 2015 Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Düsseldorf gegen das Land NRW. Da er auch künftig an Veranstaltungen wie dieser teilnehmen möchte, möchte er festgestellt wissen, dass die Identitätsfeststellung nebst Anhalten, die Durchsuchungen, das Verbot der Kundgabe in Neuss sowie die Festnahme mit Recht und Gesetz nicht vereinbar waren. Er denkt die Maßnahmen verletzen ihn in seinem Recht auf Versammlungsfreiheit.
Aufgabe: Prüfen Sie in einem Rechtsgutachten, ob die Klage des X Aussicht auf Erfolg hat.
Bearbeitungshinweis: Gehen Sie dabei auf alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen ein. Auf § 14, 15 VersG wird hingewiesen. Gehen Sie davon aus, dass eine richterliche Entscheidung bzgl. der Festnahme nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte.

10.03.2016/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2016-03-10 13:00:152016-03-10 13:00:15Öffentliches Recht ÖI – Februar 2016 – 1. Staatsexamen NRW, HH
Redaktion

Zivilrecht ZI – Dezember 2015 – 1. Staatsexamen, Hamburg, NRW

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens im Dezember 2015 in Hamburg und NRW. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
B möchte während seines Urlaubs einige Eigenleistungen an seinem
Privathaus vornehmen. Dazu benötigt er eine Transportbank für den
Bauschutt. Ein befreundeter Unternehmer U ist bereit ihm (also B) ein
Profi-Transportband unentgeltlich zu überlassen, da während dieser Zeit
bei U Betriebsferien sind. Bei Abholung weist U den B umfassend in die
Bedienung des Transportbandes ein. B verspricht dieses auch an die Helfer
auf der Baustelle und seine Ehefrau F weiterzugeben. Bei der Einweisung
vergisst U infolge leichter Fahrlässigkeit B darüber zu unterrichten,
dass eine Sicherung an dem Transportband defekt ist. Diese Sicherung
verhindert das Zusammenklappen des Transportbandes während des Betriebs.
B baut das Transportband in seinem Haus auf und kann dabei nicht
erkennen, dass diese Sicherung defekt ist. Als F Bauschutt auf das
Transportband lädt, klappt sich dieses zusammen. Infolge dessen erleidet
F schwerste Verletzungen.
Als die bewusstlose F schließlich im Krankenhaus ist, stellt der Arzt A
fest, dass F in diesem Krankenhaus nicht ausreichend behandelt werden
kann. Daher beschließt A, dass F in das 200km entfernte
Universitätsklinikum verlegt werden soll, ein Landtransport ist jedoch
ausgeschlossen. Daraufhin ruft A den Unternehmer H an, der Transporte
per Helikopter anbietet. A beauftragt H im Namen der F. Dabei erkennt A
jedoch nicht, dass F in dem 50km entfernten Spezialklinikum besser
aufgehoben wäre. Dieser Transport würde 3000€ kosten.
Als F wieder zu sich kommt und bei Bewusstsein ist, erklärt ihr A, dass
F nichts mit dem Transport zu tun hätte; dies wäre eine Angelegenheit
der Versicherung. F brauche sich keine Sorgen bzgl. der Kosten machen. F
wird sodann von H in die 200km entfernte Universitätsklinik geflogen.
Dabei geht H davon aus, dass er von F beauftragt wurde und schickt ihr
darauf hin eine Rechnung über 12.500€. F weigert sich diese zu bezahlen,
da sie der Ansicht ist, dass kein Vertrags zwischen H und ihr zu stande
gekommen ist. H ist der Meinung, dass ein vertrag bestehen würde und
immerhin hat F den Transport in Anspruch genommen. Zumindest müsse sie
die 3000€ leisten.
Frage 1: Hat F gegen Unternehmer U einen Anspruch – für die tatsächlich
entstandenden- Heilbehandlungskosten?
Frage 2: Welche Ansprüche hat H gegen F?
Abwandlung
H verkauft zahlreiche Forderung- darunter auch die Forderung gegen F- an
den Forderungskäufer X und tritt diese ihm gegenüber ab. X trägt das
gesamte Risiko. Der Kaufpreis wird dadurch auf 6000€ festgelegt. Eine
Abtretungsanzeige, die H zugegangen ist, geht infolge mangelhafter
Aktenführung bei H verloren. H hält sich daher weiter an F.
H und F vereinbaren, dass mit Zahlung von 2.500€ die Forderung des H
erlassen wird.
Nach Zahlung der 2.500€ von F an H, wendet sich X an F und verlangt
Zahlung. F weigert sich.
Frage 3: Unterstellt H habe gegen F einen Anspruch in Höhe von 3.000€
vor Zahlung der 2.500€ von F. Welche Ansprüche hat X gegen H?
Bearbeitungsvermerk: Versicherungsrechtliche Ansprüche und übergegangene
Ansprüche auf die Versicherung sind nicht zu berücksichtigen.

17.12.2015/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-17 10:00:092015-12-17 10:00:09Zivilrecht ZI – Dezember 2015 – 1. Staatsexamen, Hamburg, NRW
Redaktion

Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online (www. jura-online.de) eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ÖR I Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt (Gedächtnisprotokoll)
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. Zulässigkeit
I. Zuständigkeit des BVerfG
Hier: Verfassungsbeschwerde, Art. 93 I Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 BVerfGG
 
II. Beteiligtenfähigkeit, § 90 I BVerfGG
–> „Jedermann“ (+)
 
III. Beschwerdegegenstand, § 90 I BVerfGG
Hier: Entscheidung des BGH als Akt der Judikative.
 
IV. Beschwerdebefugnis, § 90 I BVerfGG
 

  1. Selbst, unmittelbar und gegenwärtig betroffen (+)

 

  1. Mögliche Grundrechtsverletzung

Hier: Berufsfreiheit, Art. 12 I GG; Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG und Kunstfreiheit, Art. 5 III GG.
 
V.Form und Frist, §§ 23, 92, 93 BVerfGG
à Bei Urteilen: 1 Monat
Hier: Zustellung der BGH-Urteils am 20.05.2015; Eingang der Verfassungsbeschwerde am 22.06.2015 (Montag) ausreichend; Arg.: Wenn das rechnerische Fristende auf einen Samstag fällt, dann verlängert sich die First bis zum Ablauf des nächsten Werktages, § 222 II ZPO analog.
 
VI. Rechtswegerschöpfung, § 90 II BVerfGG (+)
 
VII. Rechtsschutzbedürfnis
 
B. Begründetheit
 
(+), wenn der Beschwerdeführer in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt ist.
–> Prüfung nur von Grundrechtsverletzungen („BVerfG keine Superrevisionsinstanz“)
 
I. Verletzung der Berufsfreiheit, Art. 12 I GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Deutschen-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
–> Beruf
Hier: Rechtsanwalt
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung der Werbung
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> (Einheitlicher) einfacher Gesetzesvorbehalt
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BROA; § 6 BORA)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
–> Verhältnismäßigkeit
 
(1) Zweck
Hier: Sicherung des Vertrauens der Rechtssuchenden in die Seriosität des Rechtsanwalts.
 
(2) Geeignetheit
Hier: Regelungen über Sachlichkeit der berufsbezogenen Werbung zumindest förderlich, den Zweck zu erreichen.
 
(3) Erforderlichkeit
(+); Arg.: mildere Mittel gleicher Eignung nicht ersichtlich.
 
(4) Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne
–> 3-Stufen-Theorie
Hier: Berufsausübungsregel (1. Stufe)
à Vernünftige Gründe erforderlich, aber auch ausreichend
Hier: Sicherung des Vertrauens in dies Seriosität des Rechtsanwalt = vernünftiger Grund.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes (Urteil)
–> Verhältnismäßigkeit
–> Würdigung der konkreten Umstände
–> Tätigkeitsschwerpunkt der Kanzlei, lukrative Mandate einerseits
–> Geringer Bezug; sexualisierende und reißerische Darstellung; Eindruck, es „nötig zu haben“ andererseits
 
– Im Ergebnis: wohl (+)
 

  1. Ergebnis: (-)

 
II. Verletzung der Meinungsfreiheit, Art. 5 I 1 GG

  1. Schutzbereich

 
a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Meinung
à Jedes Werturteil (+); Arg. Auch Werbebotschaften werden erfasst
 
bb) Geschütze Verhaltensweisen
Hier: Äußerung und Verbreitung über die Abbildungen auf den Tassen.
 

  1. Eingriff

Hier: Untersagung des Einsatzes der Tassen.
 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

 
a) Schranke
–> Qualifizierter Gesetzesvorbehalt, Art. 5 II GG („Allgemein“)
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BRAO, § 6 BORA)
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Problem: „Allgemein“
– aA: Formelle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will. Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA wollen keine bestimmte Meinung verbieten.
– aA: Materielle Theorie. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn es einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will. § 43b BRAO und § 6 BORA wollen dem Vertrauen in der Berufsstand zur Durchsetzung verhelfen, der im Einzelfall höher wiegen kann, als die Berufsausübung des einzelnen Rechtsanwalts.
– hM: Kombinationsformel. Danach ist ein Gesetz allgemein, wenn das Gesetz nicht eine bestimmte Meinung, eine Meinung als solche verbieten will, sondern vielmehr einem im Verhältnis zur Meinungsfreiheit höherrangigem Recht zur Durchsetzung verhelfen will.
Hier: (+)
 
(2) Verhältnismäßigkeit
 
(a) Zweck
Hier: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts (s.o.)
 
(b) Geeignetheit (+)
 
(c) Erforderlichkeit (+)
 
(d) Verhältnismäßigkeit i.e.S.
–> Wechselwirkungslehre: Das die Meinungsfreiheit einschränkende Gesetz ist im Lichte der Meinungsfreiheit auszulegen. § 43b BRAO und § 6 BORA lassen eine verfassungskonforme Auslegung zu. Es muss im Einzelfall dann geschehen. Das Gesetz für sich genommen ist daher in Ordnung.
 
(3) Zensurverbot, Art. 5 I 3 GG
Hier: § 43b BRAO und § 6 BORA sehen keine vorherige Kontrolle der Meinungsäußerung vor.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit/Gebot der meinungsfreundlichen Auslegung
–> Evtl. Differenzierung nach Tassen
Hier: Untersagung sowohl bzgl. Tasse mit abgebildetem Kind als auch bzgl. Tasse mit abgebildeter Frau aufgrund der Gesamtumstände wohl verfassungsgemäß (andere Ansicht gut vertretbar).
 

  1. Ergebnis: (-)

 
III. Verletzung der Kunstfreiheit, Art. 5 III GG
 

  1. Schutzbereich

a) Persönlich
–> Jedermann-Grundrecht (+)
 
b) Sachlich
aa) Kunst
– Problem: Kunstbegriff
– aA: formelle Theorie. Kunst ist alles, was einer bestimmten Kunstform zuzuordnen ist. Hier: „Bild“ auf Tasse.
– aA: materielle Theorie. Kunst ist alles, was Ausdruck der freien schöpferischen Gestaltung des Künstlers ist. Hier: Gestaltung der Abbildung auf der Tasse
– hM: weiter Kunstbegriff. Kunst ist alles, was der Interpretation zugänglich ist. Hier: Abbildungen von Kind und Frau sollen gesellschaftliche Diskussion über häusliche Gewalt bewirken.
 
bb) Geschützte Verhaltensweisen
–> Werk- und Wirkbereich (+); Arg.: Also auch Weitergabe an Dritte.
 

  1. Eingriff (+)

 

  1. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

a) Schranken
Hier: vorbehaltslose Gewährleistung. Es gelten also nur verfassungsimmanente Schranken, d.h. nur Gesetze, die Grundrechte Dritter und Rechtsgüter mit Verfassungsrang schützen wollen, dürfen die Kunstfreiheit einschränken.
 
b) Verfassungsmäßigkeit der Rechtsgrundlage (§ 43b BORA und § 6 BRAO)
 
aa) Formelle Verfassungsmäßigkeit (+)
 
bb) Materielle Verfassungsmäßigkeit
 
(1) Schrankenspezifische Anforderungen
– Dienen § 43b BRAO und § 6 BORA dem Schutz von Grundrechten oder Rechtsgütern mit Verfassungsrang? Wohl (+); Arg.: Schutz des Vertrauens in die Seriosität des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege vom Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 III GG, erfasst.
 
(2) Verhältnismäßigkeit
– Im Grunde wie bei Meinungsfreiheit.
 
c) Verfassungsmäßigkeit des Einzelaktes
–> Verhältnismäßigkeit wiederum wie gehabt.
 
IV. Ergebnis (-)
 
C. Ergebnis: (-)

04.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-04 10:00:412015-12-04 10:00:41Klausurlösung: Ö I – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotkolls der im Juni 2015 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht des 1. Staatsexamens in Hamburg. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
 
Sachverhalt
R ist Rechtsanwalt und hat seinen Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich häuslicher Gewalt. Darüber hinaus engagiert er sich auch rechtspolitisch für die Opfer häuslicher Gewalt.
Um neue Mandanten zu akquirieren, aber auch um eine öffentliche Diskussion loszutreten, möchte er zwei Tassen von einer Werbeagentur entwerfen lassen. Die eine Tasse soll ein Kind mit entblößtem Gesäß abbilden, das von einer Frau mit einem Knüppel geschlagen wird. Die zweite Tasse soll eine Frau zeigen, die von einem Mann geschlagen wird und sich gleichzeitig eine Waffe an die Schläfe hält und erkennbar auf einen Selbstmord hindeuten soll.
Auf beiden Tassen soll die Kanzleianschrift des R stehen. Sicherheitshalber wendet sich R im Vorfeld an die Anwaltskammer, um mögliche Einwände am Einsatz der Tassen zu erfragen. Die Anwaltskammer untersagt nach Prüfung der Tassen dem R die Verwendung der Tassen unter Hinweis auf das in § 43b BRAO und § 6 BORA enthaltene Sachlichkeitsgebot.
Damit will sich R sich aber nicht abfinden und klagt daher – erfolglos – durch alle Instanzen. R fühlt sich in seinen Grundrechten aus Art. 12 I, 5 I 1 und 5 III GG verletzt.
 
Frage:
Hat die von R am 22.06.2015 (Montag) erhobene Verfassungsbeschwerde gegen das am 20.05.2015 zugestellte letztinstanzliche Urteil des BGH Erfolg?

01.12.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-12-01 15:56:032015-12-01 15:56:03Öffentliches Recht Ö I – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg

Examensreport, Hamburg

Nachfolgend erhaltet Ihr in Kooperation mit der Online Lernplattform Jura Online eine unverbindliche Lösungsskizze der im Juni 2015 gelaufenen ZR II Klausur in Hamburg. Mittels der Skizze soll es Euch möglich sein, Euch noch besser auf eure eigenen Klausuren vorzubereiten und die wesentlichen Problemkreise zu erfassen. An einigen Stellen der Lösungsskizzen verweist Jura Online auf eigene Vertiefungshinweise.
Bitte beachten:
Die Lösungsskizze ist absolut unverbindlich und erhebt keinerlei Anspruch auf inhaltliche Richtigkeit oder Vollständigkeit. Sie beruht allein auf den uns zugesandten Gedächtnisprotokollen und soll allenfalls eine Richtschnur für eure eigenen Überlegungen sein. Bitte habt auch Verständnis dafür, dass wir oder Jura Online evtl. Fragen zu euren eigenen Klausurlösungen nicht beantworten können. Gleichwohl ist jeder herzlich eingeladen, sich im Kommentarbereich mit anderen Lesern auszutauschen. Wir werden versuchen, auf die ein oder andere Frage dort einzugehen.
 
Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
Welche Ansprüche hat E gegen W?
 
Unverbindliche Lösungsskizze
 
A. W gegen E auf Schadensersatz i.H.v. 2.200 Euro bzgl. Wohnwagen
I. Vertragliche Ansprüche
(-); Arg.: Kein (Leih-)Vertrag zwischen E und W, sondern nur zwischen E und J.
 
II. §§ 989, 990 I BGB
(-); Arg.: W wohl nicht einmal Besitzer, sondern nur J.
 
III. § 823 I BGB

  1. Anspruch entstanden

a) Anwendbarkeit
(+); Arg.: Kein EBV (s.o.), also auch keine Sperrwirkung, § 993 BGB a.E.
 
b) Voraussetzungen
 
aa) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum der E
 
bb) Verletzungsverhalten des W
Hier: gemeinsame Bedienung des Gasherdes
 
cc) Zurechnung (+)
 
dd) Rechtswidrigkeit (+)
 
ee) Verschulden, § 276 BGB
Hier: (leichte) Fahrlässigkeit; keine Haftungsprivilegierung bei W.
 
c) Rechtsfolge: Schadensersatz, §§ 249 ff. BGB (+)
 
d) Kein Ausschluss
-> Grundsätze der gestörten Gesamtschuld 
 
aa) Vorliegen einer gestörten Gesamtschuld
W und J wären Gesamtschuldner nach § 840 BGB bzw. § 421 BGB, wenn auch J aus demselben Lebenssachverhalt haftete. Gestört wäre die Gesamtschuld, wenn bei J aber eine Haftungsprivilegierung griffe. Daher sind hier inzidenter die Ansprüche E gegen J zu prüfen.
 
(1) § 280 I BGB
 
(a) Schuldverhältnis
Hier: Leihe, § 598 BGB
 
(b) Pflichtverletzung
Hier: Beschädigung der Wandverkleidung, § 241 II BGB
 
(c) Vertretenmüssen
 
– Eigentlich: Vorsatz und jede Fahrlässigkeit, § 276 BGB
– Aber: (wirksame) individualvertragliche Vereinbarung, dass nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz gehaftet werde.
 
(d) Ergebnis: (-)
 
(2) § 823 I BGB
(-); Arg: scheitert ebenfalls an dem fehlenden Vertretenmüssen des J.
 
bb) Rechtsfolge
– aA: Wortlautlösung
-> volle Haftung des W
– aA: Lehre von der fingierten Gesamtschuld
-> volle Haftung des W (aber hälftiger Ausgleichsanspruch gegen J aus § 426 I, II BGB analog)
– hM: Kürzung im Außenverhältnis
-> Hälftige Haftung des W gegenüber E; Arg.: Gerechter Interessenausgleich.
 
e) Ergebnis: (+), aber nur i.H.v. 1.100 Euro
 

  1. Anspruch nicht erloschen

a) § 364 I BGB
(-); Arg.: Hingabe des Methamphetamin nichtig gem. § 134 BGB i.Vm. § 29 I Nr. 1 BtMG.
 
b) Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB
 
aa) Aufrechnungslage, § 387 BGB
 
(1) Gegenseitige Forderung
 
(a) Ansprüche der E gegen W (+), s.o.
 
(b) Ansprüche W gegen E
Hier: § 823 I BGB und § 823 II BGB i.Vm. § 303 StGB bzgl. des zerstörten Briefkastens.
 
(2) Gleichartigkeit der Forderungen (+)
 
(3) Fälligkeit und Durchsetzbarkeit der Gegenforderung (+)
 
(4) Erfüllbarkeit der Hauptforderung (+)
 
bb) Aufrechnungserklärung
Hier: durch E selbst („von der Rechnung abziehen“).
 
cc) Kein Ausschluss
Hier: wohl § 393 BGB; Arg.: Brandschaden zwar nicht vorsätzlich, aber Zerstörung des Briefkastens.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+), i.H.v. 1.110 Euro

 
IV. Weitere Ansprüche (-)
 
B. E gegen W auf Schadensersatz i.H.v. 320 Euro bzgl. Spiegel zzgl. Nutzungsausfall
I.§ 823 I BGB
 

  1. Anspruch entstanden

a) Rechtsgutsverletzung
Hier: Eigentum
 
b) Verletzungsverhalten
Hier: Tritt
 
c) Zurechnung
 
aa) Kausalität (+)
 
bb) Adäquanz
Hier: Reserveursache (Spiegel wäre bei späterem Unfall ohnehin zerstört worden) unbeachtlich; Arg.: Schutzzweck der Norm.
 
d) Rechtswidrigkeit (+)
 
e) Verschulden (+)
 
f) Rechtsfolge: Schadensersatz
– Bzgl. Substanzverletzung am Spiegel (+); Arg.: § 249 II BGB
– Bzgl. des Nutzungsausfalls für 2 Tage (+); Arg.: „normativer Schaden“ bei wichtigen Gebrauchsgütern
g) Ergebnis: (+)
 

  1. Anspruch nicht erloschen

-> Aufrechnung, §§ 387 ff. BGB (-); Arg.: § 393 BGB.
 

  1. Anspruch durchsetzbar (+)

 

  1. Ergebnis: (+)

II.§ 823 II BGB i.V.m. § 303 StGB
(+); Arg.: Aufrechnung ebenfalls wegen § 393 BGB ausgeschlossen.

23.11.2015/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-23 10:00:222015-11-23 10:00:22Klausurlösung: ZR II – Juni 2015 – Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg im Juni 2015. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.

Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.

Sachverhalt
Der J leiht sich von seiner Bekannten E einen Wohnwagen, um dort mit seinem Kumpel W synthetische Drogen herzustellen. E und J vereinbaren, dass J nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften soll. Leicht fahrlässig beschädigen J und W den Wohnwagen der E beim Kochen. Es entsteht ein Brandschaden i.H.v. 2.200 Euro an der Wandverkleidung. E wendet sich an W, um den Schaden ersetzt zu bekommen. Dabei akzeptiert sieht zunächst, dass W den Schaden in Methamphetaminen begleicht. Später möchte die E aber doch lieber Schadensersatz in Geld. Da W nicht bereit ist, den Schaden in Geld zu begleichen, tritt die E gegen den Briefkasten des W (Schaden: 600 Euro) und erklärt, dass W diesen Betrag „von der Rechnung abziehen“ könne. W seinerseits tritt sodann gegen den Seitenspiegel am Pkw der E. Dabei entsteht ein Schaden i.H.v. 320 Euro am Spiegel, und die E könnte dem Pkw im Falle einer Reparatur für zwei Tage nicht nutzen. W äußert in diesem Zusammenhang, dass die E sich den Briefkasten anrechnen lassen müsse. Später wird die E in einen Verkehrsunfall verwickelt, beim dem der Spiegel ohnehin zerstört worden wäre.
 
Welche Ansprüche hat E gegen W?

20.11.2015/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-11-20 14:19:322015-11-20 14:19:32Zivilrecht ZII – Juni 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZIII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Nachfolgend erhaltet ihr auch ein Gedächtnisprotokoll der dritten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW im April 2015. Vielen Dank auch hierfür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
M mietet ab Mitte 2013 von E ein Einfamilienhaus. Monatl. Miete 2.500€, Strandweg 5. Bereits einen Tag vor Vertragsabschluss darf M seine Möbel, u.a. sein Klavier iWv 15.000€ in der Wohnung unterstellen.
Da M seinen Job verliert und sich mit der Miete übernommen hat, nimmt er im Oktober 2013 ein Darlehen bei der H-AG auf. 600.000€, monatl. Rate von 1.000€. Zur Sicherung übereignet er der H-AG das Klavier.
Die E will mehrere in ihrem ET stehende Häuser verkaufen. Unter anderem Strandweg 5 und 7. Sie findet in I einen Interessenten. Strandweg 5 ist mit einem blauen Haus bebaut und 3 Mio. € wert. Strandweg 7 ist mit einem roten Haus bebaut und 4 Mio. wert.
E und I einigen sich im Dezember 2013 auf den Verkauf des Grundstücks Strandweg 5 für 3,5 Mio. €. Der KV wird notariell beurkundet, ein paar Tage später wird I auch ins GB eingetragen. I denkt dabei die ganze Zeit, das Grundstück mit dem roten Haus erworben zu haben (Nr.7).
Als I am 15.2.14 bemerkt, dass er das falsche Grundstück gekauft hat, schreibt er E direkt, dass er sich geirrt habe und zurücktrete. Nr. 5 sei niemals 3,5 Mio. € wert und er hätte dieses nie gekauft. Dieses Schreiben kommt jedoch aufgrund eines Postversehens nie bei E an. Dies erfährt I erst am 15.3.14. ER schickt E direkt einen 2. Brief. In diesem erklärt er erneut seinen Rücktritt, es sei denn E könne ihm ein gutes Angebot für Nr. 7 machen. Da E trotz Empfangs nicht reagiert, schickt I am 15.4.14 einen 3. Brief. In diesem wiederholt er den Wortlaut des ersten Briefs. E reagiert weiterhin nicht.
I sucht daher seinen RA auf. Dieser erklärt ihm, dass alleine der Wert des Grundstücks kein Grund zur Loslösung von dem Vertrag darstellt. Daraufhin unterlässt I weitere Schritte.
M ist daraufhin mittlerweile ziemlich pleite. Er bezahlt sowohl die Darlehensraten als auch die Miete für Okt., Nov. Und Dez. 2014 nicht mehr.
Als I am 15.1.15 bei M zu Besuch ist, sind gerade die Mitarbeiter der H-AG dabei, das Klavier für den Abtransport vorzubereiten. I ist der Meinung, ihm stehe das VermieterpfandR an dem Klavier zu.
Frage 1: Hat I am 15.1.15 das VermieterpfandR an dem Klavier?
Frage 2: Zu den von M eingebrachten Möbeln zählt auch ein alter Fernseher iWv 100€. M nutzt ihn v.a. für die Abendnachrichten. Hat I auch ein VermieterpfandR an dem Fernseher?
Abwandlung:
M hatte am 1.5.14 von d zwei österreichische Sammlermünzen geschenkt bekommen. Sie sind jeweils 100€ wert, in Österreich zwar offiziell als Zahlungsmittel zugelassen, aber durch Prägung und Material eindeutig von den Euromünzen zu unterscheiden. D hatte dem N die Münzen vorher gestohlen, was M nicht wusste.
Frage 3: Hat I am 15.1.15 ein VermieterpfandR an diesen Münzen?

08.06.2015/6 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-08 10:00:322015-06-08 10:00:32Zivilrecht ZIII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für das Zusenden eines Gedächtnisprotokolls der zweiten gelaufenen Klausur des 1. Staatsexamens im April 2015 in Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
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Sachverhalt
V aus Hamburg inseriert Mitte Oktober 2014 seinen alten Golf (Baujahr 2003) in der Zeitung. K aus Bochum meldet sich, macht Probefahrt, will kaufen. V hat gesagt, er habe nie Probleme mit dem Auto gehabt, er sehe daher keinen Anlass zu Zweifeln, ob der Wagen durch die nächste HU kommt. Er sei „technisch einwandfrei“.
K bezahlt 4000 €, der KV wird schriftlich geschlossen. Übergabe soll am 26.10.2014 bei K in Bochum sein. V wollte dort sowieso Freunde besuchen und lieferte bei Gelegenheit das Auto ab.
Am 1.12.2014 geht K zur HU bei D. D stellt fest, dass die HU nicht erfolgreich durchgeführt werden kann, da sich Löcher in der Auspuffanlage befinden. Dies sei allerdings auch bei 11 Jahre alten Autos nicht unbedingt zu erwarten. Die Reparatur würde 2.500 € kosten. Mangelbehaftet ist der Wagen bloß 2.500€ wert, ohne Mangel hingegen 5.000€.
K ruft bei V an und erklärt ihm die Situation. Sie fragt, ob er die Reparatur ausführen würde. V sagt zu, verlangt jedoch, dass K ihm dafür das Auto nach HH bringt. Schließlich habe er ihr das Auto damals extra nach Bochum gebracht. K lehnt dies ab. V sagt, dann habe sie halt Pech gehabt. K wird zornig und sagt, unter diesen Umständen wolle sie nichts mehr mit dem Auto zu tun haben und sich vom Vertrag lösen. V meint, auch dazu müsse K ihm das Auto bringen, sonst kriege sie den Kaufpreis nicht wieder. K setzt ihm eine Frist bis zum 15.12.14, um das Auto aus Bochum abzuholen und ihr den Kaufpreis zu erstatten.
Solange bleibt das Auto bei D auf dem gesicherten Hof stehen. D hatte K gesagt, dass dies nicht allzu lange so bleiben könnte, da er den Platz brauche.
Die Frist läuft erfolglos ab. K und V kümmern sich nicht weiter um die Angelegenheit.
Am 8.1.15 stellt D das Auto an die Straße. Am 15.1.15 wird es gestohlen, wie dies in dem verwaisten Gewerbegebiet öfter vorkommt.
K informiert V und verlangt den Kaufpreis zurück. V erwidert, sie müsse ihm erstmal das Auto ersetzen, er verrechne dies dann.
Frage 1: Hatte K am 1.12.14 einen Anspruch gegen V auf Reparatur und Abholung in Bochum?
Frage 2: Angenommen, V hätte das Auto in Bochum abholen müssen (und hat dies nicht getan): Hat K einen Anspruch auf Rückzahlung des KP?

05.06.2015/5 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-06-05 15:00:192015-06-05 15:00:19Zivilrecht ZII – April 2015 – 1. Staatsexamen Hamburg, Berlin / Brandenburg und NRW
Redaktion

Zivilrecht ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg und Saarland

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Saarland

Nachfolgend erhaltet ihr ein Gedächtnisprotokoll der ersten gelaufenen Klausur im Zivilrecht des 1. Staatsexamens in NRW, Hamburg und im Saarland. Vielen Dank dafür. Ergänzungen und Korrekturanmerkungen sind wie immer gerne gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Unsere Adresse lautet examensreport@juraexamen.info. Weitere nützliche Hinweise findet ihr auch hier.
Sachverhalt
Der Bonner Druckereibund BDB archiviert historische Zeitungen. Es handelt sich um eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts gemäß §80 BGB, deren Vorstand sich nach der Stiftungsverfassung aus C und zwei weiteren Personen zusammensetzt. Weitere Regelungen zur Vertretung enthält die Stiftungsverfassung nicht.
Im Jahre 2001 entdeckte A, ein Archivar des BDB, in den Räumlichkeiten des BDB in einer von ihm zu archivierenden Zeitung aus dem 19 Jahrhundert ein – im Eigentum des BDB stehendes- altes Kuvert, auf den sich zwei historische Briefmarken befunden, an denen A sofort Gefallen fand.
Beide Briefmarken zeigten Königin Victoria von Großbritannien aus dem Jahre 1841. Die linke Briefmarke war blau, die rechte rot.
A fasste folgenden Entschluss: Er wollte von nun an Briefmarken sammeln. Und eben dieser mit Briefmarken versehene Umschlag sollte sein erstes Sammelobjekt sein.
Daher wandte sich A an C vom Vorstand des BDB, das einzige Vorstandsmitglied, mit den A während seiner täglichen Arbeit Kontakt hatte. A machte ein Angebot in Höhe von 200 DM (102,26€). C zeigte sich einverstanden, bestätigte A im Namen des BDB schriftlich den Eigentumsübergang und händigte A den Brief wieder aus. Der Inhalt der Stiftungsverfassung war A unbekannt. Die anderen Vorstandsmitglieder hatten weder zu diesem Zeitpunkt noch später Kenntnis von dem Geschäft.
Im Jahre 2006 verstarb A.
Sein allein erbender Sohn D fand den Briefumschlag mit den Briefmarken in Nachlass und hatte eine Idee: Beim wenige Tage später stattfindenden „Rhein-Flohmarkt“ wolle er das Kuvert samt Marken eigenständig versteigern. Zwar hatte er keine eigenen Erfahrungen mit Versteigerungen gemacht, deren Ablauf aber zuvor wiederholt in Fernsehen verfolgt.
Der Plan des D funktionierte: E, ein pensionierter Vermessungstechniker sah das etwas unbeholfene von D „versteigerte“ Kuvert mit den Briefmarken, welche ihm irgendwie außergewöhnlich erschienen und entschied spontan, nun Briefmarken sammeln zu wollen.
Auf die Frage des E, woher die Sache stamme, versicherte D der Wahrheit entsprechend, sein Vater hätte den Briefumschlag mit den Marken im Jahre 2001 unmittelbar von dem BDB, vertreten durch den bekannten Vorstand C, erworben.
E erwarb hierauf die Sache als Höchstbietender für 200€ anlässlich der eigenhändig und persönlich von D ausgeführten Versteigerung auf dem Flohmarkt. D übergab E ohne zu zögern auch den Erwerbsbeleg, den sein Vater von C erhalten hatte.
Ende des Jahres 2014 ereignete sich folgendes: C stand inzwischen selbst unmittelbar vor seinem Ruhestand. Seine Gattin erkannte, dass ihr Mann in Kürze wohl ohne „ordentliches“ Hobby die heimische Ruhe unaufhörlich und nachhaltig stören könne. Um dies zu verhindern, schenkte sie C das große Standartwerk der Briefmarkenkunde („der große Philatelist“). Schon beim ersten Schmökern traute C seinen Augen nicht. Er sah die Abbildung zweier Marken, die Königin Victoria von Großbritannien aus dem Jahre 1841 zeigten; die linke Briefmarke war blau, die rechte rot.
C las laut aus dem Standardwerk vor: “ zu den wertvollsten Briefmarken der Welt zählen die blaue und rote „Mauritius“. Sind diese auf einem einzigen Kuvert zu finden, handelt es sich um den extrem seltenen, unter Experten so bezeichneten „Bordeaux-Brief“ mit Millionenwert. Hintergrund dieses Namens ist, dass das erste entdeckte Exemplar eines solchen Briefes mit einer blauen und einer roten „Mauritius“ im Jahre 1847 von Mauritius nach Bordeaux versendet wurde.“
C informiert sofort alle weiteren Vorstandsmitglieder des BDB. Der gesamte Vorstand des BDB fordert kurz darauf die sofortige Rückgabe des „Bordeaux-Briefes“ von E und führt diesem gegenüber folgendes auf: wer einen solchen Brief auf dem Flohmarkt ersteigere, könne nicht gutgläubig sein bei all dieser Diebesware die dort verkauft werde.
Hätte E auch nur das Mindestmaß an philatelistischen Nachforschungen betrieben, hätte er erkannt, dass hier nicht alles mit rechten Dingen zugegangen sei.
Ein ordentlicher Briefmarkenkenner müsse doch die Herkunft und Geschichte der Marken bestimmen; dies habe E nicht getan. Dies führe zur Rückgabepflicht des E, wie der Umstand, dass bei der Veräußerung an A nicht der gesamte Vorstand eingeschaltet gewesen sei.
E ist anderer Meinung: zunächst A, dann D und schließlich auch er selbst habe den Brief mit den Marken unzweifelhaft im und gutgläubig erworben.
Eine Beteiligung der weitern Vorstandsmitglieder an der Veräußerung sei nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls hätten A und er dies bei ihren Geschäften nicht gewusst und auch nicht wissen können.
Schließlich ist W der Ansicht, dass er wenigstens mit Blick auf die verstrichene Zeit das Eigentum erlangt und suche einen rechtlichen Grund dafür habe den Brief mit Briefmarken behalten zu dürfen.
Hat der BDB am 23. Februar 2015 gegen E einen Anspruch auf Herausgabe des „Bordeaux-Briefes“?
Bearbeitervermerk:
Verjährung ist nicht zu prüfen.
Auf die Legaldefinition der öffentlichen Versteigerung aus 383 Abs. 3 S. 1 BGB wird hingewiesen.

09.03.2015/19 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2015-03-09 17:00:542015-03-09 17:00:54Zivilrecht ZI – Februar 2015 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg und Saarland
Redaktion

ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank an Thomas für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Hamburger Bildungssenator Stierlein möchte Kosten im Hochschulbereich einsparen und dazu etwa die Hälfte der Studienplätze streichen. Gegen diese Pläne formiert sich ein Aktionsbündnis aus Studenten aller Hamburger Hochschulen, das den Jurastudenten S als seinen Vorsitzenden auswählt.
Es wird bekannt, dass auf einer Senatssitzung am 15. Juni über die Kürzungen beraten werden soll. Die Gelegenheit möchte das Aktionsbündnis nutzen um auf die breite Ablehnung der Pläne innerhalb der Studentenschaft aufmerksam zu machen. Zu diesem Zweck meldet S bei der zuständigen Behörde am 10. Juni eine Demonstration an, die am 14. Juni stattfinden soll. Geplant ist zunächst ein Protestmarsch ab 10 Uhr vom Hafen durch die Innenstadt zum Gerhard-Hauptmann-Platz, wo um 12 Uhr eine Abschlusskundgebung stattfinden soll.
Am 12. Juni erreicht den S ein Bescheid der Behörde, in welchem dem S die Abschlusskundgebung auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz untersagt wird. Diese könne stattdessen auf dem Heiligengeistfeld stattfinden. Als Begründung führt die Behörde an, dass durch das Hamburger Tiefbauamt auf dem Gerhard-Hauptmann-Platz Bauarbeiten durchgeführt werden, wobei eine 4 m tiefe Baugrube aufgebaggert wurde und so die Verkehrsfläche des Platzes erheblich verringert wurde. Bei der zu erwartenden großen Teilnehmerzahl könne auch mit erheblichem Polizeiaufgebot die Sicherheit der Demonstrationsteilnehmer nicht gewährleistet werden. Mit Verweis auf die Dringlichkeit wird der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.
S besichtigt noch am gleichen Tag den Platz. Dabei stellt sich heraus, dass die besagte Baugrube nur eine Größe von 3mx5m hat, allerdings genau in der Mitte des Platzes gelegen ist. S ist der Meinung, dass die Auflage der Behörde nicht gerechtfertigt ist, da durch die Verlegung der Kundgebung aufs Heiligengeistfeld die Wirkung der Demonstration wesentlich verringert würde. Deshalb legt er gegen den Bescheid Widerspruch ein. Gleichzeitig stellt er beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf „Aufhebung“ des Bescheids. Außerdem beantragt er, der Senat solle dem Tiefbauamt einen Baustopp bis zum 14. Juni auferlegen.
Frage 1: Haben die Anträge des S Erfolg?
Fallfortsetzung:
Zu der Demonstration am 14. Juni reisen auch A und B an, zwei Medizinstudenten aus Berlin. An einer nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 PolDVG eingerichteten Kontrollstelle werden die beiden von der Polizei angehalten und ihre Personalien festgestellt. Da sie ein Plakat mit dem Slogan „Wir machen aus Stierlein einen Ochsen“ und zwei echt aussehende große Plastikmesser bei sich tragen, wird ihnen die Teilnahme an der Demonstration untersagt. Das Plakat erfülle den Straftatbestand der Beleidigung und die Messer seien bei einer Demonstration nicht erlaubt. Beide Gegenstände werden von der Polizei einbehalten. Das Plakat wird noch am selben Tag zerstört, die Messer erhalten A und B am 16. Juni zurück.
Auf der Demonstration halten sich auch X,Y und Z auf, die die Gelegenheit nutzen wollen um ihre Abneigung gegenüber „aufgeblasenen Studenten“ zum Ausdruck zu bringen und ein bisschen Spass auf deren Kosten zu haben. Sie rufen Parolen wie „Weg mit den Unis!“ und „Drogen für Alle!“. Dabei werden sie von einem Polizisten bemerkt. Dieser fordert sie auf die Demonstration sofort zu verlassen, da sie eine eigene Demonstration durchführen würden, die jedoch nicht angemeldet sei. Außerdem hätten sie die Absicht die Demonstration der Studenten zu stören.
Frage 2: Prüfen sie die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen gegen A und X
Bearbeiterhinweis: Gehen Sie davon aus, dass die behördliche und gerichtliche Zuständigkeit stets vorliegt.

04.09.2013/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-09-04 07:00:002013-09-04 07:00:00ÖffRecht ÖI – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg

Examensreport, Hamburg

Vielen Dank an Thomas für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im August 2013 in Hamburg gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A,B und C sind Gesellschafter der L-GbR, deren Gesellschaftszweck das Halten und Verwalten mehrerer Grundstücke im Hamburger Umland ist. Laut Gesellschaftsvertrag sind alle Gesellschafter ermächtigt die GbR allein zu vertreten. Zu den Grundstücken gehört auch eines in Norderstedt, bei dem die L-GbR als Eigentümer und A,B und C als deren Gesellschafter im Grundbuch eingetragen sind. Als C aus der Gesellschaft ausscheidet, vergessen A und B dies im Grundbuch eintragen zu lassen.
Da C starke Geldprobleme hat entschließt er sich das Grundstück in Norderstedt an D zu verkaufen. Dazu schließt C im Namen der L-GbR einen notariell beurkundeten Kaufvertrag und erklärt formgerecht die Auflassung. Dabei legt er eine Kopie des ursprünglich zwischen A,B und C geschlossenen Gesellschaftsvertrags vor. Kurze Zeit später wird D als Eigentümer des Grundstücks eingetragen.
Als A und B dies bemerken wenden sie sich sofort an D und verlangen die Rückgängigmachung der Eintragung. C sei nicht mehr Gesellschafter gewesen und hätte die L-GbR nicht wirksam vertreten können, weshalb D nie Eigentümer geworden sei. Jedenfalls sei er zur „Rückgabe des Grundstücks“ verpflichtet.
Frage 1: Welche Ansprüche hat die L-GbR gegen D?
C hat immernoch Geldsorgen und ist daher bei seinem Onkel O eingezogen, dessen Alleinerbe er ist. Eines Tages kommt K zu Besuch und bietet dem O an ein in dessen Eigentum stehendes Grundstück mit Elbblick zu einem attraktiven Preis abzukaufen. C hält das für ein verlockendes Angebot, O lehnt jedoch ab, da sich das Grundstück seit Generationen im Familienbesitz befindet.
Kurz

27.08.2013/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-27 21:00:192013-08-27 21:00:19Zivilrecht ZII – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg
Redaktion

Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW

Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Thomas für die Zusendung des Gedächtnisprotokolls zu der im August 2013 gelaufenen 1. Klausur im Zivilrecht in NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können.  Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Investor I-AG aus Bremen und Bauunternehmer K-GmbH aus Hamburg schließen einen Vertrag über den Bau eines Bürokomplexes in Hamburg zum Preis von 20 Mio €. Neben etlichen technischen Details enthält der für dieses Bauvorhaben speziell aufgesetzte Vertrag folgende Bestimmungen:
(x) Die AGB der I-AG (einzusehen unter www.i-ag.com) werden Vertragsbestandteil
(y) Änderungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch wenn dieses Schriftformerfordernis durch nachträgliche Vereinbarung abbedungen werden soll.
(z) Gerichtsstand für alle Klagen aus diesem Vertragsverhältnis ist Bremen.
Die AGB der I-AG enthalten folgende Bestimmungen:
VIII. Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei Überschreitung des vertraglich festgelegten Fertigstellungstermins, für jeden Werktag 0,15% des Werklohns als Vertragsstrafe zu zahlen, bis zu einem Maximum von 10% des Werklohns
XI. Der Vertragspartner verpflichtet sich, der I-AG eine Bankbürgschaft für alle aus dem Vertrag entstehenden Verbindlichkeiten in Höhe von 2 Mio. € zu verschaffen.
Als sich Schwierigkeiten bei der Fertigstellung des Bauvorhabens ergeben, kommen die Parteien erneut zusammen und vereinbaren, dass es besser sei eventuelle Rechtsstreitigkeiten am Ort des Bauvorhabens, also in Hamburg, zu verhandeln. Auf Grund der angespannten Atmosphäre vergessen die Parteien dies schriftlich festzuhalten. Später erhebt die I-AG Klage gegen die K-GmbH am LG Hamburg.
Frage 1: Ist das LG Hamburg örtlich zuständig?
Kurz nach Vertragsschluss beauftragt die K-GmbH ihre Hausbank B der I-AG die Bankbürgschaft zu stellen. Auf Grund eines internen Fehlers der B stellt diese der I-AG eine Bürgschaft auf erstes Anfordern.
Als nach einiger Zeit die Verzögerung der Fertigstellung eintritt und die Vertragsstrafenansprüche auflaufen, verlangt I-AG Zahlung von 2 Mio €.
Die B zahlt zunächst an die I-AG. Dann beruft sie sich jedoch darauf, dass die K-GmbH durch die Vertragsstrafenklausel unangemessen benachteiligt werde. Üblich sei lediglich eine Anspruchshöhe von max. 5% des Werklohnanspruchs. Auf Grund der Unwirksamkeit hafte die K-GmbH gar nicht, jedenfalls nicht für mehr als 5%. Außerdem sei die Bürgschaft auf erstes Anfordern von der I-AG nicht verlangt worden, weshalb die B garnicht in Anspruch genommen werden könnte. Die I-AG verweigert die Rückerstattung.
Frage 2: Hat die B gegen die I-AG einen Anspruch auf Rückzahlung?
Fallabwandlung:
Als die K-GmbH von B die Stellung einer Bankbürgschaft verlangt, überredet B sie dazu stattdessen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu bestellen, da diese für B weniger Aufwand und keine Prüfpflichten beinhaltet. Eine weitere Aufklärung findet nicht statt.
Wieder zahlt die B an die I-AG. Bevor sie ihr Geld zurückfordern kann wird über das Vermögen der I-AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Da eine Zahlung der I-AG nicht mehr zu erwartet ist, möchte die B sich an die K-GmbH wenden.
Die K-GmbH bestreitet einen Anspruch der B, sie sei mit dem Institut der Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht vertraut gewesen, da sie – was B auch wusste – eine solche Bürgschaft noch nie angewendet habe. Sie habe geglaubt, dass lediglich die B sich gegenüber der I-AG stärker verpflichten würde. Dass ihr im Vergleich zur normalen Bürgschaft Rechte verloren gehen habe sie nicht gewusst. Im Übrigen macht sie sich die Einlassungen der B aus Frage 2 zu eigen. Die B erwidert darauf, dass man von einem Bauunternehmen wie der K-GmbH Kenntnisse über die Bürgschaft auf erstes Anfordern erwarten könne, da dies im Baugewerbe ein gebräuchliches Rechtsinstitut sei.
Frage 3: Hat die B Ansprüche gegen die K-GmbH auf Erstattung?
Bearbeiterhinweis: VOB ist nicht zu prüfen

20.08.2013/10 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-08-20 11:58:462013-08-20 11:58:46Zivilrecht Z I – August 2013 – 1. Staatsexamen Hamburg, NRW
Redaktion

Zivilrecht Z I – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Martin für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der im Juni 2013 in NRW gelaufenen Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
V ist Eigentümer eines Hauses mit Pool am Bodensee (dt. Seite). Er plant am 19.04.2012 eine Pool-Party zu der er Freunde einladen und angeben will. Dazu will er den Pool-Bereich renovieren, insbesondere die Pool-Beleuchtung. Er lässt am 19.02.2012 den Elektriker E kommen und will ihn mit der Reparatur beauftragen.
E: Oh, mal sehen, ich kenne die Anlage nicht, die ist veraltet.
V: Ich bin auf das Funktionieren angewiesen.
E: Ich werde mich nach besten Kräften bemühen.
Die beiden einigen sich. Es wird ein Festpreis von 500€ vereinbart. E lässt V eine „Vereinbarung“ unterschreiben, die er zuvor aus dem Internet heruntergeladen hat, weil er sich hat sagen lassen, dass V ein Nörgler sei. Er will dieses Formular nur ein einziges Mal benutzen.
§ 3: Die Mängelrechte des Bestellers beschränken sich auf Nacherfüllung und Nachbesserung. Davon ausgenommen sind Körperschäden sowie Schäden, die auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beruhen.
§ 4: Salvatorische Klausel: Sollte eine Klausel unwirksam sein, tritt an ihre Stelle eine Regelung, die dem, was die Parteien nach wirtschaftlichen Kriterien ursprünglich vereinbaren wollten, am ehesten entspricht.
E versucht die Reparatur ein paar Mal, gibt aber am Ende auf. Die Seitenbeleuchtung des Pools funktioniert jetzt, die Bodenbeleuchtung nicht.
E: So, das war‘s, alles andere macht keinen Sinn
V: So werde ich das niemals hinnehmen.
E: Alles Weitere wäre Zeitverschwendung.
E geht und verlangt zudem die 500€, V zahlt nicht.
V bestellt K, einen anderen Elektriker, der die Arbeiten in kürzester Zeit erfolgreich erledigt (auch auf Grund der Vorarbeiten des E), er erhält von V eine angemessene Vergütung in Höhe von 300€.
Der Wert der von E geleisteten Vorarbeit beträgt 250€.
 
Frage 1:
V sucht den Anwalt A auf und schildert ihm den Sachverhalt. Er möchte wissen, ob er von E die 300€, die er an K gezahlt hat, bekommen kann. Zudem meint er, E habe bereits die 500€ Vergütung angemahnt. Er möchte vor allem wissen, ob er sich von dem Vertrag lösen kann.
Prüfen Sie die aufgeworfenen Fragen umfassend in der von V vorgetragenen Reihenfolge.
 
Frage 2:
A reichte die Klage des V gegen E auf Zahlung von 300€ ein, welche dem E am 20.11.2012 zugestellt wurde. Noch vor der mündlichen Verhandlung zahlt E die 300€.
A geht dabei irrtümlich davon aus, dass V gezahlt habe, bevor die Klage an ihn zugestellt wurde. Er nimmt daher die Klage nach § 269 ZPO zurück und beantragt gemäß § 269 III ZPO die Kosten dem E aufzuerlegen.
A bemerkt seinen Irrtum und widerruft seine Klagerücknahme, und falls das Gericht dies nicht anerkennt, beantragt er, seinen Antrag auf Rücknahme in eine Erklärung für Erledigung umzudeuten.
Der Anwalt des E hält dies nicht für zulässig.
Wie wird das Gericht entscheiden?
 

19.06.2013/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-06-19 08:44:572013-06-19 08:44:57Zivilrecht Z I – Juni 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg

Berlin, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im April2013 gelaufenen Klausur im Strafrecht in NRW in Berlin, Brandenburg und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
A und B wollen nach einem Fußballspiel mit der U-Bahn nach Hause fahren. Da sie kein Geld für eine Fahrkarte haben, hoffen sie im Gedränge nach dem Spiel dort nicht kontrolliert zu werden. B hat für einen solchen Fall vorgesorgt: Er hatte zuvor ein bereits entwertetes, weggeworfenes Ticket aus einem öffentlichen Mülleimer genommen, um es im Falle einer Kontrolle in der Hoffnung vorzuzeigen, der Kontrolleur würde übersehen, dass das Ticket bereits entwertet ist.
 
A und B steigen in die U-Bahn ein und nehmen dabei Kenntnis von einem Schild, auf dem steht, dass derjenige, der kein gültiges Ticket hat, ein Bußgeld von 40€ an das Verkehrsunternehmen zu zahlen hat.
 
Als der Kontrolleur X den B nach seinem Ticket fragt, zeigt dieser ihm das entwertete Ticket vor. X bemerkt jedoch, dass das Ticket ungültig ist und fordert B daraufhin auf, seinen Personalausweis vorzuzeigen.
 
Kurz bevor der Kontrolleur Y den A nach dessen Ticket fragen will, hält die Bahn jedoch an einer Station. A und B flüchten daraufhin durch die hintere Tür des Waggons. X, der geistesgegenwärtig durch die vordere Tür ausgestiegen war, gelingt es die beiden an ihren Jacken festzuhalten.
 
Nach kurzer Verständigung beschließen A und B jedoch, einem Bußgeld zu entgehen, indem sie wild um sich schlagen, um entkommen zu können. Dabei trifft ein Schlag den X am Auge, wobei nicht mehr festgestellt werden kann, wer den X getroffen hat.
 
X erleidet durch den Schlag einen Riss der Hornhaut des Auges. Er begibt sich aus diesem Grund zu seinem Hausarzt H, der ihn stressbedingt nur oberflächlich untersucht.  Aufgrund der nur oberflächlichen Untersuchung beschließt dieser, das Auge nicht zu behandeln, weil er der Auffassung ist, dies werde auch so ausheilen. Dies stellt einen gravierenden Kunstfehler dar.
Der X verliert in der Folge auf diesem Auge sein Augenlicht. Im Falle einer fachgerechten Behandlung durch H wäre es dazu nicht gekommen.
 
Aufgaben
 
Wie haben sich A, B, X und H strafbar gemacht?
 
Bearbeitervermerk
 
Gehen Sie davon aus, dass die Geschäftsbedingungen des Verkehrsunternehmens bzgl. des Bußgelds rechtmäßig sind. Der 23. Abschnitt des Strafgesetzbuchs ist nicht zu prüfen.
 

25.04.2013/13 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2013-04-25 13:05:272013-04-25 13:05:27Strafrecht – April 2013 – 1. Staatsexamen NRW, Berlin (S I), Brandenburg, Hamburg
Redaktion

Strafrecht – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Strafrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt:
M und F leben alleine auf einem kleinen abseits gelegenen, ländlichen Bauernhof. Aus Angst vor Einbruchsdiebstählen schließen sie jeden Abend vom Hausflur aus die Zimmertüren ab, weil sie so vermeiden wollen, dass jemand die Möglichkeit bekommt das ganze Haus zu durchsuchen.
A klettert eines Abends durch das sich im Erdgeschoss befindliche Badezimmerfenster, welches gekippt war. A will im Haus nach Geld und Wertpapieren suchen. Er betätigt den inneren Fenstergriff durch den Spalt des gekippten Fensters und gelangt so ins Badezimmer. Dabei verursacht er allerdings viel Lärm. M wird wach und hastet aus dem Bett mit den Worten: „Jetzt lass ich ihn einbuchten“. F bleibt zunächst im Schlafzimmer. M geht aus dem Haus und fährt seinen auf dem Hof befindlichen Transporter so knapp vor das Badezimmerfenster, dass A keine Chance mehr hat aus dem Fenster zu klettern und zu entkommen.
Als nach einer halben Stunde immer noch keine Polizei gekommen ist, geht F runter und will die Polizei alarmieren. M hat in der Zwischenzeit in dem A den Sohn eines alten Schulfreundes erkannt und beschlossen, entgegen seines ursprünglichen Vorhabens, nicht die Polizei zu alarmieren, weil er A nicht der staatlichen Strafvollstreckung ausliefern will, sondern ihn stattdessen noch etwas „als Abschreckung“ eingesperrt zu lassen. Nach einer Weile will er ihn laufen lassen. F will die Polizei mit ihrem Mobiltelefon anrufen, was ihr M allerdings mit voller Wucht aus der Hand reißt. Dabei erklärt M, er werde A selber in zehn Minuten laufen lassen. F kann schließlich unbemerkt die Badezimmertüre aufschließen und A entkommt sofort, was er schon zuvor vergeblich versucht hatte.
A kommt daher ohne Beute nach Hause. Seine Lebensgefährtin B ist darüber nicht erfreut. Sie erklärt A daraufhin, dass er beim nächsten Mal sein Glück im Nachbarort versuchen soll, weil es dort keine Polizeidienststelle gibt. A solle sich vor dem Bankgebäude verstecken und warten bis ein Bankkunde Geld abhebt. Sodann solle A dem Kunden das Geld gewaltsam entreißen und verschwinden. A gehorcht. Schon am nächsten Tag macht er sich am späten Abend auf den Weg in den Nachbarort; dazu nimmt er sein Fahrrad. Um sich Mut anzutrinken, nimmt er einen großen Schnapsvorrat mit, von welchem er von Anbeginn der Fahrt an auch gehörige Schlucke zu sich nimmt. Schon nach fünf Schlucken spürt A, dass er aufgrund seiner Alkoholisierung nicht sicher Fahhrad fahren kann. Wegen der späten Abendstunde und der ruhigen Verkehrslage vertraut er jedoch fest darauf, dass nichts passieren werde.
An dem Bankgebäude angekommen versteckt sich A entegegen dem Plan von B in dem Raum, wo sich die Geldautomaten und die Kontoauszugsdrucker befinden. Schon nach kurzer Zeit kommt der Kunde K und will an einem Automaten Geld abheben. A stellt sich ihm frontal in den Weg und streckt seinen Zeigefinger in der Jackentasche aus, sodass es für K den Anschein hat, A habe eine Pistole. A sagt zu K, er solle 500 Euro ziehen und zwar für ihn. K glaubt, dass A bewaffnet ist, ganz so wie A es vorhergesehen hat.
K geht zum Geldautomaten und gibt absichtlich dreimal die falsche PIN ein. Daraufhin wird seine Geldkarte eingezogen. K geht zurück zu A und erklärt, dass etwas mit dem Automaten nicht stimme und er kein Geld bekomme. A ist überrascht und wegen seiner mittlerweile starken Alkoholisierung erheblich in seinen Rekationen eingeschränkt.
Er lässt K gehen. Zwanzig Minuten später findet die Polizei den schlafenden A auf dem Boden neben dem Geldautomaten. A gesteht anschließend sowohl das Geschehen im Bankgebäude als auch den Vorfall bei M und F.
Nach der Tat wird eine Blutprobe von A genommen. Daraufhin wird festgestellt, dass A während des gesamten Tatgeschehens im Bankgebäude jedenfalls im Bereich des § 21 StGB alkoholisiert war. Ggf. war er aber auch bei manchen oder allen in Frage kommenden Taten während dieser Zeitspanne schuldunfähig. Das kann aber nicht abschließend geklärt werden. Sicher festgestellt werden kann nur, dass A während des gesamten Geschehens fest davon aus ging, zu 100 Prozent Herr seiner Entschlüsse und Entscheidungen zu sein.
 
Aufgaben:
Strafbarkeit von M, A und B?

27.11.2012/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-11-27 14:50:242012-11-27 14:50:24Strafrecht – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Zivilrecht Z III – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
1. Teil:
Rentner K kauft sich im März 2012 einen Audi A4, der benzinbetrieben ist. Daraufhin erwirbt er bei dem Fachunternehmer G eine serienmäßig hergestellte Autogasanlage, die er sich von G einbauen lässt. K will den Audi so umrüsten, dass er von Benzin- auf Gasbetrieb wechseln kann. So können Benzinkosten gespart werden, weil das Gas zum Betrieb des Autos billiger ist. G berechnet dafür, wie verabredet, 2000 Euro (1.400 Euro für die Montage und anschließende Kontrolle etc. und 600 Euro für die eigentlich Anlage). K bezahlt alles vereinbarungsgemäß.
Kurz darauf meint K, dass die Autogasanlage mangelhaft sei, weil das Auto beim Umschalten und Fahren mit Gas immer „ruckelt“. In der Zeit von März bis Juni 2012 bringt K das Auto insgesamt viermal zu G, der unter anderem die Einspritzdüsen austauscht und immer wieder nach Mängeln schaut. Trotzdem ändert sich nichts; G lehnt allerdings in der Folge weitere Arbeiten am Auto ab. G meint, dass es sich wohl um eine nachträgliche Fehlfunktion des Audis handele- als er den Wagen dem K beim letzten Mal zurückgab, habe jedenfalls alles einwandfrei funktioniert.
Daraufhin lässt K im Juni 2012 ein Sachverständigen-Gutachten erstellen. Darin wird festgestellt, dass die Anlage in dem Audi konstruktionsbedingt nicht richtig funktionieren kann und ein Rückbau unumgänglich ist. Der Audi ist aber sehr wohl für einen Gasbetrieb geeignet.
Am 10.08.12 verlangt K schriftlich Rückzahlung des Kaufpreises von 2000 Euro und den Rückbau (also Ausbau) der Autogasanlage. G verweigert dies nach einigen Tagen mit der ziemlich lautstarken Bemerkung, dass er von K nichts mehr hören und sehen wolle.
K lässt die Gasanlage schließlich bei einem anderen Fachunternehmen ausbauen, was ihn 1.100 Euro kostet. Dieses Geld will er von G erstattet bekommen. Zudem macht K Mehrkosten von 1.500 Euro geltend, die entstanden sind, weil er in der Zwischenzeit mit Benzin statt mit Gas fahren musste. G reagiert darauf jedoch nicht.
K sucht anwaltlichen Rat und der Anwalt mahnt nochmals schriftlich unter erneuter Fristsetzung auf Zahlung, allerdings ohne Erfolg. K will nun seine Begehren klageweise durchsetzen. Er will aber auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 400 Euro erstattet bekommen.
 
Aufgaben:
Stehen K die jeweiligen Zahlungsansprüche gegen G zu?
Bearbeiterhinweis: Es ist davon auszugehen, dass sowohl die 1.500 Euro als auch die 400 Euro angemessen berechnet sind.
 
2. Teil:
K hat weiter Ärger mit seinem Auto:
Er stellt es an einem Nachmittag im November auf dem fast leeren Parkplatz eines Supermarktes ab; Eigentümer des Grundstücks ist S. K will in der Nachbarschaft mit seiner Tochter deren Geburtstag feiern. Auf dem Parkplatz befand sich ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden.
A ist Abschleppunternehmer und von S beauftragt den Parkplatz auf Falschparker hin zu überwachen. A fällt das Auto des K nach vier Stunden ins Auge und er gibt S Bescheid. S lässt das Kennzeichen im Supermarkt ausrufen, aber es meldet sich niemand. Daraufhin gibt S dem A den Auftrag den Abschleppvorgang einzuleiten
Zur Vorbereitung gehört eine Halteranfrage und das Herbeifahren des Abschleppwagens. A schleppt den Wagen des K tatsächlich ab und bringt ihn auf ein benachbartes, auch im Eigentum des S stehendes Grundstück, das eingezäunt und immer fest verschlossen ist.
Zwischen S und A besteht folgender Auftrag: Für die Überwachung des Parkplatzes bekommt A 300 Euro im Monat im Voraus. Den Abschleppvorgang (150 Euro) und die Vorbereitung (40 Euro) vergütet S dem A direkt in bar nach dem jeweiligen Abschleppen. So auch diesmal.
S verlangt von K Zahlung von 220 Euro (150 Euro Abschleppkosten, 40 Euro für die Vorbereitung und 30 Euro als Anteil an dem monatlichen Überwacherhonorar des A. Ermittelt sind die 30 Euro aus durchschnittlich 10 Falschparkern im Monat).
K verlangt hingegen Herausgabe des Autos. Er sei allenfalls bereit 150 Euro zu zahlen. Es könne ja nicht angehen, dass er sich an den monatlichen Kosten für A beteilige und auch die Vorbereitungskosten werde er nicht bezahlen. Dass S ihm sein Auto nicht herausgebe, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen sei der Wert seines Wagens wesentlich höher als der der Abschleppkosten.
 
Aufgaben:
1.) Kann K von S Herausgabe des Wagens verlangen?
2.) Wenn ja, wieviel muss er ggf. Zug um Zug zahlen?

24.11.2012/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-11-24 10:00:562012-11-24 10:00:56Zivilrecht Z III – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)

Bremen, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Thüringen

Vielen Dank  für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im August 2012 in Thüringen und anderen Bundesländern gelaufenen ersten Klausur im Zivilrecht. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen. Die Klausur wird nachstehend im Original-Wortlaut wiedergegeben. In den Bundesländern NRW, Hamburg und Rheinland-Pfalz lief die gleiche Klausur leicht abgewandelt (siehe Kommentare).
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Der Bauzeichner Berthold Büchner (B) hat ein Grundstück in Bad Sulza geerbt. Er möchte dort einen Bungalow samt Außenschwimmbecken errichten lassen. Mit der Planung dieses Bauvorhabens beauftragt B seinen langjährigen Arbeitgeber, den Architekten Alfons Ahorn (A). Mit der baulichen Umsetzung der von A gefertigten Pläne beauftragt B den Bauunternehmer Udo Uhland (U) und vereinbart mit ihm als Gesamtpreis 600.000 €. Nach Fertigstellung der Baumaßnahme im April 2012 besichtigt B zusammen mit U das Haus und das Schwimmbecken, wobei dem B während eines gerade niedergehenden heftigen Regenschauers auffällt, dass im Bereich der Terrassentür Regenwasser in das Haus läuft. Ihm ist die Ursache sofort klar: U hat die Terrasse nicht, wie es den allgemeinen Regeln der Baukunst entspricht und auch in den Plänen des A vorgesehen ist, mit einer Neigung von 2% vom Haus weg, sondern mit einer entsprechenden Neigung auf das Haus zu gebaut. Da es aber nach der Erfahrung des B in Bad Sulza, gelegen in der „Thüringer Toskana“, selten regnet, und da er den U als kulant einschätzt, überlegt sich B, jetzt kein großes Aufheben zu machen, sondern die Sache später bei Gelegenheit zu klären.
Daher erklärt er nach Abschluss der Besichtigung auf die Frage des U, ob alles zu seiner Zufriedenheit sei: „Ja, soweit ich sehen kann, ist es im Wesentlichen in Ordnung.“ Tags darauf zieht B in das Haus ein. Als vier Wochen danach bei einem Gewitter wieder Wasser ins Wohnzimmer läuft, wendet sich B an U und verlangt von U, die Terrassenneigung innerhalb von drei Wochen zu korrigieren. Dieser Aufforderung kommt U aber nicht nach, denn er ist der Meinung, B habe die Leistung des U vorbehaltlos akzeptiert, weshalb er jetzt keine Ansprüche mehr habe. Als U nach Ablauf der drei Wochen nichts unternommen hat, lässt B die Terrassenneigung durch den Bauunternehmer Xaver Xanten (X) berichtigen. Von U verlangt B Erstattung der (üblichen und angemessenen) Vergütung von 5000 Euro, die er an X für die viertägige Baumaßnahme zahlen musste.
U fragt, ob das Verlangen des B berechtigt ist.
Im Juli 2012 füllt B erstmals sein Schwimmbecken mit Wasser. Als es halb voll ist, muss B entsetzt feststellen, dass das Wasser langsam aus dem Becken entweicht und ins Erdreich versickert. Grund dafür ist, dass U eine andere als die von A vorgesehene Betonart für die Betonwanne des Schwimmbeckens verwendet hat und dass diese von U verwendete Betonart unter Druck wasserdurchlässig wird.
B hatte sich mittlerweile mit U wegen der Terrasse geeinigt und den auf das Haus entfallenden Werklohn  (550.000 €) an U entrichtet. Als ihn U nun zur Zahlung der ausstehenden 50.000 € für das Schwimmbecken auffordert, erinnert sich B an eine Ratgebersendung im Fernsehen, wonach man bei Mängeln das Dreifache der Mangelbeseitigungskosten von der Rechnung einbehalten dürfe. Daher verlangt B von U Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken (die Kosten hierfür würden 6000 € betragen) und überweist lediglich 32.000 €. Die weiteren 18.000 € behält er ausdrücklich als „Einbehalt mit Druckzuschlag“ ein.
U fordert den B mittels anwaltlichen Schreibens zur Zahlung von 18.000 € auf, Zinsen macht er nicht geltend. B erwidert schriftlich, er werde erst nach Beseitigung der Mängel am Schwimmbecken zahlen, zudem rechne er mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 18.000 € wegen entgangener Badefreuden auf.
U lehnt eine Nacherfüllung ab. Zudem meint er, die fehlende Möglichkeit, das Schwimmbecken zu nutzen, begründe keinen Vermögensschaden und somit keinen Schadensersatzanspruch.
B fragt, ob das Zahlungsverlangen des U berechtigt ist; dabei möchte er insbesondere wissen, ob er (B) erfolgreich aufrechnen oder sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen kann.
Anfang August 2012 beschließt B, sich eine Sauna bauen lassen. Er vereinbart mit A, dass dieser für ihn eine Außensauna plant, den Bau überwacht und dabei insbesondere auch die Sicherheit auf der Baustelle kontrolliert. Mit der Errichtung der Sauna beauftragt B den X. Die Bauarbeiten beginnen mit dem Aushub einer Grube für das Fundament. Als die Dunkelheit einbricht, verlässt X die Baustelle, ohne die Grube, die mittlerweile einen Meter tief ist, abzusichern. A, ebenfalls anwesend, sieht die ungesichert zurückgelassene Grube, kümmert sich aber nicht darum. B, der nachts Geräusche auf seinem Grundstück hört, geht in den Garten und fällt ohne eigenes Verschulden in die Grube. Dabei bricht er sich beide Arme und ist für vier Wochen arbeitsunfähig. Das die Arbeitsunfähigkeit bestätigende ärztliche Attest reicht B bei A ein und verlangt später von A für diese vier Wochen die Zahlung des Arbeitslohns in Höhe von 4000 € brutto. Im Arbeitsvertrag zwischen A und B ist ein Arbeitslohn von 1000 € brutto pro Woche vereinbart. A wendet ein, B sei ja in diesen vier Wochen nicht zur Arbeit erschienen, und ohne Arbeit gebe es keinen Lohn. Am Unfall sei er (A) unschuldig, da X die Grube offen zurückgelassen habe. B betont, auch A sei für die Sicherheit der Baustelle verantwortlich gewesen.
A fragt, ob er zur Zahlung des verlangten Lohnes verpflichtet ist.
Aufgabe:
Beantworten Sie die Frage des U, die Frage des B und die Frage des A in einem umfassenden Gutachten, welches alle im Sachverhalt aufgeworfenen Rechtsfragen, ggf. hilfsgutachtlich, behandelt!
Bearbeitungshinweis:
Die Vorschriften sind so anzuwenden, wie sie in den als Hilfsmittel zugelassenen Gesetzessammlungen abgedruckt sind.
HOAI und VOB bleiben außer Betracht.

22.08.2012/8 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-08-22 09:17:492012-08-22 09:17:49Zivilrecht ZI (ZII) – August 2012 – 1. Staatsexamen Thüringen (NRW, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Bremen)
Redaktion

Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz

Bremen, Examensreport, Hamburg, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
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Sachverhalt
A ist Komplementär, B und C Kommanditist der X-KG, die Immobilien verwaltet. B hat seine Einlage iHv 200.000 € voll, C seine Einlage iHv 200.000 € durch ein Grundstück zum Wert von 180.000 € eingebracht, wobei er mit den Gesellschaftern vereinbart, dass dieses für 200.000 € eingebracht werden soll.
C heiratet und will in eine der Wohnungen der X-KG einziehen. Dem aktuellen Mieter der Wohnung M wird aus Eigenbedarf gekündigt. Nach Androhung der Räumungsklage, verlässt M die Wohnung, wofür er 5000 € aufwenden muss. C tritt aus der KG aus, noch bevor M auszieht. A und B informieren hierüber den M nicht, damit sie vom nächsten Mieter eine höhere Miete verlangen können.
Außerdem ereignete sich nach dem Austritt des C folgendes: In der Wohnung über M (ebenfalls im Eigentum der KG) war vor Einzug des M ein defektes Wasserrohr verlegt worden, dessen Fehler nicht erkennbar war. Es platzte, Wasser sickerte durch und zerstörte die Bücher des M im Wert von 500 Euro.
 
Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Ansprüche des M.
 
Hinweis: Dem Fall lag das Urteil des BGH VIII ZR 210/10 zugrunde, dass auch bei uns besprochen wurde. (Danke an silvio dante für den Hinweis).

09.03.2012/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-09 16:20:212012-03-09 16:20:21Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz
Redaktion

Ö-Rechts-Klausur Ö II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg

Lerntipps

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Sachverhalt
Tischler T geht pleite, braucht seine Ersparnisse auf, muss aus seiner Wohnung ausziehen, wohnt drei Monate bei einem Freund und wird dann von der städtischen Feuerwehr Hamburg in ein Zimmer im Feuerwehrhaus bis zum 2.1.12 einquartiert. Bemühungen, Arbeit oder Wohnung zu bekommen, bleiben erfolglos.
Im Dezember 2011 fordert die Feuerwehr den T auf, zum Januar auszuziehen, da das Feuerwehrhaus für Ausbildungszwecke im Brandschutz umgebaut werden muss. Sie weist ihm aber ein 25qm Zimmer in einem Obdachlosen-Container-Haus für einige Monate zu. Die sofortige Vollziehung wird angeordnet. T wendet sich gegen die Zuweisung: Dort sei es nicht so komfortabel, er müsse sich Sanitär- und Kocheinrichtungen teilen. Er bekomme wohl im April 2012 neue Arbeit.
Am 3.1.12 werden Strom und Wasser abgeschaltet, der T packt seine Sache und geht deswegen ins Obdachlosenheim. Dort erfährt er, dass der Sachbearbeiter bei der Behörde keine komfortablere Quartierung in Betracht gezogen hat, um T durch eine Notlage zur Arbeit zu bringen. Nun geht T im Februar zum Gericht und diktiert dort dem Urkundsbeamten, dass er sich gegen das Vorgehen der FHH wende: er wolle schnell eine angemessene Wohnung.
 
Wie ist die Rechtslage?

09.03.2012/1 Kommentar/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-09 15:00:182012-03-09 15:00:18Ö-Rechts-Klausur Ö II – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg
Seite 1 von 212

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