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Schlagwortarchiv für: Z III

Redaktion

Zivilrecht Z III – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg

Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Julia für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im November 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in NRW und Hamburg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
1. Teil:
Rentner K kauft sich im März 2012 einen Audi A4, der benzinbetrieben ist. Daraufhin erwirbt er bei dem Fachunternehmer G eine serienmäßig hergestellte Autogasanlage, die er sich von G einbauen lässt. K will den Audi so umrüsten, dass er von Benzin- auf Gasbetrieb wechseln kann. So können Benzinkosten gespart werden, weil das Gas zum Betrieb des Autos billiger ist. G berechnet dafür, wie verabredet, 2000 Euro (1.400 Euro für die Montage und anschließende Kontrolle etc. und 600 Euro für die eigentlich Anlage). K bezahlt alles vereinbarungsgemäß.
Kurz darauf meint K, dass die Autogasanlage mangelhaft sei, weil das Auto beim Umschalten und Fahren mit Gas immer „ruckelt“. In der Zeit von März bis Juni 2012 bringt K das Auto insgesamt viermal zu G, der unter anderem die Einspritzdüsen austauscht und immer wieder nach Mängeln schaut. Trotzdem ändert sich nichts; G lehnt allerdings in der Folge weitere Arbeiten am Auto ab. G meint, dass es sich wohl um eine nachträgliche Fehlfunktion des Audis handele- als er den Wagen dem K beim letzten Mal zurückgab, habe jedenfalls alles einwandfrei funktioniert.
Daraufhin lässt K im Juni 2012 ein Sachverständigen-Gutachten erstellen. Darin wird festgestellt, dass die Anlage in dem Audi konstruktionsbedingt nicht richtig funktionieren kann und ein Rückbau unumgänglich ist. Der Audi ist aber sehr wohl für einen Gasbetrieb geeignet.
Am 10.08.12 verlangt K schriftlich Rückzahlung des Kaufpreises von 2000 Euro und den Rückbau (also Ausbau) der Autogasanlage. G verweigert dies nach einigen Tagen mit der ziemlich lautstarken Bemerkung, dass er von K nichts mehr hören und sehen wolle.
K lässt die Gasanlage schließlich bei einem anderen Fachunternehmen ausbauen, was ihn 1.100 Euro kostet. Dieses Geld will er von G erstattet bekommen. Zudem macht K Mehrkosten von 1.500 Euro geltend, die entstanden sind, weil er in der Zwischenzeit mit Benzin statt mit Gas fahren musste. G reagiert darauf jedoch nicht.
K sucht anwaltlichen Rat und der Anwalt mahnt nochmals schriftlich unter erneuter Fristsetzung auf Zahlung, allerdings ohne Erfolg. K will nun seine Begehren klageweise durchsetzen. Er will aber auch die vorgerichtlichen Anwaltskosten von 400 Euro erstattet bekommen.
 
Aufgaben:
Stehen K die jeweiligen Zahlungsansprüche gegen G zu?
Bearbeiterhinweis: Es ist davon auszugehen, dass sowohl die 1.500 Euro als auch die 400 Euro angemessen berechnet sind.
 
2. Teil:
K hat weiter Ärger mit seinem Auto:
Er stellt es an einem Nachmittag im November auf dem fast leeren Parkplatz eines Supermarktes ab; Eigentümer des Grundstücks ist S. K will in der Nachbarschaft mit seiner Tochter deren Geburtstag feiern. Auf dem Parkplatz befand sich ein Hinweisschild, dass unberechtigt parkende Fahrzeuge abgeschleppt werden.
A ist Abschleppunternehmer und von S beauftragt den Parkplatz auf Falschparker hin zu überwachen. A fällt das Auto des K nach vier Stunden ins Auge und er gibt S Bescheid. S lässt das Kennzeichen im Supermarkt ausrufen, aber es meldet sich niemand. Daraufhin gibt S dem A den Auftrag den Abschleppvorgang einzuleiten
Zur Vorbereitung gehört eine Halteranfrage und das Herbeifahren des Abschleppwagens. A schleppt den Wagen des K tatsächlich ab und bringt ihn auf ein benachbartes, auch im Eigentum des S stehendes Grundstück, das eingezäunt und immer fest verschlossen ist.
Zwischen S und A besteht folgender Auftrag: Für die Überwachung des Parkplatzes bekommt A 300 Euro im Monat im Voraus. Den Abschleppvorgang (150 Euro) und die Vorbereitung (40 Euro) vergütet S dem A direkt in bar nach dem jeweiligen Abschleppen. So auch diesmal.
S verlangt von K Zahlung von 220 Euro (150 Euro Abschleppkosten, 40 Euro für die Vorbereitung und 30 Euro als Anteil an dem monatlichen Überwacherhonorar des A. Ermittelt sind die 30 Euro aus durchschnittlich 10 Falschparkern im Monat).
K verlangt hingegen Herausgabe des Autos. Er sei allenfalls bereit 150 Euro zu zahlen. Es könne ja nicht angehen, dass er sich an den monatlichen Kosten für A beteilige und auch die Vorbereitungskosten werde er nicht bezahlen. Dass S ihm sein Auto nicht herausgebe, verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Im Übrigen sei der Wert seines Wagens wesentlich höher als der der Abschleppkosten.
 
Aufgaben:
1.) Kann K von S Herausgabe des Wagens verlangen?
2.) Wenn ja, wieviel muss er ggf. Zug um Zug zahlen?

24.11.2012/14 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-11-24 10:00:562012-11-24 10:00:56Zivilrecht Z III – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW, Hamburg
Redaktion

Zivilrecht Z III – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen

Niedersachsen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Niedersachsen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
V ist Eigentümer einiger schöner Altbauhäuser. In einem davon vermietet er eine Wohnung an M (Juni 2005) zum 15.07.2005 mit einem formularmäßigen Mietvertrag. Darin findet sich folgende Klausel:
Schönheitsreparaturen (es folgt eine übliche Aufzählung) sind in Küche und Bad mindestens alle drei Jahre, in den übrigen Räumen alle fünf Jahre durchzuführen.
Weiter fügt V eine handschriftliche Klausel ein: Bei Auszug ist eine Endrenovierung vorzunehmen. Das macht er bei all seinen Mietverträgen so. M legt sich ein Haus zu und kündigt zum 15.07.2012.  Er hat 2010 bereits Schönheitsreparaturen vorgenommen. V besteht aber darauf, dass M aufgrund der Klausel die Wohnung „weißen“ muss, damit V sie renoviert weitervermieten kann. M will keinen Ärger und streicht daher die Wohnung. Danach fragt er sich, ob das erforderlich war. Er möchte von V 550 € zurückhaben: 250 € für die Farben, 300 € für die Arbeitsstunden, welche er mit 30 Stunden à 10 € ansetzt.
1. Kann er die von V verlangen?
 
Abwandlung:
V hat mit M ausgehandelt, dass der eine Endrenovierung vornehmen soll. Im Gegenzug dazu bezahlt M pro Jahr 100 € weniger Miete. Schönheitsreparaturklauseln finden sich nicht im Vertrag. M hat in den Jahren keine Schönheitsreparaturen vorgenommen. Er nimmt auch keine Endrenovierung vor, als er auszieht.
Diese nimmt kurze Zeit später der D vor, der die Wohnung von V gemietet hat. V hatte ihm gesagt, er müsse sich um die Renovierung keine Sorgen machen. Wenn er am 15.07.2012 einziehe, sei die Wohnung renoviert, das übernehme der Vormieter.
 
Aufgaben
1. V will jetzt von M 1.500 € – so viel hätte eine Endrenovierung durch einen Handwerker gekostet.
2. D will von V 550 € (Farben: 250 €, Arbeitsstunden 30 à 10 €).

24.10.2012/12 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-24 10:00:222012-10-24 10:00:22Zivilrecht Z III – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Niedersachen
Redaktion

Zivilrecht Z III – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen

Examensreport, Hessen, Schleswig-Holstein

Vielen Dank an Josephine für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Juli 2012 in Schleswig-Holstein und Hessen gelaufenen Klausur im Zivilrecht Z III. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt
Die aus den Rechtsanwältinnen A, B und C bestehende und unter der Bezeichnung „anwaeltinnenkanzlei“ firmierende Sozietät hat sich auf die Vertretung von Frauen spezialisiert und will sich aufgrund großer Nachfrage personell verstärken. Hierzu gibt die für die Sozietät als Sprecherin tätige C in der örtlichen Tageszeitung folgendes Inserat auf: „Wir vertreten bundesweit die Rechte von Frauen. Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir mehrere Volljuristinnen, die sich ganztägig engagiert unserem Leitbild widmen.“
Auf diese Anzeige gehen 40 Bewerbungen ein, darunter die des E, der beide Staatsexamen mit „vollbefriedigend“ abgeschlossen hat. Mit einem von C unterschriebenen Schreiben vom 15.1. erhält E seine Bewerbungsunterlagen zurückgesandt. In dem Anschreiben teilt C mit, dass E für die Tätigkeit in der „anwaeltinnenkanzlei“ nicht in Betracht kommt. Auf dem Deckblatt der von E eingereichten Bewerbungsunterlagen findet er den handschriftlichen Vermerk „männlich (-)“.
E sieht die Ablehnung als sachwidrig an und verlangt am 13.2. in einer unter seinem Namen an C geschickten Mail eine weitere Begründung. Diese bleibt jedoch unbeantwortet. In der am 13.3. beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht eingereichte Klage des E, die am 20.3. zugestellt wird, richtet sich E sowohl an die „anwaeltinnenkanzlei“ als auch an die C und verlangt die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 €. C weist im eigenen Namen und im Namen der „anwaeltinnenkanzlei“ die Forderung des E zurück, da (was zutrifft) die berücksichtigte Bewerberin K über eine längere Berufserfahrung verfügt, bessere Examensnoten hat und sich mit einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4000 € zufrieden stellt, während E in seinem Bewerbungsschreiben 5000 € angab.
 
Frage 1:
Beurteilen Sie die Begründetheit der von E erhobenen Klage.
 
Fortsetzung:
F hatte Anfang April von den Personalnöten der „anwaeltinnenkanzlei“ gehört und sich an C mit der Frage gewandt, ob sie das Team verstärken könne. A, B und C stimmen dem zu und F wird durch Änderung des Gesellschaftsvertrages, mit Wirkung zum 1.6, aufgenommen,
 
Frage 2:
C will wissen, ob sie für den Fall der persönlichen Inanspruchnahme durch E nicht nur von A und B, sondern auch von F finanziellen Ausgleich verlangen kann.
 

28.07.2012/11 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-07-28 12:00:582012-07-28 12:00:58Zivilrecht Z III – Juli 2012 – 1. Staatsexamen Schleswig-Holstein, Hessen
Redaktion

Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz

Bremen, Examensreport, Hamburg, Rheinland-Pfalz

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A ist Komplementär, B und C Kommanditist der X-KG, die Immobilien verwaltet. B hat seine Einlage iHv 200.000 € voll, C seine Einlage iHv 200.000 € durch ein Grundstück zum Wert von 180.000 € eingebracht, wobei er mit den Gesellschaftern vereinbart, dass dieses für 200.000 € eingebracht werden soll.
C heiratet und will in eine der Wohnungen der X-KG einziehen. Dem aktuellen Mieter der Wohnung M wird aus Eigenbedarf gekündigt. Nach Androhung der Räumungsklage, verlässt M die Wohnung, wofür er 5000 € aufwenden muss. C tritt aus der KG aus, noch bevor M auszieht. A und B informieren hierüber den M nicht, damit sie vom nächsten Mieter eine höhere Miete verlangen können.
Außerdem ereignete sich nach dem Austritt des C folgendes: In der Wohnung über M (ebenfalls im Eigentum der KG) war vor Einzug des M ein defektes Wasserrohr verlegt worden, dessen Fehler nicht erkennbar war. Es platzte, Wasser sickerte durch und zerstörte die Bücher des M im Wert von 500 Euro.
 
Prüfen Sie alle in Betracht kommenden Ansprüche des M.
 
Hinweis: Dem Fall lag das Urteil des BGH VIII ZR 210/10 zugrunde, dass auch bei uns besprochen wurde. (Danke an silvio dante für den Hinweis).

09.03.2012/4 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-09 16:20:212012-03-09 16:20:21Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hamburg, Bremen, Rheinland-Pfalz
Redaktion

Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Examensreport, Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls . Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sind wie immer gern gesehen gerade auch weil der Sachverhalt noch verhältnismäßig knapp gehalten ist.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
A, B, C und D möchten eine Gesellschaft gründen. D ist 16 Jahre alt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor. Die A, B & Co KG hat einen Gesellschaftsvertrag: A und B haften persönlich und sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt. C und D haben eine Pflichteinlage von je 5.000 €.
Dies alles wird eingetragen und die Geschäfte werden aufgenommen.
C zahlt jedoch nur 4.500 € ein, D gar nichts.
C zahlt 500 € persönlich an einen Gläubiger der KG, macht aber weiter nichts.
 
B scheidet ein halbes Jahr später aus der KG aus, da er kein Interesse mehr hat.
 
Zum 1. Jahrestag der KG bestellt A bei der xy-oHG eine Torte zum Preis von 500 €. Die Bestellung nimmt der Gesellschafter X an, der sich wundert, da der KG von der oHG noch eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 500 € zusteht, die seit 8 Monaten vollwirksam und fällig ist.
 
Die KG zahlt die 500 € nicht, daher möchte die oHG gegen D und/oder C und/oder B vorgehen.
 
Mit Erfolg?

04.03.2012/2 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-03-04 10:00:482012-03-04 10:00:48Zivilrechtsklausur Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Zivilrecht Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen

Hessen

Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Februar 2012 gelaufenen dritten Klausur im Zivilrecht in Hessen. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
 
Sachverhalt

A, B, C und D möchten eine Gesellschaft gründen. D ist 16 Jahre alt, die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters liegt vor. Die A, B & Co KG hat einen Gesellschaftsvertrag: A und B haften persönlich und sind nur gemeinsam zur Vertretung befugt. C und D haben eine Pflichteinlage von je 5.000 €. Dies alles wird eingetragen und die Geschäfte werden aufgenommen. C zahlt jedoch nur 4.500 € ein, D gar nichts. C zahlt 500 € persönlich an einen Gläubiger der KG, macht aber weiter nichts. B scheidet ein halbes Jahr später aus der KG aus, da er kein Interesse mehr hat.
Zum 1. Jahrestag der KG bestellt A bei der XY-oHG eine Torte zum Preis von 500 €. Die Bestellung nimmt der Gesellschafter X an, der sich wundert, da der KG von der oHG noch eine Forderung aus unerlaubter Handlung in Höhe von 500 € zusteht, die seit acht Monaten voll wirksam und fällig ist. Die KG zahlt die 500 € nicht, daher möchte die oHG gegen D und/oder C und/oder B vorgehen.
Aufgabe: Hat die XY-oHG Erfolg dabei?

 

25.02.2012/0 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-02-25 14:00:582012-02-25 14:00:58Zivilrecht Z III – Februar 2012 – 1. Staatsexamen Hessen
Redaktion

Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg

Berlin, Brandenburg, Examensreport, Hamburg, Nordrhein-Westfalen

Wir bedanken uns bei Juliane für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls der Examensklausuren vom Oktober in NRW.
Falls jemand noch Informationen und Ergänzungen hinzufügen möchte, kann er sich gern bei uns melden.
Weiterhin wären wir euch dankbar, wenn ihr uns eure Sachverhalte aus dem Examen schicken könntet. Nur so können wir die Examensklausuren möglichst vollständig bereitstellen. Das Projekt lebt von eurer Mitarbeit!
Sachverhalt

J und B sind Gesellschafter der J+B Anzug oHG, welche Anzüge vertreibt. Diese ist ordnungsgemäß beim zuständigen AG eingetragen und bekanntgemacht worden. Alle Einlagen sind erbracht und beide Gesellschafter haben Alleinvertretungsbefugnis. Im Gesellschaftsvertrag ist vereinbart, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird.
Die J+B Anzug oHG ist Franchisenehmer der Anzug-GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der A ist. Im Franchisevertrag sind u.a. Abreden über die Materialbeschaffung (bei bestimmten Vertragspartnern), die Musterauswahl, sowie die Gestaltung der Geschäftsräume und der Preise getroffen. Das Marketing obliegt einzig und allein dem A, bei einer Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe i.H.v. 3000€ fällig.
Im August 2010 stirbt der B. Sein Erbe ist F. Dieser bittet den J Ende August um eine Kommanditistenstellung. Daraufhin werden die Anteile des B in die Kommanditisteneinlage des F und die J+B Anzug oHG in die J+B Anzug KG umgewandelt. Dies wird am 02.10.2010 ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht. Der Franchisevertrag wird übernommen.
Der im Einkauf angestellte P hat bereits im März 2009 von J und B Prokura erteilt bekommen, die jedoch nicht im Handelsregister eingetragen ist. Ende Oktober fährt J in Urlaub. P kauft bei Textilhändler T (e.K.) italienische Wolle im Wert von 920 €, wobei der Preis 10 € unter dem der von A angegebenen Vertragspartner liegt. P unterzeichnet den Vertrag mit J+B Anzug KG (ppa) P.
Am 04.11.2010 erlangt der F Kenntnis von diesem Vorgang und mahnt den P daraufhin ab. Ferner widerruft er die Prokura.
Am 08.11.2010 stellt der P einen Schaden am Firmenfahrzeug der J+B KG fest, das diese von der A-GmbH gemietet hat, welche im Fahrzeugschein eingetragen ist, und auf dessen Tür das Firmenlogo der J+B KG angebracht ist. Er fährt in die Werkstatt des W und gibt eine Reparatur in Auftrag. Auch hier unterzeichnet P mit J+B Anzug KG (ppa) P. Gleichzeitig übergibt er den Fahrzeugschein.
Am selben Tag noch erfährt der F auch hiervon und unterrichtet den J von der Abmahnung und dem Widerruf der Prokura. Am 09.11.2011 kommt der J sodann verfrüht aus dem Urlaub wieder und bestätigt gegenüber dem P den Widerruf der Prokura sowie die Abmahnung. Der Widerruf der Prokura wird nicht ins Handelsregister eingetragen.
Am 24.11.2010 wird der Stoff von T geliefert, den der J umgehend zurückschickt  mit der Anmerkung, es handele sich um ein Missgeschick, die J+B Anzug KG wären nicht wirksam verpflichtet worden.
Am 30.11.2010 erfährt der A von dem ganzen Vorgang und fordert bis zum 15.12.2010 die Zahlung der Vertragsstrafe in Höhe von 3000 €.
J weigert sich zu zahlen. Die Vertragsstrafe sei unangemessen hoch. Vorsorglich kündigt er dem P aber an, bei ihm Regress zu nehmen. Dieser verweist auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung. Außerdem habe er nur zum Wohle der J+B Anzug KG gehandelt.
W verlangt nun von der Anzug-GmbH Zahlung des Werklohns. Er ist davon ausgegangen, dass die Reparatur im Auftrag des Hauptunternehmens, der A-GmbH, durchgeführt werden soll. A verweigert die Zahlung und verweist auf die J+B Anzug KG. Diese aber lehnt jegliche Zahlung ab, da P sie nicht habe wirksam verpflichten können.
Fragen:
1. Kann T von der J+B KG und/oder von J und F Zahlung von 920 € verlangen?
2. Von wem kann W den Werklohn verlangen?
3. Muss die J+B KG die Vertragsstrafe zahlen? Wenn ja, in welcher Höhe?
4. Unterstellt, die J+B KG muss die Vertragsstrafe zahlen, kann sie Regress bei P nehmen?
Bearbeitervermerk:
Vorschriften des UmwG sind nicht zu prüfen.
08.11.2011/3 Kommentare/von Redaktion
https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2011-11-08 13:58:412011-11-08 13:58:41Sachverhalt der 3. Zivilrechtsklausur – Oktober 2011 – 1. Staatsexamen NRW, HH, Berlin, B’burg

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