ÖffRecht ÖI – November 2012 – 1. Staatsexamen NRW
Vielen Dank für die nachträgliche Zusendung eines Gedächtnisprotokolls in Stichpunkten zu der im November 2012 gelaufenen ersten Klausur im Öffentlichen Recht in NRW. Wir konnten damit die bei uns veröffentlichten November-Klausuren in NRW vervollständigen!
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
- Es ging es um eine Änderung der EU-Verträge.
- Die Änderung sieht vor, dass der Rat eine Richtlinie erlassen kann mithilfe derer das Staatsangehörigkeitsrecht harmonisiert werden soll. Die Beschlussfassung soll mit qualifizierter Mehrheit erfolgen. Das Zustimmungsgesetz wird von Bundestag und Bundesrat beschlossen.
- Der Bundespräsident hat jedoch Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz und erbittet sich Bedenkzeit. Einige Zeit später lehnt er die Ausfertigung ab.
- Der Bundestag ist mit der Entscheidung des Bundespräsidenten nicht einverstanden.
- Problematisch war hier die Frist, denn stellt man auf den Zeitpunkt der Bitte um Bedenkzeit ab, so wäre das Organstreitverfahren nicht mehr möglich gewesen.
- Fraglich war, ob der Bundestag gegen die Entscheidung des Bundespräsidenten vorgehen kann.
Zur Begründetheit:
Könnte sich jemand kurz dazu äußern, ob die Begründetheit in etwa so aussehen müsste:
I. Organstreit begründet, soweit Bundestag durch Weigerung des BP in Rechten verletzt wird.
II. Problem: Prüfungskompetenz BP
-> sofern materielles Prüfungsrecht bejaht wird:
III. Vereinbarkeit des Zustimmungsgesetzes mit GG
-> Prüfungsmaßstab: Art. 23 I (iVm. Art. 79 III) GG
-> Problem: Muss Entscheidung über Staatsbürgerschaft notwendig der BRD verbleiben?
Hört sich gut an, sofern die anderen Punkte noch ausgefüllt werden!
(Insbesondere der Konlfikt zwischen Art. 56 und Art. 82 I unter Berrücksichtigung der historischen und teleologischen Auslegung der Rechte des BP und seine Bindung an Art. 20 III)
Sonstiges:
Nicht (nur) Art. 23 ist hier wichtig.
Die Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus Verletzung der Volkssouveränität.
Das ist ein Staatsprinzip und kann wegen Art. 79 III nicht korrumpiert werden.
Volkssouveränität aus Art. 20 II
Prüfungsmaßstab für das Gesetz ist ja Art. 23 I (da es um die Übertragung von Hoheitsrecht geht, welcher seinerseits in Satz 3 (deklaratorisch) auf Art. 79 III verweist.
Die materielle Verfassungsmäßigkeit des Zustimmungsgesetzes müsste doch also wie folgt aussehen:
1. Wahrung der Strukturvorgaben aus Art. 23 I 1
-> hier wohl kein Problem
2. Keine Verletzung der Grundsätze aus Art. 79 III iVm Art. 20
-> hier dann das Problem: Verletzung der Volkssouveränität aus Art. 20 II durch Übertragung der Kompetenz für Staatsbürgerschaft auf EU
irgendwelche Einwände?
18 Punkte, Euer Ehren
Da wurden in den nicht-südlichen Bundesländern wieder mal Geschenke verteilt.