Vielen Dank für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im März 2013 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Baden-Württemberg. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle Eurer Klausuren zuzuschicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!
Sachverhalt
Teil 1
A und B sind mit ihren Hunden (ein männliches und ein weibliches Tier) beim Tierarzt. Da die Tiere dort nicht angeleint sind deckt der Hund des A den Hund des B. A ist Besitzer des weiblichen und B ist Besitzer des männlichen Hundes. Für den Nachwuchs vereinbaren A und B Folgendes: das erste, dritte, fünfte usw. Jungtier soll dem A zustehen, das zweite, vierte, sechste usw. Tier soll dem B gehören (gemeint ist die Reihenfolge der Geburt). Zur Unterscheidung sollen die Tiere nach der Geburt farblich gekennzeichnet werden. Die Vereinbarung soll unmittelbar mit Geburt der Tiere gelten, unabhängig davon, wie viele Tiere geboren werden und überleben, sodass das Risiko letztlich bereits mit der Vereinbarung verteilt ist. Es werden sechs Welpen geboren.
Da die Welpen aufgrund einer tierschutzrechtlichen Norm für zehn Wochen nicht von ihrer Mutter getrennt werden dürfen, vereinbaren A und B, dass alle Welpen für diesen Zeitraum auf dem von A bei V gemieteten Grundstück bei ihrer Mutter verbleiben und die dem B zustehenden Welpen erst dann von B abgeholt werden sollen. A hat bei V Mietschulden in Höhe von 1000 Euro.
Aufgaben:
1. Wie ist die Eigentumslage hinsichtlich der Welpen?
2. Hat V ein Recht an den Welpen sowie am Muttertier? Wenn ja, kann er sie ggf. sofort an sich nehmen?
Bearbeitervermerk:
Bearbeitungszeitpunkt für beide Fragen ist zwei Wochen nach Geburt der Tiere.
Teil 2 (entspricht BGH NJW 2008, 1878)
B will seinen Hund nun verkaufen. Da dieser aber alt und krank ist und deswegen nicht mehr für die Zucht geeignet ist, will B unter keinen Umständen das Tier an einen Tierhändler oder Züchter verkaufen. C zeigt Interesse an dem Tier und teilt dem B mit, das Tier gesund pflegen und bei sich behalten zu wollen. C verschweigt allerdings seine Eigenschaft als Tierhändler. B verkauft den Hund an C für 750 Euro.
C wiederum schaltet für den Hund eine Anzeige, in welcher er diesen wahrheitswidrig als gesund und zur Zucht besonders geeignet beschreibt. Aufgrund dieser Anzeige verkauft C den Hund an D für 1400 Euro. Anschließend erfährt B von den Vorgängen und ficht den von ihm mit C geschlossenen Vertrag an, klärt D über alles auf und tritt seine Rechte bzgl. des Hundes an D ab. Anschließend ficht auch D den mit C geschlossenen Vertrag an und verlangt von C Zahlung von 1400 Euro. C meint, dazu sei er höchstens gegen Herausgabe des Hundes bereit. D meint, zur Herausgabe des Tieres nicht verpflichtet zu sein.
Aufgaben:
3. Kann D Zahlung von 1400 Euro von C verlangen?
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