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Redaktion

Zivilrecht Z II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW, Mecklenburg-Vorpommern

Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen

Vielen Dank an Paulina für die Zusendung eines Gedächtnisprotokolls zu der im Oktober 2012 gelaufenen zweiten Klausur im Zivilrecht in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und NRW. Ergänzungen oder Korrekturanmerkungen sowie Lösungsansätze sind wie immer gern gesehen.
Unser Examensreport lebt von Eurer Mithilfe. Deshalb bitten wir Euch, uns Gedächtnisprotokolle eurer Klausuren an examensreport@juraexamen.info
zu schicken, damit wir sie veröffentlichen können. Nur so können Eure Nachfolger genauso von der Seite profitieren, wie Ihr es getan habt. Vorab vielen Dank!

 
Sachverhalt
(Anm.: Der Sachverhalt in NRW war etwas anders gestellt. Siehe dazu die Kommentare unten.)
Nachdem die erste Mannschaft des Stahnsdorfer Basketballvereins e.V. (B) den Sprung in die zweite Bundesliga geschafft hat, beschließt der aus dem Vorsitzenden (V), dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister bestehende Vorstand, dass die künftigen Heimspiele der ersten Mannschaft in einer angemessenen Sporthalle stattfinden sollen. Weil es in der Umgebung keine adäquate Sporthalle gibt, soll  B in Stahnsdorf ein Grundstück erwerben und darauf eine Sport- und Veranstaltungshalle errichten. Die Baukosten sollen sich in der Zukunft durch die Vermietung der Sporthalle an andere Vereine der Region amortisieren.
Bald hat B ein geeignetes Grundstück gefunden, welches dem Stahnsdorfer Landwirt Erich (E) gehört und von diesem als Ackerland genutzt wurde. V wird vom Vorstand beauftragt und ermächtigt, die Verhandlungen zu führen und das Grundstück ggf. zu erwerben. Im Rahmen der Verhandlungen mit V erzählt der E, er wolle das Grundstück so schnell wie möglich verkaufen. Bleibe er Eigentümer, bestehe die Gefahr, dass er in den nächsten Jahren keine oder deutlich weniger Agrarsubventionen bekomme. Er würde daher auch einen unter dem Verkehrswert (100.000,00 Euro) liegenden Kaufpreis akzeptieren. Voraussetzung sei jedoch, dass die Gewährleistung ausgeschlossen würde. Nachdem V den Kaufpreis auf 65.000,00 Euro herabgehandelt hat, schließen V – im Namen des B- und E einen Kaufvertrag über das Grundstück unter Ausschluss der Gewährleistung. Schon am nächsten Tag lassen E und V den Kaufvertrag sowie die Auflassung notariell beurkunden. Im Kaufvertrag ist vereinbart, dass B zwar sofort der Besitz an dem Grundstück eingeräumt wird, der Notar die Eigentumsumschreibung im Grundbuch aber erst beantragen soll, nachdem der Kaufpreis bei ihm eingegangen ist. Regelungen über den vereinbarten Gewährleistungsausschluss finden sich im notariellen Kaufvertrag auf Grund eines Versehens nicht.
Bald darauf lässt sich B den Bausatz für eine Sport- und Veranstaltungshalle in Leichtbauweise für 500.000 Euro auf sein Grundstück liefern und die Halle dort aufbauen. Die Halle ist zwar fest mit dem Boden verbunden, ließe sich aber – auch wenn B dies nicht beabsichtigt- abbauen und an einem anderen Ort wieder aufbauen. Durch die Errichtung der Halle erhöht sich der Verkehrswert des Grundstücks auf 400.000,00 Euro.
Allerdings hat B Probleme, das Kapital für den Kaufpreis des Grundstücks zu beschaffen. Als B zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt nicht zahlt, setzt ihm E nach mehrfacher Mahnung eine letzte Zahlungsfrist. Als auch diese erfolglos verstreicht, erklärt E schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und versperrt den Mitgliedern des B am 27. April 2012 den Zutritt zum Grundstück. Der Vorstand des B beschließt, nichts gegen die Aussperrung zu unternehmen, sondern sie zu akzeptieren.
Bald darauf veräußert der E das Grundstück zum aktuellen Verkehrswert von 400.000,00 Euro an Dominik (D) aus Potsdam. Dieser zahlt den Kaufpreis und wird als Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
B hingegen schließt einen Pachtvertrag über ein anderes Grundstück mit Friedrich (F). Anschießend verlangt B von E Zutritt zu dem Grundstück, damit die Halle noch vor Beginn der nächsten Spielsaison ab- und auf dem Grundstück des F wieder aufgebaut werden kann. E lehnt das jedoch mit dem Hinweis ab, das Grundstück gehöre ihm nicht mehr und D, sein Rechtsnachfolger, sei zu einer Rückübereignung nicht bereit. Daraufhin fordert B den D auf, ihm bzw. seinen Mitgliedern den Zutritt zu dem Grundstück zwecks Abbaus der Halle zu verschaffen. D verweigert B aber ebenfalls den Zutritt.
B will nun die Halle von E oder D, notfalls jedenfalls Geld für die Halle.
 
Aufgaben
1. Ansprüche des B gegen E?
2. Ansprüche des B gegen D?
3. Falls B Ansprüche gegen D hat: wann muss er diese gegen D gerichtlich geltend machen?
4. Welches Gericht ist für eine Klage des B  gegen D zuständig?
5. Was ist für die Zulässigkeit einer Klage des B zu beachten?
 
Bearbeitervermerk:
Stahnsdorf und Potsdam liegen im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts und Landgerichts Potsdam.

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26.10.2012/35 Kommentare/von Redaktion
Schlagworte: 1. Staatsexamen, Berlin, Examensreport, Mecklenburg-Vorpommern, Oktober 2012, Z II, Zivilrecht
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https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg 0 0 Redaktion https://www.juraexamen.info/wp-content/uploads/2022/05/je_logo.svg Redaktion2012-10-26 09:00:322012-10-26 09:00:32Zivilrecht Z II – Oktober 2012 – 1. Staatsexamen Berlin, NRW, Mecklenburg-Vorpommern
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35 Kommentare
  1. Clemens
    Clemens sagte:
    26.10.2012 um 9:38

    Eine der schrecklichsten Zivilrechtsklausuren überhaupt! Die Fragen unterstellen ja, dass es Ansprüche gegen den D gibt. Was soll das sein? D hat das Grundstück mit Haus doch gutgläubig (und damit lastenfrei) erworben? Habt ihr eine Idee? Ich fand die Klausur eine Katastrophe!

    Antworten
  2. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 9:46

    Ich hatte genau das gleiche Problem..Ja also Grundstück gutgl. erworben ja…dachte vielleicht die Halle nicht wegen 935 habs aber dann doch bejaht.

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      28.03.2014 um 20:09

      Die Halle hat er nicht gutgläubig erworben. Rechtsscheinträger ist bei Erwerb von Grundstücken das Grundbuch, dort ist die Halle jedenfalls nicht vermerkt.

      Antworten
  3. 926
    926 sagte:
    26.10.2012 um 9:53

    Ist E nicht noch mangels Eintragung Eigt des Grundstücks bei Übertragung auf D gewesen?

    Antworten
  4. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 9:58

    Ich glaube das E das Grundstück an d veräussert und er war ja et da b nicht eingetragen wurde.

    Antworten
  5. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 10:01

    also erwerb nach 873,925 aber das problem war ja die halle

    Antworten
  6. 926
    926 sagte:
    26.10.2012 um 10:10

    Ja genau, habe die über 926 ivm 932 gelöst. Problem dann 935 wg aussperren.. Aber dann gutgläubiger Erwerb… Geldanspruche über 990, 285, Goa und 816?

    Antworten
  7. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 10:16

    ich hab 926 verneint habs über 929,935 gemacht. genau das mit 935 hab ich auch so..dann geld über 816, vertrag zwischen e und b war ja unwirksam. deswegen keine vertragl. ansprüche..?

    Antworten
  8. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 10:19

    Die Klausur hat Leute, die normal zivilrechtlich denken können, völlig aus dem Konzept gebracht. Schätze mal, dass das am Ende eine Massakerklausur wird.

    Antworten
  9. Max
    Max sagte:
    26.10.2012 um 10:34

    Die Klausur lief auch in MV..
    hab irgendwie gutgläubigen Erwerb der Halle als Zubehör des Grundstücks nachher durchgehen lassen…. abwarten…

    Antworten
  10. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 11:08

    Was meint ihr eigentlich zu 946? War die Halle wesentlicher Bestandteil?

    Antworten
    • Gast
      Gast sagte:
      28.03.2014 um 20:12

      Ja, die Halle ist durch Aufbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden, vgl. § 94. Ob sie nun auf und abgebaut werden kann und in welchem zeitlichem Umfang, spielt für die Beurteilung absolut keine Rolle; grundsätzlich kann jedes Gebäude mehr oder weniger wieder abgebaut werden. Auch § 95 ist nicht einschlägig.

      Antworten
  11. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 11:16

    Nein sie war nicht wesentlicher Bestandteil es stand extra im SV eine Trennung ist ohne Probleme möglich.

    Antworten
  12. unlucky
    unlucky sagte:
    26.10.2012 um 13:20

    die Klausur lief auch mit kleinen Abwandlungen in NRW.
    leute ich kann euch beruhigen wir hatten auch probleme die Klausur zu lösen!!!
    das war eine Horror Klausur!!!!! Grämt euch nicht, jeder wird die Klausur anders gelöst haben! Das war ja gerade die Tücke jeden der normal Jura kann, würde hier Schwierigkeiten haben. Ich dachte nach dieser Klausur kann es nicht schlimmer werden?!? Bis die letzte ZIII kam 🙁 war genauso beschissen und hat einen genauso aus dem Konzept gebracht, war mir am ende mit nichts mehr sicher!

    Antworten
  13. Frage
    Frage sagte:
    26.10.2012 um 14:10

    Was war denn in Nrw anders?

    Antworten
  14. Mario
    Mario sagte:
    26.10.2012 um 16:18

    Also die Beiträge hier machen mir ja Mut ;-). Mit meiner Lösung haben sie nämlich nicht das Geringste zu tun.
    Idee zum Fall könnte NJOZ 2008, 1941 gewesen sein. Allerdings auch nur die Idee!
    Übrigens der obige Sachverhalt entspricht 1:1 auch meiner Erinnerung.

    Antworten
  15. Max
    Max sagte:
    26.10.2012 um 16:31

    Also mE: Wesentlicher Bestandteil, teilweise Formnichtigkeit, gutgläubiger Erwerb von Zubehör, 935, Ausgleichsansprüche als Schwerpunkte

    Antworten
  16. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 16:42

    Ich lass auch mal meine Ansätze da Vertrag nichtig unvollständige Beurkundung, Vertrag so nicht geschlossen worden wäre…kein 946 da Trennung möglich , kein 926 da Halle wertbildender Faktor also 929, 932,kein 935. D Eigentümer. Ansprüche gegen E ,nicht vertraglich habe lediglich 816 , fehlt noch GOA

    Antworten
  17. NRW-997
    NRW-997 sagte:
    26.10.2012 um 18:53

    ich denke, es handelte sich bei der halle um einen wesentlichen bestandteil. dass die trennung „ohne probleme“ möglich sei, stand nicht im sachverhalt. vielmehr war die angabe lediglich, dass die halle sich abbauen „ließe“, dies aber grds nicht beabsichtigt war. für einen wesentlichen bestandteil, reicht schon allein die schwerkraft aus (was vorliegend wohl bei einer sporthalle definitiv der fall ist)
    dazu folgendes zitat: „Auch das Reichsgericht hat im Urteil vom 17. Februar 1932 V 347/31 ausnahmsweise – eine allein durch die Schwerkraft eines Bauwerks geschaffene Verbindung als solche i. S. des § 94 Abs. 1 BGB anerkannt, weil diese Verbindung für die Dauer berechnet war.
    Der Senat schließt sich diesen Grundsätzen an. Er folgert daraus, daß auch ein Container oder – wie im Streitfall – ein Verbund solcher Behältnisse im Einzelfall als Gebäude zu beurteilen sein kann, obwohl er nicht auf einem (im Grund und Boden verankerten) Fundament ruht. Voraussetzung ist allerdings, daß das betreffende Bauwerk seiner individuellen Zweckbestimmung nach für eine dauernde Nutzung aufgestellt (oder errichtet) ist und sich die ihm so zugedachte Ortsfestigkeit (Beständigkeit) auch im äußeren Erscheinungsbild manifestiert“
    Aus einer anderen Quelle: „Durch § 94 Abs. 1 werden alle mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks. Diese feste Verbindung muss nicht zwingend auf baulichen Maßnahmen beruhen, es reicht auch die eigene Schwerkraft der Sache dann aus, wenn dies einer Verankerung gleichkommt, wenn also schon das bloße Aufstellen eine nicht ohne größeren Aufwand rückgängig zu machende Verbindung mit dem Grundstück bewirkt.“

    Antworten
  18. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 19:08

    Ich glaube in Berlin stand…liesse sich ohne Beeinträchtigungen oder so was abbauen…also ich denke das sollte darauf hin deuten 946 abzulehnen.

    Antworten
  19. 95
    95 sagte:
    26.10.2012 um 19:22

    Ja 946 klar ablehnen!!! 95 BGB, Stichwort Scheinbestandteil.

    Antworten
  20. NRW-997
    NRW-997 sagte:
    26.10.2012 um 19:35

    in nrw war die formulierung wie oben beschrieben…“ließe sich abbauen, auch wenn es nicht beabsichtigt war“ … keine zusatz mit „ohne aufwand“ oder „ohne probleme“ … scheinbestandteil scheidet schonmal ganz KLAR aus, weil im sachverhalt stand „auch wenn es nicht beabsichtigt war“ , bedeutet – die verbindung war nicht nur vorübergehend ….

    Antworten
  21. Gast
    Gast sagte:
    26.10.2012 um 19:40

    War der Fall nicht ein bisschen an den Bowlingbahnfall angelehnt ?

    Antworten
  22. Gast
    Gast sagte:
    27.10.2012 um 18:41

    Mein Problem war, dass ich unbedingt einen Anspruch des b gegen d durchbringen wollte bzw wegen der restlichen fragen musste. hoffe das war keine falle. Deswegen habe ich den gutgläubigen Erwerb verneint, da e ihm den Zutritt verweigert hat und ihm jeglichen Abbau untersagt hat. Also ist die Halle abhandengekommen und ein gutgläubiger Erwerb somit nicht möglich.Komisch aber sonst wäre bei mir nichts durchgegangen. Hat jemand das Urteil gefunden , falls es überhaupt eins gibt?

    Antworten
  23. Gast
    Gast sagte:
    27.10.2012 um 19:26

    Ja ich wollte auch unbedingt einen Anspruch gegen D durchbringen aber das war mir dann doch zu weit hergeholt 932 zu verneinen…Deswegen hab ichs dann doch bejaht..weil ich mir dachte besitzentzug kam nicht durch die veräusserung zu stande..najaa abwarten

    Antworten
  24. ae
    ae sagte:
    27.10.2012 um 19:35

    ich habe nach der klausur mal kommentare gewälzt. es kommt fürdie abgrenzung zwischen § 94/95 darauf an, ob der abbau auch beabsichtigt ist. also hier nicht 95! habt ihr bei ansprüchen gegen D auch mal an §999II iVm 997 gedacht? denn gegen den E ging 997 nur mangels Eigentum nicht durch. 999 findet aber nach hM auch auf 997 anwendung.

    Antworten
  25. Gast
    Gast sagte:
    27.10.2012 um 19:55

    wieso sollte 94 einschlägig sein,wenn eine Trennung der Halle vom Grundstück möglich ist und sie sich woanders wieder aufbauen liesse ? das spricht ja für keine beeinträchtigungen der Halle bei Trennung…

    Antworten
  26. ae
    ae sagte:
    28.10.2012 um 9:07

    Also § 94 setzt nicht voraus, dass eine Trennung keinesfalls mehr möglich ist. Auch eine Trennungsmöglichkeit ohne Substanzbeschädigung steht dem § 94 nicht entgegen. Wenn man sich die Normen 94/95 durchliest spricht auch für diese Sicht nichts. Ich zitiere Palandt zu § 95, dann wird deutlich, was ich meine: „Zu einem vorübergehenden Zweck geschieht die Verbindung, wenn ihr Wegfall von vornherein beabsichtigt oder nach der Natur des Zwecks sicher ist. Es genügt nicht, dass nach den Vorstellungen der Beteiligten eine Trennung nicht ausgeschlossen ist, es kommt vielmehr auf den vom Einfügenden erwarteten normalen Lauf der Dinge an. Maßgebend ist der innere Wille des Verbindenden. Er muss aber mit dem nach außen in Erscheinung tretenden Sachverhalt vereinbar sein.“ (Palandt, 70. Aufl. 2011, § 95 Rn. 2).
    Ich finde, dass daraus klar wird, dass letztlich der innere Wille entscheidet. Die Halle war zunächst mal nach § 94 zu behandeln. Etwas anderes kann sich zwar aus § 95 ergeben, der Sachverhalt hat aber eindeutig zu verstehen gegeben, dass dem Verein gerade nicht in den Sinn kam, dass er die Halle wieder abbauen will oder so. Sicherlich ist es auch vertretbar § 95 anzuwenden, jedoch ändert sich die Lösung ja entsprechend.
    Wendet man § 94 an, dann geht der Rest relativ locker durch. Mit der Bowlingbahn lässt sich der Fall auch nicht gleichsetzen. Vielleicht war gerade das der Trick? Kann natürlich auch völlig falsch sein, aber die Kommentierung spricht doch sehr für die Anwendung von § 94. Zudem geht dann auch Frage 3 gut durch wegen § 1002 BGB. Sonst kommt man nicht dazu, da dann ja Verwendungsersatz gegen D schwierig wird.

    Antworten
  27. Gast
    Gast sagte:
    28.10.2012 um 9:31

    Also ich hab das gefunden : Nach der gesetzlichen Definition des § 94 BGB sind wesentliche Bestandteile eines Grundstücksdie mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen. Das Gesetz nennt als Beispiel Gebäudeund mit dem Boden zusammenhängende Erzeugnisse des Grundstücks.Die Abgrenzung erfolgt gemäß § 93 BGB danach, ob jede Einzelsache nach einer Trennung für sich brauchbar bliebe. Unerheblich ist, ob ein abgetrennter Bestandteil allein nicht funktionsfähig ist, wenn dieser in gleicher oder in ähnlicher Weise in eine andere Anlage integriert werden und damit wieder seine Funktion erfüllen kann (BGH 11.11.2011 – V ZR 231/10
    Demnach ist kein Fall von § 94 BGB gegeben. Ich habe bei der Frage 3 lediglich auf Verjährung nach § 197 BGB abgestellt, da er Ansprüche aus seinem Eigentum geltend macht.
    Naja im Januar wissen wir mehr…

    Antworten
  28. NRW-997
    NRW-997 sagte:
    28.10.2012 um 13:18

    in nrw war der verkauf an D nur ne Abwandlung… der ausgangsfall war folglich so, dass der E noch Eigentümer des Grundstücks gewesen ist… daher ginge dann ein anspruch nach 997 durch… ich bin definitiv der ansicht, dass die halle wesentlicher bestandteil wurde, weil wie gesagt, eine trennungsmöglichkeit (auch ohne Beschädigung) dem nicht entgegensteht… wenn ein wesentlicher bestandteil nicht mehr ohne erhebliche beschädigungen gelöst werden könnte bzw. gar nicht mehr gelöst werden könnte, wäre der anspruch nach 997 (der einen wesentlichen bestandteil voraussetzt) ja völlig sinn- und wertlos… hier habe ich noch ein gutes urteil dazu gefunden:
    14
    Gemäß § 94 Abs. 1 BGB gehören zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude. Das von der Klägerin errichtete Holzfertighaus ist zwar unstreitig nicht mit dem Streifenfundament, auf dem es ruht, durch Schrauben oder ähnliche feste Verbindung verbunden, es ruht vielmehr dank seines hohen Eigengewichtes auf diesem Fundament. Dies genügt für eine „feste Verbindung“ im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB. Eine „feste Verbindung“ liegt nämlich auch dann vor, wenn das Bauwerk lediglich durch sein Eigengewicht auf dem Grundstück festgehalten wird, sofern nur dieses Eigengewicht einer Verankerung gleichwertig ist. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, wie stark die Verankerung eines Bauwerks im Boden sein muß, um zu einer „festen“ Verbindung im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB zu werden. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift muß jedoch jede Verbindung genügen, welche dem Bauwerk die für seinen Verwendungszweck ausreichende Standfestigkeit gewährleistet (vgl. BFH NJW 1979 S. 392).
    15
    Ob eine feste Verbindung im Sinne des § 94 Abs. 1 BGB vorliegt, ist nach der Verkehrsanschauung zu beurteilen. Danach sind in Fertigbauweise errichtete Häuser ebenso wie in herkömmlicher Bauweise errichtete Häuser als mit dem Grund und Boden fest verbundene Gebäude anzusehen. Die in Fertigbauweise errichteten Gebäude erfüllen nämlich den selben Zweck und werden ebenso, wie herkömmlich errichtete Gebäude benützt. Wollte man zwischen Bauwerken in Fertigbauweise und solchen, die herkömmlich errichtet sind, unterscheiden, hätte dies auch die unbefriedigende Folge, daß in Fertigbauweise errichtete Gebäude nicht über Bodenkredite finanziert werden können.
    die frage in NRW lautete auch in etwa nur so: Kann B von E verlangen, dass ihm die Halle zur Verfügung gestellt wird? deutet also darauf hin, dass man den 997 mit 258 (Anspruch auf Gestattung zur Wegnahme) bejahen musste…

    Antworten
  29. gast
    gast sagte:
    28.10.2012 um 13:54

    Dann war der Sachverhalt in Berlin auf jeden Fall anders als in NRW..die Fragestellungen unterscheiden sich ja auch..Ich bin mir eigentlich ziemlich sicher, dass es sich nicht um einen wesentlichen Bestandteil handelt 🙂

    Antworten
  30. ae
    ae sagte:
    29.10.2012 um 16:18

    Wir werden es sehen. ich hab auch in berlin geschrieben und gehe weiterhin von 94 aus.

    Antworten
  31. TTH
    TTH sagte:
    31.10.2012 um 22:35

    Also in Nrw stand, dass die Halle mit dem Boden fest verbunden war und in § 94 BGB muss die Sache mit dem GRuND und Boden fest verbunden sein, daher hab ich nach der Wortlautauslegung der Norm, die Halle als wesenticher Bestandteil des Grundstücks abgelehnt!

    Antworten
  32. Judge Dredd
    Judge Dredd sagte:
    20.02.2013 um 14:07

    Gibts irgendwelche Neuigkeiten hierzu?
    Ist die Klausur tatsächlich so schlecht ausgefallen?
    Gabs ne amtliche Lösung dazu?

    Antworten
  33. Gast
    Gast sagte:
    28.03.2014 um 20:05

    Lösung
    Aufgabe 1: Ansprüche B gegen E
    A. [Anspruch aus Rücktritt; (-) mangels wirksamen Vertragsschluss]
    B. § 997 i.V.m. § 258 S. 2
    C. § 994 (-)
    D. § 996
    – Anspruch erloschen; § 999 II; Weiterhaftung bei Genehmigung (ausdrücklich, konkludent, § 1001 S. 3); Wiedererlangung vor Veräußerung
    E. §§ 280 I, III, 283 i.V.m. EBV
    – SV = EBV; aber keine Vindikationslage zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung (a.A. vertretbar)
    – Unmöglichkeit als Pflichtverletzung
    – Schadensersatz statt der Leistung (-) wg. Anspruch aus § 997 gegen D
    F. § 684 S. 1 i.V.m. § 818 I, II (-)
    G. § 823 I (-)
    H. §§ 951, 812 I 1 Alt. 2, 818 II
    P: Anwendbarkeit
    e.A.: EBV als vorrangiges Haftungssystem (hM)
    a.A.: freie Anspruchskonkurrenz (mM)
    – etwas erlangt durch Rechtsverletzung nach §§ 946 ff., in sonstiger Weise, ohne rechtlichen Grund
    – Rechtsfolge: § 818 II, objektiv/subjektiv, Entreicherung, § 818 III
    Aufgabe 2: Ansprüche E gegen D
    A. § 985 (Herausgabe der Halle)
    – (-), da E kein Eigentümer (insbesondere nicht von Belang für „wesentlichen Bestandteil“, dass Halle ohne weiteres abbaubar!), § 95 (-)
    B. § 997 I i.V.m. § 258 S. 2 (Gestattung der Wegnahme)
    – § 999 II
    – kein gutgläubiger lastenfreier Erwerb möglich (Rechtsscheinträger grds. Grundbuch, Halle dort nicht vermerkt, Erwerber darf nicht davon ausgehen, dass alles, was sich auf Grundstück befindet, auch von Kaufvertrag bzw. Übereignung erfasst)
    C. §§ 996, 999 II (Wertersatz)
    D. §§ 951 I, 812 I 1 Alt. 2, 818 II (wie bei Aufgabe 1)
    – Eigentum nicht an D verloren
    – kein Wertzuwachs bei D aus Vermögen des B (Sphärentheorie)
    Aufgabe 3: Verjährung
    – § 1002 I
    – ansonsten regelmäßige Verjährung nach §§ 195 ff.
    Aufgabe 4: Zuständigkeit des Gerichts
    sachlich: § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG (Streitwert über 5.000 Euro), daher Landgericht
    örtlich: §§ 24 I, 26 ZPO
    Aufgabe 5: Zulässigkeit
    – Parteifähigkeit, § 50 I ZPO
    – Prozessfähigkeit, § 51 I ZPO i.V.m. § 26 I 2 BGB
    – Rechtsanwaltspflicht, § 78 I ZPO
    – notwendiger Inhalt der Klageschrift, § 253 II ZPO

    Antworten

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